Urteil vom 22. Dezember 2021 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Vorsitz Martin Stupf und Jean-Luc Bacher Gerichtsschreiber Rafael Schoch Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Sabrina Beyeler
und als Privatklägerschaft:
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher André Vogel- sang
Gegenstand
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, qualifizierter Diebstahl, qualifizierte Sachbeschädigung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 1.4 5
A. sei schuldig zu sprechen: der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB; des qualifizierten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB; der qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB.
A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unter Anrechnung der entstandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft und der Zeit im vorzeitigen Strafvollzug. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
A. sei für 12 Jahre des Landes zu verweisen. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.
Es sei der Kanton St. Gallen als Vollzugskanton zu bestimmen.
Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden.
Die auferlegbaren Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 35'345.55, zuzüglich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, seien vollumfänglich A. aufzuerlegen.
Die amtliche Verteidigung von A. sei für ihre Aufwendungen in gerichtlich zu bestim- mender Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen. A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben.
Anträge der Privatklägerschaft: Anträge der B. Bank: Die B. Bank hat im Hauptverfahren darauf verzichtet, Anträge zu stellen.
Anträge der C. AG: Die C. AG hat im Hauptverfahren darauf verzichtet, Anträge zu stellen.
A. sei zu verpflichten, der D. Versicherung im Schadenfall Nr. 1 den Betrag von Fr. 57'641.55 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. Dezember 2020 zu bezahlen.
A. sei zu verpflichten, der Feuerwehr E. den Betrag von Fr. 1'305.– zu bezahlen.
Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.
Anträge der Verteidigung:
Es sei A. freizusprechen vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, des qualifizierten Diebstahls sowie der qualifizier- ten Sachbeschädigung, alles angeblich begangen mit F. am 12. Dezember 2019, 01.33 Uhr, in Z.
Die entstandenen Verfahrenskosten seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen und es sei A. für die entstandenen Verteidigungskosten eine Entschä- digung in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten.
Es sei A. für den ausgestandenen Freiheitsentzug von gesamthaft 552 Tagen (Aus- lieferungs- und Untersuchungshaft sowie Haft im Rahmen des vorzeitigen Strafvoll- zugs) eine Genugtuung von Fr. 55'200.– sowie eine Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 36'000.– auszurichten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens seien die geltend gemachten Zivil- resp. Straf- klagen unter Kostenfolgen abzuweisen.
Es sei A. unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.
Es seien soweit nötig die weiteren Verfügungen zu treffen und es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich zu bestimmen.
5 - SK.2021.45 derzeit nicht an die Schweiz ausgeliefert und das gegen ihn und unbekannte Tä- terschaft in der Schweiz hängige Verfahren – im Gegensatz zum Strafverfahren gegen den Beschuldigten – nicht abgeschlossen werden konnte (BA 03.01- 0014 ff.). H. Am 6. Oktober 2021 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage (TPF 9.100.001 ff.) gegen den Beschuldigten we- gen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB) und qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB). I. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 wies das Gericht die Stockwerkeigentümer des Grundstücks an der G. Strasse 37 in Z., welche sich gemäss Anklageschrift mit der Erklärung ihres Verwalters als Privatklägerschaft konstituiert haben sollen (TPF 9.100.003; vgl. Lit. F), auf die Möglichkeit der Privatklägerschaft hin. Gleich- zeitig setzte es ihnen zur Konstituierung als solche sowie gegebenenfalls zur Einreichung eines (bisher sich nicht in den Akten befindenden) schriftlichen Nachweises der Vertretungsmacht ihres Verwalters eine Frist bis zum 3. Novem- ber 2021 (TPF 9.400.001 ff.). Die einzelnen Stockwerkeigentümer liessen diese Frist ungenutzt verstreichen und haben sich demnach nicht als Privatklägerschaft konstituiert (TPF 9.400.006; 9.553.002). J. Gestützt auf die Auskunft des Verwalters der Stockwerkeigentümerschaft, dass die D. Versicherung den am Gebäude entstandenen Schaden beglichen habe (TPF 9.553.001), machte das Gericht diese mit Schreiben vom 11. Novem- ber 2021 auf die Möglichkeit, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, auf- merksam (TPF 9.400.007 ff.). Mit Schreiben vom 22. November 2021 machte sie zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend (TPF 9.554.001 ff.). K. Mit Verfügung vom 11. November 2021 wies das Gericht die Parteien im Sinne von Art. 344 StPO darauf hin, dass es sich vorbehalte, die unter dem Titel «Qua- lifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 StGB)» umschriebenen Handlungen des Be- schuldigten auch als qualifizierten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB zu prüfen, und lud die Parteien ein, hierzu in der Hauptverhandlung in den Parteivorträgen Stellung zu nehmen (TPF 9.400.010 f.). L. Mit Verfügungen vom 11. bzw. 25. November 2021 lud der Vorsitzende die Par- teien zudem ein, Beweisanträge zu stellen und zu begründen (TPF 9.400.010 f.; 9.400.012 f.). Die Parteien verzichteten auf die Stellung von Beweisanträgen (TPF 9.510.006 f.; 9.521.001; 9.551.001; 9.554.035). Im Rahmen der Prozess- vorbereitung holte der Vorsitzende von Amtes wegen zudem einen Strafregister- auszug über den Beschuldigten sowie Führungsberichte der Regionalgefäng- nisse Y. und X. sowie der Justizvollzugsanstalt H. ein (TPF 9.231.1.002; 9.231.7.007 ff.).
6 - SK.2021.45 M. Am 22. Dezember 2021 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Bundes- anwaltschaft sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am Sitz des Bun- desstrafgerichts statt; die Privatklägerschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet. N. In der Folge meldete der Beschuldigte (mit Schreiben seines Verteidigers vom
10 -
SK.2021.45
2.2.3.2 Tatobjekt ist eine fremde Sache. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum
einer anderen Person als des Täters steht. Die Tathandlung der Wegnahme liegt
im Bruch fremden und der Begründung neuen Gewahrsams (BGE 132 IV 108
nämlich die real bestehende faktische Herrschaftsmöglichkeit eines Menschen
über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen ist. Er umfasst aber
mit der Beziehung zwischen der Person und der Sache, welche die Sache dem
Herrschaftsbereich der Person zuordnet, auch eine normative Komponente. Ob
Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und
den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1; NIGGLI/RIEDO, Basler
Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 18). Bruch des Gewahrsams ist die
Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inha-
bers. Ein solcher erfolgt in der Regel dadurch, dass die Sache aus dem Macht-
bereich des Berechtigten entfernt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019
vom 20. November 2020 E. 2.3.1; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 24 f.).
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) so-
wie eine Aneignungs- und unrechtmässige Bereicherungsabsicht.
2.2.3.3 Ein qualifizierter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3 StGB liegt vor,
wenn der Täter zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere
gefährliche Waffe mit sich führt. Waffen sind nach der Rechtsprechung Gegen-
stände, die nach ihrer Bestimmung dem Angriff oder der Verteidigung dienen. Ob
eine Waffe gefährlich und deshalb einer Schusswaffe gleichzustellen ist, hängt
von objektiven Gegebenheiten ab und nicht vom subjektiven Eindruck, den das
Opfer oder ein Dritter von ihr haben kann. Entscheidend ist, ob sie geeignet ist,
gefährliche Verletzungen zu bewirken (vgl. BGE 118 IV 142 E. 3d; NIGGLI/RIEDO,
a.a.O., Art. 139 StGB N. 139 ff.). Subjektiv ist zusätzlich verlangt, dass der Täter
die Waffe zum Zwecke des Diebstahls mit sich führt. Die Absicht, die Waffe al-
lenfalls auch einzusetzen, ist indes nicht vorausgesetzt; es genügt der eventuelle
Vorsatz, sie gegen einen Menschen zu gebrauchen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O.,
Art. 139 StGB N. 165).
