Entscheiddatum: 17.04.2007Publikationsdatum: 27.04.2007
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7365/2006
{T 1/2}
Urteil vom 17. April 2007
Mitwirkung:
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Lorenz Kneubühler (Abteilungspräsident), Gerichtsschreiber Thomas Moser.
Flughafen Zürich AG (unique), Postfach, 8058 Zürich-Flughafen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustr. 40, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Flughafen Zürich, Öffnungszeiten der Zolldurchgänge bei den Einreise-terminals; Verfügung der OZD vom 5. September 2006.
A. Im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 zur Sanierung der Bundes-finanzen liess die Oberzolldirektion (OZD) die Sparmöglichkeiten bei Personal und Organisation bei den Passagierkontrollen an den inter-nationalen Flughäfen der Schweiz prüfen. Dies führte zu einer generellen Reduktion der Einsätze des Zollpersonals und damit auch zu An-passungen der Öffnungszeiten der Zolldurchgänge am Flughafen Zürich.
B. Das zuständige Zollinspektorat informierte die Flughafenbetreiberin unique über die in Zürich vorgesehenen Massnahmen. Nach Gesprächen mit unique legte die OZD per 30. Oktober 2005 u.a. die Öffnungszeiten der Zolldurchgänge neu fest. Für die Einreise gelten seither die folgenden Öffnungszeiten: Morgens 06.00 Uhr bis nachts 23.30 Uhr (Terminal 2) und morgens 07.30 Uhr bis nachts 23.30 Uhr bzw. bis Betriebsschluss bei Verspätungen (Terminal 1). Ist ein Zolldurchgang geschlossen, hat die Ein-reise beim anderen Terminal zu erfolgen; der hierfür nötige Umweg beträgt rund 140 m.
C. Für unique ist dieses Regime nicht vereinbar mit dem Qualitätsstandard des Flughafens gegenüber den Passagieren. Sie ist daher an Bundesrat Hans-Rudolf Merz gelangt mit der Bitte darauf hinzuwirken, dass die Spar-massnahmen zurückgenommen würden. Der Finanzminister lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 ab.
D. Am 12. Juni 2006 teilte unique der OZD abermals mit, sie sei mit den geltenden Öffnungszeiten bei den Einreiseterminals nicht einverstanden und verlangte gleichzeitig eine anfechtbare Verfügung hierüber. Daraufhin bekräftigte die OZD mit Verfügung vom 5. September 2006 ihre Sichtweise und hielt fest, die strittigen Öffnungszeiten seien sowohl rechtmässig wie auch verhältnismässig.
E. Gegen diese Verfügung hat unique (Beschwerdeführerin) am 6. Oktober 2006 beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Beschwerde ge-führt. Sie beantagt es sei festzustellen, dass die aktuellen Öffnungszeiten nicht verhältnismässig seien und gegen das Rechtsgleichheitsgebot ver-stiessen. Weiter sei die angefochtene Verfügung aufzueben und die OZD (Vorinstanz) anzuweisen, den Zolldurchgang beim Einreiseterminal 1 be-reits um 06.00 Uhr zu öffnen und jenen beim Terminal 2 erst um 24.00 Uhr zu schliessen. Eventualiter sei die OZD anzuweisen, den grünen Zoll-durchgang beim Terminal 1 von 06.00 Uhr bis 07.30 Uhr und jenen beim Terminal 2 von 23.30 Uhr bis 24.00 Uhr unbesetzt offen zu halten, dies bei gleichzeitiger Durchführung von sporadischen Stichprobenkontrollen.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt unrichtig und nur unzureichend festgestellt zu haben. So sei aufgrund der getrof-fenen Massnahme beim Personal eher von einer Einsparung von drei Personen als von neun auszugehen. Dagegen liege die Zahl der betrof-fenen Flugpassagiere deutlich über den von der Vorinstanz ange-nommenen 50 bis 100 Personen pro Tag; normalerweise seien es über 100 und von Juli bis September gar über 200. Die kürzeren Öffnungszeiten hält die Beschwerdeführerin für unverhältnismässig. Mit Blick auf das angestrebte Sparziel seien sie weder erforderlich noch zumutbar. Erfor-derlich seien sie deshalb nicht, weil das Sparziel auch mit einer milderen Massnahme, der unbesetzten Offenhaltung der grünen Durchgänge bei gleichzeitiger Durchführung von Stichproben erreicht werden könne. Unzu-mutbar seien sie deshalb, weil die Einsparungen beim Personal in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Unannehmlichkeiten für täglich mehr als 100 bzw. 200 Passagiere stünden, die einen Umweg von 140 m in Kauf nehmen müssten. Die Beschwerdeführerin sieht zudem das Rechts-gleichheitsgebot verletzt und verweist dazu auf die Verhältnisse am Zoll auf dem Flughafen Genf und auf dem Flugplatz Altenrhein.
F. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2006 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie führt aus, die Einsparung von neun Angestellten sei betrieblich erhärtet und rühre daher, dass vom Drei- zum Zweischichtbetrieb habe gewechselt werden können. Die Offenhaltung der grünen Durchgänge, wie von der Beschwerdeführerin als mildere Mass-nahme vorgeschlagen, sei derzeit nicht vertretbar, denn so würde die Zoll-sicherheit gefährdet (Kreislaufschmuggel). Die Vorinstanz betont weiter, die Zollabfertigung sei während der ganzen Betriebszeit des Flughafens gewährleistet. Vom Umweg von 140 m seien, gemessen an der Zahl aller Einreisenden, nur sehr wenige Personen betroffen. Die kürzeren Öffnungs-zeiten seien zumutbar und damit verhältnismässig. Was die Rüge der Ungleichbehandlung angeht, so führt die Vorinstanz aus, der Zoll in Altenrhein könne von der Risikolage her nicht mit jenem in Zürich ver-glichen werden. Ebenso unbehelflich sei der Hinweis auf den Flughafen Genf. Dort sei im Jahr 2006 der Zoll leidglich zehn Mal, also nur in absoluten Ausnahmefällen unbesetzt gewesen, dies zu Randzeiten nach 24.00 Uhr.
G. Per 1. Januar 2007 hat das EFD das Beschwerdeverfahren an das neue Bundesverwaltungsgericht übergeben. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat in den Schlussbemerkungen vom 1. März 2007 ihre Anträge bekräftigt.
Die OZD gehört zu den Behörden im Sinne von Art. 33 VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundes-verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
Auf die rechtzeitig (Art. 50 VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) erhobene Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
Das erste Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin lautet auf Feststellung der Unrechtmässigkeit der aktuellen Öffnungszeitenregelung. Fest-stellungsbegehren sind nur zulässig, wenn ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein solches ist nur zu bejahen, wenn das fragliche Interesse nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann. Insofern sind Feststellungs-begehren subsidiär (vgl. Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grund-lagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2004, S. 39). Das vorlie-gend zu beurteilende Feststellungsbegehren steht spiegelbildlich zu Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung; die strittige Öffnungs-zeitenregelung ist dort zudem gerade nicht enthalten. Trotzdem werden die Interessen der Beschwerdeführerin vollumfänglich gewahrt, wenn ihren Beschwerdeanträgen 2 bzw. 3 entsprochen wird. Gemäss diesen soll die Vorinstanz angewiesen werden, die Öffnungszeiten im Sinne der Beschwerdeführerin festzulegen. Diese erreicht mit ihrem Beschwerde-antrag 1 daher nicht mehr als mit den zwei anderen Anträgen; Ersterer er-weist sich somit als unzulässig. Es ist darauf nicht einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-übung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Frei überprüft wird namentlich die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe. Zurückhaltung ist jedoch dann angezeigt, wenn es um technische Probleme oder um Fachfragen geht, die die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens oder ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag (BGE 131 II 680 E. 2.3.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 446a ff.).
