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a-2012-2006 ΓÇó BFE lacked competence for mobile antenna permit
a-2012-2006Bundesverwaltungsgericht / 1. Abteilung23.02.2007Granted
The Federal Administrative Court allowed the appeal against the BFE's 10 June 2005 permit for a shared mobile antenna on a high-voltage mast. Following a new Federal Supreme Court judgment, such installations were no longer to be treated as federally authorized modifications of electrical installations but as telecommunication installations subject to cantonal building law. The Court therefore held that the BFE lacked competence and annulled its decision. It also stated that the BFE was not competent to decide the pending permit request, while the operators remained free to file a new application with the competent cantonal authority. No court costs or party compensation were imposed, and the CHF 1,500 advance was refunded.
Art. 16 ff. EleG; competence for mobile-antenna installations on high-voltage masts; effect of a change in case law on pending permits. A mobile antenna installed on an electricity pylon is no longer to be qualified merely as an amendment to an electrical installation, but as the erection of a telecommunication installation on electrical infrastructure; in or outside the building zone, such works are subject to cantonal building law (consid. 3). If an administrative authority decided the permit request under the former practice and was not manifestly incompetent at the time, the decision is not void under the doctrine of evident lack of competence, but may be annulled in appeal after the jurisprudential change (consid. 4). Where the unsuccessful party's defeat results from a change in Supreme Court case law, the waiver of costs and party compensation may be justified (consid. 5).
Entscheiddatum: 23.02.2007Publikationsdatum: 09.03.2007
Abteilung I
A-2012/2006
{T 0/2}
Urteil vom 23. Februar 2007
Mitwirkung:
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz); Richter Beat Forster; Richter Christoph Bandli; Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Beschwerdeführende, vertreten durch C._______,
gegen
ATEL Netz AG,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Energie (BFE),
Vorinstanz,
Swisscom Mobile AG,
Sunrise, TDC Switzerland AG,
Beigeladene 1, vertreten durch Alexander Rey,
Orange Communications AG,
Beigeladene 2,
betreffend
Mobilfunkanlage auf dem Hochspannungsmast Nr. 303 der 380 kV-Leitung Gösgen-Mettlen; Verfügung des BFE vom 10. Juni 2005.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Einsicht in
die Verfügung des Bundesamtes für Energie (BFE) vom 10. Juni 2005, mit welcher es das Plangenehmigungsgesuch der ATEL Netz AG vom 29. Januar 2004 für den Einbau einer Gemeinschaftsantennenanlage der Orange Communications SA (Orange), der Sunrise TDC Switzerland AG (Sunrise) und der Swisscom Mobile AG (Swisscom) auf dem Hochspannungsmast Nr. 303 auf der 380 kV-Leitung Gösgen-Mettlen in der Gemeinde Bottenwil AG mit Auflagen genehmigt hat,
die Beschwerde von A_______, B._______, C._______ und D._______ (Beschwerdeführende) vom 11. Juli 2005 an die Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) als die in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung angegebene Beschwerdeinstanz, in der sie sinngemäss die Aufhebung der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Juni 2005 und eventuell die Rückweisung zur Neubeurteilung ans BFE (Vorinstanz) beantragen,
die Verfügung der REKO/IMUM vom 14. September 2005, mit welcher sie den Einbezug von Orange, Sunrise und Swisscom in das Beschwerdeverfahren als Beigeladene ankündigt hat,
den Zwischenentscheid der REKO/INUM vom 15. März 2006, mit dem sie das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im dort hängigen Verfahren 1A.12/2006 sistiert hat,
das Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2007 (1A.12/2006) betreffend Errichtung einer Antennenanlage auf einem Hochspannungsmast ausserhalb der Bauzone,
in Erwägung gezogen, dass
vorliegend ein Plangenehmigungsentscheid der Vorinstanz gestützt auf Art. 16 ff. des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0) angefochten ist,
das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz und zur Übernahme des vorliegenden Verfahrens von der REKO/INUM zuständig ist (Art. 23 EleG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]),
