Entscheiddatum: 09.01.2012Publikationsdatum: 19.01.2012
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-3897/2011
Urteil vom 9. Januar 2012 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),Richterin Eva Schneeberger, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Michael Müller. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung eines Diploms.
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT (nachfolgend: Vorinstanz) am 28. Mai 2011 ein Gesuch um nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels für ihr am 30. April 1992 an der höheren Fachschule für sozio-kulturelle Animation Zürich (HFS SKA) erworbenes Diplom als "sozio-kulturelle Animatorin HFS". Dies, nachdem offenbar ein erstes gleichartiges Gesuch der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz wegen umfangmässig zu geringer Berufspraxis abgelehnt worden war. Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 entschied die Vorinstanz unter Kostenauflage, dass dem Gesuch der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden könne, da sie die Voraussetzung einer mindestens fünfjährigen anerkannten Berufspraxis im einschlägigen Berufsfeld nicht erfülle.
B. Die Beschwerdeführerin erhob am 8. Juli 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt - unter Entschädigungsfolge - die Aufhebung der Verfügung vom 5. Juli 2011. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie bringe die geforderte Berufspraxis von fünf Jahren à 75% (45 Monate) in quantitativer Hinsicht mit und sei mit der - betreffend sämtliche ihrer erbrachten Praxistätigkeiten mit Ausnahme ihrer Projekttätigkeit beim "Chinderhuus B._______", Z._______, erfolgten - inhaltlichen Nichtanerkennung durch die Vorinstanz nicht einverstanden.
C. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2011, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Sie legt in der Vernehmlassung ihr Vorgehen bei der Gesuchsprüfung dar, wonach vorliegend zuerst zu prüfen war, ob das Diplom der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 75 Abs. 3 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV, SR 412.201) i.V.m. Art. 21 lit. b des Reglements für die Anerkennung der Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit vom 6. Juni 1997 (nachfolgend: EDK-Reglement 1997) rückwirkend als Abschluss einer höheren Fachschule (HFS-Diplom) anerkannt werden könne. Dieses Vorgehen begründet die Vorinstanz damit, dass nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels vom 4. Juli 2000 (SR 414.711.5) lediglich Inhaber eines Diploms einer (anerkannten) höheren Fachschule Anspruch auf den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels haben, die Beschwerdeführerin ihr Diplom an der höheren Fachschule für soziokulturelle Animation indessen bereits am 30. April 1992 und damit vor der erst Ende April 1999 erfolgten Anerkennung dieser Schule als höhere Fachschule durch die schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) erworben hat. Die rückwirkende Anerkennung des Diploms der Beschwerdeführerin könne nicht erfolgen, da die Beschwerdeführerin nicht über die gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. b EDK-Reglement 1997 geforderte anerkannte fünfjährige Berufspraxis verfüge. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sekretariatsmitarbeiterin bei der Pro Juventute in X._______, als Mitarbeiterin der Administration beim Schweizerischen Arbeiterhilfswerk (SAH), als Kursleiterin an der Klubschule der Genossenschaft Migros X._______ und bei der Gemeinde Z._______ als Mitglied des Gemeinderates könne nicht als einschlägige Berufspraxis angerechnet werden, da es sich dabei nicht um Berufserfahrung "im sozialen Bereich" handle.
D. In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2011 unterbreitet die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Reihe von Fragen zur weiteren Führung ihres am 30. April 1992 an der HFS SKA erworbenen Diploms als "sozio-kulturelle Animatorin HFS".
