Entscheiddatum: 21.01.2025Publikationsdatum: 26.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung II B-5738/2024
Urteil vom 21. Januar 2025 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen ETH-Beschwerdekommission, Vorinstanz, Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), Erstinstanz. Gegenstand Zulassung zum MSc Data Science.
A. Der Beschwerdeführer ersuchte im Dezember 2023 bei der Erstinstanz um Zulassung zum Master of Science (MSc) Data Science.
B. Mit Schreiben vom 8. April 2024 wies die Erstinstanz das Zulassungsgesuch ab mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer das Anforderungsprofil nicht erfülle.
C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2024 Beschwerde bei der Vorinstanz und beantragte die Gutheissung seines Gesuchs um Zulassung zum MSc Data Science.
D. Mit Entscheid vom 22. August 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-.
E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zulassung zum MSc Data Science.
F. In ihrer Eingabe vom 27. September 2024 ersuchte die Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde. Darüber hinaus verzichtete sie auf eine Stellungnahme.
G. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 reichte die Erstinstanz eine Vernehmlassung ein und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das ETH-Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz).
2.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid damit, dass der vom Beschwerdeführer absolvierte Bachelor-Studiengang "BSc Computing with Business Management (with integrated Foundation)" der University of Buckingham nicht mit einem universitären Bachelor-Studiengang einer schweizerischen Universität vergleichbar sei. Gemäss Angaben der University of Buckingham sei der Studiengang "BSc Computing with Business Management Foundation" speziell auf Personen zugeschnitten, welche die Voraussetzungen für ein reguläres Bachelor-Studium nicht erfüllen. Bereits die herabgesetzten Zulassungsvoraussetzungen würden darauf hindeuten, dass die Vorbildung nicht einem universitären BSc in der Schweiz entspreche. Gemäss Abschlusszeugnis habe die Vorbildung des Beschwerdeführers zudem lediglich neun Kurse beinhaltet, die auf dem Niveau eines universitären Bachelors unterrichtet worden seien. Insgesamt habe der Beschwerdeführer 82.5 ECTS auf universitärem Bachelor-Niveau absolviert, erforderlich wären jedoch 180 ECTS. Daran würden die geplante Publikation eines Fachzeitschriftenartikels, das Forschungs- und Ausbildungsprogramm in Kanada sowie die besuchten Seminare nichts ändern. Da der Beschwerdeführer die Grundvoraussetzungen des gleichwertigen und universitären Bachelor-Abschlusses nicht erfülle, habe ihn die Erstinstanz zu Recht nicht zum MSc Data Science zugelassen.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe darauf verzichtet, die Fakten gründlich zu prüfen und habe stattdessen voreingenommen die Schlussfolgerung der Erstinstanz übernommen. Auf seinem Notenzertifikat sei ersichtlich, dass er mindestens 300 Credits (150 ECTS) benötige, um einen Abschluss zu erhalten. Zudem habe die Vorinstanz fälschlicherweise eine Verbindung gezogen zwischen dem auf dem Zertifikat angezeigten Niveau und dem National Qualification Framework, einem alten und ausser Kraft gesetzten Klassifikationssystem. Auf der zweiten Seite seines Zertifikats sei die Klassifikation seines Abschlusses, nämlich "Bachelor of Science (Hons)", ersichtlich. Dies ermögliche ihm den Zugang zu postgradualen Studien. Die University of Buckingham wende das "UK Credit and Accumulation System" an. Gemäss diesem System würden sich alle Module der Niveaus 4-6 für ECTS-Punkte qualifizieren. Er - der Beschwerdeführer - habe 405 Credits für Module der Niveaus 4-6 absolviert. Dies entspreche 202.5 ECTS und sei mehr als die geforderten 180 ECTS.
