Verfügung vom 21. März 2017
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats-
anwalt des Bundes Lienhard Ochsner,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Bruno Studer,
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S N . 20 17. 3
(H au ptges c häf tsn um m er: S K . 20 1 6.4 8)
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Der Einzelrichter erwägt:
- Der Einzelrichter der Strafkammer sprach mit Urteil SK.2016.48 vom 14. Februar
2017 A. von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs bzw. Gehilfenschaft
dazu, eventualiter gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten-
verarbeitungsanlage bzw. Gehilfenschaft dazu, frei (Dispositiv-Ziff. 1); die Ver-
fahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 2).
Der Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A., Für-
sprecher Bruno Studer, wurde einem separaten Entscheid vorbehalten (Disposi-
tiv-Ziff. 5).
- Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am
Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren
nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im
Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR
173.713.162]) geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die
notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie
Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem
notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der
Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12
Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der
Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeits-
zeit und Fr. 200.– für Reisezeit (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom
- September 2015 E. 9.2). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstan-
sätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).
3.1 Fürsprecher Bruno Studer – von der Bundesanwaltschaft am 17. November 2009
zum amtlichen Verteidiger von A. ernannt (cl. 9 pag. 16.1.3) – fakturiert in seiner
anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2015 eingereichten Honorar-
note 229.72 Arbeitsstunden à Fr. 250.–, 28.3 Stunden Warte- und Reisezeit à
Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 4‘016.40 zzgl. MWST (cl. 83 pag. 83.925.1 ff.).
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3.2 Der Stundenansatz für die Arbeitszeit ist von Fr. 250.– auf Fr. 230.– herabzuset-
zen, da das Verfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keine überdurch-
schnittlichen Anforderungen an die Verteidigung stellte. Weiter sind die geltend
gemachten 11 Stunden für die Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren vom
- und 13. November 2012 und die geschätzten 7.5 Stunden für die Hauptver-
handlung vom 14. und 15. Februar 2017 aufgrund der effektiven Dauer der je-
weiligen Hauptverhandlung (inkl. Entscheideröffnung) auf 0.75 Stunden (Haupt-
verhandlung 2012; cl. 83b pag. 76.920.1 ff.) bzw. auf 2.75 Stunden (Hauptver-
handlung 2017; cl. 83 pag. 83.920.1 ff.) zu reduzieren. Die geltend gemachte
(geschätzte) Wartezeit für die Hauptverhandlung vom 15. Februar 2017 von
4 Stunden à Fr. 200.– ist nicht angefallen und damit zu streichen. Ferner werden
in der Honorarnote diverse Gespräche und insbesondere Telefonate mit dem Kli-
enten und seinen Familienangehörigen von insgesamt 25.7 Stunden aufgeführt,
welche in diesem Umfang im vorliegenden Verfahren als nicht notwendig für eine
angemessene Verteidigung erachtet werden. Ein Teil dieser fakturierten Gesprä-
che muss als soziale Betreuung gewertet werden, welche grundsätzlich nicht ent-
schädigt wird. Als notwendiger Aufwand werden insoweit 20 Stunden anerkannt.
Des Weiteren erscheint der geltend gemachte Aufwand von ca. 45.5 Stunden für
das Aktenstudium (ohne Berücksichtigung des Aufwands für die Vorbereitung
der Hauptverhandlung) nach der am 13. November 2012 erfolgten Rückweisung
der Strafsache an die Bundesanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen
Vorverfahrens als übersetzt, zumal ab diesem Zeitpunkt nicht derart viele neue
Akten in das Verfahren eingebracht wurden, welche es in der Folge eingehend
zu studieren galt (vgl. cl. 81 und 82). Unter den gegebenen Umständen wird ein
Zeitaufwand von rund 30 Stunden für das Aktenstudium nach der Rückweisung
als gerechtfertigt erachtet. Der zu vergütende Arbeitsaufwand beläuft sich dem-
nach auf 194 Stunden und die Reisezeit auf 24.3 Stunden. Die geltend gemach-
ten Auslagen von Fr. 4‘016.40 sind nicht zu beanstanden. Fürsprecher Bruno
Studer ist demnach für die amtliche Verteidigung von A. mit (aufgerundet)
Fr. 57‘780.– (inkl. MWST) von der Eidgenossenschaft zu entschädigen. Daran
anzurechnen ist die im Vorverfahren geleistete Akontozahlung von Fr. 41‘500.–
(cl. 81 pag. 16.1.28).
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Der Einzelrichter verfügt:
- Fürsprecher Bruno Studer wird für die amtliche Verteidigung von A. mit
Fr. 57‘780.– (inkl. MWST) von der Eidgenossenschaft entschädigt, unter Anrech-
nung der Akontozahlung von Fr. 41‘500.–.
- Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft
- Fürsprecher Bruno Studer (Verteidiger von A.)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 21. März 2017