Urteil vom 16. Dezember 2021 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- wältin des Bundes Sabrina Beyeler
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Enrico Mattiello,
B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Mullis,
Gegenstand
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht; Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2021.39
4 - SK.2021.39 Prozessgeschichte: A. Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 28. März 2018 auf der [...]strasse in Z. wurde um 20.15 Uhr der Personenwagen des A. (nachfolgend: Beschuldigter A.) durchsucht. Hierbei konnte hinter dem Sitz unter anderem ein Minigrip mit Mari- huana sichergestellt werden (BA pag. 10-02-0002). B. Am 14. April 2018 konnte die Stadtpolizei St. Gallen beobachten, dass ein Knall- körper auf dem Areal der Ostschweizer Frühlings- und Trendmesse (OFFA) ge- zündet wurde. Daraufhin wurden die Tatverdächtigen, der Beschuldigte A. sowie B. (nachfolgend: Beschuldigter B.), auf den Polizeiposten verbracht und einver- nommen (BA pag. 10-01-0002). C. Gestützt auf die Ersuchen des Untersuchungsamts Altstätten SG vom 28. No- vember 2019 betreffend die jeweiligen Verfahren gegen die beiden Beschuldig- ten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) sowie dasjenige gegen den Beschuldigten A. wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) über- nahm die Bundesanwaltschaft die Verfahren am 13. Januar 2020 (BA pag. 02-01). D. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Ge- schäftsnummer SV.19.1391 eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 StGB) sowie in Bezug auf den Beschuldigten A. wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) und vereinigte die in kantonaler Kompetenz zu verfolgenden Delikte in der Hand der Bundesbe- hörden (Art. 26 Abs. 2 StPO) (BA pag. 01-01-0002 ff.). E. Am 17. August 2021 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (TPF pag. 2.100.001 ff.). F. Mit Schreiben vom 2. November 2021 teilte das Gericht den Parteien mit, dass es sich vorbehalte, den Sachverhalt auch im Lichte von Art. 225 Abs. 1 StGB (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht) zu würdigen (TPF pag. 2.400.004). G. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die er- forderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten (Straf- und Betreibungsregisterauszug, Steuerunterlagen) ein und lud C. als Zeu- gin an die Hauptverhandlung vor (TPF pag. 2.250.001 f.).
5 - SK.2021.39 H. Am 16. Dezember 2021 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafge- richts in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Beschuldigten und deren Ver- teidiger statt. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft und mit Einverständnis der Ver- teidiger wurde der Bericht «Verletzungspotenzial pyrotechnischer Gegenstände direkt am Körper» des Instituts für Rechtsmedizin (Forensische Physik / Ballistik) der Universität Bern vom 14. Dezember 2016 zu den Akten erkannt (TPF pag. 2.721.001 ff.); wie auch einen «Screenshot», das die Verteidigung von B. aus dem Video der Zeugin C. erstellt hatte (TPF pag. 2.721.020). I. Das Urteil des Einzelrichters der Strafkammer wurde gleichentags (16. Dezem- ber 2021) mündlich eröffnet und begründet. J. Am 21. Dezember 2021 meldete die Bundesanwaltschaft fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 21.940.001 f.).
Der Einzelrichter erwägt:
9 - SK.2021.39 Die heutigen Art. 224 ff. StGB entstanden im Rahmen der Revision der gemein- gefährlichen Delikte in den 1920er Jahren. Der Botschaft «zu einem Bundesge- setze betr. den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Ga- sen» ist bezüglich «verbrecherischem Gebrauch» Folgendes zu entnehmen: «Als verbrecherischer Gebrauch ist der Natur der Sache nach sowohl die wis- sentliche Gefährdung als auch ein damit konkurrierendes Erfolgsverbrechen zu verstehen» (BBl 1924 I 596). Die verbrecherische Absicht bezieht sich somit auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (ande- ren) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen; eine angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (R OELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; T RECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). In verbrecherischer Absicht handelt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer nicht rechtmässig und sachgerecht Sprengstoff einsetzt und eine Gefährdung in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.3). So handelt bei- spielsweise in verbrecherischer Absicht, wer mittels Sprengstoffen beabsichtigt, ein Delikt wie z. B. eine Körperverletzung oder eine Sachbeschädigung zu bege- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; BGE 103 IV 241 E. I.1 mit Verweis auf BGE 80 IV 120). Die verbrecherische Absicht besteht demzufolge darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätz- lich ein darüberhinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5). In verschiedenen Urteilen zu Art. 224 StGB erachtete das Bundesgericht Even- tualabsicht als ausreichend (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. Au- gust 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3; BGE 103 IV 241 E. I.1). Diese Auffassung wird in der Lehre mehrheitlich kritisch gesehen (S TRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straf- taten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 29 N. 20; D ONATSCH/THOM- MEN /WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, § 10 S. 50; R OELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt der Täter mit Eventualabsicht, wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht siche- ren Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3 und 4.6.4). Gemäss Bundesgericht soll auch nach Art. 224 StGB strafbar sein, wer mit dem eigentlichen Ziel handle, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Personen oder Eigentum vorsätzlich in Kauf nehme (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2).
10 - SK.2021.39 3.2 Zum Rechtlichen betr. des Anklagevorwurfs im Zusammenhang mit dem Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz siehe unter E. 4.5.1.
