Verfügung vom 1. April 2020 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger
gegen
A.
Gegenstand
Gesuch um neue Beurteilung (Art. 368 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S N . 20 20. 8 (H au pt ges c häf ts n um m er: S K . 20 1 9.6 4)
2 - SN.2020.8 Sachverhalt: A. Am 29. Oktober 2019 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen A. (nachfol- gend: Beschuldigter) und zwei Mitbeschuldigte wegen Betrugs (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) und Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) sowie gegen den Beschuldigten zusätzlich wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB), diverser Widerhandlungen gegen das SVG und Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG (TPF pag. 5.1.1 ff.). B. Mit Vorladung I vom 12. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte zur ersten Hauptverhandlung vom 29. Januar 2020 vorgeladen (TPF pag. 5.331.1 ff.). Für den Fall, dass einer der Beschuldigten der Vorladung I nicht nachkommen sollte, setzte das Gericht eine weitere Hauptverhandlung am 12. Februar 2020 an und lud mit Vorladung II vom 12. Dezember 2019 den Beschuldigten auch dazu vor (TPF pag. 5.331.5 ff.). In den Vorladungen wurde ihm das freie Geleit gewährt. Die Vorladungen I und II konnten am 14. Dezember 2019 an der Adresse des Beschuldigten zugestellt werden (vgl. Rückschein TPF pag. 5.331.8 f.). C. Am 22. Januar 2020 meldete sich der Beschuldigte telefonisch beim Gericht und bestätigte, die beiden Vorladungen erhalten zu haben. Er führte aus, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu wollen, jedoch Bedenken zu haben, da er im Zusammenhang mit einem anderen Strafverfahren in Basel von einem Gefäng- nisdirektor die Auflage erhalten habe, er dürfe für zwei Jahre nicht in die Schweiz einreisen. Der Beschuldigte wurde hierauf seitens des Gerichts darauf hingewie- sen, dass ihm in den Vorladungen das freie Geleit gewährt worden sei. Dabei wurde ihm dessen Bedeutung in einer für Laien verständlichen Weise erläutert und ihm nahegelegt, bei seiner Einreise in die Schweiz für die Hauptverhandlung zur Sicherheit die Vorladung bei sich zu tragen (TPF pag. 5.521.1). Der Beschul- digte bestätigte, diese telefonischen Erläuterungen des Gerichts verstanden zu haben und sich daran halten zu wollen. D. Der Beschuldigte erschien weder zur Hauptverhandlung vom 29. Januar 2020 noch zur neu angesetzten Hauptverhandlung vom 12. Februar 2020, weshalb in Bezug auf ihn ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt wurde (TPF pag. 5.720.1 ff.). Abgesehen vom soeben dargelegten Telefonat vom 22. Januar 2020 (vgl. oben, lit. C.) meldete sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Vor- ladungen I und II zu keinem Zeitpunkt beim Gericht, weder mündlich noch schrift- lich.
3 - SN.2020.8 E. Mit Abwesenheitsurteil vom 12. Februar 2020 wurde der Beschuldigte des in Um- laufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB), Einführens falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) sowie wegen falscher An- schuldigung (Art. 303 StGB), diverser Widerhandlungen gegen das SVG und Wi- derhandlung gegen Art. 19a BetmG schuldig gesprochen. In Bezug auf den Vor- wurf des versuchten Betrugs erfolgte ein Freispruch (TPF pag. 5.930.1 ff.). F. Mit Schreiben datiert vom 19. Januar (recte: Februar) 2020, eingegangen beim Gericht am 25. Februar 2020, meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Ur- teil vom 12. Februar 2020 an und stellte gleichzeitig sinngemäss ein Gesuch um neue Beurteilung gemäss Art. 368 StPO (TPF pag. 5.940.4). G. Auf entsprechende Einladung des Gerichts begründete der Beschuldigte mit Schreiben vom 27. Februar 2020 genauer, warum er an den Hauptverhandlun- gen nicht teilgenommen habe und reichte ein gegen ihn vom Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) verhängtes Einreiseverbot ein (TPF pag. 5.940.9 ff.). H. Am 6. März 2020 nahm das Gericht im Zusammenhang mit dem Einreiseverbot Rücksprache mit dem Rechtsdienst des SEM (TPF pag. 5.661.1). I. Mit Eingabe vom 18. März 2020 nahm die Bundesanwaltschaft zum Gesuch des Beschuldigten Stellung (TPF pag. 5.940.16 f.). Die Einzelrichterin erwägt:
