Entscheiddatum: 29.10.2013Publikationsdatum: 07.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-4860/2013
Urteil vom 29. Oktober 2013 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),Richterin Elena Avenati-Carpani,Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien S.________, handelnd durch A._______, und dieser handelnd durch lic. iur. Christian Boras, In der Gandstrasse 5, 8126 Zumikon ,Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente (Rentenanspruch).
A. Der im Jahr 1949 geborene, kroatische Staatsangehörige J._______ (im Folgenden: Versicherter) arbeitete in den Jahren 1971 bis 1975 sowie 1989 bis 1996 in der Schweiz in den Kantonen Basel, St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden und entrichtete hierbei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV-Akt. 5). Mit dem vom 22. Juli 2010 datierenden und am 24. Dezember 2010 bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) eingegangenen Gesuch meldete er sich zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-Akt. 1). Er verstarb am 23. April 2011 (IV-Akt. 12).
B. In der Folge setzte die Ehefrau des Versicherten, S._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), das Invalidenrentenverfahren als dessen Erbin fort und reichte zur Belegung des Gesundheitsschadens zahlreiche Berichte kroatischer Ärzte ein, deren Übersetzung die Vorinstanz einholte. Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2011 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren ab (IV-Akt. 54). Sie begründete dies damit, dass zwar seit dem 3. Oktober 2008 der Gesundheitsschaden des Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % verursacht habe. Ein Rentenanspruch entstehe aber frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, womit vorliegend die Rente erst ab dem 1. Juni 2011 hätte ausgerichtet werden können. Der Versicherte sei damit vor Entstehen des Rentenanspruchs verstorben. Diesen Vorbescheid bestätigte sie mit Verfügung vom 28. September 2011.
C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Sohn A._______, am 3. November 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei das Verfahren für eine angemessene Zeit zu sistieren, damit sie die Angelegenheit prüfen und die entsprechenden Anträge und Begründungen nachreichen könne. Da sie die Akten bei der Vorinstanz eingefordert, aber noch nicht erhalten habe, erfolge die Beschwerdeerhebung vorsorglich sowie fristwahrend.
D. Mit Schreiben vom 10. November 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, die Vorakten einzureichen, sofern sie dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin noch nicht nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 23. November 2011 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie habe der Beschwerdeführerin die Vorakten bereits am 18. November 2011 zugestellt. Entsprechend forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. November 2011 unter Androhung des Nichteintretens auf, eine verbesserte Beschwerde nachzureichen.
E. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin, nunmehr handelnd durch lic. iur. Christian Boras, innert der angesetzten Frist eine Beschwerdeergänzung ein. Sie beantragte sinngemäss, es sei ihr für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 23. April 2011 die in der Person des verstorbenen Ehemannes entstandene ganze Invalidenrente auszubezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Versicherte habe wegen der im Jahr 2006 festgestellten bereits weit fortgeschrittenen Leberzirrhose, der im Jahr 2007 festgestellten Erblindung des rechten Auges, der im Jahr 2009 schon weit fortgeschrittenen beidseitigen Coxarthrose und Spondylosis mit starken Bewegungseinschränkungen bereits im Jahr 2006 eine mindestens 70 %-ige Arbeitsunfähigkeit aufgewiesen. Da der Versicherungsfall im Jahr 2006 eingetreten sei, sei das Recht anwendbar, das im Jahr 2006 Gültigkeit hatte. Die in Art. 29 IVG, in Kraft seit dem 1. Januar 2008, neu vorgesehene Wartefrist von einem halben Jahr fände damit auf den vorliegenden Sachverhalt noch keine Anwendung. Mit Blick auf die 5-jährige Verjährungsfrist werde lediglich ein Rentenanspruch ab Januar 2007 eingefordert. In einem Exkurs wies die Beschwerdeführerin ausserdem darauf hin, dass der kroatische Versicherungsträger entgegen seiner zwischenstaatlichen Pflicht den Eingang der IV-Anmeldung nicht festgehalten habe. Da hieraus der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen dürfe, sei davon auszugehen, dass die Anmeldung am 22. Juli 2010 erfolgt und somit auch unter neuem Recht der Anspruch noch vor dem Tod des Versicherten entstanden sei.