Die derzeitigen Öffnungszeiten für den Zoll am Flughafen Zürich gelten seit dem Wechsel zum Winterflugplan 2005. Seither strittig ist die Besetzung der Zolldurchgänge für die Einreise zu den Randstunden am frühen Morgen und am späten Abend. Beim Terminal 1 ist die Einreise erst ab 07.30 Uhr und ab da bis 23.30 Uhr bzw. bis Betriebsschluss bei Verspätungen möglich. Der Durchgang beim Terminal 2 ist bereits ab 06.00 Uhr und von da weg bis 23.30 Uhr offen. Reisende, die ankommen, bevor der Durchgang beim Terminal 1 aufgeht bzw. nachdem jener beim Terminal 2 schon geschlossen ist, müssen einen Umweg von 140 m auf sich nehmen und durch den Durchgang des jeweils anderen Terminals einreisen. Dass der Zoll bei Terminal 2 früher geöffnet wird, entspricht einem Wunsch der Beschwerdeführerin; ursprünglich war es gerade anders vorgesehen.
Zunächst ist auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin einzugehen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Danach, d.h. sofern das Ergebnis dieser Prüfung nicht bereits zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, sind deren materiellen Rügen zu behandeln.
6.1. Auf den ersten Blick ist tatsächlich schwer nachvollziehbar, dass bei einem Personalbestand von 50 Angestellten, deren neun sollen eingespart werden können, nur weil ein Durchgang 1,5 Stunden und ein anderer eine halbe Stunde länger geschlossen bleibt. Die Vorinstanz führt aus, die Einsparung von neun Personen sei betrieblich erhärtet; sie sagt jedoch nicht, ob dies allein auf die zwei hier strittigen Einschränkungen zurück-zuführen ist. Nur dass vom Zwei- zum Dreischichtbetrieb zurückgekehrt werden müsste, setzt sie unmittelbar in Zusammenhang mit der längeren morgendlichen Schliessung von 1,5 Stunden. Dieses Argument leuchtet zwar grundsätzlich ein, macht die geltend gemachten Einsparungen aber noch nicht im vollen Umfang nachvollziehbar. Die entsprechende Kritik der Beschwerdeführerin in den Schlussbemerkungen vom 1. März 2007 erfolgt daher zu Recht. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben, denn selbst wenn nur drei Personen eingespart würden, wie dies die Beschwerde-führerin zugesteht, wäre das Sparpotential noch erheblich (vgl. unten E. 8.2 und 8.4.1).
6.2. Die Beschwerdeführerin hat Statistiken ins Recht gelegt, die für jeden Tag von Januar bis September 2006 aufzeigen sollen, wie viele Reisende von der strittigen Schliessung betroffen waren; in den Sommermonaten waren dies demnach jeweils über 200. Diese Zahlen sind schwer überprüfbar. Die Tabellen sind übertitelt mit "Anzahl betroffene Passagiere"; entsprechend wäre anzunehmen, dass sie angeben, wie viele Personen von den redu-zierten Öffnungszeiten effektiv berührt waren und nicht wie viele Passagiere an Bord der "betroffenen Flüge" waren. Der Hinweis der Vor-instanz, dargestellt am Beispiel des 27. August 2006, von den an Bord befindlichen Passagieren seien nicht einmal 20 Prozent in die Schweiz ein-gereist, schien dem Bundesverwaltungsgericht daher zunächst an der Sache vorbeizugehen. Da die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbe-merkungen nun aber einräumt, am fraglichen Tag seien wohl mehr Transferpassagiere über Zürich geflogen als erwartet, es habe sich aber um einen Einzelfall gehandelt, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr klar, worüber die eingereichten Tabellen tatsächlich Auskunft geben. Es kann jedoch auch diese Frage, d.h. ob bei der Zahl der tatsächlich betroffenen Passagiere der Vorinstanz oder aber den Angaben der Beschwerdeführerin zu folgen ist, offen gelassen werden. Da die Vorin-stanz von durchschnittlich weniger als 100 Betroffenen ausging, ist die Abweichung zwar beträchtlich. Sie ist aber - zumal die Spitzen nur in den Sommermonaten erreicht werden - für den Entscheid nicht in dem Sinne ausschlaggebend, dass das aktuelle Öffnungszeitenregime bei knapp über 200 Betroffenen als zu restriktiv zu qualifizieren wäre, hingegen nicht zu beanstanden wäre, wenn weniger als 100 betroffen wären (unten E. 8.4.1). So ist denn auch nicht anzunehmen, dass die Vorinstanz anders ent-schieden hätte, wenn sie von Betroffenenzahlen von über 200 ausge-gangen wäre.
