Entscheiddatum: 18.12.2013Publikationsdatum: 29.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IA-1231/2012
Urteil vom 18. Dezember 2013 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Benjamin Kohle. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Moritz Kuhn und Rechtsanwältin Dr. iur. LL.M. Lucy Gordon, MME Partners, Kreuzstrasse 42, 8008 Zürich ,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern, und Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord,3003 Bern,Vorinstanz, Gegenstand Ausführungsprojekt Nationalstrasse N01/N20, Ausbau Nordumfahrung Zürich (Plangenehmigung).
A. B._______, verstorben am (...), war Eigentümer des in der Industriezone gelegenen Grundstücks Nr. (...) (vormals Grundstücke Nrn. [...] und [...]) in Zürich Affoltern. Das in östlicher Richtung spitz zulaufende Grundstück liegt südlich des Autobahnanschlusses Zürich Affoltern an der Wehntalerstrasse. Es grenzt im Westen an Wald und im Süden an ein Eisenbahntrassee. Das Grundstück wird von einem (Unternehmen) genutzt und ist über die Wehntalerstrasse für den Verkehr erschlossen; die bestehende Sicherheitslinie ist an zwei Stellen unterbrochen, so dass von Zürich her kommend links auf das Grundstück zu- und von diesem auch nach links in Richtung Autobahnanschluss weggefahren werden kann.
B. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 beantragte das Bundesamt für Strassen (ASTRA) dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Erteilung der Plangenehmigung für das Ausführungsprojekt "N01/N20, Ausbau Nordumfahrung Zürich" (nachfolgend Ausführungsprojekt). Das Ausführungsprojekt ist Teil des Gesamtprojekts Nordumfahrung Zürich, das nebst dem Ausbau der Nordumfahrung Zürich auch Erhaltungsmassnahmen beinhaltet.
Der Perimeter des Ausführungsprojekts reicht von der Grenze der Kantone Aargau und Zürich bei Dietikon über das Limmattaler Kreuz, den Gubrist und den Autobahnanschluss Zürich Affoltern bis zur Verzweigung Zürich Nord. Es umfasst im Wesentlichen die durchgehende Erweiterung der Nationalstrasse auf 2x3 Fahrstreifen zwischen dem Limmattaler Kreuz und der Verzweigung Zürich Nord, die Verschiebung des Halbanschlusses Weiningen, den Neubau einer 3. Tunnelröhre durch den Gubrist sowie den Umbau des Autobahnanschlusses Zürich Affoltern. Zudem soll die Entwässerung der Nationalstrasse dem neuesten Stand der Gesetzgebung angepasst und auf der Ostseite des Gubrist die rund 580 m lange Überdeckung Katzensee erstellt werden.
Der Autobahnanschluss Zürich Affoltern wurde im Rahmen des Ausführungsprojekts neu konzipiert. Geplant ist der Umbau des Autobahnanschlusses als Raute mit je einer Aus- und einer Einfahrtsrampe nördlich und südlich der Nationalstrasse. Die Anbindung an die nachgeordnete Wehntalerstrasse, welche die Nationalstrasse im Bereich des Autobahnanschlusses Zürich Affoltern unterquert, erfolgt über zwei lichtsignalgesteuerte Kreuzungen (südlicher und nördlicher Anschlussknoten). Um die Verkehrsmengen bewältigen zu können und Rückstaus auf die Nationalstrasse und im Nachbarknoten zu verhindern, wird jeder Zufluss zu den beiden Anschlussknoten aus drei Fahrstreifen bestehen, wovon jeweils zwei in der Hauptlastrichtung liegen. Die Lichtsignalanlagen werden koordiniert geschaltet, so dass die Hauptverkehrsströme zweistreifig und ohne Zwischenhalt durch das Knotensystem geführt werden können.
Die Neukonzeption des Autobahnanschlusses Zürich Affoltern bedingt im Bereich der beiden Anschlussknoten einen Ausbau der Wehntalerstrasse, wofür nach dem Landerwerbsplan eine definitive und eine vorübergehende Beanspruchung u.a. von Teilen des Grundstücks Nr. (...) erforderlich sein wird. Zudem muss die Mühlackerstrasse, die gegenwärtig im Bereich der projektierten Autobahneinfahrt in Richtung St.Gallen in die Wehntalerstrasse einmündet, verlegt werden. Sie wird neu rund 200 m südöstlich der bestehenden Einmündung über eine lichtsignalgesteuerte Kreuzung (Knoten Mühlackerstrasse) an die Wehntalerstrasse angebunden. Schliesslich ist für die Wehntalerstrasse eine neue Verkehrsführung mit einer ununterbrochenen Sicherheitslinie zwischen dem Knoten Mühlackerstrasse sowie dem südlichen Anschlussknoten und damit auch auf Höhe des Grundstücks Nr. (...) vorgesehen.
C. Nach der Vorprüfung des Ausführungsprojekts leitete das UVEK das ordentliche Plangenehmigungsverfahren ein und beauftragte den Kanton Zürich mit Schreiben vom 26. Januar 2009 damit, in Absprache mit dem ASTRA für die öffentlichen Auflage des Ausführungsprojekts und dessen Aussteckung besorgt zu sein.
D. Das Ausführungsprojekt lag vom 16. März 2009 bis zum 29. April 2009 öffentlich auf, wobei die 30-tägige Auflagefrist wegen des Fristenstillstandes über Ostern um 15 Tage verlängert wurde. Während der öffentlichen Auflage gingen beim UVEK 113 Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt ein, darunter jene von B._______ vom 14. April 2009. Er machte im Wesentlichen geltend, die Beschränkung der Zufahrt zu seinem Grundstück als Folge der ununterbrochenen Sicherheitslinie und die vorübergehende Beanspruchung seines Grundstücks seien unverhältnismässig. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und den Ausbau der Wehntalerstrasse zu ermöglichen, kämen weniger weit gehende Massnahmen in Betracht, weshalb die angefochtene Plangenehmigung die Eigentumsgarantie verletze. Er beantragte entsprechend, es sei weiterhin die uneingeschränkte Zufahrt auf sein Grundstück zu gewährleisten und es sei auf die vorübergehende Beanspruchung seines Grundstücks zu verzichten, eventualiter sei die Beanspruchung zu reduzieren.
E. Am 31. Januar 2012 erteilte das UVEK dem ASTRA die nachgesuchte Plangehmigung für den Ausbau der Nordumfahrung Zürich unter Auflagen. Gleichzeitig hiess es zahlreiche Einsprachen ganz oder teilweise gut und verpflichtete das ASTRA insbesondere dazu, im Rahmen der Detailprojektierung Einzelaspekte nochmals bzw. genauer zu prüfen. Die Einsprache von B._______ wies das UVEK unter Verweis auf die Verkehrssicherheit sowie die Notwendigkeit der vorübergehenden Landbeanspruchung ab.