E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1. Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung des eidgenössischen Volks-wirtschaftsdepartementes über den nachträglichen Erwerb des Fach-hochschultitels vom 4. Juli 2000 (SR 414.711.5) richten sich die Voraus-setzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels in den Fachbereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Bst. h-k des Fachhochschulgesetzes (FHSG; SR 414.71) für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms einer höheren Fachschule nach Artikel 13 des Reglements der Erziehungs-direktorenkonferenz (EDK) über die Anerkennung kantonaler Fachhoch-schuldiplome vom 10. Juni 1999 (EDK-Reglement 1999). Nach letzterer (Übergangs-)Bestimmung können Personen, die ein von der EDK anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule, die Fachhochschule geworden ist, vor Inkrafttreten dieses Reglements oder vor der Erteilung der Anerkennung der Fachhochschuldiplome im betreffenden Kanton erlangt haben, unter folgenden Voraussetzungen die Erteilung des entsprechenden Fachhochschultitels beantragen:
"a. Anerkennung der ersten Fachhochschuldiplome durch die EDK
und
b. der Nachweis einer mindestens 5-jährigen anerkannten Berufspraxis oder der Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Nachdiplomkurses, mindestens auf Stufe höhere Fachschule, im betreffenden Fachgebiet gemäss den Richtlinien der Anerkennungskommission."
Der nachträgliche Erwerb des Fachhochschultitels setzt demnach ein von der EDK anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule, die Fachhochschule geworden ist, voraus.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihr Diplom als "sozio-kulturelle Animatorin HFS" an der HFS SKA am 30. April 1992 erworben. Die HFS SKA wurde indessen laut Liste der EDK über das EDK-Anerkennungsdatum der höheren Fachschulen für Soziale Animation erst mit Datum vom 29./30. April 1999 von der EDK als höhere Fachschule für soziale Arbeit anerkannt. Im gleichen Jahr wurde die HFS SKA in die Hochschule für Soziale Arbeit Zürich integriert, welche ihrerseits im Departement Soziale Arbeit der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW) aufging. Letztere bildet im Zusammenschluss mit mehreren anderen staatlichen und privaten Hochschulen in Zürich, Winterthur und Wädenswil die heutige Zürcher Fachhochschule.
Da die Beschwerdeführerin ihr Diplom vor der Anerkennung der HFS SKA als höhere Fachschule erlangt hat, stellt sich vorliegend die (Vor-)Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf rückwirkende Anerkennung ihres Diploms als HFS-Diplom hat, was von der Vorinstanz in der Verfügung vom 5. Juli 2011 verneint wurde.
2.2. Gemäss Art. 75 Abs. 3 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV, SR 412.101) wendet das Bundesamt für die Anerkennung der Bildungsgänge und die Titelumwandlungen in Bereichen, die bisher im interkantonalen Recht geregelt waren, bis zum Inkrafttreten der Bildungserlasse die massgebenden Bestimmungen des bisherigen interkantonalen Rechts an. Auf der Grundlage von Art. 75 Abs. 3 BBV kommt demnach Art. 21 des EDK-Reglements 1997 zur Anwendung. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung gelten kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die vor dem im Anerkennungsentscheid der EDK genannten Zeitpunkt ausgestellt wurden, unter folgenden Voraussetzungen als anerkannt:
"a. Diplome, die seit dem 1. Januar 1993 ausgestellt wurden, gelten ohne Auflage anerkannt,
b. Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen, die bis am 31. Dezember 1992 ausgestellt wurden, müssen über eine mindestens fünfjährige anerkannte Berufspraxis verfügen und zusätzlich den Nachweis über einen abgeschlossenen Nachdiplomkurs im betreffenden Fachgebiet gemäss den Richtlinien der Anerkennungskommission erbringen."
2.3. Gemäss Bst. A des Merkblattes "Diplome in Sozialer Arbeit" des BBT wird zum Nachweis der mindestens fünfjährigen Berufspraxis eine Tätigkeit von mindestens 45 Monaten vorausgesetzt.