2.3 Die Erstinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, gemäss Homepage der University of Buckingham richte sich der Studiengang "BSc (Hons) Computing with Business Management (with integrated foundation)" explizit an Studierende, die nicht über die für ein Bachelor-Studium erforderlichen formalen Qualifikationen (d.h. Matura) verfügen würden. Gleichzeitig biete die Universität für Studierende mit dem erforderlichen Mittelschulabschluss denselben Studiengang ohne Foundation an. Im Academic Record (Leistungsüberblick) habe die Universität die Grundlagenkurse der sogenannten Foundation der Stufe 3 des englischen nationalen Qualifikationsrahmens (Regulated Qualifications Framework, RQF) zugeordnet, was Kursen auf Sekundarstufe II respektive Mittelschulniveau entspreche. Stufe 3 sei denn auch nicht im englischen "Framework for Higher Education Qualifications (FHEQ)" enthalten, sondern dieses beginne erst mit Stufe 4. Im Verfahren vor der Vorinstanz sei fälschlicherweise der veraltete Begriff "National Qualifications Framework (NQF)" verwendet worden, jedoch würden sich sämtliche Ausführungen auf die aktuell gültigen Qualifikationsrahmen RQF und FHEQ beziehen. Die Foundation-Kurse würden dazu dienen, die fehlende formale Qualifikation der Studierenden zu kompensieren. Die anbietende University of Buckingham selbst bezeichne das Niveau der Foundation-Kurse explizit als nicht-universitär (Level 3). Die in diesen Kursen vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten seien folglich hinsichtlich Inhalt, Umfang, Qualität und Fertigkeitsniveau nicht gleichwertig mit jenen, die in einem Bachelor-Studium an der ETH vermittelt würden und könnten somit das Anforderungsprofil nicht erfüllen. Aus diesem Grund seien die auf dem Leistungsüberblick des Beschwerdeführers unter dem Titel Foundation aufgeführten Studienleistungen bei der Beurteilung seiner Bewerbung nicht berücksichtigt worden. Wenn man die Studienleistungen des Beschwerdeführers im eigentlichen Bachelor-Studium betrachte, so würden diese die in Ziff. 1.4 des Anhangs zum Studienreglement definierten leistungsbezogenen Voraussetzungen nicht erfüllen. Der nach Kreditpunkten gewichtete Notendurchschnitt des Beschwerdeführers betrage 64.94%, was dem Prädikat "Second Class, Upper Division" entspreche. Darüber hinaus habe er in den meisten der für den angestrebten Master-Studiengang relevanten Kursen Noten erzielt, die deutlich unter dem von erfolgreichen Bewerbenden erwarteten Niveau liegen würden. Zusätzlich genüge das Bachelor-Studium des Beschwerdeführers den fachlichen Vor-aussetzungen gemäss Ziff. 1.2 Abs. 4 des Anhangs zum Studienreglement nicht, da hinsichtlich "Teil 1: Grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten" wesentliche Kenntnisse aus diversen ETH-Lerneinheiten fehlen würden. Die Kompensation dieser fachlichen Lücken würde Auflagen im Umfang von 35 ECTS erfordern, was gemäss Ziff. 2 Abs. 3 Bst. c Anhang 1 zum Studienreglement eine Zulassung ebenfalls verunmögliche.