Grund für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist somit keiner gegeben. Es sind deshalb die materiellen Rügen gegen die Verfügung zu prüfen.
Ausführungen dazu, ob diese Sondervorschriften vorliegend anwendbar sind, erübrigen sich, da die Beschwerdeführerin daraus nichts für sich ableiten könnte. Da von 06.00 Uhr bis 23.30 Uhr bzw. bis Betriebsschluss und damit während der ganzen Betriebszeit des Flughafens immer mindestens ein Durchgang offen steht, ist die Einreise für Reisende im Sinne von Art. 111 ZV jederzeit möglich. Zu den Randstunden müssen sie, je nachdem an welchem Terminal sie ankommen, einen Umweg von 140 m in Kauf nehmen. Somit ist den Sondervorschriften von Art. 111 ff. ZV jedenfalls Genüge getan. Ob die Öffnungszeiten dennoch zu streng sind, ist somit einzig eine Frage der Verhältnismässigkeit.
8.1. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit müssen Verwaltungs-massnahmen geeignet und für das Erreichen des angestrebten Ziels erforderlich sein; dieses wiederum muss im öffentlichen Interesse liegen. Die Massnahme muss ausserdem zumutbar sein, d.h. der verfolgte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen für die Betrof-fenen stehen; verlangt ist mithin eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (BGE 132 I 49 E. 7.2 sowie Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N. 581 ff.).
8.2. Als öffentliches Interesse führt die Vorinstanz die Einhaltung des im Ent-lastungsprogramm 2003 des Bundes vorgesehenen Sparziels an. Dieses Interesse ist unter dem Titel des öffentlichen Interesses insofern atypisch, als es dabei meist um sozialpolitische Interessen oder um solche des Polizeigüterschutzes, einschliesslich öffentliche Sicherheit und Gesund-heit, oder um den Umweltschutz usw. geht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 543 ff. ). Nichtsdestotrotz sind auch die finanziellen Interessen des Staates (fiskalische Interessen) zu den öffentlichen Interessen zu zählen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 552). Das ergibt sich auch aus Art. 1 Abs. 2 Bst. b des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005 (FHG, SR 611.0). Ziel des FHG ist es demnach u.a., den wirtschaftlichen und wirksamen Einsatz der öffentlichen Mittel zu fördern.
Dass der Zolldurchgang bei jeweils einem Einreiseterminal zu den Rand-stunden nicht geöffnet ist, führt zu Einsparungen bei den Personalkosten. Die Massnahme ist somit ohne weiteres geeignet, zum Erreichen des an-gestrebten Sparziels beizutragen. Das gilt selbst dann, wenn nicht, wie von der Vorinstanz geltend gemacht, neun Angestellte, sondern bloss deren drei eingespart werden könnten (oben E. 6.1). Würden die grünen Durchgänge - entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin - unbesetzt geöffnet und bloss Stichproben durchgeführt, könnte zwar etwas weniger gespart werden; mit einem solchen Regime würde aber immer noch massgeblich zum Sparziel beigetragen. Das Erfordernis der Eignung ist daher auch bei dieser Variante grundsätzlich erfüllt.
