Urteil vom 19. November 2021 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Adrian Urwyler, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold,
und
als Privatklägerschaft:
GENERALKONSULAT DER REPUBLIK TÜRKEI, vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,
B., c/o Stadtpolizei Zürich, vertreten durch Rechts- anwalt Adrian Bigler,
C., c/o Stadtpolizei Zürich, vertreten durch Rechts- anwalt Marco Uffer,
D., c/o Stadtpolizei Zürich,
E., c/o Stadtpolizei Zürich,
F., c/o Stadtpolizei Zürich,
gegen B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 1.7
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernard Olivier Rambert
Gegenstand
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, eventualiter Gehilfenschaft dazu; mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Hinderung einer Amtshandlung; Beschimp- fung; Unbefugter Verkehr; Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 i.V.m. dem Epidemiengesetz
der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, begangen am 18. Januar 2017 zum Nachteil des türkischen Gene- ralkonsulats;
der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, begangen am 6. Juni 2020 und am 13. Juni 2020 in Zürich zum Nachteil von B.;
der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB, begangen am
der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 23. Januar 2018 in Zürich zum Nachteil von F., C., D. und E.;
des unbefugten Verkehrs gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG, begangen am
A. sei im Sinne einer Gesamtstrafe zu bestrafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2021.
A. sei zudem zu bestrafen mit einer Busse von Fr. 300.--.
Die Kosten des Vorverfahrens seien A. aufzuerlegen.
Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Bernard Rambert, sei für seine Aufwendun- gen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, der Eidgenos- senschaft für die Kosten der gesamten amtlichen Verteidigung, inklusive derjenigen durch Rechtsanwalt Q., im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Zürich als zuständig zu er- klären.
Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage zu bestrafen.
Alles unter Parteikosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten. Anträge des Privatklägers B.:
Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage Ziffer 1.3 schuldig zu sprechen und ange- messen zu bestrafen.
Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger für die Kosten seiner Vertre- tung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 12'297.80 (inkl. MWST) auszu- richten.
Die Beschuldigte sei darüber hinaus zu verpflichten, dem Privatkläger eine Entschä- digung für die Kosten der Anreise (Fr. 104.--), Verpflegung (3 x Fr. 27.50) und der Übernachtung (Fr. 175.--) in der Höhe von total Fr. 361.50 auszurichten.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Privatkläger auf eine weitergehende Ent- schädigung oder Genugtuung verzichtet.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staats- kasse. Anträge des Privatklägers C.:
Die Beschuldigte sei anklagegemäss der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger C. eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 9'920.90 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 257.50 zu be- zahlen. Die übrige Privatklägerschaft stellt keine eigenen Anträge. Antrag der Verteidigung: Die Beschuldigte sei von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen.
5 - SK.2021.7 Sachverhalt: A. Am 18. Januar 2017 errichtete eine unbekannte Täterschaft um ca. 00:24 Uhr gegenüber dem Generalkonsulat der Republik Türkei an der Weinberg- strasse 68a in Zürich eine Abschussrampe und zündete von dort aus mehrere pyrotechnische Gegenstände in Richtung des Konsulats. Durch die eingeschla- genen Böller zerbrach ein Fenster des Gebäudes. Am 10. November 2017 eröff- nete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) und sistierte diese (pag. 03-00-0001 f.). Mit Beschluss BB.2017.209 vom 28. März 2018 hiess die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts die von der Republik Türkei gegen die Sistierung erhobene Be- schwerde gut und hob die angefochtene Eröffnungs- und Sistierungsverfügung vom 10. November 2017 auf, soweit damit die Strafuntersuchung sistiert wurde (TPF pag. 21-01-0012 ff.). Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 sistierte die Bun- desanwaltschaft das Verfahren erneut. Mit Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.13 vom 11. September 2019 wurde die Beschwerde der Republik Tür- kei wiederum gutgeheissen und die angefochtene Sistierungsverfügung aufge- hoben (pag. 21-02-0012 ff.). B. Mit Verfügung vom 26. September 2019 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren personell auf A. (nachfolgend: A.) aus (BA pag. 01-01-0001). C. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 übernahm die Bundesanwaltschaft die von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sowie der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl gegen A. geführten Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), übler Nachrede (Art. 173 StGB) sowie unbefugten Verkehrs (Art. 37 Ziff. 1 SprstG) bzw. wegen Verstosses gegen die Covid-19-Verordnung 2 (Art. 10f COVID-19-Verordnung 2) (pag. 02-01-0003; 02-05-0003; 02-07-0003). Sodann übernahm sie mit Schreiben vom 18. September 2020 das von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat geführte Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) (pag. 02-07-0003). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 vereinigte die Bundesanwalt- schaft die Verfahren gegen die Beschuldigte gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (pag. 02-01-0005, -0008). D. A. befand sich mehrfach in Polizeihaft, so vom 18. April 2018 bis 19. April 2018, am 14. November 2018, vom 6. Juni 2020 bis 7. Juni 2020 und vom 13. Juni 2020 bis 15. Juni 2020 (pag. 06-01-0001; 18-01-0004 f.; 18-01-0007 ff.; 18-01-0010 ff.).
6 - SK.2021.7 E. Am 23. Februar 2021 erhob die Bundesanwaltschaft beim hiesigen Gericht An- klage gegen A. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), eventualiter Gehilfenschaft dazu (Art. 224 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), unbefugten Verkehrs (Art. 37 Ziff. 1 SprstG) sowie verbotener Veranstaltung (Art. 10f Abs. 1 lit. a COVID-19-Verordnung 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2, Fassung vom 13. März 2020, und Art. 7 EpG) bzw. Verbots von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum (Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 i.V.m. Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2, Fassung vom 13. März 2020, und Art. 7 EpG). F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnis- sen der Beschuldigten (Auszüge aus dem Schweizerischen Strafregister vom
8 - SK.2021.7 von einer der beiden Horror-Knall-Raketen stamme, und welcher auf dem Park- platz vor dem Generalkonsulat aufgefunden worden sei, seien zwei DNA-Spuren festgestellt worden, wobei eine der Beschuldigten habe zugeordnet werden kön- nen. Die Beschuldigte habe die modifizierte Pyrotechnik bzw. die Abschussvor- richtung mit der Feuerwerksbatterie und den beiden Horror-Knall-Raketen, eine unkonventionelle Spreng und/oder Brandvorrichtung (USBV), zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt. Sie habe dabei wissentlich und willentlich sowie in verbre- cherischer Absicht Leib und Leben von Menschen sowie fremdes Eigentum in Gefahr gebracht. Die Beschuldigte habe in verbrecherischer Absicht die Beschä- digung des Generalkonsulats der Republik Türkei und damit fremdes Eigentum angestrebt oder zumindest billigend in Kauf genommen. Ihr Vorsatz habe sich auf die Herbeiführung eines möglichst grossen Schadens am Gebäude des Ge- neralkonsulats der Republik Türkei gerichtet. 2.1.2 Eventualiter legt die Bundesanwaltschaft der Beschuldigten zur Last, sie habe einer unbekannten Täterschaft am 18. Januar 2017, allenfalls früher, an der Weinbergstrasse 68a in 8006 Zürich oder andernorts Hilfe geleistet, um vorsätz- lich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe Leib und Leben von Men- schen sowie fremdes Eigentum in Gefahr zu bringen, indem sie eine Horror- Knall-Rakete der Kategorie F3 mit Blitzknallsatz beschafft und der unbekannten Täterschaft ausgehändigt habe. Die unbekannte Täterschaft habe damit und mit einer Feuerwerksbatterie der Kategorie F3 mit 36 Schuss eine unkonventionelle Spreng- und/oder Brandvorrichtung (USBV) hergestellt und diese in Richtung des Generalkonsulats der Republik Türkei an der Weinbergstrasse 65 in Zürich ausgerichtet und gezündet. Am 18. Januar 2017 sei um 00:26 Uhr der erste Feu- erwerkskörper auf das Generalkonsulat abgeschossen worden und um 00:27 Uhr an der linken Fassade des Gebäudes aufgeprallt. Durch das einge- schlagene Feuerwerk sei ein Fenster des Gebäudes zerbrochen und an der Ge- bäudefassade seien kleinere Schäden verursacht worden. Die Beschuldigte habe zudem der unbekannten Täterschaft Hilfe bei diesem Anschlag geleistet, indem sie diese – aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen bei der Planung und Durchführung des Anschlags auf das spanische Generalkonsulat am 29./30. September 2002 – im Vorfeld zum pyrotechnischen Anschlag auf das Ge- neralkonsulat der Republik Türkei vom 18. Januar 2017 im Raum Zürich oder anderswo beraten habe. 2.1.3 Der Verteidiger bestreitet die Tatbeteiligung der Beschuldigten. 2.2 Rechtliches 2.2.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbreche- rischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men- schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt.
9 - SK.2021.7 2.2.2 Objektiver Tatbestand 2.2.2.1 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom
12 - SK.2021.7 TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9). 2.2.4 Mittäterschaft Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Be- gründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Dar- aus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a mit Hin- weisen). Die Frage, ob ein Beteiligter an der Tatherrschaft teilhat und deshalb Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art des Tatbeitrags. Der Beteiligte muss jedoch – damit von Tatherrschaft ausgegangen werden kann – in für die Tat massgebender Weise mit dem bzw. den anderen Tätern zusammenwirken. Da- bei ist die Gesamtheit der Umstände des Tatgeschehens zu berücksichtigen (DO- NATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 175 f.). Mittäter- schaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Dabei sind tatbestandsmässige Ausführungshandlungen keine notwendige Vo- raussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 17 E. 2d). Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Han- deln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 4.1). Bei der Mittäterschaft hat jeder Mittäter inner- halb der durch den Tatplan gesteckten Grenzen für die Tat als Ganzes einzu- stehen und muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen. Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt mithin eine materiell-rechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mit- täter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbe- sondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, verwehrt das Institut der Mittäterschaft dem einzelnen Mittäter den Einwand, ein anderer habe die fragliche Teilhandlung ausgeführt. Es muss somit nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und zugeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.5; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7).
13 - SK.2021.7 2.2.5 Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Der objektive Tatbestand der Gehilfenschaft setzt voraus, dass der Gehilfe einen untergeordneten Tatbeitrag leistet. Darunter ist jeder ir- gendwie geartete kausale Tatbeitrag zu verstehen, der das Delikt fördert, so dass sich die Tat ohne die Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Erforder- lich ist hingegen nicht, dass die Haupttat ohne die Gehilfenschaft überhaupt nicht stattgefunden hätte. Ausreichend ist bereits eine Förderung der Haupttat durch den Tatbeitrag des Gehilfen, d.h. eine Erhöhung der Erfolgschancen (sog. För- derungskausalität). Der Gehilfe muss bloss das Risiko des Erfolgseintritts erhöht haben. Die Unterstützung muss jedoch tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre praktischen Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als kausal erwei- sen (FORSTER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 25 StGB N. 8; vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.2). Es genügt, dass der Gehilfe nach den konkreten Umständen er- kennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag die strafbare Hand- lung fördert (FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 19). Neben physischer Gehilfen- schaft ist auch die psychische strafbar. Während der Gehilfe bei der ersten die Tat durch reale Vorkehren erleichtert, stützt oder bestärkt er den Haupttäter bei der zweiten Form in seinem bereits gefassten deliktischen Willen (BGE 79 IV 145 S. 147; 70 IV 12 E. 3), indem er diesem beispielsweise Hilfe zusagt. In der Praxis ist die Förderung der Haupttat durch physische Gehilfenschaft z.B. durch tech- nisch-materielle Unterstützung qualifiziert worden (BGE 108 Ib 301; FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 21). In subjektiver Hinsicht kann die Gehilfenschaft nur vorsätzlich geleistet werden. Der Gehilfe muss mindestens damit rechnen, dass sein Verhalten die Haupttat unterstützt und fördert, und dies in Kauf nehmen (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil 1, 4. Aufl. 2011, § 13 Rn. 121). Daraus folgt, dass der Gehilfe Wissen und Wollen sowohl in Bezug auf die Haupttat als auch in Bezug auf seine Hilfeleistung hierzu haben muss (sog. doppelter Gehilfenvorsatz). Zum Vorsatz des Gehilfen gehört auch die Vo- raussicht des Geschehensablaufs; dabei genügt es, dass er um die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns weiss, während er Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht (BGE 121 IV 109 E. 3a; 117 IV 186 E. 3). Es ist ein zielorientierter Beihilfetatbestand anzuwenden (FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 45). Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz da- hingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Delikts- begehung leiste, kann nicht ausreichen (BGE 117 IV 186 E. 3 m.w.H.).
14 - SK.2021.7 2.3 Beweismittel 2.3.1 Bild- und Videoaufnahmen Die Bundesanwaltschaft stellte die Überwachungsvideos des Generalkonsulats der Republik Türkei vom pyrotechnischen Anschlag vom 18. Januar 2017 sicher. Auf dem Video- und erstellten Bildmaterial ist zu sehen, dass sich am 18. Ja- nuar 2017 um 00:13 Uhr eine dunkel gekleidete Person gegenüber dem Gene- ralkonsulat der Republik Türkei auf der Grünfläche an der Weinbergstrasse 68a in 8006 Zürich aufhielt (pag. 05-00-0017 f.). Um 00:24 Uhr wurde auf der Grün- fläche durch eine unbekannte Täterschaft das inkriminierte Feuerwerk gezündet (pag. 05-00-0019). Der erste Feuerwerkskörper wurde um 00:26 Uhr nahezu ho- rizontal über die Weinbergstrasse in Richtung des Generalkonsulats der Repub- lik Türkei an der Weinbergstrasse 65 in 8006 Zürich abgefeuert. Das Feuerwerk detonierte teils zuerst auf der Weinbergstrasse, in mindestens zwei Fällen in un- mittelbarer Nähe eines Tramhalteunterstands, wo sich eine erschreckte Person befand (pag. 05-00-0024). Sodann ist ersichtlich, wie um 00:27 Uhr mehrere Knallköper zusätzlich auf der linken Fassade des Generalkonsulats sowie auf dessen Parkplatz aufprallten (pag. 05-00-0020 f.; 05-00-0025, -0030.). Insge- samt wurden 38 pyrotechnische Gegenstände in Richtung des Generalkonsulats der Republik Türkei abgefeuert (pag. 05-00-25 ff.). Durch das detonierte Feuer- werk zerbrach ein Kellerfenster des Generalkonsulats und an der Gebäudefas- sade ergaben kleinere Schäden und Verschmutzungen. Im Gebäude des Gene- ralkonsulats befanden sich mehrere Personen. 2.3.2 Bekennerschreiben Am 18. Januar 2017, 01:19 Uhr, wurde auf der linksextremistischen Internetplatt- form «G.» ein Bekennerschreiben mit dem Titel «[...]» veröffentlicht. In diesem Schreiben bekennt sich die Täterschaft, das türkische Generalkonsulat mit Feu- erwerk angegriffen zu haben und sich somit in die Serie der Angriffe gegen die Vertretung des türkischen Staats in Europa einzureihen. (pag. 05-00-0040; 05- 00-0005) 2.3.3 Anzeigerapport der Stadtpolizei Zürich Dem Anzeigerapport der Stadtpolizei Zürich vom 15. Februar 2017 ist zu entneh- men, dass am 18. Januar 2017, ca. 00:25 Uhr, mehrere Anrufer der Einsatzzent- rale gemeldet haben, dass das türkische Generalkonsulat an der Weinberg- strasse 65 mit Pyrotechnika beschossen wird. Zeitgleich meldete die mit der Be- wachung des Generalkonsulats betraute Polizeipatrouille den Vorfall ebenfalls. Zu diesem Zeitpunkt konnte eine Person im Haltestellenunterstand an der Wein- bergstrasse ausgemacht werden. Nach Ende des pyrotechnischen Beschusses
15 - SK.2021.7 konnte die Polizeipatrouille auf einer erhöhten Terrasse an der Weinberg- strasse 68a eine Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände auffin- den. An der Zündvorrichtung war eine Zeitverzögerung (Mückenspirale) ange- bracht. Die Abschussvorrichtung bestand aus einem Holzkasten, zwei Abschuss- rohren sowie einer 36 Schuss Feuerwerksbatterie. Personen konnten auf der Grünfläche neben der Liegenschaft 68a an der Weinbergstrasse keine mehr an- getroffen werden. In Bezug auf die konkrete Gefährdung durch den Anschlag ist dem Rapport zu entnehmen, dass sich während des Abbrennens der pyrotech- nischen Gegenstände ein Passant im Unterstand der VBZ-Haltestelle befand. Eine direkte Gefährdung durch die pyrotechnischen Gegenstände für die Perso- nen im Generalkonsulat der Republik Türkei, dürfte indes nicht bestanden haben. Durch das Aufprallen der Feuerwerkskörper an der Gebäudefassade sind meh- rere Russanhaftungen sowie oberflächliche Beschädigungen an der Fassade des Generalkonsulats entstanden. Ausserdem sei ein Fenster an der linken Seite des Generalkonsulats zerbrochen. Der Schaden beträgt ca. Fr. 1'200.--. (pag. 05-00-0002 ff.) 2.3.4 Spurenbericht des FOR Am Tatort wurden diverse Materialien und Spuren sichergestellt (pag. 11-01-0026 ff.). Gemäss Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich (nach- folgend: FOR) vom 20. Februar 2017 befindet sich gegenüber dem Generalkon- sulat der Republik Türkei, neben dem Gebäude an der Weinbergstrasse 65, eine begrünte Terrasse. Dort befand sich eine Art «Abschussvorrichtung», mit wel- cher die pyrotechnischen Gegenstände in Richtung des Konsulats geschossen wurden. Die Vorrichtung bestand aus einer Holzpalette, auf welcher mittels einer Spanngurte eine Feuerwerksbatterie und daneben mittels mehreren Kabelbin- dern zwei graue Kunststoffrohre befestigt wurden. Vor dieser Abschussvorrich- tung konnten mehrere abgebrannte Anzündlitzen sowie eine ebenfalls abge- brannte Anzündvorrichtung festgestellt werden. Diese Anzündvorrichtung be- stand aus einem Stück einer «Mückenspirale» und einem oder eventuell mehre- ren Streichhölzern, welche mittels Draht und einem Kabelbinder an den Enden der Anzündlitzen befestigt wurden. Auf dem Parkplatz vor dem Generalkonsulat konnten ein Raketentreiber, ein Holzstab sowie mehrere Kartonteile/-fragmente festgestellt werden. Diese Gegenstände, wie auch die erwähnten Abschuss- und Anzündvorrichtungen, wurden zwecks einer DNA-Spurensicherung asserviert. (pag. 11-01-0002) 2.3.5 DNA-Spurenbericht des FOR Das FOR erstellte am 21. Februar 2017 einen Bericht über die Identifizierung der DNA-Spuren am Tatort. Auf einem sichergestellten Holzstab, der von einer der
16 - SK.2021.7 beiden abgefeuerten Horror-Knall-Raketen stammte, und welcher auf dem Park- platz vor dem Generalkonsulat aufgefunden wurde, konnten zwei DNA-Spuren (1, PCN 2 und 3, PCN 4) festgestellt werden. Bezüglich der DNA-Spur 1, PCN 2 ergab die Auswertung, dass die Spurenverursacherin die Beschuldigte ist (PCN 5). (Asservaten-Nr. 1; pag. 11-01-0011; 11-01-0005; 11-01-0007; 11-01- 0015; 11-01-0029) 2.3.6 Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpo- lizei Zürich (WFD) Gemäss Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei Zürich (WFD) vom 8. März 2017 wurde am 18. Januar 2017, um ca. 00:30 Uhr, auf das Generalkonsulat der Republik Türkei an der Weinberg- strasse 65 in 8006 Zürich ein Anschlag mit einer unkonventionellen Sprengvor- richtung (USBV) verübt. Die Sprengvorrichtung bestand aus einer Palette, wel- che als Grundplatte diente. Auf der Palette waren zwei graue Rohre mit vier schwarzen Kabelbindern befestigt, aus welchen je eine Horror-Knall-Rakete der Kategorie F3 abgefeuert wurde. Die Rohre dienten als Abschussvorrichtung für die Raketen. Sämtliche Rohre der Feuerwerksbatterie waren abgefeuert. Zwei Horror-Knall-Raketen hatten einen Holzleitstab. Ausserdem war auf der Palette mit einem blauen Spanngurt eine Feuerwerksbatterie der Kategorie F3 befestigt, so dass die Batterie waagrecht abschiesst. Als Anzündvorrichtung und Verzöge- rung wurden drei Anzündlitzen und eine Mückenspirale verwendet. Die Ab- schussvorrichtung mit der Feuerwerksbatterie und den beiden Horror-Knall-Ra- keten (USBV), war in Richtung des Generalskonsulats ausgerichtet (pag. 11-01-0024, 0026, -0030). 2.3.7 Amtsbericht des FOR Zur abgefeuerten Feuerwerksbatterie mit 36 Schuss sowie den zwei Horror- Knall-Raketen und von diesen ausgehenden Gefahren erstellte das FOR auf- grund eines Fragenkatalogs des Einzelrichters sowie des zur Verfügung gestell- ten Videomaterials vom pyrotechnischen Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei einen Amtsbericht (TPF pag. 3.262.1.005, -051). Auf den Inhalt des Berichts wird im einschlägigen Kontext näher eingegangen (siehe unten E. 2.5.2). 2.3.8 Aussagen der Beschuldigten In der Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich vom 14. November 2018 und der Schlusseinvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 20. Oktober 2020 verwei- gerte die Beschuldigte ihre Aussagen (BA pag. 12-01-0006, -0008; 13-01-0033,
