Entscheiddatum: 01.08.2013Publikationsdatum: 22.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-2211/2013
Urteil vom 13. August 2013 Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),Richter Stefan Mesmer, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin. Parteien X._______, vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsanwalt, Avda. La Habana, 9-1.°, ES-32003 Ourense ,Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente (Rentenrevision).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 2. April 2013 die bisherige, von der schweizerischen Invalidenversicherung erstattete Dreiviertelsrente von X._______ per 1. Juni 2013 aufgehoben hat,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, mit Eingabe vom 12. April 2013 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hat und insbesondere beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der medizinische Sachverhalt mittels einer polydisziplinären Begutachtung weiter abzuklären, danach über die Angelegenheit neu zu verfügen und allenfalls ab dem Zeitpunkt der neuerlichen Feststellungen eine ganze Invalidenrente zuzusprechen - alles unter Kostenfolge -,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 20. Mai 2013 vollumfänglich an diesen Anträgen festgehalten hat,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2013 unter Bezugnahme auf die von ihr eingeholte Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (im Folgenden: RAD) beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinn der erwähnten Stellungnahme - das heisst zur weiteren, orthopädisch und psychiatrischen gutachterlichen Abklärung und neuem Entscheid - an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] einzutreten ist,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2013 der Beurteilung ihres ärztlichen Dienstes anschliesst und damit sinngemäss feststellt, dass die Verfügung vom 2. April 2013 auf einer mangelhaft ermittelten tatbestandlichen Grundlage beruht,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2013 mit dem Antrag der Vorinstanz, die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an sie zurückzuweisen, einverstanden erklärt, wobei er weiterhin eine multidisziplinäre Begutachtung wünscht,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen Entscheid im Sinn der übereinstimmenden Rechtsbegehren sprechen würden,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass somit dem Verfahren im jetzigen Standpunkt die Entscheidungsreife mangelt und es sich deshalb rechtfertigt, die Streitsache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zur Durchführung einer fundierten gutachterlichen Abklärung, und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2013 das Bundesverwaltungsgericht um Rückerstattung des Kostenvorschusses ersucht, ein solcher jedoch weder eingefordert noch geleistet wurde, so dass dieses Gesuch gegenstandslos ist,
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass sich das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt (Art. 10 VGKE), wobei dieses gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
dass unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen und der Akten vorliegend das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen) auf Fr. 1'800.-- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE), wobei keine Mehrwertsteuer geschuldet und damit auch nicht zu entschädigen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [SR 641.20] sowie Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003 E. 6.4).
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 2. April 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'800.- zu bezahlen.
Ein Doppel der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2013 geht an die Vorinstanz.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein);
die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_; Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 4);
das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Maria Amgwerd Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. August 2013