2.4. Während die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die beiden von der Beschwerdeführerin absolvierten Nachdiplomkurse (Diplom in bildender Kunst vom 9. Februar 2001 von der "F+F Schule für Kunst und Mediendesign, Zürich"; Fachausweis "Ausbilderin mit eidgenössischem Fachausweis" vom 19. Januar 2010, erteilt vom BBT) anerkannte, rechnete sie der Beschwerdeführerin von deren Praxistätigkeiten einzig die Projektarbeit im Chinderhuus B._______ in Z._______ zu 1.74 Monaten als anerkannte Berufspraxis an und verneinte folglich deren Anspruch auf rückwirkende Anerkennung ihres Diploms als HFS-Diplom sowie denjenigen auf nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2011 führt die Vorinstanz aus, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pädagogische Mitarbeiterin (Mittagstisch) an der Heilpädagogischen Schule Z._______ (...) als Sekretariatsmitarbeiterin bei der Pro Juventute in X._______, beim Schweizerischen Arbeiterhilfswerk SAH als Mitarbeiterin der Administration, als Kursleiterin an der Klubschule der Genossenschaft Migros X._______ und bei der Gemeinde Z._______ als Mitglied des Gemeinderates könne nicht als einschlägige Berufspraxis angerechnet werden, da es sich dabei nicht um Berufserfahrung "im sozialen Bereich" handle.
3.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die durch die Vorinstanz erfolgte Auslegung des in Art. 21 Abs. 1 Bst. b EDK-Reglement 1997 enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffes "anerkannte Berufspraxis" oder, m.a.W., die erfolgte Nichtanerkennung der von der Beschwerdeführerin im Einzelnen mit Arbeitsbestätigungen/-zeugnissen belegten Praxistätigkeiten durch die Vorinstanz vertretbar erscheint.
3.1.1. Soziokulturelle Animatoren und Animatorinnen aktivieren Menschen zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Sie vermitteln zwischen Kulturen, Altersgruppen und Lebenswelten und arbeiten in den verschiedensten Bereichen wie z.B. in Kultur-, Gemeinschafts- und Seniorenzentren, in Quartier- und Jugendtreffs, auf Spielplätzen, in Präventions- Asyl und Arbeitslosenprojekten, in der ausserschulischen Bildungsarbeit, in der Gassenarbeit oder in Heimen (vgl. www.berufsberatung.ch, www.berufskunde.com). Soziokulturelle Animation interveniert in den gesellschaftlichen Teilbereichen Politik, Bildung, Kultur und Soziales, wobei sie insbesondere vier Funktionen erfüllt: 1. Partizipation im Interventionsfeld Politik/Gemein-wesenentwicklung; 2. Kulturelle Vermittlung im Interventionsfeld Kultur/Kunst; 3. Prävention im Interventionsfeld Soziales; 4. Bilden im Interventionsfeld Bildung (vgl. www.socialinfo.ch).
3.1.2. Im Rahmen ihrer jetzigen Tätigkeit als Pädagogische Mitarbeiterin (Mittagstisch) an der Heilpädagogischen Schule Z (...) betreut und verpflegt die Beschwerdeführerin geistig- oder mehrfach behinderte Kinder. Darüber hinaus leistet sie Stellvertretungen nach Bedarf.
Diese Tätigkeit, welche weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung der Vorinstanz explizit Erwähnung findet, entspricht dem Berufsbild der soziokulturellen Animation und erscheint daher in vollem Umfang als einschlägige Berufspraxis i.S.v. Art. 21 EDK-Reglement 1997 anerkennungswürdig.
3.1.3. Als Kursleiterin an der Klubschule der Genossenschaft Migros (...) unterrichtete die Beschwerdeführerin folgende Fächer: "Einführung ins Aquarellieren", "Einführung in die Maltechniken", "Einführung ins Aktzeichnen", "Von der Skizze zur Zeichnung", "Acrylmalen", "Ölmalen", "Abstrakte Malerei", "Malen mit Gouache-, Acryl- und Ölfarben", "Zeichnen und Malen" und "Aktzeichnen".