17 - SK.2021.7 -0036, 0041 f.). Der Hauptverhandlung blieb die Beschuldigte fern (TPF pag. 3.720.002 f.; 3.720.009). 2.3.9 Wahrnehmungsbericht Dem Wahrnehmungsbericht der Auskunftsperson H., Polizistin der Stadtpolizei Zürich, vom 25. Januar 2017 ist zu entnehmen, dass sie und Kpl. I. am 18. Ja- nuar 2017 den Auftrag erhalten hätten, von 23:30 Uhr bis 01:45 Uhr das türkische Generalkonsulat zu bewachen. Sie hätten das Fahrzeug auf dem Trottoir auf der Höhe der Weinbergstrasse 68 mit Blickrichtung Konsulat parkiert. Um ca. 00:25 Uhr habe sie plötzlich von rechts einen «Feuerschweif» gesehen, welcher über die Weinbergstrasse in Richtung der Frontfassade des Konsulats gezielt habe. Ca. eine Sekunde bis zwei Sekunden später habe es einen sehr lauten Knall gegeben. Daraufhin seien aus derselben Richtung ca. eine Minute lang di- verse farbige Feuerwerkskörper in Richtung der Frontfassade des Konsulats ab- gefeuert worden. Die Feuerwerkskörper hätten die Hauptfassade vor allem rechtseckig und in der Nähe des Bodens getroffen. Sie hätten auf Höhe der Wein- bergstrasse 68a eine Grünfläche gesehen, von wo sie die Abschüsse der Feuer- werksköper vermutet hätten. Dort hätten sie die Abschussvorrichtung des Feu- erwerks gesehen. Während sie das Feuerwerk gesehen hätten, seien keine an- deren Personen in unmittelbarer Nähe des Konsulats gewesen. Es sei lediglich ein Mann an der Tramhaltestelle Sonneggstrasse gewesen, welcher aber durch eine Schreibe geschützt gewesen sei. Er habe sehr eingeschüchtert ausgese- hen. (BA pag. 05-00-0013 f.) 2.4 Beweiswürdigung 2.4.1 2.4.1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschulds- vermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Be- weise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ver- wirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
18 - SK.2021.7 2.4.1.2 Keine Anwendung findet der Grundsatz in dubio pro reo auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit andern Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweis- mitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Der Grundsatz in dubio pro reo wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Im Falle einer un- einheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Ge- sichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Be- weisergebnis feststellen. Zum Tragen kommt der Grundsatz in dubio pro reo erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament ei- nes Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2, WOHLERS, Zür- cher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 12 ff.). Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernst- haft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). 2.4.1.3 Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indi- rekter Beweis zulässig. Bei Letzterem (sog. Indizienbeweis) wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien [Anzeichen]), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache ge- schlossen. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie ja nach Kontext unterschiedlich verstanden werden könnten. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu überprüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzuneh- men. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung ent- sprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlich- keit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio- Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Eine Mehrzahl von Indizien, welche je für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können sodann in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt
19 - SK.2021.7 so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt. Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüch- lich oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4, 2.2.3.6 f.; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.; 6B_360/2016 vom
20 - SK.2021.7 Generalkonsulat am 29./30. September 2002 verurteilt (TPF pag. 3.250.007, -081). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. An den Tatmitteln konnte aus- schliesslich ihre DNA sichergestellt werden; aber bei der Beschuldigten konnten zahlreiche E-Mails (Ausdrucke) und Zeitungsartikel über Anschläge mittels Pyro- technika sichergestellt werden, aus denen hervorgeht, dass sie sich bereits im Vorfeld der Tat damit auseinandersetzte (E. 3.2.2 des Urteils SK.2011.1; TPF pag. 3.250.044). Sodann wurden bei der am 18. Januar 2017 verwendeten USBV als Anzündvorrichtung und Verzögerung drei Anzündlitzen und eine Mückenspi- rale verwendet (pag. 11-01-0024). Die Beschuldigte hatte erwiesenermassen Er- fahrung mit Zündvorrichtungen mittels Mückenspiralen, wie sich aus dem er- wähnten Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.1 ergibt (vgl. E. 3.5, 3.5.1b und c [TPF pag. 3.250.051 f.]; E. 4.3.2 [TPF pag. 3.250.056]). Der Modus Ope- randi des pyrotechnischen Anschlags auf das türkische Generalkonsulat ist inso- fern mit der Vorgehensweise gegen das spanische Generalkonsulat vergleich- bar, als frei verkäufliches Feuerwerk gegen das Gebäude eines Konsulats nicht bestimmungsgemäss eingesetzt wurde. Vorliegend ist indessen zu berücksichtigen, dass am Holzstab, welcher von einer der beiden Horror-Knall-Raketen stammt, zwei unterschiedliche DNA-Spuren festgestellt werden konnten. Lediglich eine davon konnte der Beschuldigten zu- geordnet werden. Dies beweist zunächst, dass sie irgendeinen Beitrag zum An- schlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei geleistet hat. Damit ist aber nicht erwiesen, ob sie bei der Tatausführung auch dabei war, zumal im anklage- relevanten Zeitraum nur eine dunkel gekleidete Person auf der Grünfläche an der Weinbergstrasse 68a in 8006 Zürich am Tatort war. 2.4.4.2 In Bezug auf das Motiv der Beschuldigten ergibt sich Folgendes: Die Auswahl des türkischen Generalkonsulats als Ziel des Angriffs vom 18. Januar 2017 sowie das im Anschluss an das Ereignis auf einschlägigen Internetportalen veröffent- lichte Bekennerschreiben weist auf einen linksradikalen politischen Hintergrund der Tat hin. Das Bekennerschreiben wurde im Internet auf «G.» von einer unbe- kannten Person veröffentlicht (pag. 05-00-0040 f.). Derselbe Artikel befindet sich auch auf der Webseite der linksradikalen Organisation J. (nachfolgend: J.) (TPF pag. 3.721.012). In der Vergangenheit gab es bereits mehrere Anschläge mit Pyrotechnik unter Verwendung von – zu einer sogenannten unkonventionellen Spreng- und/oder Brandvorrichtung (USBV) – umfunktionierten Feuerwerkskör- pern, welche dem J. und dessen Umfeld zuzurechnen sind (TPF pag. 3.721.013; 3.252.052 f.). Da die Beschuldigte als Exponentin des linksradikalen J. und sei- nes Ablegers K. (nachfolgend: K.) bekannt ist, trägt der Anschlag auf das Gene- ralkonsulat der Republik Türkei auch ihre Handschrift. Sie hatte ferner eine of- fenkundige Aversion gegen die Politik und Regierung der Republik Türkei. Be- weismässig ist dies durch ihre Teilnahme an den unbewilligten Kundgebungen
21 - SK.2021.7 vom 23. Februar 2018 (Anklagepunkt 1.5 [Tatvorwurf: Beschimpfung]) und am Hauptverhandlungstag vom 18. November 2021 vor dem Generalkonsulat der Republik Türkei an der Weinbergstrasse 65 in Zürich erstellt (TPF pag. 3.720.009). Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass sie ein gewichtiges Motiv für den Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei hatte. 2.4.5 Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegen somit sehr wohl belastende Indi- zien vor, die im Zusammenhang mit dem Sachbeweis – der DNA auf dem Rake- tenstab (vgl. E. 2.3.5) – in ihrer Gesamtheit die Tatbeteiligung der Beschuldigten rechtsgenügend belegen. Dazu kommt, dass keine entlastenden Indizien zu- gunsten der Beschuldigten gefunden oder geltend gemacht wurden. 2.4.6 Einwände der Verteidigung 2.4.6.1 Die vom Verteidiger im Parteivortrag geltend gemachten Einwände stellen Sach- verhaltsalternativen in Bezug auf die Tatmittel und Täterschaft dar. Aufgrund des Sachbeweises (DNA-Spuren der Beschuldigten am Tatobjekt [vgl. E. 2.3.5]) so- wie der schlüssigen Indizienkette (vgl. E. 2.4.4) sind alternative Hypothesen grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl. E. 2.4.1.3). Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör vollkommen zu genügen, wird gleichwohl eine Prüfung der relevanten Ein- wände vorgenommen. 2.4.6.2 Die Verteidigung bestreitet zunächst die Tatrelevanz der beiden Leitstäbe der Horror-Knall-Raketen, deren Funktion und Dimensionen sowie somit deren Be- weiskraft (pag. 3.521.012, -016). Ferner wisse man nicht, wo sie gefunden wor- den seien. Die Einwände sind aus folgenden Gründen nicht geeignet, um vernünftige und nachhaltige Zweifel am angeklagten Sachverhalt hervorzurufen: a) Was die Funktion der Leitstäbe angelangt, so entsprachen diese wie bei jeder anderen 1. August Rakete der Stabilisation des Sprengköpers. Ebenso dienten die beiden Abschussrohre der Ausrichtung der Flugbahn der Raketen. Ausser- dem waren die Leitstäbe entgegen dem Einwand der Verteidigung sehr wohl tat- relevant, wurden doch daran die DNA-Spuren der Beschuldigten gefunden. Der Einwand ist somit unbegründet. b) In Bezug auf die Dimension der Leitstäbe der Raketen führt die Verteidigung unter Verweis auf ein aktenkundiges Abbild von einer Horror-Knall-Rakete aus, sie seien weniger als 30 cm lang und weniger als 1 cm breit (TPF pag. 3.521.012). Auf der aktenkundigen Abbildung von der Horror-Knall-Rakete ist ersichtlich, dass der Raketen-Sprengkörper rund 30 cm lang ist (pag. 11-01-0027). Angaben
22 - SK.2021.7 zur Länge der fraglichen Holzstäbe sind aber darauf nicht ersichtlich. Dass die Dimension der in den Akten abgebildeten Raketen andere sind, hat tatsächlich keine Relevanz, umso mehr, als es sich nur um einen exemplarischen Ausschnitt handelt. Die Länge der fraglichen Holzstäbe ergibt sich indes aus den Angaben im forensischen Bericht des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes WFD der Stadtpolizei Zürich vom 8. März 2017, wo unter Bezugnahme auf fotographische Aufnahmen der konkreten Holzstäbe festgehalten wird, dass die Länge ca. 1 Me- ter und die Dicke etwa 10 mm ist. Die Tatrelevanz der Leitstäbe ist somit belegt. 2.4.6.3 Die Verteidigung bringt weiter vor, dass ein Holz- bzw. Leitstab einer Rakete im «Bereich der Tramstrasse» gefunden worden sei. Man wisse aber nicht, wo ge- nau der Leitstab bei den Tramgeleisen gefunden worden sei. Es sei anzuneh- men, dass darauf ein Tram gefahren sei (TPF pag. 3.521.014). Im Bericht des FOR vom 21. Februar 217 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass ein Holzstab auf dem Parkplatz des Generalskonsulats der Republik Türkei ge- funden wurde und ein weiterer Holzstab am Ereignisort im Bereich des Tram- Trasses bzw. in einer Tramschiene (pag. 11-01-0011). Von einer Tramstrasse steht hingegen im wissenschaftlichen Bericht nichts. Tatsächlich ist es nicht un- wahrscheinlich, dass ein Tram über die Geleise fahren kann, in welcher ein Holz- stab einer Feuerwerksrakete liegt. Beweismässig ist indes relevant, dass auch der zweite Holzstab in unmittelbarere Nähe des Ereignisortes beim Generalkon- sulat der Republik Türkei sichergestellt wurde. Schliesslich ist weder dargelegt und ersichtlich, zum Beweis welcher entlastenden Tatsache der Einwand dienen soll. Aufgrund des erstellten Ablauf des Tatgeschehens (vgl. E. 2.4.7) erscheint der Einwand des Verteidigers gänzlich unbehelflich. 2.4.6.4 Der Verteidiger wendet weiter ein, die DNA-Spur der Beschuldigten am Tatobjekt sei nicht verwertbar. Die DNA-Spur sei somit kein Beweis für die Täterschaft der Beschuldigten (TPF pag. 3.521.016 ff.). Sodann sei die Identifizierung der DNA- Spur nicht nachvollziehbar (TPF pag. 3.521.015). Ausserdem sei nicht erstellt, wie das Zellmaterial (DNA) der Beschuldigten auf den Holzstab der Horror-Knall- Rakete gekommen sei (pag. 3.521.016). a) Wie im Spurenbericht des FOR vom 20. Februar 2017 dargelegt, erfolgten Analyse und Auswertung des DNA-Hits durch das Institut für Rechtsmedizin (pag. 11-01-0008). Dieses hat das DNA-Profil erstellt und die Beschuldigte als Spurenverursacherin zweifelsfrei identifiziert (pag. 11-01-0011). Beweismässig relevant ist somit einzig, dass die vor dem Generalkonsulat der Republik Türkei aufgefundene DNA-Spur auf dem Holzstab der Horror-Knall-Rakete eindeutig der Beschuldigten zugeordnet wurde. Zudem wird im Spurenbericht des FOR klar festgehalten, dass alle sichergestellten Gegenstände unter Wahrung des
23 - SK.2021.7 Spurenschutzes asserviert wurden (pag. 11-01-0002). Das Gericht sieht keinen Anlass, die Arbeit dieser beiden Institute in Zweifel zu ziehen. b) Zwar ist es theoretisch möglich, dass Zellmaterial durch sekundäre Übertra- gung anderswo hingelangt. Aber die rein theoretische Möglichkeit einer DNA- Wanderung genügt nicht, und vorliegend fehlt jedwelcher Anknüpfungspunkt, der eine solche Übertragung in den Bereich des Möglichen bringt. Aber der Verteidi- gung ist einem Punkt zuzustimmen: Eine DNA-Spur allein ist noch kein Beweis für die Täterschaft der Beschuldigten. 2.4.6.5 Der Verteidiger bringt weiter vor, dass die Beschuldigte mit Urteil SK.2011.1 und Berichtigung vom 21. März 2012 der Strafkammer 8. November 2011 (vgl. E. 2.4.4.1 b) in drei von fünf Anschlägen mit pyrotechnischen Gegenständen frei- gesprochen worden sei. Weder der Modus Operandi noch das politische Motiv hätten dem Gericht als Indiz für eine Täterschaft der Beschuldigten ausgereicht (TPF pag. 3.521.019 f.). Die Freisprüche im Urteil der Strafkammer SK.2011.1 erfolgten, weil keine DNA- Spur von der Beschuldigten am Tatort bzw. Tatmittel festgestellt werden konnte. Das ist vorliegend grundlegend anders, weshalb insoweit nichts zugunsten der Beschuldigten abgeleitet werden kann (E. 2.4.3; 2.4.6.4). 2.4.6.6 Der Verteidiger macht ferner unter Verweis auf das Urteil der Strafkammer SK.2011.1 vom 8. November 2011 und Berichtigung vom 21. März 2012 geltend, dass zwischen April 1997 und 2007 in der Schweiz 43 Anschläge mit USBV um- funktionierten Feuerwerksraketen «oder mit einem vergleichsweisen Modus Operandi» verübt worden seien. Das Tatmittel lasse somit nicht ausschliessen, dass andere Personen solche Anschläge verübt hätten (TPF pag. 3.721.045). Wie dargelegt wurde, sprechen gewichtige Indizien (DNA, politisches Motiv, Mo- dus Operandi [vgl. E. 2.4.3; 2.4.4.1 a und b; 2.4.4.2]) für die Tatbeteiligung der Beschuldigten. Die Indizienkette ist geschlossen. Der Einwand ist daher unbe- gründet. 2.4.6.7 Die Einwände sind insgesamt nicht geeignet, um ernsthafte Zweifel am Sachbe- weis und der schlüssigen Indizienkette zu wecken (vgl. E. 2.4.3 f.). 2.4.7 Beweisergebnis 2.4.7.1 a) Beweismässig ist zum äusseren Sachverhalt erstellt, dass am 18. Januar 2017 ab ca. 00.24 Uhr eine unbekannte Täterschaft von der Weinbergstrasse 68a in 8006 Zürich eine Feuerwerksbatterie der Kategorie F3 mit 36 Schuss und zwei Horror-Knall-Raketen der Kategorie F3 auf das Gebäude des Generalkonsulats
24 - SK.2021.7 der Republik Türkei an der Weinbergstrasse 65 in 8006 Zürich abfeuerte. Zuvor wurde auf einer Grünfläche an der Weinbergstrasse 68a eine Abschussvorrich- tung mit einer Holzplatte, einem blauen Spanngurt, zwei grauen Rohren und vier schwarzen Kabelbindern aufgestellt, wobei auf dieser Abschussvorrichtung mit dem blauen Spanngurt eine Feuerwerksbatterie der Kategorie F3 mit 36 Schuss befestigt war. In die beiden grauen Rohre auf der Abschussvorrichtung wurde je eine Horror-Knall-Rakete der Kategorie F3 mit Blitzknallsatz gelegt. Als Anzünd- vorrichtung und Verzögerung der Böller-Abschüsse wurden drei Anzündlitzen und eine Mückenspirale verwendet. Um ca. 00:27 Uhr vom 18. Januar 2017 prallte abgefeuerte Pyrotechnik an der linken Fassade des Generalskonsulats ein. Durch das eingeschlagene Feuerwerk zerbrach ein Fenster des Gebäudes und an einigen Stellen entstanden an der Gebäudefassade kleine Schäden und Verschmutzungen. Der Sachschaden beträgt rund Fr. 1'200.--. Die Abschussvorrichtung mit der Feuerwerksbatterie und den beiden Horror- Knall-Raketen stellen eine unkonventionelle Spreng- und/oder Brandvorrichtung USBV dar. Sie wurde in Richtung des Generalkonsulats der Republik Türkei aus- gerichtet. b) In Bezug auf die Täterschaft ist erstellt, dass sich um 00:13 Uhr des 18. Janu- ars 2017 – somit unmittelbar vor der Zündung der pyrotechnischen Sprengkörper – eine dunkel gekleidete Person auf der Grünfläche der Weinbergstrasse 68a in Zürich bewegte. Auf einem Holzstab, der von einer der beiden Horror-Knall-Raketen stammt, wur- den zwei DNA-Spuren (1, PCN 2 und 3, PCN 4) festgestellt. Bezüglich der DNA- Spur 1, PCN 2 ergab die forensische Auswertung, dass zweifelsfrei die Beschul- digte die Spurenverursacherin ist. 2.4.7.2 a) In Bezug auf die Tatbeteiligung der Beschuldigten als Mittäterin liegt keine schlüssige Indizienkette vor, dass sie in massgebender Weise mit anderen zu- sammengewirkt hat, sodass sie als Hauptbeteiligte dastehen würde. Zwar wurde ihre DNA auf einem Holzstab der Horror-Knall-Rakete festgestellt. Damit kann aber nicht beweisimmanent gesagt werden, ihr Tatbeitrag sei nach den konkre- ten Umständen und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich gewesen, dass die Tat mit ihr steht oder fällt. Aufgrund der Beweislage kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie keine Tatherrschaft hatte und lediglich einen untergeordneten Beitrag leistete. Es ist somit nicht erwiesen, dass sie die in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat in Mittäterschaft begangen hat. b) Nachgewiesen werden kann der Beschuldigten nur – aber immerhin – Gehil- fenschaft: Denn beweismässig ist erstellt, dass die Beschuldigte der Täterschaft zur Hand ging und ihr die beim Anschlag verwendete Horror Knall-Rakete F3 mit
25 - SK.2021.7 Blitzknallsatz – auf der ihre DNA anhaftete (vgl. E. 2.4.3; 2.4.7.2 a) – beschaffte und/oder aushändigte. Das Gericht schliesst in Würdigung aller Umstände aus, dass die Beschuldigte über den Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei nicht in Bilde war; sie hat die Täterschaft in ihrem Vorhaben zumindest physisch wie psychisch bekräftigt und unterstützt. Die Indizien ergeben ihn ihrer Gesamtheit ein klares Bild und sprechen für die Tatbeteiligung der Beschuldig- ten. Der Modus Operandi beim Anschlag auf das spanische und türkische Gene- ralskonsulat war der gleiche. Bei beiden Konsulaten wurde der gleiche Raketen- typ (Horror Knall-Rakete) und Klebeband verwendet. Beim Anschlag auf das spa- nische Konsulat war die Horror-Knall-Rakete ebenfalls umfunktioniert und der Zündzeitpunkt der USBV war nicht vorhersehbar. Beim Anschlag auf das türki- sche Generalkonsulat war die Horror-Knall-Rakete in gleicher Weise modifiziert und der genaue Zeitpunkt der Auslösung konnte nicht kontrolliert werden (vgl. E. 2.5.2). Der Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei trägt somit, auch angesichts ihrer linksradikalen Gesinnung, klar die Handschrift der Beschul- digten (vgl. E. 2.4.4.2). Die gleiche Vorgehensweise bei den beiden pyrotechni- schen Anschlägen deutet ferner ganz klar darauf hin, dass die Beschuldigte die Täterschaft in Bezug auf die Tatausführung auch beraten hat; dazu kommt, dass beide Anschläge auf die Konsulate politisch motiviert waren und der linksradika- len Ideologie der Beschuldigten entsprachen (vgl. E. 2.4.4.2). Für das Gericht steht daher zweifelsfrei fest, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung mit pyrotechnischen Anschlägen die Täterschaft bei der Durchführung des Anschlags auf das Generalkonsulat der Republik Türkei un- terstützt und beraten hat. Dass sie der Täterschaft beim Anschlag auf das türki- sche Generalkonsulat bei der Planung und Durchführung nicht behilflich gewe- sen sein soll, ist schlichtweg lebensfremd. Sie wusste vielmehr ganz genau, dass die Täterschaft vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe Leib und Leben von Menschen sowie fremdes Eigentum in Gefahr bringen würde. 2.4.7.3 Im Ergebnis bestehen für das Gericht keine ernsthaften Zweifel, dass die Be- schuldigte die angeklagten Sachverhalte begangen hat bzw. als Gehilfen daran beteiligt war. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziffer 1.2 ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.
