Entscheiddatum: 12.12.2013Publikationsdatum: 20.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-5551/2013
Urteil vom 10. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Ronald Flury,Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin. Parteien X._______, _______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand IV-Neuanmeldung, Verfügung der IVSTA vom 27. Juni 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. Juni 2013 das neuerliche Gesuch von X._______ um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen hat,
dass X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. September 2013 (Eingang des Faxes am 30. September 2013) bei der IVSTA angefochten hat,
dass die IVSTA diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 30. September 2013 zuständigkeitshalber übermittelt hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Sozialversicherungsrechts vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 50 VwVG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]),
dass gemäss der Schweizerischen Post die angefochtene Verfügung dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 3. Juli 2013 zugestellt bzw. eröffnet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde gewährt hat,
dass der Beschwerdeführer sein rechtliches Gehör mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2013 wahrgenommen hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2013 weder konkrete Gründe für seine Nichteinhaltung der Beschwerdefrist vorbringt noch sich zu deren Nichteinhaltung sonst in konkreter Weise äussert, sondern nur darlegt, aus welchen gesundheitlichen Gründen seiner Beschwerde materiell Folge zu leisten sei,
dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2013 dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christian Affentranger, Emmenbrücke, eröffnet hat und sie so am 3. Juli 2013 rechtsgültig zugestellt wurde,
dass die Beschwerdefrist entsprechend am 3. Juli 2013 zu laufen begann und - unter Berücksichtigung der vom 15. Juli bis am 15. August dauernden Gerichtsferien gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG - am 2. September 2013 endete (Art. 20 VwVG),
dass die am 30. September 2013 per Fax bei der IVSTA eingegangene Beschwerde somit zu spät eingereicht wurde,
dass die beim Beschwerdeführer zugestellte Orientierungskopie der angefochtenen Verfügung demgegenüber keine rechtliche Wirkung zeitigt und namentlich keine (neue) Rechtsmittelfrist auslöst,
dass die vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2013 vorgebrachten Erörterungen am obgenannten Ergebnis nichts zu ändern vermögen und sich deshalb weitere Ausführungen dazu erübrigen,
dass hinsichtlich der medizinischen Berichte, welche der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Dezember 2013 nachreichte, darauf hinzuweisen ist, dass das Sozialversicherungsgericht bei einer materiellen Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Juni 2013) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis),
dass sämtliche nach diesem Zeitpunkt erfolgten Veränderungen des Gesundheitszustands, aus denen keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand vor der angefochtenen Verfügung hervorgehen, deshalb im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht hätten berücksichtigt werden können,
dass auf die vorliegende Beschwerde infolge deren verspäteter Erhebung im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 13. Januar 2013