Urteil vom 9. November 2021 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, v ertreten durch Staatsanwäl- tin des Bundes Simone Meyer-Burger,
und
als Privatklägerschaft:
gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Gegenstand
Mehrfacher Diebstahl, mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2021.8
Fall-Nr. Asservat Nr. Gegenstand 5 A013’294’058 1 iPhone XS, 64 GB, gold 9 A013’293’566 1 iPad Pro 9.7 WiFi 4G (A1674), 32 GB, grey, IMEI [... 12 A013’293’419 1 Kopfhörer WH-100XM3, Over Ear silver 13 A013’293’419 1 Sony Kopfhörer, schwarz, wh100xm3 18 A013’293’339 1 Mediapad T5, Nr. [...] 20 A013’294’207 1 iPhone 11 Pro Max, 256 GB, Green mit SIM-Karte, IMEI [...] 22 A013’293’191 1 Samsung Galaxy S10+ DS, 128 GB, IMEI [...]
4.2 zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben (Art. 267 Abs. 6 StPO):
Fall-Nr. Asservat Nr. Gegenstand 28 A013’294’434 Damenjacke, MountainSuppli.co 29 A013’294’478 Damenjeans blau, Arc 30 A013’294’503 Skibekleidung schwarz, Dope
Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen diese Gegenstände und Vermögenswerte zur Verwertung oder Vernichtung an den Bund.
4.4 zur Vernichtung eingezogen (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB):
Fall-Nr. Asservat Nr. Gegenstand 4 A013’293’384 1 Radio JVC KD-DB97BT, inkl. DAB-Antenne 5. Es wird Vormerk genommen, dass A. die folgenden Zivilansprüche anerkennt: 5.1 B. GmbH in der Höhe von Fr. 306.-- 5.2 C. AG in der Höhe von Fr. 143.10. 6. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'850.-- (Vorverfahren Gebühr: Fr. 5'000.--, Ausla- gen Fr. 1'850.--; Gerichtsgebühr Fr. 2'000.--) werden A. im reduzierten Umfang von Fr. 5’000.-- auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 7. Rechtsanwalt Di Rocco wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eid- genossenschaft mit Fr. 8'539.20 (inkl. MWST) entschädigt. A. wird verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 5'000.-- der Eidgenossenschaft zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Der Bundesanwaltschaft und dem Beschuldigten wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt, den nicht anwesenden Privatklägern wird es schriftlich zugestellt.
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Migrationsamt des Kantons Zürich (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE [Dispositiv])
Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 9. November 2021