Urteil vom 8. Juli 2022 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz, Bundesstrafrichter Adrian Urwyler und David Bouverat, Gerichtsschreiber Rafael Schoch Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Thomas Hildbrand
und als Privatklägerschaft:
FÉDÉRATION INTERNATIONALE DE FOOTBALL ASSOCIATION (FIFA), vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi
gegen
Joseph S. BLATTER, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Lorenz Erni
Michel François PLATINI, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Nellen
Gegenstand
Betrug, eventualiter Veruntreuung, subeventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung, und Urkundenfäl- schung (Joseph S. Blatter)
Betrug, eventualiter Gehilfenschaft zu Veruntreuung, subeventualiter Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, und Urkundenfälschung (Michel François Platini) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 1.4 8
Joseph S. Blatter sei schuldig zu sprechen des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, subeventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB.
Joseph S. Blatter sei dafür zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten.
Es sei Joseph S. Blatter der bedingte Strafvollzug für eine Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.
Es seien Joseph S. Blatter die Untersuchungskosten in Höhe von Fr. 31'908.55 und die noch festzulegenden Gerichtskosten aufzuerlegen.
Betreffend Michel François Platini:
Michel François Platini sei schuldig zu sprechen des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter der Gehilfenschaft zur Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB, subeventualiter der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 StGB, und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB.
Michel François Platini sei dafür zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten.
Es sei Michel François Platini der bedingte Strafvollzug für eine Probezeit von 2 Jah- ren zu gewähren.
Es seien Michel François Platini die Untersuchungskosten in Höhe von Fr. 30'661.80 und die noch festzulegenden Gerichtskosten aufzuerlegen.
5.1. Michel François Platini sei zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 2'229'126.– zu verpflichten.
5.2. Die vorsorglich beschlagnahmten Vermögenswerte seien im Umfang von Fr. 2'229'126.– zu Gunsten des Staates einzuziehen.
Anträge der Rechtsbeistandschaft der Fédération Internationale de Football Association (FIFA): Betreffend den Schuldpunkt:
Der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft sei stattzugeben.
Joseph S. Blatter sei schuldig zu sprechen des Betrugs gemäss Art. 146 StGB, eventualiter der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB, subeventualiter der unge- treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB, und der Urkundenfälschung ge- mäss Art. 251 StGB.
Michel François Platini sei schuldig zu sprechen des Betrugs gemäss Art. 146 StGB, eventualiter der Gehilfenschaft zur Veruntreuung gemäss Art. 138 i.V.m. Art. 25 StGB, subeventualiter der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesor- gung gemäss Art. 158 i.V.m. Art. 25 StGB, und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB.
Betreffend Massnahmen im Sinne der Art. 70 bis 73 StGB (teilweise zusammengefasst):
Es seien die beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 2 Millionen an die Fédéra- tion Internationale de Football Association (FIFA) auszuhändigen, eventualiter seien diese einzuziehen und der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) zuzusprechen, subeventualiter sei in dieser Höhe auf eine Ersatzforderung des Staats zu erkennen und diese der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) zuzusprechen.
Es sei auf eine Ersatzforderung des Staats von Fr. 229'126.– zu erkennen und diese der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) zuzusprechen.
Es sei die Beschlagnahme der Vermögenswerte im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung und der Verwendung zu Gunsten der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) aufrechtzuerhalten.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) bis zur Höhe jedes tatsächlich erhaltenen Betrags, den entspre- chenden Teil ihrer Forderung gegen Joseph S. Blatter zu Gunsten des Staats abtritt.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) bis zur Höhe jedes tatsächlich erhaltenen Betrags, den entspre- chenden Teil ihrer Forderung gegen Michel François Platini zu Gunsten des Staats abtritt.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Sämtliche anderslautenden gegnerischen Rechtsbegehren seien abzuweisen.
Betreffend die Zivilklagen:
Joseph S. Blatter sei dazu zu verurteilen, der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) Fr. 2 Millionen, zzgl. Zinsen von 5 % pro Jahr ab dem 1. Feb- ruar 2011, zu bezahlen.
Joseph S. Blatter und Michel François Platini seien solidarisch dazu zu verurteilen der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) Fr. 229'126.–, zzgl. Zin- sen von 5 % pro Jahr ab dem 24. März 2011, zu bezahlen.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Fédération Internationale de Foot- ball Association (FIFA) das Recht vorbehält, ihre Zivilklage gegen Joseph S. Blatter zu erhöhen.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Fédération Internationale de Foot- ball Association (FIFA) das Recht vorbehält, ihre Zivilklage gegen Michel François Platini zu erhöhen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Sämtliche anderslautenden gegnerischen Rechtsbegehren seien abzuweisen.
Betreffend die Entschädigung:
Es seien Joseph S. Blatter und Michel François Platini solidarisch dazu zu verpflich- ten, der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) Fr. 429'319.50 zu zahlen.
Sämtliche anderslautenden gegnerischen Rechtsbegehren seien abzuweisen.
Joseph S. Blatter sei freizusprechen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei Joseph S. Blatter für seine Umtriebe, d.h. insbesondere für die Kosten seiner Verteidigung, angemessen zu entschädigen.
Joseph S. Blatter sei eine angemessene Genugtuungssumme auszurichten.
Die Zivilklage der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) sei ab- zuweisen.
Anträge der Verteidigung von Michel François Platini:
Michel François Platini sei freizusprechen vom Vorwurf des Betrugs, eventualiter der Gehilfenschaft zur Veruntreuung, subeventualiter der Gehilfenschaft zur unge- treuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen z.N. der Fédération Internationale de Football Association (FIFA).
Michel François Platini sei freizusprechen vom Vorwurf der Urkundenfälschung.
Die Zivilklage der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) sei ab- zuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, sofern darauf einzutreten ist; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST.
Michel François Platini sei eine Entschädigung für die Auslagen im Strafverfahren in Höhe von Fr. 4'153.10 und für Anwaltskosten in Höhe von Fr. 237'040.10 auszu- richten.
Die sichergestellten Vermögenswerte in Höhe von Fr. 2'229'126.– seien vollumfäng- lich an Michel François Platini herauszugeben.
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
6 - SK.2021.48 Prozessgeschichte: A. Am 18. November 2014 erstattete die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt aufgrund des Verdachts, dass Einzelpersonen inkriminierte Vermögenswerte via Schweiz verschoben hätten. Zur Begründung verwies die FIFA auf den «Report on the Inquiry into the 2018/2022 FIFA World Cup TM Bidding Process». Gleichen- tags übermittelte die FIFA der Bundesanwaltschaft mittels separatem Schreiben die folgenden drei Teile des sog. Garcia-Berichts: «Report on the Inquiry into the 2018/2022 FIFA World Cup TM Bidding Process», «Report on Issues Related to the U.S. Bid Team» und «Report on Issues Related to the Russian Bid Team» (TPF 266.262.2.007 ff.; 266.262.2.447 ff.). B. Am 10. März 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Verfahren (SV.15.0088) gegen Unbekannt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) aufgrund des Verdachts, dass im Zusammenhang mit der Vergabe der FIFA Fussball-Weltmeisterschaft (nachfolgend: FIFA-WM) für die Jahre 2018 und 2022 Unregelmässigkeiten be- gangen bzw. Personen unrechtmässig bereichert worden seien (siehe Medien- mitteilung der Bundesanwaltschaft vom 27. Mai 2015; abrufbar unter: <https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id- 57391.html>; zuletzt abgerufen am 28. September 2022). C. Am 26. Mai 2015 erliess der damalige Leitende Staatsanwalt des Bundes Olivier Thormann eine Verfügung betreffend Edition und Beweismittelbeschlagnahme (TPF 266.262.2.874 ff.), gestützt worauf am 27. Mai 2015 eine begleitete Edition am Sitz der FIFA in Zürich durchgeführt und verschiedene Akten sichergestellt wurden (siehe Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom 27. Mai 2015, a.a.O.). D. Am 27. Mai 2015 informierte die Bundesanwaltschaft die Öffentlichkeit über die vorgenannten Umstände und teilte mit, dass gleichentags im Zusammenhang mit einem separaten, von der für den Bezirk Ost von New York zuständigen Staats- anwaltschaft geführten Strafverfahren rechtshilfeweise Fussballfunktionäre fest- genommen und in Auslieferungshaft versetzt worden seien (siehe Medienmittei- lung der Bundesanwaltschaft vom 27. Mai 2015, a.a.O.). E. Am 8. Juli 2015 trafen sich Michael Lauber (damaliger Bundesanwalt), André Marty (damaliger Informationschef der Bundesanwaltschaft) sowie Rinaldo Arnold (Oberstaatsanwalt im Kanton Wallis) im Büro des ehemaligen Bundesan- waltes zu einer Besprechung; dieses Treffen wurde nicht protokolliert. Im Zusam- menhang mit diesem sowie drei weiteren, von den Vertretern der Bundesanwalt- schaft nicht protokollierten Treffen vom 22. März 2016 (mit Michael Lauber, Gi- anni Infantino [damaliger und aktueller FIFA-Präsident], André Marty und Rinaldo Arnold), 22. April 2016 (mit Michael Lauber, Gianni Infantino, Olivier Thormann
7 - SK.2021.48 und Marco Villiger [damaliger Leiter Rechtsdienst der FIFA]) und 16. Juni 2017 (mit Michael Lauber, Gianni Infantino, André Marty, Rinaldo Arnold und allenfalls einer fünften Person) ist derzeit eine von zwei ausserordentlichen Bundesanwäl- ten geführte Strafuntersuchung gegen Teilnehmer dieser Treffen wegen Ver- dachts auf Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) und Begünstigung (Art. 305 StGB) hängig (TPF 266.661.001 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2138/2020 vom 22. Juli 2020 Lit. B; siehe auch Berichte der Gerichtskommission vom 9. September 2020 [abrufbar unter: <https://www.parlament.ch/centers/kb/Documents/2020/Kommissionsbe- richt_GK-V_20.211_2020-09-09.pdf>; zuletzt abgerufen am 28. Septem- ber 2022] und 2. Dezember 2021 [abrufbar unter: <https://www.parla- ment.ch/centers/kb/Documents/2021/Kommissionsbericht_GK-V_21.204_2021- 12-02.pdf>; zuletzt abgerufen am 28. September 2022]). F. Am 23. Juli 2015 erliess der damalige Leitende Staatsanwalt des Bundes Olivier Thormann eine Verfügung an die Bank A. und verlangte unter anderem die Her- ausgabe von Unterlagen betreffend zweier auf Michel François Platini (nachfol- gend: Platini) lautenden bzw. ihn begünstigenden Konten mit folgenden Interna- tionalen Bankkontonummern (IBAN): «1» und «2» (BA 07.101-0001 ff.). Mit Schreiben der Bank A. vom 28. Juli 2015 wurden der Bundesanwaltschaft die entsprechenden Auskünfte erteilt und die verlangten Bankunterlagen zu vorge- nannten zwei Konten übermittelt, namentlich sämtliche Basisdokumente, interne Notizen betreffend Abklärungen über Hintergründe zu Transaktionen und Konto- auszüge für den Zeitraum ab Mai 2007 bis Juli 2015 (BA 07.101-0007 f.). G. Am 9. September 2015 erliess die Bundesanwaltschaft eine weitere Verfügung an die Bank A. und verlangte zur Identifizierung einer Zahlung vom 1. Feb- ruar 2011 in Höhe von Fr. 2 Millionen, welche von einem Konto der FIFA bei der Bank A. auf das auf Platini lautende Konto mit der IBAN «1» erfolgt sein soll, weitere Unterlagen (BA 07.101-0010 ff.). Mit Schreiben vom 10. Septem- ber 2015 übermittelte die Bank A. der Bundesanwaltschaft Detailbelege zur vor- genannten Zahlung, namentlich die – sowohl für das Kundendossier der FIFA als auch für jenes von Platini unabhängig voneinander erstellten – zwei internen No- tizen betreffend die Hintergrundabklärungen zu dieser Transaktion (BA 07.101- 0015 ff.). H. Am 15. September 2015 erliess die Bundesanwaltschaft eine weitere Verfügung an die Bank A. und verlangte weitergehende Informationen im Zusammenhang mit der konkreten Ausführung der vorgenannten Zahlung vom 1. Februar 2011 in Höhe von Fr. 2 Millionen (BA 07.101-0023 ff.). Die entsprechende Auskunft wurde mit Schreiben der Bank A. vom 16. September 2015 erteilt (BA 07.101- 0028 f.).
8 - SK.2021.48 I. Mit Verfügung des damaligen Leitenden Staatsanwalts des Bundes Olivier Thor- mann vom 24. September 2015 wurde eine Strafuntersuchung (SV.15.1013) ge- gen Joseph S. Blatter (nachfolgend: Blatter) wegen ungetreuer Geschäftsbesor- gung (Art. 158 StGB), eventualiter Veruntreuung (Art. 138 StGB), eröffnet. In der Eröffnungsverfügung wurde festgehalten, dass der Verdacht bestehe, dass Blat- ter als FIFA-Präsident unter Verletzung seiner Treuepflichten bewirkt oder zuge- lassen habe, dass die FIFA am Vermögen geschädigt werde, indem diese am
13 - SK.2021.48 wenn triftige Gründe dies gebieten. Denn allgemein gilt, dass die Strafverfolgung leiden müsste, wenn die Zuständigkeit ohne Notwendigkeit nachträglich in die Kantone verschoben würde, was allenfalls sogar dazu führt, dass unter den Kan- tonen ein (negativer) Kompetenzkonflikt entbrennt. Wenn das Untersuchungs- verfahren nahezu abgeschlossen ist, ist ein Wechsel der Zuständigkeit in der Regel zu vermeiden. Das muss erst recht gelten, wenn die Untersuchung bereits vollständig zu Ende geführt und Anklage erhoben worden ist. In diesem Sinne darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Bundesgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung nur ausnahmsweise, nur aus besonders triftigen Gründen in Frage stellen. Denkbar ist etwa, dass bereits die Annahme einer Ermittlungskom- petenz durch die Bundesanwaltschaft als offensichtlich missbräuchlich erscheint, oder dass der Angeschuldigte die Zuständigkeit mit besonders gewichtigen Ar- gumenten bestreitet, wobei im Hinblick auf den Zweck der Strafverfolgung stets eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und in diesem Rahmen auch dem Prozessverhalten Rechnung zu tragen ist (BGE 133 IV 235 E. 7.1 m.w.H.). 1.1.3 Vorliegend kann offen bleiben, ob der diesem Strafverfahren zugrundeliegende Teilsachverhalt einen wesentlichen Auslandbezug i.S.v. Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO aufweist oder es diesem an einem eindeutigen kantonalen Schwerpunkt i.S.v. Art. 24 Abs. 1 lit. b StPO mangelt und dieser Teilsachverhalt folglich für sich al- leine eine die Bundesgerichtsbarkeit begründende Untersuchungseröffnung nach Art. 24 Abs. 2 StPO erlaubt hätte. Die am 24. September 2015 ursprünglich verfügte Verfahrenseröffnung erfolgte nämlich nicht nur wegen des nachfolgend zu prüfenden Teilsachverhalts, sondern auch wegen des Verdachts der unge- treuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), eventualiter Veruntreuung (Art. 138 StGB), im Zusammenhang mit dem Verkauf von TV-Rechten an die Caribbean Football Union bzw. ihren damaligen Präsidenten (siehe Prozessge- schichte Lit. I). Es ist unbestritten, dass die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 StPO zumindest im Zusammenhang mit letzterem Sachverhaltskomplex erfüllt waren, namentlich aufgrund dessen – von der Verteidigung von Platini selbst eingeräumten (TPF 266.522.179) – wesentlichen Auslandsbezugs i.S.v. Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO (zu den entsprechenden internationalen Sachverhalts- elementen siehe auch Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts BB.2020.203 vom 21. Juli 2021 E. 2.2). Auch wenn die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 StPO in Bezug auf den diesem Strafverfahren zugrundelie- genden Teilsachverhalt nicht erfüllt gewesen wären, hätte die Bundesanwalt- schaft das diesbezügliche Verfahren nicht an die kantonalen Strafverfolgungsbe- hörden abtreten müssen, sondern hätte dieses vielmehr in der Hand der Bundes- behörden vereinigen können (Art. 26 Abs. 2 StPO). Die gemeinsame Verfolgung und Beurteilung der beiden Sachverhaltskomplexe durch die Bundesanwalt- schaft stand demnach im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung – sei es gestützt auf Art. 24 Abs. 2 oder Art. 26 Abs. 2 StPO – im Einklang mit den strafprozessualen Regeln über die Zuständigkeiten und war überdies aufgrund des Grundsatzes
14 - SK.2021.48 der Verfahrenseinheit geboten (Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO). Gleiches gilt für die Ausdehnung des in Bundesgerichtsbarkeit geführten Verfahrens auf Platini (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers von Pla- tini hätte das Verfahren nach der Abtrennung des Sachverhaltskomplexes betref- fend den Verkauf von TV-Rechten an die Caribbean Football Union bzw. ihren damaligen Präsidenten auch nicht an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden abgetreten werden müssen. Gemäss Ziff. I.2 der Verfügung der Bundesanwalt- schaft vom 22. Juni 2020 (BA 16.001-0378; 16.004-0346) erfolgte die Abtren- nung dieses Sachverhaltskomplexes aufgrund der diesbezüglich erlassenen – und in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsenen – Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2020 (Prozessgeschichte Lit. P; siehe Beschluss der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.203 vom 21. Juli 2021). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung ist der Grundsatz der perpetuatio fori auch in einer solchen Konstellation anwendbar, ist Art. 26 Abs. 3 StPO doch nicht nur bei Einstellung des die Bundesgerichtsbarkeit begründenden Verfahrensteils, son- dern allgemein bei dessen Erledigung anwendbar (Beschluss der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.184 vom 3. April 2019 E. 4.4; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.15 vom 13. Januar 2021 E. 1.1). 1.1.4 Zusammenfassend ist – jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründung der Bundesgerichtsbarkeit – nicht ersichtlich, dass die vorliegend relevante Untersu- chungseröffnung und Verfahrensführung in Bundeszuständigkeit auf einem offensichtlichen Ermessensmissbrauch der Bundesanwaltschaft beruhen. Diese stehen gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Informationen vielmehr im Ein- klang mit den strafprozessualen Zuständigkeitsregeln. Daran würde aufgrund des Verfolgungszwangs (Art. 7 Abs. 1 StPO) auch die von Platinis Verteidigung behauptete, angebliche Absprache zwischen Gianni Infantino und Vertretern der Bundesanwaltschaft, den Sachverhalt betreffend die Zahlung der FIFA vom
16 - SK.2021.48 und C. (Chief Legal & Integrity Officer), als Rechtsbeistandschaft für das durch die Bundesanwaltschaft geführte Verfahren SV.15.1013 sowie alle damit zusam- menhängenden Verfahren eingesetzt und namentlich zur Vertretung der FIFA vor staatlichen Behörden und Gerichten sowie zur Klageeinreichung in deren Namen ermächtigt (BA 15.101-0098). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 erklärte Rechtsanwältin Hohl-Chirazi im Namen der FIFA ausdrücklich, dass sich diese im (zum damaligen Zeitpunkt nur gegen Blatter geführten) Verfahren SV.15.1013 als Privatklägerschaft beteilige, und machte gleichzeitig privatrechtliche Ansprü- che gegen Blatter geltend (BA 15.101-0289). Mit Eingabe vom 24. August 2021 – und somit nach Ausdehnung des Strafverfahrens auf Platini (siehe Prozessge- schichte Lit. M) und Abtrennung des nachfolgend zu beurteilenden Teilsachver- halts vom restlichen Sachverhaltskomplex (siehe Prozessgeschichte Lit. P) – machte Rechtsanwältin Hohl-Chirazi namens der FIFA unter Verweis auf Art. 118 f. StPO privatrechtliche Ansprüche gegen Blatter und Platini geltend (BA 15.101-0767 ff.). Anderweitige Erklärungen der FIFA bzw. ihrer Organe be- treffend die Privatklägerschaft befinden sich nicht in den Akten. 1.2.4 Zu prüfen ist somit, ob die FIFA sich durch die vorgenannten Erklärungen von Rechtsanwältin Hohl-Chirazi im vorliegenden Verfahren gültig als Privatkläger- schaft konstituiert hat. Hierfür ist erforderlich, dass Rechtsanwältin Hohl-Chirazi – erstens – gültig als Rechtsbeistandschaft der FIFA sowie zur Erhebung der Privatklage im Namen der FIFA bevollmächtigt wurde und – zweitens – form- und fristgerecht eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. Diesbezüglich ist re- levant, dass B. (Deputy Secretary General Administration) und C. (Chief Legal & Integrity Officer), welche die Vollmacht vom 7. März 2019 unterzeichneten, ge- mäss Handelsregistereintrag der FIFA im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung über eine Kollektivunterschrift zu zweien verfügten und auch heute noch über eine solche verfügen (siehe <https://zh.chregister.ch/cr-portal/auszug/aus- zug.xhtml?uid=CHE-107.301.064>; zuletzt abgerufen am 28. September 2022). Auch waren und sind sie gemäss FIFA-internen Zuständigkeitsregeln zu zweit zur Vertretung der FIFA berechtigt (Art. 14, 15 und 20 der Internen Organisati- onsweisung der FIFA [TPF 266.551.431 ff.]). Aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergibt sich im Übrigen nicht, dass gemäss FIFA-internen Zuständigkeits- vorschriften für die Bevollmächtigung einer Rechtsanwältin in einem Strafverfah- ren bzw. für die Erhebung einer Privatklage in einem solchen Verfahren – sei es gegen den ehemaligen Präsidenten bzw. Vize-Präsidenten der FIFA oder gegen eine andere Person – die Zustimmung einer übergeordneten Instanz, namentlich des Vereinsvorstandes oder der Vereinsversammlung, notwendig wäre. Somit wurde Rechtsanwältin Hohl-Chirazi mittels Vollmacht vom 7. März 2019 rechts- gültig als Rechtsbeistandschaft der FIFA eingesetzt und ist seither – im Rahmen der erteilten Vollmacht – zu deren Vertretung berechtigt, namentlich zur Klage- einreichung bei staatlichen Behörden und Gerichten im Verfahren SV.15.1013 und damit zusammenhängenden Verfahren (BA 15.101-0098). Dies umfasste namentlich auch die am 16. Dezember 2019 bzw. am 24. August 2021 form- und
17 - SK.2021.48 fristgerecht gegenüber der Bundesanwaltschaft im Namen der FIFA vorgenom- menen Erklärungen, sich im Verfahren wegen nachfolgend zu beurteilendem Sachverhalt als Privatklägerschaft zu konstituieren, handelte es sich dabei doch um Erklärungen gegenüber einer Behörde (Bundesanwaltschaft), welche das Strafverfahren SV.15.1013 (Erklärung vom 16. Dezember 2019) bzw. das davon abgetrennte und folglich mit Ersterem zusammenhängenden Verfahren SV.21.0850 (Erklärung vom 24. August 2021) betraf. Dass das Strafverfahren erst nach der Vollmachtserteilung auf Platini ausgedehnt worden ist, ändert da- ran nichts, war er doch im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung sowohl in sachver- haltsmässiger als auch persönlicher Hinsicht – als Empfänger der Zahlung, zu welcher er als Auskunftsperson einvernommen wurde – davon umfasst. Im Übri- gen ist festzuhalten, dass die FIFA bzw. ihre Organe trotz Kenntnis des vorlie- genden Strafverfahrens die Privatklage bis zum Urteilsdatum weder gegen Blat- ter noch gegen Platini zurückgezogen haben. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die FIFA im vorliegenden Verfahren gegen Blatter und Platini rechts- gültig als Privatklägerschaft konstituiert hat. 1.2.5 Im Ergebnis ist die FIFA als Privatklägerschaft im vorliegenden Verfahren gegen Blatter und Platini zuzulassen. 1.3 Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung und Sistierung des Verfahrens 1.3.1 Der Verteidiger von Platini beantragte anlässlich der Hauptverhandlung die Ver- tagung der Hauptverhandlung bzw. die Sistierung des Verfahrens bis die von ihm beantragten Aktenbeizüge aus dreier anderer Verfahren erfolgt seien (Akten aus dem noch hängigen Verfahren der ausserordentlichen Bundesanwälte im Zu- sammenhang mit den von Vertretern der Bundesanwaltschaft nicht protokollier- ten Treffen [siehe Prozessgeschichte Lit. E], Akten der Verfahren der Aufsichts- behörde über die Bundesanwaltschaft sowie des Bundesverwaltungsgerichts be- treffend des in diesem Zusammenhang eingeleiteten und in der Zwischenzeit rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens gegen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber und die Akten des mittels Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. November 2018 rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den ehemaligen Leitenden Staatsanwalt des Bundes und ursprünglichen Verfahrensleiter des vorliegenden Verfahrens Olivier Thormann im Zusammenhang mit mehreren angeblichen Kontakten zwischen diesem und dem ehemaligen Leiter Rechtsdienst der FIFA). Als Begründung führte er in all- gemeiner Hinsicht aus, dass zwischen dem vorliegenden und den vorgenannten Verfahren ein enger Konnex bestehe und die Akten aus den drei Verfahren damit für die Einordnung der Verfahrensakten und Verfahrenshandlungen im vorliegen- den Verfahren zentral seien. Zudem präzisierte er, dass die Akten für die Erken- nung allfälliger Ausstandsgründe gegen den ehemaligen Verfahrensleiter Olivier Thormann zentral seien und Aufschluss über Aspekte im Zusammenhang mit dem Anfangsverdacht bzw. der Beweisverwertbarkeit liefern würden (TPF 266.721.484 ff.; 266.720.007 ff.; 266.720.018 f.).