In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, von Seiten der Vorinstanz sei telefonisch argumentiert worden, diese Tätigkeit könne nicht anerkannt werden, da sie nicht im pädagogischen Bereich liege. Sie bringt vor, bei dieser Tätigkeit als Kursleiterin habe sie sich genau im Bereich der beiden von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als im betreffenden Fachgebiet (soziokulturelle Animation) anerkannten Nachdiplomkurse (Diplom in bildender Kunst vom 9. Februar 2001 von der "F+F Schule für Kunst und Mediendesign, Zürich"; Fachausweis "Ausbilderin mit eidgenössischem Fachausweis" vom 19. Januar 2010, erteilt vom BBT) bewegt.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist nicht von der Hand zu weisen. In der Tat erscheint das Vorgehen der Vorinstanz, die beiden von der Beschwerdeführerin absolvierten Nachdiplomkurse als im betreffenden Fachgebiet liegend zu bewerten, eine just im Bereich dieser Nachdiplomkurse liegende Praxistätigkeit dagegen nicht als einschlägige Berufspraxis zu anerkennen, fragwürdig. Wenn die beiden Nachdiplomkurse als im betreffenden Fachgebiet liegend gewertet werden, muss gleiches auch für die im Bereich dieser Kurse liegende Praxistätigkeit gelten, weshalb die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kursleiterin ebenfalls als einschlägige Berufspraxis anerkennungswürdig erscheint.
3.1.4. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sekretariatsmitarbeiterin beim Bezirkssekretariat von Pro Juventute umfasste u. a. die Planung und Organisation der Ferienvermittlung "Stadtchind uf em Puurehof" in enger Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen MitarbeiterInnen (vgl. Arbeitszeugnis, Lemma 2) sowie die Mitarbeit bei der Abklärung, Planung, Durchführung und Auswertung von Aufgaben, Aktionen und Projekten im Kinder-, Jugend- und Familienbereich nach den Grundsätzen von Pro Juventute (Lemma 6).
Die Beschwerdeführerin verweist mit Bezug auf diese beiden Tätigkeits(-teil-)bereiche auf die von ihr beigebrachten Beilagen zum Berufsbild der soziokulturellen Animation. Betreffend die anderen im entsprechenden Arbeitszeugnis aufgeführten Tätigkeitsbereiche führt sie unter Verweis auf ihr Diplom (Punkte B und D) aus, diese kämen im Berufsfeld der soziokulturellen Animation zwar nicht immer, aber doch recht häufig vor.
Die Planung und Organisation der Ferienvermittlung "Stadtchind uf em Puurehof" sowie die Mitarbeit bei der Abklärung, Planung, Durchführung und Auswertung von Aufgaben, Aktionen und Projekten im Kinder-, Jugend- und Familienbereich nach den Grundsätzen von Pro Juventute entsprechen durchaus dem Berufsbild der soziokulturellen Animation. Allerdings ist der Anteil dieser beiden Teilbereiche an der Gesamttätigkeit der Beschwerdeführerin als Sekretariatsmitarbeiterin unklar.
Der unter Verweis auf ihr Diplom (Punkte B und D) dargelegten Auffassung der Beschwerdeführerin, auch die übrigen im Arbeitszeugnis aufgeführten Teilbereiche ("Zahlungsverkehr, Buchführung und Bearbeitung der Belege zuhanden unseres externen Buchhalters, inkl. AHV- und Lohnabrechnungen und Bürokasse", "Telefonbedienung mit Erteilung von allgemeinen Auskünften und Weitervermittlung", "Mithilfe bei der Organisation der Mittelbeschaffung, insbesondere des jährlichen Marken und Kartenverkaufs", "Protokollführung bei Sitzungen der Pro-Juventute-Bezirksorgane") kämen im Berufsfeld der soziokulturellen Animation nicht immer, aber doch recht häufig vor, kann dagegen nicht gefolgt werden, liessen sich doch andernfalls zahlreiche Tätigkeiten - so z.B. rein administrativ geartete - unter den Begriff soziokulturelle Animation subsumieren, welche für sich alleine betrachtet nicht diesem Berufsbild entsprechen.
