Urteil vom 29. März 2022 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Sabrina Beyeler
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Frey Gegenstand
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 2.1
A. sei schuldig zu sprechen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB.
A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 2'000.-- (Gebühr: Fr. 2'000.--, keine Auslagen) und den gerichtlich zu bestimmen- den Kosten des Hauptverfahrens, seien A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Rechtsanwalt Fabian Frey sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).
A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 134 Abs. 4 StPO).
Es sei der Kanton Bern als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). Anträge der Verteidigung:
Mein Mandant sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
Eventualiter sei mein Mandant der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht nach Art. 225 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Im Falle der Verurteilung sei mein Mandant mit einer Geldstrafe von höchstens 150 Tagessätzen à Fr. 10.-- zu bestrafen und der Vollzug der Strafe sei unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.
6 - SK.2022.1 Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Her- stellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwi- schenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Ab- schluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit. c (explosionsfähige Erzeug- nisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224– 226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die (aufgrund der in ihnen enthaltenen Substanzen) besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet wer- den (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.5.1; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 4.1.1; SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2). 3.2.2 Art. 224 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar und setzt objektiv vo- raus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Feb- ruar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Ge- fährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1; bezüglich Ge- sundheitsgefährdung durch Arzneimittel: BGE 138 IV 57 E. 4.1.2 S. 61; 135 IV 37 E. 2.4.1 S. 39 f.; bezüglich Störung des Eisenbahnverkehrs: BGE 124 IV 114 E. 1 S. 115 f.). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Fal- les. Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von gros- ser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines bestimmten Men- schen oder einer bestimmten fremden Sache (BGE 103 IV 241 E. I.1; 115 IV 113; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II, 3. Aufl. 2010, Art. 224 StGB N. 12). Deshalb erfüllt bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224 StGB (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1). Wie die Gefährdung
7 - SK.2022.1 zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt, jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Ga- sen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist bezüglich der Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Ge- fährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine e- her grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 3.3 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvor- satz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9). Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom
9 - SK.2022.1 pag. 13.1.2; TPF pag. 2.71.005). An diesem Fest habe er in der Zeit von ca. 20 Uhr bis 2 Uhr morgens insgesamt drei Mal 3 dl Bier und drei Whiskey Cola getrunken (BA pag. 13.1.2; -12; TPF pag. 2.731.004). Um ca. 02.00 Uhr habe er mit seinem Kollegen die Festhalle verlassen und sei auf das grosse Gelände gekommen, auf dem man habe rauchen können. Nach dem Verlassen dieses Geländes habe er den Thunder gezündet und ihn auf dem naheliegenden Park- platz «losgehen» lassen wollen, um seine Kollegen zu erschrecken (BA pag. 13.1.7; -9; TPF pag. 2.731.004 f.). Anschliessend habe er etwa 15-20 Meter vor ihm zwei Securitas gesehen, den Thunder aus Panik verschwinden lassen wollen und ihn deshalb über den Zaun und damit weg von den Securitas geworfen (BA pag. 13.1.7; -9). Befragt dazu, ob er vor dem Wurf geschaut habe, ob dort Men- schen ständen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass sich beim Verlassen der Festhalle auf dem Gelände nicht viele Leute aufgehalten hätten. Ein paar Leute seien direkt vor der Halle am Rauchen und einige auf der anderen Seite bei den Toiletten gewesen, aber vorne d.h. dort wo der Thunder gelandet sei hätten seinem Gefühl nach keine Leute gestanden (BA pag. 13.1.10; TPF