Entscheiddatum: 20.11.2013Publikationsdatum: 02.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-4322/2013 Urteil vom 20. November 2013 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),Richter Frank Seethaler,Richterin Vera Marantelli,Gerichtsschreiber Alexander Schaer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Landwirtschaft und Wald (lawa), Abteilung Landwirtschaft, Centralstrasse 33, Postfach, 6210 Sursee, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung von landwirtschaftlicher Nutzfläche.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Abteilung Landwirtschaft von Landwirtschaft und Wald (lawa) des Kantons Luzern (Vorinstanz) mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 A._______ (Beschwerdeführer) ein neues Bewirtschafterverzeichnis gleichen Datums zugestellt und für eine allfällige Einsprache Frist bis zum 16. November 2009 gesetzt hat,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2009 (Posteingang: 17. November 2009 gemäss Eingangsstempel sowie -bestätigung der Vorinstanz) bei der Vorinstanz gegen das neue Bewirtschafterverzeichnis Einsprache erhoben hat,
dass die Vorinstanz ebenfalls mit Schreiben vom 16. November 2009 dem Beschwerdeführer ein neues Bewirtschafterverzeichnis gleichen Datums, das dasjenige vom 21. Oktober 2009 ersetzte, zugestellt und für eine allfällige Einsprache Frist bis zum 10. Dezember 2009 gesetzt hat,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Juli 2012 die Einsprache vom 17. (sic!) November 2009 teilweise gutgeheissen hat,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2012 einen beschwerdefähigen Entscheid beantragt hat,
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 2. Juli 2013 festgestellt hat, dass die Parzelle Nr. (...) des Beschwerdeführers eine landwirtschaftliche Nutzfläche von (...) Aren beinhalte,
dass sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 29. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht gewandt hat,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, den Entscheid der Vorinstanz vom 2. Juli 2013 aufzuheben,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 [Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]),
dass der Beschwerdeführer als Adressat des Entscheides vom 2. Juli 2013 beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) ist,
dass die Beschwerdefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde gewahrt sind (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet wurde (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. August 2013 darum ersucht hat, bis zum 23. September 2013 eine Vernehmlassung in 2 Exemplaren unter Beilage der gesamten Akten (nummeriert und in einem Aktenverzeichnis aufgenommen) einzureichen,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. September 2013 dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hat, dass sie an ihrem Entscheid vom 2. Juli 2013 festhalte, es ihr indessen nicht möglich sei eine Stellungnahme zur Beschwerde abzugeben, da es der Beschwerde an konkreten Anträgen mangle,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz mit Verfügung vom 19. September 2013 mitgeteilt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht dieser Ansicht der Vorinstanz nicht zu folgen vermag, da der Beschwerde ohne weiteres zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer beantragt, dass der durch das neue Bewirtschafterverzeichnis an der Parzelle Nr. (...) entstandene Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche gänzlich zu korrigieren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge der Vorinstanz eine neue Frist zur Einreichung einer ausführlichen Vernehmlassung bis zum 11. Oktober 2013 angesetzt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz in selbiger Verfügung darauf aufmerksam gemacht hat, dass die dem Gericht vorliegenden (offensichtlich unvollständigen) Akten den Sachverhalt und den Ablauf der Geschehnisse nur unzureichend wiedergeben würden,
dass die Vorinstanz daher gestützt auf Art. 12 VwVG aufgefordert wurde, in ihrer Vernehmlassung unter Vorlage entsprechender, vollständiger Akten (namentlich vollständiger Briefverkehr mit dem Beschwerdeführer inkl. aller Beilagen, Pläne und Verzeichnisse) insbesondere zu folgenden Fragen vertieft Stellung zu nehmen:
Welche (detailliert aufzuzeigenden) Änderungen gab es hinsichtlich der Parzelle Nr. (...) des Beschwerdeführers (inkl. entsprechenden Markierungen in den Plänen)?
Welche Gründe waren ausschlaggebend für diese Änderungen?
Hat die Argumentation des Beschwerdeführers im Rahmen von dessen Beschwerde hinsichtlich "Waldweiden" eine Auswirkung auf die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche und falls dies nicht der Fall sein sollte, warum nicht?
Hat die Argumentation des Beschwerdeführers im Rahmen von dessen Beschwerde hinsichtlich "Ersatzausgleichsflächen durch Strassenbau" eine Auswirkung auf die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche und falls dies nicht der Fall sein sollte, warum nicht?
Welche Gründe lagen vor, dass zwischen der Einsprache (16. November 2009) und der Feldbegehung (15. Juni 2012) rund zweieinhalb Jahre bzw. dem Antrag auf einen beschwerdefähigen Entscheid (31. Juli 2012) und der angefochtenen Verfügung (2. Juli 2013) rund ein Jahr verging, ohne dass - gemäss den eingereichten Akten - nachweisbare Verfahrensschritte erfolgt sind?
