Trademark confusion and free availability of "PERNA"

2010-32Bundesverwaltungsgericht09.07.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Semomed AG opposed the registration of PERNADOL 400 based on its earlier PERNATON mark. The Federal Administrative Court held that the signs are similar, but the common element PERNA is descriptive or otherwise free for use and therefore only weakly distinctive. Because the relevant protection scope is narrow, the differences in the endings -TON and -DOL 400 suffice to avoid confusion. The appeal was dismissed and the institute’s refusal of the opposition was confirmed.

Omnilex-Regeste

Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG; likelihood of confusion where the common component of the signs belongs to the public domain or is subject to a need for free availability. A component that is descriptive only for specialists, or that competitors may legitimately need to use, may be treated as weak and confine the scope of protection to the distinctive remaining elements. In such constellation, the assessment of confusion turns primarily on the differentiating word endings; consumer perception cannot override the competing interest of free availability where the relevant element must remain open to competitors (consid. 7.3.1-7.4).

Gesamter Gesetzestext

BVGE 2010/32

Entscheiddatum: 09.07.2010Publikationsdatum: 20.10.2011

32

Auszug aus dem Urteil der Abteilung IIi. S. Semomed AG gegen Omnicom Group Holding AG und Eidgenössisches Institut für Geistiges EigentumB 1136/2009 vom 9. Juli 2010

Markenschutz. Relative Ausschlussgründe. Kennzeichnungskraft der Widerspruchs­marke bei gemeinfreien Bestandteilen. Ver­wechs­lungs­gefahr.

Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG.

  1. Durchschnittskonsumenten verstehen lateinische Begriffe in Mar­ken nicht ohne Weiteres (E. 6.4.2).
  2. Der gemeinfreie Charakter eines Markenbestandteils kann auch auf ein Freihaltebedürfnis zurückzuführen sein (E. 7.3.2).
  3. Muss das Ausschliesslichkeitsrecht des Markeninhabers auf­grund gegenläufiger Interessen der Konkur­renten relativiert wer­den, kommt es insoweit auf das Verständnis oder die In­ter­es­sen der Konsumenten nicht an (E. 7.4).

Protection des marques. Motifs relatifs d'exclusion. Caractère dis­tinctif de la marque opposante lorsque ses éléments appartiennent au domaine public. Risque de confusion.

Art. 3 al. 1 let. c LPM.

  1. On ne peut présumer que le consommateur moyen soit à même de comprendre les termes latins contenus dans une marque (con­sid. 6.4.2).
  2. Le fait qu'un élément de la marque appartienne au domaine public peut aussi être dû à un besoin de disponibilité (con­sid. 7.3.2).
  3. Si le droit exclusif du titulaire de la marque doit être relativisé par rapport aux intérêts opposés des concurrents, la compré­hen­sion ou les intérêts des consommateurs n'entrent pas en considé­ration (consid. 7.4).

Protezione dei marchi. Motivi relativi d'esclusione. Forza distintiva del marchio dell'opponente nel caso di elementi di do­minio pubblico. Rischio di confusione.

Art. 3 cpv. 1 lett. c LPM.

  1.  Il consumatore medio non capisce automaticamente le compo­nenti in latino di un marchio (consid. 6.4.2).
    
  2.  Il carattere di dominio pubblico di una componente del marchio può anche essere ricondotto ad un bisogno di mantener tale com­ponenti a libera disposizione (consid. 7.3.2).
    
  3.  Se il diritto d'esclusività del titolare del marchio deve essere rela­tivizzato in considerazione degli interessi contrapposti dei con­cor­renti, non contano né il modo di intendere né gli interessi dei consumatori (consid. 7.4).     
    

Die am 2. Dezember 1995 hinterlegte Marke Nr. P 421'977 « PERNA­TON » der Semomed AG wurde für diätetische Erzeugnisse für medi­zi­nische Zwecke (Klasse 5) und nicht medizinische Zwecke (Klasse 30) einge­tragen.