18 - SK.2021.48 1.3.2 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wis- senschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 StPO). Gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO können das Gericht und die Par- teien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend Verfahrenshindernisse (lit. c) sowie die Akten und die erhobenen Beweise (lit. d). Bei der Behandlung solcher Vorfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft er- gänzen zu lassen (Art. 339 Abs. 5 StPO). 1.3.3 1.3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die beantragten Akten – wie Platinis Verteidiger zu Recht nicht vorbringt – nicht zur Beurteilung des materiellen Anklagesachverhalts relevant sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die drei Verfahren weder die gleichen Parteien noch denselben Sachverhalt betreffen. In Bezug auf das Dis- ziplinarverfahren gegen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber sowie das Strafverfahren gegen den ehemaligen Leitenden Staatsanwalt des Bundes Olivier Thormann ist überdies festzuhalten, dass diese rechtskräftig abgeschlos- sen und die entsprechenden Endentscheide bei den Akten liegen bzw. öffentlich zugänglich sind (Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft vom 2. März 2020 [TPF 266.721.001 ff.], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2138/2020 vom 22. Juli 2020 [Entscheiddatenbank des Bundesverwaltungs- gerichts], Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. Novem- ber 2018 [TPF 266.522.153 ff.]), sodass sich die wesentlichen Akteninhalte oh- nehin bereits aus den tatsächlichen Erwägungen der jeweiligen Endentscheide ergeben.
1.3.3.2 Ein Beizug der beantragten Akten ist aber auch aus prozessualer Sicht nicht not- wendig. Sofern Platinis Verteidiger seine Anträge damit begründet, dass die ent- sprechenden Akten der Erkennung allfälliger Ausstandsgründe gegen den ur- sprünglichen Verfahrensleiter Olivier Thormann dienen würden, ist darauf hinzu- weisen, dass die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Ge- richt – selbst nach Anklageerhebung – nicht für die Behandlung von Ausstands- verfahren zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 17 E. 2). Folglich kann im vorliegenden Verfahren auch nicht darüber Beweis geführt werden, ob ent- sprechende Ausstandssgründe vorliegen. Hierfür ist – nach Eingang eines ent- sprechenden Ausstandsgesuchs (Art. 58 Abs. 1 StPO) – vielmehr die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; zur Zu- lässigkeit von Beweisabnahmen im Ausstandsverfahren siehe Urteil des Bundes- gerichts 1B_186/2019 vom 24. Juni 2019 E. 4.1). Wie noch zu zeigen sein wird, begründet auch die aufgeworfene Thematik des Anfangsverdachts bzw. die da- mit zusammenhängende prozessuale Frage der Beweisverwertbarkeit den Bei- zug der beantragten Akten nicht (E. 1.4). Inwiefern die Edition der beantragten
1.4.2.2 Im Zusammenhang mit den erwähnten Bestimmungen zur Beweiserhebung und -verwertung ist in rechtlicher Hinsicht relevant, dass die beschuldigte Person An- spruch darauf hat, dass das Verfahren in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen wird (Art. 2 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwalt- schaft leitet das Vorverfahren (Art. 16 Abs. 2 StPO), das aus dem Ermittlungs- verfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO). Das Vorverfahren wird eingeleitet durch die Ermittlungs- tätigkeit der Polizei oder die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsan- waltschaft (Art. 300 Abs. 1 StPO). Zudem ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Aufgrund der im Strafverfahren geltenden Dokumentati- onspflicht (hierzu BGE 143 IV 408 E. 8.2) sind mündlich erstattete Strafanzeigen zu protokollieren (Art. 76 Abs. 1 StPO; RIEDO/BONER, in: Niggli/Heer/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 301 StPO N. 15). Die Staatsanwaltschaft eröffnet namentlich dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafun- tersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage ha- ben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1; 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom
22 - SK.2021.48 Verdachtsbegründung gegen Blatter verwertbar, sofern diese nicht von einem Beweisverwertungsverbot erfasst waren. a) Betreffend die Unterlagen aus der begleiteten Edition vom 27. Mai 2015 Die Untersuchungseröffnung vom 24. September 2015 stützte sich konkret auf folgende 4 Unterlagen aus der begleiteten Edition vom 27. Mai 2015 (TPF 266.510.044 f.): ein FIFA-internes Factsheet betreffend Platini, ein FIFA- internes Accountsheet betreffend Platini sowie zwei Schreiben der FIFA an Pla- tini vom 30. Oktober 2009 und 19. November 2012. Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass die FIFA am 1. Februar 2011 einen Betrag von Fr. 2 Millionen zugunsten von Platini für dessen in den Jahren 1998 bis 2002 erbrachte Tätigkeit für die FIFA bezahlt hat; das Schreiben vom 19. November 2012 thematisiert dies sogar ausdrücklich. Auf dem Factsheet betreffend Platini sind zudem zwei Ge- schäftsbeziehungen bei der Bank A. mit folgenden Internationalen Bankkonto- nummern (IBAN) vermerkt: «1» und «2» (BA B07.203.059-0103 bis -0110 [Pagi- nas im Verfahren SV.15.0088] bzw. BA B07.201.002-0103 bis -0110 [Paginas im vorliegenden Verfahren]). Die vorgenannten Unterlagen befanden sich am Tag der begleiteten Edition – zusammen mit 226 weiteren Seiten (DIN A4) zu den übrigen damaligen Mitglie- dern des FIFA-Exekutivkomitees – in einem blauen Ordner mit der Aufschrift «EXCO 2009-2011» (Pos. Nr. 01.02.0002; TPF 266.262.2.918; BA B07.203.059-0001 ff. [Paginas im Verfahren SV.15.0088] bzw. BA B07.201.002-0001 ff. [Paginas im vorliegenden Verfahren]). Zu Recht unbe- stritten ist, dass dieser Ordner bzw. dessen Inhalt ordnungsgemäss durch die Bundesanwaltschaft erhoben worden ist. So ordnete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Mai 2015 die Edition und Beschlagnahme verschiedener Do- kumente an, u.a. sämtlicher für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. De- zember 2011 bestehenden Unterlagen und Belege bezüglich die Entlöhnung und Entschädigung der Mitglieder des FIFA-Exekutivkomitees, namentlich von Blatter und Platini (TPF 266.262.2.874 ff.). Zum Vollzug der Edition und Beschlagnahme dieser Dokumente wurde am 27. Mai 2015 von 7.50 bis 21.30 Uhr am Sitz der FIFA die erwähnte begleitete Edition durchgeführt (TPF 266.262.2.881 ff.). Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass der Erhalt der Editions- und Beschlagnah- meverfügung vom 26. Mai 2015 zu Beginn der begleiteten Edition durch Vertreter der FIFA unterschriftlich bestätigt worden ist (TPF 266.262.2.877; 266.262.2.883). Hinsichtlich der Verwertung der Unterlagen zur Verdachtsbegründung ist festzu- halten, dass auf der zu Beginn der begleiteten Edition unterschriebenen Empfangsbestätigung von den Vertretern der FIFA zwar handschriftlich «Wir er- klären Siegelung» vermerkt worden ist (TPF 266.262.2.877; 266.262.2.883). Im Verlauf der begleiteten Edition wurde diese vorläufig erklärte Siegelung jedoch dahingehend präzisiert, dass sie in Bezug auf einen Teil der konkret erhältlich
23 - SK.2021.48 gemachten Unterlagen einerseits bekräftigt bzw. wiederholt und andererseits wi- derrufen worden ist (TPF 266.262.2.883 f.; 266.262.2.893 f.; 266.262.2.895 ff.; 266.262.2.902 ff.). Keine Siegelung wurde namentlich für den blauen Ordner mit der Aufschrift «EXCO 2009-2011» (Pos. Nr. 01.02.0002) bzw. dessen Inhalt er- klärt (TPF 266.262.2.902). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (E. 1.4.1) waren die sich in diesem Ordner befindenden Unterlagen somit spätestens am Ende des 27. Mai 2015 nicht versiegelt und folglich für die am 24. Septem- ber 2015 formell verfügte Eröffnung der Untersuchung gegen Blatter verwertbar. b) Betreffend die von der Bank A. edierten Unterlagen Die Eröffnungsverfügung stützt sich weiter auf zwei von der Bank A. edierte – und unabhängig voneinander erstellte – interne Notizen betreffend Hintergrund- abklärungen zur inkriminierten Zahlung vom 1. Februar 2011 in Höhe von Fr. 2 Millionen (TPF 266.510.044 f.): Konkret handelt es sich dabei einerseits um eine für das Kundendossier von Platini erstellte Notiz vom 23. März 2011 (BA B07.102.024.01.K-0032 f. [Paginas im Verfahren SV.15.0088] bzw. BA B07.101.001.01.K-0032 f. [Paginas im vorliegenden Verfahren]) sowie ande- rerseits um eine für das Kundendossier der FIFA erstellte Notiz vom
27 - SK.2021.48 Letzterer doch nicht über eine entsprechende Zeichnungsberechtigung für die FIFA. Es ist daher nachvollziehbar, dass Blatter als verantwortlicher FIFA-Präsi- dent für die Bundesanwaltschaft primär als mutmasslicher Täter in Frage gekom- men ist. 1.4.4 Für die am 29. Mai 2020 formell verfügte Ausdehnung der Strafuntersuchung auf Platini (Prozessgeschichte Lit. M) bestand nach dem Gesagten und unter Be- rücksichtigung, dass Platini Empfänger der inkriminierten Zahlung war, ebenfalls ein hinreichender Tatverdacht. 1.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Eröffnung der Strafuntersu- chung gegen Blatter und Platini wegen dem vorliegend zu beurteilenden Sach- verhalt ein hinreichender Tatverdacht bestand, welcher sich auf verwertbare Un- terlagen stützte. Es kann daher im vorliegenden Verfahren offengelassen wer- den, ob die Bundesanwaltschaft allenfalls durch einen allfälligen Hinweisgeber auf die inkriminierte Zahlung vom 1. Februar 2011 in Höhe von Fr. 2 Millionen aufmerksam gemacht worden ist. 1.5 Verjährung 1.5.1 Wie noch zu zeigen sein wird, sind die Beschuldigten in der Hauptsache freizu- sprechen, da entgegen der Anklage in tatsächlicher Hinsicht nicht erstellt ist, dass die inkriminierte Zahlung von Fr. 2 Millionen sowie die darauf geleisteten Sozialversicherungsbeiträge nicht gestützt auf eine zwischen der FIFA und Pla- tini im Jahr 1998 abgeschlossene mündliche Vereinbarung geleistet worden sind. Aufgrund dieses Beweisergebnisses handelten die Beschuldigten u.a. nicht in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, sodass die angeklagten Straftatbestände des Betrugs, der Veruntreuung und der qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung bereits deswegen nicht erfüllt sind (näher E. 2 [Anklagevorwurf] und E. 3 [Tatsächliches]). 1.5.2 Zu prüfen wäre indes, ob sich die Beschuldigten des Grundtatbestandes der un- getreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB bzw. der Gehilfen- schaft hierzu, welcher kein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht voraussetzt, strafbar gemacht haben. Die Strafandrohung des Grundtatbestan- des lautet allerdings auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe und die Verjährungsfrist für solche Delikte betrug gemäss der im mutmasslichen Hand- lungszeitpunkt (2011) geltenden, milderen und folglich massgebenden (Art. 2 Abs. 2 und Art. 389 Abs. 1 StGB) altrechtlichen Regelung 7 Jahre (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB, in der bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft gewesenen Fas- sung). Die Strafverfolgung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB bzw. Gehilfenschaft dazu gemäss Art. 25 StGB ist demnach bereits vor Anklageerhebung – im Jahr 2018 – verjährt. Das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen des Grundtatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesor- gung (Blatter) bzw. Gehilfenschaft dazu (Platini) ist folglich einzustellen.
28 - SK.2021.48
32 - SK.2021.48 im März 2011 und März 2015 erneut als Präsident der UEFA gewählt (siehe Me- dienmitteilungen der UEFA vom 17. Juli 2017 [<https://www.uefa.com/in- sideuefa/news/01e1-0f85dd078ff8-9fd266bc935f-1000--past-presidents>; zuletzt abgerufen am 28. September 2022]). Als UEFA-Präsident war Platini ex officio auch Vize-Präsident der FIFA und damit weiterhin Mitglied des Exekutivkomitees der FIFA (Art. 19 Abs. 4 UEFA-Statuten [BA B07.201.108-0240 ff.] i.V.m. Art. 30 FIFA-Statuen). Er verfügte gemäss Handelsregister des Kantons Zürich indes nicht über eine Zeichnungsberechtigung für die FIFA (siehe <https://zh.chregis- ter.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-107.301.064>; zuletzt abgerufen am 28. September 2022). 3.2 Übersicht über die Beweisthematik 3.2.1 Unbestritten und aktenkundig ist, dass Platini nach Blatters Wahl zum FIFA-Prä- sidenten bis zum 30. Juni 2002 dessen Berater war (BA 11.101-0027). Zur Re- gelung dieser Beratertätigkeit haben Platini und die FIFA, vertreten durch Blatter, am 25. August 1999 einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen, welcher rückwir- kend auf den 1. Januar 1999 in Kraft trat und festlegte, dass Platini für diese Tätigkeit Anspruch auf eine jährliche Vergütung von Fr. 300'000.–, exkl. Ausrich- tung allfälliger Sozialversicherungsbeiträge, hatte (Art. 4, 5 und 7 des schriftli- chen Vertrags [BA B07.301.002-0003 ff.]; näher hierzu E. 3.5.2.1). Die FIFA hat für die in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2002 erbrachten Beratertätig- keit von Platini – gestützt auf von diesem an die FIFA gesandte Rechnungen (BA B07.201.006.2.4.6-0880 ff.) – insgesamt Fr. 1'050'000.– an Platini bezahlt; die erste Zahlung erfolgte am 29. September 1999 (BA 11.102-0008 bis 0018). Entsprechend wurde die im schriftlichen Vertrag vereinbarte Vergütung vollstän- dig beglichen. Weiter unbestritten und erstellt ist zudem, dass Platini mit Rech- nung vom 17. Januar 2011 für seine Beratertätigkeit in den Jahren 1998 bis 2002 insgesamt Fr. 2 Millionen, einschliesslich Sozialversicherungsbeiträge, forderte (BA B07.301.002-0201). Nachdem diese Rechnung bei der FIFA einging, wurde diese durch Blatter am 18. Januar 2011 unterzeichnet (BA B07.301.002-0202). Schliesslich überwies die FIFA am 1. Februar 2011 einen Betrag von Fr. 2 Milli- onen auf ein Konto von Platini (BA B08.101.059-0006 ff.) und am 24. März 2011 Sozialversicherungsbeiträge zugunsten von Platini in Höhe von Fr. 229'126.– an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich; letzterer Betrag entsprach den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen der AHV, IV, EO, FAK und ALV ge- mäss damals geltenden Ansätzen, zzgl. entsprechender Verwaltungskosten (BA B07.201.115-0001 ff.). 3.2.2 In tatsächlicher Hinsicht strittig und nachfolgend anhand der dem Gericht vorlie- genden Personal- und Sachbeweise zu klären sind jedoch folgende drei Aspekte: Erstens wird zu prüfen sein, ob Platini seine Beratertätigkeit – wie im schriftlichen Vertrag vom 25. August 1999 festgehalten und von der FIFA behauptet – erst ab dem 1. Januar 1999 oder – wie in der Anklageschrift umschrieben und von den Beschuldigten geltend gemacht – bereits im Juli 1998 aufgenommen hat (E. 3.4).
33 - SK.2021.48 Zweitens wird der Grund für die nachträgliche Zahlung vom 1. Februar 2011 in der Höhe von Fr. 2 Millionen an Platini zu klären sein, nämlich ob es sich hierbei – wie von den Beschuldigten vorgebracht – um eine gestützt auf eine mündliche Vereinbarung geschuldete und aufgeschobene Forderung Platinis aus seiner Be- ratertätigkeit für Blatter handelt oder ob diese Überweisung – wie in der Anklage- schrift umschrieben – lediglich zur Bereicherung von Platini erfolgte (E. 3.5). Schliesslich wird auf die zugunsten von Platini geleisteten Sozialversicherungs- beiträge in Höhe von Fr. 229'126.– einzugehen sein (E. 3.6). 3.3 Rechtliches betreffend die Beweisthematik 3.3.1 3.3.1.1 Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Wil- lensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann ausdrücklich oder stillschwei- gend sein (Art. 1 OR). Das Zustandekommen bzw. der Inhalt eines Vertrags be- stimmt sich in erster Linie durch die subjektive Auslegung, d.h. nach dem über- einstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Was die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, gewollt oder tatsächlich verstanden haben, ist eine Tatfrage (BGE 133 III 675 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.2). Gleiches gilt für die Frage, in wessen Namen die Ver- tragsparteien gehandelt haben (Urteil des Bundesgerichts 4A_69/2012 vom
3.3.1.2 Ein Verein als juristische Person schliesst Rechtsgeschäfte durch seine Organe ab (Art. 55 Abs. 2 ZGB). Vorausgesetzt ist, dass die mit der Organfunktion be- fasste Person für den Verein als juristische Person und nicht im eigenen Namen handelt (JAKOB, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl. 2018, Art. 55 ZGB N. 6; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSTER/SETHE, Schweizerisches Gesell- schaftsrecht, 12. Aufl. 2018, § 2 N. 39). Bei einem solchen rechtsgeschäftlichen Organhandeln ist zwischen der Vertretungsmacht («rechtliches Können») und der Vertretungsbefugnis («rechtliches Dürfen») zu unterscheiden. Die Vertre- tungsmacht nach aussen wird – neben sich aus dem Verbot von sog. «Insichge- schäften» (Selbstkontrahieren und Doppelvertretung) ergebenden (vorliegend nicht relevanten) Einschränkungen (hierzu BGE 144 III 388 E. 5.1) – nur vom Vereinszweck begrenzt und umfasst demnach sämtliche Rechtshandlungen, welche dieser mit sich bringen kann bzw. durch diesen nicht geradezu ausge- schlossen sind (JAKOB, a.a.O., Art. 55 ZGB N. 5 f. und Art. 69 ZGB N. 2; MEIER- HAYOZ/FORSTMOSTER/SETHE, a.a.O., § 2 N. 41). Nur in Extremfällen sind Vertre- tungshandlungen wegen Zweckwidrigkeit und damit Überschreitung der Vertre- tungsmacht als von Anfang an unverbindlich und ungültig anzusehen (Urteile des Bundesgerichts 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 3.1.1; 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 E. 5.2; REITZE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 54/55 ZGB N. 22). Handelt ein Or- gan in Ausübung seiner Vertretungsmacht, vermag es die juristische Person ge- genüber gutgläubigen Dritten auch dann zu binden, wenn es intern – gemäss
3.3.2 3.3.2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Un- schuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der ge- samten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tat- version vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoreti- sche Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).
3.3.2.2 Keine Anwendung findet der Grundsatz in dubio pro reo auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit andern Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweis- mitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Der Grundsatz in dubio pro reo wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts
3.3.2.3 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indi- rekter Beweis zulässig. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn sel- ber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die dem Grundsatz in dubio pro reo zugrundeliegende Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhalts- punkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestands- mässigen Sachverhalt anzunehmen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das ein- zelne Indiz ist der Grundsatz in dubio pro reo denn auch nicht anwendbar. Ge- meinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Le- benserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis
41 - SK.2021.48 im Jahr 1998 gegenüber den Mitgliedern des FIFA-Exekutivkomitees noch nicht formell als Blatters Berater in Erscheinung trat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Platini nicht Berater des Exekutivkomitees, sondern des ehemaligen FIFA- Präsidenten war. Der Umstand, dass Platini erst im März 1999 offiziell gegenüber den Mitgliedern des FIFA-Exekutivkomitees vorgestellt worden ist, schliesst folg- lich nicht zwingend aus, dass Platini seine Beratertätigkeit bereits im Juli 1998 aufgenommen hat. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Blatter bereits anläss- lich der Sitzung vom 3./4. Dezember 1998 das neu geschaffene Entwicklungs- programm der FIFA namens «Goal» vorgestellt hat. Unter Berücksichtigung, dass dieses Entwicklungsprogramm damals unstreitig eine von Platinis Haupt- aufgaben war und die Konzeptentwicklung des Programms gemäss den damali- gen Mitgliedern des FIFA-Exekutivkomitees rasch erfolgte, kann aus den er- wähnten Protokollen durchaus auch gefolgert werden, dass Platini bereits vor Dezember 1998 als Berater tätig war und Blatter namentlich bei der Entwicklung des «Goal»-Programms unterstützte bzw. erst diese Unterstützung die rasche Konzeptentwicklung ermöglichte. c) Damit konsistent ist auch, dass innerhalb der UEFA bis im November 1998 lediglich Gerüchte – und folglich kein gefestigtes Wissen – in Bezug auf Platinis Rolle bei der FIFA existierten (E. 3.4.2.4). Daraus lässt sich zwar ableiten, dass die UEFA damals (noch) nicht über Platinis neue Rolle bei der FIFA informiert war. Der Grund für diese fehlende Kenntnis kann einerseits darin liegen, dass Platinis Beraterfunktion damals tatsächlich noch nicht fixiert war und darüber folg- lich noch nicht definitiv informiert werden konnte. Andererseits ist auch denkbar, dass die FIFA die UEFA aus sportpolitischen oder anderen Gründen nicht unmit- telbar zu Beginn über Platinis Beratertätigkeit hat informieren können oder wol- len. Letztere Variante kann bereits deshalb nicht ausgeschlossen werden, da es sich bei der FIFA und der UEFA um zwei separate juristische Personen mit je- denfalls teilweise divergierenden Interessen handelt und Platinis Position als Be- rater des damaligen, neu gewählten FIFA-Präsidenten als für die FIFA strate- gisch bedeutsame, interne Personalangelegenheit bezeichnet werden kann. Hinzu kommt, dass die Stimmung zwischen der FIFA und UEFA nach der Wahl von Blatter zum FIFA-Präsidenten am 8. Juni 1998 bzw. der damit einhergehen- den Nicht-Wahl von G., welcher jedoch UEFA-Präsident blieb, nachvollziehbar- erweise getrübt war (siehe hierzu namentlich die Zeugenaussagen von M., ehe- maliger Vize-Präsident der FIFA und UEFA [TPF 266.766.006 f.]; N., ehemaliger UEFA-Mitarbeiter [TPF 266.763.008 f.]; zu diesen Personen E. 3.5.2.13 f.). Folg- lich schliesst das bei der UEFA fehlende gefestigte Wissen in Bezug auf Platinis neue Funktion bei der FIFA nicht aus, dass dieser sein Beratermandat bereits im Juli 1998 aufgenommen hat. d) Gleiches gilt schliesslich für den Umstand, dass H. und I. erst im Jahr 1999 ihre Tätigkeit aufgenommen haben (E. 3.4.2.7a/b). Auch dies schliesst selbstre- dend nicht aus, dass Platini bereits früher Beraterdienstleistungen für Blatter er- bracht hat, was diese, wie gesehen, selber angaben.
