Urteil vom 13. Dezember 2023
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio,
Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister,
und als Drittbetroffene:
C. HOLDING AG
gegen
-
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Lo-
ris Baumgartner,
-
B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt
Patrick O'Neill
Gegenstand
Ausnützen von Insiderinformationen und Versuch dazu
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 3.8
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SK.2023.8
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1.1 A. sei des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider (Art. 154 Abs. 1
lit. a FinfraG) und des Versuchs dazu (Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
1.2 A. sei mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, unter Gewährung des beding-
ten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. Der Tages-
satz sei auf Fr. 320.-- festzusetzen, eventualiter sei die Höhe des Tagessatzes
nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.
1.3 A. sei mit einer Busse von Fr. 7'000.-- zu bestrafen; im Falle der schuldhaften
Nichtbezahlung sei diese umzuwandeln in eine unbedingte Ersatzfreiheitsstrafe
von 7 Tagen.
2.1 B. sei des Ausnützens von Insiderinformationen als Primärinsider (Art. 154 Abs. 1
lit. a FinfraG) und des Versuchs dazu (Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
2.2 B. sei mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, unter Gewährung des beding-
ten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. Der Tages-
satz sei auf Fr. 810.-- festzusetzen, eventualiter sei die Höhe des Tagessatzes
nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.
2.3 B. sei mit einer Busse von Fr. 7'000.-- zu bestrafen; im Falle der schuldhaften
Nichtbezahlung sei diese umzuwandeln in eine unbedingte Ersatzfreiheitsstrafe
von 7 Tagen.
-
Die C. Holding AG sei zu verpflichten, der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Fr. 256'763.--, nebst Zins zu 5 %, als unrechtmässigen Vermögensvorteil zurück-
zuerstatten.
-
Die Kosten der Untersuchung von Fr. 40'000.-- seien A. und B. je zur Hälfte zur
Bezahlung aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag.
-
A. sei keine Entschädigung und Genugtuung auszurichten.
-
B. sei keine Entschädigung und Genugtuung auszurichten.
-
Der Kanton Zürich sei für den Vollzug der Strafen zuständig zu erklären.
- Der Name der C. Holding AG sei im veröffentlichten Dispositiv und in der veröf-
fentlichten Urteilsbegründung zu nennen.
Anträge der Verteidigung von A.:
-
A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen;
-
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Anträge der Verteidigung von B.:
-
B. sei vollumfänglich freizusprechen.
-
B. sei eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen.
-
Die auf B. entfallenen Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens
und die Genugtuung seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei B. für seine
Umtriebe, d.h. für die Kosten seiner Verteidigung, angemessen zu entschädigen.
Anträge der C. HOLDING AG (Drittbetroffene):
(TPF pag. 4.720.006)
-
Antrag Ziff. 3 der Bundesanwaltschaft sei abzuweisen.
-
Antrag Ziff. 8 der Bundesanwaltschaft sei abzuweisen.
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Prozessgeschichte:
A. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA) erstattete am
- Juni 2021 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen A. wegen Ver-
dachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 des Bundes-
gesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effek-
ten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, Fin-
fraG; SR 958.1) sowie wegen Versuchs dazu (BA pag. 05.101.0001 ff.).
B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 20. Juli 2021 eine Strafuntersuchung ge-
gen A. wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss
Art. 154 Abs. 1 FinfraG. Zur Begründung führte sie in der Eröffnungsverfügung
an, A. stehe im Verdacht, am 20. Mai 2020 als Head of Accounting and Taxes
sowie Head of internal Group Audit der C. Holding AG für die Auftragserteilung
an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien des eigenen Unternehmens für
das unternehmensinterne Langzeitbonusprogramm vertrauliche und kurserheb-
liche Informationen über den positiven Geschäftsabschluss 2019/2020, den das
Unternehmen am 2. Juni 2020 bekannt gegeben habe, ausgenützt zu haben, um
die Aktien vor dem erwarteten und eingetretenen Kursanstieg günstiger zu er-
werben (BA pag. 01.100.0001).
C. Die Bundesanwaltschaft dehnte die Strafuntersuchung am 17. März 2022 wegen
des gleichen Tatverdachts auf B. aus. Zur Begründung gab sie an, der Auftrag
von A. an die Bank E. AG zum Kauf von 15'000 Aktien der C. Holding AG vom
- Mai 2020 sei in gemeinsamer Absprache mit B. in dessen Funktion als Chief
Financial Officer (CFO) dieser Gesellschaft erfolgt (BA pag. 01.100.0003).
D. Die Bundesanwaltschaft erhob am 17. Januar 2023 beim Bundesstrafgericht An-
klage gegen A. und B. wegen Ausnützens von Insiderinformationen gemäss
Art. 154 Abs. 1 FinfraG sowie teilweise wegen Versuchs. Sie bezeichnete in der
Anklage das Einzelgericht als zuständig (TPF pag. 4.100.001).
E. Die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts (nachfolgend: Einzelrichterin) fand am 29. November 2023 in Bellinzona
in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Beschuldigten und ihrer Verteidiger
sowie des Vertreters der Drittbetroffenen statt. Das Urteil wurde am 13. Dezem-
ber 2023 in Anwesenheit der Parteien mündlich eröffnet und begründet.
F. Die Bundesanwaltschaft und der Beschuldigte B. meldeten Berufung gegen das
Urteil vom 13. Dezember 2023 an. Der Beschuldigte A. verlangte fristgerecht eine
schriftliche Begründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO.
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Die Einzelrichterin erwägt:
- Bundesgerichtsbarkeit
1.1 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Art. 154 und 155 FinfraG
unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit. Eine Übertragung der Zuständigkeit zur
Verfolgung und Beurteilung auf die kantonalen Behörden ist ausgeschlossen
(Art. 156 Abs. 1 FinfraG). Die Anklage hat eine Widerhandlung gegen Art. 154
FinfraG (Ausnützen von Insiderinformationen) zum Gegenstand. Bundesge-
richtsbarkeit ist gegeben (Art. 156 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Kompetenz der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Straf-
behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).
- Anklageprinzip; Gültigkeit der Anklage
2.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 StPO festgeschriebenen An-
klagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver-
fahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte
sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgren-
zungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Letztere muss die Person des Angeklagten
sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise um-
schreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend
konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind im Übrigen namentlich die Um-
stände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (vgl. BGE 143
IV 63 E. 2.2; BGE 26 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2; 6B_1323/2019, 6B_1324/2019 vom
- Mai 2020 E. 2.3; 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 1.1; 6B_209/2010 vom
- Dezember 2010 E. 2.3; 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 1.1).
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an
die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).
2.2 Die Anklageschrift wirft den Beschuldigten vor, gemeinsam gehandelt zu haben,
indem sie den Entscheid zum Erwerb der fraglichen Aktien gemeinsam bespro-
chen und getroffen hätten, worauf A. der Bank E. AG den Auftrag erteilt haben
soll, die fraglichen Aktien ab dem 26. Mai 2020 zu erwerben. Die Anklage wirft
den Beschuldigten mithin ein mittäterschaftliches Handeln vor.
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Die Charakterisierung der Beschuldigten als Mittäter betrifft nicht eine Sachver-
haltsfrage, sondern eine Rechtsfrage, die vom Gericht, losgelöst von der jeweili-
gen Darstellung in der Anklageschrift, zu entscheiden ist (vgl. vorne E. 1.2.1). Die
Beschuldigten können daher aus dem Umstand, dass die Mittäterschaft in der
Anklageschrift nicht explizit erwähnt wird, nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn
sich die Mittäterschaft aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift als
reale Möglichkeit aufdrängt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_155/2021 vom
- März 2022 E. 1.2 [Würdigung als Gehilfenschaft]; 6B_209/2010 vom 2. De-
zember 2010 E. 2.3; 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8). Das Element
der gemeinsamen Entschlussfassung ist in der Anklageschrift umschrieben, wo-
bei die eigentliche Ausführung der Tat von A. vorgenommen worden sei. Der
jedem einzelnen Beschuldigten vorgeworfene Tatbeitrag im Rahmen einer allfäl-
ligen Mittäterschaft geht aus der Anklageschrift hinreichend klar hervor.
Die Einwände der Verteidigung des Beschuldigten B. hinsichtlich einer Verlet-
zung des Anklageprinzips erweisen sich damit als nicht stichhaltig (vgl. TPF
pag. 4.721.199 f.).
Das Anklageprinzip ist nach dem Gesagten nicht verletzt.
2.3 Die Anklageschrift und die Akten entsprechen im Übrigen den formellen und ma-
teriellen Vorschriften und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass
(Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO).
- Anklagevorwurf
Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten A. und B. zusammengefasst
vor, im Mai/Juni 2020 in Z. gemeinsam unerlaubten, teilweise versuchten, Insi-
derhandel mit Aktien der an der Schweizer Börse SIX Swiss Exchange in Zürich
kotierten C. Holding AG mit Sitz in Z. (nachfolgend: C. Holding bzw. C.) betrieben
zu haben, und zwar im Rahmen der Umsetzung eines Langzeitbonusprogramms
der C. Holding. Im Einzelnen führt die Anklageschrift Folgendes aus:
A. habe bei der G. AG mit Sitz in Z. (nachfolgend: G.), einer 100 %-igen Tochter-
gesellschaft der C. Holding, die Stellung als Head of Accounting and Taxes (Lei-
ter Finanz- und Rechnungswesen, inkl. Steuern, und Leiter interne Revision) in-
negehabt. Er habe in dieser Funktion dem CFO und dem Präsidenten des Prü-
fungsausschusses des Verwaltungsrates unterstanden und sei u.a. verantwort-
lich gewesen für die Erarbeitung der Monatsabschlüsse und des Jahresabschlus-
ses der schweizerischen Gesellschaften der C.-Gruppe, darunter die Holdingge-
sellschaft, sowie in enger Zusammenarbeit mit dem Group Treasurer für die Li-
quiditätsplanung und das Liquiditätsmanagement. Er sei Stellvertreter des Group
Treasurer gewesen, den er im Mai 2020 krankheitsbedingt vertreten habe. Damit
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habe er während dessen Abwesenheit zusammen mit B. direkt die Umsetzung
des Langzeitbonusprogramms der C. Holding übernommen.