Am 3. April 2008 wurde die Marke der Widerspruchs- und Beschwer­de­gegnerin, « PERNADOL 400 » unter der Nr. 570'007 ins Schweizerische Marken­re­gister für folgende Ware einge­tragen:

Klasse 5:

Préparation à base d'alpha-tocophérol et de beta-carotène pour la consom­ma­tion humaine et animale;

Klasse 29:

Préparation à base d'extrait marin de perna caniculus.

Gegen die Eintragung dieser Marke erhob die Semomed AG am 11. Juli 2008, gestützt auf ihre schweize­ri­sche Marke « PERNATON » (Nr. P-421'977), Widerspruch beim Eidgenös­sischen Institut für Geisti­ges Ei­gen­tum (Vorinstanz) mit der Begründung, infolge Warengleich­artigkeit und Zei­chenähnlichkeit bestehe die Gefahr einer Verwechs­lung.

Die Widerspruchsgegnerin beantragte am 21. August 2008, den Wider­spruch abzuweisen. Ihrer Ansicht nach ist der Wort­stamm « PERNA » dem Gemeingut zugehörig. Schon geringe Unter­schiede reichten daher aus, um die Verwechslungsgefahr zu bannen.

Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 wies die Vorinstanz den Wider­spruch ab, wobei sie der Widerspruchsgegnerin folgend von der Gemein­gutzugehörigkeit des Markenbestandteils « PERNA » ausging, weil die­ser den Inhaltsstoff beschreibe. Eine Gefahr der Verwechslung be­stehe auf­grund der Unter­schiede in den Endsilben nicht.

Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrer am 19. Feb­ruar 2009 erho­be­nen Beschwerde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gut­heis­sung des Widerspruchs sowie den Widerruf der Marken­ein­tra­gung betref­fend die angefochtene Marke. Zur Begründung führt sie insbe­son­dere aus, der Markenbestandteil « PERNA » sei unbekannt und des­halb durch­schnittlich unterscheidungs­kräftig. Even­tua­liter ver­tritt sie die Auf­fas­sung, dass auch wenn das Gericht die Wider­spruchs­marke als schwach einstufe, die Zeichenähn­lichkeit so deutlich sei, dass dennoch von einer Verwechs­lungsgefahr auszugehen sei.

Die Vorinstanz beantragt wie die Beschwerde­gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Letztere weist neu darauf hin, dass der Bestandteil « PERNA » wie Klassen-, Ordnungs-, Familien- und Gattungsbezeich­nungen zum Gemeingut gehöre und daher freizuhalten seien. Daraus ergebe sich, dass nur auf die von einander abweichenden Schluss­silben abzustellen sei.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Existenz einer Gattungsbe­zeich­nung « PERNA ».

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) weist die Beschwerde letzt­in­s­tanzlich ab und bestätigt die Verfügung der Vorinstanz.

Aus den Erwägungen:

  1.               Im vorliegenden Fall sind die Marken aus der Sicht der Käuferschaft von diätetischen Erzeugnissen für me­dizinische und nicht medizi­ni­sche Zwecke sowie für Anwender von préparation à base d'alpha-toco­phérol et de beta-carotène pour la consom­ma­tion humaine et ani­male und préparation à base d'extrait marin de perna caniculus zu prüfen. Hierzu gehören einerseits Ärzte und Apotheker mit ihrer geschul­ten Aufmerksamkeit, andererseits aber zu einem überwiegenden Teil auch das all­ge­meine Publikum, welches Kennzeichen für nicht verschrei­bungs­pflichtige diätetische Erzeugnisse mit geringerer Aufmerksamkeit als etwa verschreibungspflichtige Medikamente wahrzu­nehmen und zu unter­scheiden pflegt (Urteil des BVGer B 6770/2007 vom 9. Juni 2008 E. 7 « Nasacort/Vasa­cor », Urteil des BVGer B 4070/2007 vom 8. April 2008 E. 5.2 und E. 8 mit Hinweisen « Levane/Levact », Urteil des BVGer B 5709/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3 « Nexcare/New­care [fig.] »).
    
  2.               (...)
    

5.1 (...)

5.2 (...)