8.3. Eine Verwaltungsmassnahme muss mit Blick auf das verfolgte Ziel ferner erforderlich sein, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (BGE 132 I 49 E. 7.2 sowie Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 591 ff.). Mit der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen unbesetzten Offen-haltung der grünen Durchgänge steht eine Variante zur Diskussion, die für die betroffenen Flugreisenden unstreitbar milder wäre. Durch den grünen Zolldurchgang kann einreisen, wer keine zollpflichtige Waren mit sich führt; in den übrigen Fällen ist der rote Durchgang zu benutzen. Somit könnten vorliegend jene, die nichts zu verzollen haben, namentlich Geschäfts-reisende, zu den Randstunden gleich unbeschwerlich, d.h. vor allem ohne den Umweg von 140 m, einreisen wie tagsüber auch. Wie erwähnt, würde mit diesem Modell nicht der genau gleiche Spareffekt erzielt; empfindlich geschmälert würde das Sparziel dadurch jedoch nicht. Ob die Ersatz-massnahme gleichermassen geeignet ist, stellt sich vorliegend jedoch nicht in Bezug auf das angestrebte Sparziel, sondern mit Blick auf ein anderes öffentliches Interesse - die Zollsicherheit. Konkret besteht seitens der Vorinstanz die Befürchtung, dass die Einhaltung zollrechtlicher und anderer Vorschriften nicht mehr im gleichen Masse gewährleistet wäre, wenn die grünen Durchgänge zu den fraglichen Zeiten unbesetzt offen-gehalten werden müssten.
Die Variante ist daher nachfolgend unter dem Aspekt der Zollsicherheit zu prüfen. Sollte sie sich in dieser Hinsicht als unbedenklich erweisen, stünde fest, dass es vorliegend eine mildere Massnahme gibt. Die Beschwerde wäre diesfalls grundsätzlich gutzuheissen. Wenn die aktuellen Öffnungs-zeiten ausserdem als unzumutbar gewertet werden müssten, wäre dem Hauptbegehren (Antrag 2) zu entsprechen, ansonsten dem Eventualbe-gehren (Antrag 3).
8.3.1. Das Zollrecht dient der Regelung und der Kontrolle des grenzüberschrei-tenden Warenverkehrs; dessen Abwicklung ist Hauptaufgabe des Zolls. Im Rahmen des Zollverfahrens, dessen primäres Ziel die Veranlagung der Zölle ist, sind die Zollbehörden vorab für die Zollabfertigung verantwortlich (Art. 33 ff. des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG, SR 631.0]). Das Zollpersonal wirkt aber auch beim Vollzug nicht zollrechtlicher Bundes-erlasse mit (Art. 59 ZG). So sind die Zollbehörden in Fällen der Einfuhr namentlich für die Veranlagung und Erhebung der Mehrwertsteuer (Ein-fuhrsteuer, vgl. Art. 82 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]) sowie der Bier- und Tabaksteuer zuständig. Ferner helfen sie mit, staatliche Monopole und Regale zu vollziehen und sie handhaben Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen. Sie üben auch weitere polizeiliche Funktionen aus, so z.B. gesundheits- oder landwirtschaftspolizeiliche (vgl. zum Ganzen: Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 424 f.).
