Entscheiddatum: 13.12.2024Publikationsdatum: 01.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Verfahren vor dem BGer mit Urteil vom 07.04.2025 abgeschrieben (2C_99/2025) Abteilung II B-3334/2023
Urteil vom 13. Dezember 2024 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Benjamin Märkli. Parteien 1. A._______,Beschwerdeführerin 1, 2. B._______ AG,Beschwerdeführerin 2, gegen Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB,Bundesgasse 18, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revisionsaufsicht, Entzug der Zulassung als Revisions-expertin und Massnahme nach Artikel 18 RAG; Verfügung vom 5. Mai 2023.
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) wurde mit Verfügung vom (...) 2011 unbefristet als Revisionsexpertin zugelassen. Sie ist Alleinaktionärin, Verwaltungsratspräsidentin, Geschäftsführerin und operative Revisionsleiterin der B._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), bei der es sich um ein Revisionsunternehmen handelt, das vom (...) 2015 bis zum (...) 2023 über eine Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen verfügte und seit dem (...) 2023 über eine solche als Revisionsexpertin. Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB (nachfolgend: Vorinstanz) führte zwischen 18. Januar 2021 und 14. April 2021 bei der Beschwerdeführerin 2 eine periodische Überprüfung durch, bestehend unter anderem aus einer "File Review" betreffend die Arbeitspapiere zur Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung 2019 der damals börsenkotierten Z._______ AG (mittlerweile: Z._______ AG in Liquidation; nachfolgend: Z._______), welche die Beschwerdeführerin 2 zu Beginn des Jahres 2020 durchgeführt hatte (die Revisionsberichte datieren vom [...]. April 2020). Daran anschliessend folgte ein längerer Austausch zwischen der Beschwerdeführerin 2, jeweils handelnd durch die Beschwerdeführerin 1 als Organ, und der Vorinstanz über die jeweils vorab zur Stellungnahme unterbreiteten Ergebnisse der Überprüfung.
A.b Mit Überprüfungsbericht und Verfügung vom 16. Dezember 2021 (nachfolgend: "Verfügung 2021") gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin 2 diverse Mängel bestünden. Insbesondere seien solche bei der File Review des Revisionsmandats bei der Z._______ (mit der Beschwerdeführerin 1 als leitender Revisorin) zutage getreten. Die Mängel hätten sich seit der letzten Überprüfung betreffend das Mandat bei der W._______ PLC - in diesem Zusammenhang wurde ein Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht geführt, welches mit einem Vergleich endete (Verfahren B-3439/2020) - zudem vermehrt. Auch dort seien, zwar in geringerem Umfang, Mängel festgestellt worden, wobei diese ebenfalls die Beschwerdeführerin 1 betroffen hätten. Gestützt darauf formulierte und verfügte die Vorinstanz 25 Massnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin 2 (vgl. den Verweis in Ziff. 1 der Verfügung 2021), darunter die sogenannte Massnahme "M 22": die Anweisung an die Beschwerdeführerin 2, die Beschwerdeführerin 1 "für die nächsten drei Jahre (Prüfung der Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023) nicht als leitende Revisorin, Mitglied eines Prüfungsteams oder als auftragsbegleitende Qualitätssicherin bei der Erbringung von gesetzlichen Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses ein[zusetzen]. Weiter wird sie während dieser Zeit nicht als QS-Verantwortliche oder in einer anderen Funktion eingesetzt, in der sie Einfluss auf die erwähnten Revisionsdienstleistungen nehmen kann." Daneben enthielt die Verfügung 2021 Bestimmungen zur Umsetzung bzw. Folgen der Nichtumsetzung, zu den Kosten und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
A.c Die Beschwerdeführerin 2 focht diese erste Verfügung mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 vor Bundesverwaltungsgericht an. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb zufolge des per (...) 2023 erklärten Verzichts auf die staatliche Beaufsichtigung (vgl. Bst. B.j. hiernach) die Beschwerde hinsichtlich der verfügten Massnahme als gegenstandslos ab und wies sie betreffend rechtliches Gehör und vorinstanzliche Gebühren ab (Urteil B-5497/2021 vom 12. Dezember 2023; bestätigt durch Urteil des BGer 9C_99/2024 vom 25. September 2024).
B.
B.a Mit zunächst irrtümlicherweise an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 2 statt an die Beschwerdeführerin 1 zugestellter Verfügung vom 5. Mai 2023 (nachfolgend auch: "angefochtene Verfügung") entzog die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 die Zulassung als Revisionsexpertin für drei Jahre (Ziff. 1), verbot ihr
"bis zum 31. Dezember 2024 [...], als leitende Revisorin, Mitglied eines Prüfungsteams, auftragsbegleitende Qualitätssicherin, Verantwortliche für die Qualitätssicherung in einem Revisionsunternehmen oder in einer anderen Funktion Einfluss auf gesetzliche Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen lnteresses zu nehmen" (Ziff. 2)
und entzog dieser Ziffer 2 die aufschiebende Wirkung (Ziff. 3), nebst Nebenbestimmungen und Kostenauflage. Zusammengefasst hielt sie zur Begründung wie bereits anlässlich der Verfügung vom 16. Dezember 2021 fest, die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Sorgfaltspflichten bei der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung 2019 der Z._______ verletzt, namentlich indem sie die Integrität insbesondere des Managements der Z._______, das Risiko doloser Handlungen, das Vorhandensein und die Bewertung von Sachanlagen, Konzessionen und Goodwill sowie die Existenz eines internen Kontrollsystems ungenügend abgeklärt und fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Anhang und bei den sonstigen Informationen zur Jahres- und Konzernrechnung nicht beanstandet habe. Die Dokumentation und Archivierung der Arbeitspapiere sei ungenügend. Unter Berücksichtigung der bereits betreffend W._______ PLC festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen seien die angeordneten Massnahmen gerechtfertigt.
B.b Je mit (weitgehend gleichlautender) Beschwerde vom 23. Juni 2023 fechten die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an, nachdem sie je bereits mit Eingaben vom 8. Juni 2023 übereinstimmend um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betreffend Ziffer 2 der Verfügung ersucht hatten. Sie stellen übereinstimmend die folgenden Anträge:
"1. Prozessualer Antrag: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Die Verfügung der RAB vom 5. Mai 2023 sei aufzuheben oder zurückzuweisen, da der Lizenzentzug gegen den Vergleich vor dem BVGer vom 19. Januar und 23. Februar 2021 verstösst und der persönliche Lizenzentzug nicht angekündigt wurde.
Die RAB Verfügung vom 5. Mai 2023 sei aufzuheben, da die RAB die Begründungspflicht verletzt.
Der Entzug der persönlichen Lizenz als Revisionsexpertin und Massnahme nach RAG 18 seien aufzuheben, da die Verstösse nicht schwerwiegend sind und die Massnahmen somit unangemessen.
Der Entzug der persönlichen Lizenz als Revisionsexpertin sei zu ersetzen, mit einem Verweis, da die Verstösse nicht schwerwiegend sind und die Massnahmen somit unangemessen, dies ohne Androhung des automatischen Lizenzentzugs.
Das vorliegende Verfahren bezüglich Verfügung der RAB vom 5. Mai 2023 sei zu sistieren, bis das BVGer die übrigen Anträge von B-5497/2021 entschieden hat. Der prozessuale Antrag gemäss Ziff. 1 bezüglich [d]ie organisatorische Massnahme RAG 18, die meiner Arbeitgeberin B._______ in der Persönliche Verfügung auferlegt wird, sei nicht zu sistieren.
Eine unabhängige Fachperson(en) hat die (fachlichen) Verstösse in der persönlichen Verfügung neu zu beurteilen, da die RAB Verantwortlichen bei der Verfügung der RAB vom 5. Mai 2023 befangen sind. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST gehen zu Lasten der Vorinstanz. Siehe auch Aktenedition (Antrag 9)[.]
Die Gebühren von CHF 12'750 sind um den Anteil der Kosten zu kürzen, die die RAB für die Bearbeitung des Ausstandsverfahrens verrechnet hat. Diese Kosten sind bei einem anderen Verfahren angefallen und beziehen sich nicht auf die Verfügung der RAB vom 5. Mai 2023. Die RAB hat zu beziffern und nachzuweisen, wieviel Kosten für die Verfügung vom 5. Mai 2023 angefallen sind.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten der Vorinstanz.
Aktenedition: Protokoll zur Besprechung vom 3. November 2021 zwischen Herr Hürzeler, Herr Ruta und Frau Suter und dem Entscheid, dass und wie die vorgeschlagene Lösung im Zusammenhang mit der Abgabe der Lizenz durch die B._______ besprochen und entschieden wurde.
Aktenedition: Stundenaufschreibung der RAB Mitarbeiter im Zusammenhang mit der persönlichen RAB Verfügung vom 5. Mai 2023."
Zur Begründung vertreten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen die Auffassung, die der Beschwerdeführerin 1 zur Last gelegten Verfehlungen seien teils nicht (ausreichend) relevant, teils seien die Vorwürfe sachlich nicht gerechtfertigt.
B.c Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beteiligten auf, zur möglichen Vereinigung der Verfahren Stellung zu nehmen und ersuchte die Vorinstanz um Vernehmlassung betreffend das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
B.d Mit Stellungnahmen vom 19. bzw. 20. Juli 2023 äusserten sich die Beschwerdeführerinnen ablehnend zur Vereinigung der Verfahren und stellen als weitere Anträge:
"12. Die Verfügung vom 5.5.2023 ist als nichtig zu erklären.
Eventuell: Aufhebung der Verfügung vom 5.5.2023.
Subeventuell: Aufhebung und Rückweisung der Verfügung vom 5.5.2023.
Die Vereinigung der Verfahren B-3325/2023 und B-3334/2023 ist nicht zu vollziehen"
B.e Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 nahm die Vorinstanz zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ablehnend und zur Verfahrensvereinigung zustimmend Stellung.
B.f Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die Verfahren B-3325/2023 und B-3334/2025 vereinigt und unter der Verfahrensnummer B 3334/2025 fortgesetzt.
B.g Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2023, die Beschwerde in der Hauptsache kostenfällig abzuweisen.
B.h Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts an alle Verfahrensbeteiligten hin nahm die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 Stellung zur Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen betreffend Verfügung 2021 und beantragte:
"16. Die Verfahren B-5497_2021 und B-3334_2023 sind nicht miteinander zu vereinen."
Mit einer weiteren Eingabe vom 30. Oktober 2023 nahm die Beschwerdeführerin 1 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz, wobei sie an ihren Anträgen festhielt.
B.i Mit Eingabe vom 7. November 2023 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Vergleichsvorschlag ein. Mit Eingabe vom 14. November 2023 teilte die Vorinstanz mit, dass sie diesem Vergleichsvorschlag nicht zustimme.
B.j Am 24. November 2023 teilten die Beschwerdeführerinnen mit, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre staatliche Beaufsichtigung per (...) 2023 aufgegeben habe. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 teilte die Vorinstanz mit, dass sie dem Gesuch der Beschwerdeführerin 2 vom 24. November 2023 um Aufhebung der staatlichen Beaufsichtigung und um Zulassung als Revisionsexpertin am (...) 2023 entsprochen habe.
B.k Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdeführerin 1, ihr "weder Verfahrenskosten, noch Gebühren der Vorinstanz aus dem B._______ Verfahren B-5497/2021 zu übertragen".
C. Auf diese und weitere Eingaben der Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie rechtserheblich sind.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 5. Mai 2023 ist eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.21), die der Beschwerde unterliegt (Art. 44 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig (Art. 31 sowie Art. 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren [Revisionsaufsichtsgesetz, RAG, SR 221.302]).
1.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist Adressatin der Verfügung vom 5. Mai 2023 und ist von den darin enthaltenen Anordnungen belastet. Sie ist daher im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG beschwerdeberechtigt.
1.3 Die Beschwerdeführerin 2 ficht die Verfügung vom 5. Mai 2023 ebenfalls an. Sie begründet ihre Legitimation damit, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der angefochtenen Verfügung nicht mehr auf Revisionsmandaten eingesetzt werden könne und auch in der Ausführung ihrer übrigen Aufgaben eingeschränkt würde.
1.3.1 Die Beschwerdeführerin 2 ist nicht formelle Adressatin der Verfügung, sondern hat diese - wie die Vorinstanz auf einem Mitteilungsformular explizit vermerkte - bloss "zur Kenntnis" in Kopie erhalten. Sie verfolgt mit ihrer Beschwerde gleichlautende Prozessinteressen wie jene der Beschwerdeführerin 1. Es handelt sich um eine sogenannte Drittbeschwerde pro Adressat, bei der praxisgemäss vorausgesetzt ist, dass der anfechtende Dritte ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat. Bloss mittelbare Interessen reichen nicht aus (vgl. BGE 139 II 404 E. 2.1.1; 137 I 120 E. 2; 130 V 560 E. 3.4 f.; 125 V 343 E. 4a; Urteile des BGer 2C_314/2013 vom 19. März 2014 E. 1.2.4; des BVGer B-2237/2019 vom 2. März 2021, S. 4). Die Legitimation wird in solchen Fällen nur zurückhaltend bejaht; blosse Unannehmlichkeiten begründen noch keine Beschwerdelegitimation (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.3; 133 V 188 E. 4.3.3; 110 V 145 E. 2c; Urteil des BVGer C-8614/2010 vom 27. März 2012 E. 1.2.3 mit Hinweis auf die Kasuistik; dazu auch ausführlich Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.3.2-4.4). In der Praxis wurde die Legitimation in vergleichbaren Situationen verneint, so im Falle einer Arbeitgeberin, die für ihre Arbeitnehmer, die nicht Adressaten waren, Beschwerde führen wollte (Urteil des BVGer B-4762/2017 vom 27. Februar 2020 E. 1.2), eines Arbeitgebers, der Beschwerde gegen die Verweigerung einer Sozialversicherungsleistung des Arbeitnehmers führen wollte, um den eigenen Lohnanteil reduzieren zu können (BGE 130 V 560 E. 4; anders allerdings betreffend Lohnfortzahlungspflicht, vgl. BGE 134 V 153 E. 5.3.2.1) sowie des Aktionärs zur Beschwerde gegen eine die Aktiengesellschaft belastende Verfügung (BGE 131 II 306 E. 1.2.2; 124 II 581 E. 1; 124 II 499 E. 3b; 116 Ib 331 E. 1c; Urteil des BGer 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E. 2.3.3). Generell ist in Aufsichtsangelegenheiten die Praxis zu Drittbeschwerden restriktiv (in diesem Sinne BGE 142 II 451 E. 3.4.3). Auch in der Lehre wird dem Arbeitgeber in der Regel die unmittelbare Betroffenheit durch eine an den Arbeitnehmer gerichtete Verfügung abgesprochen (vgl. Wiederkehr/Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2018, Rz. 311 ff.).
1.3.2 Das Dispositiv der Verfügung enthält keine Anordnung gegenüber der Beschwerdeführerin 2. Es ist diesbezüglich klar formuliert und richtet sich ausschliesslich an die Beschwerdeführerin 1, der es gewisse Tätigkeiten verbietet. Die beanstandeten Begründungselemente lassen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen keine über mittelbare Reflexwirkungen hinausgehende Anordnungen gegenüber der Beschwerdeführerin 2 erkennen. Die Rechtsgrundlagen, auf welche sich das strittige Verbot in Ziffer 2 der Verfügung stützt, Art. 18 RAG, richtet sich zudem ausschliesslich an natürliche Personen und auch der Zulassungsentzug gemäss Ziffer 1 wird unbestrittenermassen nicht gegenüber der Beschwerdeführerin 2 ausgesprochen. Eine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin 2 ist nicht ersichtlich.
1.3.3 Die Auswirkung, die Beschwerdeführerin 1 als Arbeitnehmerin (namentlich als Revisorin, Geschäftsführerin und Verwaltungsrätin) nicht mehr für gewisse Tätigkeiten einsetzen zu können, mag für die Beschwerdeführerin 2 spürbar sein. Es handelt sich aber gleichwohl bloss um eine Beeinträchtigung, die in einer stark beaufsichtigten Branche wie der Wirtschaftsprüfung zum normalen Geschäftsrisiko gehört und nach dem Gesagten als mittelbar zu qualifizieren ist. Soweit die angefochtene Verfügung die persönliche Zulassung der Beschwerdeführerin 1 entzieht (Ziff. 1 des Dispositivs) ist die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberin rein organisatorisch tangiert. Soweit die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin 1 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gesellschaften des öffentlichen Interesses untersagt (Ziff. 2 des Dispositivs), ist die Beschwerdeführerin 2 davon noch weniger betroffen, zumal sie nach dem Verzicht auf den Status als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen gar keine solchen Mandate mehr betreuen kann. Demnach ist die Beschwerdeführerin 2 nicht legitimiert, die die Beschwerdeführerin 1 betreffenden Anordnungen der Verfügung anzufechten. Dies auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die zweifellos legitimierte Beschwerdeführerin 1 selbst Beschwerde führt und ihr Rechtsschutz somit gewährleistet ist.
1.3.4 Insofern ist die materielle Beschwer - und mit ihr die Legitimation - der Beschwerdeführerin 2 zu verneinen. Damit fehlt ihr auch das für das Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit (Rechtsbegehren Nr. 12) erforderliche Rechtsschutzbedürftnis (BGE 136 II 415 E. 1.2). Auf ihre Beschwerde ist insgesamt nicht einzutreten.
1.4 Die Vorinstanz eröffnete die angefochtene Verfügung am 9. Mai 2023 durch Zustellung an Rechtsanwalt C._______. Nachdem dieser erklärt hatte, die Beschwerdeführerin 1 nicht (mehr) zu vertreten, stellte die Vorinstanz die Verfügung erneut zu, diesmal direkt der Beschwerdeführerin 1. Diese empfing die Sendung am 24. Mai 2023. Die Verfügung gilt als mit diesem Datum eröffnet. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 vom 23. Juni 2023 ist fristgerecht erfolgt (Art. 50 Abs. 1 VwVG).
1.5 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig überwiesen (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.6 Einzelne Anträge der Beschwerdeführerin 1 sind bereits erledigt oder anderweitig gegenstandslos geworden.
Der Antrag auf Sistierung im Rechtsbegehren Nr. 6, der Editionsantrag im Rechtsbegehren Nr. 10 und der Antrag, das vorliegende Verfahren nicht mit demjenigen betreffend Verfügung 2021 zu vereinen (Rechtsbegehren Nr. 16), betreffen - wie sich aus der Begründung zu den Anträgen ergibt - entweder einzig das Verfahren B-5497/2021 oder die Koordination des vorliegenden Verfahrens mit der materiellen Beurteilung der mit der Verfügung 2021 erhobenen Vorwürfe in jenem Verfahren. Nachdem das Verfahren B-5497/2021 zwischenzeitlich erledigt ist (vgl. Bst. A.c. im Sachverhalt), erübrigt sich eine Koordination. In diesem Umfang erweisen sich die genannten Rechtsbegehren als gegenstandslos.
Ebenso wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (prozessuales Rechtsbegehren Nr. 1) bereits mit Zwischenverfügung vom 16. August 2023 erledigt (vgl. Bst. B.f im Sachverhalt).
Mit der gleichen Zwischenverfügung vom 16. August 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden B-3325/2023 und B-3334/2023 vereinigt und damit das Rechtsbegehren Nr. 15 (abschlägig) erledigt. Soweit die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2023 mit der Betonung der Unterschiede zwischen ihrer Rechtsposition und derjenigen der Beschwerdeführerin 2 sich weiterhin auch gegen die Vereinigung der vorliegenden beiden Verfahren wenden möchte, ergibt sich daraus nichts, was ein Zurückkommen auf die Vereinigung rechtfertigen könnte. Die Beschwerdeführerinnen stellen keine expliziten Rückkommensanträge. Beide Beschwerden richten sich gegen ein und dieselbe Verfügung und betreffen den gleichen Sachverhaltskomplex. Die Beschwerdeführerinnen stellen identische Anträge und die Verfahren werfen weitgehend die gleichen Rechtsfragen auf. Damit kann es bei der Verfahrensvereinigung gemäss der genannten Zwischenverfügung bleiben.
1.7 Einzelnen Anträgen in der Laienbeschwerde kommt eher Begründungscharakter zu. Insoweit ist nicht darauf einzutreten. Diese den Anträgen beigefügten Begründungselemente sind insofern unschädlich, als auf jene Begehren, deren Antragscharakter deutlich wird (vgl. dazu nachfolgend E. 2.2), gleichwohl einzutreten ist.
1.8 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist im dargelegten Umfang einzutreten.
2.1 Die angefochtene Verfügung ordnet einerseits den Entzug der Zulassung der Beschwerdeführerin 1 als Revisionsexpertin für die Dauer von drei Jahren an (Ziff. 1) und auferlegt ihr andererseits ein Verbot, Einfluss auf Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses zu nehmen (Ziff. 2; vgl. für den Wortlaut vorstehend Bst. B.a. im Sachverhalt), wobei einer allfälligen Beschwerde gegen diese Ziffer die aufschiebende Wirkung entzogen wird (Ziff. 3). Daneben enthält die Verfügung weitere Bestimmungen zu Meldepflichten, eine Androhung von Bussen sowie zu den Kosten.
2.2 Soweit die beschwerdeführerischen Begehren nicht gegenstandslos sind (vorstehend E. 1.7), können der Laienbeschwerde (für den Wortlaut vgl. Bst. B.b, B.d, B.h und B.k im Sachverhalt) neben Verfahrensanträgen und eigentlichen Begründungselementen (vorstehend E. 1.7) ein Antrag auf Nichtigerklärung und mehrere Aufhebungsanträge betreffend die gesamte Verfügung sowie in einem weiteren Begehren auch der Antrag, die gesamte Verfügung aufzuheben und durch einen Verweis zu ersetzen, entnommen werden. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf ein Expertengutachten wird zudem den verantwortlichen Personen bei der Vorinstanz Befangenheit vorgeworfen.
2.3 Vorab ist vorliegend zu prüfen, ob die Verfügung nichtig oder die Mitarbeitenden der Vorinstanz befangen seien (vgl. implizites Rechtsbegehren Nr. 7), weil sich bejahendenfalls jede weitere Überprüfung erübrigen würde (sogleich E. 3). Andernfalls werden anschliessend die der Beschwerdeführerin 1 vorgeworfenen Verfehlungen inhaltlich überprüft und qualifiziert (nachfolgend E. 4-5) und danach die gestützt darauf angeordneten Massnahmen im Grundsatz (nachfolgend E. 6) sowie im Zusammenspiel (nachfolgend E. 7) beurteilt. Abschliessend sind die von den Beschwerdeführerin 1 bestrittenen Kosten der Vorinstanz zu überprüfen (nachfolgend E. 8).
3.1 Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen (Rechtsbegehren Nr. 12). Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit ist grundsätzlich zulässig und kann im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (BGE 136 II 415 E. 1.2).
Die angebliche Nichtigkeit begründet die Beschwerdeführerin 1 implizit damit, die Beschwerdeführerin 2 hätte als Adressatin behandelt werden sollen, weil die Verfügung ihr Verpflichtungen auferlege (unter Verweis auf Ziff. 6.5 der Verfügung) ohne dies im Dispositiv aufzuführen, womit insofern ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei.
Eine Verfügung ist nichtig, wenn sie im Sinne der Evidenztheorie mit einem besonders schweren, tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 149 I 146 [= Urteil des BGer 2D_53/2020 vom 31. März 2023] nicht publ. E. 5.1; 148 IV 445 E. 1.4.2; 147 IV 93 E. 1.4.4 je m.w.H.; Urteile des BGer 2C_450/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 4.1; 2C_663/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 4.3).
Mit diesen strengen Voraussetzungen der Nichtigkeit setzt sich die Beschwerdeführerin 1 nicht vertieft auseinander. Sie beruft sich lediglich pauschal auf die Nichteröffnung der Verfügung an die Beschwerdeführerin 2, mithin einen angeblichen Eröffnungsmangel sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es hat sich vorstehend aber gezeigt (E. 1.3), dass sich die Verfügung nicht an die Beschwerdeführerin 2 richtet und diese zu Recht nicht als Adressatin behandelt wurde (Art. 6 VwVG i.V.m. Art. 48 VwVG). Die Behauptung der Nichtigkeit durch die Beschwerdeführerin 1 entbehrt damit jeder Grundlage.