1.1 Erging ein Abwesenheitsurteil, so kann die verurteilte Person ein Gesuch um neue Beurteilung stellen, worin sie kurz zu begründen hat, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte (Art. 368 Abs. 1 und 2 StPO). Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vor- geladen worden war, aber an der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblie- ben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO). Das Gericht hat im Einzelfall festzustellen, ob die beschuldigte Person bei der Abwesenheitsverhandlung gemäss Art 367 StPO in vorwerfbarer Weise ausblieb (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 368 StPO N. 6). Dabei ist entscheidend, ob sie «letztlich frei- willig, ja bewusst fernblieb» (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O. Art. 368 StPO N. 5). 1.2 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Sind Personen vorzuladen, die sich im Ausland befinden,
2.1 Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, er habe das Gericht vor der Haupt- verhandlung angerufen und diesem mitgeteilt, er möchte zu den beiden Verhand- lungen kommen. Dies würde aber nicht gehen, da «die in Basel» ihm gesagt hätten, er dürfe für zwei Jahre nicht in die Schweiz einreisen. Er habe auch eine Kaution von EUR 10'000.00 bezahlt (TPF pag. 5.940.9). Der Beschuldigte legte seinem Schreiben vom 27. Februar 2020 ein Einreiseverbot des SEM vom 12. November 2019 bei (TPF pag. 5.940.11). Demgemäss hatte das SEM ge- stützt auf Art. 67 AIG ein Einreiseverbot gegen den Beschuldigten, gültig ab 13. November 2019 bis 12. November 2022, verfügt, womit dem Beschuldigten das Betreten schweizerischen Gebiets untersagt ist (vgl. oben, E. 1.2). 2.2 Die Bundesanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2020 aus, es sei für sie nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschuldigte beim SEM nach Erhalt der Vorladung um eine zweckgebundene, einmalige Bewilligung zur Ein- reise in die Schweiz bemüht habe, weshalb ihr eine abschliessende Stellung- nahme nicht möglich sei. Es sei jedoch zumindest fraglich, ob es sich beim an- gerufenen Abwesenheitsgrund um eine subjektive Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände des Beschuldigten und demnach um ein entschuldigtes Fernbleiben seinerseits handle (TPF pag. 5.940.16 f.).
3.1 Belegt und vom Beschuldigten unbestritten ist, dass er ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde (vgl. auch oben lit. B. und C.).
3.2 Die Vorbringen des Beschuldigten betreffen im Wesentlichen den Umstand, dass er aufgrund des verhängten Einreiseverbots nicht an der Hauptverhandlung teil- nehmen konnte. Es ist somit zu prüfen, ob dieser Umstand im konkreten Fall dazu geführt hat, dass der Beschuldigte in entschuldbarer Weise der Hauptver- handlung fernblieb. 3.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits im Vorverfahren, als gegen ihn mithin noch kein Einreiseverbot vorlag, der Vorladung der Bundesan- waltschaft nicht nachkam und seine angebliche Kooperationsbereitschaft bloss vorgab. So teilte er der Bundesanwaltschaft zwar mit, dass er den Termin für die Einvernahme wahrnehmen würde und er sich jeden Termin einrichten könne (BA pag. 16.3.2). Nichtsdestotrotz blieb er der Einvernahme durch die Bundes- anwaltschaft vom 22. Mai 2019 unentschuldigt fern (BA pag. 13.4.82 f.). Die Ein- vernahme des Beschuldigten konnte deswegen einzig auf dem Rechtshilfeweg durch die deutschen Behörden durchgeführt werden (vgl. BA pag. 13.4.84 ff.). 3.2.2 Der Beschuldigte informierte das Gericht sodann nicht über das vom SEM ver- fügte Einreiseverbot, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen wäre, dieses mit einer Kopie zu bedienen oder dem Gericht doch zumindest die verfügende Behörde und den konkreten Inhalt mitzuteilen. In seinem Telefonat mit dem Gericht vom 22. Januar 2020 teilte er demgegenüber einzig mit, dass ihm «ein Gefängnisdi- rektor verboten habe», in die Schweiz einzureisen (TPF pag. 5.521.1, vgl. lit. C). Aufgrund des Umstandes, dass Gefängnisdirektoren eine Einreise nicht verbie- ten können und im Lichte des gesamten Verhaltens des Beschuldigten im Vor- verfahren, hatte das Gericht keinen Anlass, das Vorbringen des Beschuldigten als glaubhaft einzustufen, und konnte – mangels Kenntnis der wahren Verhält- nisse – ihm auch nicht den Hinweis geben, dass er sich im Zusammenhang mit dem Einreiseverbot ans SEM wenden möge. Anlässlich des Telefonats mit dem Beschuldigten forderte das Gericht diesen mit Verweis auf das freie Geleit des- wegen erneut auf, an der Hauptverhandlung zu erscheinen und zur Sicherheit die Vorladung bei sich zu tragen (vgl. lit. C). Stattdessen setzte sich der Beschul- digte in der Folge über die klare Anweisung des Gerichts bewusst und ohne er- neute Rücksprache hinweg und versuchte gar nicht erst, sich zur Hauptverhand- lung in die Schweiz zu begeben. 3.2.3 Nach dem Gesagten war das vom SEM verfügte Einreiseverbot einzig dem Be- schuldigten bekannt. Da er sich aufgrund der gerichtlichen Vorladung verbunden
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 1. April 2020