Urteil vom 10. März 2022 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister
und
als Privatklägerschaft:
B., vertreten durch Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer
gegen A. Gegenstand
mehrfacher Hausfriedensbruch, Beschimpfung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K .2 02 1.5 2
Anträge der Privatklägerin B.:
Anträge des Beschuldigten A. (sinngemäss):
4 - SK.2021.52 E. Am 24. November 2021 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbe- fehl. Sie verurteilte ihn wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), begangen am 1. April 2017 und 30. Juni 2018, und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), begangen am 30. Juni 2018, zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 200.– und auferlegte ihm Verfahrenskosten von Fr. 600.–. Im Weiteren entschied die Bundesanwaltschaft, dass bedingte Vorstrafen nicht wi- derrufen werden. Zudem verwies sie die Zivilforderung von B. gegen A. auf den Zivilweg. F. Am 26. November 2021 erhob A. Einsprache gegen den Strafbefehl. G. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen am 7. Dezember 2021 der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung zog das Gericht (Einzelrichter) von Amtes wegen zur Person des Beschuldigten aktuelle Straf- und Betreibungsregisteraus- züge, Steuerunterlagen sowie Verfahrensakten betreffend eine Vorstrafe bei. Zu- dem wurde das vom Beschuldigten auf Einladung des Gerichts ausgefüllte For- mular zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen zu den Akten er- kannt. Im Weiteren entschied das Gericht mit Verfügung vom 8. Februar 2022 über diverse Beweisanträge des Beschuldigten: es edierte bestimmte Akten, da- runter insbesondere das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 16. Dezem- ber 2011 betreffend die Scheidung der Ehe von A. und B.; im Übrigen wies das Gericht die Beweisanträge des Beschuldigten ab. I. Am 10. März 2022 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerschaft hatten auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung ver- zichtet. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet. J. Am 21. März 2022 meldete die Privatklägerschaft Berufung gegen das Urteil an (Art. 399 Abs. 1 StPO).
5 - SK.2021.52 Der Einzelrichter erwägt:
7 - SK.2021.52 Verbot des Berechtigten nicht kümmert (BGE 128 IV 81 E. 4a; 108 IV 33 5b; GODENZI, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 186 StGB N. 8 und 10 f.). Das Eindringen bzw. Verweilen muss zudem unrechtmässig sein. Es handelt sich dabei um ein objektives Tatbestandselement. Daran fehlt es etwa, wenn das Be- treten eines geschützten Raums im Rahmen einer Amtspflicht und unter Beach- tung der Grenzen der amtlichen Befugnisse geschieht (Urteil des Bundesgerichts 6P_13/2007 vom 20. April 2007 E. 5.2; DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, 480). Ein Rechtfertigungsgrund kann sich aber auch aus privatrechtlichen Verhältnissen ergeben, so etwa aus dem Erziehungs- recht der Eltern gegenüber dem getrennt wohnenden unmündigen Kind (STRA- TENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straf- taten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 6 N 13 f.). Art. 186 StGB ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss sich bewusst sein, den ge- schützten Bereich gegen den Willen des Berechtigten zu betreten bzw. darin zu verweilen und dabei unrechtmässig zu handeln (DONATSCH, a.a.O., 480; GODENZI, a.a.O., N. 12). 2.3 Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. Er habe in beiden Fällen die Wohnung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seines Besuchsrechts zu seinem Sohn C. mit dem Einverständnis der Privatklägerin aufgesucht (BA pag. 13.1.40; 3.100.36 f.; TPF pag. 3.731.4). Der Hintergrund des vorliegenden Strafverfah- rens sei ein langjähriger Streit mit seiner ehemaligen Ehefrau bezüglich seines Besuchsrechts. Diese leide an einem Borderline-Syndrom. Sie versuche syste- matisch, sein Besuchsrecht zu torpedieren. Zu diesem Zweck habe sie in den letzten 10 Jahren mehrere ähnlich gelagerte Strafanzeigen gegen ihn einge- reicht. Die Anzeigen seien von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich alle- samt nicht anhand genommen resp. seien die Verfahren eingestellt worden. Die (den Beschuldigten) belastenden Aussagen von C. seien ebenfalls problema- tisch. C. sei von seiner Mutter manipuliert und komplett an sich gebunden wor- den. Er leide enorm unter der familiären Situation und dem latenten Loyalitäts- konflikt (BA pag. 13.1.44 f.; 3.100.36 f.). Weiter wird auf die Aussagen des Beschuldigten konkret zu den angeklagten Sachverhalten verwiesen.