B. sei seit November 2008 CFO sowie Mitglied der Geschäftsleitung der C. Hol-
ding und – ebenso seit November 2008 – für die G. kollektiv zeichnungsberech-
tigt gewesen. Zwischen Mai 2011 und Oktober 2020 sei er der direkte Linienvor-
gesetzte von A. und ihm gegenüber weisungsberechtigt gewesen, insbesondere
auch in den Jahren 2019 und 2020 im Zusammenhang mit dem Langzeitbonus-
programm der C. Holding.
Die C. Holding betreibe für Kadermitarbeiter mit einem Global Grade ≥14 ein
Langzeitbonusprogramm, welches durch Mitarbeitende der G. geführt werde.
Das Programm sei für eine Sechsjahresperiode gültig gewesen (Geschäftsjahre
2017 – 2022). Der Langzeitbonus werde in zwei Tranchen in der Form von
C.-Aktien ausgerichtet. Der Bonus sei an das Erreichen der im Rahmen des Mit-
telfristplans für die Geschäftsjahre 2018 bis 2022 und der für das Geschäfts-
jahr 2017 gesetzten Ziele für organisches Wachstum (Umsatz) und Nettogewinn
der C.-Gruppe geknüpft. Die berechtigten Mitarbeiter würden die Aktien spätes-
tens per 31. Juli 2020 bzw. 31. Juli 2023 erhalten, mit der uneingeschränkten
Verfügbarkeit je ab dem Folgetag. Zu den Berechtigten hätten im Jahr 2020 auch
die Beschuldigten A. und B. gehört. Die Umsetzung des Programms habe grund-
sätzlich dem Group Treasurer obgelegen. Nachdem dieser erkrankt gewesen
sei, habe an seiner Stelle A. im Mai 2020 dessen Aufgaben innerhalb des Pro-
gramms wahrgenommen. Wichtige Schritte und Fragen dazu habe A. mit dem
CFO B. besprochen.
Im Jahr 2020 habe die erste Zwischenbewertung der erreichten Ziele stattgefun-
den. Berechtigte, die am 31. Juli 2020 in ungekündigter Stellung gewesen seien,
hätten zu diesem Zeitpunkt eine von der Erreichung der Ziele abhängige Anzahl
Gratisaktien für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 erhalten sollen. Für die
Berechnung der Anzahl benötigter Aktien sei der zur Verfügung gestellte Bonus-
betrag durch den durchschnittlichen Aktienkurs zwischen der Bekanntgabe des
Jahresergebnisses und der Generalversammlung des Geschäftsjahres 2019 am
- Juli 2020 zu teilen gewesen. Um das Programm bedienen zu können, habe
die C. Holding – ausgehend von einem Bestand von 5'616 C.-Aktien in ihrem
Depot bei der Bank E. AG (nachfolgend: Bank E.) – am 11. Juli 2019 und am
- März 2020 insgesamt 16'000 Aktien hinzugekauft.
Die C. Holding berichte auf Halbjahresbasis (Geschäfts- und Halbjahresbericht)
u.a. über Bestellungseingang, Verkaufszahlen, operative Resultate, Bilanz,
Cashflow und Eigenkapital der Aktionäre. Die Abschlussarbeiten für das Jahres-
ergebnis begännen Anfang April. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung sei jeweils
im Unternehmenskalender aufgeführt und öffentlich bekannt. Das Geschäfts-
jahr 2019 habe vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2020 gedauert.
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Der Verwaltungsrat bespreche und genehmige das Jahresergebnis zuhanden
der Generalversammlung jeweils an einer im Frühling stattfindenden Sitzung. B.
habe als CFO den Kurs der C.-Aktie das ganze Jahr hindurch eng verfolgt; er
habe den Verwaltungsrat mindestens in jeder ordentlichen Sitzung über die Ent-
wicklung des Aktienkurses und des Aktionariats orientiert.
A. habe am 6. April 2020 per E-Mail die provisorische und manuell konsolidierte
Vorabmeldung von Umsatz und EBIT für das Geschäftsjahr 2019 der C.-Gruppe
erhalten. Das Geschäftsergebnis 2019 habe in Bezug auf die Eckwerte damals
schon aufgezeigt, dass der Umsatz den Erwartungen entspreche und der Be-
triebs- und Nettogewinn im Vergleich zum Vorjahr zugelegt habe, nämlich mit
einer Umsatzsteigerung auf CHF 629.8 Mio., einer EBIT-Steigerung auf
CHF 54.8 Mio. und einer Zunahme der EBIT-Marge auf 8.7 %. Die Zahlen hätten
am 23. April 2020 gemäss der finalen Version des ungeprüften konsolidierten
Group Reports für das Geschäftsjahr 2019 bei CHF 629.6 Mio. (Umsatz),
54.8 Mio. (EBIT) und 8.7 % (EBIT-Marge) gelegen. B. habe dem Verwaltungsrat
am 28. April 2020 die neuesten, leicht modifizierten Kennzahlen mitgeteilt (Um-
satz CHF 629.5 Mio., EBIT CHF 54.7 Mio. mit EBIT-Marge von 8.7 %).
Der Verwaltungsrat habe am 28. April 2020 eine ausserordentliche Sitzung ab-
gehalten, an der B. die Kennzahlen für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2019
vorgelegt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Zahlen der finalen Version des
ungeprüften konsolidierten Group Reports für das Geschäftsjahr 2019 vom
- April 2020 vorgelegen. Am 27. Mai 2020 habe der Prüfungsausschuss des
Verwaltungsrates im Beisein von A. und B. getagt. Er habe die Empfehlung ab-
gegeben, den Geschäftsbericht 2019 zur Publikation freizugeben. B. habe am
gleichen Tag an der Sitzung des Verwaltungsrats teilgenommen, welcher der
Empfehlung gefolgt sei und die Jahresrechnung zur Publikation per 2. Juni 2020
freigegeben habe. Der Verwaltungsrat habe an der Sitzung vom 27. Mai 2020
zunächst in Anwesenheit von B. u.a. die Beträge für die beiden Bonusprogramme
genehmigt. B. habe das Gremium über die Entwicklung des Aktienkurses und die
Veränderungen im Aktionariat informiert. Der CEO habe eine Kurzpräsentation
des Geschäftsjahres 2019 gemacht. Nach dem Bericht des Prüfungsausschus-
ses habe der Verwaltungsratspräsident durch den Jahresbericht, die Konzern-
rechnung und die Jahresrechnung der C. Holding für das Geschäftsjahr 2019
geführt. Der Verwaltungsrat habe beschlossen, die Berichte der Generalver-
sammlung zur Genehmigung vorzuschlagen.
Das Geschäftsergebnis 2019, insbesondere die Kennzahlen zu Umsatz, EBIT,
EBIT-Marge sowie die Informationen dazu, seien der Öffentlichkeit bis am
- Juni 2020 nicht bekannt gewesen, sondern nur einem beschränkten Kreis von
Personen, die aufgrund ihrer Befassung mit der Erstellung, Prüfung oder Geneh-
migung des Geschäftsberichts Kenntnis davon gehabt hätten und einem
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Handelsverbot mit C.-Aktien unterlegen gewesen seien. Das Geschäftsergeb-
nis 2019 habe eine positive Reaktion des C.-Aktienkurses erwarten lassen.
A. sei aufgrund seiner Tätigkeit als Head of Accounting and Taxes und B. auf-
grund seiner Stellung als CFO im Frühjahr 2020 direkt in die Abschlussarbeiten
zur Erstellung des Geschäftsergebnisses 2019 involviert gewesen. Beide hätten
gemäss Anhang A der Vorschrift der C. Holding betreffend Insiderstrafrecht, Han-
delssperrfristen und Managementtransaktionen vom 19. September 2017 unter-
standen. Sie seien gemäss dieser Vorschrift selber verantwortlich gewesen für
die Einhaltung der strafrechtlich relevanten insiderrechtlichen Vorschriften, die
ihnen zu bestimmten Zeiten generell jeden Handel mit Effekten der C. Holding
untersagt hätten. Um unnötige Spekulationen in der Öffentlichkeit sowie allfällige
Untersuchungen der Straf- und Aufsichtsbehörden zu verhindern, sei es ihnen
vom Beginn der Abschlussarbeiten bis zwei Tage nach der Bekanntgabe des
Halb- und Jahresabschlusses verboten gewesen, C.-Aktien oder Derivate auf
solche Aktien zu kaufen oder zu verkaufen. Jede von der Regelung betroffene
Person sei über Beginn sowie Ende der Sperrfristen durch den CFO jeweils indi-
viduell per E-Mail informiert worden. B. habe am 1. April 2020 per E-Mail A. über
die ab sofort bis 4. Juni 2020 geltende Handelssperrfrist für Aktien der C. Holding
informiert.
B. habe mit A. in der Zeit zwischen Mitte Mai und dem 20. Mai 2020 besprochen
und entschieden, gemeinsam und ausgehend vom Bestand von 21'616 C.-Aktien
sowie einem Bonusbetrag von CHF 6.2 Mio. für die kommende Ausschüttung per
- Juli 2020 weitere 15'000 C.-Aktien am Markt zu erwerben. A. habe aufgrund
dieser Absprache mit B., in Kenntnis des positiven und zu dieser Zeit noch ver-
traulichen Ergebnisses der C. Holding für das Geschäftsjahr 2019, das mehrheit-
lich deutlich über den Erwartungen gelegen habe, im Wissen, dass dieses Er-
gebnis als Information geeignet gewesen sei, den Kurs der C.-Aktien positiv und
in seinem gesamten Ausmass stark zu beeinflussen, in bewusster Missachtung,
dass bis zum 4. Juni 2020 eine Handelssperrfrist für den Handel mit C.-Aktien
gegolten habe, in der Absicht, Aktien ab dem 26. Mai 2020 und damit vor dem
von ihm und B. ab 2. Juni 2020 erwarteten Kursanstieg günstiger zu erwerben,
der Bank E. am 20. Mai 2020, nach 16:00 Uhr, in Z., per E-Mail den Auftrag er-
teilt, für die C. Holding insgesamt 15'000 C.-Aktien kaufen. Er habe die Bank E.
einzig instruiert, am 26. Mai 2020 mit dem Rückkauf zu starten und dies möglichst
ohne Einfluss auf den Kurs zu tun, wobei er (bzw. die C. Holding) zu diesem
Zweck am 25. Mai 2020 CHF 3 Mio. überweisen werde. Nach Gutschrift des Be-
trags von CHF 3 Mio. habe die Bank E. am 26. Mai 2020 auftragsgemäss mit
dem Kauf von C.-Aktien begonnen und bis am Vorabend der Bekanntgabe des
Geschäftsergebnisses 2019 am 2. Juni 2020 8'250 Aktien zu einem Durch-
schnittskurs von CHF 199.02 erworben, wofür sie das Konto der C. Holding mit
total CHF 1'666'861.97 (inkl. Spesen) belastet habe.