2.2.3.4 Nach dem Auffangtatbestand von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB liegt ein qualifizier-
ter Diebstahl überdies vor, wenn der Täter sonst wie durch die Art, wie er den
Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Dies ist zu bejahen,
wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer
wiegt, was sich aus den konkreten Tatumständen ergibt. Die Anwendung des
qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB lässt sich na-
mentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausge-
prägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art
ihrer Begehung (vgl. BGE 117 IV 135 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts
6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.2; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB
N. 178). Die besondere Gefährlichkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter
in einer Weise vorgeht, die zu einer Gefährdung von Leib und Leben führen
11 - SK.2021.45 könnte, die mit jener nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vergleichbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Täter einen mit einer gefährlichen Waffe vergleichbaren Ge- genstand mit sich führt, der es ihm ermöglicht einen Menschen ohne grösseren Kraftaufwand und auf eine gewisse Distanz zu töten oder schwer zu verletzten. Darunter fallen etwa Werkzeuge, die wie eine gefährliche Waffe eingesetzt wer- den können wie etwa ein schweres Brecheisen, oder Sprengstoff, wenn er eine Sprengkraft aufweist, die geeignet ist, einen Menschen zu töten oder schwer zu verletzen (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 188-193). 2.2.4 Qualifizierte Sachbeschädigung 2.2.4.1 Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungs- recht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In subjektiver Hin- sicht verlangt der Tatbestand Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). 2.2.4.2 Eine qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat. Nach der Rechtspre- chung ist ein grosser Schaden anzunehmen, wenn er mindestens Fr. 10'000.– beträgt (BGE 136 IV 119 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom
12 - SK.2021.45 2.3.2 Der Beschuldigte bestritt jedoch, am Vorfall beteiligt gewesen zu sein, und zog in diesem Zusammenhang überdies in Zweifel, dass der in Tatortnähe sicherge- stellte und mit seinen DNA-Spuren versehene Geissfuss für den Vorfall verwen- det worden sei (BA 13.02-0003 Z. 4 ff.; -0140 Z. 21 ff.; TPF 9.731.007; 9.721.074 ff.). In tatsächlicher Hinsicht ist demnach strittig und nachfolgend an- hand der vorhandenen Personal- und Sachbeweise zu prüfen, ob die sicherge- stellten Geissfüsse für die Tat verwendet worden sind (vgl. E. 2.3.5.1) und ob der Beschuldigte an der Tat beteiligt gewesen ist (vgl. E. 2.3.5.2). 2.3.3 2.3.3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Un- schuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der ge- samten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tat- version vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoreti- sche Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.3.3.2 Keine Anwendung findet der Grundsatz in dubio pro reo auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit andern Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweis- mitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Der Grundsatz in dubio pro reo wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Im Falle einer un- einheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Ge- sichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Be- weisergebnis feststellen. Zum Tragen kommt der Grundsatz in dubio pro reo jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2, WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 12 ff.). Eine tatbestandsmäs- sige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, so- bald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3).
13 - SK.2021.45 2.3.3.3 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indi- rekter Beweis zulässig. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn sel- ber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zwei- fel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entspre- chende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlich- keit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio- Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebli- che Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4, 2.2.3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. Ap- ril 2017 E. 3). 2.3.4 Beweismittel 2.3.4.1 In Tatortnähe sichergestellte Gegenstände und gesicherte Spuren a) Die Kantonspolizei St. Gallen konnte an der I. Strasse 30 in Z. einen blauen und schwarzen Geissfuss sowie zwei Schraubenzieher sicherstellen (BA 10.01- 0023; 11.01-0002; -0023 f.). Diese seien neuwertig und höchstwahrscheinlich noch nie benutzt worden (BA 10.01-0010). Gemäss Bericht des Kriminaltechni- schen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 9. Januar 2020 konnte auf- grund der am vorgenannten blauen Geissfuss gesicherten DNA-Spuren ein Mischprofil erstellt werden. Dessen Hauptprofil stimmt in den 15 vergleichbaren DNA-Systemen mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein; das Nebenprofil konnte nicht interpretiert werden (BA 11.01-0002 f.; -0012). Gestützt auf die am schwarzen Geissfuss gesicherten Spuren konnte überdies ein Mischprofil erstellt werden, dessen Hauptprofil mit dem DNA-Profil von F. übereinstimmt (BA 11.01- 0002 f.; -0014 f.). b) Gemäss Forensischem Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 22. Januar 2020 kann das Eigenmaterial der zwei vorgenannten Geissfüsse weder mikroskopisch noch anhand Infrarotspektren von am Bankomaten gesi- cherten schwarzen bzw. blauen Lackabrieb unterschieden werden; dies spreche in hohem Mass dafür, dass die zwei Geissfüsse in Kontakt mit dem Bankomaten gekommen seien (BA 11.01-0023 f.).
14 - SK.2021.45 2.3.4.2 Auswertung Mobiltelefondaten a) Aus der Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons des Beschuldigten ergibt sich namentlich, dass sich das Mobiltelefon am 13. Dezember 2019 um 11.07 Uhr mit dem WLAN «J.» verbunden hat (BA 10.02-0121 f.; siehe Datenträ- ger, Rubrik «Wireless Networks»); dieses konnte der sich in W./AUT befindenden K. GesmbH zugeordnet werden (BA 10.02-0042). b) Auf dem Mobiltelefon befanden sich überdies u.a. zwei durch den Beschuldig- ten ausgestellte Rechnungen: Mit der Rechnung Nr. 2 vom 21. Dezember 2019 wurde der L. OG für in der Kalenderwoche 49/2019 (2. bis 8. Dezember 2019) in V./AUT getätigte Trockenbauarbeiten insgesamt ein Betrag von EUR 4'579.19 in Rechnung gestellt (BA 10.02-0114). Sodann wurde der M. GmbH mit Rechnung Nr. 3 vom 21. Dezember 2019 für in der Kalenderwoche 50/2019 (9. bis 15. De- zember 2019) in W./AUT getätigte Trockenbauarbeiten ein Betrag von EUR 1'392.72 in Rechnung gestellt (BA 10.02-0113). 2.3.4.3 Auswertung Bankunterlagen des Beschuldigten Im Vorverfahren wurden Bankunterlagen des Beschuldigten rechtshilfeweise ein- geholt. Daraus ergibt sich namentlich, dass der Beschuldigte am 4. Septem- ber 2019 das auf ihn lautende AA. Bank Business Girokonto Nr. 4 eröffnete und hiervon einziger Verfügungsberechtigter war (BA 18.09-0011 f.; -0034 ff.). Aus den entsprechenden Kontoauszügen (BA 18.09-0048 f.) sind keine Kontobewe- gungen für den Zeitraum vom 4. bis 12. Dezember 2019 ersichtlich. Gemäss Auszug vom 20. Januar 2020 wurde mit der zum Konto zugehörigen Karte am