3.2 Die Beschwerdeführerin 1 wirft den Verantwortlichen der Vorinstanz im Rahmen des Antrags auf Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens (Rechtsbegehren Nr. 7) Befangenheit vor. Im Grunde genommen stellt sie mit dem Antrag auf Beurteilung durch eine unabhängige Fachperson einen Beweisantrag (dazu nachfolgend E. 5.9), den sie aber, fälschlicherweise im Rechtsbegehren, vorab mit der angeblichen Befangenheit der mit der Sache betrauten Personen der Vorinstanz begründet. Zur Begründung der angeblichen Befangenheit bezieht sich die Beschwerdeführerin 1 auf die "Grundsätze zum Enforcement" der Vorinstanz, wonach für die Aufsicht und das Enforcement nicht dieselben Personen verantwortlich sein dürften. Vorliegend seien aber die File Review, die Verfügung 2021 und die nun gegenständliche Verfügung alle von den gleichen Personen betreut geworden (Ziff. 18.1 der Beschwerde).
3.2.1 Die Vorinstanz bringt dazu vor, bis zum Zeitpunkt, in dem eine einvernehmliche Vereinbarung von Massnahmen scheiterte, sei der Leiter Financial Audit zuständig gewesen. Nach diesem Zeitpunkt sei von einem Enforcement-Verfahren mit eingreifendem Charakter ausgegangen worden und die Zuständigkeit habe beim Leiter Recht und Internationales gelegen. Entsprechend sei der Grundsatz Nr. 7 nicht verletzt.
3.2.2 Die Grundsätze zum Enforcement (Enforcement Policy) der Vorinstanz vom 8. Dezember 2016 ( < > Enforcement > Grundsätze zum Enforcement der RAB, zuletzt abgerufen am 25.11.2024; mittlerweile ersetzt durch eine zweite Auflage 2024) sehen im Grundsatz Nr. 7 vor, dass innerhalb der Vorinstanz "nicht dieselben Personen für die Aufsicht über die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen und für die Enforcement-Verfahren gegen diese verantwortlich" seien.
3.2.3 Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Schreiben und E-Mails der Vorinstanz bis zur Verfügung 2021 jeweils von Mitarbeitenden aus dem Bereich Financial Audit versandt bzw. unterschrieben wurden. Die Verfügung 2021 wurde vom Direktor der Vorinstanz und dem Leiter Recht und Internationales unterzeichnet. Die im Verfahren betreffend Verfügung 2021 eingereichte Erfassung des Verfahrensaufwandes der Vorinstanz zeigt, dass bis zum Oktober 2021 das Verfahren fast ausschliesslich durch den Bereich Financial Audit betreut wurde und der Leiter Recht und Internationales nur sehr punktuell beigezogen wurde. Anschliessend nahm das Involvement des Bereichs Recht und Internationales kontinuierlich zu.
Die Schreiben im Verfahren, das zur gegenständlichen Verfügung führte, wurden jeweils vom Leiter Recht und Internationales (oder während der Zeit des Ausstandbegehrens [dazu nachfolgend E. 3.2.5] von der Stv. Leiterin Recht & Internationales) unterschrieben, während Zustellungen per E-Mail teilweise von dem offenbar fallzuständigen Mitarbeiter aus dem Bereich Financial Audit versandt wurden. Aus der vorinstanzlichen Erfassung des Verfahrensaufwandes geht hervor, dass die überwiegende Mehrheit der Stunden im gegenständlichen Enforcement-Verfahren vom Bereich Recht und Internationales geleistet wurde.
3.2.4 Diese Sachverhaltselemente sind mit der von der Vorinstanz vorgebrachten Begründung konsistent. Es zeigt sich, dass die Federführung des Enforcement- und des Aufsichtsverfahrens nicht bei denselben Personen lag. Zwar ist aus den Akten erkennbar, dass punktuell gegenseitig Mitarbeitende beigezogen wurden. Dies ist aber mit der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung (Art. 28 Abs. 3 und 30a Bst. d RAG) vereinbar; eine von der Beschwerdeführerin 1 behauptete entgegenstehende Zusicherung der Vorinstanz in einem anderen Verfahren ist nicht aktenkundig und wäre im vorliegenden Verfahren ohnehin unbeachtlich. Auch die Grundsätze zum Enforcement der Vorinstanz - die ohnehin nur über die Praxis der Vorinstanz informieren und keine gesetzlich nicht vorgesehenen Ausstandsgründe schaffen könnten - stehen dem nicht entgegen. Es kann unter Umständen sinnvoll sein, wenn die Vorinstanz bei Bedarf Mitarbeitende des jeweils anderen Bereiches beiziehen kann, die bereits über einschlägige Dossierkenntnis verfügen, zumal es sich bei der Vorinstanz um eine Verwaltungsbehörde handelt, an deren Unabhängigkeit, je nach den konkreten Umständen und der jeweiligen Tätigkeit, weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 149 I 343 E. 5.3 e contrario; 140 I 326 E. 5.2; 125 I 119 E. 3f; 125 I 209 E. 8a; Steinmann/Schindler/Wyss, St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 29 BV N. 45 ff. m.w.H.). In organisatorischer Hinsicht kann demnach auch eine Verletzung der Grundsätze zum Enforcement der Vorinstanz, wie sie von dieser auf ihrer Webseite publiziert wurden, verneint werden.
3.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Ausführungen geltend machen will, die konkreten Mitarbeiter der Vorinstanz seien befangen, mithin parteiisch, und hätten deswegen in den Ausstand zu treten, wäre zur erstinstanzlichen Behandlung dieser Frage das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Dazu ist auf das entsprechende Ausstandsbegehren zu verweisen, das die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2022 rechtskräftig (Art. 45 Abs. 2 VwVG) abgewiesen hat.
3.3 Zusammenfassend dringt die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Rüge der unrichtigen Zusammensetzung der Vorinstanz und der Befangenheit ihrer Verantwortlichen nicht durch.
4.1
4.1.1 Diese Fragen revisionstechnischer Natur betreffen einerseits die ordnungsgemässe Buchhaltung, was als Rechtsfrage vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich frei zu überprüfen ist, wenngleich es dennoch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ohne triftige Gründe von einer nachvollziehbaren Praxis der Vorinstanz abweicht, die von den massgeblichen Verkehrskreisen gelebt wird und im Einklang mit internationalen Standards steht. Andererseits stehen fachtechnische Fragen der Wirtschaftsprüfung im Raum, welche die Vorinstanz besser kennt als das Bundesverwaltungsgericht und zu deren Beantwortung und Gewichtung sie aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist. Im Rahmen ihres Ermessens darf der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 VwVG N. 9), soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. Ders., a.a.O., Art. 49 VwVG N. 20). Die Rechtsmittelinstanz weicht in derartigen Fällen nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab und stellt im Zweifel nicht ihre eigene Einschätzung an die Stelle der für die kohärente Konkretisierung und Anwendung des Gesetzes primär verantwortlichen Vorinstanz (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.2.2, 135 II 296 E. 4.4.3, 131 II 680 E. 2.3.2; BVGE 2011/47 E. 5.1; 2011/32 E. 5.6.4.1 f. je m.w.H.; Yvo Hangartner, Richterliche Zurückhaltung in der Überprüfung von Entscheiden von Vorinstanzen, in: Schindler/Sutter [Hrsg.], Akteure der Gerichtsbarkeit, 2007, S. 167 ff., insb. S. 171 ff.), oder ist dazu gar verpflichtet (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 29 VwVG N. 21).
4.1.2 Unbestritten ist, dass die Z._______ zum relevanten Zeitpunkt (Überprüfungszeitpunkt der File Review) ein börsenkotiertes Unternehmen und damit eine Gesellschaft des öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 2 Bst. c RAG war. Daran ändert nichts, dass sie inzwischen per (...) 2022 von der Börse dekotiert wurde (Medienmitteilung der SIX vom [...] 2022). Unbestritten ist weiter, dass die Z._______ eine Jahresrechnung nach OR und eine Konzernrechnung nach den Vorgaben der International Financial Reporting Standards (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB) erstellte. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin 2 als Revisionsstelle der Z._______ die Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung oblag und dass hierfür die Beschwerdeführerin 1 als leitende Revisorin die Verantwortung trug.
Schliesslich ist auch die grundsätzliche Anwendbarkeit der von der Vorinstanz zur Konkretisierung der Grundsätze des Berufsstands angerufenen Regelwerke und Standards (Art. 16a RAG) unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten (vgl. allerdings kritisch im Allgemeinen August Mächler, Private Normen in der Rechnungslegung, in: Felix Uhlmann [Hrsg.], Private Normen und staatliches Recht, 14. Jahrestagung des Zentrums für Rechtsetzungslehre, 2015, S. 107 ff. und insb. S. 115). Namentlich bezieht sich die Vorinstanz an verschiedenen Stellen in der angefochtenen Verfügung auf die Prüfungsstandards der Schweizer Treuhandkammer (vgl. aArt. 2 und Art. 3 aAbs. 3 der Verordnung vom 17. März 2008 der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen [Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB, SR 221.302.33; Stand der massgebenden Fassung: 1. Oktober 2017]; seit dem 15. Dezember 2022 [vgl. AS 2022 724]: Schweizer Standards zur Abschlussprüfung des Expertenverbands für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand "Expertsuisse" [SA-CH] und Schweizer Prüfungsstandards von "Expertsuisse" [PS]), die Regelwerke des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB), d.h. die International Standards on Auditing (ISA; vgl. Art. 3 Abs. 1 ASV-RAB i.V.m. dem Rundschreiben 1/2008 der RAB vom 17. März 2008 über die Anerkennung von Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung i.d.F. vom 14. Dezember 2017) und die International Standards on Quality Control (ISQC; vgl. aArt. 5 Abs. 2 ASV-RAB) sowie das massgebende Regelwerk des IASB zu IFRS und die dazu entwickelten IAS (International Accounting Standards des IASB). Diese von der Vorinstanz angewandten Standards sind vorliegend der Massstab, um zu beurteilen, ob sich die Beschwerdeführerin 1 pflichtwidrig verhalten hat (vgl. Urteil des BGer 2C_76/2023 vom 14. November 2023 E. 5.2.1). Bisweilen kritisiert die Beschwerdeführerin 1 zwar die vorinstanzliche Darstellung und Anwendung dieser Standards; dies wird konkret an den entsprechenden Stellen in den nachfolgenden Erwägungen zu thematisieren sein.
4.1.3 Eine Revisionsstelle muss sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren (vgl. Art. 730c Abs. 1 Satz 1 OR; Art. 10 ASV-RAB). Aufgrund der Dokumentation muss es möglich sein, im Nachhinein zu rekonstruieren, was zu den Schlussfolgerungen der Revision geführt hat (vgl. Peter/Genequand/Cavadini, in: Tercier/Amstutz/Trigo Trindade [Hrsg.], Commentaire romand, CO II, 2. Aufl. 2017, Art. 730c OR N. 7). Es gilt daher praxisgemäss der Grunsatz "What is not documented, is not done": Wurden bestimmte Revisionsarbeiten nicht dokumentiert, darf aus diesem Umstand in der Regel geschlossen werden, dass sie nicht durchgeführt wurden (vgl. Urteile des BGer 2C_76/2023 vom 14. November 2023 E. 4.2.2; des BVGer B-7186/2017 vom 4. Februar 2019 E. 4.2.3; B-1577/2015 vom 17. August 2015 E. 4.2.3; Reutter/Rasmussen, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, OR II, 6. Aufl. 2024, Art. 730c OR N. 3c).
4.1.4 Die Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung 2019, welche Gegenstand der File Review durch die Vorinstanz ist, erfolgte für die damals börsenkotierte Z._______ AG (mittlerweile: Z._______ AG in Liquidation; vgl. SHAB Publ. Nr. [...] vom [...] 2024 mit Verweis auf den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht des Kantons Zug vom [...] 2024). Die Gesellschaft wurde 1995 unter anderem Namen nach Schweizer Recht mit Sitz in Baar gegründet. Ihr Zweck gemäss Handelsregister lautete per 5. Juni 2019 wie folgt:
"Holdinggesellschaft, welche sich mit Entwicklung, Planung, Vermarktung, Projektierung, Bau und Betrieb von Rohstoff- und Bergbauprojekten aller Art befasst und sich an Minengesellschaften beteiligt; weiter Kauf und Verkauf sowie Halten und Führen von Gesellschaften und Beteiligungen, insbesondere im Bereich des Bergbaus und des Rohstoffhandels und Erbringung von organisatorischen, technischen, finanziellen und administrativen Dienstleistungen für die mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmungen oder Dritte; vollständige Zweckumschreibung gemäss Statuten."
Das Unternehmen fokussierte sich nach seinen eigenen Angaben auf die drei Sparten Batterie-Technologie, Batteriemetalle und Edelmetalle; dafür soll es über diverse weltweite Beteiligungen, Konzessionen und Joint-Ventures verfügt haben. Mit der Zeit stand das Unternehmen, das anfänglich als Hoffnungsträger für eine europäische Batteriewirtschaft galt, immer stärker in der Kritik. Nebst zunehmend kritischer Presseberichterstattung rügte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA die Z._______ und deren Verwaltungsratspräsidenten X._______ wegen Marktmanipulation und Verletzung von Offenlegungsvorschriften (parallel vor Bundesverwaltungsgericht angefochten; vgl. Verfahren B-2343/2022 und B-2370/2022) und sprach die Sanktionskommission der Schweizer Börse SIX Group AG eine Busse von Fr. 250'000.- gegen sie aus "wegen grobfahrlässiger Verletzungen des Rechnungslegungsstandards IFRS", die mit Schiedsspruch vom (...) 2023 vom Schiedsgericht der Börse bestätigt wurde und unangefochten in Rechtskraft erwuchs (Medienmitteilung der SIX Exchange Regulation AG vom [...] 2024). Per (...) 2022 dekotierte die Börse die Z._______ (vgl. vorstehend E. 4.1.2).
4.1.5 Die vorinstanzliche File Review fand anfangs des Jahres 2021 statt. Gegenstand der File Review war wie erwähnt die beschwerdeführerische Revisionsprüfung der Jahres- und Konzernrechnung 2019 der Z._______. Die Revisionsberichte, die das Ergebnis der Revisionsprüfung waren, sind auf den (...). April 2020 datiert (vgl. vorstehend Bst. A.a im Sachverhalt).
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Urteils massgeblich. Unechte und echte Noven sowie neue Beweismittel sind grundsätzlich zu berücksichtigen (BVGE 2014/1 E. 2; Urteil des BVGer B-359/2022 vom 28. Februar 2023 E. 5.3; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.204). Die von der Vorinstanz angeführten Medienberichte und Untersuchungen der FINMA und der SIX, die nach dem Zeitpunkt der Untersuchung anlässlich der File Review entstanden sind, dürfen daher sachverhaltlich grundsätzlich mitberücksichtigt werden. Soweit das subjektive Verhalten der Beschwerdeführerin 1, insbesondere deren Einschätzungen der Umstände und Risikoabwägungen, zu beurteilen ist, darf hieraus aber kein unzulässiger Rückschaufehler resultieren (wie dies die Beschwerdeführerin 1 implizit auch ausführt, vgl. Ziff. 20.2 der Beschwerde).
4.2 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin 1 vor, als leitende Revisorin bei der Prüfung der Z._______ offensichtliche Betrugswarnsignale missachtet zu haben (Ziff. 3.11 ff. der Verfügung).
4.2.1 Die Vorinstanz führt dazu aus, die Beschwerdeführerinnen hätten im umfassenden Revisionsbericht an den Verwaltungsrat der Z._______ erwähnt, dass weder ein Verdacht auf Betrug noch ein Betrugsfall festgestellt worden sei. Im Jahr 2013 habe die Z._______ von der R._______ S.A. mit Sitz auf den British Virgin Islands die V._______ LLC in der Mongolei für Fr. 22.5 Mio erworben. Im Jahr 2019 habe die Z._______ die Beteiligung an der V.________ LLC, die noch keinen Umsatz generiert hatte, für Fr. 30 Mio. an die U._______ Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands veräussert. Von der U._______ Ltd. habe die Z._______ im Jahr 2019 zudem zu einer bereits bestehenden Beteiligung von 21 % weitere 30 % an der T._______ Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands hinzu erworben, wobei der Kaufpreis auf Fr. 31.8 Mio gelautet habe. Die T._______ Ltd. habe die S._______ S.A.C. mit Sitz in Peru (nachfolgend: S._______) beherrscht, welche in den Jahren 2018 und 2019 einen Umsatz von rund Fr. 60'000.- generiert habe und gemäss ungeprüften Jahresrechnungen 2018 und 2019 überschuldet gewesen sei. 97 % der konsolidierten Bilanzsumme der Z._______ seien auf die S._______ zurückzuführen gewesen, welche die einzige operative Einheit innerhalb des Firmengeflechts gewesen sei. Die diversen Käufe und Verkäufe seit 2013 seien jeweils ohne Einsatz flüssiger Mittel mit der R._______ S.A. und der U._______ Ltd. als Gegenparteien erfolgt, welche in den Arbeitspapieren der Beschwerdeführerin 2 als nahestehende Unternehmungen der Z._______ bezeichnet worden seien. Es bestehe das Risiko, dass die zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle mit vermeintlicher Sicherstellung durch Darlehen vorgetäuscht worden seien, was zu fiktiven Erträgen und zur Überbewertung von Vermögen und Eigenkapital führen könne. Zudem hätte der Handel mit Beteiligungen, die sehr wenig Umsatz generiert hätten, als Betrugswarnsignale identifiziert werden müssen. Darüber hinaus seien im Medium K-Geld Anfang des Jahres 2019 Artikel erschienen, wonach X._______, der Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der Z._______, sowie Y._______, einer seiner Geschäftspartner, die involvierten Investoren in verschiedenen wirtschaftlichen Zusammenhängen zu Schaden gebracht hätten. Gemäss Vorinstanz seien X._______ und Y._______ nicht nur über mehrere Schweizer Gesellschaften verflochten gewesen, sondern Y._______ sei auch Trustee der U._______ Ltd. gewesen und habe diese bei sämtlichen Transaktionen mit der Z._______ vertreten. Die FINMA habe in ihrer Verfügung betreffend die Z._______ vom 8. April 2022 (vgl. E. 4.1.4 hiervor) festgehalten, die U._______ Ltd. sei am 1. November 2013 aus dem Handelsregister der British Virgin Islands gestrichen und am 30. Oktober 2020 aufgelöst worden (vgl. dazu Rz. 10 jener Verfügung). Die Vorinstanz hält fest, dass somit "97 Prozent der Vermögenswerte der Z._______ AG [...] auf Transaktionen aus dem [Jahr] 2019 mit einem Unternehmen zurückzuführen [seien], das mehrere Jahre zuvor aus dem Handelsregister gestrichen wurde".
4.2.2 Die Beschwerdeführerin 1 wendet ein, die von der Vorinstanz angefertigten Grafiken seien fehlerbehaftet. Sodann hätten sie bei der Prüfung die Related Parties und den Kauf der T._______ Ltd.-Aktien als bedeutsame Risiken beurteilt, als Key Audit Matter definiert und geprüft. Es gebe eine Aktennotiz, die alle Aspekte der Related Parties getreu IAS 24 behandle. Der Kaufpreis entspreche dem Wert der T._______ Ltd.-Aktien gemäss den Büchern der Z._______ per 31. Dezember 2018. Es gebe eine Bewertung durch einen unabhängigen Experten und die Bewertung gemäss IAS 36 sei von der bisherigen Revisionsstelle geprüft worden, ohne Einschränkungen im Prüfbericht und ohne Fraud-Verdacht im Bericht an den Verwaltungsrat. Ein von der Z._______ beigezogener Experte (nachfolgend: Management-Experte) habe eine Discounted Cash Flow (DCF)-Bewertung zur S._______ durchgeführt, welche keine Überbewertung gezeigt habe. Der von der Beschwerdeführerin 1 selbst mandatierte externe Experte (nachfolgend: Audit-Experte) habe den Wert der Konzessionen bestätigt. Entsprechend sei das hohe Risiko erkannt, eingehend geprüft und dokumentiert worden. Es seien weder fiktive Erträge noch eine Überbewertung des Eigenkapitals festgestellt worden. Alle Domizile der Tochtergesellschaften und Aktionäre seien im Geschäftsbericht offengelegt und die Z._______ habe immer transparent über Related Parties und die Zusammenarbeit mit Y._______ informiert, was dokumentiert worden sei. Die zitierten Artikel seien nicht mehr aktuell, nicht relevant, nicht im Zusammenhang mit der Kotierung und der Tätigkeit der Z._______ und auch nicht von Bedeutung für die Annahme beziehungsweise Weiterführung des Mandats oder für einen Fraud-Verdacht bei der Prüfung 2019. Die Beschwerdeführerinnen hätten zudem Bestätigungen zur Rolle von X._______ bei der U._______ Ltd. und von Y._______ zu den ausstehenden Guthaben eingeholt. Im Ergebnis seien alle wesentlichen Punkte ausführlich und mit der vorgesehenen Skepsis und Professionalität geprüft und dokumentiert worden. Es seien weder ein überhöhter Transaktionspreis noch Gewinnverschiebungen in Steueroasen festgestellt worden.
4.2.3 Die von der Vorinstanz angerufenen Standards auferlegen zusammengefasst der Revisionsstelle im Wesentlichen die Pflicht, Unstimmigkeiten in den Abschlüssen inkl. doloser Handlungen und Betrugswarnsignale aufzudecken; letztere sind definiert als Umstände, welche einen Anreiz oder eine Gelegenheit zu dolosen Handlungen bieten. Unstimmigkeiten in den Abschlüssen können entweder auf Irrtümern ("error") oder auf dolosen Handlungen ("fraud", was nicht mit Betrug im strafrechtlichen Sinn gleichzusetzen ist) beruhen, wobei ein Unterscheidungsmerkmal sei, ob die Unstimmigkeiten absichtlich oder unabsichtlich in die Abschlüsse eingeführt wurden (vgl. ISA 240.2; Daniel C. Pfiffner, in: Watter/Vogt [Hrsg.], a.a.O., Art. 728a OR N. 96c). Weil bei dolosen Handlungen im Gegensatz zu Irrtümern die Gefahr oder gar die Vermutung besteht, dass diese durch eigentliche Verdunkelungshandlungen flankiert werden, gelten sie als schwieriger zu entdecken und müssen Verdachtsmomente durch gezielte und insbesondere auf die konkret vorliegenden Risikofaktoren im "Dreieck der dolosen Handlungen" abgestimmte Prüfungshandlungen ausgeräumt werden (vgl. ISA 240.6 sowie etwa [in der zur verfahrensgegenständlichen Zeit relevanten Fassung] EXPERTsuisse [Hrsg.], Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band "Ordentliche Revision", 2016, Teil III, Ziff. 3.9 ff. [nachfolgend: HWP]). Mithin setzt die Verhinderung falscher Darstellung aufgrund doloser Handlungen zunächst voraus, dass die entsprechenden Risiken identifiziert werden, danach, dass den Hinweisen durch ausreichende Prüfungshandlungen nachgegangen wird und schliesslich müssen die gewonnenen Erkenntnisse gegebenenfalls entsprechend kommuniziert werden (vgl. zum Ganzen ISA 200.15, 200.A18, 200.A20, 240.6, 240.11 ff., 240.24 ff., 240.33.c, 240.A24, 240.A26, 240 Appendix 1, 550.5). Die von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachte bzw. behauptete Konformität mit IAS 24 resp. 36 ändert an der Verpflichtung zur Einhaltung der von der Vorinstanz angeführten Standards nichts.