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Die Bundesanwaltschaft führt in der Anklage weiter aus, die C. Holding habe am
- Juni 2020 vorbörslich das Geschäftsergebnis 2019 veröffentlicht. Das Unter-
nehmen habe bekanntgegeben, dass der Bestellungseingang unter dem histori-
schen Höchstwert des Vorjahres liege (CHF 607.3 Mio., -7.8 %), der Umsatz den
Erwartungen entspreche (CHF 629.6 Mio., +5.1 %) sowie der Betriebs- und der
Nettogewinn erneut zugelegt habe (EBIT CHF 54.8 Mio.; EBIT-Marge 8.7 %;
Reingewinn CHF 39.9 Mio., +23.8 %). In dem für das Langzeitbonusprogramm
wichtigen Mittelfristplan 2018 bis 2022 hätten diverse Projekte erfolgreich reali-
siert werden können, und das Ergebnis 2019 habe mehrheitlich auch über den
Markterwartungen gelegen. Der Kurs der Namenaktie C. habe den Handel mit
CHF 209.50 um CHF 12.30 über dem Schlusskurs des letzten Handelstages
(29. Mai 2020) eröffnet, sei im Tagesverlauf auf CHF 205.00 gefallen bzw. auf
CHF 214.50 angestiegen, und habe den Handel bei CHF 210.00 beschlossen,
was einer Zunahme um 6.5 % entspreche (marktbereinigt +5.5 %). Die C. Hol-
ding habe die unter Ausnützung von Insiderwissen erworbenen 8'250 C.-Aktien
über den 2. Juni 2020 hinaus gehalten, um sie im Rahmen der Bedienung des
Langzeitbonusprogramms spätestens per 31. Juli 2020 an berechtigte Personen
zuzuteilen. Die C. Holding habe auf dieser Aktienposition am 2. Juni 2020 bei
Handelsschluss einen unrechtmässigen Vermögensvorteil in Form eines Buch-
gewinns von netto CHF 87’638.03 verzeichnet.
Die Bank E. habe den unter Ausnützung von Insiderwissen erteilten Auftrag fort-
gesetzt und gemäss den Instruktionen von A. vom 2. Juni 2020 bis zum
- Juni 2020 weitere 6'750 C.-Aktien zu Kursen zwischen CHF 209.83 und
CHF 233.76 erworben. Die C. Holding habe demnach am 9. Juni 2020 über einen
Bestand an eigenen Aktien von 36'616 Stück verfügt. Davon habe sie am 13. Au-
gust 2020 412 Aktien als Lohnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates sowie
26'552 Aktien in der Form von Mitarbeiteraktien ausgeschüttet. Der für die Be-
rechnung massgebliche Wert von CHF 228.96 sei der durchschnittliche Kurs zwi-
schen der Publikation des Geschäftsergebnisses am 2. Juni 2020 und der Gene-
ralversammlung vom 3. Juli 2020 gewesen. Die verbleibenden 9'652 C.-Aktien
habe die C. Holding in ihrem Depot belassen.
Die Anklage sieht, ohne dass sie dies ausdrücklich festhält, für den bis am Vor-
abend des 2. Juni 2020 erfolgten Erwerb von 8'250 C.-Aktien den Tatbestand
von Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG als erfüllt an (TPF pag. 4.100.007, Anklageschrift
Ziff. 17). Hinsichtlich der ab dem 2. Juni 2020 erworbenen weiteren
6'750 C.-Aktien sieht sie einen Versuch im Sinne von Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als gegeben an (TPF pag. 4.100.008, Anklageschrift
Ziff. 21).
- Rechtliches
4.1 Art. 40 des früheren Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel
vom 24. März 1995 in dessen bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung
(Börsengesetz, aBEHG; Bestimmung aufgehoben per 1. Januar 2016; AS 2015
5339, 5402) – welcher am 1. Mai 2013 in Kraft getreten war und den altrechtli-
chen Art. 161 aStGB (Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen) ersetzt
hatte – regelte den Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen. Per
- Januar 2016 wurde der Insidertatbestand vom aBEHG ohne signifikante Än-
derung in das Finanzmarktinfrastrukturgesetz transferiert (Art. 154 FinfraG; Bot-
schaft vom 3. September 2014 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG],
BBl 2014 S. 7483, 7587; GRAF, Befugte Weitergabe von Insiderinformationen,
Jusletter 27. März 2017, S. 2 f.). Die angeklagten Tathandlungen erfolgten im
Jahr 2020. Damit ist dieses Gesetz anwendbar (Art. 1 und 2 Abs. 1 StGB).
4.2 Gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG (Ausnützen von Insiderinformationen) wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Organ oder
Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den
Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als
eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestim-
mungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen ei-
nen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation: a. dazu aus-
nützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in
der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder da-
raus abgeleitete Derivate einzusetzen; b. einem anderen mitteilt; c. dazu aus-
nützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von
Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der
Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten
Derivaten abzugeben (kursive Schrift: Änderungen vom 25. September 2020, in
Kraft seit 1. August 2021 [AS 2021 33, 399]; diese sind vorliegend ohne Belang).
Gemäss Art. 154 Abs. 2 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer durch eine Handlung nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG einen
Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt.
4.3 Das Gesetz definiert die Insiderinformation als «vertrauliche Information, deren
Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz
in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen» (Art. 2
lit. j FinfraG). Diese Definition entspricht inhaltlich jener der Vorläufernorm, Art. 2
lit. f aBEHG, wobei das Tatbestandsmerkmal «an einer Börse oder einer börsen-
ähnlichen Einrichtung» durch «an einem Handelsplatz» ersetzt wurde. Die Be-
stimmung definiert, was im aufsichtsrechtlichen (Art. 142 FinfraG) und strafrecht-
lichen Insidertatbestand (Art. 154 FinfraG) unter Insiderinformation zu verstehen
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SK.2023.8
ist (SETHE/FAHRLÄNDER, in: Sethe/Favre/Hess/Kramer/Schott [Hrsg.], Kommen-
tar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, 2017, Art. 2 lit. j FinfraG N. 1 f.).
Im Rahmen der Revision von 2013 wurde der Begriff der «Tatsache» (Art. 161
aStGB) durch jenen der «Information» ersetzt. Mit der Änderung der Terminolo-
gie war keine inhaltliche Ausdehnung der Norm bezweckt (Botschaft zur Ände-
rung des Börsengesetzes [Börsendelikte und Marktmissbrauch] vom 31. Au-
gust 2011, BBl 2011 6873, 6885; nachfolgend: Botschaft Börsendelikte und
Marktmissbrauch). Allerdings erfolgte dadurch eine Klarstellung, da dieser Begriff
einen eigenen, weiteren Anwendungsbereich hat als der Tatsachenbegriff des
Tatbestands des Betrugs (vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 2 lit. j FinfraG
N. 3).
4.4 Bei den durch Art. 154 Abs. 1 FinfraG (vormals: Art. 40 Abs. 1 aBEHG) erfassten
Personen handelt es sich um sogenannte Primärinsider (FAHRLÄNDER, Der revi-
dierte schweizerische Insiderstraftatbestand, Diss. 2015, Rz. 121). Allen Primär-
insidern ist gemein, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit oder Beteiligung bestim-
mungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen haben (Botschaft Börsendelikte
und Marktmissbrauch, BBl 2011 6873, 6905; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O.,
Art. 154 FinfraG N. 5). Im Rahmen der Revision von 2013 wurde der Täterkreis
auf alle Personen erweitert, welche Kenntnis von Insiderinformationen haben.
Sondereigenschaften (vgl. Art. 161 Ziff. 1 aStGB) werden nicht mehr verlangt
(Botschaft Börsendelikte und Marktmissbrauch, BBl 2011 6873, 6885;
SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 4).
4.5 Als Tatsache (bzw. Gegenstand einer «Information») gelten nicht nur eingetre-
tene Ereignisse, sondern auch Absichten, Pläne und künftige Entwicklungen.
Tatsachen im Insiderstrafrecht können auch in Form von Plänen und Absichten
bestehen, unabhängig von einer zukünftigen Realisierung. Ferner gelten auch
laufende Verhandlungen, unabhängig von ihrem Fortschritt, als Tatsachen (KO-
ENIG, Das Verbot von Insiderhandel, Zürich 2006, S. 164; LEUENBERGER, Die ma-
terielle kapitalmarktstrafrechtliche Regulierung des Insiderhandels de lege lata
und de lege ferenda in der Schweiz, Diss. 2010, S. 350 f.). Allerdings ist umstrit-
ten, ab welchem Zeitpunkt Absichten, Pläne oder Vorhaben als Insiderinforma-
tion gelten (vgl. dazu SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 2 lit. j FinfraG N. 18 m.H.).
4.6 Als vertraulich gilt eine Information, wenn sie nicht allgemein, sondern nur einem
beschränkten Personenkreis bekannt ist (WOHLERS/PFLAUM, Basler Kommentar,
- Aufl. 2019, Art. 154 FinfraG N. 41; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 2 lit. j Fin-
fraG N. 30 mit Hinweis auf BGE 118 Ib 448 E. 6b und weitere Hinweise). Sie ist
hingegen nicht vertraulich, wenn das Börsenpublikum davon – durch eine offizi-
elle Information oder auf andere Art und Weise – Kenntnis hat. Die Vertraulichkeit
einer Tatsache bzw. Information endet, wenn sie «de manière presque certaine,
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13 -
SK.2023.8
par un cercle élargi d'acteurs boursiers» bekannt ist (BGE 118 Ib 448 E. 6b/aa)
oder «wenn ein Dritter sie erlangen könnte, wenn auch nur mit Anstrengung»
(Urteil des Bundesgerichts 2A.230/1999 vom 2. Februar 2000 E. 6b m.w.H.).