3.1.5. Zu den wichtigsten Aufgaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin der Administration beim Schweizerischen Arbeiterhilfswerk (SAH) gehörten die Bedienung der Telefonzentrale, der BesucherInnenempfang, Spendenverdankungen, die Protokollführung bei Fach- und Abteilungssitzungen, die Wartung verschiedener Geräte sowie allgemeine Sekretariatsarbeiten.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe die vollständige Nichtanrechnung dieser Tätigkeit telefonisch damit begründet, dass es sich bei derselben um eine rein administrative Aufgabe gehandelt habe. Sie gibt zu bedenken, dass sie bei dieser Tätigkeit oftmals mit einer sehr speziellen Klientel zu tun hatte. Daher seien an der Telefonzentrale und beim Besucherempfang oft höhere soziale Kompetenzen gefragt gewesen als in anderen Branchen.
Mit Blick auf die zahlreichen Projekte und Kampagnen des SAH (seit 12. April 2011 Solidar Suisse, vgl. www.solidar.ch) in den Bereichen humanitäre Hilfe und internationaler Entwicklungszusammenarbeit erscheint der Einwand der Beschwerdeführerin nicht als völlig unbegründet. Da indessen der Anteil der fraglichen Tätigkeiten (Telefonzentrale und Besucherempfang) aus dem beigebrachten Arbeitszeugnis nicht hervorgeht, ist vorliegend unklar, in welchem Umfang diese der Beschwerdeführerin als Berufspraxis i.S.v. Art. 21 Abs. 1 Bst. b EDK-Reglement 1997 anrechnungswürdig sind.
3.1.6. Mit Bezug auf ihre Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates Z._______ (Legislative) führt die Beschwerdeführerin aus, viele der Themen im Gemeinderat, besonders in der Kultur- und Bildungskommission, fielen durchaus ins Berufsfeld der soziokulturellen Animation. Als Beispiele nennt sie die Themen Jugendkultur, Jugendgewalt, Prävention, allgemeine Kulturangebote sowie ausserschulische Betreuung.
Betreffend ihre Tätigkeit in der Kultur- und Bildungskommission, insbesondere mit Blick auf die Geschäftsfelder Bildung sowie Sekundarschule (...), ist nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz diese Tätigkeit nicht zumindest teilweise anerkannt hat. Da jedoch aus den Akten nicht hervorgeht, welchen Anteil diese Tätigkeit an ihrer Gesamttätigkeit als Mitglied des Gemeinderates einnahm, ist auch diesbezüglich unklar, in welchem Umfang diese Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Berufspraxis i.S.v. Art. 21 Abs. 1 Bst. b EDK-Reglement 1997 anrechnungswürdig ist.
3.1.7. Betreffend die Nichtanerkennung der von ihr geleisteten häuslichen Erziehungsarbeit als Berufspraxis, wendet die Beschwerdeführerin ein, diese Frage werde in verwandten Berufen schon seit etlichen Jahren anders gehandhabt. Zum Vergleich führt sie aus, Lehrkräfte an den Volkschulen des Kantons Zürich bekämen, falls sie nach häuslichen Erziehungsjahren wieder in den Schuldienst zurückkehrten, die Erziehungsjahre zu 50 % als Dienstjahre angerechnet. Als Beleg legte sie ihrer Beschwerde die kantonalzürcherische Lehrpersonalverordnung (LPVO) bei, aus welcher hervorgeht (§ 16 Abs. 2 Bst. c), dass bei der Lohneinstufung anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung, Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit zu 50 % angerechnet werden. Als weitere Beispiele nennt die Beschwerdeführerin die Kantone Basel-Stadt und Schwyz. Zum Beleg legte sie der Beschwerde die basel-städtische Weisung zu §12 der Verordnung über die Einreihung von Funktionen sowie die Einstufung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung) sowie einen Auszug aus dem schwyzerischen Wegweiser zur Gesetzgebung der Volksschule bei. Ersterem Erlass ist zu entnehmen, dass für die Einstufung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt gemäss §12 Abs. 2 und 3 Erfahrung aus Familienarbeit für alle Funktionen zu mindestens 10 % und höchstens 66 %, für Funktionen in Erziehungs- und Pflegeberufen zu mindestens 33 % und höchstens 66 % angerechnet wird. Aus dem Auszug aus dem schwyzerischen Wegweiser zur Gesetzgebung der Volksschule geht hervor, dass für die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnstufen "andere Tätigkeiten wie Kindererziehung, Weiterbildung, Erwerbstätigkeit in anderen Berufen während eines ganzen Kalenderjahres zu einem Drittel" angerechnet werden (§13 Abs. 1 Bst. c vVzPBVL).