42 - SK.2021.48 3.4.3.4 Nach dem Gesagten hat das Gericht keine Zweifel, dass Platini bereits im Juli 1998 mit seiner Beratertätigkeit begonnen hat. Dies ergibt sich nicht nur ge- stützt auf die übereinstimmenden und konstanten Aussagen der Beschuldigten, welche im Wesentlichen durch eine Vielzahl von Sach- und Personalbeweisen bestätigt werden. Vielmehr existieren auch keine Beweismittel, welche den Schluss zulassen würden, dass Platini erst im Januar 1999 mit dieser Tätigkeit begonnen hat. Im Übrigen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei Antritt einer neuen Führungsfunktion ein erhöhter Beratungsbedarf besteht, sodass es für das Gericht durchaus nachvollziehbar erscheint, dass Platini un- mittelbar nach der am 8. Juni 1998 stattgefundenen Wahl von Blatter zum neuen FIFA-Präsidenten begonnen hat, diesen zu beraten. 3.4.3.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Platini im Zeitraum von Juli 1998 bis Juni 2002 Berater des ehemaligen FIFA-Präsidenten Blatter war. 3.5 Tatsächliches betreffend die mündliche Vereinbarung zwischen der FIFA und Platini 3.5.1 Standpunkte der Parteien Die Anklage beruht zusammengefasst auf der Hypothese, dass das Vertragsver- hältnis betreffend Platinis Beratertätigkeit zugunsten von Blatter ausschliesslich durch den schriftlichen Vertrag vom 25. August 1999 geregelt worden sei, wel- cher eine jährliche Vergütung von Fr. 300'000.– (ohne Ausrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen) stipulierte. Die sich für die FIFA aus diesem Ver- trag ergebenden Verpflichtungen seien im Jahr 2002 vollständig erfüllt worden und bei der inkriminierten Zahlung von Fr. 2 Millionen habe es sich folglich nicht um eine geschuldete und aufgeschobene Forderung gehandelt (TPF 266.100.003). Die FIFA schloss sich dieser Anklagehypothese im Wesent- lichen an (TPF 266.721.294 f.). Demgegenüber machten die Beschuldigten Blat- ter und Platini zusammengefasst geltend, die Zahlung beruhe auf einer im Jahr 1998 zwischen Platini und der FIFA, vertreten durch Blatter, abgeschlossenen mündlichen Vereinbarung. In dieser mündlichen Vereinbarung sei festgehalten worden, dass Platini für dessen in den Jahren 1998 bis 2002 geleisteten Bera- tertätigkeit mit jährlich Fr. 1 Million vergütet werden solle; diese Vergütung habe aber aufgrund der damaligen finanziellen Situation der FIFA nicht bezahlt werden können. Platini habe deshalb – entsprechend des schriftlichen Vertrages vom
43 - SK.2021.48 Hinsicht bestand – ob damit rechtsgültig eine mündliche Vereinbarung zwischen der FIFA und Platini abgeschlossen worden ist. 3.5.2 Beweismittel 3.5.2.1 Schriftlicher Vertrag vom 25. August 1999 In den Akten befindet sich ein auf Französisch verfasster schriftlicher Vertrag zwischen der FIFA und Platini vom 25. August 1999 (BA B07.301.002-0003 ff.), welcher in Zürich von Blatter in seiner Funktion als FIFA-Präsident sowie von Platini unterschrieben wurde. Der Vertrag trat rückwirkend auf den 1. Ja- nuar 1999 in Kraft (Art. 7 des schriftlichen Vertrags) und untersteht Schweizer Recht (Art. 10 des schriftlichen Vertrags). Inhaltlich wurde im schriftlichen Vertrag zusammengefasst vereinbart, dass Platini die FIFA, insbesondere ihren Präsi- denten, in allen Angelegenheiten des internationalen Fussballs zu beraten und unterstützen habe; dies namentlich vor dem Hintergrund von Platinis Erfahrun- gen als Fussballspieler und -trainer sowie als Co-Präsident des französischen Organisationskomitees der FIFA-WM von 1998. Gegenüber Dritten könne er als Berater des Präsidenten der FIFA auftreten. Seine Funktion könne er unabhän- gig und an hierfür geeigneten Orten ausüben (Art. 1 und 2 des schriftlichen Ver- trags). Platini könne für seine Tätigkeit die Infrastruktur der FIFA verwenden (Art. 3 des schriftlichen Vertrags). Als Vergütung wurde ein Betrag von jährlich Fr. 300'000.– (inkl. MWST und anderen Steuern) vereinbart; dieser Betrag wurde handschriftlich in den Vertrag eingesetzt (Art. 4 des schriftlichen Vertrags). 3.5.2.2 Rechnung von Platini vom 17. Januar 2011 Aktenkundig ist eine von Platini in Nyon unterschriebene und an die FIFA, zu- handen D., adressierte Rechnung vom 17. Januar 2011 mit dem Betreff «salaires 1998/9, 1999/0, 2000/1, 2001/2» (BA B07.301.002-0201). Die Rechnung wurde am 18. Januar 2011 auch von Blatter unterzeichnet (BA B07.301.002-0202). In- haltlich wurde mit der Rechnung im Wesentlichen für die Jahre 1998 bis 2002 ein Betrag von Fr. 2 Millionen, welcher im gegenseitigen Einvernehmen aufgescho- ben worden sei, in Rechnung gestellt sowie um die Begleichung der AHV und übrigen Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Arbeitnehmerbeiträge) ersucht: «Monsieur D., Je vous prie de bien vouloir me régler le payement du salaire pour ces quatre années qui avait été différé d’un commun accord à savoir : 1998-1999 CHF 500'000.– 1999-2000 CHF 500'000.– 2000-2001 CHF 500'000.– 2001-2002 CHF 500'000.–
44 - SK.2021.48 Soit CHF 2'000'000.– net (dont la FIFA assure le payement de l’AVS et de toute autre prestation sociale, y compris celles à la charge de l’employé), pour solde de tout compte.» 3.5.2.3 Tabelle betreffend Vergütungen der Mitglieder des FIFA-Exekutivkomitees; unterzeichnet von O. O. war seit 1998 sowie im anklagerelevanten Zeitraum Vize-Präsident der FIFA und Vorsitzender der Finanzkommission der FIFA. Am 30. Juli 2014 verstarb er (TPF 266.551.106 ff.; BA B07.201.002-0055; B07.201.036-0033). In den Akten befindet sich eine von ihm in seiner Funktion als Vorsitzender der Finanzkommission der FIFA unterzeichnete Tabelle (BA B07.301.002-0188). Die Tabelle ist undatiert; an deren unteren Rand ist folgender Pfad vermerkt: «O:\Consolidation & Compliance\Closing\Jahresabschluss 2010\12 Jahresab- schluss 2010\IAS 24\Exco 2010.xls». Inhaltlich ist in der Tabelle zusammenge- fasst, welche Auslagen und Vergütungen an die im Jahr 2010 im Amt gewesenen Mitglieder des Exekutivkomitees der FIFA bezahlt wurden. Die Vergütungen be- trugen Fr. 10'000.– (1 Mal), Fr. 150'000.– (1 Mal), Fr. 300'000.– (20 Mal), Fr. 1'100'000.– (1 Mal), Fr. 1'300'000.– (2 Mal) und zugunsten von Pla- tini Fr. 2'657'071.–. 3.5.2.4 Übrige FIFA-interne Sachbeweise betreffend die Zahlung von Fr. 2 Millionen a) Gemäss Bericht der Abteilung Forensische Finanzanalyse der Bundesanwalt- schaft vom 25. Januar 2021 (nachfolgend: FFA-Bericht) ergeben sich aus den Buchhaltungsunterlagen der FIFA keine Anhaltspunkte, dass die FIFA im Zeit- raum von 1998 bis 2010 für Platinis (angebliche) Forderung in Höhe von Fr. 2 Mil- lionen Rückstellungen gebildet habe (Ziff. 3.2 f. FFA-Bericht [BA.11.102-0029 bis 0031]). Buchhalterisch wurde die (angebliche) Forderung erstmals am 31. De- zember 2010 erfasst, indem hierfür transitorische Passiven in Höhe von USD 2 Millionen gebildet und am 1. Januar 2011 aufgelöst wurden; der Bu- chungstext lautete: «Accrual 2010, M. Platini 1998/1999/2000/2001» (BA B08.101.059-0007 f.). Anschliessend hat die FIFA am 1. Februar 2011 einen Betrag von Fr. 2 Millionen auf dem buchhalterischen Kreditorenkonto von Platini verbucht und den entsprechenden Betrag auf ein auf Platini lautendes Konto bei der Bank A. überwiesen. Als Grund für die Verbuchung und Zahlung wurde an- gegeben, dass es sich bei den Fr. 2 Millionen um Vergütungen («Salaries») für die Jahre 1998-2002 handle (BA B08.101.059-0003; -0005; -0006; zum Ganzen Ziff. 3.1 FFA-Bericht [BA.11.102-0028 f.]). b) Im Übrigen wird die Zahlung von Fr. 2 Millionen an Platini in den FIFA-internen Sachbeweisen, namentlich in den Protokollen des Exekutivkomitees (BA B07.201.011 ff.; TPF 266.721.089 ff.) und der Finanzkommission
45 - SK.2021.48 (BA B07.201.036 ff.) sowie in den Jahresabschlüssen und übrigen Finanzunter- lagen der FIFA (BA B07.201.072; TPF 266.721.106 ff.), nicht ausdrücklich er- wähnt. 3.5.2.5 UEFA-interne Sachbeweise betreffend die Zahlung von Fr. 2 Millionen a) In den Akten befindet sich ein vom damaligen UEFA-Generalsekretär, F., ver- fasstes Dokument mit dem Titel «Key Issue: Role of Michel Platini» vom 19. Sep- tember 1998. Darin wurde – neben dem Umstand, dass bei der UEFA Gerüchte kursiert haben sollen, dass Platini Angestellter der FIFA werden würde – nament- lich Folgendes festgehalten (BA 07.202-0013; näher E. 3.4.2.4): «[...]. Moreover, there are rumours that Platini wishes to have his working place in Paris. This seems impossible, if the position is supposed to be the one as described above. There has been talk about SFr. 1 million as salary. Who will decide on this? [...]» b) F. bestätigte in seiner schriftlichen Erklärung vom 11. Dezember 2015 gegen- über der FIFA-Ethikkommission, dass im Jahr 1998 Gerüchte bestanden hätten, dass Platini für seine neue Tätigkeit bei der FIFA mit Fr. 1 Million entlöhnt werden würde. Zum damaligen Zeitpunkt habe es diesbezüglich aber weder eine offizi- elle – innerhalb der UEFA bekannte – Bestätigung noch sonst eine Kommunika- tion seitens der FIFA gegeben (BA B07.203.001.0103-0586). 3.5.2.6 Sachbeweise betreffend die finanzielle Situation der FIFA a) Bilanzen der FIFA für die Jahre 1998 bis 2010 In den Akten liegen die Bilanzen der FIFA für die Jahre 1998 bis 2010. Darin sind folgende Kennzahlen (jeweils gerundet auf tausend CHF [für die Jahre 1998- 2006] bzw. USD [für die Jahre 2007-2010]) festgehalten (Ziff. 5.2 FFA-Bericht [BA 11.102-0035 f. mit Hinweis auf die entsprechenden Aktenstellen]): Liquide Mittel Forderungen Kurzfristige Schulden Jahresergebnis Eigenkapital 1998 18'735 23'554 20'971 33'584 63'390 1999 22'152 21'526 26'452 -40'422 -67'558 2000 320'794 33'870 221'613 151'883 84'325 2001 434'700 90'577 438'380 71'337 154'120 2002 328'332 113'314 308'573 -3'242 150'878 2003 341'147 290'152 523'991 141'517 94'192 2004 301'035 428'288 682'824 157'829 237'832 2005 680'188 271'637 953'768 214'152 460'744
46 - SK.2021.48 2006 377'760 317'555 568'089 248'283 616'924 2007 487'738 192'296 505'409 49'246 642'527 2008 706'358 423'635 716'300 183'655 902'210 2009 1'447'577 414'200 1'030'105 196'416 1'061'080 2010 1'609'436 307'398 847'853 201'946 1'280'136 b) Revisionsbericht betreffend Geschäftsjahr 1999 Im Revisionsbericht vom 4. April 2000 wurde betreffend das Geschäftsjahr 1999 u.a. Folgendes festgehalten: «Further we would like to draw attention to the fact that the association's liabilities exceed their assets at year end. It should be noted, however, that the association owns intangible assets like TV-rights, which are not capitalised in the financial Statements. Revenues from such intangible assets already realised in the year 2000 amount to CHF 144,5 million so that the association's capital is covered again at the date of this report» (BA B08.101.027- 0326 f.). c) Finanzberichte der FIFA für die Jahre 2002 bis 2010 Im Jahresbericht für das Geschäftsjahr 2002 ist u.a. Folgendes erwähnt: «If we review the financial period from 1999 to 2002, appraised for the last time using the cash method, FIFA can look back over the most trying years since its foun- dation, especially against the wider background of political and economic events. The bankruptcy of our marketing and television partners, P. and Q., hit FIFA very hard. Other set-backs included the attacks on 11 September 2001, the cancella- tion of insurance cover for the 2002 FIFA WorldCup™ and the unmistakable downturn of the world economy. [...] The 1999 – 2002 period will be remembered for a number of unexpected events. However, FIFA was able to take the correct steps to ensure that every obligation was fulfilled on time and in its entirety. For example, despite a turbulent economic climate, the securitization transaction al- lowed FIFA to obtain the liquidity required to look after its interests independently of banks or third parties» (BA B07.201.072-0007; -0044). Auch für die Jahre 2003 bis 2010 hielt die FIFA in ihren Finanzberichten jeweils fest, dass sie in der Lage sei, alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber sämt- lichen Anspruchsgruppen in vollem Umfang erfüllen zu können (BA B08.101.027-0301; -0409 und BA B07.201.072-0120; -0219; -0319). d) FFA-Bericht Die FFA analysierte, wie sich die Liquiditätssituation der FIFA bei einer zusätzli- chen jährlichen Zahlung von Fr. 700'000.–, was der (angeblichen) Restforderung von Platini entspricht, ausgewirkt hätte. Sie kommt zusammengefasst zum
47 - SK.2021.48 Schluss, dass keine Gründe ersichtlich seien, dass die FIFA nicht in der Lage gewesen wäre, die von Platini geltend gemachten angebliche Vergütung von je- weils Fr. 1 Million pro Jahr zu begleichen (Ziff. 5.3 FFA-Bericht [BA 11.102- 0038 ff.]). 3.5.2.7 Sachbeweise betreffend Platinis Büro in Paris a) Gemäss schriftlicher Bestätigung der R. vom 2. Oktober 2015 habe deren Tochtergesellschaft, S., mittels schriftlichem Mietvertrag vom 5. Februar 1999 für jährlich EUR 62'130.60 Büroräumlichkeiten in Paris gemietet. Diese Räumlich- keiten seien von Platini für dessen Tätigkeit für die FIFA genutzt worden. Die entsprechenden Mietkosten für die Jahre 1999 bis 2002 habe die Tochtergesell- schaft an die FIFA weiterfakturiert (BA B08.103.002-0237). Der Mietvertrag liegt bei den Akten (BA B08.103.003-0021 ff.). b) Gemäss FFA-Bericht ergebe sich gestützt auf die Buchhaltungsunterlagen der FIFA aus den Jahren 1999 bis 2002, dass die FIFA die entsprechenden Mietkos- ten für das vorgenannte Büro in Paris übernommen habe (Ziff. 2.5 FFA-Bericht [BA 11.102-0021 f.]). c) Gemäss Protokoll der Sitzung des FIFA-Exekutivkomitees vom 20. Okto- ber 2015 habe die FIFA für Platinis Büro in Paris bezahlt, obwohl die Bezahlung dieser zusätzlichen Auslage in keiner schriftlichen Vereinbarung vereinbart wor- den sei (TPF 266.721.092 ff.). 3.5.2.8 Aussagen Joseph S. Blatter a) Anlässlich seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Sep- tember 2015 gab Blatter zu Protokoll, nicht mehr zu wissen, ob die Beratertätig- keit von Platini vertraglich geregelt gewesen sei (BA 13.001-0005 Z. 2-4; -0012 Z. 4-6). Hinsichtlich der Vergütung für die Beratertätigkeit führte er aus, dass Pla- tini mit etwa Fr. 500'000.– pro Jahr, insgesamt mit Fr. 2 Millionen, entschädigt worden sei (BA 13.001-0004 Z. 11; -0009 Z. 19-28). Platini habe damals zwar gesagt, dass er «1 Mio. wert» sei; dieses Geld sei jedoch nicht vorhanden gewe- sen und Platini habe dann trotzdem angefangen zu arbeiten (BA 13.001-0004 Z. 11-13). Nach Eingang der Rechnung vom 17. Januar 2011, mit welcher Platini für seine Beratertätigkeit eine Nachforderung von Fr. 2 Millionen mit der Begrün- dung geltend gemacht habe, er hätte entgegen Blatters Zusage nur Fr. 500'000.– in den ersten 4 Jahren verdient, anstatt der von Blatter «angeblich versproche- nen Million», seien er (Blatter) sowie der Generalsekretär und Finanzchef über- rascht gewesen (BA 13.001-0009 Z. 19-23; -0015 Z. 17-20). Da Platini im Jahr 2011 erneut gesagt habe, dass er «1 Mio. wert» sei, hätten sie zusammen beschlossen, die Rechnung zu bezahlen und die Differenz zu begleichen (BA 13.001-0009 Z. 30-32; -0010 Z. 1-7). Der Entscheid sei schlussendlich von
48 - SK.2021.48 ihm als FIFA-Präsidenten getroffen worden; der Generalsekretär und der Finanz- chef hätten hiervon aber gewusst. Ob andere Personen oder FIFA-Gremien, na- mentlich das Exekutivkomitee oder die Finanzkommission, in die Bezahlung der Rechnung involviert gewesen seien, wisse er nicht (BA 13.001-0010 Z. 11-14; -0011 Z. 11-14). Auch wisse er nicht, auf welches gemeinsames Einverständnis zum Zahlungsaufschub sich Platini in der Rechnung vom 17. Januar 2011 be- ziehe (BA 13.001-0015 Z. 30-33) bzw. er wisse allgemein nicht, ob Platini sich für die geltend gemachte Forderung auf einen schriftlichen Vertrag habe berufen können (BA 13.001-0011 Z. 16-18). Weshalb die FIFA den Betrag nicht bereits in den Jahren von 2002 bis 2010 bezahlt habe, wisse er nicht; er wies jedoch darauf hin, dass Platini die Rechnung erst im Jahr 2010 (recte: 2011) gestellt habe (BA 13.001-0013 Z. 8-14). Platini habe ihm persönlich nie erklärt, weshalb er die Rechnung erst so spät eingereicht habe (BA 13.001-0012 Z. 8-11). Später in der Einvernahme und auf Vorhalt des schriftlichen Vertrages zwischen der FIFA und Platini vom 25. August 1999 bestätigte Blatter, dass dieser schriftliche Vertrag die Beratertätigkeit von Platini geregelt habe; er sei jedoch immer der Meinung gewesen, Platinis jährliche Vergütung sei auf Fr. 500'000.– und nicht wie in Artikel 8 des Vertrages stipuliert auf Fr. 300'000.– festgelegt worden (BA 13.001-0016 Z. 2-13). Auf die Frage, weshalb die Nachzahlung bewilligt wor- den sei, obwohl im schriftlichen Vertrag lediglich eine Vergütung von Fr. 300'000.– festgelegt worden sei, gab er an, dass dies «das Rätsel der Sache» sei (BA 13.001-0016 Z. 20-23). b) Im Rahmen seiner Anhörung vor der Untersuchungskammer der FIFA-Ethik- kommission vom 1. Oktober 2015 gab Blatter zu Protokoll, dass er – nach seiner Wahl zum FIFA-Präsidenten im Juni 1998 – mit Platini vereinbart habe, dass die- ser als sein «technisches Gewissen» arbeiten solle (BA B07.203.001.0103- 0141). Als Vergütung für diese Tätigkeit habe Platini einen Betrag von Fr. 1 Mil- lion pro Jahr verlangt (BA B07.203.001.0103-0141 bis 0043). Er habe dieses An- gebot in Bezug auf die Vergütungshöhe angenommen, Platini aber aufgrund der damaligen finanziellen Situation der FIFA mitgeteilt, dass die FIFA ihm den voll- ständigen Betrag nicht bezahlen könne. Schriftliche Unterlagen seien zwischen den Parteien nicht ausgetauscht worden, da es sich um ein sog. mündliches Gentlemen’s Agreement zwischen dem FIFA-Präsidenten und einem Fussball- star gehandelt habe (BA B07.203.001.0103-0141 f.). Die Annahme des Ange- bots beschrieb er – zusammengefasst – wie folgt: «I said, ‘Okay, I like you. I want to have you’, and he said, ‘This is my price.’ I said ‘Okay. You will have the price. But not now’» (BA B07.203.001.0103-0141 f.) bzw. «you work for me, we cannot pay you now, we pay you later» (BA B07.203.001.0103-0153). In der Folge sei der schriftliche Vertrag vom 25. August 1999 abgeschlossen und in diesem die jährliche Vergütung mit Fr. 300'000.– beziffert worden (BA B07.203.001.0103- 0141). Nach Eingang von Platinis Rechnung vom 17. Januar 2011 habe er ge- genüber D. erklärt, dass er nach der FIFA-WM 1998 mit Platini das vorgenannte Gentlemen’s Agreement abgeschlossen habe und dieser mit der Rechnung die