4.7 Ein «Ausnützen» im Sinne von Art. 154 Abs. 1 FinfraG (früher: Art. 40 Abs. 1
aBEHG) setzt nach einhelliger Lehre eine Kausalität zwischen der Kenntnis der
Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (vgl. SETHE/FAHRLÄN-
DER, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 112; BÖCKLI, Insiderstrafrecht und Verantwor-
tung des Verwaltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.).
4.8 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz
genügt. In Bezug auf die Merkmale des genügend sicheren Wissens um die ver-
trauliche Tatsache und um deren Kursrelevanz ist direkter Vorsatz erforderlich
(BGE 145 IV 407 E. 3.2 m.w.H.). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Verge-
hen, wer sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen aus-
führt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirk-
lichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB).
4.9 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge-
hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Voll-
endung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, kann
das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Art. 154 Abs. 1 FinfraG ist
ein Vergehen, der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 154 Abs. 2 FinfraG ein
Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB). Versuch ist somit strafbar.
4.10 Mittäter ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer bei der Entschlies-
sung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender
Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht.
Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkre-
ten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist,
dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille
allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss
vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsäch-
lich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentli-
chen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mit-
täter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erfor-
derlich. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht
(BGE 130 IV 58 E. 9.2.1).
-
14 -
SK.2023.8
- Beweiswürdigung und Subsumtion
5.1 Handel mit Effekten der C. Holding AG
Die G. AG (G.) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Z.
Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der C. Holding AG (C. Hol-
ding), einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Z. Die Titel der
C. Holding werden seit 2006 unter der Bezeichnung C. an der Schweizer Börse
SIX SWISS EXCHANGE und damit an einem Handelsplatz in der Schweiz i.S.v.
Art. 154 Abs. 1 FinfraG gehandelt (BA pag. 11-001-0005). Die C. Holding publi-
ziert das Geschäftsergebnis jeweils konsolidiert für die sog. C.-Gruppe (BA pag.
B05.101.001-0003 ff.).
5.2 Insidereigenschaft; Vertraulichkeit und Vorliegen einer Insiderinformation
5.2.1 Zu prüfen ist, ob und wann die Beschuldigten A. und B. Träger von börsenrele-
vantem Wissen waren. In Frage steht die Kenntnis des Geschäftsergebnisses
des Geschäftsjahres 2019 der C.-Gruppe, welches am 1. April 2019 begann und
am 31. März 2020 endete und dessen Veröffentlichung mittels Medienmitteilung
der C. Holding vom 2. Juni 2020 erfolgte (BA pag. B05.101.001-0003 ff.). Am
- Juli 2020 war die ordentliche Generalversammlung der C. Holding vorgese-
hen, an der die Jahresrechnung 2019 zur Genehmigung vorzulegen war (BA pag.
B05.101.001-0012, B07.201.001-453).
5.2.2 In der Medienmitteilung vom 2. Juni 2020 machte die C. Holding unter dem Titel
«C.: Höherer Umsatz, mehr Gewinn, tieferer Bestellungseingang» u.a. folgende
Angaben (BA pag. B05.101.001-0003 ff.):
«Das Geschäftsjahr 2019 schloss insgesamt im Rahmen der Erwartungen wie
im Halbjahresbericht kommuniziert ab. Der Bestellungseingang lag unter dem
historischen Höchstwert des Vorjahres. Der Umsatz entsprach den Erwartungen.
Betriebsgewinn und Nettogewinn legten beide erneut zu, entsprechen aber noch
nicht den Ansprüchen des Unternehmens, wie sie im Mittelfristplan festgelegt
wurden»; Bestellungseingang unter Vorjahr: «Der Bestellungseingang der
Gruppe lag mit CHF 607.3 Mio. um 7.8 % unter dem höchsten je erzielten Wert
des Vorjahres»; Höherer Umsatz: «Der Umsatz wurde um 5.1 % auf
CHF 629.6 Mio. gesteigert; währungs- und akquisitionsbereinigt betrug die Zu-
nahme 3.9 %»; Erneute Steigerung von Betriebs- und Nettogewinn: «Der Brutto-
gewinn von CHF 149.8 Mio. übertraf den Vorjahreswert von CHF 135.7 Mio. um
10.4 %. Daraus ergab sich eine Bruttomarge von 23.8 % (Vorjahr 22.6 %)»; «Der
gruppenweite Betriebsgewinn konnte um CHF 10.3 Mio. auf CHF 54.8 Mio. oder
8.7 Umsatzprozente (Vorjahr 7.4 %) gesteigert werden»; «Der Nettogewinn lag
mit CHF 39.9 Mio. oder 6.3 Umsatzprozenten (Vorjahr 5.4 %) um 23.8 % über
Vorjahr»; Solide Eigenkapitalbasis: «Ende März 2020 lag die Bilanzsumme bei
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SK.2023.8
CHF 883.0 Mio. oder um CHF 34.3 Mio. respektive 4.0 % höher als 12 Monate
zuvor»; Dividende: «Der Verwaltungsrat schlägt der Generalversammlung eine
gegenüber dem Vorjahr unveränderte Dividende von CHF 6.00 pro Aktie vor, was
einer Ausschüttungsquote von 62.8 % (Vorjahr 73.6 %) des Nettogewinns pro
Aktie entspricht.»
Das Geschäftsergebnis 2019 der C. Holding war vor dieser Mitteilung nicht all-
gemein bekannt, wie im Bericht der Abteilung «Forensische Finanzanalyse» der
Bundesanwaltschaft (FFA) vom 2. September 2022 (nachfolgend: FFA-Bericht)
festgehalten wird (BA pag. 11.001-0001 ff., 0009 f.). Diese Information – d.h. das
Geschäftsergebnis 2019 – war bis dahin somit vertraulich.
5.2.3 A. war gemäss eigener Aussage im anklagerelevanten Zeitraum Leiter Finanz-
und Rechnungswesen bei der G. und für die Abschlusserstellung zuständig. Er
war hauptverantwortlich für die Erstellung der Abschlüsse der drei Gesellschaf-
ten am Schweizer Standort, d.h. der C. Holding, der G. sowie einer Sub-Holding-
gesellschaft. Die Erstellung der Einzelabschlüsse dieser drei Gesellschaften lag
in seiner Verantwortung. Die Abschlussarbeiten begannen (jeweils) am ersten
Tag nach Abschluss des Geschäftsjahres, d.h. am 1. April (BA pag. 13.001-0099
ff.). A. erklärte, bezüglich des Geschäftsjahres 2019/2020 habe er gemäss seiner
Erinnerung etwa am 11./12. April 2020 in groben Zügen einen ersten Entwurf
gehabt; beim normalen Abschluss sei dies am fünften Arbeitstag dem Abschluss-
tag folgend der Fall, er habe hier noch ein Wochenende dazugerechnet (BA pag.
13.001-0100 f.). A. bestätigte auf Vorhalt, am 6. April 2020 eine interne E-Mail
mit der Vorabmeldung betreffend Umsatz und Ebit des Geschäftsjah-
res 2019/2020 erhalten zu haben, wobei der Umsatz mit Fr. 629,8 Mio., der Ebit
mit Fr. 54,8 Mio. und die Ebit-Marge mit 8,7 % beziffert worden seien. Er habe
damit von der provisorischen und manuell konsolidierten Vorabmeldung von Um-
satz und Ebit für das Geschäftsjahr 2019/2020 Kenntnis gehabt. Er erklärte, dass
zu diesem Zeitpunkt nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass sich an diesen
Zahlen noch etwas Grundlegendes oder in grösserem Ausmass ändern werde
(BA pag. 13.001-0103 f. i.V.m. BA pag. 13.001-0063). Auch von den minim ab-
weichenden Werten gemäss den Mitteilungen (E-Mail) vom 8./9. April 2020 mit
den ungeprüften Zahlen (Umsatz Fr. 629,6 Mio., Ebit Fr. 55,4 Mio., Ebit-Marge
8,8 %) habe er sicher Kenntnis erhalten, auch wenn er in der Liste nicht als Emp-
fänger aufgeführt sei (BA pag. 13.001-0104 f. i.V.m. 13.001-0063). Damit ist er-
stellt, dass A. Kenntnis von vertraulichen und potenziell kurserheblichen Tatsa-
chen hatte und als Primärinsider i.S.v. Art. 154 Abs. 1 FinfraG zu gelten hat.
5.2.4 B. hat seit 2008 die Funktion als CFO bei der C. Holding inne und unterstand
direkt dem CEO D. (BA pag. 13.002-0047 f.). B. war Empfänger der E-Mail vom
- April 2020 mit einer Vorabmeldung betreffend Umsatz und Ebit des Geschäfts-
jahres 2019/2020 sowie der Mitteilungen (E-Mail) vom 8./9. April 2020 mit den
ungeprüften Zahlen mit minim abweichenden Werten (siehe dazu E. 4.2.3;
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SK.2023.8
BA pag. 13.002-0070 f. i.V.m. pag. 13.002-0043). B. erklärte dazu, sie hätten ei-
nen sehr genauen Vorschauprozess und während des ganzen Jahres einen re-
lativ guten Ausblick; in der Regel würden nach etwa zwei bis drei Wochen (nach
Abschluss des Geschäftsjahres) die definitiven Zahlen vorliegen. Es könne dann
immer noch Überraschungen geben aus dem Audit, aber diese seien in der Regel
nicht gross. Auf Vorhalt bestätigte er, dass er in der zweiten Hälfte April 2020
Kenntnis vom ungeprüften Ergebnis des Geschäftsjahres 2019/2020 gehabt
habe (BA pag. 13.002-0066, -0070 f.). Damit ist erstellt, dass B. Kenntnis von
vertraulichen und potenziell kurserheblichen Tatsachen hatte und als Primärinsi-
der i.S.v. Art. 154 Abs. 1 FinfraG zu gelten hat.
