Reallocation of costs after remand by the Federal Supreme Court

a-6017-2016Bundesverwaltungsgericht / 1. Abteilung15.11.2016Modified

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court decided only the allocation of costs after the Federal Supreme Court had partially upheld the respondents' appeal, set aside the earlier Federal Administrative Court judgment, and remitted the matter on costs. The court followed the Federal Supreme Court's guidance and split the proceedings costs of case A-213/2015 equally between the two appellants and the respondents. Each appellant was charged CHF 2,000 from its cost advance, with the balance to be refunded, and the respondents were ordered to pay CHF 4,000 jointly and severally. No party compensation was awarded, and no costs were levied for the present decision.

Regest

Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1–3 VwVG; Kostenverlegung nach Obsiegen und Unterliegen im Rückweisungsfall. Weist das Bundesgericht eine Sache einzig zur Neuverlegung der Kosten zurück, hat die Vorinstanz die bundesgerichtliche Kostenverteilung grundsätzlich zu übernehmen, sofern kein besonderer Anlass für eine abweichende Regelung besteht. Die Parteikosten können bei entsprechender Konstellation wettgeschlagen werden. Ein allfälliger Rückerstattungsanspruch des Kostenvorschusses folgt aus der Differenz zwischen auferlegten Kosten und geleistetem Vorschuss (vgl. Erw. 2).

Gesamter Gesetzestext

BVGer A-6017/2016

Entscheiddatum: 15.11.2016Publikationsdatum: 01.02.2017

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6017/2016

Urteil vom 15. November 2016 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Steiger,Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,Richter Jérôme Candrian,Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Andreas Meier. Parteien Azienda elettrica ticinese (AET),Viale Officina 10, 6501 Bellinzona, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pietro Crespi,Viale Officina 6, 6500 Bellinzona, Beschwerdeführerin 1, AlpTransit Gotthard AG,Zentralstrasse 5, 6003 Luzern, Beschwerdeführerin 2, gegen 1. Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ),Dreikönigsstrasse 18, 8022 Zürich, 2. Consorzio Comestei (Lotto 813), bestehend aus: A._______ AG, B._______ AG, C._______ SA, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. StefanRechsteiner und Rechtsanwalt Dr. iur. Roberto Peduzzi,Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich, Beschwerdegegner, und Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-213/2015 vom 13. November 2015 die Beschwerden der AET (Beschwerdeführerin 1) und der AlpTransit Gotthard AG (Beschwerdeführerin 2) gegen die Verfügung233-00042 der ElCom (Vorinstanz) vom 13. November 2014 gutgeheissen hat,

dass das Bundesgericht die von den EKZ und dem Consorzio Comestei (Beschwerdegegner) dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_12/2016 vom 16. August 2016 im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2015 aufgehoben und die Sache zur Neuverlegung der Kosten ans Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat,

dass das Bundesgericht die Verfahrenskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdegegnern einerseits und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 andererseits entsprechend ihrem materiellen Obsiegen bzw. Unterliegen je zur Hälfte auferlegt hat,

dass das Bundesgericht die Parteikosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wettgeschlagen hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht die Kosten ebenfalls nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 bis 3 VwVG),

dass kein Anlass besteht, eine andere Kostenverteilung vorzunehmen als das Bundesgericht.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Der Beschwerdeführerin 1 werden für das Verfahren A-213/2015 Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 8'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdeführerin 1 dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.

  2. Der Beschwerdeführerin 2 werden für das Verfahren A-213/2015 Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 8'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdeführerin 2 dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.

  3. Den Beschwerdegegnern werden für das Verfahren A-213/2015 Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Verfahren A-213/2015 zugesprochen.

  5. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  6. Dieses Urteil geht an:

  •    die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde) 
    
  •    die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde) 
    
  •    die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) 
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr. 233-00042; Einschreiben) 
    
  •    das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) 
    

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Andreas Meier

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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