49 - SK.2021.48 noch ausstehende Zahlung verlange. Auf Frage von D. habe er deshalb bestätigt, dass die FIFA diesen Betrag schulde und er deshalb zu bezahlen sei (B07.203.001.0103-0152; -0157). Vor der Rechnungsstellung habe er nicht ge- wusst, ob Platini den Betrag je einfordern werden würde. Er habe auch nie mit Platini darüber gesprochen (BA B07.203.001.0103-0152; -0157). Weshalb Pla- tini mit der Geltendmachung der Forderung so lange gewartet habe, wisse er nicht und sei über den Zeitpunkt der Geltendmachung auch überrascht gewesen (BA B07.203.001.0103-0153 f.). Allenfalls habe Platini die Forderung noch vor der bevorstehenden FIFA-Präsidentschaftswahl im Jahr 2011 geltend machen wollen und ihn als noch amtierenden FIFA-Präsidenten für den Fall seiner Nicht- Wiederwahl an die ausstehende Forderung erinnern wollen, da dieser – obschon einzelne Personen vom Gentlemen’s Agreement gewusst haben sollen – als Ein- ziger die Forderung habe beweisen können (BA B07.203.001.0103-0153). c) Anlässlich der zweiten staatsanwaltlichen Einvernahme vom 1. Septem- ber 2020 führte Blatter aus, dass er und Platini – nach vorgängigen Treffen – während der FIFA-WM bzw. des FIFA-Kongresses 1998 übereingekommen seien, dass Platini für ihn als Berater arbeiten solle. Letzterer habe ihm indes gesagt, dass er teuer sei. Als Vergütung hätten sie sich auf Fr. 1 Million geeinigt (BA 13.001-0280 Z. 35-40). In Bezug auf die vertraglichen Grundlagen des Be- ratermandats präzisierte er, dass sowohl eine mündliche Vereinbarung als auch ein schriftlicher Vertrag bestanden hätten. Die mündliche Vereinbarung sei wäh- rend der FIFA-WM 1998 zwischen ihm und Platini persönlich abgeschlossen wor- den und habe eine jährliche Vergütung von Fr. 1 Million vorgesehen. Gestützt auf diese mündliche Vereinbarung habe Platini seine Tätigkeit bei der FIFA aufge- nommen. Anschliessend sei aus administrativen Gründen zusätzlich ein schriftli- cher Vertrag abgeschlossen worden, in welchem die jährliche Vergütung mit Fr. 300'000.– beziffert worden sei. Im schriftlichen Vertrag sei eine tiefere Vergü- tung festgelegt worden, da die FIFA die zwischen Blatter und Platini mündlich vereinbarte jährliche Vergütung von Fr. 1 Million nicht habe bezahlen können. Mit diesem schriftlichen Vertrag sei die mündliche Vereinbarung jedoch nicht aufge- hoben worden; diese sei weiterhin gültig gewesen (BA 13.001-0285 Z. 1-33; -0286 Z. 1-11). Letztere habe seine Konklusion im Jahr 2011 gefunden, weil es dann – anders als zum Zeitpunkt des Abschlusses der mündlichen Vereinbarung – möglich gewesen sei, die Schulden zu begleichen (BA 13.001-0280 Z. 40-44). Nachdem die finanzielle Situation der FIFA im Jahr 2001 u.a. aufgrund mehrerer Konkurse von Vertragspartnern (vgl. dazu E. 3.5.2.6c) erschüttert worden sei (BA 13.001-0293 Z. 19 f.; -0294 Z. 1-26), habe sich diese zwar im Jahr 2002 be- reits wieder verbessert und die FIFA hätte die Vergütung in Höhe von Fr. 2 Milli- onen dann begleichen können (BA 13.001-0295 Z. 6-14, 22 f.). Da Platini die Auszahlung zu diesem Zeitpunkt aber nicht verlangt habe und diese innerhalb der FIFA vergessen worden sei, habe die FIFA dies unterlassen (BA 13.001- 0295 Z. 14-23; -0299 Z. 10-12). Weshalb im schriftlichen Vertrag keine entspre- chende Klausel hinsichtlich der mündlich vereinbarten jährlichen Vergütung von
50 - SK.2021.48 Fr. 1 Million aufgenommen worden sei, wisse er nicht; dies hätte man machen sollen. Dabei habe es sich jedoch um einen buchhalterisch administrativen Vor- gang gehandelt, um welchen er sich persönlich nicht gekümmert habe (BA 13.001-0286 Z. 13-19). Die mündliche Vereinbarung sei seines Wissens auch sonst nicht in schriftlicher Form festgehalten worden (BA 13.001-0289 Z. 7- 9). Ansonsten sei es zwar nicht vorgekommen, dass die FIFA vergleichbare Ver- pflichtungen auf rein mündlicher Basis eingegangen sei (BA 13.001-0289 Z. 12- 15). Die Situation mit Platini im Jahr 1998 sei aber – aufgrund der von Blatter angestrebten Neuausrichtung der FIFA und den damit einhergehenden perso- nellen Veränderungen – für Blatter sowie die FIFA besonders gewesen (BA 13.001-0289 Z. 18-33; -0290 Z. 1-28). Zudem habe es Personen gegeben, die von Beginn an von dieser mündlichen Vereinbarung gewusst hätten: Auf Sei- ten Blatters seien dies T. (zu seiner Person E. 3.5.2.10) sowie Blatters Tochter, welche als persönliche Betreuerin und Coach für dessen Präsidentschaftskandi- datur fungiert habe, gewesen; auf Seiten Platinis habe U. (zu seiner Person E. 3.5.2.11) davon gewusst (BA 13.001-0291 Z. 1-25). Hinsichtlich der Vorgänge ab dem Jahr 2010 führte Blatter aus, dass er wahrscheinlich Ende 2010 das erste Mal von D. darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass Platini seine Forderung geltend gemacht habe (BA 13.001-0299 Z. 17 f.). Zuvor habe er mit Platini die ausstehende Forderung nie thematisiert (BA 13.001-0300 Z. 20-22). Auf Vorhalt seiner Erstaussage, über die Forderung überrascht gewesen zu sein, präzisierte er, dass er nicht über den Umstand, dass die FIFA eine Rechnung erhalten habe, sondern über den Zeitpunkt der Rechnung bzw. dass diese so spät gekommen sei, überrascht gewesen sei (BA 13.001-0300 Z. 1-11). d) Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 9.-12. August 2021 wiederholte Blat- ter im Wesentlichen die in der Einvernahme vom 1. September 2020 gemachten Aussagen. Er führte namentlich aus, dass mit Platini sowohl eine mündliche Ver- einbarung (sog. Handshake-Vertrag) sowie ein schriftlicher Vertrag abgeschlos- sen worden seien. Bei der Verfassung des schriftlichen Vertrages vom 25. Au- gust 1999 sei als jährliche Vergütung ein Betrag von Fr. 300'000.– festgehalten worden, da die mündlich vereinbarte Fr. 1 Million pro Jahr zu diesem Zeitpunkt «viel zu viel» gewesen sei (BA 13.001-0605 Z. 28-31; -0606 Z. 8-18; -0607 Z. 1- 8; -0608 Z. 24-45). Die Vergütung gemäss mündlicher Vereinbarung in der Höhe von jährlich Fr. 1 Million habe aber weiterhin Bestand gehabt (BA 13.001-0632 Z. 11-19). Der mit der Rechnung vom 17. Januar 2011 von Platini geltend ge- machte Betrag von Fr. 2 Millionen habe auf der mündlichen Vereinbarung beruht und sei ausstehend gewesen, weshalb Blatter die Rechnung unterschrieben und den Auftrag zur Auszahlung erteilt habe (BA 13.001-0634 Z. 32-36; -0635 Z. 1- 6; -0636 Z. 1-10; -0638 Z. 3-12; -0762 Z. 6 f.; -0763 Z. 16-20; -0771 Z. 6-15; -0798 Z. 9-17; -0799 Z. 25-35; -0800 Z. 1 f.). e) An seiner während der Hauptverhandlung durchgeführten Einvernahme er- gänzte Blatter, dass er mit Platini bereits im Rahmen der Organisation der FIFA- WM 1998 zusammengearbeitet habe. Blatter habe ihm gesagt, dass es gut wäre,
51 - SK.2021.48 wenn sie auch später zusammenarbeiten würden. Als er dann als FIFA-Präsident gewählt worden sei, hätten sie diese Zusammenarbeit umgesetzt (TPF 266.731.006). Im Anschluss an diese Wahl hätten sie zusammen eine mündliche Vereinbarung abgeschlossen und als jährliche Vergütung Fr. 1 Million vereinbart (TPF 266.731.005/007 f.). Diese mündliche Vereinbarung bzw. dieses Gentlemen’s Agreement habe seiner Ansicht nach Gültigkeit gehabt (TPF 266.731.012). Im Anschluss sei aus administrativen Gründen der schriftli- che Vertrag vom 25. August 1999 geschlossen worden und vorerst – aufgrund der schlechten finanziellen Lage der FIFA – eine jährliche Vergütung in der Höhe von Fr. 300'000.– festgelegt worden (TPF 266.731.006 ff.). Im Übrigen wieder- holte er im Wesentlichen seine zuvor gemachten Aussagen (TPF 266.731.005 ff.). 3.5.2.9 Aussagen Michel François Platini a) Anlässlich seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Sep- tember 2015 gab Platini einleitend zu Protokoll, dass für seine Beratertätigkeit in den Jahren 1998 bis 2002 eine jährliche Vergütung von Fr. 1 Million vereinbart worden sei (BA 12.001-0003 Z. 13-16). In Bezug auf das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses führte er aus, Blatter habe ihn anlässlich eines Treffens im Jahr 1998 in Singapur angefragt, ob er ihn bei dessen Kampagne hinsichtlich der Wahl zum FIFA-Präsidenten unterstützen wolle. Nach dreimonatiger Bedenkzeit habe er Blatter mitgeteilt, dass er ihn bei dessen Kampagne unterstützen werde und er – nach dessen Wahl zum FIFA-Präsidenten – dessen Berater in Fussball- Angelegenheiten sein könne. Auf Blatters Frage nach der Höhe der Vergütung für die Beratertätigkeit, habe er ihm entgegnet, dass er «1 Million» wolle. Er habe sinngemäss präzisiert, dass Blatter die Währung, in welcher die Vergütung zu bezahlen sei, festlegen könne. Dieser habe ihm gesagt, dass er mit Fr. 1 Million pro Jahr vergütet werden würde (BA 12.001-0004 Z. 27-41). Da die FIFA zu die- ser Zeit grosse finanzielle Probleme gehabt habe, sei er vorerst nicht bezahlt worden. Blatter habe ihm anschliessend erklärt, dass er ihm aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht Fr. 1 Million pro Jahr zahlen könne; er habe ihm jedoch die Hälfte davon, d.h. Fr. 500'000.–, gegeben (BA 12.001-0004 Z. 41-45; -0005 Z. 1-3; -0007 Z. 18-29). Insgesamt habe er für seine 4-jährige Beratertätigkeit folglich Fr. 2 Millionen ausbezahlt erhalten (BA 12.001-0008 Z. 2 f.). Auf die Dif- ferenz zur vereinbarten jährlichen Vergütung von Fr. 1 Million, d.h. auf insgesamt weitere Fr. 2 Millionen, habe er indes nicht verzichtet, sondern diese sei schuldig geblieben. Er erinnere sich, dass er Blatter gesagt habe, dass sie dies – wenn die FIFA finanziell besser aufgestellt sei – zu besprechen hätten (BA 12.001- 0008 Z. 18-21). Zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Beratertätigkeit im Jahr 2002 habe er die ausstehende Forderung in Höhe von Fr. 2 Millionen wohl nicht geltend gemacht, da er geglaubt habe, dass die FIFA zu diesem Zeitpunkt immer noch finanzielle Probleme gehabt habe (BA 12.001-0012 Z. 38-41). Später hätte die FIFA die Schuld sicher begleichen können, er habe die Forderung aber nicht geltend gemacht (BA 12.001-0012 Z. 43-45). Er sei kein Mann des Geldes und
52 - SK.2021.48 habe allfällige Ausfallsrisiken, namentlich im Zusammenhang mit einer potentiel- len Nicht-Wiederwahl von Blatter, nicht bedacht, sondern vielmehr darauf ver- traut, dass er den ausstehenden Betrag eines Tages erhalten werde (BA 12.001- 0013 Z. 12-26). Die Diskussion um die Bezahlung des ausstehenden Betrags sei später von ihm selbst initiiert worden; zuerst wohl mündlich und anschliessend mittels Einreichung der Rechnung vom 17. Januar 2011 (BA 12.001-0012 Z. 14- 26; -0016 Z. 8-13). Auf die Frage, weshalb er diesen Zeitpunkt für die Geltend- machung der Forderung ausgewählt habe, gab Platini an, dass er sich an seine Forderung erinnert habe und die FIFA viel Geld gehabt habe (BA 12.001-0012 Z. 30-36). Ob ein schriftlicher Vertrag existiere, welcher die vereinbarte jährliche Vergütung von Fr. 1 Million festhalte, wisse er nicht (BA 12.001-0004 Z. 41; -0007 Z. 2). Auf jeden Fall habe es aber eine «moralische Vereinbarung» («cont- rat moral») mit Blatter als FIFA-Präsidenten gegeben (BA 12.001-0007 Z. 2 f.). Zu einem späteren Zeitpunkt in der Einvernahme und auf Vorhalt des schriftli- chen Vertrages zwischen der FIFA und Platini vom 25. August 1999 bestätigte er, dass dieser seine Beratertätigkeit für Blatter geregelt habe (BA 12.001-0016 Z. 15-25). Bei der darin festgehaltenen Vergütung von jährlich Fr. 300'000.– habe es sich um den Betrag gehandelt, welcher die FIFA ihm habe ausbezahlen kön- nen. Nachdem Blatter ihm gesagt habe, dass er ihn nicht vollständig bezahlen könne, habe er um jährlich Fr. 500'000.– gebeten; erhalten habe er anscheinend einen Betrag von jährlich Fr. 300'000.– (BA 12.001-0017 Z. 1-4). Auf Frage, ob es sich bei diesem schriftlichen Vertrag um den einzigen Vertrag gehandelt habe, erklärte Platini, dass es nur einen Vertrag gegeben habe (BA 12.001-0016 Z. 27- 29). b) Im Rahmen seiner Anhörung vor der Untersuchungskammer der FIFA-Ethik- kommission vom 1. Oktober 2015 gab Platini einleitend zu Protokoll, dass er Blat- ter im Januar 1998 in Singapur getroffen und dieser ihm mitgeteilt habe, dass er für dessen FIFA-Präsidentschaftskampagne seine Unterstützung benötige. Nach einer mehrmonatigen Bedenkzeit habe er Blatter anlässlich eines Treffens in Zü- rich mitgeteilt, dass er ihn unterstützen werde. Zudem seien sie übereingekom- men, dass er Blatters Berater bei der FIFA im Zusammenhang mit Angelegen- heiten des Fussballs werde. Auf Blatters Frage nach der Höhe der Vergütung für diese Beratertätigkeit, habe er ihm mitgeteilt, dass er 1 Million wolle, wobei Blat- ter die Währung, in welcher die Vergütung zu bezahlen sei, festlegen könne. Die- ser habe ihm entgegnet, dass er Fr. 1 Million erhalten werde. Anschliessend sei Blatter zum FIFA-Präsidenten gewählt worden und er habe mit seiner Beratertä- tigkeit begonnen. Nach einigen Monaten habe er Blatter darauf angesprochen, dass er bisher nicht bezahlt worden sei, woraufhin dieser ihm erwidert habe, dass er ihm nicht den vollständigen Betrag, sondern lediglich Fr. 300'000.– bezahlen könne. Daraufhin sei der schriftliche Vertrag vom 25. August 1999 aufgesetzt worden (BA B07.203.001.0103-0297 f.). Mit dem Vorschlag, vorerst nur mit Fr. 300'000.– pro Jahr vergütet zu werden, sei er einverstanden gewesen, da Blatter ihm erklärt habe, dass der Rest später geregelt werde; was nach seinem
53 - SK.2021.48 Verständnis bedeutet habe, dass die FIFA die Differenz später bezahlen werde (BA B07.203.001.0103-0298; -0301 f.; -0308). Weshalb in Bezug auf die Diffe- renz kein Hinweis im schriftlichen Vertrag enthalten sei, wisse er nicht. Da er Blatter vertraut habe, sei ein entsprechender Hinweis für ihn aber auch nicht nötig gewesen (BA B07.203.001.0103-0311 f.; -0342). Aufgrund der damaligen finan- ziellen Schwierigkeiten der FIFA und dem Umstand, dass seine eigenen finanzi- ellen Verhältnisse gut geregelt gewesen seien, habe er die Forderung vorerst nicht geltend gemacht. In den Jahren 2009/2010 sei die FIFA jedoch finanziell sehr gut aufgestellt gewesen und sie habe einzelnen Mitarbeitern komfortable Abfindungszahlungen ausgerichtet, sodass er sich entschieden habe, seine For- derung schliesslich mittels Rechnung vom 17. Januar 2011 geltend zu machen (BA B07.203.001.0103-0298; -0327 bis 0329). Mit der Rechnungsstellung habe er V. (zu seiner Person E. 3.6.2.7) beauftragt, welcher diese in Absprache mit D. verfasst habe (BA B07.203.001.0103-0332 f.; -0341). Bei der Rechnungsstellung bzw. beim Auftrag hierzu sei ihm sodann ein Fehler passiert, da er – bevor die Bundesanwaltschaft ihm den schriftlichen Vertrag vom 25. August 1999 vorge- halten habe – der Ansicht gewesen sei, er habe pro Jahr bereits Fr. 500'000.– und nicht lediglich Fr. 300'000.– erhalten (BA B07.203.001.0103-0329 f.; -0333 f.). c) Anlässlich seiner zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Au- gust 2020 führte Platini zusammengefasst aus, dass alles korrekt gelaufen sei. Er habe für die FIFA gearbeitet und Blatter resp. die FIFA habe ihm gezahlt, was geschuldet gewesen sei. Heute bestrafe die FIFA ihn, weil sie ihn bezahlt habe. Diese Fr. 2 Millionen hätten für die FIFA finanziell keinerlei Bedeutung. Man wolle, dass er aus dem Fussball verschwinde und der jetzige Präsident der FIFA in seiner Funktion verbleibe (BA 13.004-0017 Z. 14-24; -0018 Z. 12-19). Im Üb- rigen machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass er an späteren Einvernahmen Aussagen machen werde (BA 13.004-0012 Z. 7-11). d) An seiner dritten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Septem- ber 2020 bestätigte und wiederholte Platini auf Frage der Bundesanwaltschaft im Wesentlichen seine am 25. September 2015 und 1. Oktober 2015 gemachten Aussagen, namentlich, dass Blatter ihm im Januar 1998 in Singapur mitgeteilt habe, dass er hinsichtlich dessen FIFA-Präsidentschaftskampagne seine Unter- stützung benötige, er Blatter nach einigen Monaten Bedenkzeit seine Unterstüt- zung zugesichert habe und sie gleichzeitig vereinbart hätten, dass er Blatters Berater bei der FIFA werden würde. Für Letzteres habe er – unabhängig der Währung – eine Vergütung von 1 Million verlangt, woraufhin Blatter ihm entgeg- net habe, dass er für die Beratertätigkeit eine jährliche Vergütung von Fr. 1 Mil- lion erhalten werde (BA 13.004-0030 Z. 1-29; -0031 Z. 5-16; -0032 Z. 7-33; -0033 Z. 1-27). In Bezug auf das Zustandekommen des schriftlichen Vertrages zwi- schen der FIFA und Platini vom 25. August 1999 ergänzte er, dass er im Au-
54 - SK.2021.48 gust 1999 immer noch keinen Vertrag gehabt habe und folglich bei seinen Ge- schäftsreisen nicht versichert gewesen sei. Er habe deswegen mit Blatter eine Besprechung initiiert, in welcher dieser ihm mitgeteilt habe, dass die FIFA nicht über viel Geld verfüge. Sie hätten sich anschliessend darauf geeinigt, dass die FIFA ihm einen Vertrag mit einer jährlichen Vergütung von Fr. 300'000.– ausstel- len und später entschieden werde, wie die Differenz zur zuvor vereinbarten jähr- lichen Vergütung von Fr. 1 Million zu erfolgen habe (BA 13.004-0034 Z. 4-22; -0039 Z. 1-22). Platini fügte an, dass er wegen Blatter für die FIFA habe arbeiten wollen, er diesem vollstes Vertrauen geschenkt habe und darauf vertraut habe, dass die vereinbarte Vergütung bzw. die Differenz hierzu später bezahlt werden würde (BA 13.004-0037 Z. 1-23; -0039 Z. 25-33). Weiter gab er auf Frage, wes- halb er den ausstehenden Betrag nicht bei Beendigung seiner Beratertätigkeit im Jahr 2002 geltend gemacht habe, an, dass es nicht zu seinen Werten gehöre, etwas zu verlangen. Es wäre an Blatter gewesen, an den ausstehenden Betrag zu denken und zu bezahlen (BA 13.004-0042 Z. 27-33; -0043 Z. 1-11). Erstmals habe er D. im März 2010 und anschliessend erneut anlässlich der FIFA-WM 2010 auf den ausstehenden Betrag aufmerksam gemacht (BA 13.004-0044 Z. 1-5; -0045 Z. 1-28). Schliesslich präzisierte Platini, dass er bei der Rechnungsstellung vom 17. Januar 2011, welche durch V. erfolgt sei, davon ausgegangen sei, dass er für seine Beratertätigkeit jährlich bereits Fr. 500'000.– und nicht nur Fr. 300'000.– erhalten habe; dieser Irrtum sei ihm erst bewusst geworden, als ihm anlässlich der Einvernahme vom 25. September 2015 der schriftliche Ver- trag vom 25. August 1999 vorgehalten worden sei. Aufgrund dieses Irrtums habe er lediglich Fr. 2 Millionen statt Fr. 2.8 Millionen in Rechnung gestellt (BA 13.004- 0046 Z. 16-33; -0047 Z. 1-10). e) Anlässlich der vierten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Novem- ber 2020 präzisierte Platini, dass hinsichtlich des Zustandekommens seines Be- ratermandats wie folgt zu differenzieren sei: In einer ersten Phase, in welcher Blatter für die Wahl als FIFA-Präsident kandidiert habe, hätten er und Blatter über ein Vertragsverhältnis für den Zeitraum ab und unter der Bedingung dessen Wahl gesprochen. Nach dessen Wahl, sei er (Platini) Angestellter der FIFA gewesen. In der letzten Phase – bei Abschluss des schriftlichen Vertrages zwischen der FIFA und Platini vom 25. August 1999 – habe Blatter ihn darüber informiert, dass die FIFA nicht zahlen könne, weil sie kein Geld habe; er aber später bezahlt wer- den würde (BA 13.004-0208 Z. 1-8). Weiter präzisierte Platini seine Handlungen in Bezug auf die Geltendmachung seiner (angeblich) bestehenden Forderung in der Höhe von Fr. 2 Millionen wie folgt: Innerhalb der FIFA habe er u.a. mit D. darüber gesprochen (BA 13.004-0188 Z. 1-3). Mit Blatter habe er nie über Geld gesprochen, namentlich habe er weder vor noch nach der Rechnungsstellung vom 17. Januar 2011 über die (angeblich) ausstehende Forderung in Höhe von Fr. 2 Millionen gesprochen (BA 13.004-0187 Z. 19-22; -0188 Z. 9-30). D. habe er jedoch sagen können, dass andere ehemalige Mitarbeiter der FIFA (W. und X.) sehr viel Geld erhalten hätten und ihm das Gleiche zustehen würde (BA 13.004-