5.3 Die von der Be­schwerde­führerin bestrittenen Ausfüh­rungen der Be­schwerde­geg­nerin zu den unterschiedlichen Vertriebskanälen ändern damit mangels weiterer Indizien nichts an der grund­sätzlich unbe­stritte­nen Waren­gleich­artigkeit (vgl. mit selbem Ergebnis, Urteil des Gerichts­kreises VIII Bern-Laupen vom 2. Oktober 2001 veröffentlicht in: Zeit­schrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 9/2001, S. 806 E. 7e « Perna [fig.] »).

  1.               Im Falle der Warengleichartigkeit kommt es für die Frage, ob zwei Marken verwechselbar sind, auf die Zeichenähnlichkeit an. Wie unter (...) hiervor ausgeführt, ist im Falle einer Bejahung der Zeichen­ähn­lich­keit zu klären, welche Kennzeichnungskraft der Widerspruchs­marke zu­kommt, und damit, wie ähnlich die Marken sein dürfen, die jene neben sich zu dulden hat (E. 7.2).
    

6.1 Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist auf den Gesamt­ein­druck von Wortmarken abzustellen, welche durch Klang, Schrift­bild und Sinngehalt bestimmt werden (Eugen Marbach, Markenrecht, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterial­güter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Kennzeichenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 872). Den Wort­klang prägen insbeson­dere das Silbenmass, die Aus­sprache­kadenz und die Aufein­an­der­folge der Vokale, während das Schrift­bild vor allem durch die Wort­länge und durch die Eigenheiten der ver­wen­deten Buch­staben gekennzeichnet wird (BGE 122 III 382 E. 5a S. 388 « Kamillo­san/Kamillon, Kamillan », BGE 121 III 377 E. 2b S. 379 « Boss/Boks »; Urteil des BVGer B 7442/2006 vom 18. Mai 2007 E. 4.2 « Feel'n learn/See'n learn »), welche im Folgen­den bezogen auf die im Streit stehen­den Marken zu unter­suchen sind.

6.2 Beim Vergleich des Wortklanges fällt auf, dass die Vokalfolge iden­tisch ist. Die Marken unterscheiden sich allein in Bezug auf Kon­so­nan­ten - im sechsten (T gegenüber D) sowie achten Buchstaben (N ge­gen­über L), deren fehlende Übereinstimmung die identische Vokal­folge nicht zu kompensieren vermag (zur wesentlichen Bedeutung der Vo­kal­folge für das Klangbild vgl. Marbach, a. a. O., N. 878 mit Hin­weisen). Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ins­be­son­dere bei mundartlicher Aussprache, die Vergleichs­zeichen durch das weiche T noch weiter angenähert sind (...; vgl. Marbach, a. a. O., N. 876). Soweit die Beschwer­degegnerin darauf abstellt, dass bei fran­zö­sischer Aus­spra­che die unterschiedlichen Endsilben « -ton » und « -dol » die Unter­schie­de eher verstärkt wahrzunehmen seien (...), ist darauf zu ver­weisen, dass schon die Ähnlichkeit in einer der Landes­sprachen aus­reicht, um die Ver­wechslungsgefahr zu be­grün­den (BGE 84 II 314 E. 1b « Compact/ Compactus »; Entscheid der Eidgenössischen Rekurs­kom­mis­sion für geisti­ges Eigentum [RKGE] vom 14. Juni 2005 veröffentlicht in sic! 10/2005, S. 749 « Zara/Zahara [fig.] »; Gallus Joller, in: Mi­chael Noth/Gregor Büh­ler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutz­ge­setz, Bern 2009, Art. 3 N. 140). Silben­mass und Aussprache­kadenz der Mar­ken sind ebenfalls iden­tisch, wenn man vom Zusatz « 400 » bei der an­ge­foch­tenen Marke « Pernadol 400 » absieht. Mithin ist von einem sehr ähn­lichen Klang­bild auszugehen.