8 - SK.2021.52 2.4 Zum Hintergrund der inkriminierten Vorgänge ergibt sich aus den Akten Folgen- des: 2.4.1 Die Ehe von A. und B. wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. De- zember 2011 geschieden. Das gemeinsame Kind, C. (Jahrgang 2006) wurde un- ter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Dem Beschuldigten wurde ein Be- suchs- und Ferienrecht eingeräumt. In der hier interessierenden Zeit war der Be- schuldigte insbesondere berechtigt, C. an jedem zweiten Wochenende (von Frei- tagnachmittag bis Sonntagabend) auf Besuch und für die Dauer von vier Wochen pro Jahr in die Ferien zu oder mit sich zu nehmen. Bei der Umsetzung des Be- suchsrechts wurden die Eltern durch eine von der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich eingesetzte Beiständin unterstützt (TPF pag. 3.262.1.3 ff.). 2.4.2 Aktenkundig und von den Beteiligten unbestritten ist, dass es zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin wiederholt Probleme und Streitigkeiten im Zu- sammenhang mit der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts des Vorgenann- ten gegeben hatte (BA pag. 10.200.4; 12.1.34; TPF pag. 3.510.5). 2.4.3 Zur Zeit des ersten zur Diskussion stehenden Vorfalls (1. April 2017) wohnte die Privatklägerin zusammen mit ihrem Sohn und ihrem damaligen Lebenspartner D. in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus an der Strasse Z. in Zürich. In der Folgezeit trennten sich die Privatklägerin und D. Zur Zeit des zweiten Vorfalls (30. Juni 2018) wohnte die Privatklägerin zusammen mit C. an derselben Ad- resse in einer anderen Wohnung (BA 12.1.44; TPF pag. 3.731.6). 2.4.4 Aus den Aussagen der Beteiligten geht hervor, dass der Beschuldigte C. in der Regel an dessen Domizil an der Wohnungstür abholte (BA pag. 12.1.34 f.; 12.2.10; 13.1.40). Umstritten ist, ob er dabei oft (oder manchmal) auch in die Wohnung eintreten durfte. Den Aussagen des Beschuldigten zufolge soll dies der Fall gewesen sein (BA pag. 13.1.45). Nach Aussagen der Privatklägerin und von C. soll der Beschuldigte hingegen nur einmal in der Wohnung gewesen sein (BA pag. 12.1.35; 12.1.10). Dieser Aspekt ist indessen nicht entscheidwesentlich und kann offen bleiben. 2.5 Vorfall vom 1. April 2017 2.5.1 Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (BA pag. 13.1.13 f./40 ff.; TPF pag. 3.731.4 f.), der Privatklägerin (BA pag. 12.1.1 f./33 f.) und von C. (BA pag. 12.2.10 ff.) sowie die aktenkundigen WhatsApp-Nachrichten der genannten Per- sonen (BA pag. 10.200.34 ff.) ist Folgendes erstellt und unbestritten:
9 - SK.2021.52 Am Samstagmorgen des 1. April 2017 vereinbarten der Beschuldigte und die Privatklägerin, dass der Vorgenannte im Rahmen der Ausübung seines Besuchs- rechts C. gleichentags um 17 Uhr abholen würde. Der Beschuldigte erschien je- doch nicht zum vereinbarten Zeitpunkt. Zwischen kurz nach 17:00 Uhr und 17:27 Uhr (die Zeitangaben bezüglich der einzelnen Nachrichten sind in den Akten zum Teil nicht lesbar) kommunizierten die Beteiligten über einen WhatsApp-Gruppenchat wie folgt: C. fragte, wann der Beschuldigte ihn holen komme. Die Privatklägerin schrieb, dass sie in 10 Minuten gehen müssten. Der Beschuldigte antwortete, dass er um 18 Uhr kommen würde. Die Privatklägerin schrieb, es sei unanständig, dass der Beschuldigte sich ver- späte und seinen Sohn im Unwissen darüber lasse. Der Beschuldigte erwiderte, dass er unterwegs sei. Die Privatklägerin schrieb, C. würde sagen, er sei müde und wolle nicht beim Beschuldigten übernachten; C. würde heute nicht mehr mit- kommen; Ende der Diskussion; der Beschuldigte könne C. nächste Woche