12 - SK.2021.39 deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Ge- sundheit nicht gefährden). Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden (Art. 7 und Anhang 1, Ziffer 2.3 SprstV) (BA pag. 11-03-0003 ff.). Die grösste Gefahr bei einem Feuerwerksrohr gehe von der ausgeschossenen Bombette aus. Diese enthalte einen Blitzknallsatz. Blitzknallsätze seien sehr energiereiche pyrotechnische Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit. Dementsprechend gross seien Explosionsdruck und Knalleffekt. Für das Aus- mass der Gefährdung sei die Distanz zum Explosionspunkt entscheidend. Direkt anliegend oder unter Einschluss – sogenannt verdämmt – sei die Wirkung am grössten. Es bestehe ein erhebliches Verletzungs- bzw. Zerstörungspotenzial. Auf Grund des hohen Schalldrucks könne es insbesondere zu einem Gehör- trauma kommen. Die Zerstörungskraft nehme mit zunehmender Distanz rasch ab. In der Nähe von Glas, Metall etc. könnten sich durch die Explosion des pyro- technischen Gegenstandes zudem Splitter resp. Scherben bilden und wegge- schleudert werden. Diese könnten auch über eine grössere Distanz zusätzlichen Schaden anrichten oder Personen verletzen. Weiter könne der Effektkörper durch thermische Reaktionen und durch kinetische Energie beim Aufprall Schä- den verursachen. Die thermischen Einflüsse könnten auf der Haut eines Men- schen beträchtliche Verletzungen oder im Auge irreversible Schädigungen ver- ursachen. Die kinetische Energie hänge von der Geschwindigkeit im Quadrat und dem Eigengewicht des auftreffenden Effektkörpers ab. Bei einem Treffer sei mit Blutergüssen am Körper oder dem Verlust eines Auges zu rechnen. Die Sicher- heitsabstände der drei vorliegend in Frage kommenden pyrotechnischen Pro- dukte mit einer CH-Identifikations-Nr. bezögen sich auf Zuschauer, Gebäude und brennbare Materialien. Die Werte der beschriebenen «Thunder King»-Varianten lägen zwischen 15 m und 25 m. Da bei einem vorschriftsgemäss abgebrannten Feuerwerksrohr der Effektkörper nach oben ausgeschossen werde, vergrössere sich der Abstand zum Publikum zusätzlich. Dadurch werde gewährleistet, dass die vorgeschriebenen Schallgrenzwerte eingehalten würden und die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werde. Bei der korrekten Anwendung aller aufgeführ- ten Produkte dürften diese nur im Freien verwendet werden, sich keine Hinder- nisse (insbesondere Körperteile) über der Mündung befinden und das Feuer- werksrohr müsse auf einem festen, ebenen Boden stehen, um ein Umkippen zu vermeiden (BA pag. 11-03-0006 f.). Gemäss den dem FOR zur Verfügung stehenden Unterlagen sei der «Color Thunder King» nach dem Aktivieren der Anzündlitze Richtung Menschenan- sammlung geworfen und es sei damit gegen fundamentale Sicherheitsregeln verstossen worden. Der Feuerwerkskörper sei so eingesetzt worden, dass eine gefährliche Situation mit hohem Verletzungspotential geschaffen worden sei. So
13 - SK.2021.39 seien die Sicherheitsabstände nicht für ein solches Vorgehen ausgelegt. Wo das Feuerwerksrohr ausschiesse und wo die Bombette mit dem Blitzknallsatz zur Umsetzung gelange, könne nicht vorhergesagt werden (BA pag. 11-03-0007). Der von den Beschuldigten verwendete pyrotechnische Gegenstand «Color Thunder King» verfügt über eine Nettoexplosivmasse (NEM) von ca. 5,4 g (BA pag. 11-03-0001). Er kann somit bei entsprechender Verwendungsart die bereits oben erwähnten Verletzungen verursachen (hierzu BA pag. 11-03-0006). Die Feststellungen des FOR sind insoweit zu korrigieren, als der pyrotechnische Gegenstand von keinem der Beschuldigten «geworfen» wurde, sondern vom Be- schuldigten A. in der Hand gehalten und vom Beschuldigten B. angezündet wur- de, woraufhin die Bombette den Blitzknallsatz in der Luft freisetzte (vgl. E. 4.1.3 hievor). 4.2.2 Auf Grund der Aussagen der Beschuldigten, der Zeugin C., des Amtsberichts des FOR und des Videos ist erstellt, dass der Beschuldigte A. den vom Beschuldigten B. angezündeten pyrotechnischen Gegenstand «Color Thunder King» bis zur De- tonation in der Hand hielt. Dabei befand er sich (aus Kameraperspektive betrach- tet) rechts von den Toi Toi-Toiletten. Auf dem Video sichtbar ist zudem, wie sich zwei Personen während des Zündungsvorgangs entfernen und sich eine zusätz- liche Person in eines der Toilettenhäuschen begibt. Der vom Hersteller auf dem pyrotechnischen Gegenstand angegebene Sicherheitsabstand von 8 m – ge- schweige denn der vom FOR für diesen Gegenstand als notwendig erachtete Sicherheitsabstand von 20 bis 25 m – wurde von den Beschuldigten bei weitem nicht eingehalten (BA pag. 11-03-0006 f.). So gab die Zeugin C. anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass sich innerhalb eines Radius’ von 10 m von der Gefahrenquelle während des Abbrennens der Anzündung mindestens 5 wei- tere Personen befunden hätten (TPF pag. 2.761.005). Durch die unvermittelte Zündung des pyrotechnischen Gegenstandes durch die Beschuldigten bestand für diese, die Zeugin C. sowie die Sachen/Gegenstände, die diese Personen auf oder bei sich trugen, eine konkrete Gefährdung. Auf Grund der Umstände der Zündung des pyrotechnischen Gegenstands, d.h. ohne Beachtung der (horizon- talen) Sicherheitsabstände von (mindestens) 8 bzw. 20-25m und der nicht be- stimmungsgemässen Zündung (in der Hand statt auf festem, ebenem Boden), ist in objektiver Hinsicht eine Verwendung des «Color Thunder King» zum Zwecke der Zerstörung zu bejahen. Es steht demzufolge fest, dass so, wie die Beschul- digten den pyrotechnischen Gegenstand einsetzten, es sich um Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB handelt.
14 - SK.2021.39 Wie viele Personen sich unterhalb des Detonationspunktes bzw. -ortes befanden, als der Blitzknallsatz in der Luft explodierte, nachdem er aus der Bombette aus- geschossen war, lässt sich nicht mehr rekonstruieren und gilt daher als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Ebenfalls nicht erstellt ist, in welcher Höhe der pyrotechnische Gegenstand über den Köpfen der Messebesucher effektiv deto- nierte (vertikaler Sicherheitsabstand). Am obigen Beweisergebnis ändert dies je- doch nichts. 4.2.3 Der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 4.3 In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob die Beschuldigten mit Gefährdungsvor- satz sowie in verbrecherischer Absicht handelten. 4.3.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.1). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hin- gegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvor- satz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2). 4.3.2 In Bezug auf den Gefährdungsvorsatz ist Folgendes festzustellen: 4.3.2.1 Was die Unterschreitung der (horizontalen) Sicherheitsabstände zu anderen Per- sonen im Moment der Zündung anbelangt, kann zunächst auf die Ausführungen unter E. 4.2.2 verwiesen werden. 4.3.2.2 Aussagen der Beschuldigten Anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahme wurden die Beschuldigten gefragt, ob sie sich vor dem Abfeuern des Feuerwerkskörpers umgesehen hätten, wo es Leute gegeben habe. Hierauf gab der Beschuldigte A. Folgendes zu Protokoll: «Ja, durch das, dass wir Sicht gehabt haben in Richtung Schützengartenstand und E., sah ich, wie weit die Leute weg von uns waren, dass niemand in unmit- telbarer Nähe war, der gefährdet gewesen wäre». Der Beschuldigte B. bestätigte dies und fügte hinzu, dass die nächsten Personen «im Schützengarten» gewe- sen seien und sie auch gesehen hätten, dass keine Leute in der nahen Umge- bung gewesen seien, diese seien weiter vorne gestanden. Danach gefragt, ob