6.3 Zum Schriftbild beider Marken ist festzustellen, dass die zu ver­gleichenden Wortzeichen, vom Zusatz « 400 » abgesehen, genau gleich, nämlich acht Buchstaben lang, sind. Gewisse Abweichungen, nament­lich der Zusatz 400, die Grossschreibung bei « PERNATON » und die Klein­schrei­bung bei « Pernadol 400 » bewirken kein rechtlich rele­van­tes Schrift­bild (vgl. Joller, a. a. O., Art. 3, N. 131 mit Hinweisen zur Gross- und Kleinschreibung). Angehängte Zahlen wie « 400 » sind ins­besondere dann irrelevant, wenn ihre Bedeutung wie vorliegend für den Konsu­menten unklar ist (vgl. insoweit Entscheid der RKGE vom 28. Juni 2005 veröffentlicht in sic! 10/2005, S. 754 E. 8 « Gabel/Kabel 1 » weil es sich auf Tex­tilien und nicht auf Radio- oder Fernseh­pro­gramme bezog). Der Vergleich der Schrift­bilder spricht damit für eine Zeichenähnlichkeit.

6.4

6.4.1 Im Hinblick auf den Sinngehalt der Zeichen vertritt die Vorin­stanz die Auffassung, beide Zeichen enthielten den Wortstamm « PERNA », wobei es sich um den lateinischen Begriff für Muschel handle, der somit auf den Inhaltsstoff verweise. Ausser­dem will sie den Ver­weis auf eine Hautkrankheit (Pernakrankheit als Abkürzung für Per­chlor­naphta­lin­krank­heit, auch Chlorakne genannt; vgl. Pschyrembel, Kli­ni­sches Wör­ter­buch, 261. Aufl., Berlin 2007, S. 1471, 329) er­kennen. Den End­silben und dem Zusatz « 400 » könne keine Bedeu­tung beige­messen werden. Aufgrund des gleichen Wortstammes geht sie von einer Übereinstim­mung auch im Sinngehalt aus (...). Die Beschwerdeführerin geht offen­bar von einer Zeichen­ähnlichkeit aus, ohne sich ausdrücklich zur Über­ein­stimmung im Sinn­gehalt zu äussern, weist indessen die Aus­führungen der Vorinstanz zur Bedeutung des Be­stand­teils « Perna » zu­rück. Bei dem Wortstamm « PERNA » handle es sich nicht um eine Sach-, sondern um eine Fanta­sie­bezeichnung, dem sie keinen dem Kon­sumenten ver­ständ­lichen Sinn­gehalt beimisst. Die Beschwerde­geg­nerin geht da­gegen von einem ab­weichenden Sinnge­halt beider Marken aus, da die Endsilbe « -dol » auf das lateini­sche Wort « -dolor » für Schmerz Be­zug nehme, welche als Kurz­wort für Schmerzen verwendet werde. Wenn die Marke eine Bedeutung aufweise, die die andere Marke nicht bein­halte, sei die Wahr­scheinlichkeit, dass sich das Publi­kum aufgrund eines ähnlichen Klang- oder Schriftbildes irre, äusserst gering (...). Die Be­schwerde­füh­rerin macht demgegen­über geltend, der unter­schiedliche Sinngehalt werde wegen der klanglichen Ähnlichkeit gar nicht wahr­nehmbar.