55 - SK.2021.48 0188 Z. 1-3). Gegenüber diesem habe er deshalb erwähnt, dass die FIFA ihm noch Geld schulde und diesem die Situation erklärt. Ob D. das Ganze mit Blatter besprochen habe, wisse er nicht (BA 13.004-0186 Z. 27 f.; -0191 Z. 1-8). D. habe ihn anschliessend gebeten, für den (angeblich) ausstehenden Betrag eine Rech- nung zu erstellen, woraufhin er ihm mitgeteilt habe, er solle die Rechnungsstel- lung mit V. besprechen (BA 13.004-0192 Z. 18-23). Innerhalb der UEFA habe er zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderung lediglich mit V. gesprochen (BA 13.004-0186 Z. 3-6). Ihn habe er informiert, dass die FIFA ihm für die Jahre 1998 bis 2002 noch Geld schulde und die FIFA hierfür eine Rechnung be- nötige, woraufhin sich dieser hinsichtlich der Rechnungsstellung mit D. bespro- chen habe (BA 13.004-0184 Z. 21-29; -0186 Z. 9-20; -0194 Z. 30-33). Platini ge- stand ein, sich bis zum Zeitpunkt, als man ihm gesagt habe, er solle für die For- derung eine Rechnung stellen, nicht sicher gewesen sei, ob der Betrag von Fr. 2 Millionen tatsächlich bezahlt werden würde. Er habe zwar gewusst, dass die FIFA ihm diesen Betrag schulde; jedoch habe es sich um eine weit zurücklie- gende Schuld gehandelt (BA 13.004-0189 Z. 9-19). Hätte die FIFA die zivilrecht- liche Verjährung geltend gemacht, wäre dies aber auf seinen Fehler – die späte Geltendmachung – zurückzuführen gewesen (BA 13.004-0188 Z. 3-6). f) An der Schlusseinvernahme machte Platini zusammengefasst geltend, dass sämtliche ihm zur Last gelegten Vorwürfe falsch seien (BA 13.004-0600 f.). Im Übrigen machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (BA 13.004-0579 bis -0600; -0798 bis -0803). Auch an seiner Einvernahme wäh- rend der Hauptverhandlung bestritt Platini die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und wiederholte im Übrigen im Wesentlichen seine zuvor gemachten Aussagen (TPF 266.732.005 ff.). 3.5.2.10 Aussagen T. a) T. trat im Jahr 1995 als Legal Counsel in die FIFA ein und war anschliessend bis im Jahr 2000 bei der FIFA tätig, zuletzt als Marketingdirektor (BA B07.203.001.0103-0405; TPF 266.762.008). b) In den Akten befindet sich eine von T. verfasste schriftliche Erklärung vom
56 - SK.2021.48 habe Blatter ihm erklärt, dass Platini für seine Tätigkeit bei der FIFA eine Vergü- tung von Fr. 1 Million pro Jahr fordere. Blatter und er hätten anschliessend die Angemessenheit dieser Forderung besprochen und sie seien zusammenfassend zum Schluss gekommen, dass die Vergütung zwar hoch, aber angemessen sei. Aus Gründen der damals mangelnden Liquidität sei die Fälligkeit der Lohnzah- lungen dem Liquiditätsplan der FIFA anzupassen gewesen. Ihm sei nach diesem Gespräch mit Blatter klar gewesen, dass die FIFA mit Platini einen Arbeitsvertrag über vier Jahre mit einem Lohn von jährlich Fr. 1 Million vereinbaren werde (BA B07.203.001.0103-0401 f.). c) Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme an der Hauptverhandlung bestätigte und wiederholte T. den Inhalt dieser schriftlichen Erklärung. Er präzisierte dabei namentlich, dass beim Treffen in Monaco und unmittelbar danach noch nicht über eine konkrete Bezahlung gesprochen worden sei. Seiner Wahrnehmung nach sei die Bezahlung indes Gegenstand von einem oder mehreren nachfolgenden Ge- sprächen gewesen. Jedenfalls sei Blatter zu einem späteren, ihm nicht mehr be- kannten Zeitpunkt zu ihm gekommen und habe ihm gegenüber geäussert, dass Platini Fr. 1 Million für seine Tätigkeit verlange. Sie wären anschliessend zum Schluss gekommen, dass die Forderung angemessen sei. Er wisse zwar nicht, ob die Vereinbarung tatsächlich getroffen worden sei. Er sei aber – aufgrund der geplanten Vermarktung der Immaterialgüterrechte der FIFA und der damit ein- hergehenden massiven Steigerung der Einnahmen sowie der Veränderung der Organisations- und Lohnstrukturen innerhalb der FIFA – davon ausgegangen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen der FIFA und Platini abge- schlossen werden würde (TPF 266.762.009 ff.). In Bezug auf die in seiner schrift- lichen Erklärung angesprochene mangelnde Liquidität fügte T. an, dass die da- malige finanzielle Situation nicht gut gewesen sei und seines Wissens bis ins Jahr 2005 ein Liquiditätsengpass von über Fr. 250 Millionen bestanden habe. Aus diesem Grund sei für Platinis Lohnzahlung ein entsprechender, angepasster Zahlungsmodus notwendig gewesen (TPF 266.762.013). 3.5.2.11 Aussagen U. U. war im Zeitraum von 1993 bis 1998 Generalsekretär des Organisationskomi- tees der FIFA-WM 1998 in Frankreich, im Zeitraum von 2005 bis 2010 General- sekretär der R. sowie von Mai bis November 2015 Mitglied der Untersuchungs- kammer der FIFA-Ethikkommission (BA B07.203.001.0103-0355). Die letztge- nannte Tätigkeit beendete er, um in der vorliegenden Sache im Rahmen des FIFA-Ethikverfahrens als Zeuge aussagen zu können (BA B07.203.001.0103- 0351). In der von ihm zuhanden des Internationalen Sportgerichtshofs (Tribunal Arbitral du Sport) verfassten schriftlichen Erklärung vom 19. November 2015 führte er zusammengefasst aus, dass er sich daran erinnere, dass Platini ihm anlässlich einer internationalen Fussballkonferenz im Januar 1998 in Singapur erzählt habe, dass Blatter ihm (Platini) eröffnet habe, dass der damalige FIFA-
57 - SK.2021.48 Präsident, Y., Platini als dessen Nachfolger habe installieren wollen; unter Bei- behaltung von Blatter als FIFA-Generalsekretär. Platini sei überrascht über die- sen Vorschlag gewesen und habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht bereit gefühlt, die FIFA-Präsidentschaft zu übernehmen. Nach diesem Treffen im Januar 1998 sei die Idee eines «ticket inversé» (Blatter als FIFA-Präsident und Platini als des- sen Berater) entstanden und Platini habe ihm anlässlich eines späteren, im Zeit- raum von Januar bis Juni 1998 stattgefundenen Treffens erzählt, dass er Blatter erneut getroffen habe und dieser ihn gefragt habe, was er als Vergütung wolle, worauf Platini entgegnet habe, er wolle – unabhängig von der Währung – 1 Mil- lion. Was schliesslich zwischen Platini und der FIFA bzw. Blatter vereinbart wor- den sei, wisse er jedoch nicht (BA B07.203.001.0103-0352 ff.). Im Rahmen sei- ner Anhörung am 16. Februar 2016 im FIFA-Ethikverfahren wiederholte er die vorgenannten Äusserungen im Wesentlichen (BA B07.203.001.0103-1569). 3.5.2.12 Aussagen Z. a) Z. war ab 1992 Mitglied des Exekutivkomitees der UEFA und ab 1998 Mitglied des Exekutivkomitees der FIFA bzw. später Vize-Präsident der beiden Vereine; diese Tätigkeiten übte er während des gesamten anklagerelevanten Zeitraums aus (TPF 266.551.123; 266.551.634 ff.; 266.765.006). b) In den Akten befindet sich eine von ihm verfasste schriftliche Erklärung vom
58 - SK.2021.48 Vertrag als Lohn höchstens das habe vereinbart werden können, was der dama- lige Generalsekretär verdient habe. Der andere, mündlich vereinbarte Restbetrag sei dann erst später bezahlt worden (TPF 266.765.011 f.). Auf Vorhalt des UEFA- Dokuments mit dem Titel «Key Issue: Role of Michel Platini» vom 19. Septem- ber 1998 sowie der entsprechenden Sitzungsunterlagen (vgl. dazu E. 3.5.2.5) gab er zu Protokoll, diese Dokumente nicht zu kennen. Er könne aber bestätigen, dass innerhalb der UEFA bereits im Jahr 1998 Gerüchte kursiert hätten, wonach Blatter Platini für jährlich Fr. 1 Million als dessen Berater habe anstellen wollen (TPF 266.765.008 ff.). 3.5.2.13 Aussagen M. M. war spätestens ab 1994 bis 2002 Vize-Präsident sowohl der FIFA als auch der UEFA (TPF 266.766.006). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme an der Hauptverhandlung gab er zusammengefasst an, nichts über die Beratertätigkeit von Platini zu wissen; auch nicht gerüchteweise (TPF 266.766.007 f.). Dies wie- derholte er auf Vorhalt des UEFA-Dokuments mit dem Titel «Key Issue: Role of Michel Platini» vom 19. September 1998 sowie der entsprechenden Sitzungsun- terlagen (vgl. dazu E. 3.5.2.5), gab indes gleichzeitig an, dass er weder seine Teilnahme an diesen Sitzungen noch den Inhalt der entsprechenden Dokumente bestreite (TPF 266.766.007 ff.). 3.5.2.14 Aussagen N. N. trat im Jahr 1994 bei der UEFA als Ressortleiter Disziplinarwesen ein und war bis im Jahr 2012 bei der UEFA tätig, zuletzt als Abteilungsleiter der Abteilung Sportgerichtsbarkeit (TPF 266.763.007). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme an der Hauptverhandlung gab er zusammengefasst zu Protokoll, dass er im Jahr 1998, wohl anlässlich einer Abteilungssitzung im November, informiert worden sei, dass Blatter Platini als dessen Berater für eine Vergütung von einer Million habe engagieren wollen, wobei er sich nicht an die Währung erinnern könne. Es sei auch darüber gesprochen worden, dass Platini ein Büro in Paris zur Verfü- gung gestellt werden würde (TPF 266.763.008 f.). Er gehe davon aus, dass dies auch ein Thema im Exekutivkomitee der FIFA gewesen sei. Er wisse es aber nicht, namentlich nicht, ob dies je an einer Sitzung traktandiert worden sei. Je- denfalls sei die ganze Thematik rund um die Anstellung von Platini und die Ver- gütung von einer Million aber innerhalb der UEFA diskutiert worden (TPF 266.763.009/012). Schliesslich fügte er an, dass er zwar gewusst habe, dass Platini der Berater von Blatter gewesen sei, weil Platini diesen auf dessen Reisen begleitet habe. Was aber konkret vereinbart worden sei, wisse er nicht (TPF 266.763.009).
59 - SK.2021.48 3.5.2.15 Aussagen D. a) D. trat im Februar 2003 als Stv. Finanzdirektor in die FIFA ein, wurde im Jahr 2004 zum Finanzdirektor und schliesslich im Jahr 2007 zum Direktor für Fi- nanzen und Administration und Stv. Generalsekretär befördert. Diese Tätigkeit übte er bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2016 aus (BA B07.201.102.2- 0001 ff.; 12.002-0219 f.; TPF 266.767.005). b) Er gab anlässlich seiner Einvernahme vom 25. September 2015 an, dass Pla- tini ihm im Jahr 2010 mehrere Male mündlich mitgeteilt habe, dass für seine frühere Tätigkeit zugunsten der FIFA noch ein Teil der vereinbarten Vergütung ausstehend sei, woraufhin er diesen gebeten habe, diese Forderung schriftlich geltend zu machen (BA 12.002-0003 Z. 22-27). Der schriftliche Vertrag vom
60 - SK.2021.48 E. 3.5.2.17 f.). Etwa im März 2011 sei schliesslich auch O. in den hier relevanten Sachverhalt involviert worden: Diesem sei im Hinblick auf die Sitzung des FIFA- Exekutivkomitees vom 2. März 2011 eine Übersicht über die im Jahr 2010 an die Mitglieder des FIFA-Exekutivkomitees geleisteten Zahlungen vorgelegt worden (vgl. dazu E. 3.5.2.3), welche u.a. die inkriminierte Zahlung enthalten habe. Nach deren Prüfung habe O. das Dokument unterschrieben und damit sein Einver- ständnis zu den darin enthaltenen Zahlungen bestätigt (BA 12.002-0240 Z. 6-26; -0241 Z. 8-33; -0242 Z. 1-8). Anlässlich der Sitzung des FIFA-Exekutivkomitees sei die inkriminierte Zahlung von Fr. 2 Millionen wohl nicht besprochen worden; jedenfalls seien Lohnzahlungen im Gremium grundsätzlich nie diskutiert worden (BA 12.002-0242 Z. 26-31). Zudem präzisierte D. seine Ausführungen betreffend die finanzielle Situation der FIFA wie folgt: Grundsätzlich sei die FIFA im Jahr 1999 und davor in einer prekären finanziellen Situation gewesen (BA 12.002- 0224 Z. 18 f.). Er wisse von Berichten des ehemaligen Finanzchefs, X., und des ehemaligen Personalchefs, AA. (zu dessen Person E. 3.5.2.19), dass es in den Jahren 1998 zeitweise mit den Löhnen Schwierigkeiten gegeben habe. Insge- samt sei es aufgrund der Probleme mit den grossen Partnern der FIFA (vgl. dazu E. 3.5.2.6c) notwendig geworden, eine sog. «Securitisation-Transaktion» durch- zuführen, um die Liquiditätssituation der FIFA zu verbessern (BA 12.002-0225 Z.8-13). Wie zu dieser Zeit allfällige Zahlungsaufschübe in der Buchhaltung re- gistriert worden seien, insbesondere ob Rückstellungen oder Abgrenzungen ge- bildet worden seien, wisse er nicht (BA 12.002-0225 Z. 16-32). Ab 2002 habe sich die Liquiditätssituation, u.a. aufgrund der «Securitisation-Transaktion», sig- nifikant verbessert (BA 12.002-0224 Z. 19 f.). Er denke, dass die FIFA im Jahr 2002 in der Lage gewesen sei, eine einmalige Summe von Fr. 2 Millionen als Honorarentschädigung für einen Berater zu zahlen (BA 12.002-0224 Z. 30 ff.). Weiter erklärte er auf die Frage, ob bei der FIFA im Jahr 1999 formalisierte Pro- zesse für den Abschluss von Verträgen in Millionenhöhe bestanden hätten, dass die FIFA in den frühen Jahren «sehr pragmatisch, um nicht zu sagen hemdsär- melig», geführt worden sei (BA 12.002-0227 Z. 1-4). Als er bei der FIFA ange- fangen habe, habe ihm der ehemalige Personalchef, AA., erklärt, dass es, als dieser als Personalchef angefangen habe, eine ganze Reihe von Arbeitsverträ- gen gegeben habe, welche auf mündlicher Basis geschlossen worden seien und AA. es als sein Verdienst erachtet habe, sämtliche Arbeitsverhältnisse auf eine schriftliche Basis zu stellen (BA 12.002-0227 Z. 4-8). 3.5.2.16 Aussagen E. a) E. trat im Jahr 2003 als Direktor der Abteilung «Marketing und TV» in die FIFA ein und war anschliessend ab Juli 2007 bis September 2015 Generalsekretär der FIFA (BA 12.010-0054 Z. 6 f.; -0110 Z. 17 f.; -0111 Z. 25 f.; -0114 Z. 1-26). b) Im Rahmen seiner Einvernahme vom 22. März 2018 gab er in Bezug auf die inkriminierte Zahlung zusammengefasst zu Protokoll, dass Blatter ihm anlässlich einer gemeinsamen, regelmässigen Sitzung am Ende des Jahres 2010 mitgeteilt
61 - SK.2021.48 habe, dass Platini bei Blatter telefonisch um die Bezahlung von Geld für dessen Beratertätigkeit verlangt habe (BA 12.010-0051 Z. 17-19; -0077 Z. 20-27). Blatter sei in diesem Moment über den Zeitpunkt und die Höhe der geltend gemachten Forderung, nicht jedoch über die Forderung als solche überrascht gewesen (BA 12.010-0052 Z. 1-10; -0081 Z. 4-15). Gleichzeitig habe Blatter ihm auch mit- geteilt, dass er sich darum nicht kümmern müsse, sondern er dies direkt mit D. regeln werde (BA 12.010-0052 Z. 2/25 f.; -0081 Z. 17-19). Als von Platini gefor- derten Betrag habe Blatter ihm damals einen Betrag in der Höhe von Fr. 4 Milli- onen genannt (BA 12.010-052 Z. 12-15). Da schliesslich Fr. 2 Millionen ausbe- zahlt worden seien, gehe er davon aus, dass es in Bezug auf die auszuzahlende Summe eine Verhandlung bzw. zumindest eine Diskussion gegeben habe (BA 12.010-0079 Z. 34-37; -0080 Z. 1-12). c) Anlässlich der Einvernahme vom 9. November 2020 präzisierte E., dass er erstmals von Blatter erfahren habe, dass Zahlungen für Platinis Beratertätigkeit ausstehend seien (BA 12.010-0123 Z. 1-7; -0124 Z. 33). Seine bisherigen Aus- sagen bestätigte er und fügte an, dass Blatter ihm gesagt habe, dass er eine Forderung von Platini über den Betrag von Fr. 4 Millionen erhalten und ihn gleich- zeitig darüber informiert habe, dass sich D. dieser Sache annehmen werde (BA 12.010-0123 Z. 17-27). Er habe den Betrag von Fr. 4 Millionen nicht erfun- den, jemand habe ihm diese Information gegeben (BA 12.010-0124 Z. 10 f.). 3.5.2.17 Aussagen BB. BB. war im Zeitraum von 2006 bis 2016 Leiter der Buchhaltung der FIFA und anschliessend der Tochtergesellschaften der FIFA (BA 12.014-0018 Z. 13-25). Anlässlich seiner Einvernahme vom 3. September 2020 führte er zusammenge- fasst aus, dass er das erste Mal während des buchhalterischen Abschlusspro- zesses Ende 2010 – wohl von D. – vernommen habe, dass Platini eine ausste- hende Forderung in der Höhe von Fr. 2 Millionen für seine Beratertätigkeit gel- tend gemacht habe; in diesem Umfang habe er buchhalterisch eine Abgrenzung gebildet (BA 12.014-0028 Z. 20-32; -0029 Z. 1-15; -0030 Z. 24-30; -0042 Z. 17- 20). Zuvor seien buchhalterisch weder Rückstellungen noch Abgrenzungen für die Forderung gebildet worden (BA 12.014-0036 Z. 29-32). Anschliessend habe D. ihm bzw. der Buchhaltungsabteilung die Rechnung vom 17. Januar 2011, wel- che durch Blatter unterschrieben gewesen sei, weitergeleitet und die Weisung erteilt, die entsprechende Zahlung auszuführen (BA 12.014-0019 Z. 31-37; -0031 Z. 1-4). Nach der Erfassung und Verbuchung der Forderung sei das Ganze an die Controlling-Abteilung zur Freigabe der Zahlungsausführung weitergeleitet worden (BA 12.014-0031 Z. 7-11). Er selbst habe – namentlich aufgrund des Um- standes, dass im Zeitpunkt der Tätigkeit in den Jahren 1999 bis 2002 keine Rück- stellungen gebildet worden seien, er keinen schriftlichen Vertrag gesehen habe und die Rechnung erst rund 10 Jahre nach der geleisteten Beratertätigkeit ge- stellt worden sei – gewisse Bedenken gehabt (BA 12.014-0037 Z. 7-26). Diese habe er innerhalb des Finanzteams der FIFA, u.a. D. und CC., kundgetan
