Verfügung vom 25. Mai 2023 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes Nils Eckmann
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Simona Künzli
Gegenstand
Fälschung von Ausweisen; Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO); Abschreibung des Verfahrens B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 3.2 0
2 - SK.2023.20 Die Einzelrichterin erwägt, dass
die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 23. Januar 2023 A. wegen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) schuldig sprach und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 300.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 500.-- verurteilte (TPF pag. 2.100.003 ff.);
der Strafbefehl A. am 2. Februar 2023 zugestellt wurde (TPF pag. 2.100.006);
Rechtsanwältin Simona Künzli namens A. mit Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 14. Februar 2023 Einsprache gegen den Strafbefehl erhob und eventualiter um Wiederherstellung der Frist ersuchte (Eingang: 15. Februar 2023; TPF pag. 2.100.007);
die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO) und diesen zusammen mit den Akten am 30. März 2023 an das Bundesstrafgericht, Strafkammer, zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO) weiterleitete, unter Hinweis, dass das korrekte Datum des Strafbefehls der 31. Januar 2023 sei; sie ausführte, dass die Einsprache vom
das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet;
der Strafbefehl vom 23. Januar 2023 (recte offenbar: 31. Januar 2023) die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 i.V.m.
3 - SK.2023.20 Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung formgerecht eröffnet wurde (TPF pag. 2.100.003 ff., 2.100.006);
die auferlegte Geldstrafe und Busse sowie die Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb des zulässigen Sanktionenrahmens liegt (Art. 352 Abs. 1 lit. a, b und d und Abs. 3 StPO);
die Einsprache vom 14. Februar 2023 zwar formgerecht, aber offensichtlich verspätet erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), nachdem der Strafbefehl A. am
A. mittels Einsprache das vorliegende Verfahren SK.2023.20 verursacht und durch den Rückzug der Einsprache auch dessen Gegenstandslosigkeit verursacht hat;
4 - SK.2023.20
wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.49 vom
A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;
neben den im (nun rechtskräftig werdenden) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen (MICHAEL DAPHINOFF, a.a.O., S. 626);
der Rückzug der Einsprache im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme erfolgte und der Aufwand des Gerichts minim war;
in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) die Gebühr auf das Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist.
5 - SK.2023.20 Die Einzelrichterin erkennt:
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 25. Mai 2023