Verfügung vom 25. Oktober 2021 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt des Bundes Vincens Nold
und
als Privatklägerschaft:
B.
gegen
A.
Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung (Gültigkeit der Einsprache) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 1.4 3
die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 15. Juli 2021 A. wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Ver- bindungsbusse von Fr. 180.-- verurteilte und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegte; der Strafbefehl A. am 24. August 2021 polizeilich zugestellt wurde (SK 2.100.012); A. am 6. September 2021 gegen den Strafbefehl schriftlich Einsprache erhob und geltend machte, der Strafbefehl sei ihm am 27. Juli 2021 [recte: wohl August] zuge- stellt worden, womit er fristgerecht Einsprache erhebe (SK 2.100.017 ff.); die Bundesanwaltschaft am 24. September 2021 den Strafbefehl und die Akten an das hiesige Gericht überwies, da sie die Einsprache als verspätet und somit als un- gültig erachtete (Art. 356 Abs. 1 und Abs. 2 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO; SK 2.100.001 ff.); die Staatsanwaltschaft eine Strafsache gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO im Strafbefehls- verfahren erledigt, wenn die beschuldigte Person den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist und wenn sie eine der Sanktionen für ausreichend hält, für welche der Strafbefehl vorgesehen ist; gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einspra- che erhoben werden kann (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO); der Strafbefehl dem Einspracheberechtigten schriftlich eröffnet wird (Art. 353 Abs. 3 StPO), wobei die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf an- dere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgt (Art. 85 Abs. 2 StPO); Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst wer- den, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und eine Frist ein- gehalten ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbe- hörde abgegeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO); das erstinstanzliche Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO – vorfrageweise im Rah- men von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO (nach Eröffnung der Hauptverhand- lung) – über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet und es sich dabei um Prozessvoraussetzungen handelt (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N 2);
3 - SK.2021.43 das Gericht im Falle einer ungültigen Einsprache, etwa wegen Nichteinhaltung der 10-tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO, mit beschwerdefähigem Be- schluss bzw. einer Verfügung darauf nicht eintritt (SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N 3; SCHWARZENEGGER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N 2); der Strafbefehl gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO ohne gültige Einsprache (z.B. mangels rechtzeitiger Einsprache) zum rechtskräftigen Urteil wird; den Parteien vor dem Entscheid des Gerichts über die Vorfragen das rechtliche Ge- hör zu gewähren ist (Art. 329 Abs. 4 bzw. Art. 339 Abs. 3 StPO); das erstinstanzliche Gericht vorliegend einzig die (formelle) Frage der rechtzeitigen Einsprache zu klären hat; das Gericht mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 A. dazu einlud, sich bis am 18. Ok- tober 2021 zu Frage der fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl schriftlich zu äussern (SK 2.400.001 f.), A. sich jedoch nicht fristgemäss schriftlich vernehmen liess (SK 2.521.001); bei Säumnis die Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Partei eine Frist ver- säumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 StPO); A. mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 eine ausreichende Frist (bis zum 18. Okto- ber 2021) eingeräumt wurde, um zur Frage der gültigen/fristgerechten Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO) schriftlich Stellung zu nehmen, wobei er es verschuldeter Weise versäumte, den eingeschriebenen Brief des Gerichts mit der Einladung zur Stellungnahme entgegen zu nehmen (SK 2.521.002); A. jedoch am 21. Oktober 2021 telefonisch gegenüber dem Gericht ausführte, seine Einsprache am 6. September 2021 versandt zu haben, nachdem er den Strafbefehl 10 Tage vorher per Post erhalten habe (SK 2.521.002); die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls A. darauf hinwies, dass eine Einsprache spätestens am letzten Tag der 10-tägigen Frist der Schweizerischen Post zu überge- ben ist;
4 - SK.2021.43 der Strafbefehl A. mit fristauslösender Wirkung am 24. August 2021 polizeilich zuge- stellt wurde; der Strafbefehl die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und ge- mäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde; die 10-tägige Frist für eine Einsprache gegen den Strafbefehl am 3. September 2021 endete; A. indes erst am 6. September 2021 Einsprache erhob; das Gericht A. das rechtliche Gehör betreffend Einhaltung der 10-tägigen Einsprache- frist gewährte, A. keine Wiederherstellungsgründe der Frist im Sinne von Art. 94 StPO geltend machte und solche auch nicht ersichtlich sind; sich die Einsprache nach dem Gesagten als verspätet und damit als ungültig erweist, womit darauf nicht einzutreten ist; der Strafbefehl somit von Rechts wegen zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO); sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen; bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Strafbehörde Ver- fahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der ver- fahrensbeteiligten Person auferlegen kann, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO); A. durch seine verspätete Einsprache das vorliegende gerichtliche Verfahren und da- mit dessen Kosten verursacht hat; in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR.173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine pauschale Gebühr von Fr. 300.-- festzusetzten ist.
5 - SK.2021.43 Der Einzelrichter verfügt:
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Geht an:
Versand: 25. Oktober 2021