62 - SK.2021.48 (BA 12.014-0037 Z. 28-30; -0038 Z. 1-18). In Bezug auf die finanzielle Situation der FIFA gab er weiter zu Protokoll, dass sich diese ab dem Jahr 1999 stetig verbessert und im Jahr 2006 gut gewesen sei (BA 12.014-0022 Z. 9-13). Ab dem Jahr 2000 wäre die FIFA nach seiner Einschätzung sicherlich in der Lage gewe- sen, eine einmalige Summe von Fr. 2 Millionen als Honorarentschädigung für ei- nen Berater auszuzahlen (BA 12.014-0022 Z. 16-30). Ein allfälliger Zahlungsauf- schub hätte – wenn die Forderung mehrere Jahre zurückliege – zurückgestellt werden müssen; wie ein solcher in den Jahren 1999 bis 2002 aber tatsächlich behandelt worden sei, wisse er nicht (BA 12.014-0024 Z. 8-15). 3.5.2.18 Aussagen CC. CC. war im Zeitraum von 2006 bis 2012 als Leiter der Abteilung «Konsolidierung und Compliance» bei der FIFA angestellt (BA 12.013-0132 Z. 2-14). Anlässlich seiner Einvernahme vom 2. September 2020 gab er in Bezug auf die inkriminierte Zahlung in Höhe von Fr. 2 Millionen zu Protokoll, dass er etwa drei Monate vor deren Auszahlung am 1. Februar 2011 bzw. jedenfalls nicht vor 2010 das erste Mal vernommen habe, dass Platini für seine Beratertätigkeit ausstehende Vergü- tungsansprüche geltend gemacht habe (BA 12.013-0141 Z. 1-14). Er sei diesbe- züglich von D. informiert worden (BA 12.013-0146 Z. 23-26). Wann er konkret über Platinis Forderung informiert worden sei und ob ihm diesbezüglich ein kon- kreter Betrag genannt worden sei, wisse er aber nicht mehr (BA 12.013-0142 Z. 1-32; -0146 Z. 23-32). Als er zum ersten Mal von dieser Forderung erfahren habe, sei – für ihn und D. – noch unklar gewesen, ob dieser eine vertragliche Grundlage zugrunde gelegen habe; insbesondere, da in diesem Zeitpunkt noch keine Rückmeldung von Blatter vorgelegen habe (BA 12.013-0147 Z. 11-21). Blatter habe im Anschluss aber gegenüber D. bestätigt, dass diesbezüglich eine mündliche Vereinbarung bestehe (BA 12.013-0147 Z. 23-25; -0149 Z. 28-33; -0151 Z. 14-20). Er selbst habe in Bezug auf die Plausibilität der Forderung Be- denken gehabt, namentlich aufgrund der fehlenden schriftlichen Vertragsgrund- lage und dem Umstand, dass die Forderung im Zusammenhang mit einer Tätig- keit, die vor rund 10 Jahren geleistet worden sei, geltend gemacht worden sei (BA 12.013-0152 Z. 15-27; -0159 Z. 14-23). Diese Bedenken habe er, wie er ver- mute, an D. herangetragen (BA 12.013-0152 Z. 29-31). Nach Eingang der Rech- nung sei diese auch innerhalb der Finanzabteilung der FIFA – u.a. mit D. und BB. – diskutiert worden und sämtliche Involvierten seien zum Schluss gekommen, dass die Rechnung bezahlt werden könne (BA 12.013-0158 Z. 9-27; -0160 Z. 4- 15). Auch sei die Rechnung, glaube er, mit der Revisionsgesellschaft besprochen worden, wobei er sich nicht mehr an deren Rückmeldung erinnern könne (BA 12.013-0160 Z. 17-32). Hinsichtlich der finanziellen Situation der FIFA führte er weiter aus, dass diese in der Zeit von 1999 bis 2001 kritisch gewesen sei und namentlich grosse finanzielle Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Kon- kurs von Vertragspartnern der FIFA (vgl. dazu E. 3.5.2.6c) und der Annullations- kosten der FIFA-WM bestanden hätten (BA 12.013-0135 Z. 26-29; -0136 Z. 2-
63 - SK.2021.48 20). Die Liquiditätssituation der FIFA habe sich anschliessend kontinuierlich ver- bessert und die FIFA sei ab seinem Eintritt im Jahr 2006 finanziell gut aufgestellt gewesen (BA 12.013-0135 Z. 28 f.; -0137 Z. 4-9). Ob die FIFA im Jahr 2002 in der Lage gewesen sei, eine einmalige Summe von Fr. 2 Millionen als Honora- rentschädigung für einen Berater auszuzahlen, könne er nicht beantworten (BA 12.013-0136 Z. 22-30). Ab Beginn seiner Tätigkeit seien ihm aber keine Li- quiditätsengpässe bekannt, welche eine solche Zahlung verhindert hätten (BA 12.013-0137 Z. 11-13). Auch sonst sei ihm nicht bekannt, dass Zahlungen bei fehlender Liquidität über längere Zeit aufgeschoben worden seien (BA 12.013-0137 Z. 16-18). Falls es doch zu solchen Zahlungsaufschüben ge- kommen sei, wären hierfür Abgrenzungen gebildet worden (BA 12.013-0137 Z. 26-32). 3.5.2.19 Aussagen AA. AA. trat im Juni 1999 als Personalverantwortlicher in die FIFA ein und war bis im Jahr 2007 in der FIFA tätig, zuletzt als Stv. Generalsekretär (TPF 266.764.005). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme an der Hauptverhandlung gab er zusam- mengefasst an, dass das Personalwesen in der FIFA im Juni 1999 relativ unor- ganisiert gewesen sei, namentlich habe keine strukturierte Ablage von personal- rechtlichen Verträgen existiert und es habe Mitarbeitende ohne oder ohne ord- nungsgemässen Vertrag gegeben. Er habe sich deswegen für die Verschriftli- chung von Verträgen bzw. allgemein für strukturierte personalrechtliche Pro- zesse eingesetzt (TPF 266.764.005 f.). In Bezug auf die finanzielle Situation der FIFA führte er aus, dass die FIFA im Jahr 1999 oder 2000 aufgrund von Liquidi- tätsproblemen Schwierigkeiten gehabt habe, die Löhne zu zahlen (TPF 266.764.008). Schliesslich gab er an, den schriftlichen Vertrag zwischen der FIFA und Platini vom 25. August 1999 weder zu kennen noch etwas mit die- ser zu tun gehabt zu haben (TPF 266.764.007). 3.5.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis 3.5.3.1 Zu Beginn ist auf die einzigen direkten Beweise – die Aussagen der Beschuldig- ten (E. 3.5.2.8 f.) – betreffend den (angeblichen) Abschluss der mündlichen Ver- einbarung sowie der damit vereinbarten jährlichen Vergütung von Fr. 1 Million einzugehen. a) Einleitend sind die Erstaussagen der Beschuldigten vom 25. September 2015 zu würdigen, welche sie zu Protokoll gegeben haben, bevor ihnen der schriftliche Vertrag zwischen der FIFA und Platini vom 25. August 1999 vorgehalten wurde. Platini und Blatter machten bereits zu Beginn übereinstimmend geltend, dass Platini für seine Beratertätigkeit eine jährliche Vergütung von «1 Million», ohne die Währung zu präzisieren, verlangt habe. Ihre Aussagen stimmen weiter da- hingehend überein, dass vereinbart worden sei, die Vergütung in Schweizer Franken auszurichten. Dies wurde zwar lediglich von Platini explizit zu Protokoll
64 - SK.2021.48 gegeben, ergibt sich aber implizit auch aus den Erstaussagen von Blatter, worin dieser bereits zu Beginn der ersten Einvernahme die Währung immerhin bezüg- lich der in den Jahren 1998 bis 2002 effektiv bezahlten Vergütung präzisierte (BA 13.001-0004 Z. 11 f.). Ferner gaben die beiden Beschuldigten übereinstim- mend zu Protokoll, dass die jährliche Vergütung von Fr. 1 Million damals auf- grund der finanziellen Situation der FIFA nicht habe bezahlt werden können und Platini deshalb ausschliesslich Fr. 500'000.– (recte: Fr. 300'000.–) pro Jahr er- halten habe. Unklarer sind die Erstaussagen darüber, was in Bezug auf die Dif- ferenz zwischen den geforderten Fr. 1 Million und effektiv bezahlten Fr. 500'000.– (recte: Fr. 300'000.–) vereinbart wurde. Während Platini zu Proto- koll gab, er habe auf diesen Betrag nicht verzichtet und die Differenz sei folglich schuldig geblieben, äusserte sich Blatter zu Beginn seiner ersten Einvernahme nicht ausdrücklich hierzu, sondern machte lediglich geltend, dass Platini seine Beratertätigkeit dann dennoch – obwohl die jährliche Vergütung von Fr. 1 Million nicht habe bezahlt werden können – aufgenommen habe. Zu dieser Thematik wurde Blatter damals von der Bundesanwaltschaft auch nicht ausdrücklich be- fragt (BA 13.001-0003 ff.). Bei der in der gleichen Einvernahme im Anschluss durchgeführten Befragung zur Zahlung vom 1. Februar 2011 gab Blatter indes an, dass es sich dabei um eine Zahlung für Platinis Beratertätigkeit in den Jah- ren 1998 bis 2002 gehandelt habe. Gemäss Blatter habe Platini diesen Betrag für seine Beratertätigkeit mit der Begründung geltend gemacht, «er hätte entge- gen meiner Zusage nur Fr. 500'000.– in den ersten 4 Jahren verdient, anstatt der von mir angeblich versprochenen Million» (BA 13.001-0009 Z. 21 f.). Da Platini im Jahr 2011 nochmals gesagt habe, dass er «1 Million» wert sei, habe die FIFA die Differenz, insgesamt also Fr. 2 Millionen, bezahlt. Daraus ergibt sich implizit, dass Blatter sich daran erinnerte, dass die FIFA die Differenz zwischen der ef- fektiv bezahlten und der von Platini geforderten Vergütung schuldig geblieben war. Dass Blatter von der «angeblich versprochenen Million» sprach, ändert da- ran entgegen dem Vorbringen der Bundesanwaltschaft und FIFA nichts (TPF 266.721.220; 266.721.351/361). Aus dieser singulären Verwendung des Begriffes «angeblich» kann im Gesamtzusammenhang nichts zulasten der Be- schuldigten abgeleitet werden, sind die Aussagen doch ansonsten im Kern in sich kongruent und ergibt sich daraus, dass sich sowohl Platini als auch Blatter daran erinnerten, dass Platini für seine Tätigkeit mit jährlich Fr. 1 Million vergütet werden sollte. Schliesslich stimmen die Aussagen der Beschuldigten im Kern auch dahingehend überein, weshalb die Fr. 2 Millionen erst im Jahr 2011 bezahlt worden seien. Beide gaben diesbezüglich an, dass Platini erst zu diesem Zeit- punkt eine entsprechende Rechnung gestellt und folglich erst dann die Bezah- lung der (behaupteten) Restforderung verlangt habe. Im Ergebnis wirkt der von den Beschuldigten geschilderte Sachverhalt für das Gericht zwar objektiv etwas ungewöhnlich, jedoch weder von Vorneherein unrealistisch noch unplausibel. Deshalb und unter Berücksichtigung, dass die entsprechenden Schilderungen der Beschuldigten im Kern in sich kongruent sowie an sich nachvollziehbar sind, erscheinen ihre Aussagen nicht per se unglaubhaft. Entgegen dem Vorbringen
65 - SK.2021.48 der FIFA (TPF 266.721.356) ist auch nicht von einer Kollusion zwischen den Be- schuldigten auszugehen, wurden die Aussagen doch einerseits in zeitgleich und unabhängig voneinander durchgeführten Einvernahmen gemacht und wäre an- dererseits doch davon auszugehen, dass Blatter diesfalls kongruenter zu Platinis Erstaussagen ausgesagt hätte. b) Im Anschluss an die vorgenannten Erstaussagen wurde den Beschuldigten in ihren ersten Einvernahmen vom 25. September 2015 – und nachdem beide aus- sagten, sich nicht an einen schriftlichen Vertrag betreffend die Beratertätigkeit zu erinnern (BA 13.001-0011 Z. 16-18; 12.001-0007 Z. 2 f.) – der schriftliche Ver- trag zwischen der FIFA und Platini vom 25. August 1999 vorgehalten. Beide ga- ben daraufhin unabhängig voneinander an, dass sie davon ausgegangen seien, dass Platini während seiner Beratertätigkeit bereits mit jährlich Fr. 500'000.– und nicht wie im schriftlichen Vertrag festgehalten mit Fr. 300'000.– vergütet worden sei. In diesem Kontext ist auch Blatters Antwort («Das ist das Rätsel der Sache») auf die Frage zu lesen, weshalb die Nachzahlung bewilligt worden sei, obwohl im schriftlichen Vertrag eine Vergütung von Fr. 300'000.– festgelegt worden sei. Diese Äusserung erfolgte zeitlich nämlich erst nach Blatters vorgenannten Erst- aussagen, in welcher er die jährliche Vergütung von Platini mit Fr. 1 Million be- zifferte (siehe vorne lit. a), und überdies zeitlich unmittelbar nach Vorhalt des schriftlichen Vertrags sowie seiner Äusserung, dass er davon ausgegangen sei, dass Platini während seiner Beratertätigkeit bereits Fr. 500'000.– pro Jahr erhal- ten habe. Inwiefern Blatters Äusserung – wie von der FIFA argumentiert (TPF 266.721.362) – als «Geständnis» für dessen Schuld zu werten sei bzw. – wie von der Bundesanwaltschaft vorgebracht (TPF 266.721.221) – «vielsagend» sei, ist für das Gericht daher sowie aufgrund der kryptischen Natur von Blatters Aussage nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für das Vorbringen der FIFA in Be- zug auf Platinis Aussage, dass es nur einen (einzigen) Vertrag gegeben habe, welcher seine Beratertätigkeit geregelt habe (TPF 266.721.294/322). Auch diese Aussage erfolgte zeitlich erst nach Platinis vorgenannten Erstaussagen, in wel- chen er seine jährliche Vergütung mit Fr. 1 Million bezifferte (siehe vorne lit. a), und überdies auch erst auf Vorhalt des schriftlichen Vertrages vom 25. Au- gust 1999. Sie ist folglich auch in diesem Zusammenhang zu lesen, sodass Pla- tinis Äusserungen dahingehend zu verstehen sind, dass es nur einen schriftli- chen Vertrag gegeben habe. Dass er damit seine zuvor gemachten Aussagen zur – von ihm als «contrat moral» bezeichneten – mündlichen Vereinbarung habe widerrufen bzw. korrigieren wollen, ist nicht ersichtlich, sodass aus seiner Aus- sage nicht gefolgert werden kann, dass neben dem schriftlichen Vertrag keine mündliche Vereinbarung bestanden hat. Im Ergebnis erscheint es daher nicht per se unglaubhaft, dass die Beschuldigten im Jahr 2010 bzw. 2011 sowie während ihrer ersten Einvernahme von einer bereits bezahlten jährlichen Vergütung von Fr. 500'000.– und folglich von einer (angeblich) mündlich vereinbarten Restfor- derung von insgesamt Fr. 2 Millionen ausgingen. In Bezug auf das Vorbringen der FIFA, die Beschuldigten hätten sich auch diesbezüglich abgesprochen
66 - SK.2021.48 (TPF 266.721.356), kann auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen werden (siehe vorne lit. a). c) In den nachfolgenden Befragungen präzisierten die Beschuldigten jeweils ihre vorgenannten Ausführungen, ohne davon in inhaltlicher Hinsicht abzuweichen. Namentlich führten beide bereits im Rahmen der Anhörung im FIFA-Ethikverfah- ren vom 1. Oktober 2015 in Bezug auf die vertraglichen Grundlagen der Berater- tätigkeit aus, dass diesbezüglich zwischen einer mündlichen Vereinbarung (von Blatter als Gentlemen’s Agreement bezeichnet) und dem schriftlichen Vertrag vom 25. August 1999 zu differenzieren sei. Platini begründete die späte Geltend- machung seiner (angeblichen) Restforderung zudem bereits während der vorge- nannten Anhörung vom 1. Oktober 2015 sowie in den nachfolgenden Einvernah- men damit, dass die FIFA im Jahr 2010 finanziell gut aufgestellt gewesen sei und ehemalige FIFA-Mitarbeitende (W. und X.) damals komfortable Abfindungszah- lungen erhalten hätten. Teilweise uneinheitlich sind indes – wie von der Bundes- anwaltschaft zu Recht vorgebracht (TPF 266.721.191 ff.) – deren Angaben zum Zeitpunkt des Abschlusses der mündlichen Vereinbarung, namentlich ob dieser vor oder nach Blatters Wahl zum FIFA-Präsidenten erfolgte. Solche uneinheitli- chen Aussagen in Bezug auf einen wesentlichen Sachverhaltskomplex können zwar grundsätzlich belastend wirken. Vorliegend darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Befragungen rund 17-24 Jahre nach dem Abschluss der angeblichen mündlichen Vereinbarung stattgefunden haben, sodass nicht er- wartet werden kann, dass sich die Beschuldigten an den konkreten Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung erinnern können. Dies umso weniger als es dies- bezüglich – wie die Beschuldigten mehrfach geltend gemacht haben – mehrere Gespräche zwischen ihnen gegeben habe. Gleiches gilt – entgegen dem Vor- bringen der Bundesanwaltschaft (TPF 266.721.217 ff./227) – für die von den Be- schuldigten teilweise geltend gemachten Erinnerungslücken. Im Ergebnis kann aus diesen teilweise uneinheitlichen Aussagen und Erinnerungslücken folglich nichts zulasten der Beschuldigten abgeleitet werden. d) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschuldigten über mehrere Jahre hin- weg und im Kern übereinstimmend zu Protokoll gegeben haben, dass sie nach mehreren Gesprächen im Jahr 1998 – sei dies vor oder nach Blatters Wahl zum FIFA-Präsidenten (hierzu E. 3.5.3.4) – eine mündliche Vereinbarung betreffend Platinis Beratertätigkeit abgeschlossen hätten, mit welcher eine jährliche Vergü- tung in Höhe von Fr. 1 Million vereinbart worden sei. Gestützt darauf hätte Platini nach der Wahl von Blatter zum FIFA-Präsidenten seine Beratertätigkeit aufge- nommen. Aufgrund der damaligen finanziellen Lage der FIFA habe in den Jahren 1998 bis 2002 indes nicht der gesamte Betrag bezahlt werden können, weshalb Platini gemäss dem später abgeschlossenen schriftlichen Vertrag vom 25. Au- gust 1999 vorerst mit lediglich Fr. 300'000.– pro Jahr vergütet worden sei. Die entsprechende Restforderung sei die FIFA aber schuldig geblieben und von Pla- tini mittels Rechnung vom 17. Januar 2011 geltend gemacht worden. Dieser Sachverhalt erscheint zwar aus objektiver Sicht etwas ungewöhnlich, aber weder
67 - SK.2021.48 von Vorneherein unrealistisch noch unplausibel. Die entsprechenden Schilderun- gen der Beschuldigten können daher auch nicht per se als unglaubhaft eingestuft werden. 3.5.3.2 Andere direkte Sach- oder Personalbeweise zur vorliegend relevanten Beweis- thematik liegen nicht vor. Es existieren indes verschiedenste Indizien. Diese sind in der Folge daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese – den Anklagesachverhalt oder den von den Beschuldigten vorgebrachten Alter- nativsachverhalt – sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können (E. 3.3.2). a) Einleitend ist zu bemerken, dass UEFA-interne Dokumente aus dem Jahr 1998 festhalten, dass bekannt war, dass Platini im Jahr 1998 für seine Be- ratertätigkeit eine jährliche Vergütung von Fr. 1 Million gefordert habe (E. 3.5.2.5). Überdies haben mehrere Zeugen unisono sowie im Einklang zu vor- genannten Dokumenten und deshalb für das Gericht glaubhaft zu Protokoll ge- geben oder schriftlich erklärt, dass ihnen Platinis Forderung – wenn auch teil- weise nur hinsichtlich des Betrages und nicht der Währung – im Jahr 1998 be- kannt gewesen sei bzw. haben die in den UEFA-internen Dokumenten enthalte- nen Feststellungen hinsichtlich Platinis Forderung zumindest bestätigt (E. 3.5.2.10 [T.]; 3.5.2.11 [U.]; 3.5.2.12 [Z.]; 3.5.2.13 [M.]; 3.5.2.14 [N.]). Gestützt auf diese Sachbeweise sowie die Erklärungen der genannten Zeitzeugen hat das Gericht keine Zweifel, dass Platini während entsprechenden Vertragsverhand- lungen bzw. Gesprächen im Jahr 1998 eine Vergütung von «1 Million» pro Jahr verlangt hat. Dies wird im Übrigen weder von der Bundesanwaltschaft noch der FIFA bestritten (TPF 266.721.221; 266.721.296 ff.). Dass die Vergütung in Schweizer Franken ausfallen würde und dies auch für Platini evident sein musste, da die FIFA als Schweizer Verein die Löhne in Schweizer Franken be- zahlt, ist nicht ernsthaft zu bezweifeln, auch wenn Platini die Währung zunächst offenliess. Dies umso mehr als eine Vergütung von jährlich Fr. 1 Million im Kon- text des Fussballs und angesichts der damaligen Entlöhnung von Blatter als ehe- maliger Generalsekretär und FIFA-Präsident (E. 3.1.2) sowie des damaligen Sta- tus' von Platini (E. 3.1.3.1) und seinem Potential für die FIFA und für Blatter als neuen FIFA-Präsidenten nicht abwegig erscheint. Entsprechend handelte es sich bei Platini – entgegen dem Vorbringen der FIFA (TPF 266.721.327) – auch nicht um «einen einfachen Berater». Vielmehr war Platini eine Schlüsselfigur in Blat- ters FIFA-Präsidentschaftskampagne sowie für dessen FIFA-Präsidentschaft. Die vorgenannten Indizien beweisen zwar für sich alleine nicht, dass Blatter als Vertreter der FIFA das Angebot von Platini angenommen hat bzw. sie tatsächlich übereingekommen sind, die Beratertätigkeit mit jährlich Fr. 1 Million zu vergüten. Sie machen aber deutlich, dass eine solche Forderung Platinis jedenfalls wäh- rend den Vertragsverhandlungen im Raum stand. Insofern stehen die Indizien im Einklang mit dem von den Beschuldigten vorgebrachten Alternativsachverhalt, auch wenn sie für sich allein den Anklagesachverhalt noch nicht zu entkräften vermögen.
