Entscheiddatum: 18.11.2024Publikationsdatum: 03.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5463/2024
Urteil vom 18. November 2024 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Said Huber. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (...), (...), Vorinstanz. Gegenstand Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz (Verfügung vom 15. August 2024).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer, welcher wiederholt erfolglos zum Einreichen einer Einsatzvereinbarung aufgefordert worden war, mit Verfügung vom 15. August 2024 von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 3. bis 27. Februar 2025 aufbot (unter Auferlegung einer Gebühr von Fr. 378.- für einen Aufwand von 4.2 Stunden);
dass der Beschwerdeführer am 2. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein als "Beschwerde bez. Verfügung Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz" betiteltes Schreiben einreichte, ohne klar begründete Begehren zu stellen;
dass das Bundesverwaltungsgericht ihn deshalb am 3. September 2024 aufforderte, bis zum 10. September 2024 die Natur seines Schreibens zu präzisieren, die angefochtene Verfügung zuzusenden sowie die Rechtsbegehren und die Begründung klar formuliert nachzureichen;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2024 die geforderte Beschwerdeverbesserung (samt Verfügung) einreichte;
dass daraus einerseits ein Gesuch um Dienstverschiebung hervorgeht, da der Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2024 bis 1. Mai 2025 in der "Wintersaison im Ausland" weilen werde und deshalb nicht zum aufgebotenen Dienst erscheinen könne, aber gewillt sei, die Restdiensttage danach komplett zu leisten;
dass aus der Beschwerdeverbesserung andererseits hervorgeht, dass er sich gegen die ihm in der angefochtenen Verfügung "aufgezwungene" Gebühr von Fr. 378.- "wende";
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz am 12. September 2024 um Einreichung einer Vernehmlassung ersuchte;
dass die Vorinstanz, anstatt diese einzureichen, am 11. Oktober 2024 die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 58 Abs. 1 VwVG teilweise widerrief, indem sie das angefochtene Aufgebot zum Zivildiensteinsatz aufhob (Dispositiv-Ziff. 1), und den Beschwerdeführer verpflichtete, die ihm verbleibenden 24 Restdiensttage vom "05.05.2024 bis 28.05.2024" (recte: 5. bis 28. Mai 2025) zu leisten (Dispositiv-Ziff. 2);
dass die Vorinstanz zur gewährten Dienstverschiebung festhält, es sei unter Beachtung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips angezeigt, dem Beschwerdeführer zu erlauben, die verbleibenden 24 Restdiensttage vollständig im Jahr 2025 zu leisten, zumal der Einsatzbetrieb einen möglichen "Einsatzstart am 05.05.2025" bestätigt habe (vgl. Ziff. 2.3 der Teilwiderrufsverfügung);
dass die Vorinstanz in der Teilwiderrufsverfügung an der auferlegten Gebühr von Fr. 378.- festhält (Dispositiv-Ziff. 3);
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 aufforderte, bis zum 28. Oktober 2024 mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde hinsichtlich der Gebührenerhebung weiterhin festhalten wolle (mit dem Hinweis, dass ohne fristgerechten Bericht seinerseits das Beschwerdeverfahren diesbezüglich fortzusetzen sein wird);
dass sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr vernehmen liess;
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt;
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten;
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zivildienstes vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995, ZDG, SR 824.0);
dass der Gegenstand eines Rechtsstreits durch das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren (Streitgegenstand) und dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung, welche das eigentliche Anfechtungsobjekt darstellt, bestimmt wird;
dass im Beschwerdeverfahren nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Vorinstanz vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat;
dass, soweit der Beschwerdeführer finanzielle Forderungen (an wen auch immer...) zu stellen scheint ("Beschwerde Schreiben 1h, Email durch suchen und Ausdrucken 1h, Couvert kaufen und beschriften 30min Brief einschreiben und Versenden 30min, Wochenende Zuschlag weil Sonntag. Total 378.00 Franken"; vgl. Beschwerde S. 1), diese ausserhalb des Gegenstandes der angefochtenen Verfügung (und damit des Streitgegenstandes) liegen, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
dass die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung angefochtene Verfügungen in Wiedererwägung ziehen kann (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG);
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG);