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2012 beantragte die Vorinstanz, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für die Zeit von Januar bis April 2011 festzustellen. Sie legte dar, die IV-Anmeldung sei unbestrittenermassen erst nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt. Übergangsrechtlich habe das alte Recht gegolten, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat und die Anmeldung bis spätestens per 31. Dezember 2008 eingereicht wurde. Bezüglich aller Anmeldungen ab dem 1. Januar 2009 gelte aber Art. 29 IVG in der Fassung ab dem 1. Januar 2008, selbst wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten sei. Vorliegend gelange deshalb der seit dem 1. Januar 2008 gültige Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung, mit der Folge, dass ein Rentenanspruch nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit der Antragstellung entstehen konnte. In Bezug auf die Anmeldung sei der Beschwerdeführerin demgegenüber Recht zu geben, dass es der kroatische Versicherungsträger pflichtwidrig unterlassen habe, das Datum des Eingangs auf der Anmeldung festzuhalten. Die Verbindungsstelle habe die Anmeldung mit den Beilagen am 14. Dezember 2010 der Vorinstanz übermittelt. Da diese zuvor die eingereichten Unterlagen habe verifizieren, den Versicherungsverlauf erstellen und die medizinische Begutachtung veranlassen müssen, sei davon auszugehen, dass sie die Anmeldung vom zuständigen Träger bereits einige Zeit vorher erhalten habe. Mangels genauerer Angaben sei deshalb davon auszugehen, dass die Anmeldung noch im Juli 2010 erfolgt sei. In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG könne damit in der Zeit ab Januar 2011 ein Rentenanspruch bestanden haben.
G. Mit Replik vom 30. Januar 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie hielt ebenfalls daran fest, dass der Versicherungsfall bereits im Jahr 2006 und damit vor dem 1. Januar 2008 eingetreten sei und somit das alte Recht Anwendung finde. Da der Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens von herausragender Bedeutung sei, beantragt sie im Weiteren die Einholung eines externen Arztgutachtens, welches auf Grund der vollständigen medizinischen Unterlagen den Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bestimme.
H. In ihrer Duplik vom 10. Februar 2012 entgegnete die Vorinstanz, es ergebe sich aus den medizinischen Akten eindeutig, dass es erst ab dem Zeitpunkt der Hospitalisation vom 3. Oktober 2008 zu ernsthaften Komplikationen gekommen sei. Für die Zeit davor hätten sich keine objektiven Anhaltspunkte für das Bestehen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ergeben. Ein zusätzliches Zeichen für das Fehlen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit sei ausserdem der Umstand, dass der Versicherte erst im Februar 2009 einen Leistungsantrag beim kroatischen Versicherungsträger gestellt habe.
I. Mit Urteil B-6057/2011 vom 15. August 2012 entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf den vorliegend unbestrittenen Anmeldezeitpunkt im Juli 2010, dass das Recht im Zeitpunkt der Anmeldung, insbesondere das IVG in der Fassung nach der 5. IV-Revision, anwendbar sei. Auf Grund des ebenfalls unbestrittenen Invaliditätsgrads sei dem Versicherten deshalb nach Ablauf der Wartefrist eines halben Jahres seit dessen IV-Anmeldung bis zu seinem Versterben eine ganze Invalidenrente zugestanden. Entsprechend hiess es die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung vom 28. September 2011 auf und sprach der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2011 eine ganze Invalidenrente zu.
J. Mit Eingabe vom 3. September 2012 zog die Beschwerdeführerin dieses Urteil ans Bundesgericht weiter. Jenes hiess mit Urteil vom 8. Juli 2013 die Beschwerde gut, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2012 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen ans Bundesverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die vom Bundesverwaltungsgericht zur Begründung der Anwendbarkeit des IVG in der Fassung nach der 5. IV-Revision beigezogene Rechtsprechung sowie das erwähnte Rundschreiben Nr. 253 gerade umgekehrt die Massgeblichkeit der altrechtlichen Regelung der Entstehung des Rentenanspruchs und des Rentenbeginns ergebe, wenn ein vor dem 1. Januar 2008 eingetretener Versicherungsfall zur Diskussion stehe. Infolgedessen übertrug das Bundesgericht dem Bundesverwaltungsgericht die Klärung der für die Bestimmung des intertemporal anwendbaren Rechts massgebenden Frage, ob die Wartefrist vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2007 zu laufen begonnen hatte.