16 - SK.2021.45 durchgeführten Einvernahme als Auskunftsperson präzisierte er, dass es vorge- sehen gewesen sei, dass F. für ihn hätte arbeiten sollen. Der entsprechende Ar- beitsvertrag sei zwischen dem Unternehmen des Beschuldigten in Rumänien und F. abgeschlossen worden. Wegen der Covid-19-Pandemie habe es schluss- endlich aber nicht geklappt; jedenfalls habe dieser im Dezember 2019 nicht für ihn gearbeitet (BA 12.05-0003 Z. 25 ff.; -0004 Z. 1). Bei der am Folgetag durch- geführten Hafteinvernahme relativierte er und gab an, F. seit einigen Jahren über einen gemeinsamen Bekannten kennengelernt zu haben; sie seien Kollegen, die sich gelegentlich treffen würden (BA 13.02-0019 Z. 17 ff.). Dieser hätte für seine Trockenbaufirma arbeiten sollen, weshalb er einen Arbeitsvertrag mit ihm aufge- setzt habe (BA 13.02-0020 Z. 1 ff./Z. 7 ff.). Bei der am 17. Februar 2021 durch- geführten Einvernahme gab er zu Protokoll, F. hätte für ihn gearbeitet und einen Vertrag gehabt; mehr könne er nicht sagen (BA 13.02-0058 Z. 9 ff./32 f.). Auf Vorhalt seiner bisherigen Aussagen präzisierte der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme, dass es keinen Vertrag mit F. gegeben habe und der Ver- trag für das Unternehmen in Rumänien und nicht für das in Deutschland aufge- setzt worden sei (BA 13.02-0137 Z. 15 ff.). Wieso sich auch die DNA von F. auf einem der sichergestellten Geissfüsse befunden habe, wisse er nicht bzw. er könne hierzu nichts sagen (BA 13.02-0021 Z. 5 ff.; -0143 Z. 30 ff.; -0144 Z. 22 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, dass F. das erste Mal Ende 2019 für ca. 2 Wochen nach U./AUT ge- kommen sei. Da er selbst die ganze Zeit zwischen Rumänien und Österreich hin und her gefahren sei, habe sich N. – mit welchem er das Unternehmen in T./D gegründet habe – um F. gekümmert. In dieser Zeit habe F. nur auf Probe gear- beitet. Erst im Jahr 2020 habe F. einen Arbeitsvertrag unterschrieben. Wie des- sen DNA an den in Tatortnähe sichergestellten Geissfuss gekommen sei, wisse er nicht (TPF 9.731.006; -008 f.). 2.3.4.5 Aussagen F. F. wurde am 26. März 2021 rechtshilfeweise durch die dänischen Behörden als beschuldigte Person einvernommen. Er machte von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch (BA 18.06-0078 ff.; -0082 ff.). 2.3.4.6 Aussagen Auskunftsperson O. O. wohnte zum Tatzeitpunkt an der G. Strasse [...] in Z. und gab im Vorverfahren zusammengefasst zu Protokoll, aufgrund eines Knalls in der Nacht vom 12. De- zember 2019 erwacht zu sein. Aus dem Fenster ihrer Wohnung habe sie zwei Personen beim Bankomaten feststellen können. Eine Person sei ca. 1.80-1.90 m gross, die andere ca. 1.65-1.70 m gross gewesen. Aufgrund der Figur und der Bewegungen letzterer Person gehe sie davon aus, dass es sich bei dieser um eine Frau gehandelt habe. Werkzeuge habe sie bei den Personen nicht feststel- len können. Sie habe noch gesehen, wie die Personen vom Bankomaten zu Fuss in die P. Strasse gerannt seien (BA 12.01-0002 ff.).
17 - SK.2021.45 2.3.4.7 Aussagen Auskunftsperson Q. Q. wohnte zum Tatzeitpunkt an der G. Strasse [...] in Z. und gab im Vorverfahren zu Protokoll, zum Tatzeitpunkt durch die Explosion geweckt worden zu sein. Von seiner Wohnung aus, habe er zwei Personen gesehen, die zur Seite des Wohn- blocks gegangen seien; einer davon habe etwas auf der Strasse eingesammelt und in eine Umhängetasche gesteckt. Anschliessend habe er zwei Lichter bei der P. Strasse bemerkt. Aufgrund der Bewegungen der Personen glaube er, dass es sich um jüngere Personen gehandelt habe. Wie gross die Personen gewesen seien und ob es sich um Männer oder Frauen gehandelt habe, wisse er nicht (BA 12.04-0002 f.). 2.3.4.8 Aussagen Auskunftsperson R. R. wohnte zum Tatzeitpunkt an der P. Strasse [...] in Z. und äusserte sich im Vorverfahren zusammengefasst wie folgt: Am 12. Dezember 2019 habe er in sei- ner Wohnung um ca. 01.30 Uhr einen Knall gehört. Kurze Zeit später sei er auf die P. Strasse gegangen. Er habe zwei Personen gesehen, welche zu Fuss die G. Strasse überquert hätten und in die P. Strasse eingebogen seien. Als diese auf ihn zugerannt seien, habe er feststellen können, dass eine der beiden Per- sonen einen Gegenstand in der rechten Hand gehalten und mit einer Geste an- gedroht habe, ihn damit zu schlagen. Daraufhin sei er erschrocken und zu Boden gefallen. Anschliessend habe er gesehen, dass die beiden Personen in die I. Strasse abgebogen seien. Die eine Person sei gross (ca. 1.80-1.85 m), mus- kulös und sicherlich ein Mann gewesen. Die kleinere Person (ca. 1.70 m) könne er nicht genau beschreiben (BA 12.02-0002 ff.). 2.3.5 Beweiswürdigung und Beweisergebnis 2.3.5.1 In Bezug auf die Anzahl Täter und deren modus operandi a) Die Anklage macht geltend, die Tat sei von zwei Personen unter Verwendung von TATP und zweier Geissfüsse begangen worden. Der Einsatz von TATP ist erstellt und unbestritten (vgl. E. 2.3.1). Gestützt auf die übereinstimmenden Aus- sagen der Auskunftspersonen (vgl. E. 2.3.4.6 ff.) gilt überdies als erstellt, dass die Tat von zwei Tätern begangen worden ist. b) Umstritten ist hingegen, ob die an der I. Strasse 30 in Z. sichergestellten Werk- zeuge – namentlich der blaue und schwarze Geissfuss – für die Tat verwendet worden sind. Diesbezüglich ist relevant, dass gemäss Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 22. Januar 2020 das Eigenmaterial der zwei Geissfüsse weder mikroskopisch noch anhand Infrarotspektren von am Bankomat gesicherten schwarzen bzw. blauen Lackabrieb unterschieden werden könne, was in hohem Mass dafür spreche, dass die zwei Geissfüsse in Kontakt mit dem Bankomaten gekommen seien (vgl. E. 2.3.4.1). Der Bericht, die ihm zugrundeliegende Unter- suchung und die daraus gezogene Schlussfolgerung erscheinen für das Gericht
18 - SK.2021.45 nachvollziehbar und in sich stimmig. Die Übereinstimmung bzw. Nichtunter- scheidbarkeit des Lacks der Geissfüsse mit dem am Bankomaten gesicherten Lackabrieb stellt ein gewichtiges Indiz dar, dass die beiden Geissfüsse für die Tat verwendet worden sind. Wie der Verteidiger im Grundsatz zu Recht vorbringt, kann jedoch lediglich gestützt auf diese Nichtunterscheidbarkeit nicht rechtsge- nügend bewiesen werden, dass die Geissfüsse mit dem Bankomaten in Kontakt gekommen sind (TPF 9.721.084 ff.). Vorliegend spricht aber auch der Fundort in doppelter Hinsicht dafür, dass die Geissfüsse zur Tatausführung verwendet wor- den sind. So wurden diese nicht nur in unmittelbarer Nähe zum Tatort in einem Gebüsch sichergestellt, sondern deren Fundort korrespondiert darüber hinaus auch mit dem Fluchtweg der Täterschaft, welcher gemäss den Aussagen der Auskunftspersonen von der G. Strasse über die P. Strasse und schliesslich in die I. Strasse in Richtung des Fundortes der Geissfüsse führte (vgl. E. 2.3.4.6 ff.). Nach dem Gesagten hat das Gericht keine Zweifel, dass die beiden sicherge- stellten Geissfüsse zur Ausführung der Tat mitgeführt und verwendet worden sind. 2.3.5.2 In Bezug auf die Tatbeteiligung des Beschuldigten Direkte Sach- oder Personalbeweise, dass der Beschuldigte an der Tat beteiligt war, liegen nicht vor. Mangels direkter Beweise bedarf es somit zum Nachweis der Täterschaft einer Indizienkette bzw. eines Indizienrings (BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rz. 667 ff.), die bzw. der in ihrer bzw. seiner Gesamtheit ein Bild erzeugt, das Zweifel ausschliesst, dass der Beschuldigte einer der beiden Täter war. Relevant ist diesbezüglich das Folgende: a) Der Beschuldigte stritt seine Beteiligung an der Tat im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung konstant ab. Hinsichtlich seines Aussageverhaltens (vgl. E. 2.3.4.4) gilt zu beachten, dass dieses bereits in Bezug auf seinen Aufenthalts- ort zum Tatzeitpunkt nicht frei von Widersprüchen ist: Seine in der ersten Einver- nahme gemachte Aussage, im November 2019 nach Rumänien zu seinem kran- ken Vater gegangen und bei diesem geblieben zu sein, bis dieser im Januar 2020 verstorben sei, impliziert, dass er sich während des gesamten Zeitraums von No- vember 2019 bis Januar 2020 in Rumänien aufgehalten hat. Diese Erst-Aussage steht nicht nur nicht im Einklang mit der Auswertung der erhobenen Sachbeweise (vgl. nachstehend lit. e), sondern auch nicht mit seinen diesbezüglichen Aussa- gen in nachfolgenden Einvernahmen, in denen er mit anderer Begründung je- weils einräumte, im Dezember 2019 nach Österreich zurückgekehrt zu sein (vgl. E. 2.3.4.4a). Seine Aussagen sind demnach nicht nur nicht widerspruchsfrei, sondern wirken auch an den Verfahrensstand bzw. an die ihm vorgehaltenen Beweise angepasst. Letzteres wird durch dessen Aussagen anlässlich der am
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SK.2021.45
ben, erst entsprechend korrigiert bzw. ergänzt, nachdem ihm ausgewertete Mo-
biltelefondaten vorgehalten wurden, welche für den 13. Dezember 2019 eine
Verbindung seines Mobiltelefons mit einem WLAN-Netzwerk in Österreich nach-
weisen (vgl. E. 2.3.4.2a, 2.3.4.4a).
