Civil service refusal annulled; new law applied on remand

b-228-2009Bundesverwaltungsgericht / 2. Abteilung14.05.2009Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant challenged the refusal of admission to civil service. The Federal Administrative Court held that the appeal was admissible, that the transitional rule of the revised Civil Service Act applied, and that pending applications filed before 1 April 2009 had to be judged under the new law. Because the former admission commissions had been abolished, the challenged decision was annulled and the case remitted to the competent enforcement authority for a fresh assessment. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 83b ZDG; transitional regime for pending civil service admission requests; pending applications filed before the entry into force of the amendment of 3 October 2008 are to be decided under the new law. Where the former admission commissions have been abolished, the Federal Administrative Court may annul the refusal decision and remit the matter to the newly competent enforcement authority for reassessment. The civil service admission procedure remains free of charge under Art. 18c ZDG; costs may not be levied. The appeal is cognizable under the general rules of federal administrative procedure (Art. 5, 48, 50, 52 and 61 VwVG).

Gesamter Gesetzestext

BVGer B-228/2009

Entscheiddatum: 14.05.2009Publikationsdatum: 25.05.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-228/2009/urh/ret/san

{T 0/2}

Urteil vom 14. Mai 2009

Besetzung

Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Stephan Breitenmoser,

Gerichtsschreiber Thomas Reidy.

Parteien

X._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Zulassungskommission für den Zivildienst,

p. A. Regionalzentrum Rüti, Spitalstrasse 31, 8630 Rüti ZH,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtzulassung zum Zivildienst.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass X._______ (Beschwerdeführer) am 5. November 2008 ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt hat;

dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2008 von der Zulassungskommission des Zivildienstes (Rüti; Vorinstanz) angehört worden ist;

dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 nicht zum Zivildienst zugelassen hat;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 13. Januar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und beantragt, er sei zum Zivildienst zuzulassen;

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2009 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen;

dass das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD in seiner Stellungnahme vom 19. März 2009 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt;

dass der Entscheid der Vorinstanz vom 17. Dezember 2008 eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt;

dass diese Verfügung nach Art. 63 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann;

dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 47 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG);

dass deshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;

dass gemäss der bis 31. März 2009 geltenden Rechtsordnung Militärdienstpflichtige einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) leisten durften, wenn sie sowohl im Gesuch als auch in der Anhörung vor der Zulassungskommission glaubhaft darlegen konnten, den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren zu können (aArt 1, aArt. 16 und aArt. 18 ff. ZDG, AS 2003 4843);

dass sich dabei ein Gewissenskonflikt dadurch auszeichnete, dass die betreffende Person sich auf eine moralische Forderung berufen musste, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflösbaren Konflikt geraten war (aArt. 1 Abs. 2 ZDG, AS 2003 4843);

dass die Änderung des Zivildienstgesetzes vom 3. Oktober 2008 (AS 2009 1093) unter anderem mit der Einführung der Tatbeweislösung auf den 1. April 2009 zu einer erheblichen Vereinfachung des Zugangs zum Zivildienst geführt hat;

dass nun Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) leisten (Art. 1 ZDG);

dass die gesuchstellende Person das Gesuch, das eine Erklärung der gesuchstellenden Person enthalten muss, sie könne den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren und sie sei bereit, Zivildienst zu leisten (Art. 16 b Abs. 1 ZDG), schriftlich bei der Vollzugsstelle einzureichen hat (Art. 16a Abs. 1 ZDG);

dass diese Erklärung weder mit Vorbehalten noch mit Bedingungen verbunden sein darf (Art. 16b Abs. 2 ZDG);

dass somit künftig die in einem schriftlichen Gesuch zu Handen der Vollzugsstelle erklärte Bereitschaft, einen Zivildienst leisten zu wollen, der 1,5 mal so lange dauert als der zu leistende Militärdienst, als ausreichender Nachweis für das Vorliegen eines Gewissenskonfliktes in Bezug auf die Leistung des Militärdienstes gilt (Tatbeweis, vgl. Botschaft vom 27. Februar 2008 zur Änderung der Bundesgesetze über den zivilen Ersatzdienst und über die Wehrpflichtersatzabgabe, BBl 2008 2707, nachfolgend: Botschaft);

dass die übergangsrechtliche Bestimmung, wonach Zulassungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2008 eingereicht und noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nach neuem Recht beurteilt werden (Art. 83b ZDG), auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt;

dass die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG);

dass die Zulassungskommissionen des Zivildienstes mit Inkraftsetzung der Änderung des Zivildienstgesetzes vom 3. Oktober 2008 aufgehoben wurden (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 2742);

dass es sich insbesondere mit Hinweis auf die Art. 1, 16a, 16b, 18 und 83b ZDG rechtfertigt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die neu zuständige Vollzugsstelle zurückzuweisen, damit diese das Zulassungsgesuch des Beschwerdeführers nach neuem Recht beurteilt;

dass das Zulassungsverfahren kostenlos ist (Art. 18c ZDG);

dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und somit endgültig ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Entscheid aufgehoben wird.

Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung des Zulassungsgesuches im Sinne der Erwägungen an die Vollzugsstelle überwiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer (Einschreiben)

die Vollzugsstelle (Ref-Nr. 8.416.36243.0; Einschreiben; Akten zurück)

das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech Thomas Reidy

Versand: 18. Mai 2009

Schlagwörter

civil serviceadmissiontransitional lawremandadministrative appealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the refusal to admit the applicant to civil service was admissible.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible and had to be entered into.

Extrahierte Begründung

The refusal was an administrative decision challengeable under the Civil Service Act and the Federal Administrative Procedure Act; standing, time limit, and formal requirements were met.

Kernrechtsfrage

Which law governed pending admission requests filed before 1 April 2009.

Extrahierter Entscheid

The request had to be assessed under the amended Civil Service Act.

Extrahierte Begründung

The transitional rule provides that pending applications not yet finally decided when the amendment entered into force are decided under the new law.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal of admission should be annulled and the matter remitted for new assessment.

Extrahierter Entscheid

The refusal was annulled and the file remitted to the competent enforcement authority for reassessment under the new law.

Extrahierte Begründung

Because the admission commissions were abolished and the competent authority changed, the case had to be returned for a new decision under the revised statutory regime.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No procedural costs were levied.

Extrahierte Begründung

The civil service admission procedure is free of charge.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.