Debt enforcement for VAT claim upheld despite wage garnishment

a-6354-2007Bundesverwaltungsgericht / 1. Abteilung06.11.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer appealed an ESTV objection decision that had upheld VAT debt collection for Q2 2006, lifted the opposition to the payment order, and imposed administrative costs. He did not dispute the tax debt itself, but argued that a new enforcement action was unlawful because wage garnishments were already in place and the debt should not have been pursued again. The Federal Administrative Court held that the ESTV was obliged to enforce the unpaid and reminded VAT claim and that wage garnishments do not prevent further enforcement. The appeal was therefore dismissed insofar as it was heard, with court costs of CHF 650 charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 69 Abs. 1-3 MWSTG; Art. 79 SchKG; enforcement of an unpaid, duly reminded VAT claim notwithstanding existing wage garnishment. The ESTV must initiate debt enforcement if the tax debt is not settled after reminder and, where opposition has been raised, is competent and obliged to remove the opposition by objection decision; continuation of enforcement depends on a final decision expressly lifting opposition. The existence of an ongoing wage garnishment does not constitute a statutory bar to a further enforcement measure, nor does it justify preserving opposition. Only the statutory enforcement prohibitions of Arts. 56 ff. SchKG can prevent such steps; absent these, no unlawful coercion is shown (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

BVGer A-6354/2007

Entscheiddatum: 06.11.2007Publikationsdatum: 14.11.2007

Tribunal administrativ federal

Abteilung I

A-6354/2007

{T 0/2}

Urteil vom 6. November 2007

Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter André Moser,

Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.

Parteien

X._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Vorinstanz.

Gegenstand

MWST; Betreibung (2. Quartal 2006).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:

dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) dem Steuerpflichtigen vorhielt, er sei der Zahlungspflicht für die Periode 2. Quartal 2006 in Höhe von Fr. 1'535.55 (Restanz) Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins nicht nachgekommen;

dass die ESTV für diese Steuerforderung deshalb die Betreibung einleitete (Zahlungsbefehl Nr. ... vom 23. April 2007 des Betreibungsamts A._______ in B._______);

dass der Steuerpflichtige Rechtsvorschlag erhob und die ESTV diesen mit Entscheid vom 6. Juni 2007 beseitigte;

dass der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 3. Juli 2007 dagegen Einsprache erhob und sinngemäss geltend machte, die Einleitung der Betreibung sei rechtswidrig gewesen, da damals bereits Einkommenspfändungen gegen ihn vorgelegen hätten und er deshalb gar nicht in der Lage gewesen sei, die Mehrwertsteuer zu bezahlen;

dass die ESTV mit Einspracheentscheid vom 23. August 2007 die Einsprache abwies, den Steuerpflichtigen für das 2. Quartal 2006 zur Zahlung von Fr. 1'535.55 Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins verpflichtete, den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 23. April 2007 in diesem Betrag aufhob und Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300.-- auferlegte;

dass der Steuerpflichtige dagegen am 20. September 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhebt und beantragt, den Einspracheentscheid bzw. den Zahlungsbefehl aufzuheben;

dass der Beschwerdeführer die Steuerforderung als solche anerkennt und sich sein Beschwerdewille ausdrücklich auf die Frage nach der "Rechtmässigkeit der Betreibung" beschränkt; dass er - soweit im Rahmen des Sachlichen - vorträgt, die ESTV selbst habe die Einkommenspfändungen gegen ihn verlangt und es ihr deshalb verwehrt sei, gegen ihn erneut die Betreibung einzuleiten, denn die sein Existenzminimum übersteigenden Einkünfte seien alle via Betreibungsamt an die ESTV geflossen; dass er aus "rechtlicher Sicht gar keine Möglichkeit" gehabt habe, die "neu erstellten Rechnungen zu bezahlen, bevor die vorhergehende Schuld (...) getilgt" gewesen sei; dass er, falls er der Zahlungsaufforderung Folge geleistet hätte, sich mit Bezug auf die Einkommenspfändungen gesetzwidrig verhalten hätte; dass er folglich nicht "bestraft" werden dürfe, wenn er sich der Steuerforderung widersetze;

dass die ESTV auf eine Vernehmlassung verzichtet;

dass der angefochtene Einspracheentscheid als Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) durch eine Behörde nach Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erging; dass dagegen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich offen steht (Art. 31 VGG);

dass die ESTV die Betreibung einzuleiten hat, falls der Anspruch auf Mehrwertsteuern, Zinsen, Kosten und Bussen auf Mahnung hin nicht befriedigt wird (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]); dass für die Beseitigung des Rechtsvorschlags die ESTV zuständig ist; dass demgegenüber nur bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der kantonale Rechtsöffnungsrichter dafür zuständig ist (Art. 69 Abs. 3 MWSTG); dass die ESTV die Steuerforderung - ist diese noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten - in einem Entscheidverfahren festzusetzen hat (Art. 69 Abs. 2 MWSTG);