er bei seinen ersten Einvernahmen noch angab, diesen seit den Jahren
«2007/2008» bzw. «seit Langem» zu kennen und dieser ein Freund sei, relati-
vierte er bei einer darauffolgenden Einvernahme, dass er diesen erst «seit ein
paar Jahren» kenne und sie Kollegen seien, die sich gelegentlich treffen würden.
Die Aussagen zu dessen (allfälligem) Arbeitsverhältnis mit dem Beschuldigten
weichen sodann erheblich voneinander ab: Bei seiner ersten Einvernahme und
der Schlusseinvernahme gab er zwar noch im Wesentlichen übereinstimmend zu
Protokoll, dass F. – obwohl vorgesehen – nicht für ihn gearbeitet habe und kein
Arbeitsvertrag existiere (BA 18.02-0036 f.; BA 13.02-0137 Z. 15 ff.). Abweichend
hiervon gab er in anderen Einvernahmen an, es habe einen Arbeitsvertrag mit F.
gegeben (BA 12.05-0003 Z. 25 ff.; 13.02-0020 Z. 1 ff.; BA 13.02-0058 Z. 32 f.;
TPF 9.731.009) und dieser habe für ihn gearbeitet (BA 13.02-0058 Z. 32 f.;
TPF 9.731.009). Seine Aussagen sind aber nicht bloss widersprüchlich. Vielmehr
überraschen sie auch deshalb, weil unklar bleibt und vom Beschuldigten nicht
ansatzweise ausgeführt wird, weshalb sich der Beschuldigte nicht daran erinnern
kann oder will, ob – und wenn ja – zu welchem Zeitpunkt eine von ihm als
«Freund» bezeichnete Person für ihn gearbeitet haben soll; dies umso mehr als
es sich beim Unternehmen des Beschuldigten um einen kleinen Betrieb mit we-
nigen Mitarbeitern handelt (vgl. E. 2.3.4.4b). Schliesslich fällt auf, dass der Be-
schuldigte das zu seiner Verteidigung aufgebrachte Alternativszenario, er hätte
allenfalls mit dem Geissfuss gearbeitet und seine DNA sei deshalb darauf zu
finden, nicht näher begründet. Hierzu machte er lediglich geltend, er habe meh-
rere Mitarbeiter gehabt, ohne näher zu begründen, wer aufgrund der konkreten
örtlichen und zeitlichen Umstände die Möglichkeit zur allfälligen Wegnahme des
Geissfusses gehabt hätte. Darüber hinaus will er auch nichts davon wissen, dass
einer seiner Mitarbeiter den Geissfuss in die Schweiz verbracht haben soll (vgl.
E. 2.3.4.4b). Seine entsprechenden Aussagen wirken demnach pauschal und er
erklärt Umstände, die zu seiner Entlastung führen könnten und folglich vernünf-
tigerweise erwartet werden dürfen, ohne näheren Grund nicht. Dies kann im Rah-
men der Würdigung des gesamten Aussageverhaltens des Beschuldigten zu
dessen Lasten gewürdigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1009/2017
vom 26. April 2018 E. 1.4.2; 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.1 f.).
c) Die übrigen Personalbeweise sind hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte
an der Tat beteiligt war oder nicht, weder belastend noch entlastend. Dies gilt –
entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (TPF 9.721.058 ff.) – namentlich
auch für die Aussagen der Auskunftsperson O., welche ausführte, dass es sich
bei einer an der Tat beteiligten Person um eine Frau gehandelt habe (vgl.