26 - SK.2021.7 2.5 Subsumtion objektiver Tatbestand 2.5.1 Einsatz von Sprengstoff In rechtlicher Hinsicht gilt es vorab zu prüfen, ob die von der unbekannten Täter- schaft auf das türkische Generalkonsulat eingesetzten pyrotechnischen Gegen- stände als Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind. Dies ist der Fall, wenn sie eine besonders grosse Zerstörung bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurden (E. 2.2.2.1, zweiter Absatz). Dabei ist entscheidend, ob durch die Art und Weise, wie die Feuerwerkskörper eingesetzt wurden, eine besonders grosse Gefährdung für Personen oder Sachen entstan- den ist. 2.5.2 Gemäss dem vom Gericht eingeholten Amtsbericht des FOR vom 15. Juli 2021 (E. 2.3.8) handelt es sich bei der verwendeten Feuerwerksbatterie mit 36 Schuss sowie den zwei Horror-Knall-Raketen um pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Sprengstoffgesetzes. Die Gegenstände entsprechen der Definition von Art. 7 SprstV und Anhang 1 Ziff. 2.3 SprstV. Sie fallen in die Kategorie F3 der Spreng- stoffverordnung. Von solchen Feuerwerksköpern geht eine mittlere Gefahr aus. Sie sind für die Verwendung in weitem, offenen Bereich vorgesehen. Die Feuer- werkskörper dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. (TPF pag. 3.262.1.013) In Bezug auf die Art der Verwendung führte das FOR aus, dass die Feuerwerks- batterie und die Horror-Knall-Raketen Feuerwerksköper zu Vergnügungszwe- cken sind. Im Zusammenhang mit der Mückenspirale und der zusätzlichen An- zündlitze für die Zeitverzögerung wie auch der Abschussvorrichtung, mit welcher die Feuerwerksköper nahezu horizontal gegen das Generalkonsulat der Republik Türkei ausgerichtet waren, wurden die Feuerwerksbatterie und die beiden Hor- ror-Knall-Raketen nicht bestimmungsgemäss verwendet. Sie wurden modifiziert. (TPF pag. 3.262.1.014 f.) Da bei der Abschussvorrichtung eine Anzündlitze und eine Mückenspirale zur zeitlichen Verzögerung der Anzündung von mehreren Sekunden bis mehreren Minuten angebracht war, konnte der genaue Zeitpunkt der Auslösung durch die Täterschaft nicht kontrolliert werden. Dadurch wurden Verletzungen von Perso- nen und Beschädigungen von Objekten in Kauf genommen, die sich vom Zeit- punkt der Anzündung bis zur Auslösung der pyrotechnischen Gegenstände in der Gefahrenzone befanden respektive es wurde eine gefährliche Situation bzw. eine Situation mit hohem Verletzungspotenzial geschaffen. (TPF pag. 3.262.1.015)
27 - SK.2021.7 Das FOR stellte weiter fest, dass bei ähnlichen Feuerwerksbatterien (36 Schuss, Rohrinnendurchmesser ca. 30 mm) der Sicherheitsabstand gemäss Produkteti- kette 25 bis 50 Meter beträgt. Gemäss Produktetikette der Horror-Knall-Rakete beträgt der Sicherheitsabstand 60 bis 80 Meter. Die Gefährdungsradien entspre- chen den Sicherheitsabständen. Die Sicherheitsabstände gelten nur für die be- stimmungsgemässe Verwendung. (TPF pag. 3.262.1.013 f.) Bezüglich der Gefährlichkeit der Feuerwerkskörper führte das FOR aus, dass die Horror-Knall-Raketen sog. Blitzknallsätze hatten. Die Nettoexplosivstoffmasse (NEM) der Horror-Knall-Rakete beträgt ca. 62 g und sie enthält ca. 20 g Blitz- knallsatz. Die Feuerwerksbatterie kann in der Kategorie F3 bis zu 4 g verdämm- ten Blitzknallsatz pro Rohr aufweisen. Blitzknallsätze sind sehr energiereiche, pyrotechnische Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit. Dementspre- chend gross war der Explosionsdruck und der Knalleffekt. Ladungen ab ca. 10 g Blitzknallsatz, die direkt am Körper umsetzen, können zu einer erheblichen Zer- störung des Gewebes führen. Sind vitale Strukturen betroffen, kann es zu lebens- bedrohlichen Verletzungen kommen (TPF pag. 3.262.1.014 f.). Das FOR doku- mentiert anhand von Fotos mögliche Verletzungen an Gliedmassen (zerfetzte Hand etc. [TPF pag. 33.262.1.029 ff.]). 2.5.3 Die von der unbekannten Täterschaft gezündete und gezielt auf das Generalkon- sulat der Republik Türkei abgeschossene Feuerwerksbatterie der Kategorie F3 mit 36 Schuss sowie zwei Horror-Knall-Raketen detonierten mit lauten Knallen teils bereits auf der Weinbergstrasse und auf dem Parkplatz vor dem General- konsulat. Ein Grossteil der Feuerwerkskörper schlug auf der Fassade des Ge- bäudes ein. Die Detonationen verursachten Blitze und massive Rauchwolken. Ein Knallkörper detonierte rund zwei Meter neben einer Person, welche in einer Tramunterkunft wartete. Die Person zuckte aufgrund der Explosionen zusam- men. Bloss dem Zufall und der Nachtzeit um 00:30 Uhr ist es zu verdanken, dass sich nicht mehrere Personen auf der Strasse im unmittelbaren Gefahrenbereich der Feuerwerkskörper befanden. Der grosse Explosionsdruck und Knalleffekt war auf die in den Sprengkörpern enthaltenen Blitzknallsätze zurückzuführen. Durch das am türkischen Generalkonsulat eingeschlagene Feuerwerk zerbrach ein Fenster des Gebäudes und an einigen Stellen ergaben sich kleinere Schäden und Verschmutzungen, wobei sich der dadurch verursachte Schaden auf Fr. 1'200.-- beläuft. Werden derartige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 – welchen de- finitionsgemäss eine mittlere Gefahr immanent ist – nahezu horizontal über eine Strasse auf ein Gebäude und ohne Einhaltung der Sicherheitsabstände von 25 bis 50 Metern (Feuerwerksbatterie mit 36 Schuss) bzw. 60 bis 80 Metern (Horror- Knall-Raketen) gezündet und nicht bestimmungsgemäss zur Explosion gebracht,
28 - SK.2021.7 so ist eine besonders grosse Gefährdung für Personen und Sachen gegeben. Aufgrund der Art der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände, d.h. ohne Beachtung der Sicherheitsabstände und der bestimmungsgemässen Verwen- dung, ist in objektiver Hinsicht eine Verwendung zum Zwecke der Zerstörung zu bejahen. Nach dem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass so, wie die Täterschaft die py- rotechnischen Gegenstände zweckentfremdet eingesetzt hat, es sich um Sprengstoff und damit um ein geeignetes «zerstörerisches» Tatmittel im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB gehandelt hat. 2.5.4 Konkrete Gefahrenlage In Bezug auf die konkrete Gefährdungslage kann auf den Bericht des FOR vom
29 - SK.2021.7 im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung konkrete Gefährdung (vgl. E. 2.2.2.2) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in Bezug auf die von der Tä- terschaft gezündeten Böller zweifelsfrei nachgewiesen. 2.5.5 Die Täterschaft hat mit dem Zünden der Sprengkörper den objektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.6 Subsumtion subjektiver Tatbestand 2.6.1 In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschuldigte im Sinne von Art. 224 Abs.1 StGB mit Gefährdungsvorsatz sowie in verbrecherischer Absicht handelte. 2.6.2 Die Täterschaft zündete die Sprengkörper wissentlich und willentlich. Sie wuss- ten, dass bei unsachgemässer Verwendung – ohne Kontrolle der Flugbahn und des Detonationsortes – eine erhebliche Gefahr für Menschen und Sachen aus- ging. Einen anderen Schluss lässt das gezielte, nahezu horizontale Abfeuern der pyrotechnischen Gegenstände auf das türkische Generalkonsulat nicht zu. Die Täterschaft nahm in Kauf, dass Menschen und Eigentum erheblich gefährdet werden. Das Gefährdungsrisiko wurde verstärkt, weil die Täterschaft den Zünd- zeitpunkt, die Flugbahn und den Detonationsort nicht voraussehen konnte. Ebenso wenig stand es in ihrer Macht zu kontrollieren, ob nach der Zündung der Knallkörper plötzlich Personen im Zielgebiet auftauchen oder die Knallköper das anvisierte Ziel verfehlen, was die zahlreichen Querschläger beweisen. Die Täter- schaft musste damit rechnen, Personen schwer zu verletzen und Sachen zu be- schädigen. Ihr war das Gefährdungspotenzial der eingesetzten Sprengkörper be- wusst. Sie kannten die Gefahren und handelten trotzdem. Durch ihr Verhalten hat sie eine konkrete Gefahr geschaffen und diese auch bewusst beziehungs- weise billigend in Kauf genommen. Nicht entscheidend ist, ob sie wussten, wel- che Sicherheitsabstände konkret einzuhalten gewesen wären. Die Täterschaft nahm Körperverletzungen und Sachbeschädigungen in Kauf und handelte dabei in der Eventualabsicht, Menschen an Leib und Leben zu verletzten und fremdes Eigentum zu beschädigen. Nur durch Glück blieb es beim Sachschaden. Nach dem Gesagten liegt Gefährdungsvorsatz vor. 2.6.3 Die Täterschaft hat den Sprengstoff offensichtlich nicht bestimmungsgemäss ein- gesetzt (vgl. E. 2.5.2, zweiter Abschnitt). Indem sie die Knallköper weder recht- mässig noch sachgerecht verwendet hat, diese trotz Kenntnis der Gefährlichkeit in einem Wohngebiet zündete, ist das Handeln in verbrecherischer Absicht er- stellt (E. 2.2.3). Wer in einem Wohngebiet pyrotechnische Gegenstände der hier in Frage stehenden Art zündet, deren Flugbahnen nahezu horizontal über eine Strasse führen und auf ein Gebäude ausgerichtet sind, nimmt in Kauf, beliebigen Personen einen gesundheitlichen Schaden zuzufügen und damit ein Verbrechen oder Vergehen zu begehen. Diese Absicht wird – als inneres Element des
30 - SK.2021.7 Willens – durch die Missachtung von Handhabungsvorschriften (Sicherheitsab- stände von 25 bis 50 Meter [Feuerwerksbatterie mit 36 Schuss] bzw. 60 bis 80 Meter [Horror-Knall-Raketen]) untermauert. Eine Eventualabsicht des Schä- digungserfolges (im Sinne von Sachschaden) ist angesichts der Vorgehensweis zu bejahen. Die Art und Weise der modifizierten pyrotechnischen Gestände be- legen, dass diese benutzt werden sollten, um damit Schaden anzurichten. Auch war sich die Täterschaft bewusst, dass sie die pyrotechnischen Gegenstände auf illegale Weise verwendete. Nach dem Gesagten ist das Handeln in verbrecheri- scher Absicht gegeben. 2.6.4 Zusammenfassend ist sowohl der Vorsatz als auch die verbrecherische Absicht gegeben. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 2.7 Bei dieser Sachlage sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbe- standsmerkmale von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.8 Gehilfenschaft 2.8.1 In rechtlicher Hinsicht kann die Beschuldigte nur dann in objektiver Hinsicht als Gehilfin zur vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht ins Recht gefasst werden, wenn ihr Beschaffen und/oder Aushändigen der Horror-Knall-Rakete sowie ihre Planung und Bera- tung bei der Durchführung des Anschlags mit dem Tatplan der Täterschaft Sinn machte und ihr Tatbeitrag für den deliktischen Erfolg kausal war. Diesbezüglich ergibt sich Folgendes: Indem die Beschuldigte der Täterschaft eine Horror-Knall-Rakete beschafft und/oder ausgehändigt und sie bei der Planung und Durchführung des An- schlags beraten hat, leistete sie sowohl physische wie auch psychische Gehil- fenschaft. Ihr Tatbeitrag war nach dem Tatplan der Täterschaft zweifelsohne we- sentlich und für den Sachschaden am Generalkonsulat der Republik Türkei kau- sal. Sie hat die Tat mit ihrem untergeordneten Beitrag gefördert. Ohne ihren Tat- beitrag hätte sich die Tat anders abgespielt. 2.8.2 In subjektiver Hinsicht bezweckte die Beschuldigte, die Täterschaft bei ihrem An- schlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei zu unterstützen. Der An- schlag entsprach ihrer linksradikalen Ideologie. Sie wusste zweifelsohne auf- grund ihrer Verurteilung im Zusammenhang mit dem spanischen Generalkonsu- lat (vgl. E. 2.4.4.1 b), dass die Täterschaft vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht handeln würde. Ebenso war ihr aufgrund ihren einschlägigen Erfahrun- gen die Voraussicht des Geschehensablaufs bekannt. Sie kannte aufgrund ihres Anschlags auf das spanische Generalkonsulat die Gefahren und Wirkungen, die
31 - SK.2021.7 mit der unsachgemässen Verwendung von Sprengkörpern verbunden sind. In- dem sie in Kenntnis der potenziell zerstörerischen Wirkung der (modifizierten) Horror-Knall-Rakete diese der Täterschaft beschaffte und/oder aushändigte, un- terstützte sie deren Gefährdungsvorsatz. Sodann war ihr bewusst, dass sie mit ihrem unterstützenden Beitrag die Haupttat wirksam förderte. Der sog. doppelte Gehilfenvorsatz ist somit gegeben (vgl. E. 2.2.5). 2.9 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. Die Be- schuldigte hat demnach tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehan- delt. 2.10 Die Beschuldigte ist der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
32 - SK.2021.7 3.2.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Or- gane. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kan- tone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 285 StGB N. 3). 3.2.3 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Be- amten fällt und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Amtshand- lung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtli- chen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Bereits das „Durch- den-Zug-Gehen“ eines Kondukteurs stellt eine Amtshandlung dar (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 9). Der Täter hindert eine Amtshandlung be- reits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht rei- bungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). Der tatbestandmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch Einsatz der vom Gesetz genannten qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). 3.2.4 Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Eine Nötigung ist grundsätzlich rechts- widrig, wenn der Zweck oder das Mittel unerlaubt sind (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 13). Unter Gewalt ist demnach jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen. Diese muss indessen eine gewisse Intensität auf- weisen, um tatbestandsmässig zu sein (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6). Zu beachten ist, dass relative Kriterien zur Bestimmung der vorausgesetz- ten Intensität massgebend sind. Insbesondere ist auf die Konstitution, das Ge- schlecht und die Erfahrung des Opfers abzustellen. In Fällen, in denen Polizisten amten, muss folglich aufgrund ihrer Konstitution und Erfahrung die physische Einwirkung von einiger Intensität sein (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6). Vorausgesetzt wird somit eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. November 1968, in: SJZ 1971 S. 24 Nr. 8). An einem solchen fehlt es etwa bei einem leichten Rempeln im Rah- men eines „Gerangels“ (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6, 15 m.w.H.) oder beim Um-sich-Schlagen ohne zu treffen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 1953, ZR 1954, S. 155; vgl. Entscheid der Straf- kammer SK.2017.29 vom 25. Juli 2017 E. III. 1.1) oder beim Herumfuchteln mit den Händen (BGE 74 IV 57, 63).