Die Grundsätze für die Zulassung zu den Studien an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich werden in der Verordnung der ETH Zürich über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich vom 30. November 2010 (Zulassungsverordnung ETH Zürich, SR 414.131.52; im Folgenden: Zulassungsverordnung) geregelt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Zulassungsverordnung setzt die Zulassung zum Studium den Nachweis der für den gewählten Studiengang erforderlichen Vorbildung, einschliesslich der erforderlichen Sprachkenntnisse, voraus. Für die Zulassung zum Master-Studium ist ein Bachelor-Diplom mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 ECTS-Kreditpunkten einer von der ETH Zürich anerkannten Hochschule oder ein mindestens gleichwertiger Hochschulabschluss in einer für den gewählten Master-Studiengang qualifizierenden Studienrichtung erforderlich (Art. 31 Abs. 1 Bst. a Zulassungsverordnung). Darüber hinaus setzt die Zulassung zum Master-Studium die für das gewählte Studium erforderlichen Sprachkenntnisse voraus (Art. 31 Abs. 1 Bst. b Zulassungsverordnung). Gemäss Art. 32 Abs. 2 und 5 Zulassungsverordnung formulieren sodann die jeweiligen Departemente die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen für jeden Master-Studiengang und reglementieren diese im Studienreglement. Vorliegend ist das Studienreglement 2023 für den Master-Studiengang Data Science vom 13. Oktober 2022 (RSETHZ 324.1.1600.21; im Folgenden: Studienreglement) einschlägig. Für die Zulassung zum Master-Studiengang Data Science ist ein qualifizierender Studienabschluss erforderlich (Ziff. 1.1 Anhang 1 Studienreglement). Im Weiteren legt das Studienreglement die fachlichen, sprachlichen und leistungs-bezogenen Voraussetzungen fest (Ziff. 1.2-1.4 Anhang 1 Studienreglement).
4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der vom Beschwerdeführer absolvierte "Bachelor of Science in Computing with Business Management with integrated Foundation", welchen er im Januar 2024 von der University of Buckingham verliehen bekommen hat, einen "gleichwertigen Hochschulabschluss" im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a Zulassungsverordnung darstellt.
4.2 Ziff. 1.1 Anhang 1 Studienreglement stellt eine Konkretisierung der Zulassungsvoraussetzung nach Art. 31 Abs. 1 Bst. a Zulassungsverordnung dar: Für den Master-Studiengang Data Science wird ein universitäres Bachelor-Studium im Umfang von mindestens 180 ECTS oder ein mindestens gleichwertiger universitärer Studienabschluss in einer qualifizierenden Studienrichtung vorausgesetzt (Abs. 1). Gemäss Angaben auf der Homepage der University of Buckingham richtet sich das vom Beschwerdeführer abgeschlossene Studium explizit an Studierende, die einen Abschluss anstreben, aber nicht über die üblichen Qualifikationen verfügen(< > Courses > Undergraduate Courses > Computing with Business Management with integrated Foundation, abgerufen am 15.01.2025). Diese Formulierung weckt bereits berechtigte Zweifel daran, ob der Bachelor-Abschluss des Beschwerdeführers als universitärer Studienabschluss zu qualifizieren ist. Allein die Tatsache, dass der Titel von einer Universität vergeben wurde und dass dieser als "Bachelor" bezeichnet ist, vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Universitätsniveau zu begründen. Dies gilt auch für den Vermerk auf der zweiten Seite des Zertifikats, wonach der Abschluss den Zugang zu postgradualen Studien ermögliche.
4.3 Gemäss Abschlusszeugnis des Beschwerdeführers sind die unter "Foundation" aufgeführten Kurse dem Level 3 zugeordnet (Academic Record, Seite 1). Dies entspricht in der Schweiz dem Maturitätsniveau (< >, abgerufen am 15.01.2025). Das Bachelorniveau entspricht dem Level 6 (< (< >, abgerufen am 15.01.2025). Auf diesem Niveau hat der Beschwerdeführer lediglich neun Kurse absolviert und dafür insgesamt 82.5 ECTS (bzw. 165 britische Kreditpunkte) erhalten. Die restlichen auf dem Abschlusszeugnis aufgeführten Kurse sind nicht zu berücksichtigen, zumal diese jeweils den Levels 3, 4 oder 5 zugeordnet sind und somit nicht auf dem Niveau eines universitären Bachelors unterrichtet wurden. Da der Beschwerdeführer die erforderlichen 180 ECTS bei Weitem nicht erreicht hat, stellt seine Ausbildung kein universitäres Bachelor-Diplom im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a Zulassungsverordnung und Ziff. 1.1 Anhang 1 Studienreglement dar. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Abschluss des Beschwerdeführers nicht mit einem Bachelor einer schweizerischen Universität vergleichbar ist.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Fabienne Thoma-Hasler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 22. Januar 2025
Zustellung erfolgt an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)