die Beschwerdelegitimation (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG) erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Zwischenentscheid der REKO/INUM vom 15. März 2006 bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im dort hängigen Verfahren 1A.12/2006 sistiert worden ist,
das Bundesgericht das Urteil im Verfahren 1A.12/2006 am 5. Januar 2007 gefällt hat und damit der Sistierungsgrund für das vorliegende Beschwerdeverfahren dahingefallen und das Verfahren wieder aufzunehmen ist,
das Bundesgericht im Urteil vom 5. Januar 2007 in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt hat, die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf einem Hochspannungsleitungsmast sei nicht mehr (nur) als Änderung einer elektrischen Anlage, sondern als Erstellung einer Fernmeldeanlage auf einer elektrischen Anlage zu betrachten,
im genannten Urteil der Bau und die Änderung von Mobilfunkantennen auf Masten von elektrischen Leitungen oder auf anderen Starkstromanlagen in oder ausserhalb der Bauzone neu dem kantonalen (Baubewilligungs-)Recht unterstellt wird,
gestützt auf die soeben dargelegte Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die vorliegend angefochtene, am 10. Juni 2005 von der Vorinstanz erteilte Plangenehmigung von einer unzuständigen Behörde erteilt worden ist,
sich die Frage, ob der Plangenehmigungsentscheid nichtig ist, nicht stellt, weil er nicht von einer offensichtlich unzuständigen, sondern von einer gestützt auf die alte Praxis seinerzeit zuständigen Behörde erlassen worden ist (vgl. zur Nichtigkeit und Evidenztheorie: Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 956 ff. mit Hinweisen),
die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführenden demzufolge gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juni 2005 aufzuheben ist (vgl. auch BGE 1A.12/2006 vom 5. Januar 2007),
des weiteren festzustellen ist, dass die Vorinstanz zur Beurteilung des eingereichten Plangenehmigungsgesuches der ATEL Netz AG (Beschwerdegegnerin) vom 29. Januar 2004 nicht zuständig ist, es aber Swisscom und Sunrise (Beigeladene 1) sowie Orange (Beigeladene 2) freigestellt ist, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein neues Baugesuch für die Gemeinschaftsantennenanlage einzureichen,
die Beschwerdegegnerin und die Beigeladenen 1 und 2 gestützt auf den Ausgang des Verfahrens als unterliegende Parteien die Verfahrenskosten zu tragen hätten (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
es jedoch vorliegend nicht gerechtfertigt wäre, der Beschwerdegegnerin und den Beigeladenen 1 und 2 Verfahrenskosten aufzuerlegen, da ihr Unterliegen in einer Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gründet und nicht in einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache,
demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten ist,
den obsiegenden Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da sie nicht anwaltlich vertreten sind und ihnen auch sonst keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.VGKE).
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Bundesamtes für Energie (BFE) vom 10. Juni 2005 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass
a) das BFE nicht zuständig ist, über das Plangenehmigungsgesuch der ATEL Netz AG vom 29. Januar 2004 für den Einbau einer Gemeinschaftsmobilfunkantenne auf dem Hochspannungsmast Nr. 303 auf der 380 kV-Leitung Gösgen-Mettlen in der Gemeinde Bottenwil AG zu befinden,
b) es Orange, Sunrise und Swisscom freigestellt ist, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein neues Baugesuch für die Gemeinschaftsantennenanlage einzureichen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Den Beschwerdeführenden wird der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontonummer anzugeben.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
Dieses Urteil wird eröffnet:
den Beschwerdeführenden (mit Gerichtsurkunde)
der Beschwerdegegnerin (mit Gerichtsurkunde)
den Beigeladenen 1 und 2 (mit Gerichtsurkunde)
der Vorinstanz (Ref-Nr. 148.0054; eingeschrieben)
dem GS UVEK (mit Gerichtsurkunde)
das BAFU
das ARE
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
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