F. Gegen die Plangenehmigung des UVEK (Vorinstanz) vom 31. Januar 2012 sind beim Bundesverwaltungsgericht bis zum 8. März 2012 insgesamt neun Beschwerden eingegangen, darunter jene von B._______ vom 5. März 2012. Er beantragt, es sei die angefochtene Plangenehmigung aufzuheben und ihm von Zürich her kommend eine Einfahrt nach links auf sein Grundstück Nr. (...) zu gewähren. Zudem sei die vorübergehende Beanspruchung eines Teils seines Grundstücks angemessen zu reduzieren und es sei von seinem Entschädigungsbegehren an die Eidgenössische Schätzungskommission Vormerk zu nehmen. Mit Eventualbegehren beantragt B._______, es sei die angefochtene Plangenehmigung aufzuheben, die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese bzw. das ASTRA zu verpflichten, mit ihm Gespräche aufzunehmen bezüglich der Gewährung eines Linksabbiegers von Zürich her kommend, der sofortigen Gewährung eines provisorischen Linksabbiegers von Zürich her kommend und die angemessene Reduktion der vorübergehenden Beanspruchung eines Teils seines Grundstücks.
In seiner Begründung hält B._______ der Vorinstanz in formeller Hinsicht eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. In materieller Hinsicht macht er zunächst eine Verletzung der Eigentumsgarantie geltend. Das Anbringen einer ununterbrochenen Sicherheitslinie habe zur Folge, dass von Zürich her kommend nicht mehr auf sein Grundstück zugefahren werden könne. Für ein Grundstück auf Stadtgebiet sei dies nicht hinnehmbar und führe dazu, dass das Grundstück nicht mehr hinreichend für den Verkehr erschlossen sei. Die bestehende Zufahrt beinträchtige weder die Verkehrssicherheit noch den Verkehrsfluss, weshalb kein Grund bestehe, die Zufahrt auf sein Grundstück einzuschränken. In diesem Zusammenhang sei ferner zu beachten, dass zwischen Januar 2009 und März 2010 mehrere Besprechungen mit den zuständigen Behörden betreffend die Erschliessung des Grundstücks Nr. (...) stattgefunden hätten. Grundlage der Gespräche sei ein Erschliessungskonzept der Firma F._______ vom 16. Dezember 2008 gewesen, das von Zürich her kommend auf der Wehntalerstrasse eine separate Linksabbiegerspur vorgesehen habe. Diesem Erschliessungskonzept hätten alle Beteiligten, darunter der im ASTRA für den Ausbau der Nordumfahrung zuständige Gesamtprojektleiter, zugestimmt. Er habe daher davon ausgehen dürfen, dass eine separate Linksabbiegerspur in das Ausführungsprojekt aufgenommen werde. Jedenfalls aber verhalte sich das ASTRA widersprüchlich, wenn es den von ihm verlangten Linksabbieger nun aus Gründen der Verkehrssicherheit ablehne. Im Weiteren übt B._______ Kritik an einem Bericht des ASTRA vom 15. August 2011, in welchem die Erschliessung des Grundstücks Nr. (...) im Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben einer verkehrstechnischen Prüfung unterzogen und die beabsichtigte Erschliessung aus Gründen der Verkehrssicherheit abgelehnt wurde.
Schliesslich ist B._______ der Ansicht, auch die vorübergehende Beanspruchung seines Grundstücks verletzte die Eigentumsgarantie. Der Landerwerbsplan sehe eine Beanspruchung seines Grundstücks auf der gesamten Länge entlang der Wehntalerstrasse und einer Tiefe von 10 m während rund vier Jahren vor. Damit werde die Überbauung des Grundstücks in unverhältnismässiger Weise über Jahre verhindert. In Betracht falle weiter, dass die beanspruchte Fläche nicht als Installations- oder Umschlagplatz sondern lediglich als Einsatzraum für die Bauarbeiten dienen solle. Als mildere, aber ebenso geeignete Massnahme sei daher die vorübergehende Beanspruchung seines Grundstücks auf eine Tiefe von 5 m zu beschränken und zudem die Überbauung seines Grundstücks vor dem Ausbau der Wehntalerstrasse zu ermöglichen.
G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. April 2012 hat die Instruktionsrichterin sieben der insgesamt neun gegen die Plangenehmigung vom 31. Januar 2012 anhängig gemachten Beschwerden vereinigt und unter der Verfahrensnummer A-1251/2012 weitergeführt, nicht jedoch das vorliegende Verfahren.
H. Die Vorinstanz teilt mit Schreiben vom 29. Mai 2012 mit, an der Plangenehmigung vom 31. Januar 2012 festzuhalten und im Übrigen auf eine Stellungnahme zu verzichten.
I. Das ASTRA beantragt in seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2012, es sei der Beschwerde teilweise die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Im Weiteren schliesst es auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei einzig Ziff. 7.33 des Dispositivs der Plangenehmigung vom 31. Januar 2012 aufzuheben und an die Vorinstanz zum neuen Entscheid zurückzuweisen.
In der Sache nimmt das ASTRA zunächst auf die Besprechungen über die Erschliessung des Grundstücks Nr. (...) Bezug und hält fest, es habe keineswegs signalisiert, das Ausführungsprojekt nachträglich entsprechend dem Besprechungsergebnis anzupassen. Im Weiteren verweist das ASTRA auf die Lage des Grundstücks in unmittelbarer Nähe zum Autobahnanschluss Zürich Affoltern und den koordiniert geschalteten Lichtsignalanlagen. Selbst wenn eine separate Linksabbiegerspur erstellt würde, so dass von Zürich her kommend links auf das Grundstück Nr. (...) zugefahren werden könnte, bestünde je nach Nutzung des Grundstücks die Gefahr von Rückstaus, was wiederum die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss auf der Wehntalerstrasse beeinträchtigen würde. Die ununterbrochenen Sicherheitslinie bzw. der Verzicht auf einen Linksabbieger sei daher geeignet und erforderlich, um die Verkehrssicherheit und einen möglichst ungehinderten Verkehrsfluss zu gewährleisten. Das Grundstück sei auch ohne Linksabbieger genügend für den Verkehr erschlossen, wobei sich aus der Eigentumsgarantie ohnehin kein Anspruch auf eine maximale Erschliessung eines Grundstücks ableiten lasse und daher gar keine Einschränkung der Eigentumsgarantie vorliege. Vielmehr seien die Behörden nach Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21) verpflichtet, örtliche Verkehrsanordnungen zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben, wenn sich die Verhältnisse ändern. Bezüglich der vorübergehenden Beanspruchung des Grundstücks Nr. (...) verweist das ASTRA auf die knappen Platzverhältnisse und das grosse Verkehrsaufkommen. Die vorgesehene Beanspruchung sei daher notwendig, um mit den Baumaschinen manövrieren zu können.
J. In seiner Replik vom 28. Juni 2012 reduziert B._______ seine Rechtsbegehren insofern, als er nicht mehr die integrale Aufhebung der angefochtenen Plangenehmigung sondern nurmehr die Aufhebung von Ziff. 7.33 des Dispositivs betreffend den Entscheid über die von ihm erhobene Einsprache verlangt. Im Übrigen hält er an seinen Begehren und seiner Auffassung fest, wonach die Zustimmung des ASTRA zum Erschliessungskonzept der Firma F._______ vom 16. Dezember 2008 nach Treu und Glauben nur so habe verstanden werden können, dass eine separate Linksabbiegerspur nachträglich in das bereits ausgearbeitete Ausführungsprojekt aufgenommen werde. Dies müsse umso mehr gelten, als die separate Linksabbiegerspur genügend Stauraum aufweise, so dass bei einer Nutzung des Grundstücks für Gewerbebetriebe mit keinerlei nachteiligen Auswirkungen auf Verkehrsfluss und Verkehrssicherheit zu rechnen sei.
K. Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2012 hält das ASTRA an seinem Begehren um Abweisung der Beschwerde und an seiner Begründung fest. Ergänzend legt es den Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2012 betreffend einen auf Grundstück Nr. (...) geplanten Gewerbebau ins Recht und führt aus, das Baurekursgericht habe damit in Bestätigung eines abschlägigen Bauentscheids der Stadt Zürich die im nordwestlichen Bereich des Grundstücks vorgesehene Erschliessung aus Gründen der Verkehrssicherheit abgelehnt. Nach dem Entscheid und in Nachachtung von § 240 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 sei das Grundstück über den Knoten Mühlackerstrasse zu erschliessen. Die Erschliessung mittels einer separater Linksabbiegerspur, wie dies B._______ verlange, sei demgegenüber abzulehnen.
L. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2012 weist die Instruktionsrichterin das Gesuch des ASTRA vom 6. Juni 2012 um einen teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung ab.
M. Mit Schreiben vom 21. August 2012 reicht B._______ seine Schlussbemerkungen ein. Er kritisiert den Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2012 und hält insbesondere fest, eine Erschliessung des Grundstücks über den Knoten Mühlackerstrasse sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Stützpfeiler der Eisenbahnbrücke, Niveauunterschied zwischen gewachsenem Terrain und der Wehntalerstrasse gar nicht möglich. Im Übrigen verweist B._______ erneut auf die seitens des ASTRA gemachten Zusagen und rügt dessen Verhalten als widersprüchlich und damit treuwidrig.
N. Mit Schreiben vom 20. November 2013 teilt der Rechtsvertreter von B._______ mit, dass sein Klient am 4. November 2013 verstorben sei, seine Ehefrau A._____ (Beschwerdeführerin) als Alleinerbin in seine Rechte und Pflichten eintrete und das Rubrum daher entsprechend anzupassen sei.
O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Plangenehmigung ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG und als Vorinstanz hat ein Departement i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG verfügt. Da zudem kein Ausnahmegrund vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Verlangt ist also nebst der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zieht, insbesondere, wenn wie vorliegend nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn sondern ein Dritter Beschwerde führt. Die besondere Beziehungsnähe muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 137 II 30 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_346/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 2.2).
B._______, in deren Rechte und Pflichten die Beschwerdeführerin aufgrund Universalsukzession eintritt, hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist dabei mit seinen Begehren nicht durchgedrungen. Die Beschwerdeführerin ist daher - als Rechtsnachfolgerin - formell beschwert. Zudem verfügt sie als Eigentümerin des Grundstücks Nr. (...), das für den geplanten Ausbau der Wehntalerstrasse beansprucht werden soll, über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache. Dringt sie mit ihren Begehren durch, würde ihr Grundstück in geringerem Mass für den Ausbau der Wehntalerstrasse beansprucht und die Zufahrt nicht beschränkt, weshalb sie auch ein aktuelles und praktisches Interesse an der anbegehrten Änderung der angefochtenen Plangenehmigung besitzt. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten formell wie materiell beschwert und aus diesem Grund zur Beschwerdeerhebung berechtigt, wobei anzumerken ist, dass sie als neue Partei das Verfahren so aufzunehmen hat, wie sie es vorfindet und sich entsprechend die (Verfahrens-)Handlungen von B._______ anrechnen lassen muss (vgl. Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 378).
1.3 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht obliegt die Bestimmung des Streitgegenstandes grundsätzlich den Parteien (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 30 Rz. 2.8 und S. 227 Rz. 3.198). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist entsprechend das Rechtsverhältnis, das den Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (BGE 133 II 35 E. 2). Das Rechtsverhältnis ergibt sich dabei aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung. Bestehen Zweifel über die genaue Tragweite der im Dispositiv geregelten Rechte und Pflichten, ist auf die Begründung der Verfügung zurückzugreifen. Gleiches gilt in Bezug auf die Parteibegehren. Wird eine Änderung der angefochtenen Verfügung verlangt, muss klar kundgetan sein, in welchem Sinne der Beschwerdeführer die Verfügung abgeändert haben will. Lässt hingegen das Rechtsbegehren nicht deutlich erkennen, wie die beantragte Verfügung lauten soll, ist auf die Beschwerdebegründung zurückzugreifen, um zu ermitteln, was Streitgegenstand ist. Dabei ergibt sich der Streitgegenstand stets aus der beantragten Rechtsfolge (Urteil des Bundesgerichts 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1610). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann schliesslich nur sein, was bereits Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz war. Streitfragen, über welche die Vorinstanz nicht verfügt hat, darf die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionale Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Auf entsprechende Parteibegehren könnte nicht eingetreten werden (BGE 133 II 30 E. 2.4; BVGE 2009/37 E. 1.3.1).
Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei ihr von Zürich her kommend eine Einfahrt nach links auf ihr Grundstück zu gewähren und die vorübergehende Beanspruchung ihres Grundstücks sei angemessen zu reduzieren. Letzteres stellt ohne Weiteres ein zulässiges Rechtsbegehren dar. Hingegen erhellt aus den Rechtsbegehren alleine nicht, wie die Verfügung in Bezug auf die Zufahrt zum Grundstück Nr. (...) abgeändert werden soll, bestehen doch offensichtlich mehrere Möglichkeiten der Erschliessung. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, aus Gründen der Verkehrssicherheit sei das Anbringen einer ununterbrochenen Sicherheitslinie notwendig und für eine separate Linksabbiegerspur stünden keine Flächen zur Verfügung. Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, weder die bestehende Zufahrt noch ein separater Linksabbieger gemäss dem Erschliessungskonzept der Firma F._______ vom 16. Dezember 2008 würden die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Im Streit liegt entsprechend, ob auf der Wehntalerstrasse im Bereich des Grundstücks Nr. (...) eine ununterbrochene Sicherheitslinie angebracht werden darf und die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet hat, eine separate Linksabbiegerspur in das Ausführungsprojekt aufzunehmen. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus Kritik übt am Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2012 sowie an dem in diesem Zusammenhang erstellten Bericht vom 15. August 2011 über die verkehrstechnische Prüfung der Erschliessung, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das betreffende Bauvorhaben und damit zusammenhängende Fragen der Erschliessung sind bzw. waren Gegenstand eines Verfahrens vor der zuständigen Baubewilligungsbehörde der Stadt Zürich und der zuständigen Rechtsmittelinstanz(en), nicht jedoch vor der Vorinstanz. Das Bauvorhaben und die in diesem Zusammenhang vorgesehene Erschliessung können daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher - unter Einschränkung von vorstehend E. 1.3 - einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.1 Die Beschwerdeführerin hält der Vorinstanz in formeller Hinsicht eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Diese Rügen sind im Folgenden zu prüfen.
3.2 Die Beschwerdeführerin konkretisiert ihre Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung nicht näher. Aus dem Zusammenhang und der Systematik der Beschwerdeschrift ergibt sich immerhin, dass sich die Beschwerdeführerin auf die Besprechungen über die Erschliessung ihres Grundstücks bezieht. Sinngemäss macht sie geltend, die Vorinstanz habe diesbezüglich keine Abklärungen unternommen, obschon sich die Besprechungsteilnehmer, darunter Fachpersonen von Stadt und Kanton Zürich sowie des ASTRA, auf eine Erschliessung ihres Grundstücks entsprechend dem Konzept der Firma F._______ vom 16. Dezember 2008 geeinigt hätten.