8.3.2. Im Kontext dieser Aufgabenvielfalt ist die Sorge der Vorinstanz zu sehen, die Zollsicherheit wäre gefährdet, wenn zu den Randstunden je ein grüner Durchgang unbesetzt offen stünde. Die Vorinstanz begründet dies nicht weiter und weist einzig auf das Problem des Kreislaufschmuggels hin. Die Beschwerdeführerin sieht die Zollsicherheit dagegen nicht in Gefahr und meint, Stichproben könnten, da sie nicht planbar seien, viel wirkungsvoller sein. Schmuggler könnten nie davon ausgehen, dass es keine Kontrolle gebe. Bei ständig besetzten Durchgängen könnten sie dagegen entsprech-ende Vorkehren treffen. Stichproben mögen zwar generell wirkungsvoll sein. Warum sie aber bei unbesetzten grünen Durchgängen wirkungs-voller sein sollen als bei besetzten - dort wird aus Gründen der Bewältig-barkeit auch nur stichprobeweise und nicht systematisch kontrolliert -, leuchtet indessen nicht ein. Ist ein Durchgang besetzt, kann beliebig, v.a. aber auch bei Verdachtsfällen, eine Kontrolle durchgeführt werden. Bei un-besetzten Durchgängen ist dies jedoch nur dann möglich, wenn überhaupt ein Einsatz mit Stichproben stattfindet. Die Wahrscheinlichkeit, dass je-mand stichprobeweise kontrolliert wird, ist somit um einiges kleiner, wenn die Durchgänge nicht ständig besetzt sind. Diese kleinere Wahrschein-lichkeit kann sich jemand, der beabsichtigt, Waren einzuschmuggeln oder andere Zollwiderhandlungen (vgl. Art. 73 ff. ZG) zu begehen, zu Nutze machen. Dass die interessierten Kreise um die grundsätzliche Unbe-setztheit von jeweils einem grünen Durchgang in Zürich wüssten, ist unvermeidbar, auch wenn nur die Öffnungszeiten selber amtlich bekannt zu machen sind (Art. 7 Abs. 1 Bst. b ZV). Es ist daher durchaus möglich, dass es während den unbesetzten Zeiten vermehrt zu Zolldelikten käme.
8.3.3. Für gewisse Zollwiderhandlungen brächte die - als solche bekannte - zeitweise grundsätzlich unbesetzte Offenhaltung eines grünen Durchgangs einen weiteren Vorteil. So profitiert z.B. jemand, der nur bedingt vorhat, den Zoll zu prellen und mitgeführte zollpflichtige Waren nur dann nicht (Art. 74 Ziff. 3 ZG) oder falsch (Art. 74 Ziff. 5 und 6 ZG) deklarieren würde, wenn er einen unbesetzten Ausgang vorfindet. Er kann mit einer grossen Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ein grüner Zollausgang unbesetzt ist. Nähert er sich diesem Ausgang und stellt er fest, dass dieser wider Erwarten besetzt ist, kann er immer noch umkehren und durch den roten Ausgang beim regulär offenen Terminal einreisen und dort seine Ware ordnungsgemäss deklarieren. Diesfalls ist sein Versuch zwar misslungen, immerhin bestand für ihn aber eine hohe Wahrscheinlichkeit, die Ware am Zoll vorbei einzuführen. So vorgehen kann namentlich auch, wer Kreis-laufschmuggel begehen will. Beim Kreislaufschmuggel werden Waren zu-nächst zur Ausfuhr deklariert und damit von der Mehrwertsteuer befreit. Danach werden sie ohne Zollanmeldung wieder in die Schweiz eingeführt. Dadurch entstehen bei der Mehrwertsteuer erhebliche Ausfälle. Nicht in dieser Weise profitiert dagegen, wer eine Ware in die Schweiz schaffen will, obwohl die Einfuhr beschränkt oder verboten ist wie z.B. bei Drogen (Art. 76 Ziff. 1 ZG). Da Stichproben möglich sind, muss er immer damit rechnen, dass er kontrolliert und erwischt wird; wie gezeigt (oben E. 8.3.2), ist aber immerhin sein Risiko kleiner.
