Entscheiddatum: 03.03.2008Publikationsdatum: 12.03.2008
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-1727/2007/dap
{T 0/2}
Abschreibungsentscheid vom
Besetzung
Einzelrichter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.
Parteien
X.______,
vertreten durch Wild Schnyder AG, Forchstrasse 30, Postfach 1077, 8032 Zürich
Beschwerdeführerin,
gegen
Y._______,
vertreten durch Christen Rickli Partner, Hirschgässlein 11, Postfach, 4010 Basel
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern
Vorinstanz.
Gegenstand
Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 7914 EM2008/EM08.CH (fig.).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) mit Verfügung vom 5. Februar 2007 den Widerspruch Nr. 7914 abgewiesen hat,
dass die X._______ (Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt hat,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Mai 2007 auf eine Stellungnahme verzichtet hat,
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 16. August 2007 im Hauptbegehren beantragt hat, die Verfügung der Vorinstanz sei zu bestätigen, und der Widerspruch sei unter Kostenfolge abzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 7. November 2007 an ihren Rechtsbegehren festgehalten hat,
dass das Beschwerdeverfahren auf Antrag beider Parteien mit Verfügung vom 28. Januar 2008 bis zum 29. Februar 2008 sistiert wurde,
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2008 mitgeteilt hat, sie ziehe ihre Beschwerde zurück, da die Parteien sich ausseramtlich geeinigt hätten, wobei die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens trage, und beide Parteien auf eine Parteientschädigung verzichten würden,
dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. Februar 2008 den Verzicht auf eine Parteientschädigung schriftlich bestätigt hat,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2),
dass dieser Entscheid gemäss Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2008, Beschwerdebeilagen [Replikbeilagen folgen mit separater Post])
die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdeantwortbeilagen, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2008)
die Vorinstanz (Ref.: Widerspruchsverfahren Nr. 7914; Einschreiben, Beilagen: Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2008, Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2008, Vernehmlassungsbeilagen)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Philipp J. Dannacher
Versand: 5. März 2008