68 - SK.2021.48 b) Dass Blatter gegenüber Platini kommuniziert hat, dass er dessen Angebot be- treffend die Vergütung in Höhe von Fr. 1 Million pro Jahr annehme, wird indes durch die Aussagen und Erklärungen von T. indiziert. Dieser führte zwar aus, dass er nicht wisse, ob tatsächlich eine Vergütung von Fr. 1 Million pro Jahr ver- einbart worden sei. Der Zeuge erinnerte sich aber daran, dass er und Blatter in einem Gespräch im Jahr 1998 – vor oder nach dessen Wahl zum FIFA-Präsiden- ten – zum Schluss gekommen seien, dass Platinis Forderung angemessen sei, weshalb er davon ausgegangen sei, dass die entsprechende Vergütung auch tatsächlich vereinbart worden sei. Insofern bestätigt T., dass Blatter die Absicht hatte, mit Platini eine Vergütung von jährlich Fr. 1 Million zu vereinbaren (E. 3.5.2.10). Die Bundesanwaltschaft macht geltend, der Zeuge T. sei nicht glaubwürdig. Hierzu führte sie zusammengefasst aus, dass die Beziehung zwischen Blatter und dem Zeugen durch eine «umfassende Begünstigung T.s durch Blatter» ge- kennzeichnet sei, «die im richtigen Moment nach einer Gegenleistung» gerufen habe. Dies zeige sich namentlich darin, dass Blatter diesem den Marketingbe- reich der FIFA übertragen habe, ohne dass der Zeuge einschlägige fachliche Er- fahrung hierfür gehabt habe. Zudem habe Blatter die (durch den damaligen FIFA- Generalsekretär vorgenommene) fristlose Entlassung von T. mittels unilateraler Entscheidung mit Fr. 1.3 Millionen «vergoldet» (TPF 266.721.255 f.). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass Blatter und der damalige Generalsekretär, K., sich über die Qualifikationen von T. uneinig gewesen waren (BA B18.102.002-0068; -0072; -0093; -0098). Gemäss den dem Gericht vorliegenden Akten wurde Blat- ter jedoch weder für die Beförderung von T. zum Marketingdirektor noch für die Ausrichtung der Entschädigung für dessen fristlosen Kündigung in Höhe von Fr. 1.3 Millionen seitens der FIFA je zur Rechenschaft gezogen, was impliziert, dass diese Handlungen den Interessen der FIFA nicht widersprachen. Aber selbst wenn diese ungerechtfertigt gewesen wären, ist zu berücksichtigen, dass sich die Vorfälle vor rund 22 Jahren ereigneten und der Zeuge seit dem Jahr 2000 nicht mehr für die FIFA oder Blatter arbeitet. Im Lichte dieser Erwägungen hat das Gericht keine Bedenken in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Die Bundesanwaltschaft bestritt auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen von T. Sie bringt diesbezüglich in der Hauptsache vor, dass dessen Aussagen falsch seien, da – entgegen dessen Äusserungen – die Idee, Platini in die FIFA-Präsi- dentschaftskampagne von Blatter zu involvieren, weder gestützt auf T.s Idee noch in Monaco, sondern anlässlich eines Treffens zwischen Blatter und Platini in Singapur entstanden sei (TPF 266.721.227). Unabhängig davon, dass vorlie- gend nicht die Aussage betreffend das Treffen in Monaco, sondern diejenige be- treffend die Besprechung zwischen dem Zeugen und Blatter hinsichtlich der An- gemessenheit der geforderten Vergütung von Fr. 1 Million beweismässig unmit- telbar relevant ist, steht auch erstere Aussage im Einklang mit den übrigen Be- weisen, erscheint doch wahrscheinlich, dass es – wie die Beschuldigten mehr- fach geltend gemacht haben – mehrerer Besprechungen zwischen Blatter und
69 - SK.2021.48 Platini bedurfte, um den Rahmen ihrer zukünftigen Zusammenarbeit zu definie- ren. Insofern kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass es auch ein Treffen in Monaco gegeben hat. Auch der Umstand, dass sich der Zeuge in den Jahren 2015 und 2022 nicht mehr genau an den Zeitpunkt des Treffens im Jahr 1998 erinnerte, anlässlich welchem er mit Blatter über die Angemessenheit der Vergütung gesprochen habe, erscheint – entgegen dem Vorbringen der Bun- desanwaltschaft (TPF 266.721.227) – aufgrund des Zeitablaufs seit der Bespre- chung durchaus nachvollziehbar. Im Ergebnis sind somit keine Gründe ersichtlich, um an der Glaubwürdigkeit des Zeugen oder an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. Aufgrund des Umstandes, dass T.s Aussagen indizieren, dass Blatter mit einer Vergütung von jährlich Fr. 1 Million für Platinis Beratertätigkeit einverstanden gewesen war und die Absicht hatte, eine Vergütung in dieser Höhe zu vereinbaren, wirken diese Zeugenaussagen für die Beschuldigten entlastend, sprechen sie doch aus- schliesslich für die Verwirklichung des von den Beschuldigten vorgebrachten Al- ternativsachverhalts und somit gegen den Anklagesachverhalt. c) Ein weiteres Indiz dafür, dass Blatter gegenüber Platini kommuniziert hat, dass er mit einer Vergütung von jährlich Fr. 1 Million einverstanden sei, stellen die Er- klärungen und Aussagen von Z. dar. Dieser führte namentlich aus, dass O. ihm im Jahr 2011 mitgeteilt habe, dass Blatter ihn von Beginn weg, d.h. ab dem Jahr 1998, über die vertraglichen Grundlagen sowie die vereinbarte Vergütung von insgesamt Fr. 1 Million pro Jahr informiert habe. Insofern bestätigte O. ge- genüber Z., dass Blatter mit Platini vereinbart habe, dass dieser für die Berater- tätigkeit mit Fr. 1 Million pro Jahr vergütet werden sollte (E. 3.5.2.12). Die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen wird von der Bundesanwaltschaft und der FIFA bestritten. Die Bundesanwaltschaft macht in allgemeiner Hinsicht in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen und von O., auf dessen Schilderungen sich der Zeuge bezieht, unter Verweis, dass es sich bei ihnen sowie den Beschuldig- ten um Personen mit ehemaligen Spitzenpositionen innerhalb der FIFA oder UEFA handle, Folgendes geltend: «Ihre Glaubwürdigkeit Iiegt im Argen, wenn es um ihre Angaben betreffend Sachverhalte geht, welche sich angeblich auf höchs- ter Fussballebene zugetragen haben sollen und bei denen es um zwei ehemalige Granden des Fussballs geht. [...] Die involvierten Personen würden einander nie beschmutzen. Im Gegenteil» (TPF 266.721.230 f.). In Bezug auf O. führt die Bun- desanwaltschaft konkreter aus, dass die argentinische Justiz gegen diesen we- gen des Verdachts der Korruption, Geldwäscherei und Steuerhinterziehung in einem hohen zweistelligen Millionenbereich ermittelt habe, wobei es indes nicht zu einer Verurteilung gekommen sei (TPF 266.721.230). Betreffend den Zeugen präzisiert die Bundesanwaltschaft, dass gegen diesen verschiedene Verfahren geführt worden seien (Strafuntersuchung in Spanien wegen Urkundenfälschung und Unterschlagung sowie Disziplinarverfahren des spanischen Sportgerichts- hofs) und er von der FIFA mit einer Strafe von Fr. 25'000.– wegen Verstosses
70 - SK.2021.48 gegen die Bestimmungen des FIFA-Ethikreglements im Zusammenhang mit der Vergabe der FIFA-WM 2018 und 2022 bestraft worden sei (TPF 266.721.230). Der Zeuge gab anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass die spanische Justiz gegen ihn insgesamt 10 Verfahren geführt habe, wobei 9 davon eingestellt und 1 Verfahren aktuell noch hängig sei. Sämtliche Verfahren seien nicht mit sei- nen ehemaligen Positionen bei der FIFA und UEFA, sondern mit derjenigen beim spanischen Fussballverband im Zusammenhang gestanden (TPF 266.765.005 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gemäss den dem Gericht vorliegenden Informationen die gegen den Zeugen geführten bzw. noch hängigen Verfahren nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem vor- liegenden Sachverhalt stehen, sondern mit diesem lediglich durch die Thematik des Fussballs – und damit in einem weiten Sinne – verbunden sind. Inwiefern diese sowie insbesondere die nicht zu einer Verurteilung geführten Verfahren gegen den Zeugen und O. deren Glaubwürdigkeit per se in Frage stellen könn- ten, ist demnach nicht ersichtlich. Die FIFA beschränkt sich bei ihrer Bestreitung der Glaubwürdigkeit des Zeugen darauf, auf den Umstand hinzuweisen, dass die vom Zeugen wiedergegebenen Informationen ursprünglich vom Beschuldigten Blatter selbst stammen würden und mittelbar – über O. – an den Zeugen über- mittelt worden seien und es sich bei ihm folglich um einen Zeugen vom doppelten Hörensagen handle, welcher – so die Rechtsbeistandschaft der FIFA – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 6B_342/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 6.3; 6B_862/2015 vom 7. November 2016 E. 4.2) kein Zeuge sei (TPF 266.721.597). Entgegen den Ausführungen der FIFA hält das Bundesgericht in den zitierten Urteilen lediglich fest, dass ein Zeuge vom Hören- sagen nicht einen sog. «témoin à charge» darstelle. Dem Gericht ist es – auf- grund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) – aber durchaus erlaubt, Aussagen eines solchen Zeugen zu berücksichtigen, nament- lich zur Entlastung der Beschuldigten (siehe vorgenannte Urteile des Bundesge- richts; kürzlich bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2021 vom
73 - SK.2021.48 e) Sämtliche übrigen Indizien wirken sich im Ergebnis weder zulasten noch zu- gunsten der Beschuldigten aus, können mithin je nach Kontext, in welchen sie gesetzt werden, sowohl für den Anklagesachverhalt als auch den von den Be- schuldigten vorgebrachten Alternativsachverhalt sprechen. Zu erwähnen sind namentlich folgende Umstände: Die Mündlichkeit der zusätzlichen Vereinbarung: Dass die Beschuldigten die jährliche Vergütung von Fr. 1 Million mittels einer mündlichen Vereinbarung geregelt haben sollen, erscheint in objektiver Hinsicht aufgrund der Höhe der Vergütung zwar in gewissem Masse ungewöhnlich und könnte daher durch- aus belastend ins Gewicht fallen. Zu berücksichtigen ist indes, dass dies – unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung des entsprechenden Berater- vertrages – rechtlich zulässig ist (Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 320 Abs. 1 bzw. Art. 394 ff. OR), sodass die mündliche Form der Vereinbarung höchstens leicht belastend wirken könnte. Vorliegend ist überdies auch die konkrete Or- ganisationsstruktur zu beachten, welche in den Jahren 1998/1999 bei der FIFA vorherrschte. Diesbezüglich gab der damalige Personalverantwortliche, AA., zu Protokoll, dass in jenen Jahren Arbeitsverträge auf mündlicher Basis vorkamen bzw. in allgemeiner Hinsicht Personen ohne bzw. ohne ordnungs- gemässen Arbeitsvertrag bei der FIFA angestellt waren (E. 3.5.2.19; siehe auch Aussagen von D. [E. 3.5.2.15]). Diese Aussage steht im Einklang mit dem Umstand, dass selbst Blatters Tätigkeit als Generalsekretär erst mittels Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 1989 schriftlich geregelt wurde, obwohl die- ser bereits seit dem Jahr 1982 als Generalsekretär amtete und er mit einem mit Platinis angeblicher Vergütung von Fr. 1 Million vergleichbaren Betrag (Fr. 720'000.–) entlöhnt wurde (E. 3.1.2.1). Im Übrigen sah auch das erstmals per 1. Januar 2004 in Kraft getretene interne Organisationsreglement der FIFA noch keine Formvorschriften für den Abschluss von Verträgen vor (BA B07.201.077-0001 ff.). Erst das per 1. Oktober 2008 revidierte Organisa- tionsreglement ordnete an, dass Verträge grundsätzlich schriftlich abzu- schliessen seien (Art. 24.2 des Organisationsreglements [BA B07.201.077- 0119 ff.]). Im Ergebnis erscheint der Abschluss einer mündlichen Vereinba- rung für Platinis Beratertätigkeit im Jahr 1998 daher weder per se unwahr- scheinlich noch unplausibel. Daran ändert – entgegen dem Vorbringen der Bundesanwaltschaft (TPF 266.721.197 f.) – auch der Umstand nichts, dass D., BB. und DD. keine entsprechenden mündlichen Vereinbarungen bekannt waren, traten D. und BB. doch erst mehrere Jahre nach dem (angeblichen) Abschluss der mündlichen Vereinbarung in die FIFA ein (E. 3.5.2.15; 3.5.2.17) und war DD. nicht für personalrechtliche Angelegenheiten zuständig (zu ihrer Person E. 3.6.2.9). Die handschriftlich vermerkte Vergütung von Fr. 300'000.– im schriftlichen Vertrag vom 25. August 1999: Die Bundesanwaltschaft bringt vor, dass aus dem Umstand, dass die Vergütung von Fr. 300'000.– handschriftlich in den
74 - SK.2021.48 schriftlichen Vertrag eingesetzt worden ist, zu schliessen sei, dass die Vergü- tung bis zu diesem Zeitpunkt noch Gegenstand von Verhandlungen und folg- lich noch nicht vereinbart gewesen sei (TPF 266.721.199). Dieser Schluss ist indes nicht zwingend. Aus der handschriftlichen Einsetzung des Betrages kann nämlich auch gefolgert werden, dass die Vergütung von Fr. 1 Million be- reits vereinbart war, indes am 25. August 1999 noch verhandelt werden musste, welchen Teilbetrag Platini vorläufig erhalten sollte. Der Zahlungsaufschub aufgrund der finanziellen Lage der FIFA: Die im schrift- lichen Vertrag vom 25. August 1999 vorgesehene Teilvergütung von Fr. 300'000.– wurde von den Beschuldigten damit begründet, dass die FIFA damals finanziell nicht in der Lage gewesen sei, das eigentlich vereinbarte Jahressalär von Fr. 1 Million vollständig auszuzahlen (E. 3.5.2.8 f.). Dass die FIFA genau in jener Zeit Schwierigkeiten hatte, teilweise die Löhne zu bezah- len, hat der Zeuge AA. anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt (E. 3.5.2.19). Auch weitere Zeugen haben die damals schwierige finanzielle Lage der FIFA geschildert (E. 3.5.2.10 [T.]; 3.5.2.15 [D.]; 3.5.2.17 [BB.]; 3.5.2.18 [CC.]). Dies steht im Einklang mit dem negativen Jahresergebnis im Jahr 1999 sowie den Ausführungen im FIFA-Jahresbericht 2002, wonach es sich bei den Jahren 1999 bis 2002 um «the most trying years since its [FIFAs] foundation» gehandelt habe (E. 3.5.2.6a/c). Zwar kann gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Akten nicht ausgeschlossen werden, dass die Bezah- lung von jährlich Fr. 1 Million – wie im FFA-Bericht ausgeführt (E. 3.5.2.6d) – faktisch möglich gewesen wäre. Die vorgenannten Beweismittel zeigen je- doch, dass die von den Beschuldigten vorgebrachte Begründung für die schriftlich vereinbarte Teilvergütung plausibel ist. Der Zeitpunkt der Geltendmachung der Restforderung: Platini hat seine (an- gebliche) Restforderung weder bei Beendigung seiner Beratertätigkeit im Juni 2002 noch unmittelbar danach, sondern – nach vorgängiger mündlicher Ankündigung im Jahr 2010 – erst mittels Rechnung vom 17. Januar 2011 gel- tend gemacht. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung er- scheint diese rund 8.5 Jahre spätere Geltendmachung, namentlich aufgrund der damit für den Gläubiger verbundenen Beweisprobleme und den vom Schuldner zu erwartenden (Verjährungs-)Einreden, objektiv ungewöhnlich und könnte daher durchaus belastend ins Gewicht fallen. Aus einer späten oder gar verspäteten Geltendmachung kann indes weder allgemein noch in Bezug auf den konkreten Fall ohne Weiteres auf den Nichtbestand der Forde- rung geschlossen werden, sodass sich dies höchstens leicht belastend aus- wirken könnte. Vorliegend sind – wie die Verteidigung von Platini zu Recht vorbringt (TPF 266.721.514 ff.) – zudem die konkreten Umstände des vorlie- genden Einzelfalls zu berücksichtigen. So war Platini – wie er selbst geltend machte (E. 3.5.2.9) – aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse (BA 17.001- 0011 ff.; B17.001.001-0001 ff.) nicht auf die (angeblich) vereinbarte Restver-
75 - SK.2021.48 gütung angewiesen. Überdies war er auch nach 2002 weiterhin in die Organi- sationsstruktur der FIFA eingebettet, sodass die vorgenannten Vollstre- ckungsrisiken zumindest teilweise minimiert waren. Nachgewiesen ist sodann – wie von Platini vorgebracht (E. 3.5.2.9) –, dass W. im Jahr 2010 eine Ab- gangsentschädigung von Fr. 2'298'000.– (BA B08.101.262-0359) und X. eine solche in Höhe von Fr. 7'917'990.30 (BA B07.201.005-0038) erhalten haben bzw. die FIFA im Jahr 2010 keine Liquiditätsprobleme mehr hatte (E. 3.5.2.6a). Dass Platini sich in diesem Zusammenhang wieder an seine ei- gene (angebliche) Restforderung erinnerte und diese geltend machte, er- scheint daher nicht unglaubhaft. Die Höhe der geltend gemachten Restforderung: Hinsichtlich der Tatsache, dass Platini mit seiner Rechnung weniger einforderte, als ihm gemäss der (an- geblichen) mündlichen Vereinbarung eigentlich zugestanden hätte, weil er sich im Betrag geirrt haben will, erachtet das Gericht als plausibel. Dies weil beide Beschuldigten in der allerersten Einvernahme vor Vorhalt des schriftli- chen Vertrages übereinstimmend davon ausgingen, dass Platini gestützt auf den schriftlichen Vertrag bereits Fr. 2 Millionen erhalten habe (E. 3.5.2.8 f.). Daraus kann somit – entgegen den Vorbringen der Bundesanwaltschaft und der FIFA (TPF 266.721.210; 266.721.358 f.) – nichts zulasten der Beschuldig- ten abgeleitet werden. Die FIFA-interne Behandlung der Restforderung: Die (angeblich) aufgescho- bene Forderung wurde erstmals im Dezember 2010 buchhalterisch erfasst. Zuvor wurden hierfür keine Rückstellungen gebildet (E. 3.5.2.4a). Dies wirkt objektiv betrachtet ungewöhnlich und könnte daher durchaus belastend ins Gewicht fallen. Aus der fehlenden buchhalterischen Erfassung der (angebli- chen) Forderung kann indes nicht ohne Weiteres auf den Nichtbestand der Forderung geschlossen werden, sodass sich dies höchstens leicht belastend auswirken könnte. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die von Platini gestellte Restforderung sowie der Umstand, dass hierfür seit 1998 keine Rückstellun- gen gebildet worden sind, innerhalb der FIFA bekannt waren. Entsprechend haben die zuständigen Mitarbeitenden intern auch Bedenken in Bezug auf die (angebliche) Forderung geäussert und die Thematik besprochen; u.a. auch mit der Revisionsstelle der FIFA, welche ihre Arbeiten im Zeitraum vom
76 - SK.2021.48 Augen der zuständigen Mitarbeitenden und des Präsidenten der Finanzkom- mission der FIFA unter Berücksichtigung der konkreten Organisationsstruktur der FIFA gerade nicht als derart ungewöhnlich erschien, um die Auszahlung der Fr. 2 Millionen zu verweigern. Insgesamt kann daher aus der FIFA-inter- nen Behandlung der (angeblichen) Forderung nichts zugunsten oder zulasten der Beschuldigten abgeleitet werden. Gleiches gilt für die – für die Verdachts- begründung ursprünglich relevante – uneinheitliche FIFA-interne Behandlung der Forderung als Lohn bzw. Bonus (E. 1.4.3.2). Wie sich im Verlaufe der Er- mittlungen – aufgrund DD.s Aussagen – gezeigt hat, wurden die Fr. 2 Millio- nen nämlich aus rein administrativen Gründen in Platinis Factsheet als Bonus und nicht wie im Accountsheet als Vergütung eingetragen (BA 12.015-0044 Z. 12-20). Aussagen von E.: Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die FIFA wollen aus den Aussagen von E., wonach er vernommen habe, dass Platini zunächst einen Lohn von Fr. 4 Millionen gefordert habe, schliessen, dass der an Platini ausbezahlte Betrag von Fr. 2 Millionen das Resultat von im Jahr 2010 geführ- ten Verhandlungen zwischen Blatter und Platini gewesen sei und es sich dabei folglich nicht um eine bereits bestehende Forderung gehandelt habe (TPF 266.721.214 f.; 266.721.350 ff.). Einleitend ist festzustellen, dass aus- schliesslich E. den Betrag von Fr. 4 Millionen erwähnt hat. Sämtliche übrigen in den Sachverhalt involvierten Personen sprachen unisono von einer (angeb- lichen) Restforderung von Fr. 2 Millionen (E. 3.5.2.15 [D.]; 3.5.2.17 [BB.]; 3.5.2.18 [CC.]). Zu berücksichtigen ist weiter, dass E. in seiner ersten Einver- nahme von einem (angeblichen) Telefongespräch zwischen Blatter und Platini gesprochen hat, anlässlich welchem diese Forderung von Fr. 4 Millionen an- geblich gestellt worden sei. Bei seiner zweiten Einvernahme erwähnte er die- ses Telefongespräch nicht mehr, sondern erklärte uneinheitlich einerseits, dass Blatter ihm mitgeteilt habe, dass Platini Fr. 4 Millionen gefordert habe. Unmittelbar nach dieser Aussage führte er aus, dass ihm «jemand» die ent- sprechende Information betreffend die Fr. 4 Millionen gegeben habe (E. 3.5.2.16). Aus E.s Aussagen erschliesst sich somit nicht eindeutig, in welchem Zusammenhang und von wem er den Umstand vernommen haben soll, dass Platini ursprünglich Fr. 4 Millionen gefordert habe. Einheitlich bleibt indes der genannte Betrag von Fr. 4 Millionen. Dieser Betrag entspricht der Gesamtver- gütung, welche Platini aufgrund der (angeblichen) mündlichen Vereinbarung habe erhalten sollen, sodass durchaus plausibel ist, dass E. diesen Betrag vernommen hat. Da sich der Zeuge indes nicht mehr an den konkreten Kon- text erinnert, in dem ihm dieser Betrag mitgeteilt wurde, können seine Aussa- gen im Gesamtkontext nur dahingehend verstanden werden, dass dieser Be- trag die gemäss der (angeblichen) mündlichen Vereinbarung geschuldete Ge- samtvergütung von Fr. 4 Millionen darstellt. Aus den Aussagen von E. lässt sich somit nichts zulasten der Beschuldigten ableiten. Dies gilt im Übrigen un-
77 - SK.2021.48 abhängig davon, ob E. aufgrund seiner im Jahr 2014 gegenüber Blatter ge- machten Äusserung «vous ne pouvez pas lâcher la bride de Michel. Il n‘est pas bon dans tous les sens du terme et même si vous respectez ou aimez plus vos ennemis que vos amis, il est temps de lui faire mettre genoux à terre» (BA B08.101.021-0002) als glaubwürdig zu erachten ist. Das fehlende Motiv: Die Bundesanwaltschaft brachte weder in der Anklage- schrift (TPF 266.100.001 ff.) noch während ihres Parteivortrages ein konkre- tes Motiv der Beschuldigten für die angeblich unrechtmässige Zahlung vor, sondern führte anlässlich der Hauptverhandlung lediglich in allgemeiner Hin- sicht aus, dass es bei der Zahlung «um die Gier nach dem irdischen Manna» gegangen sei (TPF 266.721.213) bzw. das Motiv im persönlichen Verhältnis der Beschuldigten zu sehen sei (TPF 266.721.253). Namentlich hat die Bun- desanwaltschaft es aber als nicht erwiesen angesehen, dass die Zahlung im Zusammenhang mit der FIFA-Präsidentschaftswahl im Jahr 2011 gestanden habe (TPF 266.721.212 f.). Auch die FIFA nannte kein konkretes Motiv der Beschuldigten für die ihnen vorgeworfenen Handlungen, brachte diese aber in Zusammenhang zur FIFA-Präsidentschaftswahl im Jahr 2011 und machte diesbezüglich geltend, dass Platini sowie die UEFA öffentlich die Kandidatur von Blatter unterstützt hätten (TPF 266.721.345 ff./368). Auch wenn die Zah- lung vom 1. Februar 2011 einen gewissen zeitlichen Zusammenhang zur FIFA-Präsidentschaftswahl vom 1. Juni 2011 aufweist, ist gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass die Zahlung in Abgeltung einer Leistung Platinis im Zusammenhang mit dieser Wahl – sei es als Gegen- leistung für die Unterstützung von Blatter oder als Verzicht auf eine eigene Präsidentschaftskandidatur – steht. Es trifft zwar zu, dass die Mitglieder des UEFA-Exekutivkomitee, u.a. Platini als damaliger Präsident der UEFA, am
79 - SK.2021.48 mündliche Vereinbarung zwischen Platini und der FIFA bzw. Blatter bestand, wel- che namentlich das erste halbe Jahr von Platinis Beratertätigkeit sowie die Nut- zung von Platinis Büro in Paris regelte. Daraus kann zwar nicht direkt darauf ge- schlossen werden, dass sich Blatter und Platini in dieser mündlichen Vereinba- rung auch betreffend die jährliche Vergütung von Fr. 1 Million geeinigt haben. Dies kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Dass eine solche mündliche Einigung zustande gekommen ist, wird indes durch die Aussagen der Zeitzeugen T. und Z. indiziert. Diese Zeugenaussagen stehen zudem im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung, werden wesentliche Vertragsbestimmungen – wie namentlich die Vergütung – doch üblicherweise zu Beginn der Tätigkeit und nicht erst rund 1 Jahr nach deren Beginn geregelt. Sie fügen sich schliesslich auch in den übrigen Sachverhalt ein, ist doch erstellt, dass Platini die entsprechende Ver- gütung bereits im Jahr 1998 – und folglich vor Abschluss des schriftlichen Ver- trages – gefordert hat, es Vertragsverhandlungen zwischen Blatter und Platini betreffend die Vergütung in Höhe von Fr. 1 Million pro Jahr gegeben hat und die noch ausstehende Restvergütung in der Höhe von Fr. 2 Millionen (recte: Fr. 2.8 Millionen) von Platini nachgefordert und schliesslich auch bezahlt worden ist. Im Übrigen existieren auch keine Beweismittel oder Indizien, welche den ein- deutigen Schluss zulassen würden, dass eine solche mündliche Vereinbarung betreffend die Vergütung von Fr. 1 Million pro Jahr nicht getroffen worden wäre. 3.5.3.4 Nachdem das Gericht davon auszugehen hat, dass sich Blatter und Platini im Jahr 1998 tatsächlich übereinstimmend mündlich dahingehend geeinigt haben, dass Platini für dessen Beratertätigkeit mit jährlich Fr. 1 Million vergütet werden soll, ist zu prüfen, ob durch diese Willensäusserungen rechtsgültig ein Vertrag zwischen der FIFA und Platini zustanden gekommen ist. In dieser Hinsicht ist massgebend, dass Blatter während des gesamten Jahres 1998 – zuerst als Ge- neralsekretär und anschliessend als FIFA-Präsident – mit Einzelunterschrift für die FIFA im Handelsregister eingetragen war (E. 3.1.2). Damit vermochte Blatter die FIFA – entgegen dem Vorbringen der Bundesanwaltschaft (TPF 266.721.195 f.) – unabhängig von seiner internen Vertretungsbefugnis während des gesamten Jahres 1998 gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich zu binden, sofern einerseits das konkrete Rechtsgeschäft vom Vereinszweck um- fasst bzw. von diesem nicht geradezu ausgeschlossen war und andererseits der Dritte gutgläubig war (E. 3.3.1.2). Dass der Abschluss eines Vertrages zur Bera- tung des FIFA-Präsidenten in Angelegenheiten des Fussballs nicht vom Vereins- zweck der FIFA gedeckt wäre, ist weder ersichtlich noch wird dies geltend ge- macht. Die Bundesanwaltschaft bringt indes sinngemäss vor, dass Blatter vor dessen Wahl zum FIFA-Präsidenten und folglich in der Funktion als Generalsek- retär aufgrund seines intern geregelten Aufgabenbereichs (E. 3.1.2.1) nicht über die interne Vertretungsbefugnis verfügt habe, um im Namen der FIFA einen sol- chen Beratervertrag mit Platini gültig abzuschliessen (TPF 266.721.195 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass eine solche allfällige interne Vertretungsbeschrän- kung nur dann einen gültigen Vertragsabschluss hindern würde, wenn Platini
80 - SK.2021.48 diese kundgetan oder sonst nachweislich bekannt war (E. 3.3.1.2). Ob eine sol- che allfällige interne Vertretungsbeschränkung tatsächlich bestanden hat und diese Platini bewusst war, kann vorliegend jedoch offengelassen werden. Denn auch wenn sich Blatter und Platini vor der FIFA-Präsidentschaftswahl am
85 - SK.2021.48 für die Bereiche Jahresabschluss, Buchhaltung und das interne Controllingsys- tem zuständig (BA 12.015-0018 Z. 23-27). Sie gab anlässlich ihrer Zeugenein- vernahme vom 8. September 2020 zusammenfassend an, dass die FIFA bei Mit- gliedern des FIFA-Exekutivkomitees immer die Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- beiträge der entsprechenden Sozialleistungen bezahlt habe. Sie gehe davon aus, dass die FIFA die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge auf den an Platini bezahlten Fr. 2 Millionen übernommen habe, da dieser für seine Beratertätigkeit in den Jahren 1998 bis 2002 wie ein Mitglied des FIFA-Exekutivkomitees behan- delt worden sei (BA 12.015-0042 Z. 1-19). 3.6.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis 3.6.3.1 Betreffend die zu Gunsten von Platini überwiesenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 229'126.– ist in tatsächlicher Hinsicht zwischen der Zeitperiode, in welcher die mündliche Vereinbarung (1998) und der schriftliche Vertrag (1999) abgeschlossen worden sind, und dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. Auszahlung (2011) zu differenzieren. a) Im erstgenannten Zeitraum (1998-1999) hatte Platini Wohnsitz in Frankreich und arbeitete für die in der Schweiz domizilierte FIFA, wobei er seine Tätigkeit auf dem Gebiet einer Vielzahl von Staaten ausübte, ihm jedoch hierfür in Paris ein Büro zur Verfügung gestellt wurde. Angesichts der vagen Aussagen der bei- den Beschuldigten zu dieser Thematik bzw. der diesbezüglich geltend gemach- ten fehlenden Detailkenntnisse (E. 3.6.2.4 f.) sowie der übrigen Aktenlage bleibt es – selbst unter Berücksichtigung des damals geltenden Koordinationsrechts (Art. 7 ff. des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975; SR 0.831.109.349.1) – unklar, was gemäss der zwischen der FIFA und Platini abgeschlossenen mündlichen Vereinbarung hinsichtlich sozialversicherungs- rechtlichen Leistungen geregelt worden war. Klar ist indes, dass im schriftlichen Vertrag vom 25. August 1999 diesbezüglich Folgendes vereinbart wurde: «Mon- sieur Michel Platini ne bénéficiera d’aucune assurance sociale ou professionnelle découlant de la présente convention. Monsieur Michel Platini confirme par la pré- sente qu’il est assuré de façon adéquate sur le plan professionnel en tant qu’in- dépendant en France» (E. 3.6.2.1). b) Anschliessend veränderten sich die für die Leistung von Sozialversicherungs- beiträgen wesentlichen Umstände in zweifacher Hinsicht. So hatte Platini ab dem Jahr 2007 sowie auch im Zeitpunkt der Rechnungsstellung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2011 seinen Wohnsitz nicht mehr in Frank- reich, sondern in der Schweiz (BA B07.301.002-0028; TPF 266.310.046). Ferner bestand gemäss den Aussagen von CC. und DD. bei der FIFA im Jahr 2011 eine mit den Sozialversicherungsbehörden abgesprochene (neue) Praxis, wonach erstens sowohl die für die FIFA tätigen sog. Freelancer als auch die Mitglieder des FIFA-Exekutivkomitees als Angestellte zu behandeln waren und zweitens die
86 - SK.2021.48 FIFA jeweils sowohl die sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge bezahlte (E. 3.6.2.8 [CC.]; 3.6.2.9 [DD.]). Letzteres ergibt sich auch daraus, dass der in der Rechnung vom 17. Januar 2011 aufgenom- mene Passus «dont la FIFA assure le payement de l‘AVS et de toute autre prestation sociale, y compris celles à la charge de l‘employé» nicht die Folge von allfälligen besonderen Weisungen von Blatter oder Platini gewesen ist. Vielmehr wurde diese Formulierung gemäss den im Kern übereinstimmenden Aussagen von D. und V. einzig aufgrund einer zwischen ihnen im Hinblick auf die Rech- nungsstellung stattgefundene Besprechung eingefügt, in welcher D. – auf Frage von V., wie mit den Sozialleistungen umzugehen sei – erwidert hatte, dass die FIFA sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge übernehmen werde (E. 3.6.2.6 [D.]; E. 3.6.2.7 [V.]). Diese FIFA-interne Qualifizierung von Pla- tinis Beratertätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit entsprach schliesslich auch im Jahre 2015 noch der Ansicht des FIFA-Exekutivkomitees und ist im Üb- rigen auch in sich kongruent, wurden die hierfür geleisteten Dienstjahre doch auch für die Berechnung von Platinis Rentenanspruch berücksichtigt (E. 3.6.2.3). Aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergeben sich schliesslich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass anderweitige FIFA-interne Richtlinien oder Re- gelungen eine solche Praxis ausgeschlossen hätten. 3.6.3.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass bei der FIFA im Jahr 2011 – unabhängig von resp. in Änderung der ursprünglichen Regelung gemäss Art. 5 des schriftli- chen Vertrages vom 25. August 1999 – eine gelebte Praxis existierte, wonach Berater wie Platini intern und gegenüber den Sozialversicherungsbehörden als unselbständig Erwerbende qualifiziert und von der FIFA hierfür sowohl Arbeitge- ber- als auch Arbeitnehmerbeiträge geleistet worden sind. Entsprechend dieser Praxis waren auf der an Platini für seine Beratertätigkeit nachträglich bezahlten Vergütung von Fr. 2 Millionen auch die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 229'126.– geschuldet. 3.7 Ergebnis in tatsächlicher Hinsicht 3.7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Platini im Zeitraum von Juli 1998 bis Juni 2002 Berater des damaligen FIFA-Präsidenten Blatter war (E. 3.4). Diese Beratertätigkeit war sowohl durch einen schriftlichen Vertrag vom 25. Au- gust 1999 sowie – entgegen dem Anklagesachverhalt – auch durch eine mündli- che Vereinbarung geregelt. Gestützt auf die mündliche Vereinbarung konnte Pla- tini für seine Beratertätigkeit eine jährliche Vergütung von Fr. 1 Million verlangen. Die FIFA hat Platini bis zum 1. Februar 2011 insgesamt lediglich eine Vergütung von Fr. 1.2 Millionen (jährlich Fr. 300'000.–) bezahlt, sodass die an Platini zu die- sem Zeitpunkt überwiesenen Fr. 2 Millionen – entgegen der Anklageschrift – ge- schuldet waren (E. 3.5). Zudem waren – entgegen der Anklageschrift – gemäss einer bei der FIFA im Jahr 2011 gelebten Praxis auf der an Platini für seine Be- ratertätigkeit nachträglich bezahlten Vergütung von Fr. 2 Millionen auch Sozial- versicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 229'126.– geschuldet (E. 3.6).
