Verfügung vom 22. September 2020 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Rafael Schoch Partei A.,
Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung; Wiedererwägungsgesuch B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S N . 20 20. 23 (H au pt ges c häf ts n um m er: S K . 20 2 0.1 5)
2.1 Mit Verfügung SN.2020.19 vom 20. Juli 2020 der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts wurde das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung von A. abgewiesen. Diese Verfügung kann somit grundsätzlich in Wiedererwägung ge- zogen werden. 2.2 Das Schreiben des Gesuchstellers vom 25. Juli 2020 ist an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts gerichtet. Der Gesuchsteller bezeichnet das Schreiben im Betreff als «Antrag-Korrektur erneute Gutheissung einer Pflichtverteidigung». Im Schreiben bezieht er sich ausdrücklich auf die Verfügung SN.2020.19 vom 20. Juli 2020 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Diesbezüglich führt er aus, weshalb seiner Meinung nach die Voraussetzungen für die Gewährung ei- ner amtlichen Verteidigung – entgegen den Erwägungen der Verfügung SN.2020.19, insbesondere entgegen der Erwägung 2.1.1 – gegeben seien. Wei- ter macht er geltend, dass sich bereits aus den Akten ergebe, dass er mittellos sei. Schliesslich beendet er das Schreiben mit folgendem Satz: «In Hoffnung, die Strafkammer überdenkt die Angelegenheit betreffend Gutheissung eines Pflicht- verteidigers [...].». 2.3 Im Schreiben vom 25. Juli 2020 beantragt der Gesuchsteller somit ausdrücklich die «Korrektur» der Verfügung SN.2020.19 vom 20. Juli 2020. Indem er ausführ- lich zur genannten Verfügung Stellung nimmt, zeigt er weiter auf, inwiefern diese Verfügung seiner Meinung nach falsch ist und beantragt im Schlusssatz zudem, wie diese zu korrigieren ist. Nach dem Gesagten ersucht der Gesuchsteller folg- lich darum, die Verfügung SN.2020.19 dahingehend abzuändern, dass sein ur- sprüngliches Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung (vgl. Lit. C)
Die Zuständigkeit der Strafkammer zur Beurteilung des Wiedererwägungsge- suchs ist gegeben, da sie die Verfügung SN.2020.19 erlassen hat. 4. 4.1 Allgemein besteht ein Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsge- suchs nur, wenn die Pflicht zur Behandlung gesetzlich vorgesehen ist oder sich aus konstanter Praxis ergibt. Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ers- ten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebli- che Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Stadium nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen war oder hierzu keine Veranlas- sung bestanden hat (so bereits TPF 2005 180 E. 2.2; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2018.106 vom 29. Oktober 2018 E. 4.2; GUIDON, a.a.O., N. 470; KELLER, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl. 2014, Art. 396 N. 11; je m.w.H.). Liegt kein solcher Wiedererwägungsgrund vor, ist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (GUIDON, a.a.O., N. 475). 4.2 In Bezug auf ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Abweisung eines Ge- suchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung ist somit erforderlich, dass eine wesentliche Veränderung der Umstände eingetreten ist, die ein Zurückkom- men auf den Entscheid betreffend die amtliche Verteidigung rechtfertigt. 4.3 Mit Verfügung SN.2020.19 vom 20. Juli 2020 der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts wurde das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung im We- sentlichen deshalb abgewiesen, da keine Anhaltspunkte für eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 StPO, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine beschränkte oder fehlende Verhandlungsfähigkeit, bestanden (a.a.O., E. 2.1.1). Zudem wurde das Gesuch abgewiesen, da es sich beim vorliegenden Straffall (vgl. Lit. A) um einen Bagatellfall handelte und die Sache weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufwies (a.a.O., E. 2.1.2.1 f.).
5.1 Die Kosten dieser Verfügung (SN.2020.23) sind mit dem Endentscheid im Ver- fahren SK.2020.15 festzulegen (Art. 421 Abs. 1 StPO). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Gesuchsteller als unterlegene Par- tei keine Entschädigung auszurichten.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde) Herrn A., (Gesuchsteller) Kopie an (A-Post) Bundesanwaltschaft, Herrn Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes, Herrn B., (Privatkläger und Vertreter der Privatkläger C. und D.) Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 22.09.2020