33 - SK.2021.7 3.2.5 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung wird vorausgesetzt, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 14). Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Rechtsprechung mit dem Begriff der Tät- lichkeit nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer unmittelbaren körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 15). Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physi- schen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2 S. 191 m.w.H.). Die Ver- ursachung von Schmerzen ist dabei nicht erforderlich (BGE 117 IV 14, 16). Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein. Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2). 3.2.6 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mög- liche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23 sowie Art. 286 StGB N. 15). Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicherweise hin- dernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 3.2.7 Eine Anhaltung dient grundsätzlich der Verhütung strafbarer Handlungen bzw. der Verbrechensbekämpfung. Sie richtet sich vorliegend nach dem Polizeigesetz des Kantons Zürich (PolG) vom 23. April 2007 (LS 550.1). Gemäss § 3 Abs. 1 PolG trägt die Polizei durch Information, Beratung, sichtbare Präsenz und andere geeignete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Si- cherheit bei. Sie trifft insbesondere Massnahmen zur Verhinderung von Strafta- ten und zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Menschen (§ 3 Abs. 2 lit. a und c PolG). Mit § 9 PolG (Generalklausel) bestätigt der Zürcher
34 - SK.2021.7 Gesetzgeber die in Art. 36 Abs. 1 BV geschaffene Möglichkeit, dass die Polizei im Einzelfall auch bei fehlender ausdrücklicher Rechtsgrundlage die notwendi- gen Massnahmen treffen kann, um schwere Störungen der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung abzuwenden (JAAG, Kommentar zum Polizeigesetz des Kan- tons Zürich, 2018, § 9 PolG N. 3). Wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen- dig ist, darf die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und ab- klären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird (§ 21 Abs. 1 PolG). Das Handeln der Polizei muss aber zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig (Abs. 1) und geeignet sein. Das entspricht dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Dies bedeutet, dass spezi- fische Umstände vorliegen müssen, welche eine Aktion erforderlich machen. In- dikatoren für eine Personenkontrolle können eine verworrene Situation, die An- wesenheit in der Nähe eines Tatortes, eine Ähnlichkeit mit einer gesuchten Per- son, die Zugehörigkeit zu einer verdächtigen Gruppe oder Ähnliches sein (BORBÉLY, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, § 21 PolG N. 3; BGE 136 I 87 E. 5.1 f.). Die Feststellung solcher Umstände aufgrund von polizeilichen Erfahrungswerten kann genügen, wenn diese objektiv nachvollzieh- bar sind. Im frühen Stadium des polizeilichen Handelns darf an die Verdachtslage ohnehin kein allzu strenger Massstab gestellt werden (BORBÉLY, a.a.O, § 21 PolG N. 3). Gemäss § 25 lit. a PolG darf die Polizei zudem eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn sie unter anderem andere Personen oder Gegenstände ernsthaft und unmittelbar gefährdet. Sodann bestimmt Art. 215 StPO, dass die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen kann. Die polizeiliche Anhaltung zum Zweck der Identitätsfeststellung kann damit sowohl bei einer konkreten Gefahrenabwehr als auch im Rahmen der eigentli- chen Strafverfolgung (also strafprozessual) erfolgen. Sicherheits- und kriminal- polizeiliche Kontrollen können fliessend ineinander übergehen. Grundsätzlich gilt: Dient eine Anhaltung der Verhütung strafbarer Handlungen bzw. der Verbre- chensbekämpfung, so richtet sich diese nach dem kantonalen Polizeigesetz. Wenn es um die Aufklärung einer konkreten Straftat geht, sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung anzuwenden (BORBÉLY, a.a.O., § 21 PolG N. 9). 3.2.8 Die Stadtpolizei Zürich hat die im PolG festgehaltenen Voraussetzungen für eine Personenkontrolle (vgl. E. 3.2.7, erster Abschnitt) in einem Merkblatt konkreti- siert. Dem «Merkblatt Personenkontrolle» der Stadtpolizei Zürich vom 7. Sep- tember 2018, welches auch auf der Internetseite der Konferenz der Sicherheits- direktorinnen und -direktoren (KSSD) abrufbar ist (https://kssd.ch/cmsfiles/blu- mer_personenkontrollen.pdf) sind unter anderem folgende Voraussetzungen zu entnehmen: 1. Gefahren abwehren (Ruhe und Ordnung wahren); 2. Straftaten erkennen und aufklären (Prüfung, ob Anfangsverdacht für Straftaten besteht;
35 - SK.2021.7 Klärung des möglichen Bezugs zu einem konkreten Delikt als Täter etc.; Identität von möglichen Beteiligten feststellen); 3. Straftaten verhindern (Mögliche Gefähr- der ansprechen; Massnahmen ergreifen); 4. Amts-/Vollzugshilfe leisten (Durch- setzung des Strafvollzugs); 5. Private Rechte schützen (Sicherung glaubhaft ge- machter privater Rechte; vorsorgliche Beweissicherung). Sodann können folgende Gründe eine Personenkontrolle rechtfertigen: 1. Aus- schreibungen; 2. Polizeiliche Lage und Bedrohung (aktuelle Bedrohungen);
36 - SK.2021.7 der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juni 2020 [pag. 10-01-5-0014] sowie Nachtrags- rapport von Feldweibel T. von der Stadtpolizei Zürich vom 4. August 2020 [pag. 10-01-5-0023]) 3.3.2 Wahrnehmungsberichte 3.3.2.1 Gemäss Wahrnehmungsbericht des Privatklägers B. von der Stadtpolizei Zürich vom 6. Juni 2020 sei gleichentags auf diversen Kommunikationskanälen zu einer Demonstration zum Thema «Black Lives Matter» aufgerufen worden. Besamm- lungsort sei die Bahnhofstrasse respektive der Hauptbahnhof Zürich gewesen. Er habe den Einsatz als Einsatzoffizier geleitet und sei uniformiert gewesen. Im Bereich der Pestalozziwiese in Zürich seien anfangs rund 600 Demonstrations- teilnehmer vor Ort gewesen. Verschiedene polizeiliche Dialogteams hätten die Teilnehmer auf die Covid-19-Verordnung aufmerksam gemacht. Um ca. 13:45 Uhr sei ihm ein Fahrradfahrer im Bereich Bahnhofstrasse auf dem Geh- steig mit relativ hoher Geschwindigkeit von hinten in das rechte Bein gefahren (pag. 12-04-0003). Die Zahl der Demonstrationsteilnehmer sei um 14:00 Uhr auf gut 1000 gestiegen, wobei sie die Personen abgemahnt und auf die unbewilligte Situation aufmerksam gemacht hätten. Die Beschuldigte sei mit einer grösseren Gruppierung, welche der linksextremen Gruppierung habe zugeordnet werden können, im vorderen Teil der Demonstration mitgelaufen. Sie habe mit zum Teil vermummten Personen den «Lead» der Demonstration übernommen. Beim Lö- wenplatz hätten die polizeilichen Dialogteams versucht, die Demonstrationsteil- nehmer zu bewegen, geradeaus in die Löwengasse weiterzugehen, was aber die Beschuldigte zu verhindern versucht habe. Sie habe die Organisation und die Handlungsgewalt über die Demonstrationsteilnehmer innegehabt. Ausserdem habe sie kommuniziert, den Anweisungen der Polizei nicht zu folgen. Im Bereich der Seidengasse 17/20 habe die Spitze der Demonstrationsteilnehmer unter An- weisung der Beschuldigten die Polizeisperre durchbrochen und sei Richtung Sihlstrasse gegangen. Bei der Einmündung der Seidengasse in die Sihlstrasse habe ihm eine männliche Person von hinten mit der Hand ins Genick geschlagen, wobei sein Kopf nach vorne geschleudert worden sei. Kurze Zeit später sei ihm derselbe Fahrradfahrer, der ihn in der Bahnhofstrasse attackiert habe, im Schritt- tempo wieder in sein Bein gefahren und habe ihn an die Hauswand an der Sihl- strasse 1 gedrückt. Der Fahrradfahrer fuhr dann durch die Menschenmenge nach vorne an die Spitze der Demonstration zur Beschuldigten. Wenige Minuten spä- ter sei er von einem weiteren Demonstrationsteilnehmer im Bereich Sihlstrasse 3 attackiert worden, indem er ihn (gemeint: Einsatzoffizier B.) an die Wand ge- drückt und mit dem Ellbogen gegen seine Hüfte geschlagen habe. An der Kreu- zung Sihlstrasse/St. Annagasse habe die Beschuldigte die Anweisung gegeben, die Polizei zu umlaufen und in Richtung Bahnhofstrasse/Paradeplatz zu gehen.
37 - SK.2021.7 Er habe sich dann entschlossen, die Beschuldigte als offensichtliche Organisa- torin einer Personenkontrolle zu unterziehen (pag. 12-04-0004). Sie habe sich nach Eröffnung der Personenkontrolle durch Arm- und Beinschläge stark zur Wehr gesetzt (pag. 12-04-0004 f.). Er habe dadurch Schmerzen an den Beinen sowie in der Bauch- und Hüftgegend verspürt (pag. 12-04-0005). 3.3.2.2 Dem Wahrnehmungsbericht von Wachtmeister R. von der Stadtpolizei Zürich vom 10. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass er am 6. Juni 2020 anlässlich des Demonstrations-Einsatzes im Rahmen der Demonstration zum Thema «Black Li- ves Matter» den Einsatzoffizier B. begleitet habe. Die Beschuldigte habe Anwei- sungen gegeben, die Polizeiabsperrungen zu durchbrechen. Sie sei offensicht- lich die Organisatorin und Aufhetzerin gewesen. Hauptmann B. habe der Be- schuldigten eine Personenkontrolle eröffnet. Dabei habe sie sich mit Händen und Füssen gewehrt. (pag. 12-05-0001) 3.3.3 Verhaftungsrapport Dem Verhaftungsrapport von Polizist AA. von der Stadtpolizei Zürich vom
3.3.4.2 An der Hauptverhandlung vom 18. November 2021 bestätigte der Privatkläger B. als Auskunftsperson die früheren Aussagen weitestgehend und verwies auf sei- nen Wahrnehmungsbericht vom 6. Juni 2000 (TPF pag. 3.771.002, -007; vgl. oben E. 3.3.2.1). Zum Ablauf der Geschehnisse bei der unbewilligten Demonstration sagte er prä- zisierend aus, er sei am 6. Juni 2020 im Rahmen der «Black Lives Matter» Kund- gebung als Einsatzoffizier im Einsatz gewesen. Die unbewilligte Kundgebung habe im Bereich Bahnhofstrasse/Hauptbahnhof begonnen und sei dann via Lö- wenplatz in Richtung Sihlporte verlaufen. Bei der Besammlung seien ihnen Per- sonen der linksextremen Gruppierungen BB. und CC. aufgefallen. Im Rahmen der Kundgebung habe es immer wieder Angriffe auf ihn gegeben, welche durch die Beschuldigte organisiert und koordiniert worden seien. Es sei auf den Mann
39 - SK.2021.7 «gespielt» worden. Er sei im Bereich Bahnhofstrasse von einem Mann ins Bein gefahren worden. Sodann sei er von einer Person durch einen Schlag ins Genick angegriffen worden, welche Kontakt zur Beschuldigten gehabt habe. Sodann sei er im Bereich Sihlstrasse von einer Person in ein Polizeiauto und an eine Wand gedrückt worden. Mit diesen Personen habe die Beschuldigte Kontakt gehabt. Diese Personen hätten ihren Anweisungen gefolgt und diese ausgeführt. Es sei mehrmals versucht worden, die Polizeisperren zu durchbrechen. Die Koordina- tion an vorderster Front habe die Beschuldigte gehabt. Im Bereich Sihl- strasse/St. Annagasse sei wieder versucht worden, die Polizeisperre zu durch- brechen. In dem Stil habe er das noch nie erlebt. Er habe dann die Beschuldigte angehalten. Sie habe die linksextreme Gruppierung gegen die Polizei und die Kontrolle angeheizt und es sei zu tumultartigen Situationen gekommen. Er habe sie daher einer Kontrolle unterziehen wollen, wobei sie sich heftig gewehrt habe. Sie habe rasch nach der Eröffnung der Kontrolle die Flucht ergreifen wollen, wes- halb er nach ihrem Arm gegriffen habe. Die Beschuldigte habe ihn mit den Armen und den Füssen geschlagen respektive getreten. Sie habe mit den Beinen im Bereich Knie/Schienbein nach ihm getreten und mit den Armen bzw. Unterarmen im Bereich von seinem Unterkörper gegen ihn geschlagen. Es habe eine tumult- artige Situation gegeben, welche durch die Beschuldigte ausgelöst worden sei. Die Situation sei durch ihr Schreien und ihre verbalen Beleidigungen gegen die Polizei durch ihre Genossen wahrgenommen worden. Sie sei dann verhaftet wor- den. (TPF pag. 3.771.003, -005, 007) Auf seine Verletzungen angesprochen sagte der Privatkläger aus, er habe durch den tätlichen Angriff der Beschuldigten im Rahmen der Verhaftung oberflächliche Schürfungen im Bereich des Knies und Schienbeins erlitten. (TPF pag. 3.771.005) Zur seiner Einsatzfunktion und Erkennbarkeit als Polizist bei der Personenkon- trolle der Beschuldigten befragt, erklärte der Privatkläger, er sei bei der Demonst- ration im uniformierten Polizeidienst gewesen. Er sei in normaler Polizeiuniform als Einsatzoffizier tätig gewesen. Ausserdem sei er angeschrieben und somit als Polizist erkennbar gewesen. (TPF pag. 3.771.003) Zum Grund der Personenkontrolle befragt, sagte er aus, dass er diese im Rah- men der Gefahrenabwehr vorgenommen habe, um die Situation nicht weiter es- kalieren zu lassen. Eine Personenkontrolle werde entsprechend den internen Dienstanweisungen zur Klärung des Sachverhalts, der Identität und eben zur Ge- fahrenabwehr durchgeführt. Er habe die Person angehalten, bei welcher er ver- mutet habe, dass es sich um die Beschuldigte handeln könnte. Er habe sie kon- trollieren wollen, damit sie von ihrem Ziel ablassen würde, die Demonstration es- kalieren zu lassen. Auf erneute Frage nach der Legitimation der Personenkon-
40 - SK.2021.7 trolle sagte er aus, er habe diese durchführen wollen, um die Identität der De- monstrantin eindeutig abzuklären. Es sei bei Demonstrationen jeweils wichtig, die Identität zweifelsfrei zu klären, weil die Leute manchmal vermummt seien. Die Demonstranten würden die Kleider und Kopfbedeckungen wechseln. Darum sei es wichtig, die Identität eindeutig abzuklären. Für ihn sei es daher wichtig gewe- sen, die richtige Person zu identifizieren und anzusprechen. Es habe ausserdem viele Personen gehabt und die Situation sei hektisch gewesen. (TPF pag. 3.771.004-006) Auf Frage, ob er durch den tätlichen Angriff der Beschuldigten in seinen Amts- handlungen bzw. der Personenkontrolle behindert worden sei, sagte er aus: «Ja». Durch das Verhalten der Beschuldigten sei es ihm nicht mehr möglich ge- wesen, die Personenkontrolle ordnungsgemäss durchzuführen. (TPF pag. 3.771.005) 3.3.5 Die Beschuldigte verweigerte bei der Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich vom 7. Juni 2020 sowie bei der Bundesanwaltschaft vom 20. Oktober 2020 die Aussagen. (pag. 13-01-5-0002, -0004; 13-01-0039) 3.4 Beweiswürdigung Die Sachverhaltsschilderungen des Privatklägers vermögen zu überzeugen. Zu- nächst konnte er die Personenkontrolle widerspruchsfrei und lebensnah schil- dern. Sodann schilderte er detailliert und glaubhaft, wie er am 6. Juni 2020 im Rahmen der Polizeikontrolle der Beschuldigten von ihr tätlich angegriffen und verletzt wurde. Die Aussagen des Privatklägers sind stringent und in sich stim- mig. Sie zeichnen sich durch logische Konsistenz aus (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2007, S. 49). Weder hat er die Be- schuldigte übermässig belastet noch hat er ein eigenes Interesse, die Unwahrheit zu erzählen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, welches Motiv der Privatkläger hätte, eine Geschichte zu erfinden und die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten. Seine Aussagen zeichnen sich ferner durch keine Übertreibungen aus. Es lag ihm da- ran, neutral zu berichten. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. Die deponierten Aussagen des Privatklägers decken sich zudem im Kerngeschehen mit dem Wahrnehmungsbericht (E. 3.3.2.1) sowie den übri- gen Untersuchungsakten. Beweismässig ist erstellt, dass die Beschuldigte am 6. Juni 2020 bei der unbe- willigten Demonstration «Black Lives Matter» in Zürich die Demonstrationsteil- nehmer aufrief, die polizeilichen Anordnungen zu missachten und eine Polizei- sperre zu durchbrechen. Sie rief die Demonstrationsteilnehmer zur Gewalt gegen die Polizei auf und koordinierte die tätlichen Angriffe gegen ihn. Der Privatkläger
41 - SK.2021.7 war in der Funktion als polizeilicher Einsatzleiter für die Begleitung der Demonst- ration verantwortlich. Er war uniformiert als Polizist erkennbar. Um ca. 14:30 Uhr unterzog er die Beschuldigte an der Kreuzung Sihlgasse/St. Annagasse in Zürich im Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr und zur Klärung der tumultartigen Ausschreitungen respektive eindeutigen Feststellung der Identität einer Perso- nenkontrolle, der sie sich zu entziehen versuchte und zur Gewalt gegen den Pri- vatkläger aufrief. Anlässlich der Personenkontrolle hat sie ihn mit den Füssen im Bereich des Knies und der Waden getreten und ihn mit den Armen und Ellbogen im Bereich der Hüfte und des Unterbauchs geschlagen, so dass die Personen- kontrolle nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden konnte. Durch den tätli- chen Angriff hat der Privatkläger Schmerzen an den Beinen sowie in der Bauch- und Hüftgegend verspürt. Sodann hat er Schürfungen im Bereich des Knies so- wie des Schienbeins erlitten. Anhaltspunkte, wonach die Personenkontrolle nicht verhältnismässig oder rechtens gewesen wäre, sind weder aktenkundig noch er- sichtlich. Die Beschuldigte handelte wissentlich und wusste, dass sie von einem Polizisten kontrolliert wurde. Sodann wusste sie, dass der Polizeioffizier befugt war, eine Personenkontrolle durchzuführen und sie ihn gezielt daran hinderte. Der angeklagte Sachverhalt ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht er- stellt. 3.5 Subsumtion 3.5.1 In objektiver Hinsicht Beim Privatkläger handelt es sich um einen Polizeioffizier und damit um einen Beamten i.S. von Art. 110 Abs. 3 StGB (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 110 StGB N. 13). Erwiesen ist auch, dass die Auseinandersetzung im Rahmen einer Personenkontrolle und so- mit einer Amtshandlung stattgefunden hat. Der Privatkläger führte die Personen- kontrolle in seiner dienstlichen Eigenschaft durch und war aufgrund seiner Poli- zeiuniform als Beamter zu erkennen. Ausser Frage steht, dass die Personenkontrolle der polizeilichen Gefahrenab- wehr diente, rief doch die Beschuldigte zur Gewalt gegen den Privatkläger sowie seine Polizeikollegen auf. Die Personenkontrolle diente ferner der Klärung der Sachlage sowie eindeutigen Feststellung der Identität der Beschuldigten. Der Pri- vatkläger war somit zur Vornahme der Personenkontrolle gestützt auf die §§ 9 und 21 PolG sowie das «Merkblatt Personenkontrolle» der Stadtpolizei Zürich legitimiert. Die Personenkontrolle war somit rechtens und angesichts der von der Beschuldigten ausgehenden Gewalt auch verhältnismässig. Der Einwand der
42 - SK.2021.7 Verteidigung, die Personenkontrolle der Beschuldigten sei ungesetzlich gewe- sen, ist somit unbegründet (vgl. E. 3.1, zweiter Abschnitt; TPF pag. 3.721.052; 3.720.018). Sodann waren die von der Beschuldigten vorgenommen Handlungen (Treten mit Füssen im Bereich Knie und Waden und Schlagen mit den Armen und Ellbogen im Bereich Hüfte und Unterbauch) eindeutige aggressive Kraftentfaltungen ge- gen den Privatkläger und hatten die erforderliche Intensität, um tatbestandsmäs- sig zu sein. Der tätliche Angriff überschritt das allgemein übliche und gesell- schaftlich geduldete Mass an physischer Einwirkung auf einen Menschen. Das belegen die Schürfungen. Die Tritte und Schläge der Beschuldigten gegen den Privatkläger sind klar als Gewalt respektive tätlicher Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Der Privatkläger wurde dadurch in seiner dienstli- chen Eigenschaft als Einsatzoffizier in seiner Amtshandlung behindert. Das ob- jektive Tatbestandmerkmal der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt bzw. durch einen tätlichen Angriff während einer Amtshandlung ist vorliegend gegeben. 3.5.2 In subjektiver Hinsicht Es steht ausser Frage, dass die Beschuldigte wusste, dass sie einer Polizeikon- trolle durch einen Polizeibeamten unterzogen wurde. Sie wusste, dass der Poli- zeioffizier befugt war, die Personenkontrolle durchzuführen und sie hat sich wis- sentlich und willentlich einer Amtshandlung widersetzt. Schliesslich wusste sie genau, dass sie dadurch den Privatkläger bei der Ausübung einer gerechtfertig- ten Amtshandlung behindert. Die Beschuldigte hat somit vorsätzlich gehandelt. 3.5.3 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. 3.6 Anklagevorwurf (Vorfall vom 13. Juni 2020) Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten weiter vor, sie habe am
43 - SK.2021.7 Der Verteidiger macht geltend, die Personenkontrolle sei ungesetzlich gewesen (TPF pag. 3.721.052; 3.720.018). Der äussere Sachverhalt ist ansonsten unbe- stritten. 3.7 Beweismittel 3.7.1 Rapport der Stadtpolizei Zürich Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich von Feldweibel DD. vom 13. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass es am 13. Juni 2020 zu einer unbewilligten Demonstration zum Thema «Black Lives Matter» im Raum Stadelhoferplatz 1 in 8001 Zürich kam. Die Beschuldigte mobilisierte ca. 30 bis 50 Gefolgsleute. Die Gruppe stürmte in der Folge gegen einen Kastenwagen der Stadtpolizei Zürich und be- gann das Fahrzeug zu schaukeln. Der Lenker des Fahrzeuges, AA., war gezwun- gen rückwärts zu fahren, um Personen- und Sachschaden zu verhindern. Bei dem Angriff wurde der Einsatzleiter der Stadtpolizei Zürich, Polizeioffizier B., von der Beschuldigten mit mehreren Faustschlägen attackiert. Die Beschuldigte konnte noch vor Ort verhaftet werden. (pag. 10-01-6-0001 f.) 3.7.2 Wahrnehmungsberichte 3.7.2.1 Dem Wahrnehmungsbericht des Privatklägers B. vom 13. Juni 2020 ist zu ent- nehmen, dass er sich während der unbewilligten Demonstration zum Thema «Black Lives Matter» am Stadelhoferplatz in Zürich wenige Meter neben der Be- schuldigten befunden habe. Sie habe sich mitten in einem Demonstrations-Pulk befunden. Von der Theaterstrasse herkommend sei ein herbeigerufener Kasten- wagen der Polizei in Richtung Bahnhof Stadelhofen gefahren. Er habe klar hören und sehen können, wie die Beschuldigte von hinten einen Angriff auf den Kas- tenwagen koordiniert habe. Sie habe entsprechende Anweisungen und Befehle für ca. 30 bis 50 Personen gegeben, welche eindeutig der gewalttätigen linken Szene zuzuordnen gewesen seien. Die ganze Gruppe habe den Kastenwagen unter der Führung der Beschuldigten von hinten attackiert und auf das Fahrzeug eingeschlagen und dieses geschüttelt. Der Lenker des Kastenwagens habe zu- rückfahren und sich in Sicherheit bringen können. Bei der Verhaftung habe sich die Beschuldigte massiv mit ihren Fäusten und Ellbogen gewehrt. Er sei mehr- fach in der Bauch- und Hüftgegend getroffen worden. Verletzungen habe er keine, ausser Schmerzen in der Hüftgegend. (pag. 12-04-0007) 3.7.2.2 AA. wurde am 13. Juni 2020 als diensttuender Polizist der Stadtpolizei Zürich in den inkriminierten Vorfall involviert. Er fuhr den Kastenwagen der Stadtpolizei Zürich, welcher unter der Regie der Beschuldigten von den Demonstranten atta- ckiert wurde. Am 13. Juni 2020 wurde er daher von der Stadtpolizei Zürich tele- fonisch als Auskunftsperson zum Vorfall befragt. Dem Wahrnehmungsbericht der
44 - SK.2021.7 Stadtpolizei Zürich vom 13. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass er im Zusammen- hang mit der unbewilligten «Black Lives Matter» Demonstration mit einem Kas- tenwagen der Stadtpolizei Zürich zu seinen Polizeikollegen habe fahren wollen, welche sich hinter dem McDonald’s am Stadelhoferplatz befunden hätten. Aus diesem Grund sei er über den Stadelhoferplatz in Richtung Bahnhof Stadelhofen gefahren. Kurz vor dem McDonald’s habe er bemerkt, dass sich zwischen ihm und der Polizeigruppe ca. 30 vermummte Personen befunden hätten. Sie hätten auf den Kastenwagen eingeschlagen, als sie ihn wahrgenommen hätten. Sie seien sehr aggressiv gewesen. Er habe Angst bekommen, als er sich in der Mitte der Meute befunden habe. Die Situation sei bedrohlich gewesen. Er sei daher rückwärts aus der Menschenmenge rausgefahren. Dabei sei erneut vehement von den vermummten Demonstranten auf den Kastenwagen eingeschlagen wor- den. (pag. 12-06-0002) 3.7.3 Aussagen 3.7.3.1 In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Februar 2021 sagte der Privatkläger B. als Auskunftsperson in Bezug auf die unbewilligte Demonstration vom 13. Juni 2020 am Stadelhoferplatz in Zürich aus, die Beschuldigte sei mit ihren Gefolgsleuten mitgelaufen. Sie habe versucht, die Kontrolle über die grosse «Black Lives Matter» Demonstration zu übernehmen. Auf dem Stadelhoferplatz sei es zu Flaschen- und Steinwürfen gegen die Polizei gekommen. Im Zuge von Mobilisierungsaktivitäten durch die Beschuldigte und ihr Umfeld sei es zu einem Angriff auf ein Polizeiauto gekommen (pag. 12-04-0019). Er habe sie zusammen mit Ordnungsdiensttruppen der Stadtpolizei Zürich einer Personenkontrolle un- terziehen wollen, weil sie zur Gewalt gegen die Polizeikräfte aufgerufen habe und aktiv beim Angriff auf das Polizeiauto dabei gewesen sei (pag. 12-04-0019 f.). Zum Zeitpunkt der Kontrolle sagte er aus, er habe die Beschuldigte beim Angriff auf das Polizeiauto, unmittelbar bei der Tathandlung, einer Polizeikontrolle un- terziehen wollen (pag. 12-04-20). Dabei habe sie sich gewehrt und zur Gewalt gegen die Polizei mobilisiert (pag. 12-04-0019). Sie habe sich der Personenkon- trolle entziehen wollen, unter anderem durch Tritte gegen seine Beine (pag. 12-04-0020). Im Nachgang zur Personenkontrolle sei sie daher verhaftet worden (pag. 12-04-0020). Man habe sie im Schutz der Ordnungspolizeikräfte arretieren und auf die Polizeiwache bringen müssen (pag. 12-04-0019). Zu seiner Funktion befragt, sagte er aus, er sei anlässlich der Demonstration als Einsatzleiter Front im Dienst gewesen (pag. 12-04-0019). Er sei durch die Handlungen der Beschul- digten in seiner Amtshandlung behindert worden (pag. 12-04-0020). 3.7.3.2 An der Hauptverhandlung vom 18. November 2021 sagte der Privatkläger als Auskunftsperson weitestgehend gleichbleibend aus (TPF pag. 3.717.007 f.).