Bei allen drei von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vergleichs-beispielen handelt es sich um Regelungen, welche die Anrechnung von Tätigkeiten für die Lohneinstufung betreffen, wobei auch berufsfremde und nichtberufliche Tätigkeiten Berücksichtigung finden. Vorliegend geht es in Art. 21 Abs. 1 Bst. b EDK-Reglement 1997 dagegen um den Nachweis einer mindestens fünfjährigen Berufspraxis im jeweiligen Fachgebiet zwecks rückwirkender Anerkennung eines vor der Anerkennung der betroffenen Lehranstalt als HFS erworbenen Diploms als HFS-Diplom, weshalb berufsfremde wie auch nichtberufliche Praxistätigkeiten keinerlei Berücksichtigung finden können.
3.2. Es kann somit mit Bezug zu den einzelnen Praxistätigkeiten der Beschwerdeführerin zusammenfassend festgehalten werden, dass die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes "anerkannte Berufspraxis" durch die Vorinstanz nicht vertretbar erscheint. Dies insofern, als dass abgesehen von der Projektarbeit im Chinderhuus B._______ in Z._______ keine dieser Tätigkeiten anerkannt wurde, obschon diese teils zur Gänze, teils zumindest anteilsweise anerkennungswürdig sind, wobei der Umfang der anrechnungswürdigen Anteile erst noch zu ermitteln ist.
Diese Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Vorinstanz ihre Verfügung vom 5. Juli 2011 betreffend die streitige Nichtanerkennung der Praxistätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht weitergehend begründet hat, erscheint es vorliegend gerechtfertigt, kassatorisch zu entscheiden. Somit hat die Vorinstanz die Möglichkeit, bei der erneuten Prüfung, ob und in welchem Masse die Praxistätigkeiten der Beschwerdeführerin als Berufspraxis zu anerkennen sind, umfassend von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch zu machen und dieselbe in einem einlässlich begründeten Entscheid münden zu lassen.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz als zuständige Fach- und Verfügungsinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die Sache gestützt auf das massgebende Recht unter dem zutreffenden rechtlichen Blickwinkel überprüfe und alsdann erneut über das Gesuch der Beschwerdeführerin entscheide (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Damit ist indessen nichts über die materiellen Erfolgsaussichten des zu beurteilenden Gesuchs gesagt.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- ist ihr zurückzuerstatten.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden die Spesen der Partei im Umfang von Art. 11 Absätze 1-4 ersetzt, soweit sie Fr. 100. - übersteigen, sowie der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr im Falle einer teilweisen oder gänzlichen Gutheissung ihrer Beschwerde aufgrund des ihr entstandenen Arbeitsaufwandes eine Entschädigung in Höhe von Fr. 850. - zuzusprechen. Da sie im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten ist, sind ihr keine Vertretungskosten erwachsen. Die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen Spesen dürften den Betrag von Fr. 100. - kaum überschreiten. Da sie ihr Begehren auch nicht weiter substantiiert hat und insbesondere keinen Verdienstausfall geltend macht, ist vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie BBT vom 5. Juli 2011 wird aufgehoben. Die Streitsache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage Rückerstattungs-formular)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury Michael Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. Januar 2012