dass die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Dienstverschiebung insofern gegenstandslos geworden ist, als aus der Ziff. 2.3 der Teilwiderrufsverfügung vom 15. August 2024 klar ersichtlich ist, dass die Vorinstanz gewillt ist, dem Beschwerdeführer einen neuen Einsatz ab dem 5. Mai 2025 zuzugestehen, weshalb hinsichtlich der Dispositiv-Ziff. 2 dieser Verfügung ("05.05.2024 bis 28.05.2024", recte: 5. bis 28. Mai 2025) von einem offensichtlichen redaktionellen Versehen auszugehen ist;
dass die Vorinstanz dieses Redaktionsversehen im Interesse der Rechtssicherheit wird berichtigen müssen, weshalb keine Veranlassung besteht, Entsprechendes in diesem Urteil im Dispositiv festzuhalten;
dass jedoch hinsichtlich der strittigen Gebührenfrage das vorliegende Verfahren fortzusetzen ist;
dass nach Art. 46a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) der Bundesrat Bestimmungen erlässt über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung;
dass die Vorinstanz gemäss Art. 111b der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) für die Ausstellung eines Aufgebots von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4 ZDG) eine Gebühr erhebt;
dass diese Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet wird, jedoch höchstens Fr. 540.- beträgt, wobei pro aufgewendete Stunde Fr. 90.- berechnet werden (Art. 111 b Abs. 2 ZDV);
dass sich der Beschwerdeführer mit der erhobenen Gebühr nicht einverstanden erklärt, weil diese nicht nachvollziehbar und kontrollierbar sei, insbesondere ein detaillierter "Rapport über die Bemessung der Gebühr" fehle;
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich bemüht, einen Einsatzbetrieb zu suchen, indem er mit der Vorinstanz telefonisch und per E-Mail in Kontakt gewesen sei, um seine Situation zu besprechen (insbesondere seine schwierigen Verhältnisse);
dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz zwar über einen "geplanten" Einsatz beim Einsatzbetrieb "Tischlein deck dich" informiert hatte, aber nie eine entsprechende Einsatzvereinbarung einreichte;
dass sich die Vorinstanz nach Ablauf der letzten Nachfrist - erfolglos - beim Einsatzbetrieb über den Stand einer allfälligen Einsatzvereinbarung erkundigte;
dass die Vorinstanz dem Argument des Beschwerdeführers, er habe mangels Zugriff auf das Portal E-ZIVI keinen Einsatz vereinbaren können, entgegnet, die elektronische Zustellung von Dokumenten über E-ZIVI sei bei ihm bereits am 14. März 2024 deaktiviert worden, weshalb er danach sämtliche relevanten Dokumente per Post erhalten habe;
dass nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz für das Einreichen einer Einsatzvereinbarung kein Zugriff auf E-ZIVI nötig ist, es vielmehr genügt, das entsprechende Formular auf der Website des Bundesamtes für Zivildienst herunterzuladen und es gemeinsam mit dem Einsatzbetrieb ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen;
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz - unbestrittenermassen - trotz Erinnerungs- und Mahnschreiben sowie weiteren (telefonisch und per E-Mail gewährten) Fristverlängerungen pflichtwidrig keine Einsatzvereinbarung einreichte;
dass der Beschwerdeführer dafür keine überzeugenden Entschuldigungsgründe vorbringt;
dass der Beschwerdeführer um die ihm gewährte mehrmalige Fristverlängerung zum Einreichen einer Einsatzvereinbarung wusste und, obschon er im Verzug war, untätig blieb;
dass die Vorinstanz angesichts der geschilderten Umstände gestützt auf Art. 31a Abs. 4 Satz 1 ZDV (i.V.m. Art. 19 ZDG) zu Recht das angefochtene Aufgebot von Amtes wegen erliess;
dass der Beschwerdeführer durch seine pflichtwidrige Untätigkeit Anlass für dieses Aufgebot gab, weshalb nach Art. 111b Abs. 1 ZDV die fragliche Gebühr von Fr. 378.- dem Grundsatz nach geschuldet ist;
dass diese Gebühr innerhalb des gesetzlichen Rahmens von höchstens Fr. 540.- (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZDV) liegt und angesichts der Verfahrensgeschichte der zeitliche Aufwand der Vorinstanz nachvollziehbar ist;
dass keine Umstände ersichtlich sind, welche eine Herabsetzung dieser Gebühr nahelegen würden;
dass demzufolge die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 378.- für das Aufgebot von Amtes wegen bundesrechtskonform ist, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen ist;
dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos ist, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt, und keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass dieser Entscheid nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden kann und somit endgültig ist (Art. 83 Bst. i BGG).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Zentralstelle ZIVI.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber
Versand: 26. November 2024
Zustellung erfolgt an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 111370.23559; Einschreiben)
das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6,
3600 Thun (Einschreiben)