45 - SK.2021.7 Zum Ablauf des inkriminierten Vorfalles sagte er ergänzend aus, es habe am
46 - SK.2021.7 derte er detailliert und glaubhaft, wie er am 13. Juni 2020 im Rahmen der Poli- zeikontrolle und Verhaftung der Beschuldigten von ihr tätlich angegriffen und ver- letzt wurde. Die Aussagen des Privatklägers sind stringent und in sich stimmig. Nicht ernsthaft zu zweifeln ist, dass der Privatkläger tatsächlich erlebtes wieder- gab. Die Aussagen zeichnen sich durch logische Konsistenz aus (LUDEWIG/BAU- MER/TAVOR, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2007, S. 49). Weder hat er die Beschuldigte übermässig belastet noch hat er ein eigenes Interesse, die Unwahrheit zu erzählen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, welches Motiv der Pri- vatkläger hätte, eine Geschichte zu erfinden und die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten. Seine Aussagen zeichnen sich zudem durch keine Übertreibungen aus. Es lag ihm daran, neutral zu berichten. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. Die deponierten Aussagen des Privatklägers decken sich zudem im Kerngeschehen mit dem Wahrnehmungsbericht (E. 3.7.2.1) sowie den übrigen Untersuchungsakten. Beweismässig ist erstellt, dass die Beschuldigte am 13. Juni 2020 bei der unbe- willigten Demonstration zum Thema «Black Lives Matter» im Raum Stadelhofer- platz in Zürich zur Gewalt gegen die Polizei aufgerufen hat. Es flogen Flaschen und Steine gegen die Polizisten der Stadtpolizei Zürich. Sodann hat die Beschul- digte zum Angriff auf ein Polizeiauto aufgerufen. Sie hat entsprechende Anwei- sungen für ca. 30 bis 50 vermummte Personen gegeben, welche der gewalttäti- gen linken Szene angehörten. Anschliessend wurde auf das Fahrzeug getreten und dieses geschaukelt. Der Privatkläger war als Polizeioffizier im Einsatz. Er war uniformiert und als Polizist erkennbar. Aufgrund des Angriffs wollte er die Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr sowie zur eindeuti- gen Feststellung der Identität einer Personenkontrolle unterziehen. Sie wider- setzte sich gewalttätig der Polizeikontrolle und Verhaftung durch den Polizeioffi- zier B. Sie fügte ihm im Rahmen der Amtshandlungen Faust- und Ellbogen- schläge zu, wodurch er Prellungen erlitt. Der Privatkläger hat in seiner dienstli- chen Eigenschaft als Einsatzleiter Front die Verhaftung vorgenommen und wurde durch den tätlichen Angriff durch die Beschuldigte in seiner Amtshandlung be- wusst behindert. Anhaltspunkte, wonach die Personenkontrolle nicht verhältnis- mässig oder rechtens gewesen wäre, sind weder aktenkundig noch ersichtlich. In subjektiver Hinsicht handelte sie wissentlich und wusste, dass sie von einem Polizisten kontrolliert wurde. Sie wusste, dass der Polizeioffizier befugt war, die Personenkontrolle und Verhaftung vorzunehmen und sie ihn gezielt daran hin- derte. Der angeklagte Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.
47 - SK.2021.7 3.9 Subsumtion 3.9.1 In objektiver Hinsicht In Bezug auf die Beamteneigenschaft des Privatklägers kann auf Erwägung 3.5.1, erster Abschnitt, verwiesen werden. Ebenso ist unstrittig, dass der tätliche Angriff durch die Beschuldigte im Rahmen einer Personenkontrolle und Verhaf- tung und somit einer Amtshandlung stattgefunden hat. Der Privatkläger nahm die Personenkontrolle und anschliessende Verhaftung in seiner dienstlichen Eigen- schaft vor. Ausser Frage steht, dass die Personenkontrolle und anschliessende Verhaftung der polizeilichen Gefahrenabwehr diente, rief doch die Beschuldigte zur Gewalt gegen die Polizei sowie zur Beschädigung eines Polizeifahrzeuges auf. Sie hat dadurch Personen und Gegenstände unmittelbar gefährdet. Die Personenkon- trolle und Verhaftung diente ferner der Klärung der Sachlage sowie eindeutigen Feststellung der Identität der Beschuldigten. Der Privatkläger war somit zur Vor- nahme der Personenkontrolle und Verhaftung gestützt auf die §§ 9 und 21 und 23 PolG sowie das «Merkblatt Personenkontrolle» der Stadtpolizei Zürich legiti- miert. Die Personenkontrolle und Verhaftung war somit rechtens und angesichts der von der Beschuldigten ausgehenden Gewalt auch verhältnismässig. Der Ein- wand der Verteidigung, die Personenkontrolle der Beschuldigten sei ungesetzlich gewesen, ist somit unbegründet (vgl. E. 3.1; TPF pag. 3.721.052; 3.720.018). Sodann waren die von der Beschuldigten vorgenommen Handlungen (Faust- und Ellbogenschläge) eindeutige aggressive Kraftentfaltungen gegen den Privatklä- ger und hatten aufgrund der zugefügten Prellungen die erforderliche Intensität, um tatbestandsmässig zu sein. Der tätliche Angriff überschritt das allgemein üb- liche und gesellschaftlich geduldete Mass an physischer Einwirkung auf einen Menschen. Der Privatkläger wurde dadurch klar in seiner dienstlichen Eigen- schaft als Einsatzoffizier in seiner Amtshandlung behindert. Das objektive Tatbe- standmerkmal der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt bzw. durch ei- nen tätlichen Angriff während einer Amtshandlung ist vorliegend gegeben. 3.9.2 In subjektiver Hinsicht In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz keine Zweifel. Sie wusste, dass sie einer Polizeikontrolle durch einen Polizeibeamten unterzogen wurde. Sodann wusste sie, dass der Polizeioffizier befugt war, die Personenkontrolle und Ver- haftung durchzuführen. Durch ihr Verhalten hat sie sich wissentlich und willent- lich einer Amtshandlung widersetzt. Schliesslich wusste sie genau, dass sie dadurch den Privatkläger bei der Ausübung einer Amtshandlung behindert. Die Beschuldigte hat somit vorsätzlich gehandelt.
48 - SK.2021.7 3.9.3 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. 3.10 Für jede Tätlichkeit gegen den Polizeibeamten lag jeweils eine neue Entschluss- fassung vor. Es liegt somit Tatmehrheit vor. 3.11 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. Die Be- schuldigte hat demnach tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehan- delt. 3.12 Die Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
49 - SK.2021.7 wendung von Gewalt oder Drohung derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungs- los durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Amtshandlung verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 4). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 7). Aktiver Wi- derstand gegen eine Amtshandlung, der nicht mit den von Art. 285 StGB voraus- gesetzten Mitteln erfolgt, bzw. nicht die dort geforderte Intensität aufweist, ist un- ter Art. 286 StGB zu subsumieren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_701/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 1.4: Verur- sachen eines «Gerangels», «Rudern» mit den Armen; Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2011vom 30. Dezember 2011 E. 3.3; BGE 74 IV 63, 75: Herumfuchteln mit den Händen). Bei Art. 286 StGB handelt es sich somit um einen Auffangtat- bestand im Verhältnis zu Art. 285 StGB. 4.2.2 Erschöpft sich die Amtshandlung in einer Anordnung, liegt in deren Nichtbefol- gung grundsätzlich noch kein Hindern. Wenn die Anordnung lediglich als Teil- handlung einer Amtshandlung zu betrachten ist, liegt in deren Nichtbefolgung ebenfalls noch kein Hindern. Hindert der Täter durch ein weiteres Verhalten die gesamte Amtshandlung, liegt indessen eine Hinderung vor (z.B. Weigerung Aus- weise zu zeigen und anschliessendes Davonfahren; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 12). Die Frage der Abgrenzung zwischen strafbarer Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und strafloser Selbstbegünstigung (Art. 305 StGB) ist mitunter heikel. Sie entspricht im Kern derjenigen nach dem Konkurrenzverhältnis der ge- nannten Tatbestände. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts findet die straflose Selbstbegünstigung ihre Grenze (auch) am Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung. So bildet seit BGE 85 IV 142 der Umstand, dass der Täter versucht, durch Flucht sich selber einer Strafverfolgung zu entziehen, unter dem Gesichtspunkt des Art. 286 StGB keinen Grund für Straffreiheit (BGE 133 IV 97 E. 6.2.1). Das gilt vorab für die Frage, ab wann der Täter eine amtliche Handlung im Sinne von Art. 286 StGB tatbestandsmässig hindern kann, was es anhand des geschützten Rechtsgutes zu verdeutlichen gilt. Der Schutz von Art. 286 StGB bezieht sich auf die staatliche Autorität, die sich auf Verfassung und Gesetz stützt, und die zur Ausübung des Staatswillens berufenen Organe (WIPRÄCHTI- GER, Gewalt und Drohung gegenüber Beamten und Angestellten im öffentlichen Verkehr unter besonderer Berücksichtigung des Bahnpersonals, SJZ 93/1997 S. 210). Wird die rechtmässige Konkretisierung des Staatswillens geschützt, so folgt daraus, dass die Amtsperson zunächst physisch anwesend sein und be- stimmte Anordnungen getroffen haben muss, damit der Täter sich strafbar ma-
50 - SK.2021.7 chen kann. Nicht erfasst werden demnach Verhaltensweisen, die keine hinrei- chend konkrete Amtshandlung behindern, mögen sie auch geeignet sein, sich auf die Amtsführung im Allgemeinen auszuwirken. So bleibt die Täterin nach Art. 286 StGB straflos, wenn sie die Flucht ergreift, bevor sich ihr die Polizei mit ihren Absichten entgegenstellt. Wenn die Täterin hingegen in eine Amtshandlung eingreift, die sich bereits im Gang befindet und sich in klar erkennbarer Weise gegen sie richtet, erschöpft sich ihr Verhalten nicht mehr in blosser Selbstbe- günstigung und vermag sie die entsprechende Absicht nicht von Strafe nach Art. 286 StGB zu befreien (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Flucht vor einer Amtshand- lung ist somit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Hinderung einer Amtshandlung zu betrachten. Nach der jüngeren Rechtsprechung ist aber erfor- derlich, dass eine Personenkontrolle konkret bevorsteht (Urteil des Bundesge- richts 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4.3.1; insoweit restriktiver BGE 133 IV 97, wonach eine Kontrolle bereits im Gang sein muss; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 13). Nach bundesstrafgerichtlicher Praxis ist die Flucht gemäss Art. 286 StGB tatbestandsmässig, wenn die verhinderte Handlung (Kon- trolle/Anhaltung) konkret besteht (siehe zur Abgrenzung zwischen Hinderung ei- ner Amtshandlung und der straflosen Selbstbegünstigung auch Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2015.27 vom 22. September 2015 E. 3.3). 4.2.3 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann auf Erwägung 3.2.6, erster Ab- schnitt, verwiesen werden. 4.3 Beweismittel 4.3.1 Rapport der Stadtpolizei Zürich Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 14. März 2018 haben die Polizisten EE., D., FF. und C. von der Stadtpolizei Zürich an der Heinrichstrasse 69 in 8005 Zürich die Beschuldigte und GG. (nachfolgend: GG.) einer Personenkon- trolle unterziehen wollen, da diese ihnen zuvor in der Neugasse während einer Personenkontrolle etwas nachgerufen haben. Die Beschuldigte und GG. sind da- vongerannt. Sie haben die Flucht fortgesetzt, obwohl sie aus dem Polizeiauto ausstiegen und ihnen mehrmals lautstark «Stopp Polizei» zugerufen haben. Die Beschuldige hat versucht, sich durch Flucht einer Polizeikontrolle zu entziehen. (pag. 10-01-1-0001 f.) 4.3.2 Wahrnehmungsbericht Dem Wahrnehmungsbericht von FF., Polizist der Stadtpolizei Zürich, vom 31. Ja- nuar 2018, ist zu entnehmen, warum die Stadtpolizei Zürich die Beschuldigte und ihre Begleitperson am 17. Januar 2018 an der Heinrichstrasse 69 in Zürich einer Personenkontrolle unterziehen wollten. Gemäss Wahrnehmungsbericht hätten
51 - SK.2021.7 die Stadtpolizisten EE., C., D. und er bei einer Patrouillentätigkeit eine Person an der Neugasse einer Effektenkontrolle unterzogen. Sie hätten während der Kon- trolle laute Rufe gehört, welche gegen die Polizei gerichtet gewesen seien. Der Gefreite C. habe zwei Personen gesehen und habe die Beschuldigte erkannt. Als sie die Kontrolle beendet gehabt hätten, seien sie Richtung Langstrasse Rich- tung Limmatplatz gefahren. Sie hätten die zwei Personen ebenfalls einer Kon- trolle unterziehen wollen, um zu fragen, was genau sie von ihnen mit den Zurufen gewollt hätten. Bei der Heinrichstrasse 69 in Zürich habe er gesehen, wie zwei Personen aus dem Innenhof gekommen seien. Er habe die Beschuldigte erkannt. Die Beschuldigte habe zu ihnen geschaut. Sie und GG. seien dann davonge- rannt. Der Gefreite C. und er hätten GG. zwei bis drei Mal «Stopp Polizei» nach- gerufen, aber dieser sei weitergerannt. (pag. 12-02-0001) 4.3.3 Aussagen Der Privatkläger C., Polizist der Stadtpolizei Zürich, sagte an der Hauptverhand- lung vom 18. November 2021 als Auskunftsperson zum Ablauf der versuchten Personenkontrolle der Beschuldigten aus, dass er am 17. Januar 2018 mit den Polizeibeamten EE. (Korporal), D. (Gefreiter) und FF. (Polizist) auf Patrouille ge- wesen sei. Sie seien im Kreis 4 in Zürich im Bereich der Neugasse bei einer Personenkontrolle gewesen. Anlässlich der Personenkontrolle habe er zwei Per- sonen gesehen, welche an ihnen vorbeigegangen seien und ihnen etwas nach- gerufen hätten. Er habe die Beschuldigte erkennen können. Die beiden Personen seien weitergelaufen, da die Polizei mit der Personenkontrolle beschäftigt gewe- sen sei. In der Folge seien sie mit dem Streifenwagen entlang der Langstrasse Richtung Limmatplatz gefahren. Kurz vor dem Limmatplatz seien sie links in die Heinrichstrasse gefahren. Dort seien sie bei einem ehemaligen Lokal vorbeige- fahren. Es sei glaublich die Heinrichstrasse 69 gewesen. Es gebe dort eine Durchfahrt. In der Heinrichstrasse 69 gebe es einen Durchgang. Sie hätten dort zwei Personen gesehen, als sie langsam vorbeigefahren seien. Im ersten Mo- ment hätten sie die Personen nicht erkennen können. Beim zweiten Mal nach- schauen habe er gesehen, dass es sich um dieselben Personen gehandelt habe, wie zuvor. Es sei die Beschuldigte gewesen mit einer ihm damals unbekannten Person. Als die beiden Personen sie von der Polizei bemerkt hätten, seien sie umgedreht und seien davongerannt. Aufgrund dessen seien sie aus dem Strei- fenwagen ausgestiegen und hätten sogleich die Verfolgung aufgenommen. Wäh- renddem habe er «Stopp Polizei», «bitte anhalten» oder ähnliches geäussert. Er habe das lautstark geäussert und zwar in der Hoffnung, dass die flüchtenden Personen dies auch würden hören können. Das sei bei der Polizei üblich. Das mache er bei jeder Situation, wenn jemand flüchtet. Wenn jemand flüchtet bitten wir jeweils die Person, anzuhalten. Das sei bei der Polizei die Regel. Er gehe daher davon aus, dass es auch damals so gewesen sei. Die beiden Personen,
52 - SK.2021.7 die Beschuldigte und die damals unbekannte Person, hätten trotz seiner Auffor- derungen stehenzubleiben die Flucht fortgesetzt. Er habe dann die Verfolgung aufgenommen. Die erwähnte Durchfahrt an der Heinrichstrasse 69 habe zu ei- nem Innenhof geführt. Die zwei Personen hätten sich bei diesem Innenhof ge- trennt. Die Beschuldigte sei links Richtung Langstrasse weggerannt. Er habe sich intuitiv entschieden, die Verfolgung derjenigen Person aufzunehmen, welche rechts weggerannt sei. Die Beschuldigte hätten sie in der Folge nicht mehr ge- sehen und daher nicht kontrollieren können. (TPF pag. 3.772.003 f.) Nochmals zur versuchten Personenkontrolle befragt, erklärte die Auskunftsper- son, dass es nicht so gewesen sie, dass die Polizei von Anfang an die beiden Personen (Beschuldigte und GG.) habe kontrollieren wollen. Sie hätten gerne das Gespräch mit der Beschuldigten gesucht, weil die Beschuldigte oder ihr Kol- lege ihnen zuvor etwas nachgerufen hätten. Wie gesagt, sie hätten die beiden Personen nicht von Anfang an kontrollieren wollen. Sie hätten nur aufgrund ihres Verhaltens, weil sie davongerannt seien, sich entschieden, der Sache nachzuge- hen. Es sei eine verdächtige Situation gewesen. Es sei nicht üblich, dass man von der Polizei davonrennt. Es sei auch nicht so, dass die Beschuldigte jedes Mal davonrenne, wenn sie einen Streifenwagen sehe. (TPF pag. 3.772.003) Auf Frage, in welchem Zeitpunkt er gewollt habe, dass die Beschuldigte anhalte und was er habe tun wollen, erklärte die Auskunftsperson Folgendes: Wenn je- mand davonrenne, sei das für die Polizei verdächtig. Die Polizei müsse dann der Sache nachgehen. Er habe daher in dem Fall versucht, die Beschuldigte und ihre Begleitung anzuhalten, um den Sachverhalt aufzuklären. (TPF pag. 3.772.004) Als die Auskunftsperson gefragt wurde, zu welchem Zeitpunkt sie «Stopp Poli- zei» gerufen habe, sagte sie aus, er sei vielleicht noch ein bis zwei Meter gegan- gen, als er aus dem Streifenwagen ausgestiegen sei. In der Regel sei es so, dass man eine flüchtende Person sobald wie möglich auffordern würde, anzuhalten. In der Regel sei es so, dass dies unmittelbar nach dem Aussteigen aus dem Streifenwagen stattfinden würde. Er gehe davon aus, dass die Beschuldigte es gehört habe. Sie habe die Polizei gesehen, als sie aus dem Streifenwagen aus- gestiegen seien. Auf Frage, wie weit entfernt die Beschuldigte entfernt gewesen sei, als er «Stopp Polizei» gerufen habe, sagte er aus: Er könne nicht sagen, wie viele Meter das gewesen seien. Der Streifenwagen habe ziemlich in der Mitte der Heinrichstrasse angehalten. Die Beschuldigte sei im Bereich des Durchganges gewesen. Sie könne daher nur ein paar Meter entfernt gewesen sein. (TPF pag. 3.772.004) 4.3.4 Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 20. Oktober 2020 verweigerte die Beschuldigte die Aussage (pag. 13-1-0043).