5.2.5 Nach dem Gesagten ist auch das Vorliegen einer Insiderinformation erstellt.
5.3 Kursrelevanz
5.3.1 In strafrechtlicher Hinsicht kursrelevant ist die Insiderinformation, wenn sie aus
einer ex ante-Betrachtung geeignet ist, den Kurs von Effekten oder aus ihnen
abgeleiteter Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen (vorne E. 4.3). Das be-
deutet, dass mit ihrem Bekanntwerden eine über den Rahmen üblicher Kurs-
schwankungen deutlich hinausgehende Kursveränderung zu erwarten wäre
(BGE 145 IV 407 E. 3.2 m.w.H.). Die erforderliche voraussehbare Erheblichkeit
der Kursreaktion ist gemäss Rechtsprechung dann gegeben, wenn die zu erwar-
tende Kursreaktion die übrige Volatilität des betreffenden Titels klar übersteigt.
Massgebend für die Beurteilung des Kursbeeinflussungspotentials ist eine objek-
tivierende Betrachtungsweise ex ante. Gefordert ist – und dies ist im vorliegen-
den Fall entscheidend –, dass für den Insider im Zeitpunkt der Tat sowohl die
Ausschlagsrichtung (d.h. nach oben oder unten) als auch deren Intensität in gro-
ben Zügen vorhersehbar sein müssen. Nach ständiger Praxis des Bundesstraf-
gerichts, welche sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu stützen ver-
mag (BGE 145 IV 407 E. 3.4.1), ist die Kursrelevanz in Anlehnung an das US-
amerikanische Insiderrecht nach dem sog. «Reasonable Investor Test» zu beur-
teilen, wie es in der neueren Lehre vermehrt gefordert wird. Nach diesem Mass-
stab ist die Kursrelevanz gegeben, wenn ein vernünftiger Anleger die Information
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentschei-
dung nutzen würde (TPF 2023 31 [Urteil der Berufungskammer des Bundesstraf-
gerichts CA.2021.19 vom 12. Juli 2022] E. II.1.4.4.4c/aa m.w.H.). Die FINMA
sieht in ihren Richtlinien von der Nennung konkreter Grenzwerte oder von Pro-
zentangaben ab. Im Rundschreiben 2013/8 «Marktverhaltensregeln» vom
- August 2013 hielt sie diesbezüglich fest: «Ob eine Information geeignet ist,
den Kurs von Effekten erheblich zu beeinflussen (Kursrelevanz), ist im Einzelfall
anhand der Frage zu beurteilen, ob die Information das Anlageverhalten eines
verständigen und mit dem Markt vertrauten Marktteilnehmers zu beeinflussen
vermag. Die Beurteilung der Erheblichkeit basiert grundsätzlich auf der Marktsi-
tuation vor Bekanntwerden der Information» (Rundschreiben 2013/8 Rz 10). Im
Erläuterungsbericht zur Totalrevision des Rundschreibens 2008/38
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SK.2023.8
«Marktverhaltensregeln» führte die FINMA unter Hinweis auf die Botschaft (Bot-
schaft Börsendelikte und Marktmissbrauch, BBl 2011 6873, 6899) aus, dass die
künftige Bedeutung des Begriffs der «Kursrelevanz» der bisher verwendeten ent-
spreche (Erläuterungsbericht Ziff. 4.4). Das Bundesgericht geht grundsätzlich
davon aus, dass die Bestimmung der Erheblichkeit einer zu erwartenden Kurs-
veränderung nach Prozentangaben nicht zu überzeugenden Ergebnissen führt,
wobei es einräumt, dass in der Literatur beim Aktienhandel für die Erheblichkeit
von Kursbewegungen auch auf Prozentangaben abgestellt wird (BGE 145 IV 407
E. 3.4.1).
5.3.2 Die Anklagebehörde stützt sich in der Frage der Kursrelevanz in beweismässiger
Hinsicht auf den FFA-Bericht vom 2. September 2022 (BA pag. 11.001-0001 ff.)
ab. Im Hauptverfahren reichte sie einen weiteren Bericht der FFA, datierend vom
- November 2023, ein, welcher eine Analyse von potentiellem Insiderhandel
der Beschuldigten mit Fokus auf das Handelsvolumen zum Gegenstand hat (TPF
pag. 4.510.007 ff.).
In Bezug auf die Frage der Kursrelevanz wird im FFA-Bericht vom 2. Septem-
ber 2022 festgehalten, dass bei einer ex post-Betrachtung die um gesamtmarkt-
liche Einflüsse bereinigte Rendite der C.-Aktie am 2. Juni 2020 +5,5 % betragen
habe (Schlusskurs am 2. Juni 2020 Fr. 210.00; Schlusskurs am letzten Handels-
tag [29. Mai 2020] vor diesem Stichtag Fr. 197.20; Veränderung unbereinigt
6,5 % bzw. bereinigt 5,5 %; BA pag. 11.001-0006 f.). Sowohl nach der Methode
2-Sigma (kritischer Wert 5,47 %) als auch nach der Methode nach GARCH (kri-
tischer Wert 4,2 %) sei diese marktbereinigte Rendite kurserheblich (BA pag.
11.001-0007 f.). Weiter wird im Bericht ausgeführt, dass es sich bei der Publika-
tion der Geschäftszahlen um ein zyklisches und angekündigtes Ereignis handle.
Die C. Holding selbst habe am 5. November 2019 anlässlich der Präsentation
der Zahlen des ersten Halbjahres (1. April 2019 bis 30. September 2019) die
Aussichten für das Gesamtjahr bestätigt. Der Markt allgemein und die Analysten
im Besonderen hätten sich deshalb im Vorfeld der Publikation Erwartungen zu
den Ergebnissen bilden können. Im FFA-Bericht werden diese Analystenerwar-
tungen per 28. Mai 2020 abgebildet (sog. «H.-Konsens»; BA pag. 11.001-0008).
Die FFA gelangt zum Ergebnis, dass die Gewinnzahlen der C. Holding über den
Markterwartungen gelegen hätten und daher ex ante als potentiell kursrelevante
Insiderinformation einzustufen seien. Das EBIT, insbesondere die EBIT-Marge,
sowie der Reingewinn hätten klar über den Erwartungen der Analysten sowie
dem Ausblick der Gesellschaft selbst gelegen (BA pag. 11.001-0009).
Vorliegend sind bezüglich des FFA-Berichts vom 2. September 2022, bei dem es
sich um einen Amtsbericht im Sinne von Art. 195 StPO handelt und der zur Fest-
stellung der Kurserheblichkeit auf Schwellenwerte und Prozentzahlen abstellt,
grundsätzlich gleichartige Bedenken anzubringen wie jene, welche die Beru-
fungskammer des Bundesstrafgerichts im Urteil vom 12. Juli 2022 dazu bewogen
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SK.2023.8
hatten, den errechneten Schwellenwerten im dort geprüften FFA-Bericht keinen
entscheidenden Stellenwert beizumessen (a.a.O., E. II.1.4.4.4c/aa/ccc). Das Ge-
richt gelangt aufgrund der nachfolgenden Überlegungen zum Schluss, dass es
an der erforderlichen Voraussehbarkeit der erheblichen Kursveränderung fehlte.
5.3.3 Gestützt auf die gemäss den Analysten und dem H.-Konsens vom 28. Mai 2020
publizierten Zahlen ist bei der Frage der Voraussehbarkeit der Kursveränderung
von den folgenden sechs relevanten Kennzahlen auszugehen: Bestellungsein-
gang, Umsatz, EBIT, EBIT-Marge, Reingewinn und Dividende je Aktie.
Bei der Berechnung der Abweichung der von der C. Holding am 2. Juni 2020
publizierten Geschäftszahlen 2019 vom H.-Konsens vom 28. Mai 2020 (*Anga-
ben in Mio. Schweizer Franken) ergeben sich folgende Ergebnisse:
Ge-
schäfts-
jahr
2018
Guidance
C. Holding vom
05.11.2019/
25.11.2019
H.-Konsens
vom
28.05.2020
H.-Band-
breite
Geschäfts-
zahlen pu-
bliziert am
02.06.2020
Relative Ab-
weichung
vom H.-Kon-
sens
Bestel-
lungs-
eingang*
658,7 ≥ 658,7 690,1
660,4 –
710,0
607,3 -12,0 %
Umsatz* 599,3 620 – 670 647,1
632,8 –
661,9
629,6
-2,7 %
bzw. -0,5 %
EBIT* 44,5 – 51,9
48,2 –
55,3
54,8 +5,6 %
EBIT-
Marge
(in %)
7,4 ≥ 7,4 8,0
6,00 –
8,00
8,7
+0,7
(Abweichung
in Prozent-
punkten)
Rein-
gewinn*
27,6 – 32,2
28,0 –
33,9
39,9
bzw. 32,4
+23,9 %
bzw. +0,6 %
Dividende
je Aktie
(in Fr.)
6.00 – 6.50 – 6.00 -7,7 %
Anzumerken ist, dass im FFA-Bericht beim Umsatz die Bandbreite – gemäss
Guidance der C. Holding vom 5. November 2019 – mit Fr. 600,0 – 640,0 Mio.
angegeben wurde (BA pag. 11.001-0009); diese Zahlen entsprachen jedoch dem
alten Ziel (Guidance Geschäftsjahr 2019 per 5. November 2019; BA pag.
B05.101.001.17), das am 25. November 2019 – rein akquisitionsbedingt – auf
eine Bandbreite von Fr. 620 – 670 Mio. angehoben wurde (BA pag.
B05.101.001.18; vgl. H.-Konsens vom 28. Mai 2020 sowie Zeitschrift F. vom
3. Juni 2020 [Beweiseingabe des Beschuldigten B., TPF pag. 4.721.151 und
-
19 -
SK.2023.8
4.721.187]). Der vorliegenden Beurteilung sind die per 25. November 2019 aktu-
alisierten Angaben der C. Holding zugrunde zu legen.
Die Abweichung vom H.-Konsens beträgt bezüglich Umsatz -2,7 %; wird der Ab-
weichung der untere Wert der H.-Bandbreite zugrunde gelegt, beträgt sie nur
-0,5 %. In Bezug auf den Reingewinn beträgt die Abweichung +23,9 %; wird der
Reingewinn nach Minderheiten berücksichtigt, beträgt sie lediglich +0,6 %.