Nach Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und führt darüber Beweis. Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die in Art. 13 VwVG statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt. Diese haben an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dann mitzuwirken, wenn sie wie vorliegend im Plangenehmigungsverfahren selbständige Begehren gestellt haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG). Eine Mitwirkungspflicht kann sich sodann aus Treu und Glauben ergeben, namentlich wenn der zuständigen Behörde rechtserhebliche Tatsachen nicht oder nur schwer zugänglich sind (Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 13 zu Art. 13).
Die Vorinstanz hatte - soweit aus den Akten ersichtlich - keine Kenntnis von den Besprechungen mit den kantonalen Fachstellen und dem ASTRA betreffend die Erschliessung des Grundstücks Nr. (...). Der Plangenehmigung lag mithin ein unvollständiger Sachverhalt zu Grunde. Allerdings war der Vorinstanz die Tatsache, dass über die Erschliessung des Grundstücks Nr. (...) Besprechungen geführt wurden, nicht oder zumindest nur sehr schwer zugänglich. Die Beschwerdeführerin wäre daher im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten gehalten gewesen, die Vorinstanz darauf hinzuweisen. In ihrer am 14. April 2009 gegen das Ausführungsprojekt erhobenen Einsprache hielt die Beschwerdeführerin indes lediglich fest, sie stehe mit dem ASTRA betreffend einen einvernehmlichen Land- und Rechtserwerb in Verhandlungen. Konkrete Hinweise auf die erwähnten Besprechungen enthielt die Einsprache nicht, obschon zwei der drei Besprechungen zum Zeitpunkt der Einspracheerhebung bereits stattgefunden hatten. Damit hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz ihre Mitwirkungspflicht verletzt, während dem der Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuhalten ist. Zudem ist der rechtserhebliche Sachverhalt nun vollständig erstellt und die Parteien hatten Gelegenheit, sich vernehmen zu lassen, weshalb es Sache des Bundesverwaltungsgericht ist, die neuen Tatsachen im Rahmen seiner uneingeschränkten Kognition rechtlich zu würdigen (vgl. nachfolgend E. 7.4).
3.3 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Konkret hält sie der Vorinstanz vor, diese habe ihr die Stellungnahme des ASTRA zu ihrer Einsprache vom 5. November 2009 und den Bericht vom 15. August 2011 über die verkehrstechnische Prüfung der Erschliessung ihres Grundstücks nicht zugestellt. Dieser Vorhalt erweist sich jedoch als unbegründet. So ergibt sich aus der Beschwerdebeilage Nr. 10, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des ASTRA zu ihrer Einsprache zugestellt hat. Der Bericht vom 15. August 2011 wiederum wurde im Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben erstellt, das jedoch wie vorstehend ausgeführt nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens vor der Vorinstanz war. Es bestand daher von vornherein keine Verpflichtung für die Vorinstanz, im Rahmen des vorliegenden Plangenehmigungsverfahrens der Beschwerdeführerin diesen Bericht zuzustellen. Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin die beiden Schriftstücke mittlerweile in den Händen hält und Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äussern.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorinstanz weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die von der Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht erhobenen Rügen erweisen sich entsprechend als unbegründet.
4.1 In materieller Hinsicht ist zunächst streitig, ob auf der Wehntalerstrasse im Bereich des Grundstücks Nr. (...) eine ununterbrochene Sicherheitslinie angebracht werden darf. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine unverhältnismässige Einschränkung der Eigentumsgarantie, während dem das ASTRA der Ansicht ist, es liege gar keine Einschränkung vor. Es ist daher im Folgenden vorweg der sachliche Schutzbereich der Eigentumsgarantie darzustellen und hiernach zu prüfen, ob das Anbringen der ununterbrochenen Sicherheitslinie diesen tangiert.
4.2 Die in Art. 26 BV als Grundrecht verankerte Eigentumsgarantie schützt den Bestand der konkreten Eigentumsrechte des Einzelnen. Der sachliche Schutzbereich erstreckt sich nicht nur auf die unmittelbar aus dem Eigentum fliessenden rechtlichen Befugnisse, sondern auch auf gewisse faktische Voraussetzungen zur Ausübung dieser Befugnisse, d.h. Vorteile, die sich nicht aus rechtlichen, sondern aus tatsächlichen Gründen mit einem Vermögenswert verbinden. Das trifft beispielsweise auf den Anstösser einer in Gemeingebrauch stehenden Strasse zu, der in Bezug auf Zugang und Benützung der Strasse bloss über eine tatsächliche Vorzugsstellung verfügt. Solch faktische Vorteile sind insbesondere tangiert, wenn sie wie vorliegend nicht direkt, sondern erst mittelbar, quasi als Reflex staatlichen Handelns, beschränkt werden. Der Staat muss sich diese bloss mittelbaren Einschränkungen der Eigentumsgarantie jedoch nur dann zurechnen lassen, wenn dem Strassenanstösser eine bestimmungsgemässe Nutzung seines Eigentums faktisch verunmöglicht wird (BGE 131 I 12 E. 1.3.3 f.; grundlegend BGE 126 I 213; Urteil des Bundegerichts 1C_570/2010 vom 10. April 2012 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1P.157/2006 vom 4. Dezember 2006 E. 1.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2048; Walter Kälin/Regina Kiener/Markus Müller/Pierre Tschannen/Axel Tschentscher, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2004 und 2005, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV], 2005, S. 662). Trifft dies zu, bewirkt die Einschränkung grundsätzlich auch eine materielle Enteignung; das Vorliegen einer materiellen Enteignung beurteilt sich im Wesentlichen danach, ob nach wie vor eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung des betreffenden Grundstücks möglich ist, wovon kaum mehr auszugehen sein dürfte, wenn eine bestimmungsgemässe Nutzung des Eigentums faktisch verunmöglicht wird (vgl. BGE 123 II 481 E. 6d; Urteil des Bundesgerichts 1C_487/2009 vom 10. August 2010 E. 6.5).
Das Bundesgericht zieht den sachlichen Schutzbereich der Eigentumsgarantie bezüglich faktischer Vorteile damit enger, als wenn Vermögensrechte des Privatrechts oder wohlerworbene Rechte unmittelbar betroffen sind (vgl. BGE 135 I 130 E. 4.1 f.; BGE 125 I 182 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 2C_485/2010 vom 3. Juli 2012 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Nur wenn eine bestimmungsgemässe Nutzung des Grundeigentums faktisch verunmöglicht wird, ist der sachliche Schutzbereich der Eigentumsgarantie tangiert. E contrario lässt sich aus der Eigentumsgarantie grundsätzlich kein Anspruch darauf ableiten, dass eine bestehende uneingeschränkte Zufahrt zu einem Grundstück auch in Zukunft bestehen bleibt. Vielmehr sind unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie tatsächliche Einschränkungen hinzunehmen, solange sie - wie gesagt - eine bestimmungsgemässe Nutzung des Grundstücks nicht faktisch verunmöglichen. Solche Einschränkungen müssen sich entsprechend auch nicht an den Voraussetzungen von Art. 36 BV messen lassen.