53 - SK.2021.7 4.4 Beweiswürdigung Erstellt ist, dass die Polizisten EE., D., FF. und C. von der Stadtpolizei Zürich am
55 - SK.2021.7 amten der Stadtpolizei Zürich F. (nachfolgend: F.), C., D. und E. (nachfol- gend: E.), die im Rahmen der Kundgebung mit Schutz- und Ordnungsaufgaben betraut und im Einsatz waren, den Mittelfinger gezeigt. Ausserdem habe sie F., C. und E. als Marionetten bezeichnet. Sie habe dadurch die Polizeibeamten durch ihre Äusserungen und Gebärden in ihrer Ehre angegriffen. Sie habe ge- wusst, dass sie die Polizeibeamten durch ihre Äusserungen und Gebärden ab- werten und sie in ihrer Würde, ehrbare Menschen zu sein, herabsetzen würde. Sie wollte dies bzw. nahm dies als Folge ihres Verhaltens zumindest in Kauf. 5.2 Rechtliches 5.2.1 Nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung i.S.v. Art. 173 ff. StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzende Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1270/2017 und 6B_1291/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Gegenstand der Beschimpfung ist der Ehrangriff durch Tatsachenbe- hauptungen und gemischte Werturteile gegenüber dem Verletzten selbst sowie reine Werturteile gegenüber Dritten und dem Verletzten (statt vieler: ABO YOUSSEF, StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 177 StGB N. 1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.14 vom 3. Dezember 2021 E. 3.2.1). Erforderlich ist, dass der Täter seine Verachtung gegenüber dem Betroffenen zum Ausdruck bringt. Die Verachtung muss dabei die sittliche Ehre betreffen. Bei der Ehre geht es um die Geltung als achtbarer Mensch, den Ruf, «sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver- halten pflegt» (RIKLIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 StGB N. 7). Bei der Beschimpfung handelt es sich primär um die alltäglichen Schimpfworte. Darunter fallen, da von Art. 173 ff. StGB nicht erfasst, unter anderem die Formal- oder Verbalinjurien, also reine Werturteile, die sich als blosser Ausdruck der Missachtung nicht erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen (RIKLIN, a.a.O., Art. 177 StGB N. 4). Ob eine Aussage ehrverletzend ist, beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Adressat ihr nach den Um- ständen beilegen muss. Massgebend sind nicht die Wertmassstäbe des Ver letzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, in der Regel also eine Durchschnittsmoral bzw. Durchschnitts- auffassung. Die Kasuistik zählt beispielsweise die Bezeichnungen «Schwein», «Luder», «salaud», «Hure», «Halunke», «Halsabschneider», «vaffanculo», «Schuft», «Gauner», «Schurke», «Strolchenfahrer» u.v.m. dazu (siehe die Ver- weise auf die Rechtsprechung bei RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N. 28 und Art. 177 StGB N. 4 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_794/2007 vom 14. Ap- ril 2008 E. 3.2; 6B_1270/2017 und 6B_1291/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2).
56 - SK.2021.7 Sogar die Bezeichnung als «Jude» wurde als Beschimpfung bewertet, wenn sie vom Täter durch begleitende Gesten und den Kontext als Beschimpfung gemeint war. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (RIKLIN, a.a.O., Art. 177 StGB N. 5 m.w.H.). Eine Beschimpfung durch Gebärden kann z.B. das zeigen des Mittelfingers oder das Entblössen des Hinterteils als Zeichen der Verachtung sein (6B_2/2013 vom 4. März 2013 E. 5. f.; RIKLIN, a.a.O., Art. 177 StGB N. 8). 5.2.2 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Bei der Beschimpfung in Form eines Werturteils (Formalinjurie) reicht es aus, wenn der Täter weiss, dass die Äusserung ehrenrührig ist (RIKLIN, a.a.O., Art. 177 StGB N. 4). 5.2.3 Ein Entlastungsbeweis in Analogie zu Art. 173 Ziff. 2 StGB ist bloss bei Tatsa- chenbehauptungen oder sogenannten gemischten Werturteilen zulässig (RIKLIN, a.a.O., Art. 177 StGB N. 15; DONATSCH, StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 177 StGB N. 8). 5.3 Strafanzeigen 5.3.1 Der Strafanzeige des Privatklägers F., Polizist der Stadtpolizei Zürich, vom
57 - SK.2021.7 5.4 Beweismittel 5.4.1 Aussagen Der Privatkläger C. sagte an der Hauptverhandlung vom 18. November 2021 als Auskunftsperson aus, dass am 23. Februar 2018 beim türkischen Generalkon- sulat eine unbewilligte Kurden-Kundgebung bzw. eine Kurden-Demonstration stattgefunden habe. Er sei auch dort gewesen. Er sei anlässlich seiner Tätigkeit als Stadtpolizist in Uniform mit seinen Polizeikollegen vor Ort gewesen, um die Demonstration zu begleiten und das türkische Generalkonsulat zu beschützen. Anlässlich des Einsatzes sei die Beschuldigte zu erkennen gewesen. Sie sei während dem Einsatz der Polizei und der Demonstration in der Nähe von ihm und seinen Kollegen gewesen, welche in diesem Verfahren auch Privatkläger seien. Die Beschuldigte habe ihm gegenüber persönlich und wiederholt den Mit- telfinger bzw. Stinkefinger gezeigt. Ausserdem habe sie ihn und seine Kollegen wiederholt als Marionetten betitelt. Auf Frage, warum er davon ausgehe, dass er mit der Geste und dem Wort Mari- onette gemeint gewesen sei, erklärte er, weil sie ziemlich in der Nähe von ihm und seinen Kollegen gewesen sei. Als sie das gemacht habe, habe sie ihn ange- schaut und ihn direkt angesprochen. Er habe sich daher angesprochen gefühlt. Die Beschuldigte habe ihm in die Augen geschaut, als sie ihm den Stinkefinger gezeigt und ihn als Marionette betitelt habe. Für ihn sei es daher persönlich ge- wesen. (TPF pag. 3.772.005) 5.4.2 Bei der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 20. Oktober 2020 sagte die Beschuldigte nicht aus (pag. 13-01-044). 5.5 Beweiswürdigung Die Privatkläger C. und F. sagten übereinstimmend aus, dass die Beschuldigte ihnen bei einer unbewilligten Kurden-Kundgebung an der Weinbergstrasse 65 in 8006 Zürich mehrmals den Mittelfinger gezeigt und sie als Marionetten bezeich- net habe. Diese Aussagen decken sich mit den Schilderungen vom Privatkläger E. Die Schilderungen sind in sich stimmig und glaubhaft. Im Übrigen ist nicht erkennbar, welches Motiv die Polizeibeamten hätten, eine Geschichte zu erfin- den und die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten. Beweismässig ist folglich erwiesen, dass Beschuldigte am 23. Februar 2018 um 00:25 Uhr an der Weinbergstrasse 65 in 8006 Zürich beim türkischen General- konsulat im Rahmen einer unbewilligten Kurden-Kundgebung, um 00:25 Uhr ge- genüber den Polizeibeamten F., C. und E., welche im Rahmen dieser Kundge- bung mit Schutz- und Ordnungsaufgaben betraut im Einsatz waren, den Mittel- finger zeigte und die drei Polizeibeamten als Marionetten bezeichnete. Sie hat
58 - SK.2021.7 den Privatkläger C. angesehen und direkt angesprochen, als sie ihn mit ihren Gesten und Äusserungen beleidigte. Die Beschuldigte hat dadurch zweifelsohne die Polizeibeamten wissentlich und willentlich durch Gebärden und Worte und in ihrer sittlichen Ehre angegriffen. Der angeklagte Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 5.6 Subsumtion 5.6.1 In objektiver Hinsicht Ausser Frage steht, dass die Beschuldigte die Polizeibeamten F., C. und E. durch Gebärden (ausgestreckter Mittelfinger) und begleitende Worte (Marionetten) in ihrer Ehre verletzte. Sie hat durch ihre unflätige Geste mit dem ausgestreckten Mittelfinger ein klares Zeichen der Verachtung gegen über den Polizeibeamten verwendet. Sodann hat sie durch ihre Äusserungen die Polizeibeamten abwer- tend tituliert. Dadurch hat sie die drei Polizeibeamten in ihrer Würde, ehrbare Menschen zu sein, herabgesetzt. Im Gesamtkontext (ausgestreckter Mittelfinger in Verbindung mit Äusserung) hat sie die im Einsatz stehenden Polizisten in de- ren sittlichen Ehre verletzt. Es handelt sich rechtlich um eine Beschimpfung. Eine andere Interpretation der Geschehnisse wäre lebensfremd. Der objektive Tatbe- stand ist erfüllt. 5.6.2 In subjektiver Hinsicht Die Beschuldigte wusste, dass sie die Polizeibeamten durch ihre Gebärden (aus- gestreckter Mittelfinger) und begleitenden Äusserungen (Marionetten) in deren sittlichen Ehre verletzte. Ihr war die verachtende Bedeutung ihrer Gesten und Worte bewusst. Sie beabsichtigte, die Polizeibeamten durch ihre Gebärden und Äusserungen abwertend zu beleidigten und erniedrigen. Sodann bezweckte sie, die Polizisten in ihrer Würde, ehrbare Menschen zu sein, herabzusetzen. Sie handelte vorsätzlich. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale sind erfüllt. 5.7 Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht gegeben. 5.8 Die Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
59 - SK.2021.7 Rauchpetarde inmitten von Teilnehmerinnen des Anlasses in der rechten Hand in die Höhe gehalten und abgebrannt, wobei roter Rauch in der Bahnhofshalle hochgestiegen sei. Die von der Beschuldigten abgebrannte Rauchpetarde sei nicht zugelassen gewesen und es sei verboten gewesen, einen solchen pyro- technischen Gegenstand zu Vergnügungszwecken in der Bahnhofshalle abzu- brennen. In subjektiver Hinsicht habe die Beschuldigte dies gewusst oder zumin- dest billigend in Kauf genommen. 6.2 Rechtliches Es ist verboten, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken zu verwenden (Art. 15 Abs. 5 Satz 1 SprstG). Gemäss Art. 37 Abs. 1 SprstG – mit der Marginalie «unbefugter Verkehr» – wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich ohne Be- willigung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyro- technischen Gegenständen (unbefugt) verkehrt, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet. 6.3 Beweismittel 6.3.1 Fotomaterial Auf den Bildaufnahmen von der Stadtpolizei Zürich (Beweissicherungsaufnah- men) ist ersichtlich, wie die Beschuldigte am 14. Juni 2019 um 16: 39 Uhr in der Bahnhofshalle des Hauptbahnhofs Zürich inmitten von mehreren tausend Teil- nehmerinnen des Frauenstreiktages eine rund 15 cm bis 20 cm lange, stabför- mige Rauchpetarde in der rechten Hand in die Höhe hält und diese abbrennen lässt. Es steigt dichter roter Rauch in der Bahnhofshalle hoch. (pag. 10-01-3- 0004, -0014) 6.3.2 Rapport der Stadtpolizei Zürich Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 6. August 2019 ist zu entnehmen, dass anlässlich des Frauenstreiktages vom 14. Juni 2019 mehrere tausend Frauen vom Helvetiaplatz via Langstrasse zum Hauptbahnhof Zürich gingen. Die Be- schuldigte hat am 14. Juni 2019 um 16:39 Uhr im Hauptbahnhof Zürich eine Rauchpetarde in der rechten Hand gehalten und zu Vergnügungszwecken abge- brannt. Es handelte sich gemäss dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar- tement, Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Explosivstoffe (ZSE), um ei- nen pyrotechnischen Gegenstand zu gewerblichen Zwecken gemäss Art. 6 SprstV. Rauchkörper, die in der Hand gehalten werden können, sind in der Regel «Notsignalmittel». Diese dürfen nur für den bestimmten Zweck verwendet wer- den. Es gibt keinen in der Schweiz zugelassenen Rauchkörper in dieser Grösse
60 - SK.2021.7 (gemeint: 15 cm bis 20 cm) in den Kategorien F1, F2 und F3. Gestützt auf Art. 15 Abs. 5 SprstG ist es verboten, solche pyrotechnischen Gegenstände zu Vergnü- gungszwecken abzubrennen (Strafartikel: Art. 37 SprstG). (pag. 10-01-3-0001 f.) 6.3.3 Amtsbericht des FOR Das FOR erstellte zur abgebrannten Rauchpetarde sowie zu deren Verwen- dungszeck aufgrund eines Fragenkatalogs des Einzelrichters sowie des zur Ver- fügung gestellten Bildmaterials den Amtsbericht vom 15. Juli 2021 (TPF pag. 3.262.1.006, -051). Es stellte fest, dass es sich bei der abgebrannten Rauchpe- tarde um einen pyrotechnischen Gegenstand im Sinne des Sprengstoffgesetzes handelt, da diese einen pyrotechnischen Satz (Rauchsatz) enthält. Es handelt sich um ein gebrauchsfertiges Erzeugnis mit einem Zündsatz. Auf Frage, ob es sich um einen pyrotechnischen Gegenstand zu gewerblichen Zwecken gemäss Art. 6 SprstV handelt, führte das FOR aus: In der Schweiz sind solche stabförmi- gen Rauchpetarden von ca. 15 cm bis 20 cm Länge als pyrotechnische Gegen- stände zu gewerblichen Zwecken in der Kategorie P1 oder Kategorie T1 einge- teilt. Rauchkörper zu Vergnügungszwecken (Feuerwerk) sind in der Schweiz nur in Form von deutlich kleineren Rauchbällen erhältlich. Beim verwendeten Pro- dukt handelt es sich nicht um Rauchbälle. Es ist ein pyrotechnischer Gegenstand zu gewerblichen Zwecken. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 und Kategorie T1 dürfen nicht zu Vergnügungszwecken verwendet werden. (TPF pag. 3.262.1.015, 017) Auf die Frage, unter welche Kategorie der Sprengstoffverordnung der Gegen- stand einzuordnen ist, führte das FOR aus, dass Produkte dieser Art in der Schweiz in der Kategorie P1 (Art. 6 und Anhang 1, Ziff. 1.3 SprstV) oder T1 (Art. 6 und Anhang 1, Ziff. 1.1 SprstV) eingeteilt sind. Die Notsignalmittel der Kategorie P1 (z.B. Handlichtfackel oder Rauchsignal) sind pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken (Art. 6 SprstV). Gemäss Art. 15 Abs. 5 SprstG ist es ver- boten, solche Gegenstände zu Vergnügungszwecken zu verwenden. Ob es sich beim verwendeten Gegenstand um ein Notsignalmittel handelt und ob es gemäss Vorschrift beim gewerblichen Abbrand in der Hand gehalten werden darf, kann nicht abschliessen gesagt werden. Rauchkörper können im Freien zu Feuer- wehrübungen usw. verwendet werden. (TPF pag.3.262.1.015 f.). Zur von der Rauchpetarde ausgehenden Gefahr befragt, erklärte das FOR, dass Rauch- und Nebelsätze toxische Eigenschaften aufweisen. Sie enthalten pyro- technische Sätze, welche, einmal in Brand gesetzt, unabhängig von Sauerstoff aus der Umgebungsluft, mit hohen Temperaturen abbrennen. Die beim Abbrand entstehenden Gase und Rauchpartikel können zu Reizungen der Schleimhäute
61 - SK.2021.7 und Atemwege führen. Die verwendete Rauchpetarde ist für den Einsatz im Freien vorgesehen. (TPF pag. 3.262.1.016) 6.3.4 Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 20. Oktober 2020 verweigerte die Beschuldigte die Aussage (pag. 13-01-0044). 6.4 Beweiswürdigung Beweismässig ist erstellt, dass die Beschuldigte am 14. Juni 2019 um 16.39 Uhr anlässlich des Frauenstreiktags im Hauptbahnhof Zürich eine nicht zugelassene Rauchpetarde, die für gewerbliche Zwecke bestimmt war, inmitten von Teilneh- merinnen verbotenerweise abbrannte, wobei roter Rauch in der Bahnhofshalle hochstieg. Die von der Beschuldigten abgebrannte Rauchpetarde war nicht zu- gelassen und es war verboten, einen solchen pyrotechnischen Gegenstand zu Vergnügungszwecken in der Bahnhofshalle abzubrennen. In subjektiver Hinsicht hat dies die Beschuldigte gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 6.5 Subsumtion 6.5.1 In objektiver Hinsicht Die Beschuldigte hat einen pyrotechnischen Gegenstand, der für gewerbliche Zwecke (vgl. Art. 6 SprstV) bestimmt war, unbefugt zu Vergnügungszwecken ver- wendet (Art. 15 Abs. 5 SprstG). Sie hat somit entgegen dem Verbot von Art. 15 Abs. 5 SprstG unbefugt mit der Rauchpetarde verkehrt. Die objektiven Tatbe- standsvoraussetzungen von Art. 37 Abs. 1 SprstG sind somit erfüllt. 6.5.2 In subjektiver Hinsicht Die Beschuldigte wusste oder nahm es zumindest billigend in Kauf, dass es ver- boten ist, eine solche Rauchpetarde zu Vergnügungszwecken anlässlich einer Versammlung im Hauptbahnhof Zürich abzubrennen. Sie hat vorsätzlich oder zu- mindest eventualvorsätzlich entgegen dem Verbot von Art. 15 Abs. 5 SprstG mit einer für gewerbliche Zwecke bestimmten Rauchpetarde unbefugt verkehrt. Die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 37 Abs. 1 SprstG sind daher erfüllt. 6.5.3 Im Ergebnis hat die Beschuldigte den Tatbestand des unbefugten Verkehrs i.S.v. Art. 37 Abs. 1 SprstG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 6.6 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht gegeben.