Damit kann festgehalten werden, dass drei (von sechs) Kennzahlen (Bestel-
lungseingang, Umsatz, Dividende je Aktie) zum Teil erheblich unter den Markter-
wartungen gemäss H.-Konsens lagen. Diese Feststellung trifft insbesondere für
den bei Industrieunternehmen wichtigen Faktor des Bestellungseingangs zu.
Auch im FFA-Bericht wird darauf hingewiesen, dass dieser Wert unter den Er-
wartungen lag (BA pag. 11.001-0009). Die rechnerische Abweichung vom
H.-Konsens um 0,7 Prozentpunkte (von 8,0 auf 8,7 % bzw. relativ +8,75 %) bei
der EBIT-Marge ist im Rahmen der marktüblichen EBIT-Marge-Richtwerte nicht
wesentlich: Die Ertragskraft der C. Holding bewegte sich gemäss diesen Richt-
werten weiterhin im Bereich von 3 – 9 %, in einem Bereich also, in welchem sie
als solide gilt (siehe https://www.compeon.de/glossar/ebit-marge/#ebit-richtwert,
konsultiert am 5. August 2024). Der FFA-Bericht weist zwar darauf hin, dass laut
H.-Mitteilung vom 28. Mai 2020 eine «deutliche Steigerung des Umsatzes und
eine noch stärkere Steigerung bei der Profitabilität» erwartet worden sei, schränkt
jedoch ein, dass diese Aussagen im Vergleich zum Jahresergebnis des Ge-
schäftsjahres 2018 – in welchem die EBIT-Marge 7,4 % betrug – zu werten seien
(BA pag. 11.001.0009). Auch die im FFA-Bericht zitierte Analyse in einem Artikel
der Zeitschrift F. Online vom 2. Juni 2020 bezieht sich auf eine im Vergleich zum
Vorjahr verbesserte EBIT- und Gewinnmarge (BA pag. 11.001.0009), ebenso
jene im Artikel in der Zeitschrift F. vom 3. Juni 2020 («Steigerung von 7,4 auf
8,7 %»; TPF pag. 4.721.187). Beim Reingewinn ist – wie von der Verteidigung
des Beschuldigten B. mit zutreffenden Gründen vorgebracht wurde (TPF pag.
4.721.206 f.) – aus Sicht eines vernünftigen Anlegers der Reingewinn nach Be-
friedigung von Minderheitsaktionären als relevant anzusehen, da nur dieser dem
potentiellen Investor bei einer Dividendenausschüttung zur Verfügung steht. Die-
ser Wert lag nur um +0,6 % (bzw. Fr. 0,2 Mio.) über dem H.-Konsens, d.h. nur
knapp über den Markterwartungen. Entgegen der Darstellung im FFA-Bericht
kann daher nicht gesagt werden, dass die EBIT-Marge und der Reingewinn klar
über den Erwartungen der Analysten sowie dem Ausblick der Gesellschaft selbst
gelegen hätten (BA pag. 11.001.0009).
5.3.4 Damit stellt sich die Frage, inwieweit die vorstehend analysierten Zahlen – die im
Vergleich zum H.-Konsens hälftig positiv bzw. teilweise nur knapp positiv sowie
hälftig negativ bzw. teilweise klar negativ ausfielen – das Potential hatten, den
Kurs der C.-Aktie nach oben bzw. nach unten zu beeinflussen.
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20 -
SK.2023.8
Aus einer ex ante-Perspektive wären die den Beschuldigten als Primärinsider am
- Mai 2020 bekannten Geschäftszahlen, die am 2. Juni 2020 publiziert werden
sollten und in der Zeit zwischen dem 20. Mai 2020 und dem 2. Juni 2020 keine
ersichtlichen Abweichungen mehr erfuhren, dann objektiv als kursrelevant zu
qualifizieren, wenn ein verständiger Anleger gestützt auf diese Zahlen geschlos-
sen hätte, dass bei deren Bekanntgabe die Aktie der C. voraussichtlich erheblich
an Wert gewinnen würde, der Kurs also erheblich steigen würde, sodass sich ein
erheblicher Kursgewinn realisieren liesse. Zwar lag am 20. Mai 2020 der H.-Kon-
sens, der erst am 28. Mai 2020 publiziert wurde, noch nicht vor, jedoch lagen die
Einschätzungen diverser Analysten (siehe dazu nachfolgend), die Zahlen des
Geschäftsjahres 2018 und die «Guidance» der C. Holding von November 2019
vor – sowie das den Beschuldigten am 20. Mai 2020 bereits bekannte Ergebnis
des Geschäftsjahres 2019. Gestützt hierauf war es für einen vernünftigen Anle-
ger möglich, bezüglich der sechs als relevant bezeichneten Kennzahlen zu ähn-
lichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der «Performance» der C. Holding zu ge-
langen, wie jene im später publizierten H.-Konsens. Dies trifft insbesondere für
den Reingewinn nach Minderheitsaktionären zu, wo ersichtlich war, dass 18,8 %
desselben auf Minderheitsaktionäre entfallen werden – ein Anteil, der im Ver-
gleich zum Vorjahr (Geschäftsjahr 2018: Anteil 14,2 %) deutlich angestiegen war
(TPF pag. 4.721.156 i.V.m. pag. 4.721.207).
In diesem Zusammenhang relevant sind auch die erwähnten Analystenberichte
vor Publikation des Geschäftsergebnisses, deren Einschätzungen nur teilweise
positiv und eher vorsichtig in Bezug auf mögliche negative Entwicklungen aus-
gefallen waren. So hielt beispielsweise die Bank I. fest, dass sie infolge der
Coronakrise für das Geschäftsjahr 2019 – welches für die C. Holding am
- März 2020, mithin kurz nach Ausbruch der Coronapandemie und des Be-
ginns damit verbundener, weltweiter Lockdowns, endete – noch keine wesentli-
chen negativen Auswirkungen erwarte, und reduzierte ihre Gewinneinschätzung
für das Geschäftsjahr 2019 lediglich um 1 %. Sie hielt jedoch fest, dass das lau-
fende Geschäftsjahr (d.h. 01.04.2020 – 31.03.2021) stärker betroffen sein dürfte,
und reduzierte ihre diesbezügliche Gewinneinschätzung um 17 %. Weiter hielt
sie fest, dass anhaltend tiefe Öl- und Erdgaspreise längerfristig negative Auswir-
kungen hätten (TPF pag. 4.721.153). Der Analyst J. hielt dagegen eher optimis-
tisch fest: “We think the company will post solid results inline with our and mar-
ket’s expectations» (TPF pag. 4.721.153); anzumerken ist, dass sich diese Ein-
schätzung laut FFA-Bericht im Vergleich zum Jahresergebnis des Geschäftsjah-
res 2018 bezog (vgl. BA pag. 11.001-0009). Gemäss H.-Mitteilung vom
- Mai 2020 empfahlen zwei Analysten «Kaufen» der Titel, während deren fünf
«Halten» und keiner «Verkaufen» empfahlen (TPF pag. 4.721.152).
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Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sich ein vernünftiger Anleger aufgrund
dieser vor Publikation des Geschäftsergebnisses erfolgten Einschätzungen eher
nicht dazu entschieden hätte, Aktien der C. Holding zu erwerben.
5.3.5 Weitere Einschätzungen folgten vorbörslich nach Publikation des Geschäftser-
gebnisses 2019 am 2. Juni 2020. So hielt etwa der Analyst K. fest: «FY orders
weaker, global uncertainties weighing on outlook» (TPF pag. 4.721.184). Bank E.
hielt fest: «Order intake fell -7,8 % in FY 19/20 [...]; 5,1 % sales growth: [...] a
notch below expectations, but at lower end of CHF 600 – 640 mn guidance range
(ex. Arkos). [...] Conclusion: FY19/20 results were disappointing in terms of order
intake. [...] We believe order intake will continue to suffer [...]. We will cut our
estimates». Der Analyst empfahl «Hold», also «Halten» (TPF pag. 4.721.188).
Die Bank I. analysierte: «Der Auftragseingang lag 12 % unter der Konsenserwar-
tung. [...] Der Umsatz [...] lag 3 % unter dem Konsens. [...] Der EBIT und die
EBIT-Marge lagen trotz unter den Erwartungen liegendem Umsatz über der Kon-
sensschätzung. [...] Der Reingewinn [d.h. der Reingewinn von Fr. 32,4 Mio. nach
Minderheiten] lag [...] genau in den Erwartungen. [...]». Die Bank zog u.a. fol-
gendes Fazit: «Der Auftragseingang lag deutlich unter den Erwartungen, was
aber vorübergehender Natur sein könnte. [...] Der Umsatz lag leicht unter dem
Konsens, die Profitabilität lag trotzdem über den Erwartungen. [...] Insgesamt
aufgrund des tiefen Auftragseingangs leicht belastend» (TPF pag. 4.721.185).
Die Bank L. erwartete von Seiten der Anleger eine neutrale Reaktion («neutral
reaction»; TPF pag. 4.721.186). Die Zeitschrift H. kommentierte am 2. Juni 2020,
dass sich die C. trotz erster Corona-Effekte gesteigert habe. Der Industriekon-
zern habe im Geschäftsjahr 2019/20 mehr umgesetzt und mehr verdient. Die
Corona-Pandemie habe aber im Bestellungseingang erste Spuren hinterlassen;
dieser sei um 7,8 % auf Fr. 607,3 Mio. zurückgegangen. Das sei für Analysten
eine Überraschung gewesen, hätten sie doch «im Schnitt (H.-Konsens) mit einem
deutlich höheren Bestellungseingang von 690,1 Millionen gerechnet». Auch beim
Umsatz seien die Erwartungen klar verfehlt worden, bei den Gewinnkennzahlen
hingegen leicht übertroffen worden (TPF pag. 4.721.189). Die Zeitschrift F. kom-
mentierte am 3. Juni 2020, d.h. nachbörslich, dass der Jahresabschluss der C.
Holding nicht ganz unerwartet durchwachsen ausgefallen sei. So stünden einer
über Erwarten guten Margenerholung ein umständehalber gebremster Auftrags-
eingang gegenüber. [...] Umsatz, EBIT und Gewinn hätten sich im Berichtsjahr
erhöht. [...] Mit den präsentierten Zahlen habe das Unternehmen gehalten, was
es im November 2019 in Aussicht gestellt habe. Die Umsatzbandbreite von Fr.