87 - SK.2021.48 3.7.2 Nach dem Gesagten waren sowohl die an Platini überwiesenen Fr. 2 Millionen als auch die zu seinen Gunsten überwiesenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 229'126.– von der FIFA geschuldet, sodass die Beschuldigten na- mentlich nicht in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht im Sinne der angeklag- ten Vermögensdelikte (Betrug [Art. 146 Abs. 1 StGB], Veruntreuung [Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB], qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung [Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB]) handelten (siehe zu diesem Tatbestandsmerkmal Urteile des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 5.3.3; 6B_355/2007 vom
6.1.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei Einstellung des Verfahrens oder bei Freispruch ge- hen die Kosten grundsätzlich zu Lasten des Staates, sofern die beschuldigte Per- son nicht rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 6.2 6.2.1 Die Bundesanwaltschaft bezifferte die Verfahrenskosten des Vorverfahrens mit insgesamt Fr. 87'502.70 (Gebühr von Fr. 50'000.– und Auslagen von Fr. 37'502.70 [TPF 266.100.102; 266.810.001 ff.]). Unter Berücksichtigung der in E. 6.1.1 erwähnten Kriterien wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 25'000.– festgesetzt. Die gerichtlichen Auslagen betragen Fr. 18'514.25 (TPF 266.862 ff.; 266.891 f.). Insgesamt betragen die Verfahrenskosten somit Fr. 131'016.95. 6.2.2 Das Verfahren gegen die Beschuldigten wurde teilweise eingestellt; im Übrigen wurden Blatter und Platini freigesprochen (E. 1.5.2; 3.7.2). Sie haben das Ver- fahren weder rechtswidrig und schuldhaft eingeleitet noch dessen Durchführung erschwert. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 131'016.95 demnach zulasten der Eidgenossenschaft. 7. Entschädigung und Genugtuung 7.1 7.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie auf Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (lit. c). Hauptanwendungsfall der Genugtuung ist der im Gesetz ausdrücklich er- wähnte Freiheitsentzug. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung kann aber auch andere Ursachen haben, etwa eine extensive Medienberichterstattung (BGE 146
90 - SK.2021.48 IV 231 E. 2.6.1 f.; 143 IV 339 E. 3.1). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 7.1.2 Die Privatklägerschaft hat gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschul- digten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Auf- wendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird, weil sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (lit. b). 7.1.3 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung und der gänzlich oder teilweise ob- siegenden Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 11 ff. BStKR anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). In Ermangelung ausserordentlicher Umstände betragen die Stundenan- sätze für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.– für Anwaltstätigkeit und Fr. 200.– für Reise- und Wartezeit (Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1 und SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 6.1) und der Stundenansatz für die Tätigkeit von Praktikanten und Praktikan- tinnen Fr. 100.– (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 E. 4.3). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 7.2 Entschädigung und Genugtuung an Joseph S. Blatter 7.2.1 Der Verteidiger von Blatter machte hinsichtlich des Entschädigungsanspruches geltend, dass er bis zum 16. Juni 2022 einen Verteidigungsaufwand von insge- samt 290 Stunden gehabt habe. Im Übrigen legte er die Festsetzung der Ent- schädigungshöhe in das Ermessen des Gerichts (TPF 266.721.473). Weiter be- antragte er im Namen von Blatter die Ausrichtung einer Genugtuung, wobei er die Festsetzung deren Höhe wiederum ins Ermessen des Gerichts legte. Als Be- gründung führte er aus, dass die überaus lange Verfahrensdauer und das welt- weite Interesse am vorliegenden Verfahren den Ruf von Blatter massiv beein- trächtigt habe und bei diesem tiefe Spuren hinterlassen hätten. Er erklärte schliesslich, dass die Genugtuungssumme der Sepp Blatter Stiftung gespendet werde (TPF 266.721.473).
91 - SK.2021.48 7.2.2 Das Verfahren gegen Blatter wurde teilweise eingestellt; im Übrigen wurde er freigesprochen (E. 1.5.2; 3.7.2). Herabsetzungs- oder Verweigerungsgründe nach Art. 430 Abs. 1 StPO liegen nicht vor. Für Blatters Ansprüche ergibt sich daraus Folgendes: 7.2.2.1 Entschädigungsanspruch Einleitend ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Verteidigungsaufwand von 290 Stunden angemessen erscheint. Hinzu kommt der Verteidigungsauf- wand für die restliche Dauer der Hauptverhandlung vom 17. bis 21. Juni 2022 (11.25 Stunden), für die Urteilseröffnung vom 8. Juli 2022, inkl. Nachbespre- chung (2.5 Stunden), sowie der seit dem 17. Juni 2022 entstandene zeitliche Reiseaufwand (10 Stunden). Insgesamt beträgt der Aufwand des Verteidigers demnach 313.75 Stunden (303.75 Stunden Arbeitsaufwand; 10 Stunden Reise- aufwand). In Ermangelung besonderer Umstände beträgt der Stundenansatz praxisgemäss Fr. 230.– für den Arbeitsaufwand und Fr. 200.– für den Reiseauf- wand (E. 7.1.3). Erhöhend zu berücksichtigen sind weiter die dem Verteidiger entstandenen Auslagen im Zusammenhang mit dessen Teilnahme an der Haupt- verhandlung vom 8. bis 21. Juni 2022 und der Urteilseröffnung vom 8. Juli 2022. Hierzu zählen die Reisekosten für die Strecke Zürich-Bellinzona von insgesamt Fr. 312.– (6 Halbtax-Bahnbilletts zu je Fr. 52.– [Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR]), die Hotelkosten für die 10 Verhandlungstage, wobei von einem durchschnittlichen Preis von Fr. 145.– pro Tag ausgegangen wird (Fr. 1'450.– [Art. 13 Abs. 2 lit. d BStKR]), sowie schliesslich die Verpflegungskosten für 10 Mittags- und Nachtes- sen zu je Fr. 27.50 (Fr. 550.– [Art. 13 Abs. 2 lit. c BStKR i.V.m. Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV]). Insgesamt beträgt der Verteidigungsaufwand folglich Fr. 79'885.95 (inkl. 7.7 % MWST). Zu vergüten sind ferner die dem Beschuldigten Blatter privat im Zusammenhang mit dessen Teilnahme an der Hauptverhandlung und Ur- teilseröffnung entstandenen Auslagen (Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungs- kosten). Diese stimmen mit den dem Verteidiger entstandenen Kosten überein, sodass bezüglich deren Berechnung auf die vorgenannten Ausführungen verwie- sen werden kann; sie betragen Fr. 2'312.–. Im Ergebnis hat die Eidgenossen- schaft Blatter Fr. 82'197.95 (inkl. 7.7 % MWST) als Entschädigung zu zahlen. 7.2.2.2 Genugtuungsanspruch Gegenstand des Strafverfahrens waren angebliche Straftaten des langjährigen und weltweit bekannten ehemaligen FIFA-Präsidenten Blatter zugunsten des ebenfalls weltweit bekannten ehemaligen Profi-Fussballspielers und langjährigen Fussballfunktionärs Platini im Zusammenhang mit der Vergabe der FIFA-WM 2018 und 2022, eines der bedeutendsten Sportereignisse der Welt. Entspre- chend wurde das Strafverfahren von Anfang an von einem grossen medialen In- teresse im In- und Ausland begleitet. Der Beschuldigte Blatter wurde jahrelang in der Öffentlichkeit in einer Vielzahl von Staaten unter voller Namensnennung mit
92 - SK.2021.48 schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert. Er wurde dadurch in seinen persönli- chen Verhältnissen besonders schwer beeinträchtigt und hat daher Anspruch auf eine Genugtuung. Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten Blatter ursprünglich auch wegen anderer angeblicher Straftaten in einem anderen Teilsachverhalt (siehe Prozessgeschichte Lit. I) ge- führt worden ist. Das hiesige Verfahren stellte somit nicht die alleinige Ursache der Persönlichkeitsverletzungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung dar. Relativiert wird die Schwere der Persönlichkeitsver- letzung ferner dadurch, dass Blatter gerade auch wegen dem starken medialen Interesse die Möglichkeit hatte, seine Sicht der Dinge in der Öffentlichkeit darzu- legen. Weitere genugtuungsrelevante Umstände sind nicht ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass seit der Verfahrenseröffnung im September 2015 bis zum Urteilszeit- punkt rund 7 Jahre vergingen. Namentlich unter Berücksichtigung, dass der für das vorliegende Verfahren relevante Sachverhalt aufgrund des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) ursprünglich zusammen mit einem anderen Teilsachverhalt mit starkem internationalen Bezug untersucht worden ist (E. 1.1.3) und die Bundesanwaltschaft für den vorliegenden Sachverhaltskom- plex die Buchhaltungsunterlagen der FIFA für die Jahre 1998 bis 2010 hat aus- werten müssen (E. 3.5.2.6), erscheint die Verfahrensdauer jedoch noch nicht derart lang, dass diese genugtuungserhöhend zu berücksichtigen wäre. Im Lichte des Dargelegten sowie unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit Persönlichkeitsverletzungen aufgrund von Medienberichterstattung (LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2021, S. 211 ff.) erscheint eine Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.– der Schwere der erlittenen Verletzung des Persönlichkeitsrechts angemessen. Die Eidgenossen- schaft hat Blatter in diesem Umfang eine Genugtuung auszurichten. 7.3 Entschädigung und Genugtuung an Michel François Platini Die Verteidigung von Platini machte in dessen Namen einen Entschädigungsan- spruch von insgesamt Fr. 241'193.20 geltend, bestehend aus den Anwaltskosten von Fr. 237'040.10 und den privaten Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungsaus- lagen von Platini in Höhe von Fr. 4'153.10 (TPF 266.721.554). Die Anwaltskosten gliedern sich gemäss Honorarnote zusammengefasst in einen Aufwand von 601.5 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 300.– (574.5 Stunden Anwaltstä- tigkeit und 27 Stunden Reisezeit von Rechtsanwalt Nellen und Kanzleipartnerin), einen Aufwand von 97.67 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– (Ar- beits- und Reisezeit Praktikantin) sowie aus Auslagen von Fr. 24'992.60, zzgl. MWST von 7.7 % (TPF 266.721.152). Der Verteidiger begründete seinen Ar- beitsaufwand damit, dass es sich um ein sehr aufwendiges Verfahren gehandelt habe, namentlich aufgrund der Aktenmenge, der aktiv auftretenden Privatkläger- schaft und dem Umstand, dass Platini französischsprachig sei, weshalb neben ihm als Hauptverteidiger auch eine weitere Rechtsanwältin sowie eine An-
93 - SK.2021.48 waltspraktikantin an der Verteidigungsarbeit, insbesondere an der Hauptver- handlung, beteiligt gewesen seien (TPF 266.721.552). Auf die Ausrichtung einer Genugtuung hat Platini verzichtet (TPF 266.721.551). 7.3.1 Das Verfahren gegen Platini wurde teilweise eingestellt; im Übrigen wurde er frei- gesprochen (E. 1.5.2; 3.7.2). Herabsetzungs- oder Verweigerungsgründe nach Art. 430 Abs. 1 StPO liegen nicht vor. Für Platinis Ansprüche ergibt sich daraus Folgendes: 7.3.1.1 Entschädigungsanspruch a) Das Honorar ist gemäss den praxisgemässen Stundenansätzen für Rechtsan- wälte (Fr. 230.– für Anwaltstätigkeit bzw. Fr. 200.– für Reise- und Wartezeit) und Praktikanten (Fr. 100.–) zu berechnen (E. 7.1.3). Die Entschädigung zu einem darüber hinausgehenden Stundenansatz – wie von der Verteidigung beantragt – ist nicht angezeigt. Zwar handelt es sich beim vorliegenden Fall aufgrund des Aktenbestandes und der Verfahrensdauer um einen umfangreichen Fall. Die Ver- fahrensdauer, das Aktenvolumen sowie der Umstand, dass Platini französisch- sprachig ist, bzw. der damit verbundene Zeitaufwand sind aber nicht im Rahmen der Festlegung des Stundenansatzes, sondern des Stundenaufwandes zu be- rücksichtigen (Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2011.32 vom 23. August 2011 E. 3.2.2 in fine; BB.2018.149 vom 5. Au- gust 2019 E. 7.5.3). Ausserordentliche Umstände, die einen erhöhten Stunden- ansatz rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch werden solche von der Verteidigung vorgebracht (TPF 266.721.552). b) Hinsichtlich des Stundenaufwandes ist festzuhalten, dass der Einbezug einer weiteren Rechtsanwältin sowie einer Praktikantin in die Verteidigungsarbeit vor- liegend im Grundsatz zwar angemessen erscheint; dies jedoch einzig zur Vorbe- reitung der Hauptverhandlung. Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher begründet, inwiefern die Teilnahme der zusätzlichen Rechtsanwältin sowie der Praktikantin an der Hauptverhandlung nötig gewesen wäre. Der hierfür geltend gemachte Aufwand von insgesamt 162.75 Stunden, bestehend aus 73.25 Stunden für die zusätzliche anwesende Rechtsanwältin und 89.5 Stunden für die anwesende Praktikantin, sind demnach nicht zu vergüten. Zu kürzen ist zudem der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand von insgesamt 4.5 Stunden für die Urteilseröffnung (TPF 266.721.151), hat diese doch (inkl. der praxisgemäss auf 1 Stunde festzulegender Nachbespre- chung) lediglich 2.5 Stunden gedauert. Im Ergebnis gliedert sich der Stundenauf- wand in 499.25 Stunden für Anwaltstätigkeit (zu je Fr. 230.–), 27 Stunden Reise- zeit (zu je Fr. 200.–) und 8.17 Stunden für Arbeitszeit der Praktikantin (zu je Fr. 100.–). Aufgrund des engagierten Verteidigungsstils von Rechtsanwalt Nellen und unter Berücksichtigung, dass Platini die Verfahrenssprache Deutsch nicht
94 - SK.2021.48 versteht, was zu einer Erschwerung der Verteidigungsarbeit führen kann, er- scheint dieser Aufwand – auch im Vergleich zum tieferen Aufwand von Rechts- anwalt Erni – noch angemessen. c) Von den geltend gemachten anwaltlichen Auslagen von Fr. 24'992.60 sind – entsprechend den obigen Ausführungen – die geltend gemachten Reise-, Unter- kunfts- und Verpflegungskosten der an der Hauptverhandlung zusätzlich anwe- senden Anwältin, Praktikantin und anderen Personen von Fr. 12'166.60 abzuzie- hen. Ferner werden die von Rechtsanwalt Nellen und seiner Praktikantin im Zu- sammenhang mit der Urteilseröffnung geltend gemachten Unterkunftskosten von Fr. 981.– nicht vergütet (TPF 266.721.151), wäre aufgrund deren Beginn um 10.00 Uhr eine Anreise am Vortag doch nicht nötig gewesen. Schliesslich sind entsprechend dem anwendbaren Reglement für Reisen innerhalb der Schweiz lediglich die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse zu vergüten (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR), sodass die im Zusammenhang mit der Anwesenheit von Rechtsanwalt Nellen höheren Kosten (Bahnbilletts nicht zum Halbtax-Tarif und Taxikosten [266.721.149 ff.]) entsprechend um insgesamt Fr. 944.20 zu kürzen sind. Gleiches gilt für die im Vorverfahren geltend gemachten Reiseauslagen im Zusammenhang mit Einvernahmen ausserhalb von Bern (TPF 266.721.143 ff.), was eine Kürzung von insgesamt Fr. 602.– zur Folge hat. Die geltend gemachten Taxikosten von Fr. 370.– im Zusammenhang mit Einvernahmen am Hauptstand- ort der Bundesanwaltschaft in Bern (TPF 266.721.141 f.; 144) sind aufgrund der unmittelbaren örtlichen Nähe der Anwaltskanzlei des Verteidigers zur Bundesan- waltschaft gänzlich zu streichen. Im Ergebnis betragen die zu vergütenden an- waltlichen Auslagen somit Fr. 9'928.80. d) Von den Platini privat entstandenen Auslagen, welche mit Fr. 4'153.10 bezif- fert werden, sind ausschliesslich die im Zusammenhang mit seiner persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung effektiv entstandenen Unterkunftskosten (insgesamt Fr. 1'560.–) und reglementarisch zu vergütenden Verpflegungskos- ten für insgesamt 10 Mahlzeiten (ausmachend Fr. 275.–) zu vergüten. Die dar- über hinaus für sich und andere Personen geltend gemachten Auslagen sind nicht zu vergüten. Im Ergebnis betragen die zu vergütenden, Platini privat ent- standenen Auslagen somit Fr. 1'835.–. e) Zusammenfassend hat die Eidgenossenschaft Platini Fr. 142'893.25 (inkl. 7.7 % MWST) als Entschädigung zu zahlen. 7.3.1.2 Genugtuungsanspruch Platini hat auf die Ausrichtung einer Genugtuung verzichtet (TPF 266.721.551). Davon wird Vormerk genommen.
95 - SK.2021.48 7.4 Entschädigung an die FIFA 7.4.1 Die FIFA machte gegenüber den Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 429'319.50 geltend (TPF 266.721.406 ff.). 7.4.2 Das Verfahren gegen die Beschuldigten wurde teilweise eingestellt; im Übrigen wurden Blatter und Platini freigesprochen (E. 1.5.2; 3.7.2). Die Beschuldigten sind nicht kostenpflichtig i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO (E. 6.2.2). Ausgangsgemäss ist der FIFA demnach keine Entschädigung zuzusprechen.
96 - SK.2021.48 Die Strafkammer erkennt: I. Joseph S. Blatter
1.1. Die Eidgenossenschaft bezahlt Joseph S. Blatter Fr. 82'197.95 als Entschädigung. 1.2. Die Eidgenossenschaft bezahlt Joseph S. Blatter Fr. 20'000.00 als Genugtuung. 2. 2.1. Die Eidgenossenschaft bezahlt Michel François Platini Fr. 142'893.25 als Entschädigung. 2.2. Es wird Vormerk genommen, dass Michel François Platini auf eine Genugtuung verzichtet. 3. Der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) wird keine Entschädigung zugesprochen. VII. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 28. September 2022