62 - SK.2021.7 6.7 Die Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des unbefugten Verkehrs im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprstG.
64 - SK.2021.7 desteile die notwendigen Massnahmen anordnen, wenn es eine ausserordentli- che Lage erfordert. Nach dem EpG ergibt sich somit, dass auch die Massnahmen des Bundes im Rahmen einer besonderen Lage strafbewehrt sind. Gemäss Art. 40 Abs. 1 EpG ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölke- rung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Art. 40 enthält ver- schiedene Massnahmen, die eine Verminderung enger Kontakte zwischen Per- sonen bezwecken oder eine Exposition in einer bestimmten Umgebung verhin- dern sollen (Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG] vom 3. De- zember 2010, BBl 2011 311 [nachfolgend: Botschaft EpG], S. 392). Bei dem Ver- anstaltungsverbot nach Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 handelt es sich um eine Massnahme im Sinne von Art. 40 Abs. 2 lit. a EpG. Für Verstösse gegen derartige Massnahmen sieht das EpG einzig eine Übertretungsbusse als Sank- tion vor (Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG). Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j des EpG wird mit Busse bestraft, wer sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Eine Delegationsnorm, um in einer Verordnung Verstösse gegen gesundheitspo- lizeiliche Massnahmen wie diejenigen in Art. 6 COVID-19-Verordnung 2 zu sank- tionieren, enthält das EpG nicht. Folglich fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die in Art. 10f Abs. 1 lit. a COVID-19-Verordnung 2 vorgesehenen Sanktionen (vgl. FINGERHUTH/ROOS, Covid-19: Straf- und Strafprozessrechtliche Implikatio- nen, in: Covid 19: Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, Basel 2020, Rz. 57 f.; Urteil des Bezirksgerichts Baden ST.2020.122 / ka vom 11. Dezem- ber 2020 E. 3.2.2). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Strafbestimmung von Art. 10f Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 als selbstständige Verordnung gestützt auf Art. 185 Abs. 3 BV (statt auf das EpG) erlassen worden ist, so fehlt es auch in der Ver- fassungsbestimmung an einer ausdrücklichen Ermächtigung des Bundesrates, Tatbestände zu schaffen, die mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden können (POPP/BEREKEMEIER, a.a.O., Art. 1 StGB N. 28). Zusammenfassend fehlt es an einer Delegationsnorm oder einer gültigen Rechtsgrundlage, welche den Bundesrat ermächtigen würde, Widerhandlungen gegen Art. 6 COVID-19-Verordnung 2 mit einer Freiheits- oder Geldstrafe – so wie dies die Strafbestimmung in Art. 10f Abs. 1 lit. a COVID-19-Verordnung 2 vorsieht – zu ahnden. Hinzu kommt – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – dass der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf das Versammlungsverbot in objektiver Hinsicht ohne- hin nicht erstellt und somit straflos ist (E. 7.4.1; 7.5.1; 7.7.1).
65 - SK.2021.7 7.2.4 Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum Nach Art. 7c Abs. 1 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 (Fas- sung vom 20. Juni 2020) sind Menschenansammlungen von mehr als 30 Perso- nen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen und in Parkanla- gen verboten. Mit Busse wird bestraft, wer gegen das Verbot von Menschenan- sammlungen im öffentlichen Raum nach Art. 7c Abs. 1 verstösst (Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2). Beim Verbot von Menschenansammlungen handelt es sich wiederum um eine Massnahme im Sinne von Art. 40 Abs. 2 lit. a EpG (vgl. E. 7.2.3, dritter Abschnitt). Für Verstösse gegen derartige Massnahmen sieht das EpG eine Busse vor (Art. 83 Abs. 1 lit j EPG). Eine Delegationsnorm bzw. formell gesetzlich Grund- lage, um in einer Verordnung Verstösse gegen gesundheitspolizeiliche Massnah- men wie diejenige in Art. 7c Abs. 1 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 zu sanktio- nieren, besteht somit. 7.3 Beweismittel 7.3.1 Fotomaterial Auf der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (Beweissicherungsaufnah- men) ist ersichtlich, wie sich die Beschuldigte anlässlich der unbewilligten De- monstration «AUTODEMO» und «SAFETY FOR ALL REFUGEES» vom 18. Ap- ril 2020 inmitten von Teilnehmern aufhält und sich mit ihnen unterhält. Sie hat ein Fahrrad bei sich. Auf zwei Fotos ist zu erkennen, wie sie während der Demonst- ration mit dem Handy telefoniert. Auf einem weiteren Foto unterhält sie sich mit Insassen bzw. Demonstrationsteilnehmern eines Personenfahrzeuges, welche aussen am Fahrzeug ein Transparten aufgehängt haben. (pag. 10-01-4-0007 ff.) 7.3.2 Rapport der Stadtpolizei Zürich Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 19. April 2020 ist zu entnehmen, dass in den sozialen Medien wie HH. auf einem Flyer unter dem Thema «AUTO- DEMO» und «SAFETY FOR ALL REGUGEES» zu einer Veranstaltung am
70 - SK.2021.7 (AS 2016 1249). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsver- bots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB). Letzteres trifft in concreto aus folgenden Gründen nicht zu: Das neue Sanktionenrecht erweist sich für die Beschuldigte nicht als milder, da sie – wie sich noch erweisen wird – mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu be- strafen ist (E. 8.10.3). Diesbezüglich hat sich im neuen Recht nichts geändert bzw. erweist sich dieses nicht als milder. Die Strafzumessung ist demnach nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht vorzunehmen. 8.1.1.2 Die übrigen begangenen Straftaten wurden alle nach dem 1. Januar 2018 be- gangen (siehe E. 8.1.1.1, erster Abschnitt). Es ist somit diesbezüglich das im Urteilszeitpunkt geltende Recht anzuwenden. 8.1.2 Grundsätze der Strafzumessung 8.1.2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Tä- ter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Somit kommt dem (sub- jektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB hat das Gericht zuerst die objektiven und subjektiven Tatumstände (Tatkomponenten) zu gewichten und die sich daraus ergebende hypothetische Strafe zu definieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1). Die objektive Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs und die Art und Weise des Vorgehens, während sich die subjektive Tat- komponente auf die Beweggründe, die Intensität des deliktischen Willens und das Mass an Entscheidungsfreiheit bezieht (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Sodann ist die anhand der objektiven und subjektiven Tatumstände ermittelte hypothetische Strafe bei Vorliegen täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die Täterkomponente setzt sich zusam- men aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafempfindlichkeit des Täters (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 8.1.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
71 - SK.2021.7 schwersten Straftat – derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen, also z.B. mehrere Geldstrafen oder zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; 137 IV 57 E. 4.3.1; 138 IV 120 E. 5.2). Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind ungleichartige Strafen (ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 90). Ebenso sind Geldstrafen und Bussen ungleichartige Strafen. Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den Grenzen des ge- setzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Hält es hingegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 92). 8.1.2.3 Die Asperation setzt Gleichartigkeit der Strafen voraus; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Diese Voraussetzung gilt auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58 m.H.). Demnach ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 [Freiheitsstrafe, Busse]; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.11 vom 30. September 2010 E. 10.2.4 b; ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 94). Gleiches gilt für das Verhältnis Geldstrafe zu Busse (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 94). 8.1.2.4 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz ge- währleisten (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom
72 - SK.2021.7 wählen. Das Gericht hat darüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem eigenen Ermessen zu befinden und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; siehe auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Dazu muss es die neu zu beurteilenden Straftaten mit den bereits beur- teilten als ein Ganzes betrachten und nach seinem Ermessen und unter Berück- sichtigung sämtlicher strafschärfenden, -mildernden, -erhöhenden und -mindern- den Faktoren eine hypothetische Gesamtstrafe festlegen (Urteil des Bundesge- richts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2). Das Gericht hat nach seinem Ermessen gedanklich eine Gesamtstrafe festzulegen und in den Strafzumes- sungserwägungen zu beziffern. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamt- bewertung bemisst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grund- satzstrafe die Zusatzstrafe (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; 109 IV 90 E. 2.d). Von der hypothetischen Gesamtstrafe ist die Dauer der in den rechtskräftigen Entschei- den ausgefällten Strafen in Abzug zu bringen. Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilenden Straftaten auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwi- schen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2 [nicht publ. in: BGE 138 IV 120]; 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 137 IV 57]; 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 m.w.H.; siehe zum Ganzen ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 167). 8.1.2.5 a) Sind strafbare Handlungen zu beurteilen, die der Täter teils vor, teils nach einem Urteil begangen hat (teilweise retrospektive Konkurrenz), so war bis anhin – bei gleichartigen Strafen – eine Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum früheren Urteil zu fällen (TRECHSEL/SEELMANN, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 49 StGB N. 19). Das Bundesgericht hat 1943 zur Frage, wie die noch nicht beurteilten Delikte vom Zweitgericht be- urteilt werden sollen, eine relativ komplexe Vorgehensweise entwickelt. Es webt dabei sowohl Elemente von Art 49 Abs. 1 StGB als auch von Art. 49 Abs. 2 StGB ineinander, ohne dem einen oder dem anderen Absatz von Art. 49 StGB den absoluten Vorrang zu geben. Nach dieser (bisherigen) Praxis soll das Zweitge- richt in einem ersten Schritt alle noch nicht beurteilten Delikte gemeinsam be- trachten und darunter die abstrakt schwerste Straftat ermitteln. Ist es diejenige, die vor dem Ersturteil begangen wurde, muss für sie eine Einsatzstrafe – von welcher allerdings die Strafe gemäss dem Ersturteil abzuziehen ist – bestimmt werden, die aufgrund der weiteren noch nicht beurteilten Straftaten nach Mass- gabe von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen ist. Wiegt innerhalb der Gruppe der noch nicht beurteilten Straftaten die retrospektive Straftat nicht am schwersten, muss die für sie angemessene Strafe (als rechnerische Zusatzstrafe
73 -
SK.2021.7
zum Ersturteil) ermittelt werden. Anschliessend muss diese berücksichtigt wer-
den, um die Einsatzstrafe, die für die Gruppe der noch nicht beurteilten Straftaten
bestimmt wurde, nach Massgabe des Asperationsprinzips angemessen zu erhö-
hen. Das Bundesgericht beschreibt dieses Vorgehen in BGE 145 IV 1 E. 1.2 als
Mischung («mélange») beider Absätze von Art. 49 StGB und spricht davon, dass
im Zweiturteil eine Gesamtstrafe gefällt wird, die das Ersturteil überspannt («en-
jambe»). Dabei hebt es zum ersten Mal hervor, dass diese Vermengung der Ab-
sätze von 1 und 2 von Art. 49 StGB einer Grundlage im Gesetz entbehre (TEICH-
MANN/CAMPRUBI, Problematik der teilweisen retrospektiven Konkurrenz, forum-
poenale, 3/2020, S. 211; vgl. zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz ACKER-
MANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 184 mit Hinweisen, N. 185). Das Fehlen einer klaren
Stütze im Gesetz stellt einen der Gründe dar, die das Bundesgericht in
BGE 145 I 1 unter dem Titel «Präzisierung» dazu geführt haben, die genannte
Praxis, an der sie beinahe 90 Jahre festgehalten hatte, aufzugeben und eine et-
was weniger komplizierte Lösung zu ersetzen (TEICHMANN/CAMPRUBI, a.a.O.,
spektiven Straftaten nun jedoch separat von den noch nicht beurteilten, nicht ret-
rospektiven Delikten beurteilt werden (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., Art. 49 StGB
N. 19); TEICHMANN/CAMPRUBI, a.a.O., S. 212). Für die jeweilige Deliktsgruppe
sollen getrennte Strafen vorgesehen und kumuliert werden (TEICH-
MANN/CAMPRUBI, a.a.O., S. 212). Dafür ist in zwei Schritten vorzugehen: Das Ge-
richt hat zuerst in Bezug auf Straftaten, die vor der ersten Verurteilung begangen
wurden, zu prüfen, ob im Hinblick auf die Art der vorgesehenen Strafe eine An-
wendung von Art. 49 Abs. 2 StGB möglich ist. Ist dies der Fall, d.h., liegen gleich-
artige Strafen vor, muss es unter Berücksichtigung der Strafschärfung nach
Art. 49 Abs. 1 StGB eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festlegen (Strafe A). Das
Gericht prüft in einem zweiten Schritt sodann die nach der ersten Verurteilung
begangenen Straftaten und setzt, gegebenenfalls unter Anwendung von Art. 49
Abs. 1 StGB, eine eigenständige (Gesamt-)Strafe dafür fest (Strafe B). Schliess-
lich wird die ergänzende Strafe, die für die vor der ersten Verurteilung began-
gene(n) Straftat(en) verhängt wurde (Strafe A), zu der für nach dieser Verurtei-
lung begangene Straftaten verhängten Strafe (Strafe B) hinzugerechnet, d.h. ku-
muliert. (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 19; BGE 145 IV 1 E. 1.3 f.;
Urteile des Bundesgerichts 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2;
6B_750/2019 vom 11. Juli 2019 E. 1.4.4; 6B_144/2019 vom 17. Mai 2019
E. 4.3.1; TEICHMANN/CAMPRUBI, a.a.O., S. 210 ff.)
Wurde die beschuldigte Person bereits mehrfach verurteilt und hat sie vor, zwi-
schen und nach diesen Urteilen die neu zu beurteilenden Taten begangen, hat
das Gericht etappenweise vorzugehen: Konkret hat es zunächst die vor dem
74 - SK.2021.7 Ersturteil begangenen Delikte zu beurteilen und eine Zusatzstrafe oder eine ku- mulierende Strafe festzusetzen. Dieses Vorgehen ist für die vor der zweiten und jeder folgenden Verurteilung begangenen Delikte zu wiederholen, um danach für die nach dem letzten rechtskräftigen Urteil begangenen Taten eine unabhängige (Gesamt-)Strafe festzulegen. Schliesslich sind die festgelegten Strafen zu addie- ren. (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 20) 8.2 Die Beschuldigte hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB). Die Strafandrohung für diesen Tatbestand lautet auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Das Gericht ist indes in casu aufgrund der Teilnahmeform der Gehil- fenschaft nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 25 i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB). Die Strafandrohung des Tatbestands der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, diejenige des Tatbestands der Beschimpfung (Art. 177 StGB) auf Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen, diejenige des Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) auf Geldstrafe bis zu 30 Ta- gessätzen, diejenige des Tatbestands des unbefugten Verkehrs von pyrotechni- schen Gegenständen auf Freiheitsstrafe oder Busse und diejenige des Tatbe- stands der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 (Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 [Verbot von Menschenan- sammlungen im öffentlichen Raum]) auf Busse. Ausgangspunkt für die Strafzu- messung bildet somit das Verbrechen nach Art. 224 Abs. 1 StGB. Wie nachfolgend ausgeführt (vgl. E. 8.8), hält das Gericht für die strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt – also die Vergehen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung – so- wie die Beschimpfung nach der vom Bundesgericht anzuwendenden konkreten Methode eine Geldstrafe für schuldadäquat (siehe zur konkreten Methode BGE 144 IV 217 E. 2.2., 3.3 und 3.4). Die objektive und subjektive Tatschwere ist jeweils nicht derart, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Für die Schuldsprüche wegen unbefugten Verkehrs sowie Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 und das Epidemiengesetz ist eine Busse auszufällen (vgl. E. 8.9). Bei der Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht kommt hingegen auf- grund des Tatverschuldens nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. E. 8.5.3; E. 8.7). Es liegen somit keine gleichartigen Strafen vor. Die Strafen sind zu ku- mulieren (vgl. E. 8.1.2.2, zweiter Absatz; E. 8.1.2.3).
75 - SK.2021.7 8.3 Der obere Strafrahmen bleibt bei zwanzig Jahren. Gemäss Art. 34 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ein Ta- gessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Be- stimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10'000 Franken (Art. 106 StGB). 8.4 Die Delikts- und Tatmehrheit wirkt sich strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Da die Beschuldigte als Gehilfin zu verurteilen ist, findet die obligatorische Straf- milderung von Art. 24 StGB Anwendung. 8.5 Tatkomponenten 8.5.1 Objektive Tatkomponenten Hinsichtlich der Tatkomponenten fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte mit ih- rem Handeln Menschen an Leib und Leben sowie Eigentum gefährdet hat. Das Ausmass der Gefährdung war aber angesichts des Tatzeitpunkts nach Mitter- nacht eher leicht. Sodann war der Schaden am Generalskonsulat der Republik Türkei von Fr. 1'200.-- gering, schloss aber die Anwendung von Art. 224 Abs. 2 StGB (privilegierter Tatbestand bei Gefährdung von Eigentum in unbedeutendem Umfang) aus. Charakterlich verhielt sie sich rücksichtslos, da sie die Täterschaft bei der Planung und Vorbereitung des pyrotechnischen Anschlages beriet und das Tatmittel zur Verfügung stellte. Sie war insofern an der Tat beteiligt. Die Tat war aufgrund ihrer psychischen und physischen Gehilfenschaft gut geplant und vorbereitet. Sodann zeugt die Abschussvorrichtung mit den drei Anzündlitzen als Anzündvorrichtung und zeitverzögerter Anzündvorrichtung von einer nicht uner- heblichen kriminellen Energie. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass die von ihr an die Täterschaft übergebene Horror-Knall-Rakete mit 20 g Blitzknallsatz eine geringe Menge an Explosivstoffen aufwies, von der allein kein hohes Ge- fährdungspotential ausging. Ebenso enthielten die übrigen von der Täterschaft verwendeten Knallkörper nur 4 g Blitzknallsatz, weshalb sich die zerstörerische Wirkung am Botschaftsgebäude in Grenzen hielt. Es ist aber vorab dem Zufall zu verdanken, dass nur Eigentum durch den Anschlag beschädigt und keine Person verletzt wurde. Angesichts des Umstands, dass die Tatfolgen relativ gering und die Mindest- strafe ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt, ist das objektive Tatverschulden als gering einzustufen und die Strafe am unteren Rand des Strafrahmens anzusiedeln.
76 - SK.2021.7 8.5.2 Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte aus politischen Motiven und ideologischer Überzeugung. Das Motiv, aus linksradikalen ideellen Gründen ei- nen Anschlag gegen den türkischen Staat zu verüben, ist verwerflich und in kei- ner Weise zu entschuldigen und der deliktische Wille – direktvorsätzlich und ge- zielt – war intensiv. Es wäre der Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, ihre Tat zu deren Folgen zu vermeiden. Das subjektive Tatverschulden ist nicht unerheblich, wiegt aber im Lichte der objektiven Tatkomponente gerade noch gering. 8.5.3 Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren wiegt das Tatver- schulden gerade noch gering. Die gedankliche Einsatzstrafe ist daher auf 17 Mo- naten Freiheitsstrafe festzusetzen. Die obligatorische Strafmilderung von Art. 24 StGB ist aufgrund der konkreten Umstände auf fünf Monate zu veranschlagen. 8.6 Täterkomponenten 8.6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Was die Täterkomponenten angeht, ist vorab festzuhalten, dass die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nicht bereit war, Angaben zu ihrer Person und ihren persönlichen Verhältnissen zu machen. Bekannt ist, dass die heute 71-Jährige in Zürich geboren ist. Sie lebt getrennt von ihrem Ehemann N. und ist Rentnerin. Über 10 Jahre lebte die Beschuldigte in Italien und entwickelte Kontakte zu den O., einer kommunistischen Terrororganisation. Danach liess sie sich in der Schweiz zur Sozialpädagogin ausbilden. Im Jahre 1992 gründete sie mit anderen Mitstreitern die linksradikale Organisation J. Die Beschuldigte ist vor allem in der Züricher Sektion des J. tätig (K.) und ist Mitglied des Sekretariats der P. (TPF pag. 3.720.007; 3.721.002). Die Zürcher Sektion des J. ist treibende Kraft der gewalttätigen linksextremen Szene. Aber auch der P. sind gewalttätige Aktionen nicht fremd, rief sie doch als Reaktion auf die Vorladung der Beschuldigten zur Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht vom 18./19. November 2021 zu Aktionen gegen den «[...]» auf (TPF pag. 3.721.002). Die Beschuldigte kämpft ideologisch unbeirrbar für den Aufstand der Arbeiterklasse und eine kommunis- tische Revolution. Wie das vorliegende und die früheren Strafverfahren gezeigt haben, schreckt sie auch vor Gewalt nicht zurück (siehe E. 8.6.1, fünfter Ab- schnitt betreffend Vorstrafen; TPF pag. 3.231.1.008, -010). Die finanziellen Verhältnisse sind bescheiden. Gemäss Steuererklärung 2020 hat sie jährliche Einkünfte von Fr. 46'668.-- (TPF pag. 3.231.2.056 f.). Davon stam- men Fr. 32'400.-- aus Unterhaltsbeiträgen von ihrem Ehemann (TPF pag.