K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-folgenden Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Angefochten ist eine Verfügung der eidgenössischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz). Die IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1).
1.3 Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin davon berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 28. September 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig und damit rechtlich zu überprüfen ist die korrekte Anwendung des Intertemporalrechts (siehe nachfolgend E. 4.). Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass das erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 [AS 2011 5659]) vorliegend keine Anwendung findet, da die angefochtene Verfügung vor dessen Inkrafttreten erging.
2.2 Der Versicherte war ein Staatsangehöriger Kroatiens. Nach dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 gilt für kroatische Staatsangehörige das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Art. 80a IVG). In Bezug auf das vorliegend zu beurteilende Zeitfenster (E. 2.1) demgegenüber ist die Rechtslage, wie sie vor dem EU-Beitritt Kroatiens bestand, insbesondere das Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1) anzuwenden. Nach Art. 4 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. Art. 29 Abs. 4 IVG, siehe unten E. 4.3.4). Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seither getroffenen schweizerisch-kroatischen Vereinbarungen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich demnach allein auf Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
Für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.4 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c).
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b).
2.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG [in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung], Art. 28 Abs. 1ter IVG [in der ab 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
Streitig verbleibt demgegenüber einerseits der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit respektive der Invalidität beim Versicherten sowie andererseits der Beginn des Rentenanspruchs. Intertemporal hält die Beschwerdeführerin Art. 29 aIVG, in Kraft seit dem 1. Januar 1988, und die Vorinstanz Art. 29 IVG, in Kraft seit dem 1. Januar 2008, für anwendbar.
Nach dem Gesagten entscheidet damit vorliegend der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles, welches Recht intertemporal anzuwenden ist. Wie vom Bundesgericht im Urteil vom 8. Juli 2013 entsprechend zu Recht gefordert, ist dieser im Nachfolgenden zu klären.
Die Beschwerdeführerin führte hierzu in ihrer Eingabe vom 10. Dezember 2011 aus, die Leberzirrhose des Versicherten sei im Jahr 2006 schon so weit fortgeschritten gewesen, dass bereits zu dem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % angenommen werden müsse. Ausserdem seien im Jahr 2007 die Feststellung einer Erblindung des rechten Auges sowie im Jahr 2009 einer schon weit fortgeschrittenen beidseitigen Coxarthrose und Spondylosis mit starken Bewegungseinschränkungen hinzugekommen. Die Vorinstanz erklärte demgegenüber in ihrer Duplik vom 10. Februar 2012, gemäss ihrem RAD habe die Leberzirrhose erst ab dem Zeitpunkt der Hospitalisation vom 3. Oktober 2008 zu ernsthaften Komplikationen geführt, weshalb ab diesem Zeitpunkt eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 70 % anzunehmen sei. Vor Herbst 2008 habe hingegen noch keine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Folgenden sind deshalb die vorliegenden Medizinalakten in Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten zu prüfen.
5.1 Aus den vorliegenden Medizinalakten ist ersichtlich, dass der Versicherte infolge einer Leberzirrhose ethylischer Genese mit Blutungen aus Ösophagusvarizen dreimalig hospitalisiert wurde, dies während der Zeit vom 2. bis 8. Oktober 2008, vom 2. bis 9. November 2009 sowie vom 1. bis 11. Januar 2010 (siehe Austrittsberichte des klinischen Spitals P._______ vom 8. Oktober 2008, 9. November 2009 sowie vom 11. Januar 2010). Der letzte Austrittsbericht vom 11. Januar 2010 weist zwar auf eine Entwicklung der Krankheit bereits ab August 2006 bei Ösophagusvarizen III. Grades hin, Blutungen aus den Ösophagusvarizen werden in den vorliegenden Medizinalakten indessen erst seit Oktober 2008 dokumentiert.