8.3.4. Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf ein Schreiben der Vorinstanz vom 21. September 2005 und führt aus, der Zoll verzichte mit seiner neuen Praxis ohnehin auf eine ständige Besetzung der grünen Durchgänge. Es finde vielmehr vermehrt eine Konzentration auf risikogerechte Schwer-punkteinsätze statt. Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung nicht dazu. Aufgrund der Darstellung der Beschwerdeführerin ist für das Bundesverwaltungsgericht aber jedenfalls nicht erstellt, dass am Flug-hafen Zürich oder an anderen wichtigen Zöllen der Schweiz generell auf eine Besetzung verzichtet würde. Selbst die Beschwerdeführerin spricht von einer nicht "ständigen Besetzung", was darauf schliessen lässt, dass der Grundsatz nach wie vor die Besetzung ist. Ob ein Durchgang grund-sätzlich besetzt ist oder nicht, ist aus der Sicht jener, die unter Miss-achtung der zollrelevanten Vorschriften Waren einführen wollen, aber gerade zentral. Davon hängt nämlich ab, wie hoch sie das Risiko, erwischt zu werden, einschätzen müssen. Wenn der Zoll seine Durchgänge neuer-dings nicht mehr permanent besetzt hält und sich bei seiner Arbeit ver-mehrt nach konkreten Risikoanalysen richtet, heisst das noch nicht, dass am Flughafen Zürich - wenn auch nur beschränkt auf gewisse Rand-stunden - auf eine grundsätzliche Besetzung verzichtet werden kann.
8.3.5. Im Vergleich zu den aktuellen Öffnungszeiten ist die von der Beschwerde- führerin vorgeschlagene Variante zwar die mildere. Sie birgt aber Risiken für die Zollsicherheit und kann daher unter Berücksichtigung aller rele-vanter öffentlicher Interessen nicht als gleich geeignet wie die aktuelle Regelung angesehen werden. Diese erweist sich somit als im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erforderlich (oben E. 8.3).
8.4. Es bleibt, das strittige Öffnungszeitenregime auf seine Zumutbarkeit bzw. auf seine Zweck-Mittel-Relation hin zu überprüfen (vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N. 613 ff.). In der angefochtenen Verfügung hatte die Vor-instanz dazu ausgeführt, durchschnittlich seien es täglich lediglich 50 bis 100 Personen, die einen Umweg von 140 m in Kauf nehmen müssten, dies bei 17'000 Einreisenden pro Tag. Die Beschwerdeführerin hält die Mass-nahme dagegen für unzumutbar. Für sie stehen die Einsparungen beim Personal in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Unannehmlichkeiten für täglich mehr als 100 bzw. 200 Reisende.
8.4.1. Nachteil der strittigen Lösung ist der Umweg von 140 m, den jene Reisen-de auf sich nehmen müssen, die frühmorgens am Terminal 1 oder spät-abends am Terminal 2 ankommen. Für den Einzelnen, der über eine durchschnittliche Konstitution verfügt, bedeutet dies einen Mehrweg von überschlagsmässig drei bis maximal fünf Minuten. Damit, dass es am jeweils offenen Zollausgang deswegen zu Staus oder zu Wartezeiten kommt, was mit der Vorgabe, wonach sich die Zollstunden nach den Ver-kehrsbedürfnissen zu richten haben (Art. 7 Abs. 1 Bst. b ZV), nicht verein-bar wäre, ist nicht zu rechnen. Denn erstens werden die Betroffenen den Zoll meistens passieren können ohne kontrolliert zu werden, und zweitens ist das Flug- bzw. das Passagieraufkommen zu den fraglichen Rand-stunden noch nicht bzw. nicht mehr so bedeutend wie zu den Hauptflug-zeiten. Dass es zu Staus kommt, macht im Übrigen auch die Beschwerde-führerin nicht geltend. Sodann ist sehr unwahrscheinlich, dass Reisende, die vom Flughafen mit dem Zug weiterreisen, wegen des kurzen Umwegs ihren Zug, namentlich den letzten Zug am Abend, verpassen. Der Umweg von 140 m ist für den Einzelnen somit durchaus zumutbar. Es kommt hinzu, dass je nach dem Zielort gar kein Umweg entsteht. So haben z.B. jene, die beim Terminal 1 ankommen und zum Flughafenbahnhof wollen, gar keinen Umweg von 140 m zu machen, wenn sie den Zoll beim Terminal 2 durchqueren müssen. Sodann ist festzuhalten, dass die Mass-nahme ein angemessenes Zweck-Mittel-Verhältnis wahrt. Was bei den Personalkosten eingespart werden kann, ist beträchtlich, dies selbst dann, wenn von einer Reduktion um bloss drei Personen auszugehen wäre (oben E. 6.1). Demgegenüber ist die Zahl der Betroffenen, gemessen an der Gesamtpassagierzahl, relativ bescheiden. Daran ändert nichts, wenn es Tage gibt, vorab im Sommer, an denen über 200 Personen betroffen sind (oben E. 6.2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bereits entgegenkam, indem sie - entgegen ihren anfänglichen Plänen - das strengere Regime vor allem bei Terminal 1 um-setzte.