620 – 670 Mio. habe es ebenso erreicht wie das Ziel einer leichten Steigerung
der Margen; erstere eher knapp, letzteres komfortabel, vor allem in Bezug auf
EBIT und Gewinn. Hinsichtlich der Aktien der C. hielt die Zeitschrift fest, dass
diese «mindestens haltenswert» bleiben würden (TPF pag. 4.721.187).
Diese teilweise leicht positiven, überwiegend jedoch neutralen bis leicht
negativen Einschätzungen der Analysten nach der Publikation des
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Jahresergebnisses 2019 sprechen dafür, dass sich ein «reasonable investor» –
in Kenntnis der zu publizierenden Geschäftszahlen 2019 – ex ante nicht für eine
Investition in Aktien der C. Holding entschieden hätte. Die publizierten Geschäfts-
zahlen der C. Holding hatten laut Analysten das Potential sowohl für eine Kurs-
veränderung nach oben als auch – wenn auch offenbar weniger deutlich – nach
unten. Dies ergibt sich namentlich aus den Verhaltensempfehlungen (Halten,
Kaufen bzw. Verkaufen). Eine eindeutige Richtung war indes nicht erkennbar.
Noch weniger erkennbar war, ob ein deutlicher Kursausschlag erfolgen würde.
Für die Voraussehbarkeit einer erheblichen Kursveränderung ist gemäss Recht-
sprechung jedoch erforderlich, dass für den Insider im Tatzeitpunkt die Aus-
schlagsrichtung – vorliegend eine Kurssteigerung – voraussehbar war, und zu-
dem in welcher Intensität, d.h. ob in erheblichem Ausmass. Diese Voraussetzung
war vorliegend – bei einer im Bereich von nicht mehr als 50 % anzusiedelnden
Wahrscheinlichkeit eines Ausschlags in die eine oder andere Richtung – am
- Mai 2020, als A., nach vorgängiger Rücksprache mit B., der Bank E. die Or-
der zum Kauf von 15'000 C.-Aktien erteilte, nicht gegeben.
5.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kenntnis des Geschäftsergebnis-
ses 2019 vor dessen Publikation am 2. Juni 2020 mangels Vorhersehbarkeit ei-
nerseits der Ausschlagsrichtung des Aktienkurses der C.-Aktie und andererseits
des Ausmasses einer allfälligen Kursveränderung nicht kursrelevant war.
5.4 Damit fehlt es am Tatbestandsmerkmal des Ausnützens einer Insiderinformation.
5.5 Infolgedessen sind die weiteren Tatbestandsmerkmale, wie auch die Fragen ei-
nes Rechtsfertigungsgrundes im Sinne der sog. «Safe Harbour»-Tatbestände
gemäss Art. 127 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Bundesrates über die Finanz-
marktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
vom 25. November 2015 (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV; SR
958.11) bzw. eines Verbotsirrtums gemäss Art. 21 StGB nicht weiter zu prüfen.
5.6 Die Beschuldigten A. und B. sind vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinfor-
mationen gemäss Art. 154 Abs. 1 FinfraG sowie des Versuchs dazu (Art. 154
Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) freizusprechen.
- Einziehung bzw. Ersatzforderung
Da dem angeklagten Aktienhandel kein strafrechtlich relevantes Ausnützen einer
Insiderinformation zugrunde liegt, fehlt es an den Voraussetzungen für eine all-
fällige Einziehung eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögens-
werts (Art. 70 StGB) bzw. eine Festsetzung einer Ersatzforderung (Art. 71 StGB).
- Verfahrenskosten
7.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO;
Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet,
die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt-
schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer durchge-
führt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr
richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise
der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR);
sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom
Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidi-
gung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Tele-
fonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1
Abs. 3 BStKR).
7.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt
Art. 135 Abs. 4 (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die
beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz
oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einlei-
tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426
Abs. 2 StPO).
7.3 Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung einer Untersuchung
eine Gebühr bis Fr. 50'000.-- (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR) und für die Untersuchung
im Falle einer Anklageerhebung von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6
Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Unter-
suchung darf Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR).
Die Gebühr für das Vorverfahren wird auf Fr. 40'000.-- festgesetzt.
7.4 Im Hauptverfahren vor dem Einzelgericht beträgt die Gebühr Fr. 200.-- bis
Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR).
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'000.-- festgesetzt.
7.5 Die Verfahrenskosten betragen Fr. 45’000.-- (Vorverfahren Fr. 40’000.--; Ge-
richtsgebühr Fr. 5’000.--) und gehen aufgrund des Freispruchs beider Beschul-
digter zu Lasten des Bundes. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine teilweise
oder vollständige Kostenauferlegung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vor.
- Entschädigung der beschuldigten Personen
8.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO An-
spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung
ihrer Verfahrensrechte (lit. a [in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung]);
Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Be-
teiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders
schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Frei-
heitsentzug (lit. c). Die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Ver-
fahrensrechte umfassen namentlich die Entschädigung der Wahlverteidigung.
Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschä-
digung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person
auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
8.2 Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Herabsetzung oder Verweigerung der Ent-
schädigung der Beschuldigten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO vor.
8.3 Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte (Wahlverteidigung)
8.3.1 Die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung wird im Bundesstraf-
verfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes, mithin gemäss BStKR, festgesetzt
(Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen
Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te-
lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen
und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan-
satz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1
BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tat-
sächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Verfahren im ordentlichen
Schwierigkeitsbereich, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der
Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. z.B. Urteil
des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; Beschluss
des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Entscheid des
Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1).
8.3.2 Beschuldigter A.
Rechtsanwalt Baumgartner macht gemäss Kostennote vom 29. November 2023
eine Entschädigung von Fr. 53'746.61 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (TPF
pag. 4.821.003 ff.). Der geltend gemachte Stundenaufwand beträgt 149,8 Stun-
den, welcher zu verschiedenen Ansätzen (Fr. 220.--, Fr. 340.-- bzw. Fr. 500.--) in
Rechnung gestellt wird. Die Reisezeit ist nicht separat ausgewiesen und wird zu
den gleichen Stundenansätzen in Rechnung gestellt. Angemessen ist aufgrund
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SK.2023.8
des den mittleren Bereich nicht übersteigenden Schwierigkeitsgrades des Falles
ein Stundenansatz von Fr. 230.-- für Arbeits- und von Fr. 200.-- für Reisezeit.
Folgende Positionen werden gemäss ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt,
wobei die Reisezeit separat berechnet wird: Einvernahmen in Bern: 17.01.2022
1,0 Std. (Kürzung um 3,5 Std.), 14.03.2022 2,5 Std. (Kürzung um 3,0 Std.),
26.04.2022 2,5 Std. (Kürzung um 2,0 Std.), 17.11.2022 1,0 Std. (Kürzung um
2,5 Std.); der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom
29.11.2023 und der Urteilseröffnung vom 13.12.2023 beträgt 8,0 Std. (Kürzung
um 2,0 Std.).
Für die Ausarbeitung der Eingabe an das Bundesstrafgericht vom 13. März 2023
– eine schriftliche Stellungnahme zur Anklageschrift (TPF pag. 4.521.003 ff.) –
werden für die Zeit vom 24.01.2023 – 13.03.2023 19,75 Std. in Rechnung ge-
stellt. Der Aufwand für diese fünfseitige Eingabe erscheint übersetzt, zumal diese
auch als Vorbereitung der Hauptverhandlung bzw. des Plädoyers zu verstehen
ist. Unter der Berücksichtigung des Umstands, dass darin nicht separat ausge-
wiesener Aufwand für das Studium der Anklageschrift mitenthalten ist, erfolgt
eine Kürzung um 13,0 Std. Der Aufwand von 35,6 Std. für das Erstellen des
mündlichen Plädoyers erscheint ebenfalls nicht angemessen und wird um
15,6 Std. gekürzt. Demnach erscheint ein Aufwand von 108,2 Std. als entschä-
digungsberechtigt.
Reisezeit ist wie folgt zu berücksichtigen: 8,0 Std. für vier Einvernahmen in Bern
(4 x 2,0 Std., Zürich – Bern retour); 10,0 Std. für die Hauptverhandlung vom
29.11.2023 und die Urteilseröffnung vom 13.12.2023 (2 x 5,0 Std., Zürich – Bel-
linzona retour). Die separat zu entschädigende Reisezeit beträgt somit 18,0 Std.
Das ergibt eine Entschädigung von total Fr. 30'679.40 (Arbeitszeit 108,2 Std. à
Fr. 230.-- = Fr. 24'886.--, Reisezeit 18 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 3'600.--, Zwischen-
total Fr. 28'486.--; MWST à 7,7 % = Fr. 2'193.40).
Der Beschuldigte A. ist für seine Aufwendungen zur angemessenen Wahrneh-
mung der Verfahrensrechte mit total Fr. 30'679.40 zu entschädigen.
8.3.3 Beschuldigter B.
Rechtsanwalt O’Neill macht gemäss Kostennote vom 29. November 2023 eine
Entschädigung von Fr. 26'185.10 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (TPF pag.
4.822.003 ff.). Der geltend gemachte Stundenaufwand beträgt 97,0 Stunden
(inkl. Reisezeit) und wird zum Ansatz von Fr. 250.-- in Rechnung gestellt. Die
Reisezeit nach Bern bzw. Z. ist teilweise nicht separat ausgewiesen.
Folgende Positionen werden gemäss ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt,
wobei die Reisezeit separat berechnet wird: Einvernahmen in Bern: 26.04.2022
2,5 Std. (Kürzung um 4,0 Std.) und 17.11.2022 1,0 Std. (Kürzung um 4,0 Std.).
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Der Aufwand von 0,3 Std für Zugreservation ist als Kanzleiaufwand nicht separat
zu entschädigen. Die Reisezeit Zürich – Z. (Besprechung beim Klienten) ist nicht
entschädigungsberechtigt (22.04.2022 und 10.11.2023; Kürzung um insgesamt
2,0 Std). Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (namentlich Plädoyer und
Beweisanträge, exkl. Studium FFA-Bericht; Positionen vom 10.11.2023 –
28.11.2023) werden 42,8 Std. veranschlagt. Dieser Aufwand erscheint übersetzt
und ist um 20 Std. zu kürzen. Der Aufwand von 97,0 Std. ist um 32,8 Std. (inkl.
