Verfügung vom 13. Januar 2022
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Leiten-
den Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti,
und
als Privatklägerschaft:
B. AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hohler,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,
Gegenstand
Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 1.4 9
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SK.2021.49
Die Einzelrichterin erwägt, dass:
– die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2021 A. (nachfolgend: A.)
wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten
Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 250.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren,
zu einer Verbindungsbusse von Fr. 8’000.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten
von Fr. 1’500.-- verurteilte (BA pag. 3.1.1 ff.);
– A. mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob (BA
pag. 3.1.8);
– die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und am
- November 2021 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks
Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO);
– das Gericht vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache
entscheidet (Art. 356 Abs. 2 StPO);
– der Strafbefehl vom 20. Oktober 2021 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Krite-
rien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;
– die Einsprache vom 29. Oktober 2021 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 StPO);
– die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann
(Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft
erwächst (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 4);
– A. mit Schreiben vom 4. Januar 2022 die Einsprache innert vorgenanntem Zeitraum
zurückzog (SK pag. 2.521.001);
– der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 20. Oktober 2021 somit zum Urteil wird
und in Rechtskraft erwächst;
– das Verfahren SK.2021.49 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist;
– sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach
den Art. 422 - 428 StPO bestimmen;
– zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grund-
sätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Ver-
fahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene
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Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. Sep-
tember 2009 E. 3.3);
– A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
SK.2021.49 verursacht hat;
– wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche
Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu
tragen hat (statt vieler: Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2016.49 vom 20. Januar 2017; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der
Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; GILLIÉRON/KILLIAS, Com-
mentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 356 StPO N.
14);
– A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;
– neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbe-
fehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenom-
menen Verfahrensschritte hinzukommen (DAPHINOFF, a.a.O., S. 626);
– in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisa-
tion der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m.
Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
- August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf-
verfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.--
festzusetzen ist.
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Die Einzelrichterin erkennt:
- Das Verfahren SK.2021.49 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos
abgeschrieben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Geht an:
Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes
Herrn Rechtsanwalt Bruno Bauer
Herrn Rechtsanwalt Christoph Hohler
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
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schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 13. Januar 2022