4.2.4 Die vorinstanzliche Beurteilung ist in diesem Punkt ausführlich begründet. Es ist nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz in den von ihr zitierten Medienberichten - die vor der Abgabe des Prüfungsurteils durch die Beschwerdeführerin 1 erschienen sind -, in der Vorbelastung der Person des Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftsführers der Z._______ und in den Umständen dieser Unternehmung (Rohstoffhandel; Start-up; Handel mit Beteiligungen; Transaktionen ohne Einsatz flüssiger Mittel, darunter mit Gesellschaften auf den British Virgin Islands, von denen eine im dortigen Handelsregister gestrichen war; mangelhaftes internes Kontrollumfeld) Hinweise auf Risiken doloser Handlungen erblickt. Ebenso ist es nachvollziehbar, wenn sie gestützt auf die von ihr zitierten Standards die von der Beschwerdeführerin 1 in ihren Arbeitspapieren dokumentierten Prüfungshandlungen für nicht ausreichend erachtet. Die dagegen gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 überzeugen nicht. Sie betreffen teils Details, die ohne Relevanz für die vorinstanzlichen Vorwürfe sind. So bleibt im Ergebnis wenig relevant, ob die Vorinstanz, wie die Beschwerdeführerin 1 behauptet, angeblich unrichtig bzw. unpräzise die Beteiligungsstruktur der Z._______ wiedergegeben hat, weil dies an der (unbestrittenen) Tatsache nichts ändert, dass ein eigentliches Firmengeflecht besteht und darin Transaktionen stattgefunden haben, selbst wenn die konkreten Beteiligungshöhen unter Umständen leicht anders hätten sein können. Es sind die involvierten Akteure und die Transaktionen, welche die Vorinstanz als "Auslöser" für den Fraud-Verdacht erachtet, nicht die konkreten Beteiligungsanteile. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin 1 auf einzelne Prüfungsschritte hin, die sie korrekt bzw. ausreichend durchgeführt haben will. In der Tat lässt sich den Arbeitspapieren entnehmen, dass gewisse Umstände oder Transaktionen in der Risikobeurteilung als "significant" eingestuft waren (z.B. Aktennotiz nahestehende Personen, insb. 1.2 und 7; Aktennotiz Risk factors, Ziff. 3.1.3.6). Dies entkräftet aber nicht den eigentlichen Vorwurf der Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin 1, weil der Verdacht nicht nur erkannt, sondern auch darauf reagiert werden muss, indem die Prüfung mit besonderer Sorgfalt durchgeführt wird. Zusätzlich zu den von den Beschwerdeführerin 1 erkannten Risiken (vgl. z.B. "Checkliste Mandatsannahme", S. 7) bestand vorliegend die Gefahr einer mangelnden Integrität des Managements. Diese Gefahr wird belegt durch BGE 136 II 43 (insb. E. 6.3.2), auf den sich übrigens auch die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des Comment-Form-Schriftenwechsels vor der Vorinstanz im Verfahren betreffend Verfügung 2021 bezog. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht die kritische Würdigung seiner Vorinstanzen betreffend das Vorgehen von X._______ und der von ihm kontrollierten Gesellschaften geschützt (und die Vorinstanzen bloss in einem Nebenpunkt korrigiert). Es fasst seine Feststellungen im Urteil 2C_101/2011 vom 21. September 2011 E. 3.3.2 selbst dahingehend zusammen, dass ein Firmengeflecht bestanden habe und "die Organe der [M._______] und der [N._______] AG wiederholt versucht hatten, die Ermittlungen zu erschweren bzw. den Zugang zu den verschiedenen Unterlagen ihrer Geschäftstätigkeit zu vereiteln (Verschweigen von Verschlüsselungskoden, Konten, Archivräumlichkeiten sowie Erteilung widersprüchlicher Auskünfte)". Ein Risiko möglicher doloser Handlungen ist mithin sogar höchstrichterlich bestätigt. Ebenso bestand ein mangelhaftes internes Kontrollumfeld (nachstehend E. 4.5.5; auch von den Beschwerdeführerinnen identifiziert gemäss Aktennotiz Risk factors, Ziff. 3.1.3.6). Unter diesen Umständen sind insbesondere Erkenntnisse, die aus Auskünften und Befragungen des Managements gewonnen worden sind, kritisch zu hinterfragen (vgl. dazu Daniel C. Pfiffner, in: Watter/Vogt [Hrsg.], a.a.O., Art. 728a OR N. 97 ff.). Insofern waren gewisse Prüfungshandlungen ungenügend, etwa eine Bestätigung von X._______ über die ansonsten undurchsichtigen Eigentumsverhältnisse der U._______ Ltd. Schliesslich führt in diesem Zusammenhang der in der Praxis etablierte Grundsatz "not documented, not done" (vorstehend E. 4.1.3) dazu, dass allfällige weitere Abklärungen in den Akten dokumentiert sein müssten, um ins Gewicht fallen zu können. Insgesamt erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 nicht geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung als unzutreffend erscheinen zu lassen, insbesondere auch mit Blick auf den der Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens zukommenden grossen Beurteilungsspielraum (vorstehend E. 4.1.1).
4.2.5 Zusammenfassend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass erhebliche Betrugswarnsignale vorhanden waren, auf welche die Beschwerdeführerin 1 insgesamt nicht angemessen reagiert hat, sei es, weil sich erweiterte Prüfungshandlungen aufgedrängt hätten oder entsprechende Vorbehalte in den Berichten unterblieben.
4.3 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin 1 vor, als leitende Revisorin bei der Prüfung der Z._______ das Vorhandensein und die Bewertung von Sachanlagen ungenügend geprüft zu haben (Ziff. 3.22 ff. der Verfügung), womit sich nicht beurteilen lasse, ob diese Buchhaltungswerte der geprüften Gesellschaft zuverlässig sind.
4.3.1 Laut der Begründung der Vorinstanz zu diesem Vorwurf seien infolge der Aufstockung der Beteiligung an der T._______ Ltd. von 30 % auf 51 % im Jahr 2019 die Sachanlagen derselben erstmalig in der Konzernrechnung der Z._______ erfasst worden; sie hätten zusammen mit den Konzessionen (dazu nachstehend E. 5.3) und dem Goodwill (dazu nachstehend E. 4.4) 97 % der Konzernbilanz ausgemacht. Der genannte Wert der Sachanlage in Gestalt einer Goldraffinerie von Fr. 12.5 Mio. stamme aus einem Kaufpreisallokationsgutachten, welches im Auftrag der Z._______ erstellt worden sei und den Wert als Durchschnitt zwischen Wiederbeschaffungskosten nach peruanischen Marktpreisen und weiteren Werten, welche nach einer gewissen "Hatch-Methode" ermittelt worden seien. Diese Methode sei in einem Arbeitspapier seitens der Beschwerdeführerinnen als unbekannt beurteilt worden. Die im Gutachten berücksichtigten Annahmen seien nicht mit beobachtbaren Annahmen verglichen und die dort erwähnten Daten zu den Sachanlagen nicht auf Relevanz, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft worden. Der verfassende Experte (Q._______) verfüge über keine Abschlüsse in Geologie, Ingenieurwesen oder Bewertungen und Rechnungslegung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er als ausreichend fachkompetent zur Bewertung der in Frage stehenden Sachanlagen beurteilt worden sei. Ebenso sei seine Objektivität zu bezweifeln, weil er seit 2014 regelmässig Bewertungsgutachten für die Z._______ erstellt habe. Zudem habe keine Auftragsbestätigung vorgelegen. Der Buchwert habe sich somit auf eine unbekannte, nicht IFRS-konforme Bewertungsmethode eines Experten der Z._______ gestützt. Weiter hätte die Beschwerdeführerin 1 kein Risiko darin erkannt, dass die auf die Anschaffungskosten von Fr. 1.3 Mio. abgestützten Buchwerte in der Jahresrechnung der S._______ deutlich tiefer waren als die auf angebliche Marktwerte abgestützten IFRS-Konzernwerte von Fr. 12.5 Mio. oder dass das Management der Z._______ versucht haben könnte, eine unrealistische Wunschbewertung zu erzielen. Ebenfalls gegen die Werthaltigkeit der Sachanlagen spreche das von der Beschwerdeführerin 2 in Auftrag gegebene Gutachten, das festhalte, dass die Anlagen für die Goldförderung rudimentär seien, was zu einem Verlust an feinen Goldpartikeln führen werde. Der Abschlussprüfer hätte Informationen aus anderen Quellen, welche den Aussagen des Managements widersprächen, berücksichtigen müssen. Es verstosse gegen die Anforderungen an die kritische Grundhaltung, wenn vorgebracht werde, diese Informationen seien nicht zu verwenden, weil sich besagter Experte nur zur Konzession geäussert habe. Das einseitige Abstützen auf Angaben der Z._______ trotz Widersprüchlichkeiten sowie die Missachtung von Betrugswarnsignalen seien eine mögliche Ursache, weshalb wesentliche Falschdarstellungen (betreffend Handel von Beteiligungen, Bewertung der Konzessionen und Angaben im Anhang der Jahres- und Konzernrechnung) nicht entdeckt worden seien.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 bringt dagegen vor, die Nachweise betreffend Sachanlagen seien ausreichend. Sie hätte die gesamte Transaktion und Related Parties als bedeutsames Risiko eingestuft. Das Eigentum an zwei Goldkonzessionen und der Betreibungslizenz für die Goldproduktion der S._______ sei über eine Internetseite des Staates Peru nachgewiesen; es gebe keine Papierversionen der Lizenzen. Zudem bestehe ein notariell beglaubigter Oberflächen-Nutzungsvertrag mit der Gemeinde für 30 Jahre, der ohne Lizenz oder Betreibungskonzession gar nicht legal hätte zustande kommen können. Die Beschwerdeführerin 2 habe die Prüfung im Zusammenhang mit der Kaufpreisallokation vorrangig darauf fokussiert, dass die Sachanlagen im fraglichen Zeitraum vor Ort vorhanden und gebrauchsfähig gewesen seien. Im Gutachten seien diverse Fotos der Anlagen vom Oktober 2019 samt lokaler Mitarbeiter und Management abgebildet. Es seien Gespräche mit dem S._______ Management zu zwei Anlagen geführt worden. Eine für den Staat Peru erstellte und unterzeichnete Bilanz der S._______ 2019 mit aktivierten Sachanlagen habe ebenfalls vorgelegen. Es habe keine lokale Prüfung oder ein Augenschein vor Ort in Peru durchgeführt werden müssen und aufgrund von Reisebeschränkungen wegen Covid auch nicht können. Nach peruanischen Vorschriften sei keine statutarische Prüfung nötig, die lokalen Werte seien nicht materiell und seien auf Stufe Headquarter geprüft worden. Die Hatch-Methode basiere auf Wiederbeschaffungswerten, wobei das kompetente, unabhängige und grosse kanadische Unternehmen Hatch eine ausgedehnte Datenbank führe. Im Gutachten von Q._______ sei zudem ein Abschlag für allfällige peruanische Preise vorgenommen worden. Dies sei eine gemäss IFRS 3 erlaubte Methode. Die Beschwerdeführerin 2 habe Befragungen durchgeführt, um das Vorgehen zu verstehen und zu plausibilisieren. Zu einem überhöhten Wert der Sachanlagen erklärt die Beschwerdeführerin 1, bei einer tieferen Bewertung würde sich der Goodwill erhöhen, es käme zu einem Abtausch. Eine Manipulation läge nur vor, wenn der Wert der Sachanlagen nicht ausgeschieden wäre nach IAS 36 oder dieser zu tief angesetzt werde, um die Abschreibungsbelastung in der Erfolgsrechnung zu reduzieren. Weiter habe die Beschwerdeführerin 2 die Qualifikation des Experten Q._______, der 25 Jahre Erfahrung in Beratung sowie Bewertung von Infrastrukturprojekten habe und über einen MBA der HSG sowie eine CMC-Zertifizierung verfüge, als ausreichend beurteilt. Auch das "anerkannte Bewerter-Team" der L._______, deren Impairment-Test vom 31. Dezember 2020 den Wert der CGU S._______ mit einem Headroom von USD 31 Mio. bestätigt habe, weise keine Titel in Geologie oder Minen-Bauingenieurwesen auf. Die Beschwerdeführerin 1 habe den Experten Q._______ aus finanzieller, sachlicher und personeller Sicht als unabhängig beurteilt, auch gestützt auf direkte Interviews. Betreffend Unabhängigkeit des Experten könne als Vergleich das RAG dienen, das strenge Massstäbe an die Unabhängigkeit von Prüfgesellschaften setze und daher die Rotation leitender Revisoren nach sieben Jahren vorsehe, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb bei einem fünf oder sechs Jahre für die Z._______ tätigen Experten aus zeitlicher Sicht die Objektivität fehlen sollte. Für die Goldkonzessionen habe die Beschwerdeführerin 2 die P._______ als Audit Experten beauftragt, welche dafür die Erfahrung und nötige Ausbildungen mitbrächten. Es sei aber nicht anzunehmen, dass sich die P._______ mit der Bewertung oder Verbuchung der Sacheinlagen befasst habe, schliesslich sei ihre Aufgabe die Bewertung der Lizenzen gewesen; die Vorinstanz verwechsle die beiden Projekte. Dem Hinweis der P._______ zum möglichen Verlust von Goldpartikeln sei nicht nachzugehen gewesen, weil der Wiederbeschaffungswert der Sachanlagen zur Hauptsache aus Eigenleistung, diversen Gebäuden, Strassenbau und Elektroverkabelungen bestanden habe, welche nicht vom Goldpartikelverlust betroffen seien.
4.3.3 Die Vorinstanz gibt unter Bezugnahme auf die einschlägigen Standards die Anforderungen an die hinreichende Prüfungssicherheit korrekt wieder. Im Rahmen der Abschlussprüfung als Kernaufgabe der Revisionsstelle, soll die Zuverlässigkeit der Jahres- und Konzernrechnung sichergestellt und eine verlässliche Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens ermöglicht werden (vgl. Eberle/Lengauer, in: Zürcher Kommentar, 2016, vor Art. 727-731a OR N. 225). Die Prüfung muss derart vorgenommen werden, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, dass die Abschlüsse frei von wesentlichen Falschdarstellungen sind (ISA 200.11.a); ansonsten muss das Prüfungsurteil verweigert oder darauf hingewiesen werden (ISA 200.12). Dazu muss sie sich auf ausreichende Prüfungsnachweise stützen können (ISA 200.17), wobei sowohl bei einerseits höheren Risiken (dazu vorstehend E. 4.2) als auch bei andererseits mangelhafter Qualität der vorhandenen Prüfungsnachweise zusätzliche Nachweise erforderlich sind, um die ausreichende Prüfungssicherheit zu erlangen (vgl. Eberle/Lengauer, a.a.O., Art. 728a OR N. 68). Stützt sich die Prüfung auf Aussagen eines Management-Experten, so ist dieser Experte hinsichtlich seiner Kompetenzen, Fähigkeiten und Unabhängigkeit zu beurteilen, seine Arbeit zu verstehen und deren Angemessenheit als Nachweis im Rahmen einer Prüfung zu beurteilen (ISA 500.8).
4.3.4 Die vorinstanzliche Darstellung der Bedeutung der S._______ für die Z._______ ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend wurde folgerichtig auch von der Beschwerdeführerin 1 eine entsprechende Key Audit Matter definiert (vgl. z.B. Revisionsbericht, S. 50). In der Folge lassen sich allerdings den Arbeitspapieren der Beschwerdeführerin 2 (insb. "Aktennotiz IFRS 3 PPA Expert, PPA values and testing for potential impairment"), wie die Vorinstanz zu Recht festhält, keine ausreichenden Prüfungshandlungen entnehmen. Abgestellt wurde einerseits auf das Gutachten des Management-Experten und die dortigen Beilagen (beispielsweise die dort enthaltenen Fotos), andererseits auf die im Internet verfügbaren Registerauszüge. Die Fotos zeigen Gebäude, ohne dass eigentliche Identifikations- oder Plausibilisierungsmerkmale erkennbar wären. Die Registerauszüge betreffen die Lizenzen, nicht die Sachanlagen. Die von der Beschwerdeführerin 1 angeführten angeblichen Verwechslungen der Vorinstanz betreffend Goldstrategie der Z._______ oder Verwendungszweck der Sachanlagen vermöchten daran, selbst wenn sie zuträfen, nichts zu ändern. Auch könnten die von der Beschwerdeführerin 1 angeführten Schwierigkeiten wie etwa die aufgrund der Corona-Pandemie eingeschränkten Reisemöglichkeiten zutreffen, hätten aber unter diesen Umständen zwingend zumindest zu einer Einschränkung des Prüfungsurteils im Revisionsbericht führen müssen. Es gelingt der Beschwerdeführerin 1 demnach nicht, die Vorwürfe der Vorinstanz zu entkräften.
4.3.5 Zudem ist auch die vorinstanzliche Einschätzung nachvollziehbar, wonach sich betreffend die tatsächlich durchgeführten Prüfungshandlungen aus den Arbeitspapieren in den Akten nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit (Art. 730c OR, Art. 10 ASV-RAB) ergebe, welche konkreten Prüfungshandlungen mit welchem Ergebnis zur Einschätzung der Beschwerdeführerin 1 geführt haben (vgl. vorstehend E. 4.1.3 zum Grundsatz "not documented, not done").
4.3.6 Zusammenfassend ist die Beurteilung der Vorinstanz - auch vor dem Hintergrund der Risiken möglicher doloser Handlungen (vorstehend E. 4.2) - nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich des Wertes der Sachanlage keine ausreichende Prüfungshandlungen vorgenommen hat.
4.4 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin 1 vor, als leitende Revisorin bei der Prüfung der Z._______ die Existenz und die Bewertung des Goodwills ungenügend geprüft zu haben (Ziff. 3.35 ff. der Verfügung), weil sie Prüfungshandlungen unterlassen habe, die beurteilen lassen würden, ob dieser in der Rechnungslegung der geprüften Gesellschaft objektiv korrekt oder zu hoch angesetzt worden sei.
4.4.1 Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die Konzernbilanz der Z._______ habe per 31. Dezember 2019 Fr. 83 Mio. in Goodwill umfasst, der namentlich aus der Aufstockung der Beteiligung an der T._______ Ltd. herrühre. Deren gesamter Fair Value habe zum Zeitpunkt der Aufstockung gemäss Kaufpreisallokationsgutachten Fr. 104.3 Mio. betragen. Die Gegenleistung für die Aufstockung habe in einem Darlehen der U._______ Ltd. an die Z._______ bestanden. Der Management-Experte der Z._______ habe in einem separaten "Valuation Assessment" vom 3. März 2020 eine "consolidated market capitalisation" der Z._______ per 31. Dezember 2019 zwischen Fr. 872 Mio. und Fr. 2.348 Mrd. ermittelt, was einem Wert pro Aktie von zwischen Fr. 20.43 und Fr. 54.99 entspreche, wobei eine Marktkapitalisierung zwischen Fr. 1 Mrd. und Fr. 4 Mrd. realistisch sei. Demgegenüber habe in Tat und Wahrheit die Marktkapitalisierung per 31. Dezember 2019 (d.h. per Ende des geprüften Geschäftsjahres) Fr. 40 Mio. betragen, was einem Aktienpreis von Fr. 0.94 entspreche. Der ermittelte Wert habe daher das 22- bis 59-fache der tatsächlichen SIX-Börsenkurse betragen, was der Beschwerdeführerin 1 nicht als abwegig erschienen sei. Der Management-Experte habe zudem einen anteilsmässigen Kapitalwert für die Beteiligung der Z._______ an der S._______ von Fr. 88.7 Mio. ermittelt, der auf einer DCF-Berechnung unter der Annahme der Verarbeitung beträchtlicher Mengen an Erz fusse. Die Verwirklichung dieser Annahmen setzte allerdings beträchtliche Investitionen voraus und der Zeitpunkt der Gewinnerzielung sei auch nach den Aussagen des Managements der Z._______ unsicher, wie die Beschwerdeführerin 1 selbst im Arbeitspapier vom 23. April 2020 festgehalten habe. Auch im Vorjahr habe nichts produziert und die Annahme nicht eingehalten werden können. Die Annahmen zur Verarbeitung von Erz durch die S._______ seien daher insgesamt als unzuverlässig zu bezeichnen. Gleichwohl sei, so die Vorinstanz weiter, die Beschwerdeführerin 1 zum Schluss gelangt, dass die Unternehmensbewertung der S._______ durch den Management-Experten als Grundlage für die Berechnung des Goodwill dienen könne, obwohl zu den Annahmen betreffend das Erz nebst den Befragungen des Managements und der Einschätzung des Management-Experten keine Prüfungsnachweise vorlägen. Auch weitere Elemente, die gegen die Höhe der Bewertung und das Vorhandensein des Goodwills sprächen, habe die Beschwerdeführerin 1 ungenügend berücksichtigt, namentlich die Möglichkeit eines nachträglichen Forderungsverzichts durch die U._______ Ltd. (wie im Vorjahr geschehen) sowie die Möglichkeit, dass das Management der Z._______ die Bilanzleser mit den unrealistischen Annahmen betreffend das Erz bewusst hätte täuschen wollen. Die Beschwerdeführerin 1 habe weiter IAS 36 falsch angewandt, indem sie bei der Schätzung des zukünftigen Cashflows die Berücksichtigung zukünftiger Mittelzuflüsse durch den Management-Experten nicht beanstandet habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 zu Unrecht auf die Aussage auf der Website der Z._______ abgestellt, wonach mit dem zukünftigen Erweiterungsbau die Produktion der S._______ um zusätzliche 350 Tonnen Erz pro Tag erhöht würde, während die S._______ selbst von einer ersten Anlage mit 150 Tonnen pro Tag ausgegangen sei, die erst durch den Erweiterungsbau insofern ergänzt würde, dass insgesamt 349 Tonnen pro Tag verarbeitet werden könnten. Schliesslich könne zur Plausibilisierung der vorinstanzlichen Beurteilung auch auf die erst nachträglich bekannt gewordenen Beurteilungen der SER und der FINMA verwiesen werden, welche beide zum Schluss gelangt seien, dass die Rechnungslegung der Z._______ diesbezüglich nicht korrekt sei (vgl. dazu vorstehend E. 4.1.4 f.).
4.4.2 Die Beschwerdeführerin 1 argumentiert, aus dem Businessplan werde ersichtlich, dass der Umsatz der S._______ nur vom Marktpreis und der verarbeiteten Menge an Erz abhängig sei, weil der Raffineriebetrieb vergleichsweise klein sei und das Erz zugekauft werde; entsprechend sei die Unsicherheit trotz der Tatsache, dass noch nicht produziert worden sei, gering. Zum Preis der Beteiligung an der T._______ Ltd. und dem Forderungsverzicht bringt die Beschwerdeführerin 1 vor, dass der Forderungsverzicht im Kaufpreis bereits berücksichtigt gewesen sei und dass keine Hinweise auf einen erneuten Forderungsverzicht bestanden hätten. Der Preis sei gestützt auf die Kaufverträge und die Bewertung des Management-Experten ausreichend geprüft gewesen (unter Verweis auf die Aktennotiz zu den Related Parties und Related Party Transactions). Auch der Wert der Goldkonzessionen sei ausreichend geprüft. Betreffend IAS 36 führt die Beschwerdeführerin 1 an, dass der Businessplan ohne Erweiterungen oder Verbesserungen auf einer Strategie von 350 Tonnen pro Tag beruhe, was nach den "strengen alten IAS 36 Vorschriften" angehe; ohnehin würden in Zukunft anstehende Restrukturierungen, Verbesserungen und Erweiterungen der Aktiven unter IAS 36 berücksichtigt werden; die entsprechende Einschränkung sei abgeschafft worden, weil "der Standardsetter selber [eingesehen habe] dass dies nicht zielführend ist". Die Vorinstanz kenne sich offensichtlich zu wenig mit IAS aus und berufe sich zu Unrecht auf IAS 36.44, denn einschlägig sei IAS 36.42. Demnach seien Aufwendungen zu berücksichtigen, die einen Vermögenswert in einen profitablen Zustand versetzen. Ebenso seien nach IAS 36.41 Erhaltungsinvestitionen zu berücksichtigen, auch wenn sie aktiviert werden. Nur ein zukünftiger Kapazitätsausbau dürfe nicht berücksichtigt werden, was aber nicht gemacht worden sei. Weiter sei der Vorwurf der Vorinstanz, wonach die S._______ über zu wenig Erz zur Verarbeitung verfüge, unzutreffend, denn in der Umgebung befänden sich genügend Minen, die Erz verkaufen würden und die S._______ könnte auch die eigenen Minen für den Abbau durch Dritte öffnen. Auch der Vorwurf der Vorinstanz, selbst das Management der Z._______ sei nicht sicher, wann der Zeitpunkt für die Gewinnerzielung bei der S._______ eintrete, sei im Rahmen der Covid-19-Situation zu lesen und damit aus dem Zusammenhang gerissen. Betreffend Börsenkurs führt die Beschwerdeführerin 1 aus, dieser sei gemäss Planung beim Fraud-Risiko beurteilt worden. Insgesamt sei auch der Goodwill ausführlich und mit der vorgesehenen Skepsis und Professionalität geprüft worden.
