Non-entry for lack of appellate jurisdiction in civil service release request

b-5651-2012Bundesverwaltungsgericht / 2. Abteilung07.11.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant filed a document labelled as an appeal against two civil service orders of 24 October 2012, but his actual request was to be released from civil service. The Federal Administrative Court held that it lacked functional jurisdiction to decide such a request as a first instance court. It therefore declared the appeal inadmissible, transmitted the filings to the competent civil service authority for further handling, and imposed no costs.

Omnilex-Regeste

Art. 31 VGG, Art. 63 Abs. 1 ZDG; appeal admissibility and functional competence in civil service matters: An appeal presupposes that the party seeks review, annulment or modification of a specific order. Where the filing merely aims at a substantive first-instance decision on release from civil service, no appeal lies before the Federal Administrative Court. In such a case the court must issue a non-entry decision and, if necessary, forward the matter ex officio to the competent first-instance authority pursuant to Art. 8 Abs. 1 VwVG. Civil service proceedings are free of charge absent abusive conduct (consid. 2-5).

Gesamter Gesetzestext

BVGer B-5651/2012

Entscheiddatum: 07.11.2012Publikationsdatum: 14.11.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-5651/2012

Urteil vom 7. November 2012 Besetzung Einzelrichterin Vera Marantelli,Gerichtsschreiber Said Huber. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Regionalzentrum, (...), Vorinstanz . Gegenstand Gesuch um Entlassung aus dem Zivildienst.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 29.Oktober 2012 gegen zwei Verfügungen der Vorinstanz vom 24. Oktober 2012 einreichte und darin lediglich den Antrag stellte, er sei "vom Zivildienst zu befreien";

dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2012 gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) aufforderte, seine Beschwerde zu verbessern bzw. seine Eingabe zu präzisieren;

dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer gleichzeitig darauf aufmerksam machte, es sei einzig zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zuständig, weshalb es sich vorbehalte, die Sache an die zuständige Amtsstelle zu übermitteln, sollte der präzisierte Antrag auf Entlassung aus dem Zivildienst oder Verschiebung der beiden Aufgebote lauten;

dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 1. November 2012 ersuchte, vor dem "24. Oktober 2012" (recte: 24. November 2012) einen Entscheid zu fällen, da er sich beruflich selbständig gemacht habe;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. November 2012 mitteilte, er habe mit seinem Schreiben vom 29. Oktober 2012 "natürlich" Folgendes gemeint gehabt:

"- MICH AUS DEM ZIVILDIENST ZU ENTLASSEN";

dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig ersuchte, die "heutige Korrektur in die Akten einfliessen zu lassen und diese Angelegenheit, wenn nötig an die zuständige Stelle weiterzuleiten";

dass das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt;

dass nach Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) gegen erstinstanzliche Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann;

dass eine Eingabe nur dann als Beschwerde betrachtet werden kann, wenn mindestens eine individualisierte Person erkenntlich ihren Willen zum Ausdruck bringt, als Beschwerdeführer aufzutreten und die Änderung einer bestimmten und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben (Urteil B-3561/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2012, mit Verweis auf BGE 112 Ib 634 E. 2b und BGE102 Ib 365 E. 6);

dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht eine materielle Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 24. Oktober 2012 (betr. Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz bzw. Aufgebot zum Vorstellungsgespräch) begehrt und dementsprechend vor Bundesverwaltungsgericht auch nicht die Aufhebung oder Änderung des Dispositivs dieser Verfügungen verlangt;

dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vielmehr seine Entlassung aus dem Zivildienst anstrebt;

dass das Bundesverwaltungsgericht - wie in der Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2012 angedeutet - in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz funktionell nicht zuständig ist, erstinstanzlich über ein solches Gesuch um Entlassung aus dem Zivildienst zu entscheiden (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 ZDG);

dass dann, wenn keine Beschwerde vorliegt, dies in einem Nichteintretensentscheid förmlich festzustellen ist (Urteil B-3561/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2012, mit Verweis auf BGE 102 Ib 365 E. 6);

dass unter diesen Umständen im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG);

dass nach Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist;

dass nach Art. 1 ZDG Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin den länger dauernden Zivildienst leisten und in diesem Zusammenhang nach Art. 18 bzw. Art. 11 Abs. 3 ZDG die Vollzugsstelle - als erste Instanz - über die Zulassung zum bzw. die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst entscheidet;

dass das vorliegende Gesuch um Entlassung aus dem Zivildienst ohne Verzug der Vorinstanz zur Weiterbehandlung zu überweisen ist;

dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich Zivildienst kostenlos ist, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG);

dass es sich vorliegend nicht rechtfertigt, dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten zu auferlegen;

dass Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes nicht beim Bundesgericht angefochten werden können und das vorliegende Urteil daher endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2012 sowie vom 1. und 2. No­vember 2012 werden mit den eingereichten Beilagen der Vorinstanz zur Weiterbehandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers überwiesen.

  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

  4. Dieses Urteil geht an:

  •    den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.436.21828.22669; Gerichtsurkunde; Beilagen: gemäss Ziff. 2)  
    

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber

Versand: 7. November 2012

Schlagwörter

civil serviceadmissibilitynon-entryfunctional competencetransfer of proceedingscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing was an admissible appeal against the two orders of 24 October 2012.

Extrahierter Entscheid

No admissible appeal was before the court because the applicant did not seek review, annulment, or amendment of the challenged orders, but instead requested first-instance release from civil service.

Extrahierte Begründung

An appeal requires an identifiable appellant seeking modification of a specific legal situation created by an administrative order. The court acts only as appellate body and is not functionally competent to decide a request for release from civil service at first instance.

Kernrechtsfrage

What should happen to the request for release from civil service.

Extrahierter Entscheid

The filings had to be transmitted without delay to the competent authority for further handling.

Extrahierte Begründung

Under the Administrative Procedure Act, an authority that considers itself incompetent must forward the matter to the competent authority; the civil service authority is the first-instance decision-maker for release requests.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed.

Extrahierter Entscheid

No procedural costs were charged.

Extrahierte Begründung

Civil service proceedings before the Federal Administrative Court are free of charge unless the appeal is abusive, which was not the case here.

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