holen kommen; und er solle rechtzeitig kommen. Der Beschuldigte antwortete, er sei unterwegs, nächstes Wochenende könne er nicht kommen. Die Privatklägerin schrieb, sie würden nicht zu Hause sein. Der Beschuldige antwortete, er würde in 10 Minuten da sein. Die Privatklägerin schrieb, wenn der Beschuldigte gewusst habe, dass er nächstes Wochenende nicht da sei, hätte er heute rechtzeitig kom- men sollen. Der Beschuldigte erwiderte, ob sich die Privatklägerin selbst nie ver- spätet hätte. In der Folge gingen die Privatklägerin, ihr Partner und C. im nahe gelegenen Coop und Denner einkaufen. Während ihrer Abwesenheit verschaffte sich der Beschuldigte auf unbekannte Weise den Eintritt in das Wohnhaus und betrat die Wohnung. Er teilte der Privatklägerin mittels WhatsApp-Nachrichten mit, dass er in der Wohnung warte. Im Weiteren deponierte er eine Topfpflanze (ein Osterge- schenk für die Privatklägerin) im Vorraum der Wohnung. Anschliessend verliess er die Wohnung, bevor die Privatklägerin, die in der Zwischenzeit die Nachricht gelesen und die Polizei avisiert hatte, zusammen mit der Polizei eintraf. 2.5.2 Umstritten ist, wie der Beschuldigte sich den Eintritt in das Wohnhaus und die Wohnung verschafft hat. 2.5.2.1 Gemäss Angaben des Beschuldigten, die er in seinen Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. März 2018, bei der Bundesanwaltschaft vom 20. September 2021, in seiner Einsprache vom 26. November 2021 sowie in der Hauptverhandlung machte, habe er unten an der Haupteingangstür geklin- gelt, worauf sich die Tür geöffnet habe. Anschliessend sei er hinauf zur Wohnung gegangen. Die Wohnungstür sei unverschlossen gewesen. Einen Schlüssel habe er nicht gehabt. In Bezug auf die Eingangstür zum Wohnhaus führte der
10 - SK.2021.52 Beschuldigte in der Einsprache aus, diese sei ihm elektronisch von der Privatklä- gerin oder Unbekannt geöffnet worden (BA pag. 3.100.37). In der Hauptverhand- lung sagte der Beschuldigte, er habe «selbstverständlich bei C.» geklingelt (TPF pag. 3.731.5). In Bezug auf die Wohnungstür sagte der Beschuldige in den Ein- vernahmen bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und in der Hauptverhandlung, diese sei offen gestanden (BA pag. 13.1.13; TPF pag. 3.731.5). In der Einver- nahme bei der Bundesanwaltschaft gab er an, er könne sich nicht mehr erinnern, ob die Wohnungstür unverschlossen oder richtig offen gewesen sei. Er gehe da- von aus, dass sie offen gestanden sei (BA pag. 13.1.40). 2.5.2.2 Nach Aussagen der Privatklägerin, die sie in ihren Einvernahmen bei der Stadt- polizei Zürich vom 20. April 2017 und bei der Bundesanwaltschaft vom 20. Sep- tember 2021 machte, soll die Wohnungstür abgeschlossen gewesen sein, als sie, ihr Partner und C. das Haus verlassen hätten. In der Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich führte die Privatklägerin aus, sie habe, nachdem sie die Nach- richt vom Beschuldigten erhalten habe, dass er in der Wohnung sei, ihren Partner gefragt, ob er die Haustür abgeschlossen habe. Ihr Partner habe das bestätigt. C. habe ebenfalls gesagt, dass er neben ihrem Partner gestanden habe, als die- ser die Tür geschlossen habe (BA pag. 12.1.1 f.). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft sagte die Privatklägerin, sie sei sich sicher, dass sie es ge- wesen sei, die die Wohnungstür geschlossen habe. Nachdem sie die Wohnungs- tür geschlossen habe, habe sie nochmals kontrolliert, ob sie wirklich zu sei. Auf Vorhalt der im polizeilichen Rapport vom 30. April 2017 wiedergegebenen Aus- sagen von D. (BA pag. 10.200.4; diese Aussagen sind mangels Protokollierung in einer den gesetzlichen Anforderungen konformen Weise [vgl. Art. 78 StPO] und Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht zu dessen Lasten verwertbar [vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und die dazugehörige Rechtsprechung; statt vieler BGE 133 I 33 E. 3.1]) gab die Privatklägerin an, es könne sein, dass ihr Partner die Tür abgeschlossen habe, sie habe aber kontrolliert, ob die Tür abgeschlossen sei. Es könnte auch ihr Sohn gewesen sein. Die Wohnungstür sowie die Haustür seien beide zu gewesen. Später in der gleichen Einvernahme sagte die Privat- klägerin, C. habe die Tür sicher nicht geschlossen. Sie sei sich aber sicher, dass die Tür zu gewesen sei, da sie das kontrolliert habe. Sie könne sich, ehrlich ge- sagt, nicht erinnern, wer abgeschlossen habe, wisse aber, dass die Wohnungstür zu gewesen sei (BA pag. 12.1.36). Zur Frage, wie der Beschuldigte in den Besitz des Wohnungsschlüssels gelangt sein könnte, sagte die Privatklägerin in ihren Einvernahmen, C. habe manchmal in der Wohnung seiner Tante E. (Schwester des Beschuldigten) übernachtet. Einmal habe er dort seinen Schlüssel vergessen. Sie hätten den Schlüssel nach
11 - SK.2021.52 ein paar Tagen abgeholt. Sie vermute, dass der Beschuldigte bei dieser Gele- genheit sich eine Kopie des Schlüssels habe machen lassen (BA pag. 12.1.2/35). 2.5.2.3 C. sagte in seiner Einvernahme als Zeuge bei der Bundesanwaltschaft vom
12 - SK.2021.52 gelassen werden, zumal das Verschaffen eines Zutritts in ein Mehrfamilienhaus für Dritte generell ohne grosse Umtriebe möglich ist. 2.5.3 Weiter ist umstritten, wie lange sich der Beschuldigte in der Wohnung aufhielt. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte zwischen 18:13 Uhr und 18:37 Uhr folgende Nachrichten im Gruppenchat resp. direkt an die Privatkläge- rin schrieb: «Warte seit 30 Minuten in C.’s Zimmer»; «Alles offen...»; «Wai- ting...»; «I wait». In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bestätigte der Be- schuldigte auf Vorhalt, die Nachricht «Warte seit 30 Minuten in C.’s Zimmer» ver- schickt zu haben (BA pag. 13.1.14). In der Einvernahme bei der Bundesanwalt- schaft wurden dem Beschuldigten erneut die erwähnte sowie die Nachrichten «Alles offen...» und «Waiting...» vorgehalten. Er sagte dazu, die Nachricht «Al- les offen...» sei höchstwahrscheinlich von ihm, die anderen zwei Nachrichten seien höchstwahrscheinlich nicht authentisch. Er sei maximal 30 Sekunden in der Wohnung gewesen (BA pag. 13.1.41). In der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte erneut, die Nachricht «Warte seit 30 Minuten in C.’s Zimmer» ver- schickt zu haben. Er sei maximal eine Minute in der Wohnung geblieben (TPF pag. 3.731.5 f.). Die Nachrichten sind mittels der durch die Stadtpolizei Zürich am Tag des Vorfalls erstellten Fotoaufnahmen vom Bildschirm des Mobiltelefons der Privatklägerin dokumentiert. An der Authentizität der Nachrichten bestehen keine Zweifel, zu- mal der Beschuldigte seine Urheberschaft betreffend die zur Diskussion ste- hende Nachricht in der ersten Einvernahme bestätigte. Die thematisierten Nach- richten lassen keinen Zweifel daran offen, dass sich der Beschuldigte mindestens ca. eine halbe Stunde in der Wohnung der Privatklägerin aufhielt. 2.5.4 Nach dem Dargelegten ist der objektive Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, rechtsgenügend erstellt. 2.5.5 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte suchte das Domizil der Privatklägerin in der Absicht auf, seinen Sohn C. im Rahmen der Ausübung seines Besuchsrechts abzuholen. Vorgängig hatte er sich mit der Privatklägerin über den Zeitpunkt der Abholung verständigt. Nachdem er zur vereinbarten Zeit nicht erschienen war, teilte ihm die Privatklä- gerin zwar mit, er solle nicht mehr kommen, sie würden nicht zu Hause sein. Der Beschuldigte hielt jedoch an seinem Vorhaben, C. abzuholen, fest und teilte dies der Privatklägerin mit. Die entsprechenden Nachrichten wurden zwischen kurz