4.3 Das Grundstück der Beschwerdeführerin wird gegenwärtig von einem (Unternehmen) genutzt. Zwar strebt die Beschwerdeführerin bzw. ihr Baurechtsnehmer eine Überbauung des Grundstücks mit einem Gewerbebau an, eine rechtskräftige Baubewilligung liegt indes (noch) nicht vor. Für die nachfolgende Beurteilung, ob das Anbringen einer ununterbrochenen Sicherheitslinie den sachlichen Schutzbereich der Eigentumsgarantie tangiert, ist daher auf die gegenwärtige Nutzung abzustellen.
4.4 Das Anbringen einer ununterbrochenen Sicherheitslinie auf der Wehntalerstrasse hat unstrittig Auswirkungen auf die Erschliessung des Grundstücks Nr. (...). Aus Fahrtrichtung Zürich kann nicht mehr direkt auf das Grundstück zugefahren und dieses auch nicht mehr in Richtung Autobahnanschluss Zürich Affoltern verlassen werden. Das Grundstück der Beschwerdeführerin ist damit lediglich noch in Fahrtrichtung Zürich direkt für den Verkehr erschlossen; von Zürich her kommend muss zunächst mehrere hundert Meter bis zum Parkplatz (...) fahren und wenden, wer auf das Grundstück der Beschwerdeführerin gelangen will, und die Wegfahrt in Richtung Autobahnanschluss Zürich Affoltern erfordert einen Umweg über den Knoten Mühlackerstrasse. Es mag daher zutreffen, dass die Erschliessung des Grundstücks inskünftig weniger attraktiv sein wird. Eine bestimmungsgemässe Nutzung wird durch das Anbringen der ununterbrochenen Sicherheitslinie jedoch keineswegs verunmöglicht. Zwar sind damit unter Umständen gewisse Einschränkungen und insbesondere kurze Umwege verbunden, die Beschwerdeführerin legt indessen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es für den bestehenden Gewerbebetrieb unabdingbar sein soll, dass das Grundstück in beide Fahrtrichtungen direkt für den Verkehr erschlossen ist.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Anbringen der umstrittenen ununterbrochenen Sicherheitslinie eine bestimmungsgemässe Nutzung des Grundstücks des Beschwerdeführers nicht verunmöglicht und daher den Schutzbereich der Eigentumsgarantie nicht tangiert. Die Beschwerdeführerin kann daher aus der Eigentumsgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt das Anbringen einer ununterbrochenen Sicherheitslinie weiter als unverhältnismässig. Sie bringt vor, die bestehende Erschliessung ihres Grundstücks mit der an zwei Stellen unterbrochenen Sicherheitslinie beeinträchtige weder die Verkehrssicherheit noch den Verkehrsfluss.
5.2 Sicherheitslinien kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen und dienen so insbesondere der Trennung der Fahrtrichtungen (Art. 73 Abs. 1 SVV). Sie dürfen nach Art. 73 Abs. 6 Bst. a SSV von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Das Anbringen einer Sicherheitslinie gilt entsprechend als Anordnung, mit welcher den Verkehrsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben wird. Der Erlass solcher Anordnungen richtet sich vorab nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01). Nach dessen Art. 5 Abs. 1 und 3 müssen Verkehrsanordnungen durch Signale oder Markierungen gekennzeichnet werden, wobei nur die vom Bundesrat in der SSV vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet werden dürfen. Voraussetzung für den Erlass einer entsprechenden Anordnung ist sodann, dass diese aus verkehrspolizeilichen, umweltrechtlichen oder in den örtlichen Verhältnissen liegenden Gründen erforderlich ist (Art. 3 Abs. 4 SVG). Die Zulässigkeit einer Verkehrsanordnung wie das Anbringen einer Sicherheitslinie beurteilt sich also nach deren Erforderlichkeit und damit letztlich nach deren Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 101 Abs. 3 und Art. 107 Abs. 5 SSV; Hans Giger, SVG - Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 11 zu Art. 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; André Werner Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Bern 2011, S. 96).
Nach dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 SSV ist eine Sicherheitslinie grundsätzlich als weisse, ununterbrochene Linie anzubringen, wobei weder das SVG noch die SSV ausdrücklich vorsehen, dass Sicherheitslinien zwecks der Erschliessung von Privatgrundstücken punktuell unterbrochen werden dürfen. Mit Blick auf ihren Zweck, die Fahrbahnmitte bzw. die Fahrstreifengrenzen zu kennzeichnen und damit die Fahrtrichtungen voneinander zu trennen, ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb punktuelle Unterbrechungen von Vornherein unzulässig sein sollen. Entsprechend sieht der Anhörungsentwurf vom 5. Januar 2011 für eine Verordnung über die behördliche Strassensignalisation (E-BSSV), welche die SSV ersetzen soll, in Art. 66 Abs. 5 denn auch vor, dass zum Ermöglichen des Abbiegens oder Querens Sicherheitslinien ausnahmsweise unterbrochen werden dürfen.
5.3 Das Anbringen der streitbetroffenen Sicherheitslinie ist nach dem Gesagten nur zulässig ist, wenn das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt bleibt. Dies ist im Folgenden zu prüfen, wobei anzumerken ist, dass zwar die Eigentumsgarantie durch das Anbringen der Sicherheitslinie nicht eingeschränkt wird, es der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen ist, im Rahmen von Art. 49 Bst. a VwVG nebst der Verletzung von Grundrechten auch die Verletzung von übrigem Bundesrecht wie des in Art. 5 Abs. 2 BV verankerten Verhältnismässigkeitsgrundsatzes oder der Bestimmungen des SVG zu rügen (Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 49 N. 7; vgl. auch BGE 131 I 12 E. 1.3.4 f.).
6.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist. Davon ist auszugehen, wenn mit einer behördlichen Massnahme ein im öffentlichen Interesse angestrebtes Ziel erreicht werden kann oder zumindest ein Beitrag zur Zielerreichung geleistet wird und keine gleichermassen geeignete, aber mildere Massnahme möglich ist, mit der das angestrebte Ziel ebenso erreicht werden kann (vgl. auch Art. 107 Abs. 5 SSV). Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden. Hierzu sind die im Einzelfall berührten Interessen gegeneinander abzuwägen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 584 ff. und 613 ff.; Yvo Hangartner, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Ehrenzeller et al. [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 39 zu Art. 5). Anders als im Falle einer Einschränkung von Grundrechten wie der Eigentumsgarantie kommt den berührten privaten Interessen bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV bzw. Art. 3 Abs. 3 SVG jedoch nicht von vornherein besonderes Gewicht zu (Rainer J. Schweizer, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 9 zu Art. 36).
6.2 Die Vorinstanz und das ASTRA sind der Ansicht, das Anbringen der streitbetroffenen Sicherheitslinie sei aus verkehrspolizeilichen Gründen notwendig. Das Grundstück der Beschwerdeführerin liege in unmittelbarer Nähe zum Autobahnanschluss Zürich Affoltern und den koordiniert geschalteten Lichtsignalanlagen, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an einem möglichst ungehinderten Verkehrsfluss und der Vermeidung von Unfallrisiken bestehe. Zudem sei das Grundstück auch nach dem Anbringen der Sicherheitslinie noch genügend für den Verkehr erschlossen, weshalb die Anordnung verhältnismässig sei.