15 - SK.2021.39 sie gesehen hätten, ob jemand von dem «Color Thunder King» getroffen worden sei, gab der Beschuldigte A. zu Protokoll: «Es ist schwer, jemanden zu treffen, wenn er hoch in die Luft geht. Dadurch, dass das Projektil 20 bis 30 Meter in die Luft geflogen ist, kann man niemanden treffen». Der Beschuldigte B. fügte so- dann hinzu, dass es unmöglich gewesen sei, jemanden zu treffen, da der Knall- körper «in die Luft» gegangen sei. Folglich sei mit Sicherheit niemand getroffen worden. Mit seinen früheren Aussagen konfrontiert, beteuerte der Beschuldigte A. abermals, sie seien von der Menschenmenge entfernt gewesen und er habe in die Luft geschossen, damit keine Gefährdung von Leute entstehe, die in der Nähe gewesen seien. Auf die Frage, ob an die Folgen und die möglichen Risiken des Zündens eines «Thunder» auf diesem Messe-/Festgelände, wo sich viele Menschen gleichzeitig aufhielten, gedacht wurde und auch daran, was dabei hätte passieren können, antwortete der Beschuldigte A., er habe nicht damit ge- rechnet, dass daraus ein so grosses Verfahren entstehen würde. Er sei sich des- sen nicht wirklich bewusst gewesen, dass es «so grob» würde ausgehen können. Der Beschuldigte B. äusserte sich dahingehend, dass die Gefahren ausgeschlos- sen gewesen seien und sie sich an die Abstandsregeln gehalten hätten. Deshalb sei auch nichts passiert. Zwar wisse er, was passieren könne, aber es sei nichts passiert. Die Aussagen der Polizei sprächen gegen sie. Sie seien sich im Klaren darüber, dass wenn sie es so gemacht hätten, wie die Polizei es beschrieben habe, Risiken dagewesen wären. Aber sie hätten alles eingehalten und deshalb sei nichts passiert (BA pag. 13-01-0022 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte A. zu Protokoll, «dieses Feuerwerk» schon von früheren Zeiten gekannt zu haben, da es das am 1. Au- gust und an Silvester zu kaufen gebe. Da er dies «schon hunderte Male abgelas- sen» habe, sei er davon ausgegangen, gewusst zu haben, was passieren würde. Der Beschuldigte A. erklärte weiter, dass ihm im Moment der Zündung bewusst gewesen sei, dass er hierdurch Personen würde gefährden können. Dadurch, dass er «fast senkrecht in die Luft geschossen habe in den freien Himmel», sei er jedoch davon ausgegangen, dass keine Gefährdung für Menschen oder Sa- chen bestanden habe. So habe er aus seinem Blickfeld «ziemlich die ganze Um- gebung gesehen», was dort abgelaufen sei. Zwar könne man nicht genau sagen, «ob der jetzt 30 oder 35m» hochgehe, aber er habe die Distanz auf Grund seiner Übung mit dieser Art Feuerwerkskörper einschätzen können (TPF pag. 2.731.004; -006). Der Beschuldigte B. äusserte sich anlässlich der Hauptver- handlung in ähnlicher Weise: Er kenne diese Art Feuerwerkskörper bereits und habe diese auch schon früher verwendet. Auch ihm sei bewusst gewesen, dass eine Gefährdung für Menschen und Sachen bestanden habe. Da sie nach oben gezielt hätten, sei eine Verletzungsgefahr jedoch ausgeschlossen gewesen (TPF pag. 2.732.006 f.).
16 - SK.2021.39 4.3.2.3 Auf Grund der gesamten Umstände ist für das Gericht erwiesen, dass der Be- schuldigte A. gemeinsam mit dem Beschuldigten B. bewusst und gewollt einen pyrotechnischen Gegenstand des Typs «Color Thunder King» verwendet und zur Umsetzung gebracht hat. Die Aussagen der Beschuldigten zu (minimalen und grundsätzlich nicht hinreichenden) Vorsichtsmassnahmen (vgl. E. 4.3.2.2) erhel- len, dass sie sich der Gefährlichkeit ihres Verhaltens bewusst waren. Obwohl beide unter (leichtem) Alkoholeinfluss standen, waren sie sich des Gefährdungs- potentials ihrer Handlung dennoch bewusst, andernfalls hätten sie den Böller kaum aus der Hand und in klarer Missachtung der anwendbaren Sicherheitsab- stände gezündet. Es ist überdies eine allgemein bekannte Tatsache, dass bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ein Mindestabstand und wei- tere Regeln zum Schutz umstehender Personen zu beachten sind. Um diese ha- ben sich die Beschuldigten nicht gekümmert. Auch war ihnen bewusst, dass sich im Moment des Zündens zumindest jeweils der andere Beschuldigte, C. sowie ca. 5 weitere Personen in unmittelbarer Nähe bzw. innerhalb des konkreten Ge- fahrenradius befanden. Hieran vermögen auch die Beteuerungen beider Be- schuldigter, wonach sie von Feiern wie 1. August oder Silvester über viel Erfah- rung mit dem Zünden dieses pyrotechnischen Gegenstandes verfügten bzw. mit dieser Art Pyrotechnik bestens vertraut seien, nichts zu ändern (TPF 2.731.004 [A.]; TPF 2.732.004 [B.]). Umso mehr hätten sie um die Einhaltung von Sicher- heitsabständen wissen müssen. Zudem war ihnen auch bewusst, dass die Zün- dung des betreffenden «Color Thunder King» gewiss nicht aus der Hand, son- dern nur auf festem, ebenem Boden zulässig war. Nach dem Gesagten ist er- stellt, dass die Beschuldigten einen legal erwerbbaren pyrotechnischen Gegen- stand nicht bestimmungsgemäss einsetzten und damit bewusst eine gefährliche Situation mit hohem Verletzungspotential geschaffen hatten. Sie wussten, dass sie mit ihrem Verhalten Leib und Leben von mehreren Menschen und fremdes Eigentum (Gegenstände, wie etwa Kleider) gefährdeten. Hierbei handelten sie zumindest eventualvorsätzlich. Der Gefährdungsvorsatz ist damit gegeben. 4.3.3 Die Beschuldigten bestreiten, in verbrecherischer Absicht gehandelt zu haben. Sie hätten mit ihrer Aktion niemanden verletzen oder etwas beschädigen wollen (TPF pag. 2.731.006 f. [A.]; TPF pag. 2.732.008 [B.]). Es liegt folgendes Beweis- ergebnis vor: 4.3.3.1 Befragt zum Motiv, warum er den Feuerwerkskörper gezündet habe, gab der Be- schuldigte A. zu Protokoll, der Beschuldigte B. habe ihm diesen in die Hand ge- drückt. Es habe keinen besonderen Anlass für das Zünden gegeben; er habe sich aus Partygründen an die OFFA begeben. Das Zünden des Böllers sei eine