pag. 2.731.005). Die anschliessende Frage, ob er denn gesehen habe, ob sich dort hinter dem Zaun Leute aufgehalten haben, verneinte er und präzisierte, dass man nicht durch den Zaun habe durchsehen können (BA pag. 13.1.10). Er habe nicht gesehen, wo der Thunder explodiert sei und habe nicht einmal gehört, wie er explodiert sei (BA pag. 13.1.10; TPF pag. 2.731.005). Der Beschuldigte führte mehrfach aus, dass er niemanden habe schaden wollen (pag. 13.1.2; -7; -11; -14; TPF pag. 2.731.004). Er wisse, wie man mit solchen Böllern umgehe und dass dabei ein Sicherheitsabstand eingehalten werden müsse, damit niemand gefährdet werde (TPF pag. 2.731.006 f.). Auf Frage, was seiner Meinung nach passieren könne, wenn ein Feuerwerkskörper wie hier der «1. August Thunder» nicht bestimmungsgemäss verwendet werde, gab er zu- nächst an: «eigentlich das, was passiert ist». Auf Nachfrage der Bundesanwalt- schaft führte er aus, dass es schon «blöde Verletzungen» geben könne, wenn er z.B. in der Hand explodiert (BA pag. 13.1.13). 4.1.2 Die Schilderungen des Beschuldigten decken sich mit den Beobachtungen und Aussagen des zuständigen Sicherheitsverantwortlichen, E. (siehe Ingress Poli- zeirapport; im Lauftext wohl fälschlicherweise als F. bezeichnet; BA pag. 10.01.2). Gleich verhält es sich mit den Aussagen der beiden Auskunfts- personen C. und D., wonach sie sich im umzäunten Eingangsbereich des Fest- geländes befunden hätten, als es plötzlich einen lauten Knall gegeben habe, wo- raufhin sie ein «Ohrensausen» festgestellt hätten (BA pag. 10.01.2). Insofern ist der Anklagesachverhalt erstellt und im Übrigen auch unbestritten. 4.1.3 Gemäss Anzeigerapport der Regionalpolizei Mittelland-Emmental-Oberaargau vom 30. Dezember 2019 wurde beim Beschuldigten ein Atemalkoholtest durch- geführt, welcher eine Atemalkoholkonzentration von über 0.55 mg/l (entspricht
10 - SK.2022.1 1.1 Gewichtspromille) anzeigte (BA pag. 10.01.3). Zur Örtlichkeit ist dem ge- nannten Rapport Folgendes zu entnehmen: «Umzäunter Eingangsbereich des Festareals [...]. Die Werkhalle weist ein ca. 5 Meter tiefes Vordach auf. Der Ein- gangsbereich wurde mittels ca. 2.5 Meter hohen Baustellengittern eingezäunt. An den Gittern wurde mittels Plastikfolie ein Sichtschutz angebracht. Zum Tat- zeitpunkt war der Eingangsbereich vor der Werkhalle gut mit Festbesuchern ge- füllt. Das Vordach und die Sichtschutzfolie dürften meines Erachtens die Laut- stärke des Detonationsknalles erheblich verstärkt haben.» (BA pag. 10.01.3). 4.2 In rechtlicher Hinsicht gilt es vorab zu klären, ob der fragliche pyrotechnische Gegenstand als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren ist. Dies ist dann der Fall, wenn er (aufgrund der enthaltenen Substanzen) eine besonders grosse Zerstörung bewirkt oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurde (vgl. E. 3.2.1). Dabei ist entscheidend, ob durch die Art und Weise, wie der Feu- erwerkskörper eingesetzt wurde, eine besonders grosse Gefährdung für Perso- nen oder Sachen entstanden ist. 4.2.1 Gemäss Art. 7 SprstG sind pyrotechnische Gegenstände keine Sprengstoffe, sondern gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen, sondern zu anderen industriellen, technischen oder land- wirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patro- nen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder (lit. a) bloss dem Vergnü- gen dienen, wie Feuerwerkskörper (lit. b). Die Sprengstoffverordnung definiert in Art. 5 die pyrotechnischen Gegenstände, in Art. 6 die pyrotechnischen Gegen- stände zu gewerblichen Zwecken und in Art. 7 die Feuerwerkskörper. Die Feu- erwerkskörper werden gemäss Art. 7 Abs. 1 SprstV nach den Kriterien von An- hang 1 Ziff. 2 in die Kategorien F1–F4 eingeteilt (F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und einen vernachlässigbaren Lärmpegel erzeu- gen; F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen und einen gerin- gen Lärmpegel erzeugen; F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr dar- stellen und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet; F4: sog. Feuerwerkskörper im gewerb- lichen Gebrauch, die eine grosse Gefahr darstellen, deren Verwendung nur von Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen ist und deren Lärmpegel bei bestim- mungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet). 4.2.2 Zum verfahrensgegenständlichen pyrotechnischen Gegenstand «1. August Thunder» ergibt sich aus den Akten, was folgt: 4.2.2.1 Die Anklage umschreibt den hier relevanten pyrotechnischen Gegenstand als «Typ 1. August Thunder, Farbe unbekannt, ca. 5 cm lang, zylinderförmig». Wei- tere Angaben zum pyrotechnischen Gegenstand sind der Anklageschrift nicht zu entnehmen.
