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b-1658-2008 ΓÇó No entry on fax copy as appeal
b-1658-2008Bundesverwaltungsgericht / 2. Abteilung17.07.2008Dismissed
A.________ submitted only a fax copy relating to a plant seizure order by the Federal Veterinary Office, without any request or reasons. After being invited to file a proper appeal, she did not react. The Federal Administrative Court therefore held that no valid appeal was before it and issued a non-entry decision. Because the matter had caused only minimal work, the court waived procedural costs.
Art. 31 VGG, Art. 21 and 52 VwVG; appeal requirements and non-entry: A filing is only an appeal if an identifiable person expresses the will to act as appellant and to seek modification of a specific administrative decision. A mere fax copy without requests or reasoning does not satisfy the formal requirements. If no appeal is present, the authority must declare non-entry ex officio; an obvious inadmissible remedy may be decided by the single judge under Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG. Costs may be waived where the proceedings have caused only slight expense (Art. 6 lit. b VGKE).
Entscheiddatum: 17.07.2008Publikationsdatum: 29.07.2008
Abteilung II
B-1658/2008
{T 0/2}
Urteil vom 17. Juli 2008
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Einzelrichter),
Gerichtsschreiber Michael Barnikol.
Parteien
A._______,
gegen
Bundesamt für Veterinärwesen BVET,
Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern,
Gegenstand
Artenschutz.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ mit Eingabe vom 12. März 2008 die Kopie einer an sie adressierten Faxmitteilung der Firma X._______, Topfpflanzengrosshandel in S._______, Deutschland, betreffend eine Pflanzenbeschlagnahmungsverfügung des Bundesamtes für Veterinärwesen mit der Registraturnummer (...) einreichte,
dass die Eingabe im Übrigen ohne jeden Kommentar erfolgte und insbesondere keinerlei Rechtsbegehren enthielt,
dass das Bundesverwaltungsgericht A._______ mit Schreiben vom 14. März 2008 darauf aufmerksam machte, dass diese Faxkopie keine Beschwerde im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt,
dass es A._______ zudem aufgefordert hat, innerhalb der Beschwerdefrist eine begründete und auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen (Art. 21 und 52 VwVG) genügende Beschwerdeschrift sowie die angefochtene Verfügung und allfällige weitere Beweismittel einzureichen,
dass es darauf hinwies, dass im Unterlassungsfall die Eingabe nicht an die Hand genommen werde,
dass A._______ hierauf bisher nicht reagiert hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass eine Eingabe nur dann als Beschwerde betrachtet werden kann, wenn mindestens eine individualisierte Person erkenntlich ihren Willen zum Ausdruck bringt, als Beschwerdeführer aufzutreten und die Änderung einer bestimmten und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben (BGE 112 Ib 634 E. 2b mit Verweis auf BGE 102 Ib 365 E. 6),
dass die blosse Einreichung einer Faxkopie diesen Anforderungen nicht genügt,
dass dann, wenn keine Beschwerde vorliegt, dies in einem Nichteintretensentscheid förmlich festzustellen ist (BGE 102 Ib 365 E. 6),
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass mit Blick auf den geringen bisher entstandenen Aufwand auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an:
A._______ (Gerichtsurkunde)
Bundesamt für Veterinärwesen BVET (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Michael Barnikol
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 / Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 22. Juli 2008