20 - SK.2021.45 E. 2.3.4.6). O. sowie die übrigen Auskunftspersonen konnten das Geschehen le- diglich während eines kurzen Zeitraums aus einer gewissen Entfernung und überdies nachts, nachdem sie aus dem Schlaf gerissen wurden, beobachten. Aufgrund dieser äusseren Bedingungen kann nicht ohne Weiteres auf deren Aus- sagen zu wahrgenommenen Details – namentlich zum Signalement der Täter- schaft – abgestellt werden. Dass Aussagen zu unter solchen Bedingungen wahr- genommenen Details ungenau sein können, wird vorliegend durch die unter- schiedlichen Aussagen der Auskunftspersonen verdeutlicht. Im Übrigen ist die Präsenz einer Frau als Täterin vorliegend auch deshalb sehr unwahrscheinlich, weil an den Tatwerkzeugen und am Tatort ausschliesslich männliche DNA gesi- chert werden konnte (vgl. BA 11.01-0012; -0014; -0018 f.). d) Als ein sehr gewichtiges Indiz für die Tatbeteiligung des Beschuldigten ist zu werten, dass gestützt auf die am Geissfuss gesicherten DNA-Spuren ein DNA- Profil erstellt werden konnte, dessen Hauptprofil mit dem DNA-Profil des Be- schuldigten übereinstimmt (vgl. E. 2.3.4.1a). Dies beweist für sich allein zwar nicht, dass der Beschuldigte die Tat ausgeführt oder sich am Tatort befunden hat. Angesichts des Charakters als Hauptprofil kann und muss hiervon jedoch abgeleitet werden, dass er im Vergleich zum (nicht interpretierbaren) Nebenpro- filgeber länger bzw. intensiver und jedenfalls zeitlich später mit dem Gegenstand Kontakt hatte; eine Sekundärübertragung ist – entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (TPF 9.721.080 ff.) – demnach nicht realistisch (vgl. allgemein zum Beweiswert von DNA-Hauptprofilen die Urteile des Bundesgerichts 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.3 und 6B_496/2010 vom 23. August 2010 E. 3.3.1; aus- führlich Urteil des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt SB.2017.51 vom
22 - SK.2021.45 h) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die vorgenannten Indizien für das Gericht in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, dass bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass der Beschuldigte eine der beiden an der Tat beteiligten Per- sonen war. Ausgangspunkt für dieses Beweisergebnis ist das am Tatwerkzeug gesicherte DNA-Hauptprofil des Beschuldigten, welches bereits einen dringen- den Tatverdacht begründet. Dieser wird durch das nicht widerspruchsfreie, an- passende und in relevanten Punkten pauschale Aussageverhalten des Beschul- digten verstärkt. Unter Berücksichtigung seines Vorlebens und des Umstandes, dass er sowohl in örtlicher als auch zeitlicher Hinsicht die Möglichkeit zur Tataus- führung hatte, führen die Indizien in ihrer Gesamtheit für das Gericht letztlich zum Schluss, dass er an der Tat beteiligt war. Dieses Gesamtbild wird auch dadurch bestärkt, dass er einen engen Kontakt zu F. und S. pflegte, welche selbst im Verdacht stehen, an Bankomatensprengungen beteiligt gewesen zu sein. Dass die übrigen durchgeführten Ermittlungen (namentlich die übrigen Personalbe- weise [vgl. vorstehend lit. c], der Antennensuchlauf [BA 10.01-0044 f.]; die poli- zeilichen Verkaufswegabklärungen zu den sichergestellten Geissfüssen [BA 10.01-0046 ff.]; die Ermittlungen betreffend die am Wohnort des Beschuldig- ten sichergestellten Gegenstände [BA 10.02-0038; 18.05-0111 ff.; -0134 ff.]) keine belasteten und entlastenden Beweismittel hervorbrachten, ändert daran nichts. Das Beweisergebnis wird überdies durch den Umstand gestützt, dass kein Alter- nativszenario denkbar ist, welches es erlauben würde, am vorliegenden Beweis- ergebnis ernsthaft zu zweifeln. Angesichts der Neuwertigkeit des zur Tat verwen- deten blauen Geissfusses und des sich darauf befindenden DNA-Hauptprofils des Beschuldigten erscheint es – entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (TPF 9.721.074 ff.) – unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Trockenbau mit dem zur Tat verwendeten Geissfuss in Kontakt gekommen ist. Aber selbst wenn dies zutreffen würde, könnte hieraus nur etwas zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, wenn einer seiner Mitarbeiter oder eine Drittperson diesen konkreten Geissfuss – in Verletzung der Eigentums- und Vermögensrechte des Beschuldigten – behändigt und in der Folge zur Tat verwendet hätte. Diesbezüglich bringt der Verteidiger vor, der Geissfuss hätte von F. entwendet und zur Tatausführung verwendet werden kön- nen (TPF 9.721.077 f.). Dies überzeugt nicht, hätte dieser – wie der Beschuldigte zumindest teilweise geltend macht (vgl. E. 2.3.4.4) – doch das Arbeiten für den Beschuldigten erst noch aufnehmen sollen, woraus das Gericht folgert, dass die Geissfüsse nicht aus dem Werkzeugbestand des Unternehmens des Beschul- digten herrühren. Entgegen den Vorbringen des Verteidigers (TPF 9.721.078 f.) liegen zum Urteilszeitpunkt sodann auch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die in Dänemark mit F. angehaltenen Personen – S., BB. oder CC. – die Tat zusammen mit F. begangen haben sollen. Als mögliche Tatverdächtige verbleiben somit le- diglich die Mitarbeiter des Beschuldigten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch in Bezug auf diese Personen keinerlei Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung
23 - SK.2021.45 bestehen. Zudem ist zu beachten, dass der Beschuldigte und seine Mitarbeiter nicht bloss in einem kleinen Team zusammen arbeiteten, sondern auch gemein- sam wohnten (BA 13.02-0018 Z. 7/14 ff.), sodass zwischen ihnen nicht nur ein enges berufliches, sondern auch privates Verhältnis bestand. Dass diese sich im engsten Umfeld des Beschuldigten befindenden Personen dessen Werkzeuge behändigten und damit die Tat ausführten, erscheint daher unwahrscheinlich. Der Beschuldigte will schliesslich auch nichts davon wissen, dass einer seiner Mitarbeiter den Geissfuss in die Schweiz mitgeführt haben soll (vgl. E. 2.3.4.4b). 2.3.6 Zusammenfassend bestehen für das Gericht keine ernsthaften Zweifel, dass der Beschuldigte zusammen mit einer weiteren Person bei der Ausführung des an- geklagten Sachverhalts als Mittäter beteiligt gewesen ist (vgl. E. 2.4.1). Hinsicht- lich seiner Beteiligung ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass er sich zusammen mit einer anderen Person unter Mitführung zweier Geissfüsse und TATP an den Tatort begeben und mit dem Tatwerkzeug sowie dem zur Explosion gebrachten TATP den Bankomaten sowie die Liegenschaft an der G. Strasse 37 in Z. be- schädigt hat. Anschliessend haben die beiden Personen aus dem Bankomaten Bargeld im Umfang von Fr. 126'600.– behändigt und damit den Tatort verlassen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Beschuldigte oder sein Mittäter die einzelnen Tathandlungen vorgenommen hat, sind ihnen diese doch gegen- seitig zuzurechnen (vgl. E. 2.2.1). 2.3.7 Hingegen kann dem Beschuldigten gestützt auf die vorliegende Akten- und Be- weislage nicht nachgewiesen werden, dass er auch an der Planung der Tat be- teiligt war. 2.4 Rechtliche Würdigung 2.4.1 Mittäterschaft Der Beschuldigte hat den angeklagten und in tatsächlicher Hinsicht erstellten Sachverhalt nicht alleine, sondern zusammen mit einer weiteren Person began- gen. Durch den ihm nachweisbaren und unter E. 2.3.6 umschriebenen Tatbeitrag wirkte er bewusst und in massgebender Weise mit dem anderen Mittäter zusam- men. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass er jedenfalls eines der Tatwerkzeuge mitführte oder verwendete, sondern er mit seiner Anwesenheit am Tatort – un- abhängig davon, ob er oder die andere Person die tatbestandsmässigen Ausfüh- rungshandlungen begangen hat – einzig bezweckte, zusammen mit seinem Mit- täter den Bankomaten zu sprengen und das sich darin befindende Bargeld zu behändigen. Damit kommt dem Beschuldigten Tatherrschaft zu und er ist als Mit- täter zu qualifizieren.
24 - SK.2021.45 2.4.2 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht 2.4.2.1 In objektiver Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob das vom Beschuldigten in Mittäter- schaft verwendete TATP als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB qualifiziert werden kann. Angesichts seines Charakters als Selbstlaborat, welches definiti- onsgemäss nicht gewerblich, sondern privat hergestellt wird, ist TATP vom Aus- nahmetatbestand von Art. 5 Abs. 2 lit. c SprstG erfasst und gilt demnach nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 5 Abs. 1 SprstG. Gestützt auf die im Bericht des Forensischen Institutes Zürich vom 6. März 2020 gemachten Feststellungen (vgl. E. 2.3.1) ist indes erstellt, dass es sich bei TATP um einen explosionsfähi- gen Stoff im Sinne des (noch nicht in Kraft getretenen) Vorläuferstoffgesetzes handelt, d.h. um einen Stoff, der ohne Zufuhr von Luft durch Zündung zur Explo- sion gebracht werden kann und geeignet ist, dadurch Leib und Leben von Per- sonen zu gefährden oder Sachen zu zerstören (Art. 2 lit. a [des noch nicht in Kraft getretenen] VSG; vgl. Votum der Bundesrätin Karin Keller-Sutter im Nationalrat am 22. September 2020 zum Vorläuferstoffgesetz, AB 2020 N 1749 f.). Wird TATP als explosionsfähiger Stoff – wie vorliegend – zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt, ist er als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren. In- dem der Beschuldigte bzw. sein Mittäter diesen beim in das Wohn- und Ge- schäftshaus an der G. Strasse in Z. eingebauten Bankomaten zur Explosion brachte, hat er nicht nur tatsächlich Sachschaden verursacht (vgl. E. 2.3.1). Viel- mehr wurden – entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (TPF 9.721.039 ff.) – auch Personen in ihrer körperlichen Integrität konkret gefährdet: Aufgrund der Folgen der durch das zur Explosion gebrachte TATP verursachten Detonations- welle (vgl. E. 2.3.1) war es wahrscheinlich, dass die sich in unmittelbarer Nähe zum Detonationspunkt befindenden Anwohner der G. Strasse oder die sich po- tentiell auf dieser Hauptstrasse bewegenden Strassenbenutzer hätten verletzt werden können; dies gilt umso mehr, als das TATP nicht vollumfänglich deto- nierte (BA 10.01-0036). Der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 2.4.2.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die mit dem Einsatz von TATP einhergehende Gefahr gekannt haben muss. Nichtsdestotrotz hat er zusammen mit seinem Mittäter den Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB am Bankomaten, welcher in die Fassade eines Wohnhauses eingebaut war, zur Ex- plosion gebracht und damit in Kenntnis der Gefahr gehandelt. Damit hat er vor- sätzlich gehandelt. Überdies hat er in verbrecherischer Absicht gehandelt, indem er das TATP einzig zur Begehung eines Diebstahls und einer Sachbeschädigung einsetzte (vgl. E. 2.4.3 f.). Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 2.4.2.3 Im Ergebnis ist der Beschuldigte der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.