dass die ESTV, gegen deren Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, ihren Anspruch im Verwaltungsverfahren geltend zu machen hat; dass sie die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken kann, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);

dass infolgedessen das Verwaltungsverfahren ein ordentliches bleibt und nicht zum betreibungsrechtlichen wird, wenn die ESTV mit dem Einspracheentscheid nebst der Einforderung von Steuern gleichzeitig den Rechtsvorschlag beseitigt (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 28. Oktober 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.53 E. 3d/bb und 4c); dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zur Behandlung der beschwerdeweise gestellten Frage nach der Rechtmässigkeit der Beseitigung des Rechtsvorschlags bzw. der Einleitung der Betreibung zuständig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4192/2007 vom 19. September 2007 E. 22 ff.; vgl. auch Entscheide der SRK vom 27. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.7 E. 3 und 5, vom 28. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.53 E. 4c, je mit Hinweisen);

dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar betroffen und nach Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist; dass auf die rechtzeitig und formgerecht erhobene Beschwerde daher grundsätzlich einzutreten ist; dass darauf jedoch nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen Steuerrechnungen oder -gutschriften richtet, die nicht das 2. Quartal 2006 betreffen;

dass die ESTV nicht gegen Bundesrecht verstösst, wenn sie den Beschwerdeführer - trotz laufender Einkommenspfändung - für die vorliegende, offen gebliebene und nachweislich gemahnte Steuerforderung erneut in Betreibung setzt; dass sie hiezu vielmehr gar verpflichtet ist (Art. 69 Abs. 1 MWSTG; s. Entscheid der SRK vom 28. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.53 E. 4c); dass sie ebenso von Gesetzes wegen gehalten ist, mit ihrem Einspracheentscheid den Rechtsvorschlag zu beseitigen (Art. 69 Abs. 3 MWSTG), da dessen Wirkungen aufrechtzuerhalten durch nichts gerechtfertigt wäre, nachdem die Steuerschuld unbeglichen blieb; dass insofern auch kein Grund besteht, die Betreibung aufzuheben (Entscheid der SRK vom 28. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.53 E. 4c);

dass der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehen Gründe, welche Betreibungshandlungen verbieten, wie geschlossene Zeiten, Betreibungsferien oder Rechtsstillstand (s. Art. 56 ff. SchKG) für sich weder geltend macht noch solche ersichtlich sind; dass eine Einkommenspfändung einer weiteren Betreibung nicht im Wege steht;

dass im allenfalls später folgenden betreibungsrechtlichen Verfahren zu entscheiden sein wird, wie sich die vorliegende, in Betreibung gesetzte Forderung mit allfällig laufenden Einkommenspfändungen verträgt; dass jedenfalls entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, inwiefern ihn die ESTV mit dieser Vorgehensweise "bestraft";

dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; dass die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 650.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind; dass eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG a contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 650.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Jeannine Müller

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

Schlagwörter

value added taxdebt enforcementopposition removalwage garnishmentadmissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the ESTV objection decision was admissible and within the Federal Administrative Court's jurisdiction

Extrahierter Entscheid

The court had jurisdiction and the appeal was admissible only insofar as it concerned the Q2 2006 VAT enforcement and opposition removal.

Extrahierte Begründung

The objection decision was an appealable administrative decision under the VwVG and VGG. The appellant was directly affected and had standing, but the court could not enter on parts unrelated to Q2 2006.

Kernrechtsfrage

Whether the ESTV acted unlawfully by initiating debt enforcement despite ongoing wage garnishments

Extrahierter Entscheid

No. The ESTV was required to initiate enforcement for an unpaid, duly reminded VAT claim even if wage garnishments were already pending.

Extrahierte Begründung

Art. 69 MWSTG obliges enforcement if the tax debt is not paid after reminder. A wage garnishment does not bar a further enforcement action; statutory enforcement prohibitions were neither invoked nor apparent.

Kernrechtsfrage

Whether the opposition to the payment order had to remain in place

Extrahierter Entscheid

No. The ESTV was entitled and obliged to lift the opposition by objection decision because the tax debt remained unpaid.

Extrahierte Begründung

Under Art. 69 Abs. 3 MWSTG and Art. 79 SchKG, continuation of enforcement requires a final decision expressly lifting the opposition; there was no basis to preserve the opposition once the debt remained outstanding.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should succeed on costs and compensation

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the proceedings costs, and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

As the appeal failed, procedural costs were imposed under Art. 63 VwVG and no party compensation was due.

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