17 - SK.2021.39 spontane Angelegenheit gewesen, wobei Alkohol eine Rolle gespielt habe (BA pag. 13-02-0008, 0015; TPF pag. 2.731.004). 4.3.3.2 Der Beschuldigte B. äusserste sich zum Motiv in ähnlicher Weise: Er habe sich wegen der OFFA auf das Messegelände begeben. Zwar habe er drei Böller mit- genommen, doch es sei nicht geplant gewesen, diese dort zu zünden. Bei der Zündung des einen Böllers habe es sich um eine nicht geplante, spontane Aktion gehandelt (TPF 2.732.004 f.). 4.3.3.3 Die Aussagen der Beschuldigten werden durch jene der Zeugin C. gestützt: Sie gab anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, mit den Beschuldigten mit dem Zug zur OLMA gefahren zu sein, wobei sie unterwegs auch schon etwas getrunken hätten. Dann hätten sie sich mit anderen Freunden auf dem Vorplatz der OLMA-Halle getroffen. Sie hätten sich verabredet, um etwas Alkohol zu trin- ken. Irgendwann sei es dann zu diesem Vorfall gekommen, da sich die beiden Beschuldigten dazu entschlossen hätten, diesen Böller abzulassen. Es sei eine «spontane Sache» gewesen. Sie habe das Ereignis gefilmt, weil sie es damals als lustige Idee gefunden habe, davon ein Video zu drehen (TPF 2.761.003 f.). 4.3.3.4 Aus der Rechtsprechung zu Art. 224 Abs. 1 StGB sind u.a. die folgenden Fälle bekannt: a) Das Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2016 vom 13. April 2017 bzw. das Ur- teil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 be- traf einen versuchten Anschlag in einer Konzerthalle durch eine Täterschaft aus dem rechtsextremen Milieu gegen ein linksgerichtetes Publikum mittels einer in einem Rucksack versteckten funktionsfähigen unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV). Kurz nachdem der Rucksack vom Sicherheitspersonal ins Freie gebracht werden konnte, erzeugte der Spreng- und Brandsatz einen Feuerball von bis zu 5 Metern Breite. Das Handlungsziel des Täters war ohne jeden Zweifel auf die Verursachung eines grossen Schadens und die eventuelle Zufügung von (schweren) Körperverletzungen der anwesenden Personen gerich- tet. b) Das Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017 bzw. 6B_1278/2017 vom
18 - SK.2021.39 Fussballrasens und einer Jacke sowie – gewissermassen als «Kollateralscha- den» – eine schwere Körperverletzung (teilweiser Gehörsverlust) eines Zuschau- ers. c) Dem Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 bzw. jenem der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.13 vom 5. September 2018 lag der Wurf eines pyrotechnischen Gegenstandes durch die Täterschaft aus einer hockenden Position direkt zwischen zwei Verkehrsbusse zugrunde. Der Gegenstand detonierte mit einem lauten Knall zwischen den an einer Haltestelle wartenden Bussen, wobei durch den Knalldruck bei beiden Bussen je eine Glas- scheibe zerbarst und einen Schaden von mehreren tausend Franken verur- sachte. Durch die Glassplitter erlitt eine bei einem geborstenen Fenster sitzende Passagierin blutende Kratzer am Rücken. Mit der vorsätzlichen und bewussten Zündung und dem Wurf des Knallkörpers zwischen zwei vollbesetzte Busse han- delte die Täterschaft in der Eventualabsicht, Menschen an Leib und Leben zu verletzen und fremdes Eigentum zu beschädigen, was in casu, zusätzlich zur Verurteilung in Anwendung von Art. 224 StGB, zu einem Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung führte. d) Im Rahmen einer Anklage im abgekürzten Verfahren der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.50 wurde am 10. Dezember 2020 eine Person ver- urteilt, die u.a. pyrotechnische Gegenstände zündete und diese zur Umsetzung in einen Abfalleimer eines abgestellten Zuges bzw. in das Ausgabefach eines Ticketautomaten legte. Da das Verhalten der Täterschaft zweifelsfrei mit einer absichtlichen «Zerstörung» bzw. Beschädigung von Eigentum verbunden war, erfolgte auch eine Verurteilung wegen mehrfacher Sachbeschädigung. e) Im Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.37 vom 25. November 2021 (un- veröffentlicht) hatte die Täterschaft einen Feuerwerkskörper gezielt von seinem Balkon aus auf eine auf dem Parkplatz vor dem Gebäude anwesende Ansamm- lung von Menschen und Hunde geworfen. Als Beweggrund gab sie an, dass sie sich vom Lärm, den diese Menschen und Hunde verursachten, gestört gefühlt habe und diese durch die Detonation habe vertreiben wollen. Eine Eventualab- sicht des Verletzungserfolgs – im Sinne einer Körperverletzung und Sachbeschä- digung – hat das Gericht angesichts der Vorgehensweise bejaht; nahm die Tä- terschaft die Gefahr einer Verletzung der Personen und Hunde (respektive die Beschädigung letzterer) doch zumindest billigend in Kauf. Mit dem vom Feuer- werkskörper verursachten Knall wurde beabsichtigt, die Personen zu erschre- cken, sie an weiteren Gesprächen zu hindern und zum Gehen zu bewegen. Im Ergebnis strebte die Täterschaft damit an, die betroffenen Personen mit einem rechtswidrigen Mittel zum Verlassen der Örtlichkeit zu nötigen. Darin manifes- tierte sich zusätzlich eine kriminelle Absicht.
19 - SK.2021.39 In den vorgenannten Fallkonstellationen setzte die Täterschaft Sprengkörper im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB auf eine Art und Weise ein, mittels derer sie nicht nur eine unmittelbare, konkrete Gefahr für Personen und Sachen schuf, sondern zusätzlich beabsichtigte bzw. in Kauf nahm, darüber hinaus gezielt Schaden an- zurichten, namentlich Eigentum zu beschädigen und/oder Personen zu verletzen. 4.3.3.5 Im zu beurteilenden Fall haben die Beschuldigten unbestrittenermassen einen legal erwerbbaren pyrotechnischen Gegenstand nicht bestimmungsgemäss ein- gesetzt und damit wissentlich und willentlich eine gefährliche Situation mit Ver- letzungspotential geschaffen. Gleichzeitig ergibt sich aus dem Verhalten der Be- schuldigten, dass sie die Verwirklichung des Gefahrenpotenzials gerade nicht wollten. Es ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie darauf vertrauten, mit der senkrechten Zündung des «Color Thunder King», ohne Wurfbewegung, werde der Blitzknallsatz – wie bei einem derartigen pyrotechnischen Gegenstand naturgemäss der Fall – mit einem lauten Knall in der Höhe detonieren und dabei weder Personen- noch Sachschaden verursachen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie mit ihrem Verhalten auch ihre eigene Gesundheit gefährdeten (z.B. Ge- fahr eines Gehörstraumas). Zudem setzte sich der Beschuldigte A. durch das Abfeuern aus der Hand einer erheblichen Eigengefährdung aus. Angesichts des- sen ist Eventualdolus bezüglich des Erfolgseintritts (i.e. insbesondere der Schä- digung der Gesundheit von Drittpersonen) nicht leichthin anzunehmen. Es muss vielmehr eine krasse Widerhandlung gegen sämtliche Vorsichtsmassnahmen vorliegen, damit bei einem Tatverhalten, das zugleich eine Selbstgefährdung be- inhaltet, von Eventualvorsatz hinsichtlich der Verwirklichung der Gefährdung bei Drittpersonen auszugehen ist. Bloss dann wäre aus dem Verhalten der beschul- digten Personen zu schliessen, dass sie sich gegen die geschützten Rechtsgüter entschieden und folglich (eventual-)vorsätzlich gehandelt hatten (vgl. Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.10 vom 11. Oktober 2021 E. 1.4.3.6 [noch nicht rechtskräftig]). Vorliegend haben die Beschuldigten den (legalen) Feuerwerkskörper zwar unbe- stritten in einer gefährlichen Art und Weise abgefeuert; eine verbrecherische Ab- sicht kann ihrer Vorgehensweise hingegen nicht erblickt werden. Vielmehr ge- schah die Zündung gemäss den überzeugenden, glaubhaften Aussagen der Be- schuldigten und der Zeugin (E. 4.3.3.1) spontan, gänzlich unüberlegt und ohne schädigende Hintergedanken; auch nicht im Sinne eines Lausbubenstreichs. Es fehlt damit an einem Handlungsziel. Die (inkriminierte) Handlung der Beschuldig- ten richtete sich subjektiv gewissermassen «ins Leere» und es ist ihnen stattdes- sen zu ihren Gunsten zugute zu halten, dass sie auf das Ausbleiben einer Ge- fahrenverwirklichung vertrauten. Insbesondere kann ihnen auch aufgrund der ge- samten Umstände nicht vorgeworfen werden, sie hätten sich gegen die geschütz- ten Rechtsgüter entschieden. Von Bedeutung ist, dass keine Anhaltspunkte für
20 - SK.2021.39 einen (Eventual-)Vorsatz vorliegen, die auf die Begehung eines weitergehenden Deliktes (z.B. Sachbeschädigung, Körperverletzung etc.) gerichtet gewesen wä- ren. Was die Beschuldigten tatsächlich beabsichtigten, ist eine nachzuweisende Tatfrage, auf welche nicht einzig aufgrund der Tatsache, dass sie mit dem Zün- den des «Color Thunder King» eine für Mensch und Eigentum gefährliche Situa- tion schufen, geschlossen werden kann. Eine Schädigungsabsicht ist nicht er- kennbar, geschweige denn, ist eine solche rechtsgenüglich nachgewiesen. Im Ergebnis liegt keine über die konkrete Gefährdung (für Mensch und Eigentum) hinausgehende, deliktische Absicht vor, weshalb eine Bestrafung der Beschul- digten gestützt auf Art. 224 Abs. 1 StGB mangels verbrecherischer Absicht ent- fällt. 4.4 Zu prüfen ist somit, ob sich die Beschuldigten mit ihrem Verhalten der vorsätzli- chen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Ab- sicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht haben. Gemäss Art. 225 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men- schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. 4.4.1 Der objektive Tatbestand entspricht demjenigen von Art. 224 StGB, weshalb in- tegral auf die Ausführungen unter E. 3.1 (Rechtliches) und E. 4.2.2 (Beweiser- gebnis) verwiesen werden kann. 4.4.2 Zum subjektiven Tatbestand ist Folgendes festzuhalten: 4.4.2.1 Was den Gefährdungsvorsatz anbelangt, so ist dieser beweismässig erstellt (vgl. 4.3.2). 4.4.2.2 In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal «ohne verbrecherische Absicht» hielt das Bundesgericht im Urteil 6B_79/2019 vom 5. August 2019 (E. 1.7.2) Folgendes fest: Unter Art. 225 StGB fällt, wer bei einer rechtmässigen Handhabung von Sprengstoff z.B. zu industriellen oder Forschungszwecken (z.B. ein Chemiepro- fessor; ein Arbeiter, der eine Mine legt) Personen oder fremdes Eigentum gefähr- det, aber nicht verletzen will. Auch der Eigentümer, der ein ihm gehörendes Ob- jekt (z.B. einen Wurzelstock) sprengen will, um es zu beseitigen, und der dabei Leib, Leben oder Eigentum Dritter wissentlich gefährdet, wird von Art. 225 StGB erfasst. Nicht auf Art. 225 StGB berufen kann sich demgegenüber, wer Leib, Le- ben oder Eigentum Dritter durch Sprengstoff ohne legalen Zweck einer konkreten Gefahr aussetzt, wenn er dabei in Kauf nimmt, dass es auf Grund der gesetzten
21 - SK.2021.39 Gefahr zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Insoweit ge- nügt nach der Rechtsprechung Eventualvorsatz. Auch wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, ist daher nach Art. 224 StGB und nicht nach Art. 225 StGB strafbar, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Person oder Eigentum eventualvorsätzlich in Kauf nimmt. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung findet in der Lehre geteilte Zustim- mung. Einerseits stösst die Auffassung auf Kritik, für die Annahme einer verbre- cherischen Absicht genüge bereits Eventualvorsatz (vgl. E. 3.1.3), andererseits wird die Beschränkung möglicher Anwendungsfälle von Art. 225 StGB auf beruf- liche Tätigkeiten und auf «Unfälle» wegen unsachgemässer Handhabung nicht umfassend geteilt (a.M. wohl C ORBOZ, Les infractions en droit suisse II, 3. Aufl. 2010, N 7 zu Art. 225 StGB; P AREIN-REYMOND/PAREIN/VUILLE, in: MACALUSO/MO- REILLON /QUELOZ, Code pénal II, 2017, N. 5 zu Art. 225 StGB; DUPUIS, Petit com- mentaire, 2012, N. 10 zu Art. 225 StGB). Gemäss D UPUIS soll Art. 225 StGB auch anwendbar sein, wenn der Täter mit der Tat herausfordern, überraschen oder schockieren will («s'il agit par défi, pour surprendre ou pour choquer»). D O- NATSCH /THOMMEN/WOHLERS vertreten die Ansicht, Art. 225 StGB sei ebenfalls auf denjenigen Täter anzuwenden, der etwa zum Vergnügen mit Sprengstoffen hantiert und dabei um die entstehende Gefahr weiss, ohne dabei jedoch weiter- gehende, verbrecherische Absichten zu hegen (D ONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., §10, S. 50). Dieser Ansicht ist beizupflichten. Würde bei jeder bewussten Gefährdung eine verbrecherische Absicht angenommen, so käme dies im Ergeb- nis einer Vermengung der Tatbestandsmerkmale der Gefährdung und der ver- brecherischen Absicht gleich (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021 E. 4.2.2.3; bestätigt im Urteil der Berufungskam- mer des Bundesstrafgerichts CA.2021.10 vom 11. Oktober 2021 E. 1.4.3.5 [noch nicht rechtskräftig]). Im Übrigen spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von Art. 225 StGB auf den berufsmässigen Umgang mit Sprengstoffen hätte beschränken wollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2018 E. 1.3.1 e contrario), zumal auf diese Weise ein Anwen- dungsfall der vorsätzlichen Variante gemäss Abs. 1 Satz 1 kaum auszumachen wäre. 4.4.2.3 Die Beschuldigten wussten bzw. nahmen zumindest in Kauf, dass sie mit der Zündung des «Color Thunder King» Gesundheit und Eigentum der sich vor allem in ihrer Nähe befindlichen Personen und Eigentum gefährdeten. Sie handelten jedoch nicht in verbrecherischer Absicht bzw. es kann ihnen eine solche nicht nachgewiesen werden (vgl. E. 4.3.3.5).