6.4.2 Dem Sinngehalt kommt bei lexikografisch klar belegbaren Wort­zeichen eine erhebliche Bedeutung zu (Marbach, a. a. O., N. 886). Nach der Rechtsprechung vermag ein abweichender Sinngehalt die op­tische oder akustische Nähe zwischen zwei Kennzeichen allerdings nur aus­nahms­weise zu kompensieren (Joller, a. a. O., Art. 3 N. 168 mit zahl­reichen Hinweisen). Voraussetzung ist, dass der unterschiedliche Sinn­gehalt beim Hören oder Lesen sofort und unwillkürlich erkannt wird (BGE 121 III 377, 379 E. 2b « Boss/Boks »). Blosse Anklänge sind nicht geeignet, sofort und unwill­kürlich bestimmte Assoziationen zu wecken (BGE 88 II 465, 468 E. 3 « Felina/Florina »). Vorliegend muss ent­gegen der Annahme der Vorin­stanz davon ausgegangen werden, dass jedenfalls die im Rahmen des relevanten Verkehrskreises stärker ins Gewicht fal­len­den Durch­schnitts­konsumenten dem Be­stand­teil « PERNA » unab­hängig vom genauen Bedeutungsgehalt (dazu E. 7.3) keinen Sinn­ge­halt bei­mes­sen, da sich etwaige Latein­kennt­nisse jeden­falls nicht auf Tier­be­zeich­nun­gen erstrecken. In der End­silbe « -dol » der Wider­spruchs­marke klingt das Lateinische « dolor » für Schmerz an. Nur etwa die Hälfte, der circa 150 auf « -dol » endenden Marken im Schweize­rischen Marken­re­gis­ter sind indessen ausschliesslich für Waren der Klasse 5 (pharma­zeu­ti­sche und veterinärmedizinische Erzeugnisse) ein­getragen, so dass dieser Schluss­silbe kein einheitlicher Bedeu­tungs­gehalt zuge­messen wird (...). Darüber hinaus beschränkt sich das Bekannte vorliegend auf das « -dol », ohne dass verstanden würde, ob und gege­be­nen­falls, was der Wort­anfang für eine Bedeutung habe. Demnach kann sich der Kon­su­ment, jeden­falls ohne ein Verständnis des Wortan­fanges « Perna », zu­min­dest keinen voll­ständigen Sinnge­halt erschliessen und des­wegen beim Ver­gleich mit « PERNATON » auch nicht sofort und un­willkürlich ei­nen Unter­schied im Sinngehalt fest­stellen. Offen bleiben kann ange­sichts dessen, in­wie­weit ein allenfalls ab­wei­chender Sinn­gehalt aus­nahms­weise die optische und akus­ti­sche Nähe zu kompen­sieren vermag (Joller, a. a. O., Art. 3 N. 168).

6.5 Nach Untersuchung der einschlä­gigen Parameter ist damit von ähn­lichen Zeichen auszugehen. Auch die Be­trach­tung der Zeichen als Ganzes führt zu keinem anderen Ergebnis.

  1.               Warengleichartigkeit und Zeichenähnlichkeit führen nicht zwin­gend zur Verwechslungsgefahr. Letztere kann etwa dann ausge­schlossen sein, wenn die Widerspruchsmarke nur über eine geringe Kennzeich­nungs­kraft verfügt und aufgrund dessen nur einen kleineren geschützten Ähn­lich­keitsbereich beanspruchen kann (BGE 122 III 385 E. 2a « Kamillo­san/Kamillon, Kamillan »; Urteil des BVGer B 2235/2008 vom 2. März 2010 E. 4.3 « Dermoxane/Dermasan », Urteil des BVGer B 7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 6 « Aromata/Aroma­thera »). Von einem schmalen Schutzbereich ist insbe­sondere dann auszugehen, wenn das Zeichen als Ganzes oder wesentliche Bestandteile gemeinfrei sind (Joller, a. a. O., Art. 3 N. 86 f.; Marbach, a. a. O., N. 981 mit zahl­rei­chen Hinweisen auf die Rechtsprechung). In einem solchen Fall genügen schon geringe Ab­weichungen, um die Verwechs­lungs­gefahr zu bannen. Durchge­setzte Marken sind dagegen grund­sätzlich mindestens durch­schnitt­lich unter­scheidungskräftig (Joller, a. a. O., Art. 3 N. 110 f.; Mar­bach, a. a. O., N. 983).
    

7.1 Vorinstanz und Beschwerde­gegnerin gehen übereinstimmend da­von aus, dass der Markenbestandteil « PERNA » dem Gemeingut zuzu­rech­nen ist (...), wobei die Vorinstanz den gemeinfreien Charakter auf­grund des jedenfalls für Fachkreise beschreibenden Hinweises auf den Inhalts­stoff beziehungsweise als Hinweis auf die Behandlung einer bestimmten Krankheit annimmt (...) und die Beschwer­de­gegnerin von einer Frei­halte­bedürftigkeit des Bestandteils « PERNA » als Gattungs­be­zeich­nung aus­geht (...). Aus der Gemeinfreiheit des Bestandteils « PERNA » schlies­sen sie, dass sich die offenbar durch­schnitt­liche Kenn­zeich­nungs­kraft nur aus der Schlusssilbe « -TON » er­gebe, der Be­stand­teil « PERNA » indessen nicht zu Kennzeichnungs­kraft beitrage und die Be­schwerdeführerin eine Ver­wechslungsgefahr darauf nicht stüt­zen kön­ne, weswegen diese im Er­gebnis zu verneinen sei. Die Beschwer­de­füh­rerin ist demgegenüber der Auffas­sung, dass für den zoologisch nicht ge­bildeten Durch­schnitts­kon­sumenten der Bestand­teil « PERNA » den Charakter einer Fantasiebe­zeich­nung habe, weswegen sich aus deren Kom­bination mit der Schluss­silbe ein durchschnittlich unter­schei­dungs­kräftiges Zeichen ergebe, welches einen normalen Ähnlich­keits­bereich beanspruchen könne.