Ösophagusvarizen sind Erweiterungen der Speiseröhrenvenen (ugs.: Krampfadern). Nach Aussehen und Eigenschaften werden diese in klinische Stadien der Grade I - IV eingeteilt. Beim I. Grad liegen Erweiterungen der submukösen Venen vor, die jedoch nach Luftinsufflation durch das Endoskop verstreichen, beim II. Grad bestehen einzelne in das Lumen des Ösophagus hervorragende Varizen, die auch bei Luftinsufflation bestehen bleiben, bei III. Grad wird das Lumen des Ösophagus durch die Varizenstränge eingeengt und beim IV. Grad haben die Varizenstränge das Ösophagusvolumen verlegt, wobei in der Regel zahlreiche Erosionen der Schleimhaut bestehen. Eine Blutung aus den Ösophagusvarizen bedeutet ein meist akuter lebensbedrohlicher Notfall mit Erbrechen von Blut (Pschyrembel, klinisches Wörterbuch, Berlin 2007, 261. Auflage, S. 1378).
Nach dem Gesagten steht fest, dass ein akuter Zustand der Leberzirrhose gleichzeitig mit dem Auftreten der Blutungen im Oktober 2008 einherging. Die bereits zuvor festgestellten Ösophagusvarizen III. Grades deuteten zwar auf eine fortgeschrittene Entwicklung der Leberzirrhose hin. Deren Vorliegen bedingte indessen noch keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit des Versicherten, wie der RAD in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2011 glaubwürdig darstellte.
5.2 Der Versicherte habe ausserdem am rechten Auge über eine nur noch 10 %-ige Sehkraft verfügt (vgl. Arztberichte des klinischen Spitals P._______ vom 8. Oktober 2008, 9. November 2009 und 11. Januar 2010 sowie Arztberichte von Dr. med. V._______ vom 24. April 2008 und 1. September 2011). Diese habe sich gemäss den Berichten des Spitals P._______ der Jahre 2008 und 2009 ungefähr im Jahre 2003 infolge von Blutungen im hinteren Augensegment entwickelt. Indessen ist den vorliegenden Medizinalakten nicht zu entnehmen, dass der Versicherte durch die einseitig verminderte Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre.
5.3 Im Weiteren gab der Orthopäde Dr. I._______ in seinem Bericht vom 27. Februar 2009 zwar bereits seit mehreren Jahren andauernde Beschwerden des Versicherten im Bereich der Wirbelsäule, Hüfte und beider Hände an, welche dessen Arbeitsfähigkeit in bedeutendem Ausmass reduzieren würden, ohne jedoch den Beginn dieser Beschwerden oder der bescheinigten Arbeitsfähigkeit des Versicherten darzulegen. Gemäss Wortlaut des Berichts sei aktuell (das heisst im Februar 2009) eine Arbeitsunfähigkeit beim Versicherten vorhanden. Zur vorliegend umstrittenen Frage, ob beim Versicherten bereits im Jahr 2006 eine Arbeitsunfähigkeit vorlag, äussert sich der Bericht demgegenüber nicht.
5.4 Alsdann gehen aus den Akten zwei Operationen an der rechten Hand im Jahr 1995 (Ursache ungekannt; vgl. oben erwähnte Berichte des klinischen Spitals P._______ vom 9. November 2009 und 11. Januar 2010) sowie im Jahr 2005 (infolge einer fortschreitenden Dupuytren-Kontrakutur, II. Grades mit Flexionskontraktur der IV. und V. Finger; vgl. Bericht des klinischen Spitals P._______ vom 20. Juni 2005) hervor. Indessen wurde keine mit diesen Operationen einhergehende andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten erwähnt, sondern vielmehr im letzteren Bericht vom 20. Juni 2005 ein stabiler postoperativer Verlauf, eine gute Heilung der Wunde und ein guter Zustand der Finger (ordentliche Streckung möglich) sowie des Versicherten im Allgemeinen beschrieben.