4.4.3 Nebst dem bereits vorstehend (E. 4.3.3) zur hinreichenden Prüfungssicherheit Gesagten ist im vorliegenden Zusammenhang als Standard insbesondere IAS 36 einschlägig. Dieser verlangt hinsichtlich der Schätzung der zukünftigen Cashflows zusammengefasst, dass die Prognosen der zukünftigen Mittelzuflüsse aus der fortgesetzten Nutzung des Vermögenswerts, die Prognose der dazu notwendigen Mittelabflüsse und die Netto-Cashflows für den Abgang des Vermögenswerts nach der Nutzung in die Schätzung einzubeziehen sind (IAS 36.39). Die einschlägigen Mittelabflüsse sind jene für die tägliche Wartung und zurechenbare zukünftige Gemeinkosten (IAS 36.41) sowie - z.B. bei Projekten - die notwendigen Mittelabflüsse, welche den Vermögenswert in den nutzungsfähigen Zustand versetzen (IAS 36.42). Die zukünftigen Cashflows sind für einen Vermögenswert nach seinem gegenwärtigen Zustand zu schätzen und dürfen keine zukünftigen Verbesserungen umfassen, zu denen das Unternehmen nicht verpflichtet ist (IAS 36.44).
4.4.4 Die Argumentation der Beschwerdeführerin 1 geht an der vorinstanzlichen Kritik vorbei. Betreffend Börsenkurs wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 vor, keine Notwendigkeit weiterführender Prüfungsnachweise aus der Tatsache erkannt zu haben, dass der im Gutachten des Management-Experten veranschlagte Aktienwert ein Vielfaches der tatsächlichen Marktpreise betragen habe. Dass hierbei ein erhebliches Warnsignal einer Falschdarstellung besteht, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und wird durch die bereits festgestellten Betrugswarnsignale (vorstehend E. 4.2) und das mangelnde interne Kontrollumfeld (nachstehend E. 4.5) noch verstärkt. Die entsprechende Kritik der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin 1 selbst bestätigt, wenn diese vorbringt, ein Fraud-Risiko erkannt zu haben. Es wäre unter diesen Umständen erforderlich gewesen, eine belastbarere Prüfung vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 4.3.3 zur hinreichenden Prüfungssicherheit). Es sind keine ausreichenden Prüfungshandlungen dokumentiert (vgl. vorstehend E. 4.1.3 zum Grundsatz "not documented, not done"), die ein belastbares Urteil, das die Zweifel aufgrund der Differenz zwischen dem vom Management-Experten veranschlagten Aktienwert und dem tatsächlichen Marktpreis zu zerstreuen vermöchte, erlauben würden. Entsprechend ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie zum Schluss gelangt, dass kein uneingeschränktes Prüfungsurteil hätte abgegeben werden dürfen.
4.4.5 Zur Bewertung der S._______ lautet der Vorwurf der Vorinstanz zusammengefasst - entgegen der mutmasslichen Auffassung der Beschwerdeführerin 1 - nicht, dass die angefallenen Kosten in unzulässiger Weise in die DCF-Bewertung eingezogen worden seien, sondern vielmehr, dass die zukünftigen Erträge aus der Goldproduktion nicht genügend sicher waren (und insbesondere erst nach signifikanten, noch ausstehenden, Investitionen erwirtschaftet werden könnten) und daher überhaupt nicht in die DCF-Bewertung hätten einfliessen dürfen. Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz unzutreffend wäre. Es liegen keine Prüfungsnachweise vor, die einen gegenwärtigen Ertrag belegen. Entsprechend sind die erwarteten Erträge nach zutreffender Auslegung der Vorinstanz gemäss IAS 36.44 nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin 1 ist IAS 36.42 für die Beurteilung zukünftiger Erträge nicht einschlägig, weil er sich auf die Berücksichtigung zukünftiger Kosten eines Projekts bezieht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch auch die Berücksichtigung noch nicht eingetretener Erträge erforderlich würde. Unbehelflich ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, der Standardsetter selbst habe eingesehen, dass IAS 36.44 zu streng sei und diesen abgemildert; dazu beruft sie sich auf ein Dokument des IASB vom 23. März 2023. Erstens gibt sie damit selbst zu, dass dieser Standard auf den vorliegenden Fall anwendbar war. Zweitens hilft das Vorbringen nichts, weil die behauptete Änderung deutlich nach dem Beurteilungszeitraum datieren würde. Vielmehr beweist eine allfällig geplante Änderung höchstens, dass im einschlägigen Zeitraum die bisherige, von der Vorinstanz vertretene strengere Auffassung galt. Drittens deutet der Wortlaut des von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Belegs ("On IAS 36, the IASB tentatively decided to propose"; Hervorhebungen durch das BVGer) gerade nicht auf eine bereits definitiv erfolgte Änderung hin, sondern auf einen (noch unverbindlichen) Vorschlag.
4.4.6 Eher von untergeordneter Bedeutung erscheint die von der Vorinstanz monierte unterlassene Berücksichtigung eines möglichen zukünftigen Forderungsverzichts. Sie verweist hierzu auf einen früheren Forderungsverzicht, weshalb die Gefahr nicht rein hypothetisch erscheint. Ob trotz Fehlens konkreter Anhaltspunkte, wonach sich die Frage akut erneut stellen würde, angesichts der bisher umschriebenen Risiken von Falschdarstellungen in der Jahresrechnung ein diesbezüglicher Vorbehalt angebracht gewesen wäre, kann letztlich offenbleiben. Aufgrund des Gesagten bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin 1 keine ausreichende Prüfungssicherheit erlangt hat, und entsprechend kein uneingeschränkt positives Prüfungsurteil hinsichtlich des berücksichtigten Goodwills hätte abgeben dürfen.
4.5 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin 1 vor, als leitende Revisorin bei der Prüfung der Z._______ die Existenz eines internen Kontrollsystems (IKS) der Z._______ ungenügend geprüft und dieses im Revisionsbericht an die Generalversammlung anders als im umfassenden Revisionsbericht an den Verwaltungsrat beurteilt zu haben (Ziff. 3.63 ff. der Verfügung).
4.5.1 Zur Begründung führt die Vorinstanz an, im Revisionsbericht an die Generalversammlung sei die Existenz eines IKS uneingeschränkt bestätigt worden, was nicht den Angaben und Schlussfolgerungen im Bericht an den Verwaltungsrat und den Angaben im Corporate-Governance-Teil des Geschäftsberichts entspreche: Im umfassenden Bericht zuhanden des Verwaltungsrats seien verschiedene Vorbehalte (betreffend IFRS-Handbuch, Konzernrechnung, Management-Experte, IFRS-Kenntnisse des Managements) erwähnt und das Risiko einer Bilanzkorrektur als gross eingeschätzt worden. In diesem Bericht sowie im Arbeitspapier "AUP Prüfprogramm lokale Jahresrechnung S._______ " vom 20. April 2020 seien zudem Angaben vorhanden, wonach das IKS auf Konzernstufe und bei der S._______ nicht dokumentiert sei. Der Corporate-Governance-Teil des Geschäftsberichts weise keine unabhängigen Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Kenntnissen im Revisions- und Rechnungswesen, keine wirksame Funktionstrennung und mithin keine Aufsicht, die intern eine Beeinflussungsabsicht in der Rechnungsführung hätte erkennen können, aus.
4.5.2 Die Beschwerdeführerin 1 führt aus, die Prüfung habe sich nicht auf das IKS abgestützt und sie müsse die Wirksamkeit des IKS im OR-Abschluss nicht bestätigen. Bestätigt habe sie, wie vorgeschrieben, dass das IKS der Grösse der Gruppe und der Komplexität der Transaktionen angemessen sei. Weil die Gruppe der Z._______ in einer Aufbauphase sei und alle Gesellschaften minimale operative Tätigkeit und keinen Umsatz erzielt hätten, sei das Tagesgeschäft gering, die Konsolidierung erfolge am Hauptsitz, wo das Finanzteam auch die IFRS-Rechnungslegung mache. Ausser der Konsolidierung gebe es keine wesentlichen Prozesse in der Gruppe und die Informationssysteme seien nicht komplex. Weil keine der lokalen Buchhaltungen der Tochtergesellschaften für die Gruppe wesentlich seien, sei weder ein Konzernhandbuch noch ein IKS für die Tochtergesellschaften notwendig. Entsprechend sei das IKS der Tochtergesellschaften zu Recht nicht geprüft worden, was im Übrigen bei neu erworbenen Unternehmensteilen ohnehin erst im Folgejahr geschehen müsste. Einzig der Kauf der Aktien der T._______ Ltd. sei eine komplexe Transaktion und habe zu Fehlern und Feststellungen geführt, sie sei aber einmalig und es habe lange Unklarheit darüber geherrscht, wie die Transaktion behandelt werden müsse. Die Verbesserungsvorschläge der Beschwerdeführerin 2 betreffend IKS und Governance seien nicht erzwingbar und auch die bisherige Revisionsstelle habe die Existenz des IKS bestätigt, obwohl sich die einschlägigen Gegebenheiten nicht verändert hätten. Schliesslich sei auch die Einzelunterschrift von X._______ zwar keine gute Governance (weshalb die Beschwerdeführerin 2 eine Doppelunterschrift empfohlen habe), aber rechtlich gültig.
4.5.3 Die Pflicht zur Prüfung der Existenz des IKS ergibt sich aus Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3 OR. Aus den Materialien ergibt sich, dass damit nicht die Funktionsfähigkeit, sondern lediglich das Bestehen des IKS gemeint war; auch liegt dessen konkrete Ausgestaltung im Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Verwaltungsrates. Der Revisionsstelle obliegt daher in erster Linie die Prüfung des blossen (dokumentierten) Vorhandenseins des IKS. Diese Vorgabe kann auch durch die konkretisierenden Standards (insb. PS 890) nicht ausgehebelt werden, sodass der Revisionsstelle auf Stufe der Standards nicht eine eigentliche inhaltliche Funktionskontrolle aufgebürdet werden kann. Nicht ausgeschlossen scheint, dass die Standards eine Art Minimalkontrolle verlangen, dass bzw. ob das IKS nicht ausschliesslich auf dem Papier existiere (vgl. ausführlich zum Ganzen und mit Verweis auf die Materialien und den Meinungsstand Daniel C. Pfiffner, in: Watter/Vogt [Hrsg.], a.a.O., Art. 728a OR N. 48 ff.; ferner HWP, Teil III, Ziff. 1.3). Der von der Vorinstanz zitierte Standard hält fest, Umsetzung und Anwendung eines IKS seien Bedingungen für dessen Existenz, was auch eine firmeninterne Dokumentation der wesentlichen Elemente voraussetzt (PS 890 VII b). Entsprechend ist die Existenz des IKS durch die Revisionsstelle zu verneinen, wenn alle wesentlichen Bereiche nicht dokumentiert sind (PS 890.47) oder einzuschränken, wenn einzelne wesentliche Bereiche nicht dokumentiert sind (PS 890.49). Der umfassende Bericht an den Verwaltungsrat darf ausführlicher sein, doch wenn die Existenz des IKS dort ganz oder teilweise verneint wurde, muss sich dies auch im Bericht an die Generalversammlung widerspiegeln (PS 890.54).
4.5.4 Nach dem Ausgeführten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Berichte an den Verwaltungsrat und an die Generalversammlung unterschiedlich detailliert sind. Der Beschwerdeführerin 1 ist zuzustimmen, dass es der Revisionsstelle nicht obliegt, die Wirksamkeit des IKS zu überprüfen. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die einschlägigen Standards im Rahmen der Existenzprüfung gewisse minimale Anforderungen an Umsetzung und Anwendung des IKS stellt und verlangt, dass es entsprechend dokumentiert ist, muss dies im Sinne des erwähnten Minimalstandards verstanden werden, sodass nicht entgegen der gesetzgeberischen Absicht eine eigentliche Funktions- oder Angemessenheitskontrolle eingeführt wird. Soweit die von der Beschwerdeführerin 1 identifizierten und dem Verwaltungsrat mitgeteilten Defizite des IKS (vorstehend E. 4.5.1) als im ausgeführten Sinne über das geschilderte Minimum hinausgehend zu qualifizieren sind, kann ihr eine solche Mitteilung nicht zum Nachteil gereichen. Erst wenn sich die identifizierten Mängel als derart gravierend erweisen, dass wegen ihnen die schiere Existenz des IKS ganz oder teilweise verneint werden müsste, wäre der Beschwerdeführerin 1 ein Versäumnis vorzuwerfen. Zwar ist die Einschätzung der Vorinstanz nicht unhaltbar, dass die Dichte der vorhandenen und dokumentierten Prüfungsnachweise, die eine Aussage über das IKS erlauben, dünn ist (vgl. vorstehend E. 4.5.1). Gestützt hierauf und weil entgegen der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sich die im Arbeitspapier der Beschwerdeführerin 1 gemachte Aussage zur Fehlenden Dokumentation des IKS nicht auf die Konzernstufe, sondern ausschliesslich auf die S._______ bezieht, erscheint es vertretbar, dass die Mängel nur im umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat erwähnt wurden.
4.5.5 Unabhängig davon, ob von einer eigentlichen Fehlleistung der Beschwerdeführerin 1 bei der Beurteilung des IKS auszugehen ist, ist allerdings die Feststellung der Vorinstanz nachvollziehbar, dass die von der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich gewonnenen Erkenntnisse über das interne Kontrollumfeld - die beispielsweise in den Warnungen zuhanden des Verwaltungsrates Ausdruck gefunden haben - bei der restlichen Prüfung nicht unberücksichtigt bleiben durften (vgl. auch Art. 728a Abs. 2 OR). Wenn die Beschwerdeführerin 2 zwar das Prüfungsurteil betreffend das IKS nicht einschränken musste, so heisst dies noch nicht, dass die unbestrittenermassen gewonnenen Erkenntnisse über dessen Mängel bei der Würdigung der übrigen Prüfungsnachweise ausgeblendet werden durften. So ist insbesondere die Folgerung der Vorinstanz nachvollziehbar, dass die Mängel im Kontrollumfeld und bei der Corporate Governance der Z._______ dolose Handlungen begünstigt hätten (vgl. dazu das "Dreieck der dolosen Handlungen", vorstehend E. 4.2.3). Diese Feststellungen hätte daher für die Beschwerdeführerin 1 Anlass sein müssen, eine besonders kritische Haltung bei der Prüfung an den Tag zu legen und insbesondere Aussagen des Managements zu hinterfragen.
4.5.6 Zusammenfassend führt die Behandlung des IKS durch die Beschwerdeführerin 1 für sich allein genommen zu keiner Beanstandung. Es ist aber als Sorgfaltspflichtverletzung zu qualifizieren, für welche die Beschwerdeführerin 1 als leitende Revisorin einzustehen hat, dass sie gestützt auf die von ihr identifizierten - und dem Verwaltungsrat gemeldeten - Schwächen des IKS keine erhöhten Massstäbe an die übrigen Prüfungshandlungen angelegt hat.
4.6 Die Beschwerdeführerin 1 beklagt im Zusammenhang mit den vorliegend beurteilten Vorwürfen, die Vorinstanz verkenne, dass der Revisionsstelle ein weiter Ermessensspielraum bei ihren Beurteilungen zukomme, und greife unzulässigerweise in diesen ein. Es trifft zu, dass der Revisionsstelle (und zuvor dem Management einer Gesellschaft) durchaus ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Gegebenheiten zukommt. In der Tat zeigt schon der Umfang der Rechnungslegungs- und Bewertungsvorschriften die Komplexität des Unterfangens auf, die notwendigerweise zu einem Beurteilungsspielraum führen muss. Dies wird denn von der Vorinstanz auch soweit ersichtlich nicht bestritten. Die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Spielräume räumen allerdings eine Entscheidungsfreiheit nur innerhalb eines bestimmten, von den einschlägigen Normen und Standards abgesteckten Rahmens ein. So handelt es sich bei den vorstehend untersuchten und bejahten Vorwürfen - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin 1 - um Pflichtverletzungen und gerade nicht um einen Eingriff ins Ermessen, weil dieses nicht dazu dient, von verbindlichen Standards abzuweichen oder diese unrichtig anzuwenden. Die vorinstanzliche Beurteilung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 hält diesen Anforderungen stand.
4.7 Die Vorinstanz würdigt die Pflichtverletzungen als insgesamt schwer (vgl. Ziff. 3.74 ff der Verfügung, Ziff. 3.2 der Eingabe vom 22. September 2023). Die Beschwerdeführerin 1 habe zahlreiche Warnsignale missachtet, die auf wesentliche Falschdarstellungen in der Jahres- und Konzernrechnung der Z._______ aufgrund fiktiver Transaktionen hindeuteten. Sie habe Hinweise, die gegen die Integrität des Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftsführers der Z._______ sprächen, ungenügend berücksichtigt oder ignoriert. Sie habe Risiken aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Parteien nicht berücksichtigt, die auf fiktive Erträge oder Überbewertungen hinweisen können. Sie habe wesentliche Falschdarstellungen im Anhang zu den Jahres- bzw. Konzernrechnungen nicht entdeckt. Zusätzlich seien auch die bereits festgestellten Sorgfaltspflichtverstösse betreffend die W._______ PLC zu berücksichtigen, für die der Beschwerdeführerin 1 bereits ein rechtskräftiger Verweis erteilt worden sei. Ins Gewicht falle schliesslich, dass damit bereits ein wiederholter Verstoss vorliege und sich die Anzahl Feststellungen im neuen Verfahren noch erhöht habe.
Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin 1 der Ansicht, die Vorinstanz habe nicht ausreichend für jeden Vorwurf einzeln begründet, welcher Schwere er sei und es sei widersprüchlich, wenn alle Vorwürfe pauschal als im Kernbereich der Revision liegend qualifiziert würden. Die Vorinstanz widerspreche damit ihrer eigenen Enforcement-Policy. Zudem sei undefiniert, was unter dem Kernbereich der Revision zu verstehen sei, der eine Eigenerfindung der Vorinstanz sei. Mindestens die Vorwürfe betreffend Mandatsannahme, sonstige Informationen im Geschäftsbericht und die Archivierung der Arbeitspapiere beträfen sicherlich nicht den Kernbereich der Revision. Widersprüchlich sei auch, wenn die Vorinstanz alle Punkte als wesentlich bezeichnet, obwohl einzelne Sachverhalte unwesentlich seien, beispielsweise die Aussage im Geschäftsbericht der Z._______ zur O._______ Corp., welche von der Vorinstanz selbst als unwesentlich bezeichnet werde. Die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie die Vorwürfe zur W._______ PLC an einer Stelle als leicht bezeichne, an anderer Stelle aber ausführe, es seien nun bei beiden Revisionen schwere Mängel aufgetreten.
4.8 Die vorinstanzliche Beurteilung der festgestellten Verstösse als gesamthaft schwerwiegend in der Verfügung ist nicht zu beanstanden. Auf die ausführliche und nachvollziehbare Begründung der Verfügung kann verwiesen werden.
4.9 Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz - wie die Beschwerdeführerin 1 unter Berufung auf die Rechtsprechung zu Recht ausführt - gehalten ist, klar zu bezeichnen, als wie schwer sie welche Verfehlungen qualifiziert und entsprechend auch zu präzisieren, worauf sie die ausgesprochene Sanktion stützt (vgl. Urteil des BVGer B-6585/2013 vom 27. August 2014 E. 17.1). Der zitierte Entscheid wirft der Vorinstanz vor, zu wenig deutlich begründet zu haben, wie schwer die erhobenen Vorwürfe wögen, weshalb das Gericht keine Möglichkeit habe, die Höhe der Sanktion zu beurteilen. Dies ist im vorliegenden Fall anders. Auch wenn die Vorinstanz vorliegend nicht für jeden der erwähnten Vorwürfe einzeln eine eigentliche Klassifizierung vorgenommen hat und an verschiedenen Stellen eher pauschale Ausführungen macht, beispielsweise dass alle Verfehlungen den Kernbereich der Revision (dazu sogleich E. 4.10.1) beträfen, relativiert sie diese Ausführungen bei den einzelnen Vorwürfen teils selbst wieder. Es wird aus der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres klar, dass der Vollständigkeit halber alle vorgefundenen Verfehlungen thematisiert wurden, ohne dass allen die gleiche Bedeutung zugemessen würde. Am Ende der Verfügung setzt sich die Vorinstanz denn auch ausführlich im Sinne einer Gesamtwürdigung mit den erhobenen Vorwürfen auseinander und zählt explizit diejenigen auf - namentlich die verschiedentlich auftretende Missachtung des Risikos doloser Handlungen, das vom Management der geprüften Gesellschaft ausging und die darauf aufbauenden Risiken wesentlichen Falschdarstellungen - auf die sie sich im Wesentlichen abstützt (Ziff. 3.74 f. der angefochtenen Verfügung). Ausführlich legt sie auch dar, wie sie zur Höhe der ausgesprochenen Sanktion (dazu nachstehend E. 6.6) kommt (Ziff. 5.8 ff. der angefochtenen Verfügung). Es ist für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar, wie die Vorinstanz die Verstösse der Beschwerdeführerin 1 (dazu vorstehend E. 4.2-4.5 und nachstehend E. 5.2-5.6) würdigt und weshalb sie sich für die ausgesprochene Sanktionshöhe entschieden hat. Es ist damit im Lichte der zitierten Rechtsprechung unerheblich, ob die geforderte Beurteilung bei jedem Vorwurf einzeln oder gesamthaft erfolgt, solange die Beurteilung - im Rahmen der Begründungspflicht für die Betroffenen und im Rahmen einer Anfechtung für das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz - genügend deutlich wird. Dies ist vorliegend der Fall. Damit ist entgegen der gegenteiligen Behauptung der Beschwerdeführerin 1 auch die Enforcement-Policy (Grundsatz Nr. 2, wonach bei der Festlegung einer Massnahme nach der Schwere des Verstosses zu differenzieren sei) der Vorinstanz eingehalten. Nach dem Gesagten trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin 1 nicht zu, dass die Vorinstanz eine Klassifizierung der Schwere der Mängel erstmals in der Vernehmlassung erkenntlich gemacht hätte (vgl. Ziff. 3.1 der Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 vom 30. Oktober 2023).
4.10 Unzutreffend ist sodann die Rüge der Beschwerdeführerin 1, der "Kernbereich der Revision" sei eine "Eigenerfindung der Vorinstanz", für den es keine schlüssige Definition gebe. Die Wendung wurde in der Rechtsprechung aufgenommen (vgl. Urteil des BGer 2C_76/2023 vom 14. November 2023 E. 8.3) und bezeichnet im Übrigen einfach den Gedanken, dass nicht jeder Verstoss für die Revision insgesamt als gleich gravierend gelten kann, aber umgekehrt auch gewisse Verfehlungen mit dem Wesen einer ordnungsgemässen Revisionstätigkeit geradezu unvereinbar sind. So wird in der Lehre als Kernbereich der Revision die "Prüfung der Jahres- bzw. Konzernrechnung und [die] mit ihr funktional verbundenen Aufgaben" bezeichnet, was der Gewährleistung der "Qualität der Rechnungslegung und damit insb. der Jahresrechnung zugunsten ihrer Schutzadressaten" diene (Watter/Bänziger, in: Watter/Vogt [Hrsg.], a.a.O., vor Art. 727/727a OR N. 16; übrigens ist diese Definition zwar etwas weiter, weicht aber nicht markant von derjenigen ab, welche die Beschwerdeführerin 1 in Ziffer 53 des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung selbst vorgeschlagen hat). Es ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich, dass die Vorinstanz, wie die Beschwerdeführerin 1 zu fordern scheint, eine abschliessende Definition des Kernbereichs aufstellt oder beispielsweise abstrakt Verstösse aufzählt, welche in diesen Bereich fallen. Eine solche abstrakte Auflistung wäre wenig zielführend und würde der Komplexität der Materie auch nicht gerecht werden, nachdem durchaus denkbar ist, dass neben der Art eines Verstosses auch dessen Begehungsweise im Einzelfall oder die Bedeutung im Kontext der geprüften Gesellschaft ins Gewicht fallen könnte.