22 - SK.2021.39 4.4.3 Im Ergebnis sind die Beschuldigten der vorsätzlichen Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. 4.4.4 Es bleibt der privilegierte Tatbestand von Art. 225 Abs. 2 StGB zu prüfen. 4.4.4.1 Gemäss Art. 225 Abs. 2 StGB kann in leichten Fällen auf Busse erkannt werden. Ob ein leichter Fall vorliegt, ist anhand der gesamten objektiven und subjektiven Tatumstände zu beurteilen (BGE 127 IV 59). Ein leichter Fall wurde etwa bejaht bei der Beschädigung eines Briefkastens durch einen Kracher (AGVE 1988 Nr. 23; G RAF, Annotierter Kommentar, Art. 225 StGB N. 3). Im Gegensatz zu Art. 224 Abs. 2 StGB, der sich ausdrücklich nur auf (fremdes) Eigentum bezieht, spricht Art. 225 Abs. 2 StGB von «leichten Fällen». Hieraus folgt, dass eine leichte Gefährdung von Leib oder Leben auch von Art. 225 Abs. 2 StGB erfasst wird (R OELLI, a.a.O., Art. 225 StGB N. 7). 4.4.4.2 Vorliegend ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass weder Sach- noch Personenschäden zu beklagen sind, der tatbeständliche «Color Thunder King» im Freien gezündet wurde und sich der Blitzknallsatz in der Luft entlud: Die Bom- bette setzte den Blitzknallsatz in die Höhe frei, wo sich denn auch die Explosion ereignete, was auch bei bestimmungsgemässer Verwendung des betreffenden pyrotechnischen Gegenstandes (Zündung auf festem, ebenem Boden) der Fall gewesen wäre. Die von den Beschuldigten geschaffene konkrete Gefährdung war damit klar reduziert. Sodann ist notorisch, dass sich die Druckwelle einer Explosion gewöhnlich kugelförmig vom Detonationspunkt ausbreitet und mit zu- nehmender Distanz an Intensität abnimmt. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigten keinesfalls in der Absicht handelten, irgendwelche Ver- letzungen oder Schäden herbeizuführen (siehe auch E. 4.3.3). Dies lässt sich auch aus der Tatsache ableiten, dass unmittelbar nach dem Zünden des Böllers keinerlei Wurfbewegungen erfolgten, aufgrund derer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben bzw. Eigentum bestanden hätte. 4.4.4.3 Nach dem Gesagten liegt ein leichter Fall i.S.v. Art. 225 Abs. 2 StGB vor. 4.5 In Bezug auf den einzig den Beschuldigten A. betreffenden Vorwurf des Verstos- ses gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. Anklagevorwurf unter E. 2.2) gilt Folgendes: 4.5.1 In Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Betäubungs- mittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelge- setz, BetmG; SR 812.121) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt. Veräussern bedeutet die
23 - SK.2021.39 vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht an eine andere Person (H UG- B EELI, Kommentar BetmG, 2015, Art. 19 N. 412). 4.5.2 Der Beschuldigte A. ist geständig, zwischen dem 28. Februar und 28. März 2018 im St. Galler Rheintal an 3 bis 4 Personen insgesamt 10 Portionen à 4 g Mari- huana für jeweils Fr. 50.-- verkauft zu haben (BA pag. 13-01-0004; -0032; TPF pag. 2.731.007). 4.5.3 Der Anklagesachverhalt ist damit ohne weiteres erstellt; der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG («veräussern») sowohl in objektiver als auch in sub- jektiver Hinsicht erfüllt.
24 - SK.2021.39 des Handelns als auch Art der Tatausführung sprechen für eine geringfügige ob- jektive Tatschwere. Der Beschuldigte A. gab denn auch zu Protokoll, hierdurch keinerlei Gewinn erzielt zu haben. Die Willensrichtung des Beschuldigten kann nicht als besonders verwerflich bezeichnet werden, gab er doch zu Protokoll, le- diglich «aus Langeweile» mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben (BA pag. 13-01-0005; -0033). Dies bedeutet andererseits, dass es dem Beschuldigten A. ein Leichtes gewesen wäre, von der Tat abzusehen, war er doch offensichtlich nicht auf einen Zusatzverdienst angewiesen. Nicht zuletzt auf Grund der geringen Intensität des deliktischen Willens ist auch das subjektive Tatverschulden als im unteren Bereich zu werten. Im Ergebnis erscheint eine Geldstrafe von 20 Tagess- ätzen für das sehr leichte Tatverschulden angemessen. 5.2.3 In Bezug auf das Sprengstoffdelikt ergibt sich Folgendes: 5.2.3.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A. mehrere unbeteiligte Menschen an Leib und Leben sowie deren Eigentum (Kleider und mitgeführte Gegenstände) konkret gefährdete. Das Ausmass der Gefährdung war erheblich und eine Verletzung dieser Personen wahrscheinlich. Doch ist zu berücksichtigen, dass er mit seinem Handeln vordergründig den Mittäter B. sowie die das Geschehen filmende C. gefährdete. Diese Personen willigten gewisser- massen in die Handlungen des Beschuldigten A. ein. Die weiteren gefährdeten Personen befanden sich sodann weiter vom Zündungsort entfernt, wodurch de- ren Gefährdung geringfügiger ausfiel. Das objektive Tatverschulden erweist sich damit als sehr leicht. 5.2.3.2 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so war dem Beschuldigte A. gemäss eigener Angaben bewusst, dass es Verletzte hätte geben können, wenn pyro- technische Gegenstände auf die von ihm gewählte, vorschriftswidrige Weise in der Nähe von Personen gezündet werden. Dem Beschuldigten kann zumindest zugutegehalten werden, dass er den pyrotechnischen Gegenstand im Freien ge- zündet hat. Dennoch darf der Vorfall nicht als eine den Umständen angemessene Aktion jugendlichen Leichtsinns verharmlost werden. Dass der Beschuldigte A. im Moment der Manipulation alkoholisiert war, wirkt zudem keinesfalls entschul- digend. Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten A. war im Zeitpunkt des Vor- falls nicht derart eingeschränkt, als dass er nicht mehr um die Gefährlichkeit sei- nes Tuns gewusst hätte. Es wäre für ihn insgesamt ein Leichtes gewesen, den «Color Thunder King» gerade nicht in einem Messebereich zu zünden, wo erfah- rungsgemäss ein grosser Menschenandrang herrscht. Strafmindernd zu berück- sichtigen ist, dass der Beschuldigte A. weder in der Absicht handelte, Menschen zu verletzen noch Sachen zu beschädigen. Insbesondere warf er den pyrotech- nischen Gegenstand nicht etwa blind in eine Menschenmenge, sondern hielt ihn bis zur Zündung mehr oder minder senkrecht in der Hand. Dadurch setzte die