11 - SK.2022.1 4.2.2.2 Der Beschuldigte selber bezeichnete den von ihm gezündeten pyrotechnischen Gegenstand zunächst als «1. August Thunder» (BA pag. 13.1.2 Z. 38), gleich anschliessend als «Böller» (BA pag. 10.1.2 Z 43) und in der Folge jeweils als «Thunder» (BA pag. 13.1.7 ff.) oder «Böller» (TPF pag. 2.731.006). Er habe die- sen an einem 1. August-Feuerwerksstand gekauft (TPF pag. 2.731.006). Anga- ben, wann er den Thunder gekauft habe und ob er sich dazu habe ausweisen müssen, konnte er keine machen (BA 13.1.12; TPF pag. 2.731.006). Er be- schrieb den Thunder als zylinderförmig und ca. 5 cm (BA pag. 13.1.12) resp. 7 bis 10 cm lang TPF pag. 2.731.006). Die Ergänzungsfrage seines Verteidigers anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, ob er mit Sicherheit wisse, dass es ein Thunder gewesen sei, verneinte der Beschuldigte und führte aus, er habe diese Bezeichnung nur verwendet, weil ihm dies bei der polizeilichen Ein- vernahme in den Sinn gekommen sei (BA pag. 13.1.14). Heute, so der Beschul- digte, würde er die Bezeichnung «Feuerwerkskörper» verwenden (BA pag. 13.1.14). Er kenne solches Feuerwerk aus der Zeit, als er jung gewesen sei (BA pag. 13.1.14). 4.2.2.3 Abgesehen davon, dass der pyrotechnische Gegenstand gemäss den Aussagen von C. und D. einen lauten Knall verursacht haben soll den der Beschuldigte aber nach eigenen Angaben nicht wahrgenommen hat (BA pag. 13.1.10) ergeht aus den Akten nicht, wie sich dieser umsetzte, insbesondere ob eine sog. Bom- bette ausgeschossen wurde. Bei Bombetten setzen sich die Effekte in unbe- kannte Richtung um, weshalb von ihnen regelmässig ein erhöhtes Gefährdungs- potential ausgeht. 4.2.2.4 Neben den obgenannten Personalbeweisen finden sich in den Akten keinerlei Beweise oder Indizien die Rückschlüsse auf den fraglichen pyrotechnischen Ge- genstand zulassen würden. Insbesondere wurden weder Fotografien des Tatorts noch des pyrotechnischen Gegenstands angefertigt. Ferner wurde mangels er- kennbarer Spuren oder Überreste am Tatort auch keine Spurensicherung veran- lasst (vgl. BA pag. 10.01.6). 4.2.2.5 Gemäss dem bei den Akten liegenden allgemeinen Bericht «Verletzungspoten- zial pyrotechnischer Gegenstände direkt am Körper» des Instituts für Rechtsme- dizin (IRM) der Universität Bern vom 14. Dezember 2016 (BA pag. 11.1.2 ff.), sind, bei direkter Umsetzung eines pyrotechnischen Gegenstandes am Körper abhängig vom pyrotechnischen Satz/Pulver und dessen Menge – Verletzungen an Menschen, etwa an der Hand, möglich (BA pag. 11.1.6 ff.). Zur Gefährdung für das Gehör bei Detonation pyrotechnischer Gegenstände finden sich im Be- richt nur Angaben für geschlossene Räume, nicht jedoch zur Gefährdung im freien Feld, die aber generell als weniger gross bezeichnet wird (BA pag. 11.1.12 f.). Insofern lassen sich dem besagten Bericht keinerlei Hinweise auf den hier fraglichen pyrotechnischen Gegenstand und dessen Gefährdungs- potential entnehmen.