77 - SK.2021.7 3.231.2.061). Sie hat bewegliches Vermögen von Fr. 2'843.-- und deklariert ein Grundstück in U. im Tessin mit einem Ertragswert von Fr. 1'000.-- (TPF pag. 3.231.2.058, 062). Im Jahre 2020 zahlte sie Versicherungsprämien von Fr. 7'642.-- (TPF pag. 3.231.2.041). Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregis- ter des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 19. Oktober 2021 besteht gegen die Be- schuldigte ein Verlustschein aus Pfändungen von Fr. 6'862.24 und eine offene Betreibung von Fr. 2'685.10 (TPF pag. 3.231.3.007). Das Vorleben ist ansonsten in grossen Teilen unbekannt. Die Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Sie wurde mit Urteil des Bun- desstrafgerichts vom 8. November 2011 wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, leichter Fall, Sachbe- schädigung und Aufbewahrens von Sprengstoffen zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, als teilweiser Zusatz zu den Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom
81 - SK.2021.7 gend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Nach dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit ist für diese Tat eine Busse auszusprechen. Die eventualvorsätzli- che Tatbegehung wirkt leicht strafmindernd. Für die Übertretung der COVID-19- Verordnung 2 vom 13. März 2020 und das und das Epidemiengesetz im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 7 und Art. 40 EpG ist zwingend eine Busse auszusprechen. Die Busse ist auf Fr. 500.-- festzusetzen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage. 8.10 Vollzug 8.10.1 Art. 43 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müs- sen mindestens sechs Monate betragen. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entspre- chender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht aus- fällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1). Der teilbedingte Vollzug an Stelle des ansonsten einzig möglichen unbedingten Voll- zugs ist nur zulässig, wenn unabhängig von der Warnwirkung des Teilvollzugs der Strafe die Prognose nicht ungünstig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 3.2.2; nicht publiziert in: BGE 134 IV 241). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des bedingten und unbedingten Teils im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. AIs Bemessungs- regel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Gemäss Bundesgericht ist unter dem Begriff des Verschuldens nach Art. 43 StGB das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechts- bruchs zu verstehen; er umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Der Begriffsinhalt richtet sich nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint ist die Strafzumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst und vor allem ein Bemessungskriterium bei der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Berücksichtigung seiner Bewährungsaus-
82 - SK.2021.7 sichten als notwendig erscheint, kann es gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht mehr in gleicher Weise auf die Strafzumessungsschuld ankommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafaufschubs befindet, muss die Strafhöhe bereits feststehen und es geht nur noch um die angemessene Vollzugsform. Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Ver- schuldensklausel (ausführlich auch zur Gesetzgebung Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6). Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die «hauptsächliche Bedeutung» bzw. der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der LegaIbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je güns- tiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht un- terschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 8.10.2 Die objektiven Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzugs sind vorliegend erfüllt. Die Beschuldigte weist aber mehrere Vorstrafen auf (E. 8.6.1, fünfter Ab- schnitt). Sie hat sich von den früheren Verurteilungen und Vollzugsverfahren nicht beeindrucken lassen und über einen längeren Zeitraum immer wieder de- linquiert. Die im Strafregister heute noch ersichtlichen Straftaten erstrecken sich über einen Zeitraum von 19 Jahren (2002 bis 2021). Die Beschuldigte zeigt zu- dem weder Einsicht in ihre Taten noch Reue. Sie ist bekannte Linksaktivistin und hat die vorliegend beurteilten Taten aus politischer Überzeugung begangen, weshalb die Gefahr besteht, dass sie auch in Zukunft derartige Straftaten bege- hen wird (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB N. 72). Es ist nicht davon auszugehen, dass sie sich gänzlich von der zum Teil gewalttätig geführten politischen Auseinandersetzung abwenden und diese zu- künftig ausschliesslich friedlich nach diskursethischen Grundsätzen fortsetzen wird. Da nicht zu erwarten ist, dass sich die Beschuldigte in Zukunft straffrei ver- halten wird, ist ihr eine schlechte Legalprognose zu stellen, welche den teilbe- dingten Strafvollzug ausschliesst. Nicht zu prüfen ist, ob Aussicht besteht, die Beschuldigte werde sich durch einen teilweise gewährten Strafaufschub hinrei- chend beeinflussen lassen, denn ein teilbedingter Vollzug kann nicht schon ge- währt werden, wenn die Prognose unter Berücksichtigung der Warnwirkung des
83 - SK.2021.7 zu vollziehenden Teils der Strafe nicht ungünstig ist. Der teilbedingte Vollzug an Stelle des ansonsten einzig möglichen unbedingten Vollzugs ist nur zulässig, wenn unabhängig von der Warnwirkung des Teilvollzugs der Strafe die Prognose nicht ungünstig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 3.2.2; nicht publiziert in: BGE 134 IV 241). Ob die Gewährung des bedingten Vollzugs auch mangels Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für die Ge- währung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 3 StGB) aufgrund der Vorstra- fen der Beschuldigten zu versagen ist (in diesem Sinn: SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 43 StGB N. 11), kann vorliegend infolge der schlechten Legalprog- nose offen bleiben. 8.10.3 Die Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie die Geldstrafe von 50 Tagessätze zu je Fr. 30.-- sind unbedingt auszusprechen. 8.11 Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StGB)
84 - SK.2021.7 (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR), sind angemessen und daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Bundesanwaltschaft beantragt die Auferlegung von Auslagen in der Höhe von Fr. 1'750.-- (TPF pag. 3.720.10 f.; 3.262.1.005; Kosten für den Amtsbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 15. Juli 2021). Die ausgewiesenen Ausla- gen wurden wegen der Beschuldigten verursacht und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. 9.1.2 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist auf- grund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR). Die Auslagen des Gerichts, bestehend aus Post-, Telefon- und ähnlichen Spe- sen, belaufen sich auf total Fr. 500.--. 9.1.3 Zusammenfassend betragen die Verfahrenskosten Fr. 9'250.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 3'000.--, Auslagen Fr. 1'750.--; Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--, Auslagen des Gerichts Fr. 500.--). 9.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3). Wird das Verfah- ren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Bei einem Teilfreispruch bzw. Teileinstellung ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen (GRIESSER, a.a.O., 2014, Art. 426 StPO N. 2). Obwohl die Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die COVID-19- Verordnung 2 (Veranstaltungsverbot) freizusprechen ist, sind ihr aus nachfolgen- den Gründen gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen: Wie zuvor festgestellt, beging die Beschuldigte im Zusammenhang mit der unbewilligten Demonstration vom 18. April 2020 eine Widerhandlung ge- gen die COVID-19-Verordnung 2 (Verbot von Menschenansammlungen im öf- fentlichen Raum), da sie illegal daran teilnahm (vgl. E. 7.5.2; 7.7.2). Durch ihr
85 - SK.2021.7 strafbares Verhalten hat die Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft den Ver- dacht aufkommen lassen, dass sie die Demonstration organisiert hat. Folglich war das Verhalten der Beschuldigten für die Einleitung der Strafuntersuchung wegen der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordndung 2 adäquat kausal. Der Freispruch schliesst somit eine Kostenauflage nicht aus. Im Übrigen resul- tierte aus den Ermittlungen wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Veranstaltungsverbot insofern kein nennenswerter zusätzlicher Ermittlungsauf- wand, da sie nachweislich unerlaubterweise demonstrierte. Die Beschuldigte ist ansonsten schuldig gesprochen worden. Die durchgeführten Verfahrenshandlun- gen, welche für die Bestimmung der auferlegbaren Kosten berücksichtigt wur- den, waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung der Beschuldigten führen- den Straftaten notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenshandlun- gen ist somit gegeben. 9.3 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten ist es angezeigt, ihr die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 6'000.--.
86 - SK.2021.7 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten ver- gütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwert- steuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 10.3 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Prakti- kantentätigkeit auf Fr. 100.-- sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (vgl. E. 10.2). 10.4 Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 11. November 2021 die Ausrich- tung eines Honorars von Fr. 20'418.95 (inkl. MWST) (TPF pag. 3.821.010 f.4). Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus 73.25 Stunden Arbeitszeit zu ei- nem Ansatz von Fr. 230.-- und 7.4 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen (Reisespesen) von Fr. 745.60 sowie die Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr.1'459.85 (vom 10. September 2020 bis 19. November 2021) zu- sammen. Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen gerechtfer- tigt. Die Entschädigung ist somit in beantragter Höhe zuzusprechen. 10.5 Die Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, der Eidgenos- senschaft die Entschädigung für ihre amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Bernard Olivier Rambert zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. 10.6 Sodann ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die an Rechtsanwalt Q. für ihre amtliche Verteidigung ausbezahlte Entschädigung von
87 - SK.2021.7 Fr. 1'185.90 (inkl. MWST) zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
88 - SK.2021.7
89 - SK.2021.7 11.3.2 Der Aufwand für die anwaltliche Vertretung des Generalkonsulats der Republik Türkei im Strafverfahren erscheint grundsätzlich notwendig; er ist in der Kosten- note vom 11. November 2021 spezifiziert und ist angemessen zu entschädigen (siehe TPF pag. 3.851.009, -014). 11.3.3 Die Privatklägerschaft verlangt von der Beschuldigten eine Prozessentschädi- gung für die anwaltliche Vertretung gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO (TPF pag. 3.851.009, -012). Sie beantragt mit Kostennote vom 11. November 2021 die Aus- richtung eines Honorars bzw. einer Parteientschädigung von Fr. 7'867.12 (TPF pag. 3.851.009, -012; 3.720.912). Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus 22 Stunden und 42 Minuten Ar- beitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.-- und 6 Stunden und 57 Minuten Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen (Porti, Telefon, Reisespesen) von Fr. 693.60 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 562.53 (vom 1. Novem- ber 2020 bis 19. November 2021) zusammen. Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen gerechtfertigt. Die Entschädigung ist in beantragter Höhe zuzusprechen. 11.3.4 Die Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Generalkonsulat der Republik Türkei eine Entschädigung von Fr. 7'867.12 zu bezahlen. 11.4 Privatkläger B. 11.4.1 Der Privatkläger verlangt von der Beschuldigten eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertretung gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO. Im Weiteren bean- tragt der Privatkläger eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. (TPF pag. 3.721.022). Fraglich ist, ob von einem Delikt nach Art. 285 StGB betroffene Beamte in pro- zessualer Hinsicht als geschädigte Personen (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO) zu be- handeln sind und sie sich als Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) konstituie- ren können, (HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 29). Nach der bundes- gerichtlichen Praxis gelten bei Tatbeständen, die nicht dem Schutz von Individu- alrechtsgütern dienen, nur Personen als geschädigt, die tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt wurden. Dabei muss die Beeinträchtigung die unmittel- bare Folge der tatbestandsmässigen Handlung sein (BGE 117 Ia 135 E. 2a m.H.; HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 29). Bei Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 StGB sind auch die Rechtsgüter von Amtspersonen unmittelbar beeinträchtigt, soweit gegen sie konkret Gewalt angewendet wird (OGer ZH, 23.9.2011, ZR 2011, Nr. 76, S. 238). Dies erscheint auch deshalb kohärent, weil die – das Individuum schützenden – Tatbestände der Tätlichkeit
90 - SK.2021.7 (Art. 126 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) durch Art. 285 StGB konsu- miert werden. Art. 285 StGB schützt nämlich nicht nur den Schutz der staatlichen Funktionen, sondern sekundär auch die Beamten selber (HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 29). Anders verhält es sich beim Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, weil dort Beamte i.d.R. nicht unmit- telbar in ihren Individualrechtsgütern beeinträchtigt werden und ihnen deshalb keine Geschädigtenstellung zukommt (HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 29; OGer ZH, 23.9.2011, ZR 2011, Nr. 76, S. 240). Die Beschuldigte ist wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB schuldig zu sprechen. Der Privatkläger wurde dabei unmittelbar in seinen Individualrechtsgütern beeinträchtigt. Er hat daher Geschädigtenstellung. 11.4.2 Der Aufwand für die anwaltliche Vertretung des Privatklägers B. im Strafverfah- ren erscheint grundsätzlich notwendig; er ist in der Kostennote vom 19. Novem- ber 2021 spezifiziert und ist mit den noch aufzuzeigenden Anpassungen (E. 11.4.5) angemessen zu entschädigen (vgl. TPF pag. 3.852.010, -012). 11.4.3 Der Privatkläger beantragt mit Kostennote vom 19. November 2021 die Ausrich- tung eines Honorars bzw. einer Parteientschädigung von Fr. 12'297.80 (inkl. MWST) (TPF pag. 3.721.022; 3.852.013, -015), basierend auf einem Zeit- aufwand von 29.75 Stunden à Fr. 300.-- (Arbeitszeit) plus 6 Stunden Reisezeit à Fr. 300.--, Auslagen von Fr. 683.55 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 879.25. 11.4.4 In Bezug auf den festgesetzten Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit von Fr. 230.-- kann auf die Erwägungen 10.2 und 10.3 verwiesen werden. 11.4.5 Der geltend gemachte Aufwand erscheint mit nachgenannten Ausnahmen ange- messen: Nicht zu entschädigen sind die Aufwendungen im Umfang von 0.25 Stunden vom 8. März 2021 (Durchsicht Eingangsanzeige), von 0.10 Stunden vom 5. Juli 2021 (Telefonat mit Bundesstrafgericht), von 0.30 Stunden vom
91 - SK.2021.7 11.4.7 Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für die Arbeitszeit Fr. 6'463.-- (28.10 Stunden [35.75 Stunden - 1.65 Stunden - 6 Stunden Reisezeit]) x Fr. 230.--) und für die Reisezeit Fr. 1'200.-- (6.0 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich der Auslagen von Fr. 638.55, ausmachend Fr. 8'346.55. Zuzüglich der Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 642.70 ist die Entschädigung auf total Fr. 8'989.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. 11.4.8 Die geltend gemachte Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen im Zu- sammenhang mit der Beteiligung am Strafverfahren im Betrag von total Fr. 361.50 (Fr. 104.-- für die Anreise; Fr. 82.50 [3 x Fr. 27.50] für die Verpflegung sowie Fr. 175.-- für die Hotelkosten) erscheint angemessen. 11.4.9 Zusammenfassend ist die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B. eine Entschädigung von Fr. 9’350.50 zu bezahlen. 11.5 Privatkläger C. 11.5.1 Der Privatkläger verlangt von der Beschuldigten eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertretung gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO. Im Weiteren bean- tragt der Privatkläger eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. 11.5.2 Die Beschuldigte ist wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der Privatkläger wurde dabei nicht unmittelbar in genügendem Mass in seinen Individualrechtsgütern beeinträchtigt (vgl. E. 11.4.1, zweiter Abschnitt). Er hat daher diesbezüglich keine Geschädigtenstellung. Sodann ist die Beschuldigte wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (vgl. E. 5.8). Der Privatkläger wurde durch die Beschuldigte in seiner Ehre angegriffen (E. 5.6.1). Es liegt eine unmittelbare Verletzung eines strafrechtlich geschützten Individualrechtsguts vor (vgl. E. 11.2). Er hat somit diesbezüglich Geschädigtenstellung. 11.5.3 Der Aufwand für die anwaltliche Vertretung des Privatklägers C. im Strafverfah- ren erscheint grundsätzlich notwendig; er ist in der Kostennote vom 15. Novem- ber 2021 spezifiziert und ist mit den noch aufzuzeigenden Anpassungen (E. 11.5.6) angemessen zu entschädigen (vgl. TPF pag. 3.853.007,- 011). 11.5.4 Der Privatkläger beantragt mit Kostennote vom 15. November 2021 sowie einer «Spesenübersicht», eingereicht an der Hauptverhandlung vom 19. Novem- ber 2021, die Ausrichtung eines Honorars bzw. einer Parteientschädigung von Fr. 9'920.89 (inkl. MWST) (TPF pag. 3.853.007 f.). Der geltend gemachte Auf- wand setzt sich aus 25.43 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 300.--,
92 - SK.2021.7 4 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 300.--, Auslagen von Fr. 382.59 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 709.30 zusammen. 11.5.5 In Bezug auf den festgesetzten Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit von Fr. 230.-- kann auf die Erwägungen 10.2 und 10.3 verwiesen werden. 11.5.6 Die Kostennote vom 15. November 2021 beinhaltet Aufwendungen im Zusam- menhang mit der Verteidigung gegen den Vorwurf der Hinderung einer Amts- handlung sowie Beschimpfung. Aufgrund der fehlenden Geschädigtenstellung in Bezug auf den Schuldspruch betreffend den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (vgl. E. 11.4.1, zweiter Abschnitt; 11.5.2, erster Abschnitt) ist die Kostennote um rund 55 % zu kürzen. Angemessen erscheint folgender Arbeits- aufwand von insgesamt 16.25 Stunden: 1 Stunde Besprechung mit dem Klienten am 20. Juli 2021; 1 Stunde Aktenstudium am 21. Juli 2021; 0.17 Stunden Stu- dium Schreiben von Bundesstrafgericht/E-Mail an Klienten am 16. August 2021; 0.08 Stunden Eingabe an das Bundesstrafgericht/E-Mail an Klienten am 9. No- vember 2021; 1 Stunde Besprechung mit Klient am 12. November 2021; 1 Stunde verfassen des Plädoyers am 15. November 2021; 7 Stunden Hauptver- handlung am 18. November 2021; 5 Stunden Hauptverhandlung/Nachbespre- chung mit Klienten am 19. November 2021). Der übrige Arbeitsaufwand von 9.18 Stunden geht über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung unter Berücksichtigung der nicht aussergewöhnlichen Schwierigkeiten erforderlich war. Die Reisezeit von 4 Stunden ist angemessen. 11.5.7 Die geltend gemachten Auslagen sind aufgrund der fehlenden Geschädigtenstel- lung in Bezug auf Schuldspruch betreffenden den Tatbestand der Hinderung ei- ner Amtshandlung (vgl. 11.5.2) – ebenfalls – zu kürzen. Angemessen erscheinen Fr. 12.-- für Porti, Fr. 2.-- für Telefonspesen, Fr. 104.--, Fr. 17.-- für Kopien und Fr. 95.-- für übrige Auslagen, ausmachend Fr. 230.--. 11.5.8 Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für die Arbeitszeit Fr. 3'767.50 (16.25 Stunden x Fr. 230.--) und für die Reisezeit Fr. 800.-- (4 Stunden x Fr. 200.--), zuzüglich der Auslagen von Fr. 230.--, ausmachend Fr. 4'767.56. Zuzüglich der Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 367.10 ist die Entschädigung auf total Fr. 5'134.60 (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. 11.5.9 Die geltend gemachte Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen im Zu- sammenhang mit der Beteiligung am Strafverfahren von Fr. 326.50 (Hin- und Rückreise Bahnticket Fr. 80.--; Mittag- und Nachtessen am Fr. 82.50 [3 x Fr. 27.50]; Hotelzimmer Fr. 150.--; übrige Auslagen Fr. 14.--) erscheint gerecht- fertigt.
93 - SK.2021.7 11.5.10 Im Ergebnis ist die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger C. eine Ent- schädigung von Fr. 5'461.10 zu bezahlen.
94 - SK.2021.7 Der Einzelrichter erkennt: I.
7.1 Rechtsanwalt Bernard Olivier Rambert wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 20'418.95 (inkl. MWST) entschädigt. A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.2 A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die an Rechtsanwalt Q. für ihre amtliche Verteidigung ausbezahlte Entschädigung von Fr. 1'185.90 (inkl. MWST) zurückzu- bezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. A. wird verpflichtet, den Privatklägern jeweils nachfolgende Entschädigungen zu be- zahlen: 8.1 Generalkonsulat der Republik Türkei im Kanton Zürich Fr. 7'867.10. 8.2 B. Fr. 9'350.50. 8.3 C. Fr. 5'461.10. II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den übri- gen Parteien wird es zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Gesuch um neue Beurteilung
Die verurteilte Person, welcher das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt worden ist, kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen (Art. 368 Abs. 1 StPO). Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen, weshalb sie an der Hauptver- handlung nicht teilnehmen konnte (Art. 368 Abs. 2 StPO).
Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).
Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung und fällt gegebenenfalls ein neues Urteil (Art. 369 Abs. 1 StPO). Bleibt die verurteilte Person der Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern, so bleibt das Abwesenheitsurteil bestehen (Art. 369 Abs. 4 StPO).
Solange die Berufungsfrist noch läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären (Art. 371 Abs. 1 StPO). Auf eine Beru- fung wird nur eingetreten, wenn das Gesuch um neue Beurteilung abgelehnt wurde (Art. 371 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 25. Februar 2022