Entscheiddatum: 17.07.2013Publikationsdatum: 17.06.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-4646/2012
Abschreibungsentscheid vom 17.Juli 2013 Besetzung Einzelrichter David Aschmann,Gerichtsschreiber Salim Rizvi. Parteien restorm AG, Hardturmstrasse 253, 8005 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Kikinis, Waffenplatzstrasse 10, 8002 Zürich,Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Markeneintragungsgesuch Nr. 64915/2009 - rightclearing.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Juli 2012 das Markenregistereintragungsgesuch Nr. 64915/2009 rightclearing für Dienstleistungen der Klasse 35 und 45 zurückgewiesen hat;
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat;
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 12. Juli 2013 die Beschwerde vom 5. September 2012 zurückgezogen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Markeneintragungssachen zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]),
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass der unterliegenden Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass der Beschwerdeführerin die Differenz zum von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- somit zurückzuerstatten und keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR173.320.2),
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Rückzugsschreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2013 wird der Vorinstanz zugestellt.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet. Die Differenz von Fr. 2'000. - wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 64915/2009; Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziff.1)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Salim Rizvi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. Juli 2013