Verfügung vom 10. Dezember 2021 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt Parteien A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Katja Am- mann
Gesuchsteller
Gegenstand
Bestellung der amtlichen Verteidigung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: SN. 20 21.25 (H au pt ges c häf ts n um m er: S K . 20 2 1.2 9)
2 - SK.2021.29 In Erwägung, dass die Bundesanwaltschaft am 10. Mai 2021 einen Strafbefehl wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020) gegenüber A. («Gesuch- steller») erliess (BA pag. 03-00-0001); der Gesuchsteller am 27. Mai 2021 Einsprache gegen den Strafbefehl erhob und gleichzeitig ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellte (BA pag. 03-00-0007); die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl an das Bundesstrafgericht überwies (Art. 355 Abs. 3 lit. a und d sowie Art. 356 Abs. 1 StPO) und auf die persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtete; der Gesuchsteller am 21. September 2021 sein Gesuch um amtliche Verteidigung zurückzog (TPF pag. 2.521.012); am 7. Dezember 2021 die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigerin stattfand; der Gesuchsteller im Rahmen der Hauptverhandlung das vorliegend zu beurteilende Gesuch um amtliche Verteidigung stellte (TPF pag. 2.721.001); unbestrittenermassen kein Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO vor- liegt, da angesichts der im Strafbefehl vom 10. Mai 2021 auferlegten bedingten Geld- strafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.-- die in Art. 132 Abs. 3 StPO festgelegte Schwelle nicht erreicht wird; der Gesuchsteller deutscher Staatsbürger, der deutschen Sprache mächtig und als Gitarrenlehrer tätig ist (BA. pag. 13-01-0002); der Straffall keine Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht bietet und dies vom Ge- suchsteller auch nicht behauptet wird; der Gesuchsteller geltend macht, dass sich «schwierige Rechtsfragen» stellen wür- den, die «nicht einmal [die Bundesanwaltschaft]» habe überprüfen können (TPF pag. 2.721.034); die Rechtsprechung zu Art. 286 Abs. 1 StGB bereits weitgehend etabliert ist und die Subsumtion unter diesen Tatbestand keine komplexen rechtlichen Fragen aufwirft;
3 - SK.2021.29 der zusätzlich angeklagte Verstoss gegen die vorliegend anwendbare Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage eine Übertretung betrifft, wobei es sich um eine Bagatelle handelt, die folglich keinen grossen Recherche- oder Substantiierungsaufwand rechtfertigt, bzw. die Geltendmachung eines solchen unverhältnismässig wäre; im Übrigen vollumfänglich auf die Ausführungen im Rahmen des Beschlusses der Beschwerdekammer BB.2021.165 vom 2. September 2021 betreffend die Abwei- sung des Gesuchs um amtliche Verteidigung verwiesen werden kann (TPF pag. 2.721.076 ff.); aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtli- chen Verteidigung nicht gegeben sind, weshalb das Gesuch vom 7. Dezember 2021 abzuweisen ist, wird verfügt:
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber Zustellung an
Zur Kenntnis an Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes
Versand: 27.12.2021