dass die Vorinstanz (nach gewährter Fristverlängerung) mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2013 beantragt, das Verfahren bis zum Vorliegen einer ordentlichen und rechtskräftigen Waldfeststellung auf der Parzelle Nr. (...) zu sistieren,
dass die Vorinstanz ihren Sistierungsantrag damit begründet, dass seit dem Jahr 2009 die Waldgrenze punktuell und rein informell zwischen dem Revierförster und dem Einsprecher im Gelände besprochen worden sei und dass daher auch kaum Dokumente und keine abschliessende und rechtskräftige Beurteilung vorliegen würden,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu den fünf Fragen des Bundesverwaltungsgerichts Stellung nimmt,
dass die Vorinstanz dabei unter anderem nochmals bestätigt, dass die vorgenommenen Korrekturen, die zu einer Abnahme der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf Parzelle Nr. (...) von (...) ha auf (...) ha geführt haben, vom Revierförster aufgrund von Feldbegehungen mit dem Einsprecher festgehalten wurden, diese nicht rechtskräftig und im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer bestritten seien und eine detaillierte Begründung der Waldrandlinie im Rahmen einer Waldfeststellung durch die zuständige Behörde vorzunehmen sei,
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage 3 ausführt, dass eine Ausscheidung von Waldweiden im Kanton Luzern bislang kein Thema gewesen, jedoch für die Zukunft geplant sei, so dass den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers eine Bedeutung für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche in der Zukunft zukommen könne,
dass die Vorinstanz ferner hinsichtlich der Frage 4 ausführt, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers eine Auswirkung hätte, dies jedoch nur noch auf eine von fünf Teilflächen,
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage 5 ausführt, dass es sich um ein sehr aufwändiges Projekt mit hohem Koordinationsaufwand gehandelt habe und es sich beim vorliegendem Fall um einen der komplexesten sowie den letzten noch offenen handeln würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag ein bei ihm eingeleitetes Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Gründe bis auf weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren kann (vgl. André Moser et al. [Hrsg.], Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 113, Rz. 3.14),
dass dem Sistierungsantrag der Vorinstanz aus den nachfolgenden Gründen nicht entsprochen werden kann,
dass die Waldfeststellung im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG, SR 921.0) i.V.m. Art. 12 f. der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV, SR 921.01) für die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen eine entscheidwesentliche Vorfrage darstellt,
dass die Vorinstanz mit der fehlenden Waldfeststellung den rechtserheblichen Sachverhalt in einem entscheidwesentlichen Punkt nur unzureichend festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat,
dass die Vorinstanz die mangelhafte Aktenlage darin begründet sieht, dass seit dem Jahre 2009 die Waldgrenze nur "punktuell und rein informell" besprochen worden sei,
dass vorliegend die Frage aufgeworfen werden muss, ob nicht auch eine Verletzung der aus dem Untersuchungsgrundsatz abgeleiteten Aktenführungspflicht vorliegt, was jedoch offen gelassen werden kann,
dass ferner ebenso offengelassen werden kann, ob der angefochtene, lediglich zwei Seiten und gerademal eine Erwägung à neun Zeilen umfassende Entscheid vom 2. Juli 2013 mit der notwendigen Sorgfalt erstellt worden ist, wird doch beispielsweise darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "nach Ablauf der gesetzten Frist mit Schreiben vom 16.11.2009 Einsprache" gemacht (sic!) habe,
dass sich zudem Fragen hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Vorgehensweise und Leitung der Vorinstanz im Zusammenhang mit den Schreiben vom 21. Oktober 2009 und 16. November 2009 sowie der Einsprache vom 16. November 2009 stellen, die jedoch ebenfalls offengelassen werden können,
dass dem Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt bzw. bereits zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidfindung die erforderliche Entscheidreife fehlt(e), weshalb es sich rechtfertigt, den angefochtenen Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3990/2010 vom 30. Juni 2010),
dass sich ein solches Vorgehen nicht zuletzt auch aufdrängt, da es auf Basis der dem Gericht vorgelegten Akten als höchst unwahrscheinlich erscheint, dass nach der Waldfeststellung die landwirtschaftliche Nutzfläche auf Parzelle Nr. (...) auf die Are genau die gleiche Grösse wie vor vier Jahren aufweisen wird, wodurch zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass der angefochtene Entscheid bei Aufhebung einer Sistierung nicht unverändert Grundlage des Verfahrens sein wird,
dass sich diese Vorgehensweise insbesondere auch rechtfertigt, da dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebotes eine Sistierung - de facto auf unbestimmte Zeit - angesichts des mittlerweile rund vier Jahre dauernden Rechtsmittelverfahrens nicht mehr zugemutet werden kann,
dass die Feststellung der landwirtschaftlichen Nutzfläche für den Beschwerdeführer insbesondere auch mit mittel- bis langfristigen finanziellen Konsequenzen verbunden ist und es sich daher rechtfertigt, der Vorinstanz die Gelegenheit zu geben, wie im Rahmen ihrer Vernehmlassung ausgeführt, in einem ordentlich dokumentierten und durchgeführten Verfahren eine "rechtlich saubere Basis für die Festlegung der landwirtschaftlichen Nutzfläche herzustellen" und anschliessend einen neuen Entscheid zu fällen,
dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang aufzufordern ist, die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich "Waldweiden" bzw. "Ersatzausgleichsflächen durch Strassenbau" in ihrer Entscheidfindung mit einzubeziehen, nachdem die Vorinstanz diesen beiden Punkten in ihrer Vernehmlassung eine mögliche (zukünftige) Relevanz zuerkannt hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 63 und 64 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKR, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 2. Juli 2013 aufgehoben.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstattungs-formular, Doppel Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. Oktober 2013 inkl. Beilagen)
die Vorinstanz (Betriebs-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Alexander Schaer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 25. November 2013