Appeal dismissed as late in civil service case

b-3146-2008Bundesverwaltungsgericht / 2. Abteilung02.06.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court held that the appellant’s filing, sent from Belgrade on 2008-05-08, was late whether it challenged the refusal of service postponement of 2008-04-01 or the compulsory call-up of 2008-04-30. In both scenarios, the relevant deadline had expired before the submission reached a Swiss post office on 2008-05-14. The court found no basis to restore the deadline and therefore did not enter into the appeal. No procedural costs were charged.

Regest

Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 20 VwVG; Art. 66 ZDG; late appeal and deadline restoration in civil service matters. A written filing is timely only if delivered to the authority or handed to the Swiss Post by the last day of the deadline. For appeals against postponement refusals the ordinary 30-day period applies; for call-ups the 10-day period under Art. 66 lit. a ZDG applies. If the submission reaches the Swiss postal system only after expiry of the relevant deadline, the appeal is inadmissible; a restoration of time limits requires a statutory ground that must be substantiated. Civil service proceedings are generally free of charge absent abusive litigation.

Gesamter Gesetzestext

BVGer B-3146/2008

Entscheiddatum: 02.06.2008Publikationsdatum: 10.06.2008

Abteilung II

B-3146/2008

{T 0/2}

Urteil vom 2. Juni 2008

Besetzung

Einzelrichter Hans Urech,

Gerichtsschreiber Thomas Reidy.

Parteien

X._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Regionalzentrum Rüti,

Spitalstrasse 31, 8630 Rüti ZH,

Vorinstanz.

Gegenstand

Dienstverschiebung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung,

dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Rüti (Vorinstanz), mit Verfügung vom 1. April 2008 das Gesuch von X._______ um Dienstverschiebung abwies,

dass die Vorinstanz am 30. April 2008 ein Zwangsaufgebot erliess, wonach X._______ vom 4. August 2008 bis 29. August 2008 einen Einsatz beim Einsatzbetrieb Altersheim Y._______ von voraussichtlich 26 Diensttagen zu leisten habe,

dass X._______ mit undatierter Eingabe (Postaufgabe in Belgrad: 8. Mai 2008; Eintreffen Poststelle Zürich: 14. Mai 2008; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 15. Mai 2008) beantragt, seinen Zivildienst nach Absolvierung seiner Ausbildung, in einem Stück zu leisten,

dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2008 mitteilte, seine Beschwerde sei unab-hängig davon, welche der beiden vorinstanzlichen Verfügungen er an-zufechten gedenke, gestützt auf die vorhandenen Akten als verspätet anzusehen; gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zur Fra-ge der Rechtzeitigkeit bis zum 26. Mai 2008 zu äussern,

dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess,

dass die Frist zur Einreichung einer Beschwerde an das Bundesver-waltungsgericht zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen und 30 Tage in den übrigen Fällen beträgt (Art. 66 des Zivildienst-gesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]),

dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),

dass die Verfügung des Regionalzentrums vom 1. April 2008 betreffend Ablehnung des Gesuchs um Dienstverschiebung dem Beschwerdeführer gemäss Nachverfolgung über das Sendungsverfolgungssystem der Post, « Track & Trace », am 7. April 2008 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 7. Mai 2008 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG),

dass die im Ausland (Belgrad) aufgegebene Beschwerde somit bis am 7. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht oder zumindest bei der schweizerischen Poststelle (vgl. BGE 92 II 215) hätte eintreffen müssen,

dass die Sendung gemäss « Track & Trace-Auszug » jedoch erst am 14. Mai 2008 bei einer schweizerischen Poststelle eintraf,

dass selbst wenn sich die Eingabe des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2008 betreffend Zwangsaufgebot richten sollte, die in diesem Fall geltende zehntägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) ebenfalls verpasst wurde, zumal diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2008 zugestellt und die Beschwerdefrist - unter Berücksichtigung des Pfingstwochenendes - am 13. Mai 2008 endete,

dass somit die am 8. Mai 2008 in Belgrad aufgegebene und am 14. Mai 2008 bei einer schweizerischen Poststelle eingetroffene Be-schwerde als verspätet eingereicht zu betrachten und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], zumal auch kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegt,

dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich Zivildienst kostenlos ist, zumal es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG),

dass Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes nicht beim Bundesgericht angefochten werden können und der vorliegende Entscheid damit endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. 31243; Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech Thomas Reidy

Versand: 3. Juni 2008

Schlagwörter

civil servicedeadlinelate appealpostal servicetime limit restorationnon-entrycourt costs