Dieser Beurteilung der Vorinstanz und des ASTRA ist nichts entgegenzusetzen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Verkehrsfluss auf der Wehntalerstrasse nicht durch Fahrzeuge behindert wird, die von Zürich her kommend auf der linken Fahrspur abbremsen oder gar anhalten müssen, um auf das Grundstück der Beschwerdeführerin einzubiegen. Offenkundig steigt die Gefahr von Auffahrunfällen, wenn auf einer stark befahrenen Strasse wie der Wehntalerstrasse Fahrzeuge auf der Fahrbahn abbremsen oder gar anhalten müssen. Das Anbringen einer ununterbrochenen Sicherheitslinie erweist sich daher als geeignet und notwendig, die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele - ungehinderter Verkehrsfluss und Gewährleistung der Verkehrssicherheit - zu erreichen. Einzig eine ununterbrochene Sicherheitslinie bietet Gewähr, dass keine Fahrzeuge mehr auf dem linken Fahrstreifen abbremsen oder gar anhalten (zur Frage einer separaten Linksabbiegerspur nachfolgend E. 7).
Das Anbringen der ununterbrochenen Sicherheitslinie erweist sich schliesslich auch als zumutbar. Die stark befahrene Wehntalerstrasse dient im betreffenden Bereich als Zubringer zum Autobahnanschluss Zürich Affoltern und als direkte Verbindungsstrasse zwischen Zürich Affoltern und Regensdorf. Den Interessen an einem ungehinderten Verkehrsfluss und einer Gewährleistung der Verkehrssicherheit kommt daher besonderes Gewicht zu. Demgegenüber wird der Beschwerdeführerin die Nutzung ihres Grundstücks, wie vorstehend bereits ausgeführt, nicht gänzlich verunmöglicht und die Nachteile, insbesondere die kurzen Umwege, die das (Unternehmen) und seine Kunden auf sich nehmen müssen, wiegen nicht schwer. Demnach ist das Interesse an einem ungehinderten Verkehrsfluss und einer Gewährleistung der Verkehrssicherheit höher zu gewichten als das berührte private Interesse an einer ungehinderten Zufahrt (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Januar 2004, publiziert in: Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR], 2004, S. 371-373 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Jedenfalls lässt sich nicht sagen, die Nutzung des Grundstücks werde als Folge der ununterbrochenen Sicherheitslinie in unzumutbarer Weise erschwert.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Anbringen der ununterbrochenen Sicherheitslinie verhältnismässig ist und entsprechend vor Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 4 SVG standhält.
7.1 Die Beschwerdeführerin verweist im Weiteren auf die Besprechungen über die Erschliessung ihres Grundstücks und macht geltend, sie habe die Zustimmung des ASTRA zum Erschliessungskonzept der Firma F._______ vom 16. Dezember 2008 gestützt auf Treu und Glauben nur so verstehen können, dass die separate Linksabbiegerspur nachträglich in das bereits ausgearbeitete Ausführungsprojekt aufgenommen werde. Darauf ist im Folgenden einzugehen.
7.2 Ausführungsprojekte geben nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien. Was jedoch im Einzelnen Gegenstand des Ausführungsprojekts ist, ergibt sich nicht alleine aus Gesetz und Verordnung. So werden in den Art. 6 und 7 NSG bzw. in Art. 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV, SR 725.111) nur die Nationalstrassen-Anlage selbst sowie die Nebenanlagen umschrieben. Im Rahmen des Ausführungsprojekts kommen indes weitere bauliche und gestalterische Vorkehren sowie flankierende Massnahmen ausserhalb der eigentlichen Nationalstrasse hinzu (BGE 122 II 165 E. 16b; Isabelle Häner, in: Müller [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band IV, Verkehrsrecht, Basel 2008, S. 194). Bestandteil eines Ausführungsprojekts sind demnach insbesondere auch Anpassungen an bestehenden, der Nationalstrasse, ihren Anschlüssen und Verbindungsstrassen nachgeordneten Strassen. Ist deren Ausbau oder Umgestaltung unabdingbar mit der Nationalstrasse verbunden, bilden sie Bestandteil des Ausführungsprojekts und unterliegen deshalb ebenfalls dem nationalstrassenrechtlichen Plangenehmigungsverfahren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 3.6; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 1.4.3).
7.3 Vorliegend ist die Wehntalerstrasse unstrittig nicht Bestandteil der Nationalstrasse. Sie ist insbesondere keine Verbindungsstrecke bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse i.S.v. Art. 2 Bst. c NSV. Der vorgesehene Ausbau ist jedoch eng mit dem Ausbau der Nordumfahrung Zürich und dem Umbau des Anschlusses Zürich Affoltern verbunden; die neuen Anschlussknoten und die Verlegung der Mühlackerstrasse sind unmittelbar Folge der Neukonzeption des Anschlusses Zürich Affoltern. Aufgrund dieses engen sachlichen Zusammenhangs ist der geplante Ausbau der Wehntalerstrasse daher zu Recht Gegenstand des Ausführungsprojekts.
Demgegenüber mangelt es der von der Beschwerdeführerin verlangten Erschliessungsmassnahme an der erforderlichen Nähe zur Nationalstrasse. Zwar erscheint es grundsätzlich zweckmässig, den Bau einer separaten Linksabbiegerspur auf den vorgesehenen Ausbau der Wehntalerstrasse abzustimmen bzw. die Bauarbeiten im Gleichen auszuführen. Abgesehen davon fehlt es jedoch an einer unabdingbaren sachlichen Verbindung zwischen dem Ausführungsprojekt und dem Bau einer separaten Linksabbiegerspur. Letztere dient weder der Nationalstrasse noch der Funktionsfähigkeit des Autobahnanschlusses Zürich Affoltern. Sie bezweckt vielmehr einzig die sichere Erschliessung des Grundstücks der Beschwerdeführerin. Grundsätzlich haben das ASTRA als Gesuchstellerin im Plangenehmigungsverfahren und die Vorinstanz daher zu Recht darauf verzichtet, die von der Beschwerdeführerin verlangte separate Linksabbiegerspur in das Ausführungsprojekt aufzunehmen. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob das ASTRA bzw. die Vorinstanz nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wären, die geforderte Linksabbiegerspur in das Ausführungsprojekt aufzunehmen.
7.4
7.4.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt zu den grundlegenden Rechtsprinzipien. Er gilt seit jeher als Richtschnur für das Handeln der Privaten untereinander und bestimmt auch die Beziehung zwischen Staat und Privaten. Er ist im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 BV verankert und verleiht den Privaten in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigen Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 5.2).
Im Verwaltungsrecht wirkt sich der Grundsatz von Treu und Glauben nach dem Gesagten nicht nur in Form des Vertrauensschutzes i.S.v. Art. 9 BV aus. Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben den Behörden zudem, sich zu früherem Verhalten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Widerspruch zu setzen. Dabei geht es - anders als beim Vertrauensschutz nach Art. 9 BV - nicht in erster Linie um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen kann. Vielmehr sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 707 f. unter Hinweis insbesondere auf Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 190-192).
Auf den Grundsatz von Treu und Glauben können sich Private erfolgreich nur berufen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst bedarf es einer Vertrauensgrundlage, zu verstehen als die Handlung eines staatlichen Organs, die beim Privaten bestimmte Erwartungen erweckt. Dabei sind Äusserungen der Behörden im Verkehr mit Privaten so zu interpretieren, wie die jeweils andere Seite sie bei gehöriger Sorgfalt verstehen durfte und musste (BGE 132 II 21 E. 2.1). Weiter ist vorausgesetzt, dass der Private berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat. Schliesslich dürfen der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; BGE 129 I 161 E. 4.1). Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich sowohl für den grundrechtlichen Vertrauensschutz nach Art. 9 BV wie auch im Rahmen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 4.1.2.1 mit Hinweis; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2122 und 2133; Gächter, a.a.O., S. 192).