25 - SK.2021.39 Bombette den Blitzknallsatz in der Luft frei, was auch dem gemeinsamen Tatent- schluss der beiden Beschuldigten entsprach. Im Ergebnis ist das subjektive Tat- verschulden des Beschuldigten A. als leicht zu qualifizieren. 5.2.3.3 Aufgrund des insgesamt leichten Tatverschuldens ist die auszufällende Strafe am unteren Rand des Strafrahmens anzusiedeln. 5.2.4 Zu den Täterkomponenten gilt Folgendes: Der Beschuldigte A. ist 22-jährig. Er ist ledig, und lebt allein. Er ist als [...] tätig. Gemäss Angabe in der Hauptver- handlung erzielt er ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4’800.--. Er hat we- der Schulden, noch Vermögen. Der monatliche Mietzins beträgt Fr. 1'300.--; die Krankenkassenprämien belaufen sich auf knapp Fr. 300.-- Der Beschuldigte A. ist weder im Strafregister, noch im Betreibungsregister verzeichnet (TPF pag. 2.231.1.002; 2.231.3.002). Der Beschuldigte ist sozial integriert. Er weist keine besondere Strafempfindlichkeit auf. Die vorliegend auszufällende Strafe wirkt sich auf sein Leben – scheinbar auch nicht im Hinblick auf die aktuelle berufliche Situation (TPF pag. 2.731.007 f.) – nicht in besonderer, im Rahmen der Strafzu- messung zu berücksichtigender Weise aus. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind insgesamt neutral zu würdigen. Der Beschuldigte legte noch am Tatort ein Geständnis ab und zeigte sich wäh- rend der Strafuntersuchung durchschnittlich kooperativ. Er hat sich seit Bege- hung der Taten wohl verhalten (was erwartet werden darf). Allerdings zeigte er kaum Einsicht und Reue für die begangenen Taten. Leicht strafmindernd ist die – gemessen an der Einfachheit der Strafsache – etwas unverhältnismässig lange Dauer des Vorverfahrens zu berücksichtigen. Insgesamt wirken sich die Täter- komponenten neutral auf die Strafzumessung aus. 5.2.5 Andere Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe liegen nicht vor. 5.2.6 Für die Berechnung der Höhe der Busse kommt es auf das Verschulden und persönlichen Verhältnisse an (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zu den persönlichen Ver- hältnissen zählen namentlich das Einkommen und Vermögen des Beschuldigten, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungs- regel des Art. 47 StGB abgewichen, sondern diese wird im Hinblick auf die Be- sonderheit der Busse verdeutlicht (M ATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 152). Es soll vermieden werden, dass die Busse den wirtschaftlichen Schwächeren härter trifft als den wirtschaftlichen Starken (BGE 119 IV 10 E. 4b; 116 IV 4 E. 2a).
26 - SK.2021.39 5.2.7 In Abwägung und Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren und unter Be- rücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten A. ist eine Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.-- sowie eine Busse von Fr. 500.-- für Tat und Verschulden angemessen. 5.2.8 Das Gericht erachtet die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe als erfüllt: Der Be- schuldigte A. ist Ersttäter, sozial integriert und hat eine Arbeitsstelle. Diese Um- stände wirken sich stabilisierend auf seine persönlichen Verhältnisse aus. Ge- fragt nach seinen Zukunftsplänen gab der Beschuldigte an, er wolle sich bei sei- nem neuen Arbeitgeber «hocharbeiten» (TPF pag. 2.731.003). Aus spezialprä- ventiven Gesichtspunkten und mit Blick die bisherigen Leistungen des Beschul- digten im Rahmen von Ausbildung und Beruf sowie unter Berücksichtigung von dessen intakten Karriereperspektiven erscheint ein Strafaufschub angezeigt. Das Gericht geht davon aus, dass die vorliegende Bestrafung dem Beschuldigten A. eine «Lehre» sein wird und ihn von künftigem strafbaren Verhalten abhalten wird. Es kann ihm insgesamt eine gute Prognose gestellt und der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Dem Verschulden entsprechend erachtet das Gericht eine Probezeit von zwei Jahren als angezeigt (Art. 44 StGB). 5.2.9 Bei der Übertretungsbusse handelt es sich um eine unbedingt auszufällende Strafe (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen als angemessen erachtet (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5.3 Beschuldigter B. 5.3.1 Der leichte Fall der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne ver- brecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) kann mit Busse bis zu Fr. 10'000.-- bestraft werden (Art. 106 Abs. 3 StGB). 5.3.2 Zum Tatverschulden kann grundsätzlich auf die Ausführungen zum Beschuldig- ten A. unter E. 5.2.3 f. verwiesen werden, zumal den Beschuldigten mittäter- schaftliche Tatbegehung vorgeworfen wird. Zum subjektiven Tatverschulden ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte B. ein- räumte, die Aktion sei «doof» gewesen und lasse sich nicht abstreiten. Die Ge- fährlichkeit eines solchen Böllers im Rahmen einer Messeveranstaltung sei ihm bewusst gewesen (BA pag. 13-02-0002). Dass er im Moment der Manipulation alkoholisiert war, wirkt keinesfalls entschuldigend. Seine Steuerungsfähigkeit war im Zeitpunkt des Vorfalls nicht derart eingeschränkt, als dass er nicht mehr um
27 - SK.2021.39 die Gefährlichkeit seines Tuns gewusst hätte. Es wäre für ihn ein Leichtes gewe- sen, den fraglichen «Color Thunder King» gerade nicht im Rahmen einer Messe- veranstaltung mit vielen Besuchern in der Hand des Mitbeschuldigten A. zu zün- den. Im Ergebnis ist auch dem Beschuldigten B. in objektiver Hinsicht ein sehr leich- tes, und in subjektiver Hinsicht ein leichtes Tatverschulden vorzuwerfen. 5.3.3 Was die Täterkomponenten anbelangt, so gilt Folgendes: Der Beschuldigte B. ist bald 23-jährig. Er ist ledig, lebt noch bei seinen Eltern und bezahlt ihnen einen monatlichen Mietzins von Fr. 500.--. Der Beschuldigte arbeitet als [...] und erzielt derzeit ein monatliches Einkommen von Fr. 4'500.--. Wegen einer Schulden- tilgung leistet er monatliche Ratenzahlungen im Umfang von Fr. 300.-- bis Fr. 400.--. Seine Krankenkassenprämien belaufen sich auf monatlich Fr. 240.--. Im Übrigen hat er weder nennenswertes vermögen noch Schulden. Im Betrei- bungsregister ist er nicht verzeichnet. Allerdings delinquierte der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung: Er wurde gemäss aktuellem Strafregister- auszug mit Strafmandat des Untersuchungsamts St. Gallen vom 9. Juli 2021 we- gen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt (TPF pag. 2.232.1.002). Die Vorstrafe wirkt sich leicht straferhöhend aus. Der Beschuldigte ist sozial inte- griert. Er weist keine besondere Strafempfindlichkeit auf. Die vorliegend auszu- fällende Strafe wirkt sich auf sein Leben – auch nicht im Hinblick auf die aktuelle berufliche Situation (TPF pag. 2.732.009) – nicht in besonderer, im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigender Weise aus. Der Beschuldigte B. legte noch am Tatort ein Geständnis ab und zeigte sich wäh- rend der Untersuchung und dem anschliessenden gerichtlichen Strafverfahren kooperativ. Allerdings zeigte er nur wenig Einsicht und Reue für die von ihm be- gangene Tat. Die etwas unverhältnismässig lange Dauer des Vorverfahrens wirkt sich auch beim Beschuldigten B. leicht strafmindernd aus; im Unterschied zum Beschuldigten A. allerdings akzentuierter, da ihm auf Grund des hängigen Straf- verfahrens ein Aufgebotsstopp für die Absolvierung der Rekrutenschule erteilt wurde (TPF pag. 2.721.077). 5.3.4 Andere Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe liegen nicht vor. 5.3.5 Auch der Beschuldigte B. ist mit einer Übertretungsbusse (Art. 105 f. StGB) zu bestrafen. In Bezug auf die Berechnung, Unbedingtheit der Busse und die Folgen bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben wird integral auf die Ausführungen zum Beschuldigten A. verwiesen (E. 5.2.6; 5.2.89).
