Procurement appeal dismissed as moot after award withdrawn

b-5804-2008Bundesverwaltungsgericht / 2. Abteilung03.10.2008Dismissed

Zusammenfassung

X. AG appealed an award by ASTRA in a federal procurement for MISTRA road-traffic accident management. After the appeal was filed, ASTRA cancelled the tender and withdrew the award because the work would be performed by the office itself. X. AG also requested dismissal of the proceedings. The Federal Administrative Court therefore struck the case off as moot, ordered no court costs, cancelled the cost advance, and ordered ASTRA to reimburse X. AG's party costs by separate determination.

Regest

Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG; Kostenfolgen bei Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens im öffentlichen Beschaffungswesen; wird das Verfahren durch Rückzug des Zuschlags bzw. Abbruch der Ausschreibung gegenstandslos, ist es abzuschreiben. Verursacht die Vergabestelle die Gegenstandslosigkeit, sind gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 und 6 VGKE in der Regel keine Verfahrenskosten zu erheben; zugleich ist der beschwerdeführenden Partei nach Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 und 15 VGKE eine Parteientschädigung zulasten der Vergabestelle zuzusprechen. Die Kostenverlegung folgt dabei dem Verursacherprinzip; eine summarische Beurteilung der mutmasslichen Unterliegensstellung kann die Kostenfolge zusätzlich stützen (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

BVGer B-5804/2008

Entscheiddatum: 03.10.2008Publikationsdatum: 20.08.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-5804/2008/stm/sai{T 1/2}

Abschreibungsverfügung vom 3. Oktober 2008 Besetzung Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Miriam Sahlfeld. Parteien X._______ AG,vertreten durch Dr. iur. Peter Galli, Bahnhofplatz 9, Geschäftshaus Viktoria, 8001 Zürich,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Strassen (ASTRA),Abteilung Strassenverkehr, Bereich ZHS, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen,Vergabestelle, und Y._______ AG,Zuschlagsempfängerin, Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen (MISTR Verkehrsunfälle, Leitung Realisierung).

Der Einzelrichter hat in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 lit. a des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32)

nach Einsicht in:

  • die Beschwerde der X._______ AG vom 10. September 2008 gegen den Zuschlag des Bundesamtes für Strassen (ASTRA), Abteilung Stras­senverkehr, vom 8. August 2008 im freihändigen Verfahren betreffend Management Informationssystem Strasse und Strassenverkehr (MISTRA) Verkehrsunfälle, Leitung Realisierung (SHAB Nr. 161 vom 21. August 2008);

  • die Verfügung vom 12. September 2008 betreffend die super­provisorische Untersagung eines Vertragsschlusses;

  • die Verfügung vom 15. September 2008 unter anderem betreffend Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme der Vergabestelle in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und den von der Beschwerdeführerin zu leistenden Kosten­vorschuss von Fr. 3'000.--;

  • das Schreiben der Vergabestelle vom 25. September 2008, wonach das Ausschreibungsverfahren mit der Begründung, die in Frage stehenden Arbeiten würden durch das Amt selbst erbracht, abgebrochen, der Zu­schlag wider­rufen und um Abschreibung des vorliegenden Verfahrens ersucht wird;

  • die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. September 2008, ebenfalls lautend auf Abschreibung des Verfahrens;

in Erwägung, dass:

  • das hängige Beschwerdeverfahren durch Abbruch der Ausschreibung und Widerruf des Zuschlages gegenstandslos geworden ist;

  • die Vergabestelle die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (Art. 5 des Reglements über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) und aufgrund der unterlassenen Begründung in Bezug auf die seitens der Beschwerdeführerin gerügte, gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB, SR 172.056.11) erfolgte freihändige Vergabe wohl ohnehin als unterliegend anzusehen wäre;

  • in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG (Bundesgesetz vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG, SR 172.021) i.V.m. Art. 5 und 6 lit. a VGKE keine Verfahrenskosten zu erheben sind;

  • der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 5 und 15 VGKE eine Parteientschädigung zulasten der Vergabestelle zuzusprechen ist, deren Höhe mit separater Verfügung festzusetzen ist.

verfügt:

  1. Das Beschwerdeverfahren B-5804/2008 wird infolge Gegenstandslosig­keit abgeschrieben.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

  3. Die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entfällt.

  4. Die Vergabestelle hat der Beschwerdeführerin ihre Parteikosten in richterlich noch zu genehmigender Höhe zu ersetzen.

  5. Diese Verfügung geht an:

  •    die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Einschreiben, vorab per Fax)
    
  •    die Vergabestelle (Einschreiben, vorab per Fax)
    
  •    die Zuschlagsempfängerin (A-Post, vorab per Fax)  
    

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Miriam Sahlfeld

Versand: 3. Oktober 2008

Schlagwörter

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