13 - SK.2021.52 nach 17:00 Uhr und 17:27 Uhr ausgetauscht. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte um 18:13 Uhr die Nachricht «Warte seit 30 Minuten in C.’s Zimmer» verschickte, kann davon ausgegangen werden, dass er gegen ca. 17.45 Uhr vor Ort eintraf. Aufgrund der relativ kurzen Zeit (ca. 15 – 20 Minuten), die zwischen der letzten Kommunikation und seinem Eintreffen verstrichen war, konnte der Beschuldigte damit rechnen, dass er die Privatklägerin und C. zu Hause antreffen würde. Weiter ist, wie dargelegt, davon auszugehen, dass der Beschuldigte, nachdem er auf unbekannte Weise das Wohnhaus betreten hatte, die Woh- nungstür unverschlossen vorfand. Diesen Umstand konnte der Beschuldigte in der gegebenen Situation, auch wenn er C. in der Regel vor der Wohnungstür abholte, als Einladung verstehen, in die Wohnung einzutreten. Dass er in der Folge während ca. einer halben Stunden in der Wohnung verblieb, kann ihm ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es erscheint plausibel, dass er damit rechnete, die Privatklägerin und C. würden in Kürze zurückkehren und er würde C. abholen können. Unter dieser Prämisse durfte er annehmen, dass sein Verweilen in der Wohnung vom Willen der Hausberechtigten gedeckt ist. Nicht zuletzt spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin selbst über seine Anwesenheit in der Wohnung orientierte, dafür, dass er von der Rechtmässigkeit seines Handelns ausging. 2.5.6 Zusammenfassend fehlte dem Beschuldigten beim Betreten und Verweilen in der Wohnung der Vorsatz, gegen den Willen der Hausberechtigten zu handeln. In Ermangelung des subjektiven Tatbestands von Art. 186 StGB ist der Beschul- digte freizusprechen. 2.6 Vorfall vom 30. Juni 2018 2.6.1 2.6.1.1 Der Beschuldigte machte in den Einvernahmen bei der Bundesanwaltschaft vom
15 - SK.2021.52 gehen würden und es zu einer Überschneidung kommen würde. Das habe zu einem Streit geführt. Der Beschuldigte sei ziemlich laut geworden und habe sie mehrmals «crazy» genannt. C. habe dann nicht mehr mit seinem Vater an die- sem Tag gehen wollen, da dieser so aufgeregt gewesen sei. Sie habe dem Be- schuldigten gesagt, sie würden ein anderes Mal reden, und habe die Tür zuma- chen wollen. Der Beschuldigte habe jedoch einen Fuss in die Tür gesetzt, sie aufgestossen und sei in die Wohnung eingetreten. Er habe C. gegen die Wand gestossen. Sie sei darauf zwischen ihnen gegangen. Sie habe C. gesagt, er solle ins Zimmer gehen und die Polizei anrufen. Der Beschuldigte sei ungefähr 10 Mi- nuten in der Wohnung geblieben. Sie habe ihm während dieser Zeit mehrmals gesagt, er solle die Wohnung verlassen. Er sei dann bei den Nachbarn klingeln gegangen, um Zeugen zu suchen. Da habe sie die Tür schliessen können. In der Folge sei der Beschuldigte weggegangen, bevor die Polizei eingetroffen sei (BA pag. 12.1.7 f./41/43 f.). 