28 - SK.2021.39 5.3.6 In Abwägung und Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren und unter Be- rücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten B. ist eine Busse von Fr. 500.-- Tat und Verschulden angemessen.
29 - SK.2021.39 Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 8.1.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von insgesamt Fr. 6’000.-- geltend. Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrah- mens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheint angemessen. Im Rahmen der kantonalen Untersuchung sind zudem Auslagen in der Höhe von Fr. 1'056.95 betreffend den Beschuldigten A. sowie Fr. 150.-- betreffend den Be- schuldigten B. angefallen. 8.1.2 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 1’500.-- festgesetzt. Die Auslagen zwecks Ent- schädigung der Zeugin C. belaufen sich auf Fr. 95.90. 8.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (G RIESSER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3). 8.2.1 Beide Beschuldigte sind schuldig gesprochen worden. Die durchgeführten Ver- fahrenshandlungen, welche für die Bestimmung der auferlegbaren Kosten be- rücksichtigt wurden, waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung der Be- schuldigten führenden Straftat notwendig. Die Kausalität der angefallenen Ver- fahrenshandlungen ist somit gegeben. 8.2.2 Ohne Berücksichtigung der Kosten der amtlichen Verteidigung betragen die den Beschuldigten auferlegbaren Verfahrenskosten insgesamt Fr. 7'206.95. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Gebühr Bundesanwaltschaft: Fr. 6'000.--, Aus- lagen Strafverfolgungsbehörden St. Gallen betreffend den Beschuldigten A.: Fr. 1'056.95 sowie Auslagen Strafverfolgungsbehörden St. Gallen betreffend den Beschuldigten B.: Fr. 150.--. 8.3 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. 8.3.1 Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten sowie der Tatsache, dass diese hinsichtlich des Hauptanklagepunktes in Anwendung
30 - SK.2021.39 einer milderen Strafnorm (Art. 225 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) bestraft werden, sind ihnen die Verfahrenskosten lediglich zur Hälfte aufzuerlegen. 8.3.2 Im Ergebnis sind dem Beschuldigten A. Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘778.50 sowie dem Beschuldigten B. solche in der Höhe von Fr. 1‘950.-- auf- zuerlegen. 8.4 Nachdem keiner der Beschuldigten eine schriftliche Begründung des Urteils ver- langt bzw. Berufung angemeldet hat, reduziert sich die Gerichtsgebühr, wie im Urteilsdispositiv in Ziff. 4 vorgesehen, um die Hälfte.
31 - SK.2021.39 9.3.2 Der Verteidiger des Beschuldigten A. beantragt mit Kostennote vom 16. Dezem- ber 2021 eine Entschädigung von Fr. 10'659.65 (TPF pag. 2.821.003 ff.), wobei er dieser einen Stundenansatz von Fr. 270.-- zugrunde legt. Dieser ist praxisge- mäss auf Fr. 230.-- herabzusetzen. 9.3.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist somit wie folgt festzusetzen: Arbeitszeit gemäss Kostennote für die Zeit bis 16. Dezember 2021 (inkl. Haupt- verhandlung und Urteilseröffnung) 2’202 Min. (Entschädigung je nach anwend- barem Tarif des jeweiligen Anwaltes, höchstens jedoch Fr. 230.-/h für Arbeitszeit bzw. Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeiten; inkl. Auslagenpauschale von 4%; MWST von 7.7%): Fr. 10’071.--; Fahrtkosten Y.-Bellinzona retour: Fr. 127.--. Hie- raus resultiert ein Endbetrag von Fr. 10'198.--. 9.3.4 Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten A. sowie der Tatsache, dass dieser hinsichtlich des Hauptanklagepunktes in Anwendung einer milderen Strafnorm (Art. 225 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) bestraft wird, ist ihm eine hälftige Entschädigung für seine erbetene Verteidigung zuzusprechen. Zusammengefasst ist die Entschädigung des Beschuldigten A. auf insgesamt Fr. 5'099.-- festzusetzen. 9.4 Beschuldigter B. 9.4.1 Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 setzte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Stephan Mullis als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B. (Art. 132 i.V.m. 130 StPO) mit Wirkung ab 10. Juni 2020 ein (BA pag. 16-02-0007 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde Rechtsanwalt Stephan Mullis durch Rechtsanwalt Andrea Caroni substituiert. Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9.4.2 Der amtliche Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 16. Dezember 2021 eine Entschädigung von Fr. 12'248.45 (TPF pag. 2.822.003 ff.). Diese ist im Umfang von 15 Arbeitsstunden zu kürzen, da nicht erstellt ist, inwiefern die zahlreichen aufgeführten Besprechungen mit dem Beschuldigten B. für die Wahrung seiner Verteidigungsrechte unabdingbar gewesen wären. Auch der direkte Vergleich mit dem geltend gemachten Aufwand der Verteidigung des Beschuldigten A., dem zwei Anklagepunkte zur Last gelegt wurden, rechtfertigt eine verhältnismässige Kürzung des Stundenaufwandes. Dass sich infolge krankheitsbedingter Substi- tution zwei Anwälte mit der Strafsache haben befassen müssen, wird hingegen angemessen berücksichtigt.
32 - SK.2021.39 9.4.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist somit wie folgt festzusetzen: Arbeitszeit gemäss Kostennote für die Zeit bis 16. Dezember 2021 (inkl. Haupt- verhandlung und Urteilseröffnung) 2'365.80 Min. (Entschädigung je nach an- wendbarem Tarif des jeweiligen Anwaltes, höchstens jedoch Fr. 230.--/h für Arbeitszeit bzw. Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeiten; inkl. Auslagenpauschale von 4%; MWST von 7.7%): Fr. 8'627.55; Fahrtkosten X.-Bellinzona retour: Fr. 108.--. Hieraus resultiert ein Endbetrag von Fr. 8'735.55 (inkl. Auslagen und MWST). 9.4.4 Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten B. sowie der Tatsache, dass dieser in Anwendung einer milderen Strafnorm (Art. 225 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) bestraft wird, ist die Hälfte der Kosten seiner amtlichen Verteidigung durch die Eidgenossenschaft zu tragen. Zusammengefasst ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf insgesamt Fr. 8'735.55 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, der Eidgenos- senschaft die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 4‘367.80 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben.
33 - SK.2021.39 Der Einzelrichter erkennt: I.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwalt Enrico Mattiello (erbetener Verteidiger von A.) − Rechtsanwalt Stephan Mullis (amtlicher Verteidiger von B.) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 30. Dezember 2021