Reisezeit 28.11.2023 Zürich – Bellinzona von 2,5 Std., welche separat entschä-
digt wird) zu kürzen. Der berechtigte Zeitaufwand bis 28.11.2023 beträgt
64,2 Std.
Der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 29.11.2023 und
an der Urteilseröffnung vom 13.12.2023 beträgt 8,0 Std. und ist hinzuzurechnen.
Der entschädigungsberechtigte Arbeitsaufwand beträgt demnach total 72,2 Std.
Reisezeit ist wie folgt zu berücksichtigen: 4,0 Std. für zwei Einvernahmen in Bern
(2 x 2,0 Std., Zürich – Bern retour); 10,0 Std. für die Hauptverhandlung vom
29.11.2023 und die Urteilseröffnung vom 13.12.2023 (2 x 5,0 Std., Zürich – Bel-
linzona retour). Die separat zu entschädigende Reisezeit beträgt somit 14,0 Std.
Die Auslagen betragen gemäss Kostennote Fr. 388.-- (Halbtax-Bahnbillette
- Kl., zweimal Zürich – Bern retour à Fr. 90.--, zweimal Zürich – Bellinzona retour
à Fr. 104.--; Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR) und sind entsprechend zu berücksichti-
gen.
Das ergibt eine Entschädigung von total Fr. 21'318.15 (Arbeitszeit 72,2 Std. à
Fr. 230.-- = Fr. 16’606.--, Reisezeit 14 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 2'800.--, Fahrtaus-
lagen Fr. 388.--, Zwischentotal Fr. 19'794.--; MWST à 7,7 % = Fr. 1'524.15).
Der Beschuldigte B. ist für seine Aufwendungen zur angemessenen Wahrneh-
mung der Verfahrensrechte mit total Fr. 21'318.15 zu entschädigen.
8.4 Genugtuung
8.4.1 Hauptanwendungsfall der Genugtuung ist der im Gesetz (Art. 429 Abs. 1 lit. c
StPO) ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Eine schwere Persönlichkeitsver-
letzung kann aber auch andere Ursachen haben, etwa eine extensive Medienbe-
richterstattung (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020
vom 13. Juli 2020 m.w.H.). Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grund-
sätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer
Genugtuung (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341 f.; Urteil des Bundesgerichts
6B_1049/2016 vom 22. November 2017 E. 3.1.2 m.w.H.).
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8.4.2 Beschuldigter B.
Der Beschuldigte B. macht geltend, das Strafverfahren sowie die Anklageerhe-
bung hätten seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Die C. Holding habe sich ge-
zwungen gesehen, die Anklageerhebung im Februar 2023 publik zu machen. Die
Zeitung M. habe in der Folge am 6. Februar 2023 in einer Art und Weise von
diesem Verfahren berichtet, welche Rückschlüsse auf seine Person zulasse. Er
habe daher Anspruch auf eine Genugtuung (TPF pag. 4.721.198, 4.721.217).
Gemäss dem ins Recht gelegten Artikel der Zeitung M. vom 6. Februar 2023
wurde u.a. wie folgt über das Strafverfahren berichtet: «Die Bundesanwaltschaft
hat beim Bundesstrafgericht Anklage gegen zwei Mitarbeiter des Z.er Industrie-
konzerns C. erhoben. Wie die Behörde auf Anfrage der Zeitung M. mitteilte, han-
delt es sich um ein Mitglied der Geschäftsleitung und einen weiteren Angestell-
ten. Den beiden Beschuldigten werde vorgeworfen, Insiderinformationen als Pri-
märinsider zum Vorteil ihres Arbeitgebers ausgenutzt bzw. versucht zu haben,
diese auszunutzen (...)» (TPF pag. 4.721.195).
Von einer extensiven Berichterstattung in den Medien, wie dies als Vorausset-
zung für eine Genugtuung erforderlich ist, kann nicht gesprochen werden. Die
Verteidigung hat einen einzigen Artikel eingereicht, in welchem der Beschuldigte
nicht namentlich genannt wird. Es ist bloss von einem «Mitglied der Geschäfts-
leitung» und einem weiteren Mitarbeiter die Rede. Der Beschuldigte legt nicht
dar, weshalb dies einen Rückschluss auf seine Person erlauben sollte. Der Um-
stand, dass er firmenintern für das Langzeitbonusprogramm – im fraglichen Arti-
kel wird berichtet, dass die beiden Mitarbeiter Aktien der C. zur Erfüllung eines
ordentlichen Mitarbeiterbeteiligungsprogramms der Firma gekauft hätten – zu-
ständig war, war der breiten Öffentlichkeit nicht bekannt. Es ist daher nicht er-
sichtlich, dass aufgrund des Zeitungsartikels ein Rückschluss auf seine Person
möglich gewesen sein sollte. Eine weitergehende Berichterstattung oder andere
Umstände, welche seine Persönlichkeitsrechte in schwerer Weise beeinträchtigt
hätten, bringt der Beschuldigte nicht vor. Im Übrigen ist festzuhalten, dass – wo-
rauf der Beschuldigte selber hinweist – eine vorgängige Medienmitteilung der
C. Holding, d.h. seines Arbeitgebers, Anlass für die Berichterstattung der Zei-
tung M. vom 6. Februar 2023 war. Bei dieser Sachlage fehlt es bereits am erfor-
derlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und einer allfälli-
gen Persönlichkeitsverletzung durch die Medienberichterstattung. Der Umstand,
dass sich der Beschuldigte einem Strafverfahren stellen musste, begründet allein
noch keine schwere Verletzung der Persönlichkeit; ebenso wenig kann eine sol-
che im Umstand der Anklageerhebung gesehen werden. Die erforderlichen Vo-
raussetzungen liegen insgesamt nicht vor.
Dem Beschuldigten B. ist demnach keine Genugtuung zuzusprechen.
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8.4.3 Beschuldigter A.
In Bezug auf den Beschuldigten A. wird von Amtes wegen geprüft, ob Anspruch
auf Genugtuung besteht; ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt.
In der vorgenannten Berichterstattung der Zeitung M. vom 6. Februar 2023 ist
von einem «weiteren Angestellten» der «C.» die Rede, gegen welchen die Bun-
desanwaltschaft Anklage wegen Insiderhandels erhoben habe (E. 8.4.2). Ein all-
fälliger Rückschluss vom Zeitungsartikel auf den Beschuldigten A. ist nicht er-
kennbar; vom Beschuldigten A. wurde überdies nicht vorgebracht, dass ein sol-
cher Rückschluss auf seine Person möglich sei und er durch den Zeitungsartikel
in seinen Persönlichkeitsrechten (schwer) verletzt worden sei. Im Übrigen fehlt
es an den Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung; diesbezüg-
lich kann mutatis mutandis auf die Ausführungen betreffend den Beschuldig-
ten B. verwiesen werden (E. 8.4.2). Auch der Umstand, dass das Strafverfahren
von Anbeginn gegen den Beschuldigten A. gerichtet war, während der Beschul-
digte B. erst später ins Verfahren einbezogen wurde (Prozessgeschichte lit. A –
C), vermag keine Genugtuung zu begründen. Dem Beschuldigten A. ist somit
keine Genugtuung zuzusprechen.
8.5 Unter den weiteren Titeln (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) werden keine Entschädi-
gungsansprüche geltend gemacht. Solche sind denn auch nicht ersichtlich.
- Entschädigung der Drittbetroffenen
9.1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise
gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshand-
lungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben.
Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar (Art. 434 Abs. 1 StPO).
9.2 Die Drittbetroffene C. Holding AG hat durch die Verfahrenshandlungen oder bei
der Unterstützung der Strafbehörden weder einen Schaden erlitten, noch ist sie
in schwerwiegender Weise in ihren Verhältnissen verletzt worden. Die Voraus-
setzungen für eine Entschädigung liegen nicht vor. Eine Verfahrensentschädi-
gung wurde im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
- Namensnennung der Drittbetroffenen im Urteil
Die Anklagebehörde beantragte die öffentliche Namensnennung der C. Hol-
ding AG im Urteilsdispositiv sowie in der Urteilsbegründung. Eine Namensnen-
nung der Beschuldigten erachtet sie nicht als erforderlich. Zur Begründung führt
sie an, dass die C. Holding am 6. Februar 2023 in einer Medienmitteilung bekannt
gegeben habe, dass die Bundesanwaltschaft gegen zwei Mitarbeiter Anklage
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erhoben habe. Die Emittentin habe von der Straftat direkt profitiert und müsse
nun den Vorteil zurückerstatten (TPF pag. 4.721.040).
Nachdem die Beschuldigten freizusprechen sind und zulasten der Drittbetroffe-
nen keine Ersatzforderung auszusprechen ist, fehlt es zum Vornherein an einer
Grundlage für eine öffentliche Namensnennung im Urteil (vgl. Art. 74 StPO).
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Die Einzelrichterin erkennt:
- A. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154
Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen.
- B. wird vom Vorwurf des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154
Abs. 1 lit. a FinfraG und des Versuchs dazu freigesprochen.
- Es wird keine Ersatzforderung zu Lasten der C. Holding AG und zu Gunsten der
Eidgenossenschaft festgesetzt.
- Die Verfahrenskosten betragen Fr. 45’000.-- (Vorverfahren Fr. 40’000.--; Gerichts-
gebühr Fr. 5’000.--) und gehen zu Lasten des Staates.
- A. und B. wird keine Genugtuung zugesprochen.
- A. wird von der Eidgenossenschaft entschädigt mit Fr. 30'679.40.
- B. wird von der Eidgenossenschaft entschädigt mit Fr. 21'318.15.
- Der C. Holding AG wird keine Entschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich
begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
− Bundesanwaltschaft
− Rechtsanwalt Loris Baumgartner (Verteidiger des Beschuldigten A.)
− Rechtsanwalt Patrick O'Neill (Verteidiger des Beschuldigten B.)
− C. Holding AG (Drittbetroffene)
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SK.2023.8
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
− Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
− Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar-
tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug
von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein
begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt
oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder
schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können
gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so-
wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich
anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 6. August 2024