8.4.2. Das strittige Öffnungszeitenregime ist somit nicht nur geeignet und erford-erlich, um zum Sparziel des Bundes beizutragen, sondern überdies auch zumutbar. Mithin erweist sich die Sparmassnahme als verhältnismässig.
9.1. Die Rechtsgleichheit ist durch Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert. Demnach muss Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden (BGE 131 I 91 E. 3.4; Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N. 495).
9.2. Die Vorinstanz hebt hervor, der Flughafen Zürich habe 2005 267'015 Flug-bewegungen verzeichnet, das Flugfeld Altenrhein im gleichen Zeitraum dagegen nur 27'447, wovon nur 480 von und nach Destinationen ausser-halb der Europäischen Union. Unabhängig von den Herkunftsorten ist schon nur aufgrund des Verhältnisses bei den Flugbewegungen von rund zehn zu eins von einer erheblich höheren Risikolage für Zürich auszu-gehen. Somit liegt in Zürich und in Altenrhein je eine andere Ausgangslage vor. Der eingeschränkte Zolldienst, wie er in Altenrhein praktiziert wird, mag zwar unter dem Gesichtspunkt der Zollsicherheit nicht optimal sein. Die Beschwerdeführerin kann daraus jedoch nichts für sich ableiten, denn für Altenrhein scheint eine schlankere Lösung, die das Resultat einer - be-zogen auf die dortigen Verhältnisse - umfassenden Interessenabwägung sein wird, grundsätzlich gerechtfertigt, ohne dass hier näher auf sie einzu-gehen ist. Für Zürich wäre dieses Modell jedoch nicht vertretbar.
9.3. Von der Risikolage eher mit Zürich vergleichbar ist der Flughafen Genf. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist es nun aber nicht so, dass die Zolldurchgänge in Genf zu den Randstunden regelmässig nicht besetzt wären. Aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz, die nicht anzu-zweifeln sind, ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen, d.h. von der grundsätzlich ständigen Besetzung. Offenbar wurden die Zollausgänge 2006 nur rund zehn Mal unbesetzt offengelassen, dies jeweils nach Mitter-nacht und aufgrund einer entsprechenden Risikoanalyse. Dies waren somit absolute Ausnahmefälle. Aus den Verhältnissen am Zoll am Flughafen Genf ergibt sich somit ebenfalls nichts zugunsten der Beschwerdeführerin. Ihr Vorwurf der Rechtsungleichbehandlung geht daher als Ganzes fehl.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Entscheid der Vorin-stanz nicht auf Annahmen beruht, die in einer Weise unrichtig wären, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben wäre. Das Öffnungszeitenregime selbst ist als insgesamt verhältnismässig anzusehen. Das Gleichbe-handlungsgebot ist nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter-liegend, weshalb sie die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- zu bezahlen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Infolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin auch keine Partei-entschädigung zugute (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird eröffnet:
der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
der Vorinstanz (Kopie zur Kenntnis, Ref-Nr. 213.2-ZH-Flh/06.001)
dem Generalsekretariat EFD (mit Gerichtsurkunde)
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Thomas Moser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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