5.5 Im Bericht vom 8. Dezember 2011 erklärte der Hausarzt des Versicherten, Dr. K._______, der am 23. April 2011 verstorbene Versicherte habe an einer Leberzirrhose, Ösophagusvarizen III. Grades sowie einer depressiven Psychoneurose gelitten. Seit 2006 habe er nicht gearbeitet und sei auch nicht in der Lage gewesen, einer Arbeit nachzugehen. Die damit bescheinigte Arbeitsunfähigkeit begründete Dr. K._______ medizinisch nicht. Ebensowenig machte er Angaben zum Ausmass der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten. Schliesslich ist dem Bericht nicht zu entnehmen, dass Dr. K._______ den Versicherten bereits im Jahr 2006 behandelt und zu dem Zeitpunkt über dessen Arbeitsfähigkeit befunden habe. Hinzu kommt ergänzend, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Damit liefert auch der Arztbericht von Dr. K._______ vom 8. Dezember 2011 kein ausreichendes medizinisches Substrat zur Bejahung einer bereits seit dem Jahr 2006 beim Versicherten vorgelegenen Arbeitsunfähigkeit.
5.6 Zusammenfassend traten ernsthafte Komplikationen im Zusammenhang mit der letalen Leberzirrhose erstmals anlässlich der Hospitalisation des Versicherten im klinischen Spital P._______ während der Zeit vom 2. bis 8. Oktober 2008 auf. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde in den vorliegenden Medizinalakten eine Auswirkung der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten medizinisch belegt (vgl. E. 5.1). Nach dem Gesagten ist damit die Feststellung von Dr. R._______ des regionalen ärztlichen Diensts vom 25. Juli 2011 sowie in der Folge der Vorinstanz, wonach beim Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (erst) ab dem 3. Oktober 2008 vorgelegen sei, nicht zu beanstanden. Auch die durch die Beschwerdeführerin in ihrer verbesserten Beschwerde vom 10. Dezember 2011, Ziff. II.2.a genannten Fundstellen weisen keinen früheren Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nach. Von einem externen Arztgutachten sind diesbezüglich keine weitere Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der dahingehende Antrag der Beschwerdeführerin in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist (Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
Nachdem von einer Anmeldung per Anfang Juli 2010 auszugehen ist, konnte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und damit ab Januar 2011 entstehen. Gemäss Art. 30 IVG endet der Leistungsanspruch mit dem Tod des Versicherten.
Damit stand dem Versicherten während der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2011 der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu, welcher erbrechtlich an die Beschwerdeführerin überging. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und es sind die Akten zur Berechnung und Festsetzung der Rente an die Vorinstanz zurückzusenden. Soweit weitergehend (in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rentenzusprache bereits ab dem 1. Januar 2007) ist die Beschwerde abzuweisen.
7.1 Die Beschwerdeführerin hat die Ausrichtung einer Invalidenrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 23. April 2011 beantragt. Mit dem vorliegenden Urteil wird ihr eine Invalidenrente für die Dauer vom 1. Januar bis 30. April 2011 zugesprochen. Damit gilt die Beschwerdeführerin als mehrheitlich unterliegende Partei und hat unter diesen Umständen die anteilsmässig ermässigten Verfahrenskosten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache sowie des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin auf Fr. 350.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis i.V.m. Abs. 1 VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem im Beschwerdeverfahren B-6057/2011 bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 50.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die mehrheitlich unterliegende, juristisch vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Ihr Vertreter hat mit der Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2011 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-, zusammensetzend aus 10 Std. à Fr. 250.- (für Aktenstudium, Besprechungen mit der Beschwerdeführerin, Erstellung der Rechtsschrift etc.), geltend gemacht. Da er dem Bundesverwaltungsgericht keine detaillierte Honorarnote eingereicht hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), ist die reduzierte Parteientschädigung nach Ermessen und unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 300.- (inklusive Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009; MWSTG SR 641.20).
Die mehrheitlich obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 28. September 2011 aufgehoben. Es ist der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Akten gehen zur Berechnung und Festsetzung der Rente an die Vorinstanz.
Die Verfahrenskosten von Fr. 350.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem im Beschwerdeverfahren B-6057/2011 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der zuviel bezahlte Betrag von Fr. 50.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rücker-stattungsformular)
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_; Gerichtsurkunde)
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 31. Oktober 2013