Verfügung vom 24. August 2011
Strafkammer
Partei
A.,
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B. mit Urteil der Strafkammer SK.2011.6 vom 22. Juli 2011 der strafbaren Vorberei-
tungshandlung zu Brandstiftung gemäss Art. 260
bis
Abs. 1 StGB und des Verbergens
und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig ge-
sprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten bestraft wurde
(Urteils-Dispositiv Ziff. I.2 und I.3);
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B. zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft behalten wurde (Art. 231 StPO;
Urteilsdispositiv Ziff. I.5) und er bisher nicht um Bewilligung des vorzeitigen Strafvoll-
zugs im Sinne von Art. 236 StPO ersucht hat;
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A., Mutter des Beschuldigten, mit Eingabe vom 22. August 2011 für sich selbst sowie
für ihre Tochter C. (geb. 1) um Erteilung einer einmaligen Bewilligung zum gemein-
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SN.2011.20
(Hauptgeschäftsnummer: SK.2011.6)
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2 -
samen Besuch von B. ersucht, ohne indes eine Vollmacht der genannten Person bei-
zulegen;
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Kontakte des Inhaftierten mit anderen Personen der Bewilligung der Verfahrenslei-
tung bedürfen (Art. 235 Abs. 2 StPO), weshalb die mit prozessleitender Verfügung
des Präsidenten vom 28. Juli 2011 festgelegten Bedingungen weiterhin gelten;
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nach Eingang der Anklage diverse Gesuche von Angehörigen (Mutter, Vater, Stiefva-
ter) zum Besuch des Beschuldigten bewilligt und weiteren Angehörigen im Rahmen
der Hauptverhandlung vom 19.-22. Juli 2011 Besuche ermöglicht worden sind;
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letztmals am 4. August 2011 einmalige Besuchsbewilligungen erteilt worden sind;
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die Sachlage seit Erlass des Urteils vom 22. Juli 2011 es rechtfertigt, engen Famili-
enangehörigen des Beschuldigten eine grundsätzliche, generelle Besuchsbewilligung
zu erteilen, da der Haftzweck (Sicherung des Strafvollzugs) dadurch nicht beeinträch-
tigt wird und anderweitige Erfordernisse der Strafverfolgung nicht (mehr) aktuell sind;
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im gleichen Sinne wie bezüglich der Gesuchstellerin auch bezüglich der anderen be-
kannten nahen Familienangehörigen entschieden werden kann;
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A. (Mutter), D. (Vater), E. (Stiefvater) sowie die Geschwister C. und F. im vorstehen-
den Sinne als enge Familienangehörige des Beschuldigten bezeichnet werden kön-
nen;
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die Durchführung der Besuche (Modalitäten, Dauer und Häufigkeit) der Vollzugsbe-
hörde bzw. der Anstaltsleitung im Rahmen der internen Regeln bzw. der Gefängnis-
ordnung überlassen ist, wobei eine Aufsicht nicht erforderlich, indes der Fluchtgefahr
Rechnung zu tragen ist (prozessleitende Verfügung vom 28. Juli 2011, Ziff. 2 und 5);
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für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind;
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3 -
Der Präsident verfügt:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Verfügungen des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet
Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einge-
legt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un-
richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 24. August 2011