4.10.1 Nach dem Gesagten trifft zwar der beschwerdeführerische Vorwurf zu, dass nicht alle der Beschwerdeführerin 1 vorgehaltenen Verfehlungen im Kernbereich der Revision anzusiedeln sind. Gleichzeitig ist es aber offensichtlich, dass gewisse Verfehlungen klarerweise Bereiche betreffen, die als für eine ordnungsgemässe Revision zentral beschrieben werden können (z.B. die hinreichend sichere Verhinderung wesentlicher Falschdarstellungen im Jahresbericht aufgrund doloser Handlungen) und daher in den Kernbereich der Revision fallen. Die entsprechende Qualifikation durch die Vorinstanz ist mit der soeben ausgeführten Präzisierung nicht zu beanstanden.
4.10.2 Im Ergebnis anerkennt dies selbst die Beschwerdeführerin 1. Wenn sie einzelne Vorwürfe (z.B. Annahme und Fortführung des Mandates; Dokumentation und Archivierung der Arbeitspapiere; Prüfung sonstiger Informationen) nennt, die ihres Erachtens nicht den Kernbereich der Revision betreffen (vgl. Ziff. 20.1 der Beschwerde; Ziff. 55 des Gesuchs um aufschiebende Wirkung), räumt sie im Umkehrschluss selbst ein, dass ein Kernbereich der Revision existiere und die übrigen Verfehlungen diesem anzurechnen seien. Davon betroffen sind namentlich die - vorliegend ausschlaggebenden - Vorwürfe betreffend Vorkehrungen zur Aufdeckung von Risiken im Zusammenhang mit dolosen Handlungen aus Beteiligungen, Beurteilung des Vorhandenseins und Bewertung der Sachanlagen und des Goodwills sowie die Berücksichtigung des Internen Kontrollsystems bei der Beurteilung der Verlässlichkeit der verschiedenen Prüfungsnachweise.
4.11 Grundsätzlich trifft auch die vorinstanzliche Einschätzung zu, dass die bereits früher festgestellten Verfehlungen bei der W._______ PLC ebenfalls ins Gewicht fallen und sich die Erhöhung der Zahl der Verfehlungen negativ auswirkt. Allerdings kann es bei der Beurteilung der Entwicklung nicht um einen rein zahlenmässigen Vergleich der Anzahl Feststellungen gehen. Vielmehr sind die Mängel anhand einer qualitativen Beurteilung zu gewichten. Massgeblich ist demnach in erster Linie der materielle Umfang des festgestellten Fehlverhaltens und ob sich dieser Umfang zwischen dem gegenständlichen Vorfall und den früheren Vorfällen erweitert hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 zeigt sich nach dem Gesagten, dass die vorinstanzliche Einschätzung, wonach eine solche Erweiterung des materiellen Umfangs stattgefunden hat, nicht zu beanstanden ist.
Indes ist - gerade im vorliegenden Fall - für die Qualifikation der Schwere einer Wiederholung auch der Zeitablauf ausschlaggebend. Wie die Beschwerdeführerin 1 zu Recht ausführt (vgl. Ziff. 6.2 der Beschwerde), stammt die Verfügung betreffend das Mandat der Beschwerdeführerin 2 für die W._______ PLC vom (...). Juni 2020, einem Zeitpunkt, an dem die nun gegenständliche Revision bereits abgeschlossen war (die Revisionsberichte im Geschäftsbericht der Z._______ datieren vom [...]. April 2020). Die Beschwerdeführerin 1 dürfte zwar ihm Rahmen des Comment-Form-Schriftenwechsels vom wesentlichen Inhalt der vorinstanzlichen Kritik erfahren haben, ihr lag aber die definitive Verfügung noch nicht vor. Die Reaktionsmöglichkeiten auf die dort vorgebrachte Kritik waren also beschränkt. Der Beschwerdeführerin 1 könnte aufgrund der erwähnten zeitlichen Umstände eine mangelhafte Umsetzung oder Berücksichtigung behördlicher Anordnungen daher nicht vorgeworfen werden. Hingegen ändert der geschilderte Zeitablauf nichts daran, dass die Verfehlungen der Beschwerdeführerin 1 bereits mehrfach beobachtet wurden und in diesem Sinne keine Einzelfälle darstellen. Es muss mithin davon ausgegangen werden, dass ein "sanktionsverschärfender" Wiederholungsfall (Art. 18 RAG) vorliegt.
4.12 Zusammenfassend ist die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, das Missachten von Betrugswarnsignalen, die ungenügende Prüfung der Sachanlagen und des Goodwills sowie die unterlassene Miteinbeziehung des mangelhaften Kontrollumfelds der geprüften Gesellschaft durch die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der vorgenommenen Revision der Z._______ verletze rechtliche Pflichten schwer.
5.1 Daneben erhebt die Vorinstanz weitere Vorwürfe an die Beschwerdeführerin 1. Auch sie erweisen sich mehrheitlich als zutreffend, sind aber vor dem Hintergrund der soeben vorgenommenen Qualifikation der Schwere der Pflichtverletzungen nicht mehr ausschlaggebend, da sie, obwohl überwiegend zutreffend, von derart geringer Tragweite sind, dass ihnen im Rahmen der Gesamtwürdigung eine deutlich untergeordnete Bedeutung zukommt. Wie es sich mit ihnen verhält, muss daher nicht restlos geklärt werden. Auch ohne sie wären die Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin 1 als gleichermassen schwer zu beurteilen, was in den nachfolgenden Erwägungen der Vollständigkeit halber dargelegt wird.
5.2 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin 1 vor, als leitende Revisorin das Mandat der Z._______ per 3. Juni 2019 überhaupt angenommen und fortgeführt zu haben (Ziff. 3.5 ff. der Verfügung).
5.2.1 Die Vorinstanz begründet diesen Vorwurf mit ab dem 20. Juli 2018 publizierten Medienberichten über das Geschäftsgebaren von X._______ und unklaren Verhältnissen beim Ausscheiden beziehungsweise des Rücktritts der früheren Revisionsstelle der Z._______, welchen die Beschwerdeführerin 1 nicht näher nachgegangen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 über mehrere Jahre hinweg Hinweise auf die mangelnde Integrität des Managements der Z._______ sowie eigentliche Betrugswarnsignale ignoriert, wobei die Vorinstanz namentlich eine Ad-hoc-Mitteilung der Z._______ als Beispiel nennt. Erst nachdem die Beschwerdeführerin 1 die Funktion als leitende Revisorin unter dem Druck der Verfügung 2021 abgegeben habe, sei die Beschwerdeführerin 2 unter der Verantwortung des neuen leitenden Revisors vom Mandat zurückgetreten.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin 1 führt aus, der Mandatsannahmeprozess der Beschwerdeführerin 2 sei im Allgemeinen und im spezifischen Fall ausreichend. Die Abklärungen und Aktennotizen zur Annahme und Weiterführung des Mandats seien gemäss ISQC-Standard und internen Vorschriften erfolgt. Drei erfahrene Mitglieder der Geschäftsleitung hätten die Annahme genügend kritisch beurteilt und gutgeheissen (vgl. Stellungnahme 30. Oktober 2023, S. 15). Die von der Vorinstanz erwähnten Medienberichte seien unseriös, alt und nicht relevant für die Annahme und Weiterführung des Mandats. Die frühere Revisionsstelle der Z._______ sei nicht zurückgetreten und der Partner der früheren Revisionsstelle nicht unabhängig, sondern voreingenommen gewesen, weshalb seitens der Beschwerdeführerin 2 ein Angebot zu einem Telefongespräch im Zusammenhang mit dem vermeintlichen Rücktritt nicht angenommen worden sei. Zudem habe die frühere Revisionsstelle die Durchsicht der Arbeitspapiere verweigert. Weiter erklärt die Beschwerdeführerin 1, die Beanstandungen durch die FINMA und die Börse seien ihnen weder zum Zeitpunkt der Annahme noch bei der Weiterführung des Mandats bekannt gewesen; eine grosse Prüfgesellschaft habe Ende Dezember 2021 die Bereitschaft zur Übernahme des Revisionsmandats bei der Z._______ signalisiert.
5.2.3 Die Vorinstanz fasst unter Bezugnahme auf die einschlägigen Standards die Pflichten bei der Annahme und Weiterführung eines Mandats soweit ersichtlich korrekt zusammen: Im Wesentlichen wird verlangt, dass ein Revisionsunternehmen die Abläufe vorsieht und die notwendigen Informationen beschafft, um mit der erforderlichen kritischen Grundhaltung einerseits die Fähigkeit des Revisionsunternehmen zur Bewältigung des Mandats, andererseits die Integrität des Mandanten, inkl. Betrugswarnsignale, (positiv) beurteilen zu können. Dazu sind hinreichende Nachweise zu beschaffen; insbesondere ist das blosse Abstellen auf Aussagen des Managements der geprüften Gesellschaft nicht ausreichend. Die Abklärungen und Beurteilungen sind zu dokumentieren. Wo die notwendige Prüfungssicherheit nicht erreicht werden kann, ist das Mandat abzulehnen, im Bericht darauf hinzuweisen oder das Mandat niederzulegen (vgl. Ziff. 3.7 der angefochtenen Verfügung mit Hinweis auf ISQC 1.26 und 1.28, PS 220.12.-1 sowie ISA 200.15, 200.A20, 200.A22, 200.16, 200.A27, 220.12, 220.A8, 230.8.b, 230.8.c, 240.24 und 240.A23). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin 1 (Stellungnahme vom 30. Oktober 2023 S. 15) findet sich soweit ersichtlich in den ISQC keine abschliessende Liste von Tatbeständen mit näherer Untersuchungspflicht (weil insbesondere die Aufzählungen in ISQC 1.A19-1.A20 durch ihre Einleitungssätze als beispielhaft deklariert werden dürften).
5.2.4 Die von der Vorinstanz erwähnten Medienberichte, die unklaren Umstände um den Rücktritt der vorhergehenden Revisionsstelle sowie weitere Betrugswarnsignale (dazu vorstehend E. 4.2) sind Hinweise auf mögliche erhöhte Risiken mangelnder Integrität. Zwar vermögen sie für sich allein das Schicksal des Mandats noch nicht zu besiegeln: So mögen die Medienberichte, wie die Beschwerdeführerin 1 vorbringt, aus Quellen stammen, die in ihrer Tonalität häufig wenig ausgewogen erscheinen. Ebenso wären durchaus Umstände denkbar, welche die Beendigung des Mandats durch die vorgängige Revisionsstelle nachvollziehbar erscheinen lassen könnten. Aber nur eine weitergehende Abklärung hätte bestätigen oder widerlegen können, ob dem so wäre. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Beurteilung, wonach eine solche weitergehende Prüfung erforderlich gewesen wäre und zumindest das Angebot der vormaligen Revisionsstelle, über die Hintergründe des Rücktritts zu telefonieren, nicht hätte ausgeschlagen werden dürfen, nicht zu beanstanden.
5.2.5 Die Checkliste Mandatsannahme und die Arbeitspapiere der Beschwerdeführerin 1 zeigen, dass die Umstände des Rücktritts der vorherigen Revisionsgesellschaft thematisiert, aber letztlich nicht als Ausschlussgrund qualifiziert wurden. Offenbar wurden auch "Artikel zu [X._______] gelesen und intern besprochen", es sind aber weder positive noch negative Erkenntnisse dokumentiert, falls solche gewonnen worden wären. Insgesamt wurde die Integrität der Z._______ und damit ihres Managements als gegeben beurteilt. Das Risiko wurde insgesamt als hoch beurteilt, die Mandatsannahme aber dennoch bewilligt. Es sind keine konkreten Abklärungsmassnahmen dokumentiert, die - mit Blick auf das identifizierte hohe Risiko im Allgemeinen, aber auch auf die genannten spezifischen Probleme im Zusammenhang mit der vorhergehenden Revisionsgesellschaft und dem Risiko doloser Handlungen, das von X._______ ausging (dazu vorstehend E. 4.2.4) - vorgenommen und gestützt auf welche diese Risiken als ausgeräumt betrachtet wurden. Vielmehr entsteht der Gesamteindruck, dass der Beschwerdeführerin 1 das hohe Risiko bekannt war und das Mandat sehenden Auges trotzdem angenommen wurde. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Managements der Z._______ (insb. von X._______) wäre bei genügender Vorsicht aller Wahrscheinlichkeit nach zu erkennen gewesen. Auch die von der Beschwerdeführerin 1 angeführten Gründe für das ausgeschlagene mündliche Gespräch mit der Vorgänger-Revisionsgesellschaft überzeugen angesichts der bestehenden Warnsignale nicht.
5.2.6 Zusammenfassend zeigt sich, dass zwar die Umstände eine Mandatsannahme nicht notwendigerweise ausschliessen, dass aber bei der Annahme vertiefte Abklärungen erforderlich gewesen wären, die teils nachgewiesenermassen nicht stattfanden und darüber hinaus jedenfalls nicht dokumentiert sind. Als leitende Revisorin hatte die Beschwerdeführerin 1 hierfür die Verantwortung. Insofern ist die vorinstanzliche Kritik nicht zu beanstanden.
5.3 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin 1 vor, als leitende Revisorin bei der Prüfung der Z._______ das Vorhandensein, die Rechte und die Bewertung der Goldkonzessionen der S._______ (vgl. auch vorstehend E. 4.3 und E. 4.4) ungenügend geprüft zu haben (Ziff. 3.29 ff. der Verfügung).
5.3.1 Dazu erklärt die Vorinstanz, bei der Beurteilung der Bewertung der Konzession hätte die Beschwerdeführerin 1 die australische P._______ als eigene Expertin beauftragt, welche sich auf Unterlagen der Beschwerdeführerin 2 und der Z._______ abgestützt, das konzessionierte Abbaugebiet aber nicht besucht habe. Die P._______ habe im Gutachten vom 16. April 2020 festgehalten, (1) es seien bisher keine Explorationsbohrungen durchgeführt worden und die potenziellen Goldressourcen unbekannt; (2) es lägen frühe oder unreife Explorationsgrundstücke vor und es seien keine Aufzeichnungen über weitere Explorationsaktivitäten aus benachbarten Konzessionen vorhanden; (3) es seien keine Minenpläne entwickelt und keine endgültige Betriebskalkulationen erstellt worden, um sicherzustellen, dass das Projekt betriebsbereit sei; (4) es seien nur "sehr wenige" Informationen verfügbar und die Region seit vielen Jahren nicht mehr aktiv erkundet worden, so dass die ursprünglich erhaltenen Daten möglicherweise nicht mehr relevant oder genau seien; (5) es lägen keine genauen Kenntnisse über die Goldmengen pro verarbeiteter Tonne Material vor; (6) bezüglich der Eigentumsverhältnisse sei darauf hinzuweisen, dass bei Zweifeln an der Gültigkeit der Konzessionen weitergehende Prüfungen durchgeführt werden müssten und (7) dass die durchgeführten Arbeiten keine technische Prüfung der geprüften Vermögenswerte darstellten und eine solche zusätzliche Sachverhalte aufdecken könnte. Gemäss diesem Gutachten sei die Z._______ in naher Zukunft nicht in der Lage, die aus der Bewirtschaftung der Konzession erwarteten Erträge zu generieren. Die Beschwerdeführerin 1 hätte das Gutachten nur unzureichend berücksichtigt und daher offensichtliche Anhaltspunkte für eine Wertminderung der Konzession ignoriert und keine weiteren Prüfungshandlungen dazu durchgeführt. Weiter erwägt die Vorinstanz, die S._______ habe für die Konzessionen insgesamt USD 3'200.- bezahlt und in ihrer Jahresrechnung 2019 seien immaterielle Werte von rund Fr. 1'000.- bilanziert. Die Beschwerdeführerin 1 hätte aber keine Betrugswarnsignale festgestellt, als die Konzessionen ohne jede Investition in Exploration und Förderung unter IFRS von der Z._______ mit Fr. 12.8 Mio. bewertet worden seien. Schliesslich erläutert die Vorinstanz, die Rechnungslegung der S._______ sei lokal nicht geprüft worden und die Beschwerdeführerin 1 hätte darauf hingewiesen, für die S._______ vereinbarte Prüfungshandlungen (Agreed-Upon Procedures, AUP) durchgeführt zu haben. Dabei handle es sich aber um den falschen Prüfungsansatz für eine Konzernrechnung eines börsenkotierten Unternehmens, weil aus diesen keine Zusicherung folge. Anwendbar sei ISA 600, der für Tochtergesellschaften die Durchführung von Prüfungshandlungen verlange, die der Abschlussprüfer selbst festlege. Entsprechend hätte die Beschwerdeführerin 1 für die Revision der Jahresrechnung nach ISA keine ausreichenden Prüfungsnachweise erlangt. Zudem wäre die ungeeignete Prüfungshandlung ohnehin mangelhaft durchgeführt worden, weil keine Vereinbarung mit dem Auftraggeber vorgelegen habe und keine separate Berichterstattung erfolgt sei.
5.3.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin 1 vor, bei den Anschuldigungen betreffend die Konzessionen liege grober Ermessensmissbrauch beziehungsweise "-willkür" vor. Sie verweist erneut auf die Goldstrategie der Z._______ und erklärt, es gebe keinen Abbau von Erz aus den Lizenzen und daher auch keine Sachanlagen zur Goldförderung, denen man daher auch nicht nachgehen oder gar Wertberichtigungen machen müsse. Es sei die Strategie der Z._______, Erz nicht selbst abzubauen, sondern zu kaufen und zu verarbeiten. Die P._______ habe keine sieben Vorbehalte gemacht, sondern mit sieben Punkten festgehalten, was der Zustand sei, von dem bei der Bewertung ausgegangen worden sei. In der Folge habe die P._______ die Kilburn-Methode angewandt und für die Lizenzen auf einen Wert von USD 6.6 Mio. bis USD 14.2 Mio. errechnet, weshalb der von Z._______ ermittelte Wert von Fr. 12.8 Mio. gut in diesem Wertebereich gelegen sei. Soweit die Vorinstanz feststelle, es seien keine Aufzeichnungen über weitere Explorationsaktivitäten aus benachbarten Konzessionen vorhanden und die Region sei seit vielen Jahren nicht mehr aktiv erkundet worden, erkläre das Gutachten der P._______ genau das Gegenteil. Der Einbezug eines erfahrenen unabhängigen Geologen, der die Beschwerdeführerin 1 zudem bei Fragen unterstützt habe, und die Einholung eines Gutachtens zu den beiden Goldlizenzen sei eine äussert starke Prüfungshandlung. In verschiedenen Ländern würden Minerallizenzen vom Staat günstig abgegeben um Anreize für Investitionen, Arbeitsplätze und Steuereinnahmen zu schaffen. Bei der S._______ werde kein bezahlter Lizenzwert, sondern jährliche Lizenzgebühren von etwa USD 4'200.- lokal aktiviert und über das Jahr abgeschrieben. Diese Information sei als AUP dokumentiert worden und der Betrag liege deutlich unterhalb der Aufgriffsgrenze. Der bei der Kaufpreisallokation bestimmte Wert der Lizenzen betrage Fr. 12.8 Mio., entspreche dem Fair Value und sei vom Finanzteam im Headquarter direkt im Konsolidierungsfile eingefügt. Der Wert sei von der Beschwerdeführerin 2 direkt und umfassend geprüft und in den Prüfakten dokumentiert. Die Beschwerdeführerin 2 habe auch die lokalen Werte selbst geprüft. Die zwei Gold-Konzessionen seien somit von zwei unabhängigen Experten (P._______ und Q._______) nach zwei verschiedenen Methoden bewertet worden, mit Werten im gleichen Wertbereich. Es handle sich um abschreibbare Immaterielle Sachanlagen gemäss IAS 38, weshalb auch ein Impairment Test gemäss IAS 36 entfalle. Die P._______ habe angegeben, sie mache eine Valuation, was für Z._______ Sinn ergeben habe. Warum die Vorinstanz den Umstand, dass kein technischer Report durchgeführt worden sei, negativ darstelle, sei nicht nachvollziehbar. In ihrem Planungsmemorandum habe die Beschwerdeführerin 2 festgehalten, dass alle Tochtergesellschaften mit den lokalen Werten nicht materiell seien. Es sei aber mehrfach festgehalten worden, dass die sehr wesentlichen Werte wie Lizenzen, Kaufpreisallokation und Goodwill auf Stufe Konzern detailliert und umfassend geprüft worden seien. Diese seien nur in der Konsolidierung berücksichtigt worden, aber nicht in den lokalen Büchern. Mit den als AUP dokumentierten special procedures seien zusätzliche Prüfungen durchgeführt worden, wobei eine Auftragsbestätigung und ein Prüfbericht sowieso nur nötig gewesen wären, wenn sie mit Dritten vereinbart worden wären.
5.3.3 Für die Inhalte der anwendbaren Standards betreffend Prüfungssicherheit kann auf das vorstehend in E. 4.3.3 Gesagte verwiesen werden. Der vorliegend zusätzlich relevante Standard nach ISA 600.28 f. bestimmt, dass und wie Prüfungshandlungen zu "not significant components" durchzuführen sind.
5.3.4 Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach Anlass zu vertieften Abklärungen hätte geben müssen, dass die Konzessionen in einem Umfang in der Bilanz erscheinen, der die Beschaffungskosten deutlich übersteigt, ist nachvollziehbar. Umgekehrt ist den Beschwerdeführerin 1 zuzustimmen, dass das Einholen eines Gutachtens durch einen externen, unabhängigen Experten als durchaus starke Prüfungshandlung zu beurteilen ist, dass die erwähnten Einschränkungen im Gesamtkontext des Gutachtens eine bloss untergeordnete Rolle einnehmen und insbesondere nicht - wie dies die Vorinstanz impliziert - vom Gutachter "en bloc" als eigentlicher Vorbehalt angebracht worden sind und schliesslich auch, dass die Existenz der Konzessionen durch die online verfügbaren Auszüge aus den peruanischen Registern ausreichend belegt werden kann.
5.3.5 Nachvollziehbar ist aber die Haltung der Vorinstanz, wonach für die Prüfung von Tochtergesellschaften ISA 600 anwendbar ist, dass die AUP nicht zu einer ausreichenden Prüfungssicherheit führen und dass die Konzessionen innerhalb der Wesentlichkeitsgrenze liegen, denn ausschlaggebend sind nicht die geringen Beschaffungskosten, sondern die Fr. 12.8 Mio., mit denen die Konzessionen in der Bilanz figurieren. Indes scheint die Beschwerdeführerin 1, soweit ihre Ausführungen verstanden werden können, darzulegen, sie hätte eigentlich gar nicht AUP vorgenommen, sondern die Prüfungshandlungen bloss als solche dokumentiert (S. 53 a.E. der Beschwerde). Es ergibt sich aus den Arbeitspapieren allerdings dennoch nicht, inwiefern (über die bereits Behandelten hinaus) Prüfungshandlungen vorgenommen wurden, welche entgegen der nachvollziehbaren Beurteilung der Vorinstanz eine ausreichende Prüfungssicherheit hätten vermitteln können. Schliesslich trifft auch die Berufung der Beschwerdeführerin 1 auf IAS 38 nicht zu, da dieser Standard für das Aktivieren immaterieller Vermögenswerte verlangt, dass dem Unternehmen der erwartete künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert wahrscheinlich zufliessen wird (vgl. IAS 38.21 f.). Die von der Vorinstanz angeführten Gründe, weshalb unter den vorliegenden Umständen nicht davon auszugehen sei, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, sind nicht zu beanstanden. Es scheint auch unglaubhaft, dass die Konzessionen, welche so günstig erworben wurden, für Fr. 12.8 Mio. verkauft werden könnten.