7.2 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin gehen zu Recht davon aus, dass im Einzelfall der gemeinfreie Charakter eines Markenbestandteils der Widerspruchsmarke dazu führen kann, dass sich die durch­schnitt­li­che Kennzeichnungskraft nur aus den anderen unterscheidungs­kräf­ti­gen Bestandteilen ergibt (Urteil des BVGer B 2235/2008 vom 2. März 2010 E. 6.5 « Dermoxane/Dermasan », Urteil des BVGer B 7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 6 « Aromata/Aroma­thera »). Mit anderen Worten schenkt der Kon­sument dem gemeinfreien Teil der Marken kaum Auf­merksamkeit, so dass die Verwechslungsgefahr im Wesentlichen anhand der kennzeich­nungs­kräftigen Bestandteile beider Marken zu prüfen ist (Urteil des BVGer B 7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 6 « Aro­mata/Aroma­thera »). Im vorliegenden Fall ist indessen bislang ungeklärt, ob der Bestandteil « PERNA » gemeinfrei ist.

7.3 Dem Gemeingut zugehörig sind Zeichen, beziehungsweise Zei­chenbestand­teile, wenn es ihnen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungs­kraft fehlt oder von einem Freihaltebedürfnis auszugehen ist, wobei beide Fall­gruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (Urteil des BVGer B 1580/2008 vom 19. Mai 2009 E. 2.2 « A-Z »).

7.3.1 Ein Zeichen lässt die erforderliche Unterscheidungskraft unter anderem dann vermissen, wenn der Sinngehalt eine besondere Nähe zu den beanspruchten Waren aufweist, indem die Marke etwa die In­halts­stoffe beschreibt (Urteil des BVGer B 6257/2008 vom 23. De­zem­ber 2009 E. 11.2 « Deozinc »; Entscheid der RKGE vom 12. Februar 2004 veröffentlicht in sic! 9/2004, S. 673 E. 5 « Tahitian Noni »; David Aschmann, in: Mi­chael Noth/Gregor Büh­ler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutz­ge­setz, Bern 2009, Art. 2 Bst. a N. 144 ff.). Technische Aus­drücke aus dem Zunft­jargon von Berufs­leuten oder der gehobenen Fachsprache werde hin­ge­gen oft nur von den ent­sprechenden Berufs- und Fachkreisen ver­standen. Die Pro­dukt­nähe eines solchen Sinngehalts ist nur zu bejahen, wenn die Fach­kreise einen wesentlichen oder gar den haupt­sächlich mass­geb­lichen Ver­kehrs­kreis am betreffenden Markt aus­machen (Urteil des BVGer B 6070/2007 vom 24. April 2008 E. 3.1 « Trabecular Metal » für Ärzte und medi­zinische Fach­per­sonen; Asch­mann, a. a. O., Art. 2 Bst. a N. 148; Marbach, a. a. O., N. 285 und 287 mit Anmerkung 364). Der gemein­same Markenbestandteil « PERNA » wurde von beiden Verfah­rens­be­teiligten unbestrittener­mas­sen gewählt, weil die Waren, für welche die Marken beansprucht werden, Bestandteile einer in Neuseeland behei­mateten Muschelspezies, perna canaliculus, enthält. Verstanden wird der Zeichenbestandteil allein mit dieser Be­deu­tung, und zwar allen­falls von Zoo­lo­gen oder Ärzten und Apothekern (vgl. E. 6.4). Die ande­ren Bedeu­tungen - Name einer fin­nischen beziehungs­weise meh­re­rer tsche­chischer Ge­mein­den (...), das la­teinische Wort für Hüfte beziehungsweise Schin­ken (vgl. Langen­scheidt Grosswörterbuch Lateinisch, Teil 1 Lateinisch-Deutsch, 24. Aufl., Berlin 1992, S. 559) so­wie Abkür­zung einer jeden­falls nicht durch die perna canaliculus heil­ba­ren Hautkrank­heit (E. 6.4.1; Pschyrembel, a. a. O., S. 329) - sind im Zu­sammen­hang mit den be­an­spruchten Waren zu ver­nachlässigen. Die nicht verschrei­bungs­pflichtigen Pro­dukte der Mar­ken­inhaberinnen sind indessen wie ausge­führt (vgl. E. 4) überwiegend an den Durch­schnitts­konsu­menten ge­richtet, der über keine besonderen zoolo­gi­schen oder medi­zi­nischen Kennt­nisse verfügt. Der Zeichen­bestandteil « PERNA », be­trach­tet in Bezug auf die bean­spruch­ten Pro­dukte, ist daher entgegen der Ansicht der Vorin­stanz unter­schei­dungs­kräftig. Ob Namen von Pflan­zen und Tieren als Gattungs­be­zeich­nungen grund­sätzlich als nicht unter­schei­dungs­kräftig einzu­stufen sind (so Ent­scheid der RKGE vom 12. Feb­ruar 2004 veröffentlicht in sic! 9/2004, S. 673 E. 6 « Tahitian Noni »), kann angesichts der nach­ste­hen­den Aus­füh­rungen zum Frei­hal­te­bedürfnis offenbleiben.

