Procurement appeal withdrawn; costs imposed on contracting authority

b-3492-2009Bundesverwaltungsgericht / 2. Abteilung04.05.2010Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court struck off two procurement appeals after the appellants withdrew them following a settlement with the contracting authority. It held that the case was moot and, under the single-judge procedure, dismissed the proceedings as withdrawn. Given the withdrawal, the court reduced the procedural costs to CHF 2,000 and charged them to the contracting authority in line with the parties' agreement. The CHF 10,000 advance payment was to be refunded to the appellants after finality. No party compensation was awarded.

Regest

Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; withdrawal of the appeal renders the proceedings moot and leads to striking-off in the single-judge procedure. Where the parties settle and the appeal is withdrawn, the court determines costs according to the circumstances, in particular by reducing them appropriately under Art. 6 Bst. a VGKE; a party agreement on cost allocation may be taken into account. If the parties agree to set off party costs, no compensation is awarded.

Gesamter Gesetzestext

BVGer B-3492/2009

Entscheiddatum: 04.05.2010Publikationsdatum: 24.05.2010

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-3492/2009

{T 0/2}

Abschreibungsentscheid vom 4. Mai 2010

Besetzung

Einzelrichter David Aschmann,

Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.

Parteien

B-3492/2009 und B-4805/2009

Bietergemeinschaft W._______,

bestehend aus

  1. X._______,

  2. Y._______.

beide vertreten durch RA Peter Rütimann und RA Barbara Risse,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

A._______,

vertreten durch RA Dr. Attilio R. Gadola,,

Vergabestelle.

Gegenstand

Beschaffungswesen - neue Mobilkommunikationslösung, Totalunternehmer-Leistungen für die Phasen Planung, Realisierung, Betrieb für 10 Jahre, Ausschreibung und Abbruchverfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Beschwerdeführerinnen gegen die Zuschlagsverfügung der Vergabestelle betreffend neue Mobilkommunikationslösung, Totalunternehmer-Leistungen für die Phasen Planung, Realisierung, Betrieb für 10 Jahre mit Beschwerde vom 28. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht die Aufhebung des Zuschlags beantragt haben (Verfahrensnummer B-3492/2009),

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Juni 2009 unter anderem einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.- einverlangt hat und die Beschwerdeführerinnen den Kostenvorschuss innert Frist bezahlt haben,

dass die Vergabestelle das Vergabeverfahren mit Verfügung vom 27. 2009 abgebrochen hat,

dass die Beschwerdeführerinnen am 17. August 2009 Beschwerde gegen die Abbruchverfügung erhoben haben (Verfahrensnummer B-4805/2009),

dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren B-3492/2009 und B-4805/2009 mit Verfügung vom 18. August 2009 unter der Verfahrensnummer B-3492/2009 vereinigt hat,

dass die Beschwerdeführerinnen gegenüber dem Bundesverwaltungs-gericht am 3. Mai 2010 schriftlich erklärt haben, sie ziehen ihre Be-schwerden zurück, nachdem sich die Parteien vertraglich geeinigt haben,

dass das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und demzufolge vorliegend nur noch über die Verlegung und Bemessung der Verfahrenskosten und den Antrag auf Parteientschädigung zu befinden ist,

dass die Verfahrenskosten angesichts des Beschwerderückzugs angemessen herabzusetzen und auf Fr. 2000.- festzulegen sind (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass die Verfahrenskosten von der Vergabestelle getragen werden und die Parteikosten wettzuschlagen sind.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- werden der Vergabestelle auferlegt. Der Einzahlungsschein erfolgt mit separater Post. Der von den Beschwerdeführerinnen einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.- wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Je ein Doppel der Schreiben der Vergabestelle vom 8. März 2010, vom 20. April 2010 und vom 26. April 2010 gehen an die Beschwerdeführerinnen. Ein Doppel des Beschwerderückzugsschreibens vom 3. Mai 2010 geht an die Vergabestelle.

Dieser Entscheid geht an:

die Beschwerdeführerinnen (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstattungsformular und gemäss Ziffer 4)

die Vergabestelle (Ref. SHAB Nr. 88; Gerichtsurkunde; Beilage gemäss Ziffer 4)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Philipp J. Dannacher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) vorliegt, innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand: 4. Mai 2010

Schlagwörter

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