5.3.6 Insgesamt sind die Vorwürfe der Vorinstanz nachvollziehbar, auch wenn die Beschwerdeführerin 1 teilweise plausible Entgegnungen (vorstehend E. 5.3.4), insbesondere zu den vorinstanzlichen Schlüssen aus dem Gutachten, vorbringt. Diese Vorwürfe brauchen angesichts des Vorstehenden (E. 5.1) nicht vertieft geprüft zu werden.
5.4 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin 1 sodann vor, als leitende Revisorin bei der Prüfung der Z._______ die Angaben im Anhang der Jahres- und Konzernrechnung ungenügend geprüft zu haben (Ziff. 3.48 ff. der Verfügung), was sie anhand verschiedener Punkte, die sie in der Verfügung aufzählt, belegt. Die Beschwerdeführerin 1 hält dem entgegen, die Mängel seien teils von äusserst untergeordneter Bedeutung, teils auf Verwechslungen der Vorinstanz beruhend, teils nur punktuell vorhanden, während sie an anderer Stelle in der Jahres- und Konzernrechnung korrekt dargestellt seien, womit eine Täuschungsgefahr für den Leser entfalle.
Die von der Vorinstanz aufgezählten Mängel sind nicht von der Hand zu weisen, erscheinen aber in der Tat als von untergeordneter Bedeutung, insbesondere auch angesichts der teilweise zutreffenden Entgegnungen der Beschwerdeführerin 1. Wie es sich damit im Detail verhält, kann angesichts des Ausgeführten (vorstehend E. 5.1) allerdings offenbleiben.
5.5 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin 1 weiter vor, als leitende Revisorin bei der Prüfung der Z._______ sonstige Informationen im Geschäftsbericht 2019 unrichtig beurteilt zu haben (Ziff. 3.56 ff. der Verfügung). Auch hier bezieht sie sich auf mehrere, in der Verfügung detailliert aufgeführte und begründete Aussagen, welche ihres Erachtens irreführend für Leser des Geschäftsberichts sein können. Die Beschwerdeführerin 1 führt dagegen an, die übrigen Informationen bildeten nicht Gegenstand des Prüfungsurteils, weshalb sie nur im Falle wesentlicher Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit des Abschlusses zu korrigieren seien. Sie bestreitet die einzelnen Vorwürfe wortreich, geht dabei aber oft an den eigentlich von der Vorinstanz angesprochenen Problemen vorbei, teils mit unangebrachter Kritik gegenüber der Vorinstanz und ihren Mitarbeitern. Zwar bringt sie vereinzelte sachbezogene Begründungen vor, wonach die Aussagen im Geschäftsbericht ihres Erachtens jedenfalls nicht im geschilderten Sinne wesentlich seien. Aber auch diese Punkte sind nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.1) nicht für die Beurteilung des Falles ausschlaggeben und brauchen nicht einlässlich geprüft zu werden.
5.6 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin 1 schliesslich vor, als leitende Revisorin bei der Prüfung der Z._______ die Dokumentation ungenügend vorgenommen bzw. organisiert zu haben (Ziff. 3.67 ff. der Verfügung). Die angeführten Verfehlungen sind weitgehend technischer Natur (z.B. fehlende Querverweise, Archivierung nach der 60-tägigen Frist, Inkongruenzen der physischen und elektronischen Ablage).
Wie die Beschwerdeführerin 1 vorbringt und auch die Vorinstanz einräumt, handelt es sich hierbei um kein gravierendes Fehlverhalten, das auch nicht im Kernbereich der Revision liegt. Soweit Revisionsdienstleistungen mangelhaft dokumentiert wurden, war dies zudem schon in den zuvor geprüften Vorwürfen enthalten. Die von der Vorinstanz angestellte Überlegung, die Mängel belegten - auch wenn sie geringfügig seien - eine unsorgfältige Arbeitsweise, ist vertretbar, aber für die Beurteilung der Gewähr der Beschwerdeführerin 1 von untergeordneter Bedeutung.
5.7 Diese in E. 5.2-5.6 genannten Vorwürfe sind angesichts der bereits festgestellten Mängel mithin nicht mehr ausschlaggebend für die Beurteilung der Schwere der Pflichtwidrigkeiten der Beschwerdeführerin 1. Auch die Vorinstanz führt aus, es seien nicht alle Vorwürfe gleichermassen gravierend, womit sie ausdrückt, dass sie der Vollständigkeit halber alle Vorwürfe aufgeführt hat, ohne jeden einzelnen als groben Verstoss, mithin als ausschlaggebend für die Gesamtwürdigung, zu betrachten.
5.8 Abschliessend darf darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 an verschiedenen Stellen in ihren Eingaben diverse Vergleiche mit anderen Organisationen anstellt und jeweils darauf hinweist, dass ihrer Ansicht nach gemäss den Massstäben der Vorinstanz auch die Revisionsstellen dieser Organisationen die Annahme des Mandats, die Abgabe eines Prüfungsurteils usw. verweigern müsste (bspw. Ziff. 21.1 und 10.5 der Beschwerde). Ebenso verweist sie verschiedentlich auf die Arbeit der vorhergehenden Revisionsstelle im verfahrensgegenständlichen Mandat (bspw. Ziff. 21.3 der Beschwerde). Diese eher rabulistisch anmutenden Vorbringen gehen am Gegenstand des vorliegenden Prozesses vorbei, denn die Beschwerdeführerin 1 könnte aus dem Fehlverhalten Dritter keinen Vorteil für sich ableiten. Daher wird nicht näher auf diese Ausführungen eingegangen. Ebenso kann die Beschwerdeführerin 1 aus einer angeblich fehlenden Beanstandung anderer Mandate von anderen Revisionsgesellschaften durch die Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits führt die Vorinstanz nicht zu jedem Revisionsmandat eine File Review durch, weshalb denkbar ist, dass allfällig gegebene revisionstechnische Fehlleistungen unentdeckt bleiben. Andererseits dürfte es sich dabei um unterschiedlich gelagerte Fälle handeln, die als solche keinen Anspruch auf Gleichbehandlung vermitteln.
5.9 Die Beschwerdeführerin 1 beantragt (Antrag Nr. 7) die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dieses Beweismittel ist in Art. 12 Bst. e VwVG vorgesehen. Mit solchen Expertisen wird gestützt auf besondere Sachkenntnis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und -würdigung erstattet (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.4.1; Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 VwVG N. 59). Dem Sachverständigen sind bloss Sach- und keine Rechtsfragen zu unterbreiten; die Beantwortung Letzterer obliegt zwingend dem Gericht (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.1; Auer/Binder, a.a.O., Art. 12 VwVG N. 61). Aus dem Vorstehenden hat sich ergeben, dass keine ungeklärten Sachverhaltselemente bestehen, welche das Bundesverwaltungsgericht erheben müsste, dies mangels besonderer Sachkenntnisse aber nicht könnte. Der Antrag der Beschwerdeführerin 1 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. Art. 12 Bst. e VwVG) ist daher abzuweisen.
6.1 Die Vorinstanz ordnete aufgrund der festgestellten schweren Verletzung rechtlicher Pflichten zwei Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin 1 an. Einerseits entzog sie ihr die Zulassung als Revisionsexpertin für eine Dauer von drei Jahren gestützt auf Art. 17 RAG (Ziff. 1 des Dispositivs und Ziff. 5.1 ff. der Begründung der angefochtenen Verfügung). Andererseits auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 18 RAG ein befristetes Verbot der Einflussnahme auf Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses (Ziff. 2 des Dispositivs und Ziff. 6.1 ff. der Begründung der angefochtenen Verfügung; für den Wortlaut des Verbots vgl. Bst. B.a. im Sachverhalt). Die angeordneten Massnahmen werden nachfolgend beurteilt, wobei zunächst der Zulassungsentzug (E. 6.2-6.6), anschliessend das Tätigkeitsverbot (E. 6.7-6.8) und schliesslich die Sanktionshöhe insgesamt (E. 7) untersucht werden.
6.2
6.2.1 Das Revisionsaufsichtsgesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen (Art. 1 Abs. 1 RAG). Es dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 2 RAG). Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung (Art. 3 Abs. 1 RAG) durch die Vorinstanz (Art. 15 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 RAG; vgl. Urteil des BGer 2C_76/2023 vom 14. November 2023 E. 4.1).
6.2.2 Die Zulassung wird unter den Voraussetzungen der Artt. 4 ff. RAG erteilt. Für natürliche Personen ist unter anderem vorausgesetzt, dass sie über einen unbescholtenen Leumund verfügen (Art. 4 Abs. 1 RAG) und sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass sie nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bieten (Art. 4 Abs. 1 RAV; vgl. auch Urteil des BGer 2C_76/2023 vom 14. November 2023 E. 4.1.1). Der Begriff des unbescholtenen Leumunds bzw. der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit ist mit Blick auf die besonderen Aufgaben der Revisionsstelle auszulegen, wobei auch auf die weitere finanzmarkt-, börsen- und geldwäschereirechtliche Rechtsprechung abgestellt werden kann (vgl. Urteile des BGer 2C_1182/2012 vom 29. Mai 2013 E. 3.2; 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2.1 je m.w.H.; BVGE 2011/41 E. 2.3.3; Urteil des BVGer B-1640/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; B-1355/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1.3; Urs Bertschinger, in: Bertschinger/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar zum Revisionsrecht, 2011, Art. 1 RAG N. 27). Zum beruflichen Leumund gehört auch die Einhaltung der gesetzlichen Unabhängigkeitsvorschriften (vgl. Art. 728 Abs. 1 OR; Art. 729 Abs. 1 OR). Eine einwandfreie Prüftätigkeit erfordert fachliche Kompetenz und ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr, wobei unter Letzterem die Einhaltung der gesamten Rechtsordnung, namentlich des Revisionsrechts, aber auch des Zivil- und Strafrechts sowie die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu verstehen ist (vgl. Urteile des BGer 2C_76/2023 vom 14. November 2023 E. 4.1.1; 2C_131/2018 vom 18. Juni 2018 E. 3.3; des BVGer B-646/2018 vom 30. November 2018 E. 3.1). Bei einer Gewährsprüfung müssen grundsätzlich verschiedene Elemente wie Integrität, Gewissenhaftigkeit und einwandfreie Sorgfalt als berufsspezifische Leumundsmerkmale oder allgemeine Eigenschaften wie Ansehen, Achtung und Vertrauenswürdigkeit berücksichtigt werden. Die Beurteilung erfolgt vor dem Hintergrund des erwähnten Zwecks (Art. 1 Abs. 2 RAG), der für die Auslegung des Revisionsaufsichtsgesetzes heranzuziehen ist (vgl. Urteile 2C_927/2011 E. 3.2.1; B-1640/2021 E. 2.4; B-1355/2011 E. 4.1.3 m.w.H.). Die Revisionspflicht bezweckt den Schutz von Investoren, Personen mit Minderheitsbeteiligungen sowie Gläubigern und dient der Unternehmensüberwachung, insbesondere zur Sicherung von Arbeitsplätzen und einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung. Der Revisionsstelle kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Sie soll die Zuverlässigkeit der Jahres- und Konzernrechnung der revidierten Gesellschaft sicherstellen und damit alle geschützten Personengruppen in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Lage des entsprechenden Unternehmens verlässlich zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer B-5348/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6).
6.2.3 Die Aufsichtsbehörde kann einer zugelassenen natürlichen Person nach Art. 17 Abs. 1 RAG die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Artt. 4 6 RAG oder Art. 9a RAG nicht mehr erfüllt. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich ein Zulassungsentzug nach Art. 17 Abs. 1 RAG unter Umständen auch ohne vorangehende Androhung als rechtmässig, wenn Verletzungen der Berufsregeln festgestellt werden, welche die Gewähr für die einwandfreie Prüftätigkeit erheblich beeinträchtigen (vgl. Urteile des BGer 2C_76/2023 vom 14. November 2023 E. 4.1.2; 2C_1026/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.3 je m.w.H.).
6.2.4 Es besteht einerseits ein grosses öffentliches Interesse an der Sicherung der Qualität der Revisionsdienstleistungen (vgl. vorstehend E. 6.2.2; Urteile des BGer 2C_125/2015 vom 1. Juni 2015 E. 5.1; 2C_690/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.2.2). Andererseits hat der Entzug der Zulassung schwerwiegende Folgen, weil er zu einem Tätigkeitsverbot im Bereich der gesetzlichen Revisionsdienstleistungen führt. Diesem Umstand ist bei der Prüfung eines Entzugs durch die Vorinstanz im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips besonders Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_834/2010 vom 11. März 2011 E. 6.2). Daher muss der Entzug der Zulassung ultima ratio bilden für den Fall, dass zum Schutz der öffentlichen Interessen und zur Abwendung weiterer Störungen einzig die Möglichkeit bleibt, den Betroffenen von der weiteren Berufsausübung auszuschliessen (vgl. Urteil 2C_125/2015 E. 5.1). Eine spezialgesetzliche Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist insbesondere die erwähnte (vorstehend E. 6.2.3) Kaskade der Massnahmen mit einem Verweis in leichten Fällen und der vorgängigen Androhung des Entzugs in Fällen, da die Zulassungsvoraussetzungen durch geeignete Massnahmen wieder hergestellt werden können (vgl. Urteile des BGer 2C_602/2018 vom 16. September 2019 E. 5.5.1; 2C_125/2015 E. 5.2). Die Zulassung kann, den konkreten Umständen des Einzelfalls entsprechend, befristet oder unbefristet entzogen werden (Urteil des BGer 2C_121/2016 vom 14. November 2016 E. 3.1). Die fachliche Qualität der Revisionsdienstleistung ist nicht mehr gewährleistet, wenn eine nachweisbare und schwerwiegende berufliche Fehlleistung vorliegt und ein weiteres bzw. erneutes Fehlverhalten in der Zukunft nicht klar ausgeschlossen, sondern weiterhin möglich erscheint (vgl. Urteile des BGer 2C_121/2016 E. 3.1; des BVGer B-646/2018 vom 30. November 2020 E. 5.1). Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügt die Vorinstanz über einen grossen Beurteilungsspielraum (vgl. Urteil B-646/2018 E. 4.5).
6.2.5 Der gute bzw. einwandfreie Leumund gilt dabei als Standard; insofern sind entlastende bzw. positive leumundsrelevante Tatsachen zwar zu bezeichnen (vgl. Urteil des BVGer B-7967/2009 vom 18. April 2011 E. 5.3), soweit die Vorinstanz davon Kenntnis hat, jedoch nicht automatisch als entlastend zu werten, sondern grundsätzlich neutral zu behandeln; diesbezüglich verhält es sich ähnlich wie im Strafrecht betreffend fehlende Vorstrafen (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Leumund bestimmt sich aufgrund aktenkundiger früherer Vorfälle (zur zeitlichen Dimension vgl. Urteil des BGer 2C_834/2010 vom 11. März 2011 E. 6.2.3 f.) oder aufgrund aktuell zu beurteilender Sachverhalte. Persönliche Umstände, wie beispielsweise die Einsicht, die Wiedergutmachung des Schadens (analog zur Wiedergutmachung im Strafrecht), die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands oder die Einmaligkeit einer Verfehlung, können entlastend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer B-1355/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1.4 m.w.H.).
6.3 Die Vorinstanz stützt sich zur Begründung des Entzugs der Zulassung der Beschwerdeführerin 1 auf die eben erwähnte Praxis, die sie korrekt wiedergibt. Sie gelangt zum Schluss, die Beschwerdeführerin 1 biete aufgrund der (weitgehend zu Recht; vgl. vorstehend E. 4.12) festgestellten Mängel keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit, weshalb die Zulassung zu entziehen sei. Weil der Leumund der Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Schwere der Mängel als derart beeinträchtigt gelten müsse, dass selbst durch eine umgehende Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in naher Zukunft die Gewähr nicht geboten würde, erweise sich eine vorgängige Androhung als weder möglich noch sachgerecht. Bei den Vorwürfen handle es sich um neue, schwerwiegende Mängel, daher verstosse der direkte Entzug der Zulassung auch nicht gegen den Vergleich im Verfahren zur W._______ PLC (vgl. Bst. A.b im Sachverhalt). Angesichts der Schwere der Verfehlungen sei vorliegend eine Entzugsdauer von drei Jahren verhältnismässig. Der Entzug der Zulassung einer Person, die keine Gewähr für einwandfreie Revisionsdienstleistungen biete, sei geeignet, das Vertrauen in die Qualität der Revisionsdienstleistungen und die Institution der Revision zu erhöhen. Weil der Beschwerdeführerin 1 die Gewähr "derzeit gänzlich abgesprochen" (Ziff. 5.7 der Verfügung) werden müsse, sei der Entzug auch die mildestmögliche Massnahme, erweise sich mithin als erforderlich. Zur Sicherstellung der Angemessenheit der Massnahme im Einzelfall gehe die Vorinstanz nach einem Bandbreitenmodell vor und erteile für leichte Verstösse einen Verweis, für mittelschwere Verstösse einen Entzug von einem bis zwei Jahren, für schwere Verstösse einen Entzug von drei bis vier Jahren sowie für sehr schwere Verstösse einen Entzug von fünf bis sechs Jahren. Die Klassifizierung erfolge aufgrund der Art, Dauer und Intensität des Verstosses und berücksichtige, ob ein Verstoss im Kernbereich der Revision erfolgt ist, ob spezialgesetzliche Normen verletzt wurden oder eine strafrechtliche Verurteilung vorliege. Weil die Beschwerdeführerin 1 zentrale Grundsätze der Prüfung nicht beherrsche, keine einwandfreie Prüfung sicherstellen könne und elementare Sorgfaltspflichten im Kernbereich der Rechnungsprüfung verletzt habe, sei ein Entzug in der Kategorie "schwer" angemessen. Innerhalb dieser Kategorie wirke sich erschwerend aus, dass gegen die Beschwerdeführerin 1 bereits ein Verweis bestehe, die jüngsten Verfehlungen sich im Kernbereich der Revision befänden und nicht weit zurücklägen sowie dass ihr mangelnde Einsicht attestiert werden müsse. Positiv sei zu werten, dass sie im umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat auf mehrere schwere Mängel hingewiesen habe, auch wenn sie leider dann nicht die notwendigen prüferischen Schlüsse gezogen habe. Schliesslich sei die Massnahme zumutbar, da das öffentliche Interesse an hochqualitativen Revisionsdienstleistungen die wirtschaftlichen Folgen für die Beschwerdeführerin 1 überwöge.
6.4 Die Beschwerdeführerin 1 rügt in einer teilweise schwer zu verfolgenden Argumentation, der Entzug verstosse gegen den Vergleich im Verfahren betreffend die W._______ PLC. Der Entzug sei vorgängig anzudrohen, weil schon die Befristung des Entzugs der Zulassung belege, dass der rechtmässige Zustand (nach Ablauf der Frist) wiederhergestellt werden könne. Noch deutlicher werde dies bei Betrachtung der Massnahme nach Art. 18 RAG, weil die Beschwerdeführerin 2 dann "unter Einhaltung der verfügten Massnahmen" bereits im Frühling 2024 wieder Mandate für Gesellschaften des öffentlichen Interesses annehmen und die Beschwerdeführerin 1 "sogar zur Qualitätssicherung auf dem Mandat" ab 2025 planen und einsetzen könne. Die Vorinstanz unterlasse es zudem, die Vorwürfe ausreichend detailliert hinsichtlich Bedeutung und Schwere zu klassifizieren. So könne der Sachverhalt nicht ausreichend überprüft werden; insbesondere seien die Klassifikationen, soweit vorhanden, widersprüchlich und die Vorinstanz verfolge eine Strategie, um ihr schwere Verstösse nachzuweisen. Mindestens die Sachverhalte betreffend Mandatsannahme, sonstige Informationen und Archivierung von Arbeitspapieren beträfen nicht den Kernbereich der Revision. Es sei auch widersprüchlich, wenn die Vorinstanz nun die Verstösse betreffend W._______ PLC als schwer qualifiziere, während sie ursprünglich als leicht beurteilt worden seien. Zudem seien einzelne Verstösse nur bei IFRS-Mandaten oder bei Gesellschaften des öffentlichen Interesses relevant, über welche die Beschwerdeführerin 2 im Augenblick gar nicht mehr verfüge. Die Revisionskenntnisse der Beschwerdeführerin 1 seien insgesamt sehr gut, wie auch ihre Argumentation zu den technischen Sachverhalten zeige. Die Vorinstanz wolle sie abstrafen, da sie sich traue, sich zur Wehr zu setzen. Es habe eine ungeheure Kumulation verschiedener Massnahmen stattgefunden, die zudem zu wirtschaftlichen Einbussen geführt habe. Die verschiedenen vorinstanzlichen Massnahmen führten zudem zu einer Häufung der Sanktionen, die jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehre. Die Dauer des Entzugs sei im Vergleich zu den Verstössen unverhältnismässig und auch im Vergleich zu Sanktionen in anderen Entzugs-Fällen zu lang. Die Beschwerdeführerin 1 lege "sehr kooperative[s] Verhalten" an den Tag, was anhand mehrerer Beispiele belegt sei und für eine Wiederherstellungsmöglichkeit der Gewähr spreche. Ihr Leumund und ihre fachlichen Qualifikationen seien einwandfrei, was auch interne Beurteilungen und die Nachschau 2022 bestätigt hätten. Bei der Beurteilung der Beschwerdeführerin 1 unterlasse es die Vorinstanz, positive Elemente, namentlich die Umsetzung der Massnahmen, zu berücksichtigen und fokussiere auf die behauptete mangelnde Einsicht. Bei der Sanktion handle es sich um einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, weshalb nicht mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden könne, die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin 1 seien nicht verletzt, dies insbesondere vor dem Hintergrund ihrer dominierenden Stellung in der sehr kleinen Beschwerdeführerin 2. Zu den von der Vorinstanz zur Bestätigung ihrer Auffassung zitierten Ergebnisse der FINMA und der SIX-Sanktionskommission merkt die Beschwerdeführerin 1 an, dass sie von beiden Verfahren erst im Nachhinein erfahren hätte bzw. diese teils erst nach der gegenständlichen Prüfung stattgefunden hätten und dass die Vorinstanz daraus die falschen Schlüsse gezogen habe. Die Überprüfung betreffend die W._______ PLC habe ebenfalls erst nach der vorliegend relevanten Zeit zu Ergebnissen geführt (insbesondere sei der Verweis noch nicht rechtsgültig ausgesprochen gewesen) und die Beschwerdeführerin 1 hätte die dortigen Fehler in der Folge auf freiwilliger Basis zu vermeiden versucht.
Im Vorstehenden wurde auf diverse nicht streitgegenstandbezogene Exkurse sowie verbale Angriffe der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Vorinstanz (z.B. S. 23 der Beschwerde) nicht eingegangen. Diesbezüglich wird auch auf das vorstehend in E. 5.8 Gesagte verwiesen.
6.5 Es hat sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin 1 gegen rechtliche Pflichten und die einschlägigen (vgl. vorstehend E. 4.1.2) Prüfungsstandards verstossen hat. Sie hat insbesondere Abklärungen zur Integrität des Mandanten unterlassen, wesentliche Betrugswarnsignale missachtet bzw. nicht als Anlass für vertiefte Prüfungshandlungen (die zu dokumentieren gewesen wären, vgl. vorstehend E. 4.1.3) genommen und Anmerkungen im Prüfbericht unterlassen, die eine sorgfältig handelnde Revisionsexpertin vorgenommen hätte. Damit hat sie die kritische Grundhaltung bei der Revision vermissen lassen. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 legt die Vorinstanz diese Verfehlungen ausreichend deutlich dar und bringt insbesondere zum Ausdruck, welche Verfehlungen sie als besonders gravierend betrachtet, so dass eine gerichtliche Beurteilung der vorinstanzlichen Einschätzung möglich ist (vgl. vorstehend E. 4.9). Gleiches gilt nach dem vorstehend Gesagten für den Vorwurf der Beschwerdeführerin 1, der Kernbereich der Revision sei eine Erfindung der Vorinstanz, um gegen sie vorzugehen (vgl. vorstehend E. 4.10).