7.3.2 Ein Freihaltebedürfnis ist im Lichte der erwarteten Markt­ent­wick­lung zu prüfen. Schützenswert ist daher nicht nur ein aktuelles, son­dern bereits ein potentielles Interesse der Konkurrenten (Entscheid der RKGE vom 12. Februar 2004 veröffentlicht in sic! 9/2004, S. 673 E. 6 « Tahitian Noni »; Marbach, a. a. O., N. 258; Aschmann, a.a.O., Art. 2 Bst. a N. 195). In Anbetracht, dass neben der perna canaliculus zwei andere Mu­schel­spe­zies in die Gattung der Pernae fallen, die ebenfalls für den Menschen geniessbar sind (perna viridis, auf den Philippinen anzu­treffende Spe­zies; perna perna, an den Atlantikküsten Afrikas und Süd­ame­rikas anzu­treffende Spezies; vgl. insgesamt Scott E. Siddall, A Cla­rification of the Genus Perna [Mytilidae], in: Bulletin of Marine Science, Bd. 30, Nr. 4, Oktober 1980, S. 858 ff.), muss ange­nommen werden, dass zum einen die anderen Spezies der Gat­tung Perna angebaut werden könnten und inso­weit ein schützens­wertes Interesse an der Be­zeichnung besteht be­ziehungsweise zum anderen schon in Bezug auf die aus der perna canaliculus zu ge­winnenden Stoffe von einem Frei­halte­bedürfnis aus­zu­gehen ist. Der Auffassung der Be­schwer­degegnerin fol­gend ist da­her der überein­stimmende Zeichen­be­standteil « PERNA » auf­grund des Freihaltebe­dürf­nisses dem Gemeingut zuzurechnen.