25 - SK.2021.45 2.4.3 Qualifizierter Diebstahl 2.4.3.1 Indem der Beschuldigte zusammen mit seinem Mittäter aus dem Bankomaten Bargeld im Betrag von Fr. 126'600.– behändigte, hat er diese für ihn fremde Sa- che gegen den Willen der Berechtigten, B. Bank, aus deren Machtbereich ent- fernt und eigenen Gewahrsam daran begründet. Der objektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. Einziges Ziel der Handlungen des Beschul- digten und seines Mittäters war es, das genannte Bargeld zu behändigen und sich oder einen anderen in diesem Umfang unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte handelte demnach direkt vorsätzlich sowie in Aneignungs- und un- rechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach dem Gesagten ist auch der subjek- tive Tatbestand erfüllt. 2.4.3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte durch seine bzw. die ihm zurechenbare Handlungen seines Mittäters eine Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 3 StGB erfüllt hat, namentlich ob er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich geführt (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3 StGB) oder ob er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begangen hat, seine besondere Gefährlichkeit offenbart hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB). In tatsächlicher Hin- sicht ist diesbezüglich relevant, dass der Beschuldigte zusammen mit seinem Mittäter den Bankomaten mittels mitgeführtem und zur Explosion gebrachtem TATP und zweier mitgeführten Geissfüssen beschädigt und deformiert hat, um daraus das vorgenannte Bargeld wegzunehmen (vgl. E. 2.3). a) Betreffend die Qualifikation gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist vorab fest- zuhalten, dass die mitgeführten Geissfüsse mangels Bestimmung zum Angriff und aktiver Verteidigung nicht als andere gefährliche Waffe qualifiziert werden können (vgl. E. 2.2.3.3; vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 149). Das Mitführen der Geissfüsse führt demnach nicht zur Erfüllung der Qualifikation ge- mäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3 StGB. Demgegenüber können Sprengstoff und ex- plosionsfähige Stoffe in objektiver Hinsicht grundsätzlich als andere gefährliche Waffen gelten. Ob dies angesichts seiner Eigenschaften auch für TATP gilt, kann vorliegend mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der Qualifikation offenbleiben. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, dass der Sprengstoff oder explosive Stoff mit dem eventuellen Vorsatz mitgeführt wird, ihn gegen einen Menschen zu gebrauchen (vgl. E. 2.2.3.3). Dies kann dem Be- schuldigten nicht nachgewiesen werden bzw. wird durch den modus operandi gerade ausgeschlossen: Gestützt auf die vorliegende Akten- und Beweislage ergibt sich, dass das TATP einzig zur Sprengung und Beschädigung des Banko- maten mitgeführt wurde; der Einsatz gegen einen Menschen hätte die Tat – nach dem Plan des Beschuldigten bzw. seines Mittäters – vielmehr erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht. Mangels des entsprechenden Vorsatzes hat der Be- schuldigte die Qualifikation gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 3 StGB durch das Mit- führen und den Einsatz von TATP nicht erfüllt.
26 - SK.2021.45 b) Hinsichtlich der Qualifikation gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB gilt Folgen- des: Das Mitführen zweier Geissfüsse, welche zwar objektiv und subjektiv als (Tat-)Werkzeuge verwendet worden sind, ermöglichte es dem Beschuldigten und seinem Mittäter, allfällig anzutreffende Menschen ohne grösseren Kraftaufwand und auf eine gewisse Distanz hin schwer zu verletzen. Bereits dadurch hat er seine besondere Gefährlichkeit offenbart (vgl. E. 2.2.3.4). Darüber hinaus hat der Beschuldigte zur Tat auch TATP und folglich einen explosiven Stoff verwendet, der geeignet ist, einen Menschen schwer zu verletzen. Indem er diesen in unmit- telbarer Nähe zu einem Wohnhaus mit schlafenden Bewohnern verwendete, handelte er überdies besonders skrupellos, indem er als Ergebnis seiner Hand- lungen deren Verletzung in Kauf nahm. Unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände erfüllt das Handeln des Beschuldigten bzw. die ihm zurechenbaren Handlungen seines Mittäters die Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB. 2.4.3.3 Im Ergebnis ist der Beschuldigte des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen. 2.4.4 Qualifizierte Sachbeschädigung 2.4.4.1 Indem der Beschuldigte zusammen mit seinem Mittäter das am Bankomaten an- gebrachte TATP zur Explosion brachte, hat er den Bankomaten sowie die Lie- genschaft an der G. Strasse 37 in Z. beschädigt. Mit seinem Handeln verursachte er Sachschaden am Bankomaten im Umfang von ca. Fr. 36'000.– zum Nachteil der B. Bank sowie von Fr. 71'274.65 zum Nachteil der Stockwerkeigentümer der Liegenschaft an der G. Strasse 37 in Z. (vgl. E. 2.3.1). Damit ist ein grosser Scha- den gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB eingetreten. Der objektive Tatbestand ist nach dem Gesagten erfüllt. Der Beschuldigte handelte überdies vorsätzlich, indem er den Bankomaten bewusst mittels TATP beschädigte, um an das sich darin be- findende Bargeld zu gelangen. Dass dabei nicht nur der Bankomat, sondern auch die Liegenschaft beschädigt wird, hat er als notwendige Folge in seinen Ent- schluss miteinbezogen. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 2.4.4.2 Im Ergebnis ist der Beschuldigte der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. 2.5 Konkurrenz 2.5.1 Die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) sowie die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) einerseits sowie der qualifizierte Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB) und die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) andererseits stehen vorliegend unbestrittenermassen in echter Konkurrenz (vgl. ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12 [zum Verhältnis zwischen Art. 224 und Art. 144 StGB]; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 228 [zum Verhältnis zwischen Art. 139 und Art. 144 StGB]).