7.4.2 Vorliegend fällt zunächst das Folgende in Betracht: Die Frage der Erschliessung eines Grundstücks hängt eng mit deren (beabsichtigter) Nutzung zusammen und dies sowohl hinsichtlich der Qualität als auch der Lage der Erschliessung. Die Erschliessung stellt aus diesem Grund eine wichtige Bauvoraussetzung dar; Baubewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn ein Grundstück hinreichend erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700]). Welchen Anforderungen die Erschliessung zu genügen hat, ergibt sich im Grundsatz aus Art. 19 Abs. 1 RPG, im Einzelnen jedoch erst aus dem kantonalen Recht (Urteil des Bundesgerichts 1A.214/2002 vom 12. September 2002 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Ob eine Erschliessung und insbesondere die Zufahrt zu einem Grundstück hinreichend ist, beurteilt sich letztlich im Einzelfall nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts, der beanspruchten zonenkonformen Nutzung sowie der Lage des Grundstücks. Ein entsprechender Zusammenhang zwischen Nutzung und Erschliessung des Grundstücks Nr. (...) ist auch vorliegend gegeben, bestehen doch offensichtlich mehrere Möglichkeiten der Erschliessung und hat die Lage der Erschliessung Auswirkungen auf die Überbauung des Grundstücks. Über die Frage der Erschliessung des Grundstücks Nr. (...) hat daher die zuständige kantonale bzw. kommunale Baubewilligungsbehörde zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob der Vorinstanz überhaupt die sachliche Zuständigkeit zum Entscheid über die von der Beschwerdeführerin verlangte Erschliessungsmassnahme zukommt und die Beschwerdeführerin sich trotz allenfalls fehlender sachlicher Zuständigkeit auf Treu und Glauben zu berufen vermag (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_182/2012 vom 20. August 2012 E. 2.3.2, wonach eine falsche behördliche Auskunft kein Beschwerderecht zu begründen vermag, das sonst nicht besteht). Diese Frage kann jedoch offen blieben, da es einer Berufung auf Treu und Glauben, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ohnehin an einer genügenden Vertrauensgrundlage mangelt.
Aus den im Recht liegenden Aktennotizen zu den Besprechungen über die Erschliessung des Grundstücks Nr. (...) lässt sich keine Zusicherung des ASTRA entnehmen, das Ausführungsprojekt nachträglich um eine separate Linksabbiegerspur zu ergänzen. Die Beschwerdeführerin macht dies auch nicht geltend. Vielmehr hält sie dafür, die Zustimmung des ASTRA zum vorgeschlagenen Erschliessungskonzept habe nicht anders verstanden werden können, als dass dieses das Ausführungsprojekt nachträglich ergänzen werde. Der blosse Umstand, dass das ASTRA, vertreten durch den für den Ausbau der Nordumfahrung zuständigen Gesamtprojektleiter, anlässlich der Besprechung vom 16. März 2010 der vorgeschlagenen Erschliessung des Grundstücks Nr. (...) auf Grund des seinerzeitigen Wissensstandes zugestimmt hat, vermag als Vertrauensgrundlage jedoch nicht zu genügen. Das Ausführungsprojekt war zu diesem Zeitpunkt bereits dem UVEK zur Genehmigung unterbreitet worden und hatte öffentlich aufgelegen. Es konnte also vom ASTRA nicht mehr ohne Weiteres nachträglich angepasst werden. Ferner ergibt sich aus der Aktennotiz vom 16. März 2010, dass für die Linksabbiegerspur und den hierfür notwendigen Landerwerb ein Projekt auszuarbeiten und dieses anschliessend sowohl den städtischen wie auch den zuständigen kantonalen Behörden zur Genehmigung zu unterbreiten ist. Das Ergebnis der Besprechungen über die Erschliessung des Grundstücks Nr. (...) kann demnach, soweit es aus den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Aktennotizen erhellt, nicht als Zusicherung des ASTRA verstanden werden, das Ausführungsprojekts nachträglich um die geforderte Linksabbiegerspur zu ergänzen. Vielmehr ist davon auszugehen, die Linksabbiegerspur gemäss dem Erschliessungskonzepts der Firma F._______ vom 16. Dezember 2008 werde Gegenstand eines separaten Projekts sein. Nach dem Gesagten fehlt es bereits an einer genügenden Vertrauensgrundlage, so dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf Treu und Glauben zu berufen vermag. Es kann daher offen bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch aus Treu und Glauben gegeben wären, insbesondere, ob das ASTRA als blosse Gesuchstellerin im vorliegenden Plangenehmigungsverfahren überhaupt in der Lage ist, die Vorinstanz im Rahmen des Vertrauensschutzes zu binden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das zuständige Gemeinwesen nach Art. 19 Abs. 2 RPG verpflichtet ist, die Bauzonen und damit auch das Grundstück Nr. (...) für zonenkonforme Nutzungen angemessen zu erschliessen (vgl. BGE 131 II 72 E. 3.4 und 3.6; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 275 f. und 288 f.).
7.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es vorliegend bereits an einer Vertrauensgrundlage mangelt und die Beschwerdeführerin daher aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Die Frage der hinreichenden Erschliessung ist im Rahmen eines allfälligen Baubewilligungsverfahrens betreffend die Überbauung von Grundstück Nr. (...) zu beantworten.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, es sei die vorübergehende Beschränkung eines Teils ihres Grundstücks angemessen zu reduzieren. Zur Begründung hält sie fest, die Beanspruchung auf der gesamten Länge entlang der Wehntalerstrasse und einer Tiefe von 10 m sei unverhältnismässig.
8.2 Gegenstand des Enteignungsrechts können insbesondere dingliche Rechte an Grundstücken sein (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG, SR 711]). Sie können nach Art. 5 Abs. 2 EntG dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. Dabei beschlägt eine vorübergehende Enteignung, dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend, in der Regel nicht das Eigentum an sich sondern die Nutzung, also einen Teil der Verfügungsmacht des Eigentümers. Diese wird am Ende der Inanspruchnahme wieder vollständig hergestellt (BGE 132 II 427 E. 6.2 unter Hinweis insbesondere auf BGE 109 Ib 268 E.3a).
Das Recht zur Enteignung, vorliegend jenes nach Art. 39 Abs. 1 NSG, darf nur so weit gehen, als es zur Erreichung des Zwecks notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG). Die Enteignung muss sich jedoch nicht auf das absolut Notwendige beschränken sondern darf sich auf alles erstrecken, was zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit einer Verhältnismässigkeitsprüfung gleich (vgl. auch Art. 26 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3713/2008 vom 15. Juni 2011 E. 31.4 mit Hinweisen; Hänni, a.a.O., S. 570 f.).