6.5.1 Den Vorbringen der Vorinstanz zur fehlenden Einsicht der Beschwerdeführerin 1 kann nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet die festgestellten Pflichtverletzungen weitgehend und versucht, diese als nicht so gravierend darzustellen, was in der Tat die Frage nach ihrer Einsicht aufwerfen könnte. Indessen ist es das Recht jeder Beaufsichtigten, im Rahmen des Verfahrens bei der Vorinstanz und in einem Beschwerdeverfahren ihren Standpunkt möglichst zu verteidigen. Solche lediglich gegenüber der Aufsichtsbehörde oder der Rechtsmittelinstanz vorgebrachten Argumente sind entsprechend zu würdigen und können nur, aber immerhin, mit Zurückhaltung als Ausdruck mangelnder Einsicht gewertet werden (vgl. Urteile des BVGer B-4750/2019 vom16. Mai 2023 E. 13.11; B-646/2018 vom 30. November 2020 E. 5.4; B-2332/2018 vom 11. März 2020 E. 2.3.2). Der Beschwerdeführerin 1 kann allein die Tatsache, dass sie mit den vorinstanzlichen Massnahmen nicht einverstanden ist und dagegen Beschwerde führt, nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Wie die Beschwerdeführerin 1 zu Recht moniert, erscheint es widersprüchlich, wenn die Vorinstanz an einer Stelle ausführt, auch die Revisionsdienstleistung betreffend W._______ PLC (anstatt nur jene betreffend Z._______) sei "in zentralen Punkten mit schweren Mängeln behaftet" (Ziff. 5.10 der angefochtenen Verfügung) gewesen. Sie ist auf ihre ursprüngliche Qualifikation jener Mängel als leicht zu behaften. Immerhin scheint es sich um ein einmaliges Formulierungsversehen zu handeln, da die Vorinstanz soweit ersichtlich die Mängel betreffend W._______ PLC überall sonst weiterhin als leicht bezeichnet. Nachvollziehbar ist auch die Kritik der Beschwerdeführerin 1, wonach die Ergebnisse der FINMA- und SIX-Verfahren sowie der Überprüfung der Vorinstanz betreffend die W._______ PLC für das vorliegende Verfahren aufgrund des zeitlichen Ablaufs wenig relevant seien. In der Tat wurden diese Verfahren ganz oder teilweise erst nach Abschluss der verfahrensgegenständlichen Revision der Beschwerdeführerin 1 bei der Z._______ abgeschlossen. Es kann den erwähnten Entscheiden daher keine zentrale Bedeutung zugesprochen werden (vgl. auch vorstehend E. 4.11). Umgekehrt zeigen sie aber, dass die Einschätzung der Vorinstanz in den betreffenden Punkten entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 nicht abwegig ist. Die Ergebnisse der erwähnten Verfahren können im Sinne einer "Zweitmeinung" durchaus zur Plausibilisierung der vorinstanzlichen Schlüsse herbeigezogen werden, soweit sie die gleichen Sachverhalte beurteilen. Sie können daher zu Lasten der Beschwerdeführerin 1 berücksichtigt werden. Dies gilt umso mehr, als sie in die gleiche Stossrichtung zeigen wie die vorstehend (E. 4.2-4.5 und 5.2-5.6) festgestellten Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin 1 und weder an ihnen oder an ihrer Schwere etwas ändern. Ebenso zeigt der bereits bestehende Verweis, dass es sich bei den Verfehlungen der Beschwerdeführerin 1 nicht um einen punktuellen Einzelfall im Sinne eines Ausrutschers, sondern um einen eigentlichen Wiederholungsfall handelt (vgl. vorstehend E. 4.11).
Das Vorstehende zeigt, dass, selbst soweit ein Teil der Kritik der Beschwerdeführerin 1 zutrifft, der grundsätzlichen Qualifikation der Vorinstanz zu folgen ist.
6.5.2 Gerade im Umfeld börsenkotierter Gesellschaften des öffentlichen Interesses gewinnt die Zielsetzung des Revisionsaufsichtsrechts, qualitativ hochstehende Revisionsdienstleistungen zu gewährleisten, auf welchen das Vertrauen der Allgemeinheit und der Schutz eines weiten Personenkreises - insbesondere bestehende sowie zukünftige Aktionäre und Gläubiger der zu prüfenden Gesellschaft - gründen (vgl. Urteil des BVGer B-5348/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6) besonderes Gewicht. Anders als bei nicht-kotierten Aktiengesellschaften ist unter dem Titel des Publikumsschutzes über das übliche Mass hinaus der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die potentiellen Investoren regelmässig über keinerlei nähere Beziehung zur Aktiengesellschaft verfügen und den von der Gesellschaft publizierten Geschäftsberichten eine besonders grosse Bedeutung als Grundlage für Marktentscheidungen zukommt. Die mit der Prüfungsbestätigung abgegebene schriftliche Bestätigung von deren Vollständigkeit und Richtigkeit gewinnt damit eine zentrale Gewährleistungsfunktion. Die Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin 1 ist vor diesem Hintergrund als schwerer Verstoss gegen die zum Schutze des Publikums aufgestellten aufsichtsrechtlich verankerten Berufspflichten zu werten (vorstehend E. 4.2-4.5 und 5.2-5.6), der - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 - teilweise im Kernbereich der Revision liegt (vorstehend E. 4.10.1 f.). Die Vorinstanz geht damit zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin 1 gegen die Zulassungsvoraussetzung der Gewähr für einwandfreie Revisionsdienstleistungen verstossen hat (Art. 4 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RAV; vgl. dazu vorstehend E. 6.2.2).
6.5.3 Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwogen hat, ein Verweis komme vorliegend nicht in Betracht und ein Zulassungsentzug sei die geeignete, erforderliche sowie zumutbare Massnahme. Sie begründet in ausführlicher und - im Angesicht des ihr zukommenden Beurteilungsspielraums (vgl. vorstehend E. 6.2.4) - nachvollziehbarer Weise ihre Qualifikation des Verhaltens der Beschwerdeführerin 1 als schwere Verfehlung, mithin weshalb die Entzugsdauer angemessen erscheint. Die verfügte Entzugsdauer von drei Jahren befindet sich gemäss dem Bandbreitenmodell der Vorinstanz am unteren Ende der Bandbreite. Sie erweist sich unabhängig davon, ob das erschwerende Moment der mangelnden Einsicht (vorstehend E. 6.5.1) erfüllt ist, angemessen. Wie dargelegt, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Gewichtung der Überlegungen der Vorinstanz in Bezug auf das der Beschwerdeführerin 1 vorgeworfene Verhalten und dessen rechtliche Würdigung nicht ganz in allen Punkten (vgl. E. 4.11; 6.5.1 hiervor). Angesichts der durch das Bundesverwaltungsgericht andererseits bestätigten Vorwürfe erscheint diese Differenz indessen als vergleichsweise derart unbedeutend, dass sich gestützt darauf keine Kürzung der Entzugsdauer aufdrängt (vgl. aber für die Prüfung der Dauer bei einer Gesamtbetrachtung nachfolgend E. 7).
6.5.4 Mit ihren Ausführungen betreffend die Dauer des Entzuges und die Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin 1 bestreitet diese im Ergebnis über das Gesagte hinaus die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme. Die Vorinstanz hat jedoch nicht nur die Dauer des Entzugs im Angesicht der Schwere der Vorwürfe, sondern auch die Verhältnismässigkeit dieser Anordnung ausführlich begründet.
6.5.4.1 Ein Zulassungsentzug ist als schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit zu werten und ist entsprechend nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig, muss also unter anderem verhältnismässig sein (vgl. BVGE 2011/41 E. 3.2; vorstehend E. 6.2.4). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist eine Interessenabwägung zwischen dem Regelungszweck des Gesetzes und den Nachteilen im wirtschaftlichen Fortkommen des Betroffenen vorzunehmen. Die Vorinstanz hat dabei auch die persönliche und berufliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Abwägung dieser Aspekte kommt der Vorinstanz ein Ermessensspielraum zu, bei dessen Überprüfung sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (Urteile des BVGer B-4750/2019 vom 16. Mai 2023 E. 13.2; B-7186/2018 vom 4. Februar 2019 E. 9.1; B-3626/2017 vom 27. November 2019 E. 6.2).
6.5.4.2 Ein Zulassungsentzug ist gezwungenermassen mit wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen verbunden; diese lassen die verfügte Massnahme daher nicht automatisch als unverhältnismässig erscheinen. Rechtsprechungsgemäss ist der Zulassungsentzug nicht mit einem eigentlichen Berufsverbot gleichzusetzen (vgl. BVGE 2011/41 E. 3.3.3.2; Urteil des BVGer B-646/2018 vom 30. November 2020 E. 5.4). Im Hinblick auf das zu verwirklichende öffentliche Interesse an qualitativ hochstehenden Revisionsdienstleistungen sind gewisse wirtschaftliche Einbussen und die Reorganisation der Geschäftsstrukturen als zumutbar anzusehen (vgl. auch Urteile des BVGer B-4137/2010 vom 17. September 2010 E. 7.4; B-5348/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6).
6.5.4.3 Demnach ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Wirtschaftsfreiheit und ggf. in anderen persönlichen Interessen durch die Massnahmen empfindlich betroffen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 führt dies wie erwähnt aber nicht automatisch zur Unzulässigkeit der Massnahmen, sondern sind die gewichtigen öffentlichen Interessen unter Umständen in der Lage, das beschwerdeführerische private Interesse zu überwiegen. Zwar macht die Beschwerdeführerin 1 gewichtige wirtschaftliche Einbussen geltend (ohne sie zu substantiieren), die sich aus der kleinen Grösse der Beschwerdeführerin 2 und der zentralen Stellung der Beschwerdeführerin 1 ergeben. Diese privaten Interessen überwiegen die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen angesichts der zum Teil gravierenden Verfehlungen nicht. Vielmehr ist es den Beschwerdeführerinnen zuzumuten, eine wirtschaftliche, personelle und organisatorische Lösung zu finden, welche die Einhaltung des aufsichtsrechtlichen Rahmens erlaubt (vgl. Urteil des BVGer B-3549/2017 vom 26. April 2018 E. 3.3 m.w.H.). Die Vorinstanz überschreitet mit der vorliegenden Anordnung nicht ihr Ermessen.
6.5.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin 1 sich auf die mangelnde Berücksichtigung entlastender Elemente durch die Vorinstanz, insbesondere das angeblich "sehr kooperative Verhalten" der Beschwerdeführerin 1 beruft, kann auf die diesbezügliche Praxis im Finanzmarktrecht abgestellt werden, wonach von künftigem Wohlverhalten nicht bereits auszugehen ist, wenn dies beteuert wird und während des Verfahrens keine weiteren Rechtsverletzungen festgestellt wurden, sondern vielmehr besondere Umstände erforderlich wären (vgl. BGE 147 I 57 [= Urteil des BGer 2C_92/2019 vom 31. Januar 2020] nicht publ. E. 6.3; Urteil des BVGer B-4750/2019 vom 16. Mai 2023 E. 13.11; ebenso vorstehend E. 6.2.5).
6.5.4.5 Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben, insbesondere kann von kooperativem Verhalten der Beschwerdeführerin 1 keine Rede sein. Zwar ist es ihr unbenommen, im Verwaltungs- und in den Rechtsmittelverfahren ihren Standpunkt möglichst zu verteidigen (vorstehend E. 6.5.1). Vorliegend fallen indessen eine übertriebene Vehemenz gepaart mit unnötig vielen Wiederholungen der Bestreitung der vorinstanzlichen Feststellungen auf. Angesichts dieser Umstände fällt es schwer, konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin 1 sich in besonderem Masse kooperativ verhalten habe oder zu einer vertieften Einsicht über den Wert sorgfältiger Revisionsdienstleistungen gelangt sei, die eine Berücksichtigung als positives Element erheischen würde.
6.5.4.6 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts fällt hierbei auch ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin 1 insgesamt das unheilvolle Zusammenspiel einer mangelnden Integrität des Managements, wenig belastbarer Prüfungshandlungen (die zu keiner ausreichenden Prüfungssicherheit führen) und der darauf fussenden Möglichkeit wesentlicher Falschdarstellungen zuhanden bzw. zulasten potentieller Investoren scheinbar bis heute nicht erkannt hat. Damit ist entgegen der Beschwerdeführerin 1 nicht von (besonders) günstigen, als positiv zu wertenden Umständen auszugehen.
6.5.4.7 Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin 1 aus dem von ihr zitierten Fall B-3549/2017 abzuleiten. Es mag zutreffen, dass die dort zu beurteilenden Verstösse (Steuerhinterziehung, Urkundenfälschung) nach dem subjektivem Empfinden der Beschwerdeführerin 1 schwerer wiegen als die ihr vorgeworfenen. Die Umstände des Falles waren jedoch verschieden von den Umständen des vorliegenden Verfahrens. Dort trat als entlastendes Moment eine besondere Kooperationsbereitschaft des Beaufsichtigten zu den zu beurteilenden Verstössen und handelte es sich zwar um strafrechtlich sanktionierte Taten, welche den Leumund im Sinne der charakterlichen Eignung beschlugen, nicht aber die revisionstechnische Gewähr für eine einwandfreie Prüfung. Umgekehrt stehen vorliegend primär revisionstechnische Mängel zur Disposition und es tritt mit der Börsenkotierung der geprüften Gesellschaft - sowie der auch höchstrichterlich bestätigten mangelnden Integrität des Managements der geprüften Gesellschaft (vorstehend E. 4.2.4) und der damit einhergehenden, auch durch andere Behörden bestätigten, Gefahren möglicher doloser Handlungen zum Nachteil einer Vielzahl von Investoren - ein erschwerendes Moment hinzu. Die Fälle sind demnach nicht ohne Weiteres vergleichbar und abhängig von der jeweiligen Gewichtung der verschiedenen Elemente - wobei die Vorinstanz über einen grossen Beurteilungsspielraum verfügt - scheint eine identische Sanktionsdauer jedenfalls nicht ausgeschlossen.
6.5.4.8 Auch unter Berücksichtigung der Differenzen zwischen der Auffassung der Vorinstanz und derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts bei der Sachverhaltswürdigung (vorstehend E. 6.5.1) ist demnach die Entzugsdauer unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. aber nachstehend E. 7).
6.5.5 Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin 1 vorbringt, sie verfüge über ausgezeichnete Revisionskenntnisse. Sofern sie damit die vorgeworfenen Verfehlungen bestreitet, hat sich vorstehend (E. 4) gezeigt, dass ihr dies nicht gelingt. Sofern sie damit allgemein geartete Kenntnisse anspricht, ist darauf zu verweisen, dass solche allgemeinen Anforderungen durch das vom Leumund separate Erfordernis genügender Ausbildung und Fachpraxis gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 RAG vorausgesetzt werden. Sie sind mithin von den Vorwürfen der Vorinstanz nicht erfasst; diese beschränken sich vielmehr auf den Leumund gemäss Art. 4 Abs. 1 RAG im Sinne der Gewähr für einwandfreie Revisionsdienstleistungen. Kein anderer Schluss lässt sich - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin 1 - aus ihrer Argumentation im vorliegenden Verfahren ziehen.
6.5.6 Bei der vorliegenden Sachlage war keine vorgängige Androhung des Zulassungsentzugs notwendig: Zwar sieht Art. 17 Abs. 1 Satz 2 RAG vor, dass der Entzug vorher anzudrohen ist, sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, doch ist dies vorliegend gerade nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 kann es hierbei nicht darauf ankommen, ob die Zulassungsvoraussetzungen überhaupt jemals wiederhergestellt werden können. Ausschlaggebend ist, ob dies kurzfristig, namentlich durch eine punktuelle Massnahme, möglich ist, denn das Gesetz unterscheidet hinsichtlich Wiederherstellbarkeit nicht zwischen befristetem und unbefristetem Zulassungsentzug. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich ein Zulassungsentzug ohne vorangehende Androhung unter Umständen als rechtmässig, wenn Verletzungen der Berufsregeln festgestellt werden, welche die Gewähr für die einwandfreie Prüftätigkeit erheblich beeinträchtigen (vorstehend E. 6.2.3). Insgesamt ist nach dem Gesagten der Vorinstanz zu folgen, wenn sie die Gewähr der Beschwerdeführerin 1 für einwandfreie Revisionsdienstleistungen als erheblich beeinträchtigt erachtet und davon ausgeht, dass sich dieser Umstand kurzfristig nicht ändern lasse. Der Entzug der Zulassung ist mithin auch ohne vorangehende Androhung rechtmässig (vgl. Urteile des BGer 2C_1026/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.3; 2C_125/2015 vom 1. Juni 2015 E. 5.3.3, 5.3.4 e contrario; 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.5.3).
Hieran ändert sich nichts durch den Vergleich, den die Vorinstanz im Verfahren betreffend die W._______ PLC mit der Beschwerdeführerin 1 abgeschlossen hat. Zwar wurde im Rahmen dieses Vergleichs auf die Androhung des Zulassungsentzugs verzichtet. Dies führt aber nicht dazu, dass es der Vorinstanz verwehrt wäre, aufgrund weiterer bzw. erneuter Verfehlungen neue Massnahmen zu erlassen, sofern die hierfür bestehenden gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind. Darunter fällt auch die schärfere Massnahme eines befristeten Entzugs. Weil vorliegend die Voraussetzungen für einen Entzug ohne vorgängige Androhung erfüllt sind, verstösst die Vorinstanz nicht gegen den Vergleich.
Gleichermassen vermag auch das Verhalten der Beschwerdeführerin 1 nicht darzulegen, dass ihre Gewähr kurzfristig wiederhergestellt werden könnte: Zwar ist es nach dem vorstehend in E. 6.5.1 Ausgeführten grundsätzlich nicht als Ausdruck mangelnder Einsicht zu werten, dass sie sich gegen die vorinstanzliche Verfügung zur Wehr setzt, weil sie von ihrem verfassungsmässigen Recht auf Rechtsschutz Gebrauch macht (vgl. auch Urteil B-4750/2019 vom 16. Mai 2023 E. 13.11). Umgekehrt kann die Einschätzung der Beschwerdeführerin 1, eine Wiederherstellung der Gewähr sei insbesondere aufgrund ihres angeblich sehr kooperativen Verhaltens möglich, in den Akten keine Grundlage finden (vgl. vorstehend E. 6.5.4.5).
6.5.7 Offenbar im Zusammenhang mit ihrer angeblichen besonderen Einsicht bzw. Kooperationsbereitschaft beantragt die Beschwerdeführerin 1 ein weiteres Mal die Edition des Telefonprotokolls der Vorinstanz vom 3. November 2021 (Rechtsbegehren 10), soweit ersichtlich, um darzulegen, dass sie der Vorinstanz Vorschläge zum weiteren Vorgehen betreffend die Revision der Z._______ gemacht habe. Die Vorinstanz führte zum gleichen Antrag im Verfahren betreffend die Verfügung 2021 aus, das genannte Protokoll existiere gar nicht, vielmehr handle es sich bloss um eine interne Notiz mit Handlungsoptionen zuhanden der Geschäftsleitung der Vorinstanz. Wie es sich damit verhält kann aber letztlich offenbleiben, denn die Umstände der angeblichen besonderen Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin 1 sind - im vorliegenden Verfahren sowie (rechtskräftig) in demjenigen betreffend die Verfügung 2021 - bereits hinlänglich erstellt. Es erübrigt sich, als weiteres Beweismittel das verlangte Protokoll, sofern es überhaupt existiert, zu edieren, weshalb der Antrag - soweit nicht ohnehin gegenstandslos (vorstehend E. 1.6) - abzuweisen ist.
6.5.8 Am Zulassungsentzug ändert schliesslich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 nichts, die vorliegenden Verfehlungen hätten sich im Rahmen einer Prüfung nach IFRS ereignet, was besondere Schwierigkeiten biete, und die Beschwerdeführerin 2 verfüge über gar keine IFRS-Mandate mehr. Zwar trifft zu, dass vorliegend IFRS zur Anwendung kommt und einzelne komplexe sachverhaltliche Elemente vorliegen. Die zentralen Vorwürfe (vorstehend E. 4.2-4.5) betreffen aber revisionstechnische Fehlleistungen, die nicht IFRS-spezifisch sind. Vielmehr unterliess es die Beschwerdeführerin 1, eine hinreichende Prüfungssicherheit betreffend wesentliche Elemente der geprüften Abschlüsse zu erreichen und verkannte Warnsignale doloser Handlungen oder handelte nicht risikoadäquat. Diese Verhaltensweisen sind unter keinem Prüfstandard hinnehmbar, weshalb ein Entzug unabhängig von allfälligen IFRS-Mandaten der Beschwerdeführerin 2 oder deren Abwesenheit gerechtfertigt ist.
6.5.9 Die verschiedenen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 1 um Aufhebung des Zulassungsentzugs sind daher abzuweisen. Das Rechtsbegehren Nr. 5 der Beschwerdeführerin 1 beinhaltet den Antrag, den Zulassungsentzug durch einen Verweis zu ersetzen. Er steht eigentlich im Widerspruch zu den Rechtsbegehren Nr. 2-4 und 12, mit denen die Aufhebung beziehungsweise die Nichtigerklärung der Verfügung verlangt wird. Zugunsten der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin 1 und im Lichte der Begründung kann er als Eventualantrag ausgelegt werden. Nach dem Gesagten ist ein Verweis nur zu erteilen, wenn sich der Entzug der Zulassung als unverhältnismässig erweisen würde, mithin in leichten Fällen. Es hat sich aber gezeigt, dass vorliegend kein leichter Fall gegeben ist. Auch diesem Eventualantrag ist mithin kein Erfolg beschieden.
6.6 Zusammengefasst erweist sich der Entzug der Zulassung der Beschwerdeführerin 1 für drei Jahre als rechtskonform, und zwar auch ohne vorgängige Androhung. Die ihr zur Last gelegten Vorwürfe sind nicht als nur leicht zu qualifizieren, weshalb die Erteilung eines Verweises ausser Betracht fällt. Sowohl der Umfang als auch die Schwere der Vorwürfe lassen nicht den Schluss zu, dass die Zulassungsvoraussetzungen mit einer kurzfristigen Massnahme wiederhergestellt werden könnten, weshalb sich eine vorgängige Androhung erübrigte. Die angefochtene Verfügung ist demnach betreffend den Zulassungsentzug (unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 7 hiernach) zu bestätigen.
6.7 In Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung verbietet die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1, "[s]oweit [...] gemäss Ziffer 1 [dem Zulassungsentzug] nicht bereits der Fall ist", bis Ende 2024 "als leitende Revisorin, Mitglied eines Prüfungsteams, auftragsbegleitende Qualitätssicherin, Verantwortliche für die Qualitätssicherung in einem Revisionsunternehmen oder in einer anderen Funktion Einfluss auf gesetzliche Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses zu nehmen". Ausgehend von den gesetzlichen Grundlagen (sogleich E. 6.7.1 ff.) ist die Zulässigkeit des Verbots und gegebenenfalls seiner Dauer (nachfolgend E. 7) zu beurteilen.
6.7.1 Das Verbot stützt sich auf Art. 18 RAG, der die Vorinstanz ermächtigt, einer natürlichen Person, die für ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen tätig ist und welche die rechtlichen Pflichten verletzt einen schriftlichen Verweis zu erteilen, bei wiederholten oder groben Verstössen die Ausübung ihrer Tätigkeit befristet oder unbefristet zu verbieten und gegebenenfalls die Zulassung nach Art. 17 Abs. 1 RAG entziehen.
Die Beschwerdeführerin 1 war zum massgeblichen Zeitpunkt - der Erbringung der von der Vorinstanz überprüften Revisionsdienstleistung - eine Angestellte (und ein Organ und die Alleinaktionärin) der Beschwerdeführerin 2, welche zu jenem Zeitpunkt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen war. Entsprechend hat die Vorinstanz das Verbot zu Recht auf Art. 18 RAG abgestützt (Ziff. 1.4 der angefochtenen Verfügung). Dass die Beschwerdeführerin 2 zwischenzeitlich auf die staatliche Beaufsichtigung verzichtet hat, ändert an der Anwendbarkeit des Verbots auf die Beschwerdeführerin 1 nichts. Entsprechend ist auch das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin 1 weiterhin aktuell, weil sich das an sie persönlich gerichtete Verbot nicht nur auf ihre Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin 2 beschränkt.