7.4 Unter Berücksichtigung des unter E. 7.2 Gesagten ist demnach für die Beur­tei­lung der Verwechslungsgefahr im Wesentlichen auf die Schluss­silben « -TON » und « -DOL » abzustellen und aufgrund des kenn­zeich­nungsschwachen Wort­stammes, « PERNA- », der Wider­spruchs­marke die­sem nur ein schmaler geschützter Ähn­lichkeitsbereich zuzu­billigen und eine Verwechslungsge­fahr wegen der unterschiedlichen Schluss­sil­ben im Er­geb­nis zu verneinen. Daran ändert auch der hier be­sondere Um­stand nichts, dass zwei verschiedene relevante Ver­kehrs­kreise - Kon­kurrenten und Konsumenten - zu unterschied­lichen Fragen - Ge­mein­gutcharakter beziehungsweise Verwechslungsgefahr - zu be­rück­sichtigen sind. So ist unter Berück­sichtigung des Konkur­ren­ten­inter­esses vom ge­mein­freien Charakter des Bestandteils « PERNA » und insoweit schwacher Kenn­zeich­nungs­kraft auszu­gehen (Eugen Mar­bach, Die Ver­kehrskreise im Marken­recht veröffentlicht in sic! 1/2007, S. 6, nach­fol­gend: Verkehrskreise). Für die Frage der Verwechslungs­gefahr kommt es zwar auf das Ver­ständ­nis der durch­schnittlichen Ab­nehmer an (Marbach, Verkehrs­kreise, sic! 1/2007, S. 6). Eben jener Durch­schnitts­konsument würde in « PERNA » keinen Sinn­gehalt er­kennen, weshalb aus seiner Sicht die Kenn­zeich­nungs­kraft der Wider­spruchsmarke nicht einge­schränkt und eine Ver­wechs­lungs­gefahr an­gesichts von Waren­gleich­ar­tig­keit und Zeichen­ähn­lich­keit möglicher­weise zu bejahen wäre. Indessen kommt den Inter­essen der Abnehmer im vorliegenden Zu­sam­menhang nur im Sinne eines Reflexes des Aus­schliess­lich­keitsrechts ein mittel­barer Schutz zu (Joller, a. a. O., Art. 3 N. 8 ff.). Wenn der Zweck das Aus­schliess­lichkeitsrecht des Mar­ken­in­ha­bers zu schützen auf­grund gegen­läufiger Interessen der Konkur­renten, insbe­sondere bei an das Gemeingut angelehnten Ele­men­ten, rela­ti­viert werden muss (Jol­ler, a. a. O., Art. 3 N. 10), wird insoweit auf die Interessen der Konsu­men­ten keine Rück­sicht genommen. Die Beschwer­de­füh­rerin ist bei der Ge­stal­tung der Wider­spruchsmarke das Risiko ein­ge­gangen, als Haupt­bestand­teil eine zoo­lo­gische Gattungs­be­zeich­nung zu wählen und musste damit rechnen, dass auch ihre Kon­kurrenten ein Interesse an diesem Zeichen­bestandteil haben könnten.

  1.               Die Behauptung, ihre Marke geniesse als bekannte Marke einen er­höhten Schutzumfang (...), hat die Be­schwerdeführerin nicht hin­rei­chend substanziiert, so dass auf diese Frage nicht näher einzugehen ist.
    
  2.               Im Ergebnis ist die Verfü­gung der Vorinstanz zu bestätigen und die Beschwerde abzu­weisen. Der Zeichen­bestandteil « PERNA » als zoolo­gische Gattungs­be­zeich­nung ist frei­haltebedürftig und gemeinfrei an­zu­sehen. Für die Frage der Ver­wechs­lungsgefahr kommt es daher im We­sent­lichen auf die Wort­en­dungen « -ton » und « -dol 400 » an, die auf­grund der klang­lichen und schriftbildlichen Unter­schiede als nicht verwechselbar anzu­sehen sind.
    

Schlagwörter

trademark oppositionconfusion riskdistinctivenesspublic domainfree availabilityword markconsumer perceptionzoological genus

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the mark PERNADOL 400 is confusingly similar to the earlier PERNATON mark for related goods.

Extrahierter Entscheid

The signs are similar, but no likelihood of confusion exists because the shared element PERNA is free and weakly distinctive; the differing endings are sufficient.

Extrahierte Begründung

The average consumer would not attribute distinctive weight to PERNA. The element is both descriptive for the relevant goods and subject to a need for free availability. Therefore the relevant comparison focuses on the endings TON and DOL 400, which differ sufficiently.

Kernrechtsfrage

Whether the element PERNA belongs to the public domain and affects the scope of protection of the earlier mark.

Extrahierter Entscheid

PERNA is to be treated as free and part of the public domain in this context.

Extrahierte Begründung

The term refers to a zoological genus linked to the relevant sea-mussel ingredient, and competitors may have a legitimate interest in using it, including for related species and derived substances.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.