8.3 Vorliegend fällt bezüglich der vorübergehenden Beanspruchung des Grundstücks Nr. (...) vorab die Stellungnahme des ASTRA vom 5. November 2009 zur Einsprache der Beschwerdeführerin in Betracht. Darin hatte das ASTRA festgehalten, die tatsächlich beanspruchte Fläche falle wahrscheinlich geringer aus als vorgesehen, wobei der genaue Umfang und die Dauer der Beanspruchung im Detailprojekt festgelegt würden. Auch im Zusammenhang mit anderen Einsprachen hatte das ASTRA zugesichert, den Umfang der Landbeanspruchung im Rahmen der Detailprojektierung nochmals zu überprüfen (vgl. etwa Ziff. II./12.14, 12.57, 12.61 und 12.87 der Erwägungen der Plangenehmigung vom 31. Januar 2012). In (teilweiser) Gutheissung der betreffenden Einsprachen hat die Vorinstanz das ASTRA sodann verpflichtet, Fragen der Landbeanspruchung im Rahmen der Detailprojektierung nochmals zu prüfen (vgl. Dispositiv-Ziff. 6.1 der Plangenehmigung vom 31. Januar 2012). Demgegenüber hat sie bezüglich der Einsprache der Beschwerdeführerin auf eine entsprechende Auflage verzichtet, ohne dies jedoch näher zu begründen.
Nach dem Gesagten lässt sich offensichtlich noch nicht abschliessend beurteilen, ob die vorgesehene vorübergehende Beanspruchung des Grundstücks Nr. (...) notwendig i.S.v. Art. 1 Abs. 2 EntG ist. Indem die Vorinstanz die Plangenehmigung diesbezüglich bereits entschieden hat, verletzt sie Art. 1 Abs. 2 EntG. Die Plangenehmigung ist daher in diesem Punkt aufzuheben und die vorübergehende Beanspruchung des Grundstücks Nr. (...) im Rahmen der - ohnehin durchzuführenden - Detailprojektierung (nochmals) vertieft zu überprüfen. Der Entscheid über den Umfang der vorübergehenden Beanspruchung des Grundstücks Nr. (...) ist sodann in eine Verfügung zu kleiden und der Beschwerdeführerin unter Gewährung desselben Rechtsschutzes wie gegen die Plangenehmigung zu eröffnen (vgl. BGE 121 II 387 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 1C_343/2011 vom 15. März 2012 E. 3.4).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei ihr die Überbauung ihres Grundstücks vor dem Ausbau der Wehntalerstrasse zu ermöglichen, ist festzuhalten, dass der Enteignungsbann lediglich einen Teil des Grundstücks Nr. (...) beschlägt und das Mass der vorübergehenden Beanspruchung - entsprechend den vorstehenden Ausführungen - im Rahmen der Detailprojektierung (nochmals) zu überprüfen sein wird.
8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Notwendigkeit der vorübergehenden Beanspruchung des Grundstücks Nr. (...) entgegen der Auffassung der Vorinstanz noch nicht abschliessend beurteilt werden kann. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Der Umfang der vorübergehenden Beanspruchung von Grundstück Nr. (...) wird im Rahmen der Detailprojektierung festzulegen sein.
Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es sei die angefochtene Plangenehmigung aufzuheben, die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese bzw. das ASTRA zu verpflichten, mit ihr Gespräche aufzunehmen bezüglich der Gewährung eines Linksabbiegers von Zürich her kommend, der sofortigen Gewährung eines provisorischen Linksabbiegers von Zürich her kommend und die angemessene Reduktion der vorübergehenden Beanspruchung eines Teils ihres Grundstücks. Abgesehen davon, dass die Beschwerde bezüglich der vorübergehenden Beanspruchung des Grundstücks Nr. (...) ohnehin gutzuheissen ist, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund die Vorinstanz oder das ASTRA zu entsprechenden Gesprächen verpflichtet werden könnten, zumal weder die streitbetroffene Verkehrsanordnung noch der Verzicht auf die separate Linksabbiegerspur Bundesrecht verletzt. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen.
Insgesamt ergibt sich, dass die streitbetroffene Verkehrsanordnung weder die Eigentumsgarantie noch das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt und entsprechend das Anbringen einer ununterbrochenen Sicherheitslinie nicht zu beanstanden ist. Das ASTRA und die Vorinstanz haben zudem zu Recht darauf verzichtet, die von der Beschwerdeführerin geforderte separate Linksabbiegerspur in das Ausführungsprojekt aufzunehmen, wobei die Beschwerdeführerin auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben mangels Vertrauensgrundlage nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Bezüglich der vorübergehenden Beanspruchung verletzt die angefochtene Plangenehmigung indes Bundesrecht und ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit der Auflage zu ergänzen, dass das ASTRA ein Detailprojekt betreffend den Umfang der vorübergehenden Beanspruchung von Grundstück Nr. (...) auszuarbeiten und der Vorinstanz zur Genehmigung einzureichen hat. Schliesslich wird von den Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführerin, welche die Vorinstanz an die Eidgenössische Schätzungskommission zu überwiesen hat, Kenntnis genommen.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten des Verfahrens in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und spricht der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In kombinierten Plangenehmigungsverfahren, in welchen gleichzeitig über enteignungsrechtliche Einsprachen zu entscheiden ist, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Bestimmungen des EntG. Danach trägt der Enteigner die im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts stehenden Kosten vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden (Art. 116 Abs. 1 EntG).
Ein Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1 EntG vorgesehen Kostenverteilung kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerdeführung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Fragen aufwarf, die den Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich machten, ist nicht ohne Weiteres von der in Art. 116 Abs. 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung abzuweichen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8.1).
11.2 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen richten sich gegen den Entzug faktischer Vorteile sowie die vorübergehende Beanspruchung eines Teils ihres Grundstücks und sind daher zumindest zum überwiegenden Teil als enteignungsrechtliche Rechtsbegehren zu betrachten. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten- und Entschädigungsfolgen vorliegend ausschliesslich nach den Spezialbestimmungen des EntG festzusetzen. Da zudem die Beschwerde weder als missbräuchlich bezeichnet werden kann und der Beizug eines Rechtsanwalts gerechtfertigt war, besteht kein Grund, von der in Art. 116 Abs. 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsregelung abzuweichen.
11.3 Die Kosten für das vorliegende Verfahren (inklusive der Zwischenverfügung vom 31. Juli 2012) in der Höhe von Fr. 2'500.-- sind nach dem Gesagten und damit ungeachtet dessen, dass die Beschwerde zum überwiegenden Teil abzuweisen ist, dem Enteigner und damit dem ASTRA zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 11; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8233/2010 vom 27. Dezember 2011 E. 10.1 f.). Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht sodann eine Parteientschädigung zu. Deren Höhe ist, wenn wie vorliegend die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, aufgrund der Akten zu bestimmen. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfahren, namentlich das Verfassen der Rechtsschriften auch zum Gesuch des ASTRA um einen teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung, erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 8'500.-- inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer für angemessen. Die Parteientschädigung ist ebenfalls dem ASTRA als Enteigner zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG).
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Dispositiv-Ziffer 7.33 der Plangenehmigung vom 31. Januar 2012 lautet neu:
Die Einsprache wird insofern teilweise gutgeheissen, als das ASTRA ein Detailprojekt betreffend den Umfang der vorübergehenden Beanspruchung des Grundstücks Nr. (...) zu erarbeiten und dem UVEK zur Genehmigung einzureichen hat. Im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen.
Das UVEK übermittelt dem Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens die Projektunterlagen (Art. 39 NSV).
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Bundesamt für Strassen ASTRA zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.
Das Bundesamt für Strassen ASTRA hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Strassen ASTRA (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter Benjamin Kohle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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