6.7.2 In Konkretisierung des verfassungsrechtlich verankerten Verhältnismässigkeitsprinzips enthält Art. 18 RAG eine Kaskadenordnung der möglichen Sanktionen mit dem Verweis als mildeste Massnahme. Er ist auszusprechen, wenn es sich bei der in Frage stehenden Verletzung der für ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen tätigen natürlichen Person um einen Einzelfall oder "einen nicht gravierenden Vorfall (etwa weil der Verstoss [leicht] fahrlässig erfolgte) handelt" (Urteil des BVGer B-5373/2012 vom 25. Juli 2013 E. 5). Liegen demgegenüber wiederholte oder grobe Verstösse vor, kann die Aufsichtsbehörde der fehlbaren Person die Ausübung ihrer Tätigkeit befristet oder unbefristet verbieten (Art. 18 Satz 2 RAG). Das Verbot betrifft grundsätzlich die von der fehlbaren Person ausgeübte Tätigkeit. So kann etwa die Aufsichtsbehörde einem fehlbaren Verwaltungsratsmitglied eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens untersagen, weiterhin bei Revisionsunternehmen eine Führungsposition zu bekleiden. Einem von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen beigezogenen Experten kann deshalb untersagt werden, weiterhin als Experte für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätig zu sein. Im Lichte des Verhältnismässigkeitsgebots ist grundsätzlich zunächst ein befristetes Tätigkeitsverbot zu prüfen. Unbefristete Tätigkeitsverbote dürfen nur bei schweren Verstössen ausgesprochen werden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-5348/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6). Handelt es sich bei der für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätigen Person um einen zugelassenen Revisor oder zugelassenen Revisionsexperten, kommt als Sanktion auch der befristete oder unbefristete Entzug der Zulassung in Frage, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (dazu E. 6.2) erfüllt sind. Eine Kombination der Massnahmen nach Art. 18 RAG und des Zulassungsentzugs nach Art. 17 RAG ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes zulässig, da die Aufsichtsbehörde ein Tätigkeitsverbot aussprechen und gegebenenfalls die Zulassung entziehen kann (Art. 18 RAG, letzter Teilsatz).
6.7.3 Art. 18 RAG trägt dem Umstand Rechnung, dass Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften rechtlich durch das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, faktisch jedoch durchwegs durch natürliche Personen erbracht werden. Verantwortlich für die Einhaltung der dem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen obliegenden Pflicht, die Qualität der zu erbringenden Revisionsdienstleistungen zu gewährleisten (Art. 12 Abs. 3 RAG), ist die mandatsleitende natürliche Person. Verletzungen von Vorschriften über die Sicherstellung der Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistungen können der verantwortlichen mandatsleitenden, für ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen tätigen natürlichen Person zugerechnet und sanktioniert werden. Eine solche Sanktion setzt weder einen natürlichen noch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und einem Fehlverhalten eines Teammitglieds voraus (vgl. Urteil des BGer 2C_163/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.3).
6.7.4 Die Vorinstanz führt zur Begründung des Verbots an, zwar erscheine die Gefahr, die von der Beschwerdeführerin 1 für Gesellschaften des öffentlichen Interesses ausgehe, aktuell mangels entsprechender Mandate eher theoretisch. Aufgrund des grossen Gewichts der festgestellten Mängel müsse im öffentlichen Interesse die entsprechende organisatorische Massnahme gegenüber der Beschwerdeführerin 2 gemäss Verfügung 2021 durch eine persönliche Massnahme abgelöst werden, um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin 1 als Mitglied eines Überprüfungsteams oder als Qualitätsverantwortliche Einfluss auf allfällig wieder angenommene Mandate für Gesellschaften des öffentlichen Interesses nehme. Bei den Fehlleistungen der Beschwerdeführerin 1 handle es sich sowohl um wiederholte als auch um schwere Sorgfaltspflichtverstösse. Ihr müsse daher verboten werden, Einfluss auf Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses zu nehmen, sodass sie nur noch in untergeordneter Funktion bei Revisionsdienstleistungen im Bereich kleinerer, mittlerer oder nicht kotierter grösserer Unternehmen mitwirken könne.
6.7.5 Die Beschwerdeführerin 1 äussert sich zur Massnahme nach Art. 18 RAG parallel zum Zulassungsentzug (ausführlich dazu vorstehend E. 6.4). Sie führt im Wesentlichen aus, die Befristung des Verbots sei kürzer als jene des Zulassungsentzugs, was angesichts der behaupteten Gefahr widersprüchlich sei. Die Massnahmen seien wiederum sachlich nicht gerechtfertigt und nicht angemessen. Zudem sei wieder eine Kumulation der Massnahmen innerhalb der angefochtenen Verfügung sowie in Bezug zur Verfügung 2021 ersichtlich und die Vorinstanz wolle mit dem neuen Verfahren einerseits die in jenem Verfahren wiederhergestellte aufschiebende Wirkung umgehen und befürchte andererseits, die dort verfügten Massnahmen seien rechtswidrig und wolle diese Massnahmen nun erneut etablieren.
6.7.6 Es hat sich bereits gezeigt, dass bzw. welche der Beschwerdeführerin 1 von der Vorinstanz zur Last gelegten Pflichtverletzungen zutreffen und als schwer zu qualifizieren sind (vorstehend E. 4). Es liegt unzweifelhaft eine Verletzung rechtlicher Pflichten im Sinne von Art. 18 RAG vor. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahme sind damit im Grundsatz gegeben.
6.7.7 Das Tätigkeitsverbot orientiert sich betreffend Umfang und Dauer an der entsprechenden Massnahme M 22 aus der Verfügung 2021, welche es faktisch ablöst. Praxisgemäss soll sich der Umfang der Massnahme auf die von der fehlbaren Person ausgeübte Tätigkeit beziehen (vorstehend E. 6.7.2). Anders als etwa bei einem punktuell beigezogenen Experten oder bei einer einzig als Führungsperson amtenden Verwaltungsrätin, wo sich aus der ausgeübten Tätigkeit eine Grenze für den Umfang der Massnahme ergibt und ergeben muss, ist dies im Fall der Beschwerdeführerin 1 nicht so. Sie besitzt innerhalb der Beschwerdeführerin 2 eine dominante Stellung und ist als Alleinaktionärin, Geschäftsführerin, Verwaltungsratspräsidentin, leitende Revisorin und (vor dem Zulassungsentzug) angestellte Revisionsexpertin (potentiell) in der Lage, auf alle Mandate in all ihren Facetten Einfluss zu nehmen. Demnach ist die von der fehlbaren Person, der Beschwerdeführerin 1, ausgeübte Tätigkeit im Revisionsunternehmen eine umfassende. Im Einklang mit der zitierten Praxis kann sich ein an sie gerichtetes Verbot nach Art. 18 RAG entsprechend auf alle Tätigkeiten beziehen. Der Verhältnismässigkeit trägt die Vorinstanz vorliegend insofern Rechnung, als das Verbot einerseits zeitlich begrenzt ist (dazu sogleich E. 7), andererseits sachlich einzig auf Revisionsdienstleistungen zugunsten von Gesellschaften des öffentlichen Interesses beschränkt wird. Der Umfang der Massnahme ist demnach nicht zu beanstanden, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Verbot hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten im Vergleich zum befristeten generellen Zulassungsentzug eine geringere Tragweite aufweist. Diese vom Verhältnismässigkeitsgebot verlangte Abstimmung der Massnahmen zeigt auch, dass die von der Beschwerdeführerin 1 monierte Widersprüchlichkeit zwischen der Dauer des Verbots und der Schwere der Verletzung nicht zutrifft.
6.7.8 Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführerin 1, nach Art. 18 RAG wäre vorgängig ein Verweis zu erteilen gewesen. Zwar ist ein Verweis ausdrücklich als Rechtsfolge eines Verstosses vorgesehen. Das Gesetz sieht ein Tätigkeitsverbot bei "wiederholten oder groben Verstössen" vor (Art. 18 Satz 2 RAG). Demnach ist ein Verweis im Umkehrschluss nur in einmaligen, leichten Fällen die angemessene Rechtsfolge. Die Voraussetzungen sind nach der Praxis streng, so dass ein leichter Fall etwa bejaht wird, wenn der Verstoss (leicht) fahrlässig erfolgte (vgl. vorstehend E. 6.7.2; Urteile des BVGer B-5348/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6; B-5373/2012 vom 25. Juli 2013 E. 5). Schlichte oder gar grobe Fahrlässigkeit genügen demnach bereits nicht mehr. Die von der Vorinstanz erhobenen Vorwürfe übersteigen einen solchen leichten Fall von der Tragweite der Verstösse her deutlich. Zudem wäre - unabhängig davon - auch die zweite Alternative gegeben, denn es liegt ein Wiederholungsfall vor, weil bereits in der zweiten Überprüfung ähnlich gelagerte (vgl. vorstehend E. 4.11 und 6.5.1) Mängel festgestellt wurden. Dass vorgängig nicht ein Verweis angedroht wurde, ist demnach nicht zu beanstanden.
6.7.9 Gemäss dem Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die aufschiebende Wirkung vom 16. August 2023 wurde die von der Beschwerdeführerin 1 erhobene Behauptung, wonach die Vorinstanz mit der vorliegend persönlich verfügten Massnahme eine allfällige Anordnung des Zwischenentscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2022 betreffend die Massnahme M 22 in der Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2021 umgehe, verneint (vorstehend E. 6.7.5; vgl. insb. Ziff. 31 ff. des Gesuchs um aufschiebende Wirkung).
6.8 Demnach ist die angefochtene Verfügung (unter Vorbehalt von E. 7 hiernach), auch was das Tätigkeitsverbot betrifft im Grundsatz zu bestätigen.
7.1 Allerdings rufen die verschiedenen Massnahmen, wie die Beschwerdeführerin 1 moniert, nach einer Gesamtbetrachtung mit Blick auf ihre Wirkungen im Zusammenspiel.
7.2 Wenn die Beschwerdeführerin 1 rügt, es liege eine "höchst ungewöhnlich[e], unangemessen[e] und fragwürdig[e]" Kumulation der Massnahmen vor, so kritisiert sie damit zwei Punkte. Einerseits bezieht sie sich auf die Kumulation mehrerer Massnahmen innerhalb der angefochtenen Verfügung, andererseits auch auf das Verhältnis der nun angeordneten Massnahmen zu denjenigen der Verfügung 2021 (z.B. Beschwerde, S. 18; aber auch schon Gesuch um aufschiebende Wirkung, Ziff. 23 ff.).
7.2.1 Unzutreffend ist die erste Kritik. Die Beschwerdeführerin 1 verkennt, dass die Kombination einer Massnahme nach Art. 18 RAG mit einem Zulassungsentzug nach Art. 17 RAG vom Gesetz explizit vorgesehen ist: Art. 18 RAG bestimmt, die Vorinstanz könne einer natürlichen Person die Tätigkeit "verbieten und gegebenenfalls die Zulassung nach Artikel 17 Absatz 1 entziehen" (Hervorhebung durch das BVGer). Vorstehend hat sich gezeigt, dass die Voraussetzungen sowohl für ein Verbot nach Art. 18 (vorstehend E. 6.7 ff.) als auch für den Entzug der Zulassung (vorstehend E. 6.2 ff.) erfüllt sind. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz beide Massnahmen kombiniert, wenn auch zeitlich aufeinander abgestimmt. Unerheblich ist, ob jegliches Vergleichsbeispiel fehlt oder es keine Gerichtsurteile dazu gebe, wie die Beschwerdeführerin 1 moniert, denn diese vermöchten an der gesetzlich gewollten Zulässigkeit der Kombination von Massnahmen nach Art. 17 und Art. 18 RAG nichts zu ändern.
7.2.2 Teilweise trifft hingegen die zweite Kritik zu. Zwischen der in der Verfügung 2021 angeordneten Massnahme M 22, dem vorliegend angeordneten Verbot nach Art. 18 RAG sowie dem Zulassungsentzug nach Art. 17 RAG besteht betreffend die Auswirkung auf die Beschwerdeführerin 1 eine beträchtliche inhaltliche und zeitliche Kongruenz. Alle drei fussen auf dem gleichen Lebenssachverhalt, nämlich der von der Vorinstanz vorab im Rahmen der File Review überprüften Revision der Z._______. Zwar hat sich vorstehend gezeigt, dass weder der Zulassungsentzug nach Art. 17 RAG (vorstehend E. 6.6) noch das Verbot nach Art. 18 RAG (vorstehend E. 6.8) zu beanstanden ist. Sie sind für sich allein genommen im Grundsatz gerechtfertigt und verhältnismässig, weil den Anordnungen zugrundeliegenden Verstösse von der Vorinstanz zu Recht als schwer qualifiziert wurden. Die Auswirkung der Massnahmen ist allerdings - gerade unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten - auch gesamthaft und im Zusammenhang mit der in der Verfügung 2021 angeordneten Massnahme M 22, die sich inhaltlich weitgehend mit dem Verbot nach Art. 18 RAG deckt (Sachverhalt, Bst. A.b und B.a), zu betrachten. Obwohl die Massnahme M 22 formell an die Beschwerdeführerin 2 adressiert war, war sie gezielt auf die Beschwerdeführerin 1 ausgerichtet und wirkte sich mit etwa gleicher Intensität auch auf diese aus, indem sie ihr verunmöglichte, in erheblicher Form bei der Revision von Gesellschaften des öffentlichen Interesses mitzuwirken, dies aufgrund von Verfehlungen, die wiederum Grundlage für die "neuen" Massnahmen in der angefochtenen Verfügung bilden (während die Verfehlungen auf Firmenebene, die sich aus der Firm Review ergaben, auch in der Verfügung 21 eine untergeordnete Bedeutung einnahmen). Diese neuen Massnahmen sind formell gegen die Beschwerdeführerin 1 gerichtet und wirken sich entsprechend auch materiell auf sie aus. Auch sie verunmöglichen ihr, in erheblicher Form bei der Revision von Gesellschaften des öffentlichen Interesses mitzuwirken (Verbot nach Art. 18 RAG) bzw. überhaupt Revisionsdienstleistungen anzubieten (Zulassungsentzug nach Art. 17 RAG). Würden die Massnahmen nur je für sich beurteilt, liesse dies unberücksichtigt, dass sie bereits in der Zeit, da der Beschwerde gegen die Verfügung 21 die aufschiebende Wirkung entzogen war, sowie in Bezug auf das Tätigkeitsverbot nach Art. 18 RAG gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung mangels wiederhergestellter aufschiebender Wirkung aufgrund derselben Vorwürfe in vergleichbarer Intensität betroffen und eingeschränkt war (wenn auch beschränkt auf Gesellschaften des öffentlichen Interesses) wie nun durch den Zulassungsentzug. Eine unbesehene Bestätigung der Entzugsdauer könnte zur Folge haben, dass die Beschwerdeführerin 1 nun aufgrund der zeitlichen Staffelung der Massnahmen von einem Teilbereich der materiellen Anordnungen ein zweites Mal betroffen wäre, was als eine Art Doppelbestrafung erschiene, unabhängig davon, dass die Massnahmen sich auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützen lassen. Ins Gewicht fällt dabei die Identität der faktischen Auswirkung gegenüber ein und demselben Adressaten. Zwar dürfen die "neuen" Massnahmen explizit nebeneinander angeordnet sein (vorstehend E. 7.2.1), was aber nicht nur eine zeitliche Koordinierung, welche in casu gewährleistet ist, sondern bei der Bemessung der Dauer der Massnahme im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips auch eine gesamtheitliche Betrachtung verlangt.
7.2.3 Aus den soeben genannten Gründen erfordert das Gebot der Verhältnismässigkeit, die Zeit, während die Massnahme M 22 aufgrund der Anordnungen zur aufschiebenden Wirkung während des Jahres 2022 bereits Wirkung entfaltete, bei der Dauer des Entzuges mitzuberücksichtigen. Gleiches gilt für das Verbot gestützt auf Art. 18 RAG in der vorliegenden Verfügung, das - aufgrund der von der Vorinstanz entzogenen (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) und vom Bundesverwaltungsgericht nicht wiederhergestellten (vgl. Bst. B.f. im Sachverhalt) aufschiebenden Wirkung - bereits während der Zeit zwischen der Eröffnung der angefochtenen Verfügung und derjenigen des vorliegenden Urteils Wirkung entfaltete. Damit ist weniger eine mathematisch genaue Anrechnung angesprochen, welche berücksichtigt, dass und wie weit die erwähnten Verbote umfangmässig weniger weit als der Entzug gehen (sie sind nur auf Gesellschaften des öffentlichen Interesses fokussiert). Vielmehr geht es um eine grundsätzliche Berücksichtigung der Auswirkungen der Massnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin 1, welche auf den gleichen Feststellungen beruhen. Ob und um wie viel die zu berücksichtigende Dauer nur reduziert angerechnet werden soll, weil die Massnahmen nach Art. 18 RAG nur den Bereich der staatlichen Beaufsichtigung betrafen, mithin, aber immerhin, in der Wirkung faktisch als teilweiser Zulassungsentzug wahrgenommen werden, darf nach der Meinung des Bundesverwaltungsgerichts summarisch und mit einer tolerierbaren Unschärfe begründet sein. Aufgrund der Anzahl der betroffenen Dienstleistungen rechtfertigt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Anrechnung der bereits vollstreckten Massnahmen nach Art. 18 RAG im Umfang von 40 %. Entsprechend rechtfertigt sich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine Reduktion des für drei Jahre verfügten Zulassungsentzugs. Dabei ist aus Praktikabilitätsgründen auch bei der Berechnung dieser Anteile eine gewisse Unschärfe hinzunehmen und die Reduktion nicht tagesgenau, sondern auf Monate "gerundet" vorzunehmen.
Nachdem der Sachverhalt diesbezüglich liquide ist, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, dass das Bundesverwaltungsgericht von einer Rückweisung zur Neuberechnung der Entzugsdauer an die Vorinstanz absieht und den unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten in seiner Dauer reduzierten Entzug in seinem Urteil selbst vornimmt (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Mangels aufschiebender Wirkung war die Massnahme M 22 (gemäss Anordnungszeitpunkt in der Verfügung 2021) vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 (nach dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht auf diesen Zeitpunkt hin erfolgte) wirksam. Dies entspricht 12 anzurechnenden Monaten. Das Verbot nach Art. 18 RAG wirkte sich - mangels aufschiebender Wirkung - auf die Beschwerdeführerin 1 vom Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung Anfang Mai 2023 bis heute aus. Aus Praktikabilitätsgründen wird diesbezüglich von der maximalen Geltungsdauer gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung bis Ende des Jahres 2024 ausgegangen. Dies entspricht 19 anzurechnenden Monaten. Insgesamt ist damit von 31 anzurechnenden Monaten auszugehen, die im Umfang von 40 % anzurechnen sind. Entsprechend ist die verfügte Entzugsdauer von 36 Monaten um 12 Monate zu reduzieren und neu auf 24 Monate festzusetzen.
8.1 Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet auch die vorinstanzlich auferlegten Kosten. Dies allerdings nur betreffend die bei der Vorinstanz für die Bearbeitung des von ihr gestellten Ausstandsbegehrens angefallenen Kosten (vgl. Rechtsbegehren Nr. 8). Sie bringt vor, sie hätte das Ausstandsbegehren gegen die Vorinstanz im Rahmen des Verfahrens B-5497/2021 gestellt, weshalb die Kosten für die Bearbeitung des Gesuchs zu jenem Verfahren gehörten und nicht dem vorliegenden Verfahren zugeschlagen werden dürften. Nicht anders kann auch der Antrag der Beschwerdeführerin 1 in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 gedeutet werden, wonach ihr "weder Verfahrenskosten, noch Gebühren der Vorinstanz aus dem B._______ Verfahren B-5497/2021 zu übertragen/aufzuerlegen" seien.
8.2 Das Ausstandsbegehren vom 25. Mai 2022 gegen zwei Mitarbeitende der Vorinstanz und Unbekannt wurde zu einem Zeitpunkt gestellt, als die Verfügung 2021 (die vom 16. Dezember 2021 datiert) bereits eröffnet war. Das entsprechende vorinstanzliche Verfahren war demnach bereits abgeschlossen. Das Verfahren der Vorinstanz, das zur vorliegend angefochtenen Verfügung gehört, war demgegenüber noch hängig. Die Vorinstanz hat das ihr vom Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber überwiesene Ausstandsbegehren daher zu Recht dem vorliegenden Verfahren zugeordnet. Im Dispositiv des Entscheids über das Ausstandsbegehren, der von der Beschwerdeführerin 1 nicht angefochten wurde und entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 45 Abs. 2 VwVG), wurden die Kosten für die Verfügung der Hauptsache zugeschlagen. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn und soweit die der Beschwerdeführerin 1 in der angefochtenen Verfügung auferlegten Kosten auch den Aufwand für die Bearbeitung des Ausstandsbegehrens umfassen.
8.3 Weitere Beanstandungen gegen die vorinstanzlichen Kosten bringt die Beschwerdeführerin 1 nicht vor. Zusammenfassend sind die gesamten vorinstanzlichen Kosten insgesamt nicht zu beanstanden.
8.4 Damit dürfte auch der - ansonsten weitgehend unverständliche - Antrag der Beschwerdeführerin 1 in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2023, wonach ihr "weder Verfahrenskosten, noch Gebühren der Vorinstanz aus dem B._______ Verfahren B-5497/2021 zu übertragen/aufzuerlegen" seien, erledigt sein. Anderweitig gibt es keine Anhaltspunkte für derart übertragene Kosten. Ebenso erübrigt sich die Edition der Stundenaufschreibungen der Vorinstanz (Rechtsbegehren Nr. 11), weil es im Rahmen der vorinstanzlichen Kosten zu keinen Anpassungen aufgrund der Bearbeitung des Ausstandsgesuchs kommt und daher die Anzahl der für dieses aufgewendeten Stunden nicht entscheidrelevant ist.
8.5 Unerheblich ist schliesslich auch die erneute inhaltliche Kritik an der Arbeit der Vorinstanz, deren Zusammenarbeit mit der FINMA sowie am Ergebnis der Beurteilung des (rechtskräftig entschiedenen) Ausstandsbegehrens, welche die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der Begründung zu den vorinstanzlichen Kosten vorbringt.
Die Beschwerdeführerin 1 unterliegt mit ihren Anträgen teilweise: mit dem Grossteil ihrer Anträge und Rügen dringt sie nicht durch und am auferlegten Verbot nach Art. 18 RAG ändert sich nichts, allerdings ist die Dauer des Entzugs nach Art. 17 RAG in nicht unbeträchtlichem Masse zu reduzieren. Es rechtfertigt sich, in diesem Zusammenhang von einem Obsiegen im Umfang von 25 % auszugehen. Entsprechend sind auch ihr grundsätzlich Verfahrenskosten aufzuerlegen, jedoch im Umfang des Obsiegens zu ermässigen, mithin um 25 % (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin 1, mit Ausnahme kurzer Postvertretungen während der Ferien, nicht anwaltlich vertreten war, hat sie praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. statt vieler Urteil des BVGer B-439/2024 vom 4. November 2024 E. 4.2). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis Bst. a VwVG). Nach diesen Kriterien rechtfertigen sich grundsätzlich Kosten von Fr. 5'000.-, die wie erwähnt um 25 % zu reduzieren sind. Mithin sind der Beschwerdeführerin 1 Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 3'750.- aufzuerlegen.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden ist. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird neu wie folgt gefasst: "Die A._______ mit Verfügung vom (...) 2011 erteilte Zulassung als Revisionsexpertin (RAB-Nr. [...]) wird für die Dauer von 24 Monaten entzogen. Die entsprechende Eintragung im Revisorenregister wird gelöscht."
Der Beschwerdeführerin 1 werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 3'750.- auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der Betrag dem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen und der Überschuss von Fr. 1'250.- der Beschwerdeführerin 1 zurückerstattet. Der Beschwerdeführerin 2 werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'500.- auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der Betrag dem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen und der Überschuss von Fr. 2'500.- der Beschwerdeführerin 2 zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Benjamin Märkli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. Dezember 2024
Zustellung erfolgt an:
die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)