27 - SK.2021.45 2.5.2 Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) und des qualifi- zierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB) machte der Vertei- diger geltend, dass die im Rahmen von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB durch die Verwendung von Sprengstoff offenbarte Gefährlichkeit bereits im Erfolgsunwert von Art. 224 Abs. 1 StGB enthalten sei, weshalb neben Art. 224 Abs. 1 StGB ausschliesslich ein Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB erfolgen könne (TPF 9.721.093). Die Frage nach dem Verhältnis zwischen den beiden Delikten muss vorliegend nicht abschliessend geklärt wer- den. Zwar trifft es zu, dass die Qualifikation von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB be- zweckt, besonders gefährliche deliktische Vorgehensweisen, namentlich solche, die zu einer Gefährdung von Leib und Leben führen, stärker zu bestrafen (NIG- GLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 175/188) und damit in dieser Hinsicht mit dem Rechtsgutschutz von Art. 224 Abs. 1 StGB im Kern übereinstimmt. Der Be- schuldigte hat seine besondere Gefährlichkeit vorliegend jedoch nicht aus- schliesslich durch den Einsatz des explosiven Stoffs TATP offenbart, sondern darüber hinaus auch und insbesondere durch das Mitführen zweier Geissfüsse (vgl. E. 2.4.3.2 b). Jedenfalls die durch das Mitführen der Geissfüsse für Leib und Leben zusätzlich geschaffene Gefährdung ist vom Unrechtsgehalt von Art. 224 Abs. 1 StGB nicht umfasst, sodass die beiden Delikte vorliegend zueinander in echter Konkurrenz stehen. 2.5.3 Im Ergebnis stehen sämtliche durch den Beschuldigten erfüllten Delikte in echter Konkurrenz, weshalb Schuldsprüche wegen Art. 224 Abs. 1, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 und Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB zu erfolgen haben.
3.1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.2 Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB; die Strafandrohung für dieses Delikt lautet Freiheitsstrafe von 1 bis 20 Jahren (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Der qualifizierte Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB) und die qualifizierte Sachbe- schädigung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wobei bei Letzterer auf Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren erkannt werden kann (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB). Wie zu zeigen sein wird, kann dem vom Beschuldig- ten in Bezug auf die qualifizierte Sachbeschädigung begangenen Unrecht nur mit einer Freiheitsstrafe begegnet werden (vgl. E. 3.4.2), sodass für sämtliche De- likte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Die Anwendung des Asperationsprinzips führt vorliegend innerhalb des abstrakten Strafrahmens von Art. 224 Abs. 1 StGB zu einer Strafschärfung. Infolge Bindung an das gesetzliche Höchstmass der Freiheitsstrafe von 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB) darf dieser nicht überschrit- ten werden. 3.3 3.3.1 Der Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet demnach die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB. 3.3.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschul- digte zusammen mit seinem Mittäter um ca. 1.30 Uhr nachts an einem Banko- maten, welcher in die Fassade eines mehrstöckigen Geschäfts- und Wohnhau- ses mit ca. 30 Bewohnern (BA 15.03.02-0009) eingebaut war, ein Selbstlaborat mit TATP zur Explosion brachte. Durch die Explosion entstand ein Sachschaden von ca. Fr. 107'000.–, was einen sehr grossen Schaden darstellt. Darüber hinaus hat er die körperliche Integrität der sich im Wohnhaus befindenden Personen konkret gefährdet. Die Gefährdung war erheblich: Das Selbstlaborat TATP gilt als nicht handhabungssicher und hochexplosiv und birgt damit angesichts seiner Instabilität, verminderten Kontrollierbarkeit und hohen Sprengkraft eine grosse
30 - SK.2021.45 ist allerdings zu beachten, dass er diese nicht gegen den ihm auf seinem Flucht- weg begegneten R. einsetzte (vgl. E. 2.3.4.8). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich, war es doch sein Ziel das sich im Geldauto- maten befindende Geld zu stehlen. Die Tat wäre für ihn – als Inhaber eines Klein- unternehmens mit regelmässigem Einkommen (vgl. E. 3.6.1) – durchaus ver- meidbar gewesen. Insgesamt ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht bis er- heblich zu werten. Infolgedessen erscheint eine Asperation um 9 Monate Frei- heitsstrafe als angemessen. 3.4.2 Hinsichtlich der qualifizierten Sachbeschädigung kann in objektiver Hinsicht auf das bei der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherische Hinsicht Erwähnte verwiesen werden: Danach hat der Beschuldigte zusammen mit seinem Mittäter einen Sachschaden von ca. Fr. 107'000.– verursacht, was einen sehr grosser Schaden darstellt (vgl. E. 3.3.2). In subjektiver Hinsicht ist zwischen dem Schaden am Bankomaten und dem Schaden am Wohn- bzw. Ge- schäftshaus zu differenzieren: Die Beschädigung des Bankomaten erfolgte direkt vorsätzlich, um an das sich darin befindende Bargeld zu gelangen. Dass zur Er- reichung dieses Ziels auch das Gebäude an der G. Strasse 37 in Z. beschädigt wird, wusste er und hat dies in seinen Tatentschluss miteinbezogen. Das Tatver- schulden ist insgesamt als nicht mehr leicht bis erheblich zu gewichten. Deshalb und unter Berücksichtigung, dass die Sachbeschädigung in einem engen Zusam- menhang zu den vorgenannten Delikten steht, kann dem dadurch begangenen Unrecht nur mit einer Freiheitsstrafe begegnet werden. Hierbei ist zu beachten, dass das Tatverschulden teilweise durch die für die Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht auszusprechende Strafe ab- gegolten ist. Nach dem Gesagten erscheint demnach eine Erhöhung der Frei- heitsstrafe um weitere 9 Monate angemessen. 3.5 Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt somit 66 Monate Freiheitsstrafe. 3.6 Täterkomponente 3.6.1 Der heute 31-jährige Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger und in Ru- mänien aufgewachsen. Gemäss eigenen Angaben wohnte er in den Jahren 2004 bis 2010 in der Nähe von Paris/F. Dort habe er die Schule besucht sowie das Gymnasium und eine Ausbildung als Pfleger abgeschlossen. Er habe anschlies- send u.a. als Schweisser gearbeitet und schliesslich in die Trockenbau-Branche gewechselt (BA 13.02-0016; TPF 9.731.002 ff.). Vor seiner Verhaftung war er In- haber eines in dieser Branche tätigen Unternehmens mit Sitz in T./D, welches verschiedene Aufträge in Deutschland, Österreich und Rumänien ausführte (TPF 9.731.004). Dadurch habe er für sich ein monatliches Einkommen von ca. EUR 2'000.– bis 3'000.– generiert (BA 13.02-0017). Er habe Steuerschulden im Umfang von ca. EUR 3'000.– bis 4'000.–; Vermögen habe er – mit Ausnahme seiner zwei Fahrzeuge – keines (BA 13.02-0017; TPF 9.731.004). Der Beschul- digte ist ledig und kinderlos. Er ist nicht unterhalts- oder unterstützungspflichtig,
31 - SK.2021.45 unterstützt gemäss eigenen Angaben aber seine in Rumänien lebende Gross- mutter finanziell (BA 13.02-0001; -0017; TPF 9.731.004). 3.6.2 Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft: In Frankreich wurde er mit Urteil vom
33 - SK.2021.45 Bundesgerichts 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.1). Da die Landesverwei- sung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aus- sichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.1). Die aufgrund des Freizügigkeitsabkom- mens (FZA; SR 0.142.112.681) eingeräumten Rechte dürfen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ord- nung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist deshalb – soweit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind – im konkreten Ein- zelfall zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig ist (BGE 145 IV 364 E. 3.5, 3.9; Urteil des Bundes- gerichts 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2). 4.3 Beim Beschuldigten liegt kein Härtefall vor: Er ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Er hat nie in der Schweiz gewohnt und verfügt hier über keine Verwandte und Freunde (TPF 9.731.003). Darüber hinaus ging er nie einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach (vgl. TPF 9.731.004). Auch sonst verfügt er über keinerlei Bezug zur Schweiz. Nach dem Gesagten sind keine Gründe per- sönlicher Natur, die gegen die Anordnung der Landesverweisung sprechen könn- ten, ersichtlich und solche werden seitens des Beschuldigten auch nicht vorge- bracht; eine Landesverweisung ist überdies verhältnismässig. 4.4 Der Beschuldigte ist demnach des Landes zu verweisen. Angesichts des Vorlie- gens zweier Katalogtaten (vgl. E. 2.4.2 f.), der Schwere des Verschuldens (vgl. E. 3.3 f.) sowie der mehrfachen Vorbestrafung des Beschuldigten (vgl. E. 3.6.2) ist die Landesverweisung auf die Dauer von 10 Jahren festzulegen. 4.5 Der Antrag der Bundesanwaltschaft, die Landesverweisung im Schengener In- formationssystem anzuordnen (vgl. TPF 9.721.005), ist abzuweisen. Eine solche ist für Bürger der Europäischen Union – wie vorliegend dem Beschuldigten als rumänischer Staatsangehöriger – nicht zulässig (siehe Art. 2 i.V.m. Art. 3 lit. d der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verord- nung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4]; vgl. zur Verbindlichkeit dieser Verordnung für die Schweiz das Urteil des Bundesgerichts vom 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.1). 4.6 Für den Vollzug der Landesverweisung ist der Kanton St. Gallen zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. g bis und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).