12 - SK.2022.1 4.2.3 Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Das Gebot soll sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (HOFER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N. 58). Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet werden; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (HOFER, a.a.O., Art. 10 StPO N. 61). Der Grundsatz in «dubio pro reo» gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO kommt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswer- tung zu tragen, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgen- den Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus de- nen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2, WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 12 ff.). Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsa- che ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuver- lässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). 4.2.3.1 Vorliegend ist nach dem Gesagten somit in Bezug auf das Tatobjekt lediglich erstellt, dass es sich bei dem vom Beschuldigten verwendeten «1. August Thun- der» um ein gebrauchsfertiges Produkt handelt, dass zwar explosive Bestand- teile enthält, aber nicht zur Sprengung oder Zerstörung, sondern zu Vergnü- gungszwecken, diente. Folglich ist von einem pyrotechnischen Gegenstand im Sinne von Art. 7 lit. b SprstG auszugehen. Eine besonders starke zerstörerische Wirkung, die den pyrotechnischen Gegen- stand als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB qualifizieren würde, ist beweis- mässig indes nicht im Ansatz erstellt; weder sind die im pyrotechnischen Gegen- stand enthaltenen Substanzen resp. Schwarzpulvermenge und damit die Deto- nationswirkung, noch die Feuerwerkskörperkategorie oder das Zerstörungs- und Gefährdungspotential bekannt. Der durch den Beschuldigten auf das im Freien gelegene Festgelände geworfene pyrotechnische Gegenstand brannte im Freien ab und hat keinerlei (sichtbare) Spuren hinterlassen. Insofern kann auch nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden, dass es sich um einen pyrotechni- schen Gegenstand der Kategorien F1 oder F2 handelt, der schon gemäss ge- setzlicher Definition nur eine geringe Gefahr darstellt. Daran vermag auch das von den involvierten Personen C. und D. geltend gemachte «Ohrensausen» nichts zu ändern. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass weder der exakte Detonationsort noch der Abstand zu diesen Personen bekannt ist und ein «Ohrensausen» (das diverse Ursachen, wie beispielsweise zu laute Musik an einem Fest, haben kann) alleine kein Indiz für ein hohes Gefährdungspotential
13 - SK.2022.1 im Sinne von Art. 224 StGB darstellt (vgl. zur Gefährlichkeitsbeurteilung des Knalls, BA pag. 11.1.12 ff.). Dies gilt umso mehr, als ärztliche Berichte oder Gut- achten dazu nicht vorliegen respektive keine gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen festgestellt werden konnten (BA pag. 15.2.4). Es kann demnach nicht gesagt werden, dass der in Frage stehende pyrotechnische Gegenstand eine besonders grosse Zerstörung hätte bewirken können. Für eine Qualifizierung als Spreng- stoff im Sinne von Art. 224 StGB verbleibt diesbezüglich kein Raum. 4.2.3.2 Die Bundesanwaltschaft argumentierte im Plädoyer, dass «gemäss der Be- schreibung und Erzählung» des Beschuldigten, der Geschädigten und dem Si- cherheitsdienst von einem «Thunder King» als explosiven Feuerwerkskörper auszugehen sei (TPF pag. 2.721.8). Dieser sei verglichen mit in der Schweiz typischen «1. August Thundern», wie z.B. dem «Color Thunder King», in der Ka- tegorie F3 anzusiedeln und gehöre damit zu den Feuerwerkskörpern, die eine mittlere Gefahr darstellen würden (TPF pag. 2.721.009). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Während der Beschuldigte den pyrotechni- schen Gegenstand möglichst konkret umschrieb (siehe dazu E.4.2.2.2), findet sich in den Akten entgegen der Argumentation der Bundesanwaltschaft weder eine von D. oder C. noch vom Sicherheitsdienst protokollierte Umschreibung des verwendeten pyrotechnischen Gegenstandes. Festgehalten ist nur, dass erstere einen «lauten Knall» vernommen hätten (siehe vorne E. 4.1.2). Da die vorge- nannten Personen erst während respektive nach Abfeuern des pyrotechnischen Gegenstandes auf diesen aufmerksam wurden und keine Spuren oder Überreste desselben vorliegen, kann die von der Bundesanwaltschaft geltend gemachte Beschreibung folgerichtig gar nicht vorliegen. Als dann finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass es zum für einen «Color Thunder King» typi- schen Ausschuss farbiger Funken gekommen ist, womit dieser Schluss von vornherein jeglicher Grundlage entbehrt. Damit bleibt nur die Beschreibung des Beschuldigten. Weder aus dieser noch aus der Verwendung des Terminus «Thunder» kann indes willkürfrei auf eine konkrete Art eines Thunders oder Feu- erwerkskörpers und damit einhergehend auf eine gewisse Sprengwirkung ge- schlossen werden. 4.2.3.3 Es bleibt zu prüfen, ob von einer zerstörerischen Verwendung des pyrotechni- schen Gegenstandes auszugehen ist und deshalb eine Subsumtion unter Art. 224 StGB in Frage kommt. Die Anklage nennt eine solche zwar nicht explizit, geht aber von einer unsachgemässen Verwendung aus. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand dazu verwendete, um die zerstörerische Wirkung, die er haben könnte, auszunutzen, wie dies beispiels- weise bei der Sprengung eines Briefkastens mit «Krachern» der Fall ist (vgl. dazu BGE 104 IV 234), liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat den pyrotechnischen Gegenstand gemäss seinen glaubwürdigen Aussagen in Panik «weg von der Seite der Securitas» und damit eben gerade nicht zum Zwecke der Zerstörung
14 - SK.2022.1 über den besagten Zaun geworfen, womit eine zerstörerische Absicht zu vernei- nen ist. Hinweise, dass es sich dabei um eine blosse Schutzbehauptung handelt oder dass es sich anders zugetragen haben soll, liegen keine vor. Alsdann ist ohnehin nicht erwiesen, dass der pyrotechnische Gegenstand überhaupt eine derartige zerstörerische Sprengwirkung bzw. einen zerstörerischen Explosions- druck entfaltete und damit die geforderte besonders grosse Gefährdung für Per- sonen und Sachen entstehen liess. 4.2.3.4 In Würdigung des Gesagten lässt sich somit infolge fehlender Rekonstruierbar- keit des konkret gezündeten pyrotechnischen Gegenstandes weder eine beson- ders starke zerstörerische Wirkung des vom Beschuldigten verwendeten pyro- technischen Gegenstands noch dessen Verwendung zum Zwecke der Zerstö- rung beweismässig hinreichend erstellen, womit eine Qualifizierung desselben unter den Sprengstoffbegriff im Sinne von Art. 224 ff. StGB von Vornherein ent- fällt. In anderen Worten ist damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass es sich beim hier fraglichen pyrotechnischen Gegenstand tatsächlich um Spreng- stoff im Sinne von Art. 224 StGB handelt. Der objektive Tatbestand ist somit nicht erstellt. Infolgedessen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB freizusprechen.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 15. Juni 2022