2.6.1.3 Die Aussagen von C., die er in seiner Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 20. September 2021 machte, decken sich mit der Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin. Insbesondere geht aus seinen Aussagen hervor, dass sich der Beschuldigte im Treppenhaus vor der Wohnungstür aufgehalten habe, als der Streit bezüglich der Ferien angefangen habe. Sein Vater habe einen Fuss in die Tür gesetzt, als seine Mutter die Tür habe schliessen wollen, diese aufges- tossen und sei in die Wohnung hineingetreten. Er (C.) sei auf Anweisung seiner Mutter in sein Zimmer gegangen und habe die Polizei angerufen. Dem weiteren Geschehen habe er nicht mehr zugeschaut. Er habe gehört, dass sein Vater ge- schrien habe. Seine Mutter habe gewollt, dass er (der Beschuldigte) die Woh- nung verlasse. Er habe das aber nicht gewollt. Schlussendlich habe er die Woh- nung verlassen und bei den Nachbarn geklingelt, um Zeugen zu holen. Seine Mutter habe dann die Wohnungstür geschlossen. Als die Polizei eingetroffen sei, sei sein Vater schon weg gewesen (BA pag. 12.2.13). 2.6.2 Aufgrund der vorliegenden Aussagen der Beteiligten ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte am 30. Juni 2018 im Verlaufe der Auseinandersetzung mit der Privatklägerin gegen ihren (für ihn erkennbaren) Willen in die Wohnung eintrat. Dies geht insbesondere auch aus seiner Aussage hervor, er habe «in diesem Moment», d.h. als er bei Nachbarn geklingelt habe, erkannt, dass die Privatklä- gerin ihn ausschliessen wolle, und habe sich glücklicherweise in den Vorraum (der Wohnung) zurückgezogen. Die Differenzen in der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten auf der einen und der Privatklägerin sowie von C. auf den anderen Seite sind im Ergebnis ohne Belang.
16 - SK.2021.52 2.6.3 Eine vorsätzliche Tatbegehung kann dem Beschuldigten gleichwohl nicht ange- lastet werden. Der Beschuldigte wollte seinen Sohn im Rahmen der Ausübung seines Besuchsrechts fürs Wochenende (nicht für die Ferien, wie in der Ankla- geschrift dargestellt) abholen, worüber er sich mit der Privatklägerin vorgängig verständigt hatte. Im Zuge der thematisierten Auseinandersetzung verweigerte ihm die Privatklägerin dieses Recht. Dass der Beschuldigte dies nicht ohne Wei- teres akzeptieren und die Angelegenheit mit der Privatklägerin ausdiskutieren wollte, ist nachvollziehbar. In der gegebenen Situation konnte er in plausibler Weise davon ausgehen, dass er im Hinblick auf die Wahrung seines Besuchs- rechts berechtigt sei, die Wohnung der Privatklägerin gegen ihren Willen für kurze Zeit zu betreten. Der Beschuldigte handelte mithin ohne – für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 186 StGB erforderliches – Unrechtsbe- wusstsein. Er ist folglich freizusprechen.
19 - SK.2021.52 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teilweisem Freispruch oder Einstellung des Verfahrens u.a. Anspruch auf Entschädigung für die wirtschaftlichen Nachteile, die ihr aus dem Verfahren ent- standen sind. Dazu zählen insbesondere Reisekosten. Für Reisen in der Schweiz werden der beschuldigten Person im Regelfall die Kosten eines Halbtax-Bahn- billetts zweiter Klasse vergütet (Art. 17 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] analog). 5.2.2 Der – anwaltlich nicht vertretene – Beschuldigte hat vorliegend keine Entschädi- gungsansprüche explizit geltend gemacht. Das Gericht berücksichtigt gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen, dass dem Beschuldigten im Zusammen- hang mit seiner Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft in Bern am 20. Sep- tember 2021 und der Teilnahme an der Hauptverhandlung Reisekosten entstan- den sind. Er ist hierfür gestützt auf die zitierten Rechtsgrundlagen mit Fr. 114.– zu entschädigen. Weitere Entschädigungsansprüche sind nicht gegeben.
20 - SK.2021.52 Der Einzelrichter erkennt:
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so seit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 9. Mai 2022