34 - SK.2021.45
35 - SK.2021.45 hat die Privatklägerschaft hingegen zu substantiieren, d.h. detailliert darzulegen, und zu beweisen. Ungenügende Begründung führt dazu, dass die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wird (DOLGE, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 122 StPO N. 22; LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 2020, Art. 122 StPO N. 4 ff.). 5.2 Zivilklage der C. AG 5.2.1 Die C. AG machte mittels am 3. November 2020 ausgefüllten Formular «Erklä- rung betreffend Privatklage» eine Zivilforderung in der Höhe von Fr. 12'721.– gel- tend (BA 15.03.3-0008). Eine Begründung für ihre Zivilforderung reichte sie nicht ein (vgl. BA 15.03.3-0001 ff.). Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass die C. AG der B. Bank aufgrund des Vorfalls am 12. Dezember 2019 in Z. eine Entschädi- gung von Fr.11'961.60 bezahlt hat (BA 15.03-0012). Der Beschuldigte anerkennt die Zivilklage nicht (TPF 9.731.010). Der amtliche Verteidiger beantragte die Ab- weisung der Zivilklage (TPF 9.721.096). 5.2.2 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung wurde nach dem Gesagten zwar beziffert, jedoch nicht begründet. Unklar bleibt insbesondere, ob die C. AG neben dem Beschuldigten auch F. in Anspruch nehmen will, ist doch auch Letz- terer auf dem Formular «Erklärung betreffend Privatklage» erwähnt. Im Übrigen legt sie weder genügend substantiiert dar, dass sie in die Ansprüche der geschä- digten Partei eingetreten ist, noch auf welche zivilrechtliche Anspruchsgrundlage sich ihre Klage stützen soll. Namentlich wird das Vorliegen der Haftungsvoraus- setzungen von Art. 41 Abs. 1 OR weder behauptet noch begründet. Die Zivilklage der C. AG ist demnach mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 5.3 Zivilklage der D. Versicherung 5.3.1 5.3.1.1 Die D. Versicherung begründet die in ihrem Namen geltend gemachte Forderung mit einem Anspruch aus Art. 41 OR, welcher gemäss Art. 51 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung des Kantons St. Gallen vom 26. Dezember 1960 (GVG; sGS 873.1) im Umfang der von ihr geleisteten Entschädigung auf sie über- gegangen sei. Die Forderung beziffert sie mit Fr. 57'641.55, zuzüglich 5 % Zins seit 10. Dezember 2020, und macht geltend, es handle sich hierbei um den Scha- den, welcher durch den Beschuldigten am 12. Dezember 2019 am Grundstück an der G. Strasse 37 in Z. infolge Verwendung von Sprengstoff verursacht wor- den und mittels Schlusszahlung vom 10. Dezember 2020 den Eigentümern durch die D. Versicherung ersetzt worden sei (TPF 9.554.001 f.). Der Beschul- digte anerkennt die Zivilklage nicht (TPF 9.731.010). Der amtliche Verteidiger beantragte die Abweisung der Zivilklage (TPF 9.721.096).
36 - SK.2021.45 5.3.1.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die D. Versicherung den Eigentümern des vor- genannten Grundstücks mittels Schlusszahlung vom 10. Dezember 2020 für den eingetretenen und ausgewiesenen Sachschaden eine Entschädigung im Betrag von Fr. 57'641.55 geleistet hat (TPF 9.554.013 f.). In diesem Umfang zuzüglich des beantragten Zinses von 5 % seit 10. Dezember 2020 (JAUN, 6. Kapitel: Scha- densfall, Abschnitt 6: Regress, in: Glaus/Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, Basel, S. 339 f. N. 108) ist sie zur adhäsionsweisen Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche legitimiert (Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 51 OR und Art. 51 GVG). Die übrigen Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR ergeben sich ohne Weiteres gestützt auf die im Strafverfahren gemachten tatsächlichen Feststellungen: Danach war es der Beschuldigte, wel- cher am 12. Dezember 2019, den Schaden verursacht hat bzw. daran beteiligt war und somit passivlegitimiert ist (vgl. E. 2.3.5 f.). Der Beschuldigte wurde we- gen den zum Sachschaden führenden Handlungen u.a. der qualifizierten Sach- beschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) schuldig gesprochen (vgl. E. 2.4.4); die Widerrechtlichkeit und Kausalität sind demnach gegeben. Da er zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung urteilsfähig (Art. 16 ZGB) war und die Handlung überdies vorsätzlich beging (vgl. E. 2.4.4.1), liegt auch Verschulden vor. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der D. Versicherung Scha- denersatz von Fr. 57'641.55, zuzüglich 5 % Zins seit 10. Dezember 2020, zu be- zahlen. 5.3.2 5.3.2.1 Darüber hinaus macht die D. Versicherung geltend, der Beschuldigte sei zu ver- pflichten, der Feuerwehr E. Schadenersatz im Umfang von Fr. 1'305.– zu bezah- len. In Ergänzung zum Vorgenannten verweist sie zur Begründung dieses An- spruchs auf Art. 41 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz des Kantons St. Gallen vom 28. Januar 2020 (FSG, sGS 871.1) und macht geltend, die Feu- erwehr könne für ihre Auslagen Regress nehmen, wenn der Feuerwehreinsatz vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden sei (TPF 9.554.001 f.). Der Beschuldigte anerkennt die Zivilklage nicht (TPF 9.731.010). Der amtliche Ver- teidiger beantragte die Abweisung der Zivilklage (TPF 9.721.096).
5.3.2.2 Unabhängig der Frage, ob die Regressforderung nach Art. 41 Abs. 1 FSG über- haupt adhäsionsweise durch die D. Versicherung im Strafverfahren geltend ge- macht werden kann, ist die Zivilklage in diesem Punkt mangels substantiierter Begründung auf den Zivilweg zu verweisen: Die Begründung der Privatkläger- schaft beschränkt sich auf eine Paraphrasierung des (zum Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft gewesenen) Art. 41 Abs. 1 FSG. Ob der Beschuldigte durch seine Handlungen einen Feuerwehreinsatz verursacht hat, war indes nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Folglich wäre es an der Privatklägerschaft ge- wesen, sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen zu substantiieren und zu beweisen. Mangels eines solchen Vorbringens ist die Zivilklage in diesem Punkt auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
5.1. Die Zivilklage der C. AG wird auf den Zivilweg verwiesen. 5.2. A. wird verpflichtet, der D. Versicherung Schadenersatz von Fr. 57'641.55, zuzüglich 5 % Zins seit 10. Dezember 2020, zu bezahlen; im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 39'345.55 (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.–) werden A. auferlegt. 7. A. wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. 8. Fürsprecher André Vogelsang wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 30'412.– (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Er- satz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den nicht anwesenden Parteien wird es zugestellt.
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 4. Februar 2022