Beschluss vom 6. Dezember 2016 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Miriam Forni und Giuseppe Muschietti, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Remo Gilo- men,
Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft (Art. 231 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S N . 20 16.26 (H au pt ges c häf ts n um m er: S K . 20 15. 45)
A. A. (Verurteilter) wurde mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB), versuchter Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 22 StGB) und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt.
B. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verfügte mit Beschluss SN.2016.5 vom 18. März 2016, dass der Verurteilte zur Sicherung des Strafvollzugs vorerst befris- tet bis 17. Juni 2016 in Sicherheitshaft zu behalten sei. Anschliessend entschied die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss SN.2016.12 vom 14. Juni 2016, dass der Verurteilte vom 17. Juni 2016 bis 16. September 2016 sowie mit Beschluss SN.2016.18 vom 8. September 2016, dass er vom 17. September 2016 bis zum 16. Dezember 2016 zur Sicherung des Strafvollzuges in Sicherheitshaft zu behalten sei.
C. Das begründete Urteil SK.2015.45 wurde am 30. August 2016 versandt. Der Ver- teidiger des Verurteilten, Rechtsanwalt Remo Gilomen, legte dagegen mit Eingabe vom 30. September 2016 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Das Verfahren ist derzeit noch am Bundesgericht hängig und das Urteil SK.2015.45 ist demzufolge noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
D. Ebenfalls am 30. September 2016 ersuchte Rechtsanwalt Gilomen das Bun- desstrafgericht um die Haftentlassung des Verurteilten. Dieses Gesuch wies das Gericht mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 ab. Das Bundesgericht wies die da- gegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_407/2016 vom 28. November 2016 ab.
1.1 Gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmevollzugs in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist (FORSTER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 231 StPO N. 3). Die Sicherheitshaft zielt darauf ab, den effektiven Strafvollzug des Verurteilten si- cherzustellen, wenn konkrete Indizien vorliegen, dass er die Absicht hat, ins Aus- land zu fliehen oder sich in der Schweiz zu verstecken (LOGOS, Commentaire ro- mand, Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, Art. 231 StPO N. 7). Das Bun- desgericht hat hervorgehoben, dass die in jedem Verfahren vorhandene abstrakte Möglichkeit der Flucht für die Verhaftung nicht genügt, sondern dass Gründe vor- liegen müssen, die eine Flucht nicht nur als objektiv möglich, sondern als wahr- scheinlich erscheinen lassen (BGE 107 Ia 3 E. 5). Für die Annahme der Fluchtge- fahr bedarf es einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, dem Strafverfahren und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Es sind auch der Charakter des Beschuldigten, seine finanziellen Ressourcen, sein Bezug zum Land, welches ihn strafrechtlich verfolgt, und seine Kontakte zum Ausland zu ana- lysieren. 1.2 Das Gericht hat bei einer Anordnung von Sicherheitshaft immer das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Im Speziellen hat es gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO stets zu berücksichtigen, dass die Sicherheitshaft nicht länger dauert als die zu er- wartende Freiheitsstrafe. Eine übermässige Haft stellt nämlich eine unverhältnis- mässige Beschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit dar (BGE 123 I 268 E. 3a; FORSTER, a.a.O., Art. 227 StPO N. 8). Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug nur in Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, nämlich wenn bereits im hängigen Strafverfahren aufgrund der konkreten Umstände absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (Urteil des Bun- desgerichts 1B_407/2016 vom 28. November 2016 E. 4.1). Eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Art. 237–240 StPO) ist von Amtes we- gen zu prüfen.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Dieser Beschluss wird zugestellt an Bundesanwaltschaft, Frau Juliette Noto Rechtsanwalt Remo Gilomen, Verteidiger von A. (Beschuldigter)
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Versand: 6. Dezember 2016