Urteil vom 15. Dezember 2021
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats-
anwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
gegen
-
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrik
Salzmann,
-
B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Nathan
Landshut,
und
als beschwerte Dritte:
C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Lardi,
Gegenstand
Mehrfache verbotene Handlungen für einen fremden Staat
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2021.34
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SK.2021.34
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1.1 A. sei der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271
Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
1.2 A. sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 200.–, bedingt vollziehbar, bei
einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen.
2.
2.1 B. sei der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271
Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
2.2 B. sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 200.–, bedingt vollziehbar, bei
einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen.
3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 7'000.– seien A. und B. unter solidarischer
Haftung je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 3'500.– aufzuerlegen.
4.
4.1 Zulasten der C. AG und zugunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung
in Höhe von Fr. 1'601'940.– zu begründen.
4.2 Die Beschlagnahme der sich auf dem Konto 1 bei der Bank D., lautend auf C. AG,
befindenden Vermögenswerte sei im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzfor-
derung aufrechtzuerhalten.
5. Der Kanton Graubünden sei für den Vollzug der Strafen zuständig zu erklären.
Anträge der Verteidigung von A.:
- Es sei A. von Schuld und Strafe freizusprechen.
- Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Begründung einer Ersatzforderung zulasten
der C. AG sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es sei die Beschlagnahme des Kontos 1 bei der Bank D., lautend auf C. AG, umge-
hend aufzuheben.
- Es seien die Kosten des Strafverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
- Es sei A. eine Entschädigung von Fr. 19'586.10 für die Aufwendungen und Auslagen
der erbetenen Verteidigung zuzusprechen.
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Anträge der Verteidigung von B.:
- B. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
- Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- B. sei eine Prozessentschädigung in der Höhe der Anwaltskosten gemäss der ein-
gereichten Kostennote zuzusprechen.
- Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Begründung einer Ersatzforderung zulasten
der C. AG sei abzuweisen und die Beschlagnahme des Kontos 1 bei der Bank D.,
lautend auf C. AG, sei aufzuheben.
Anträge der C. AG:
- Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Begründung einer Ersatzforderung zulasten
der C. AG sei abzuweisen.
- Die Beschlagnahme betreffend das Konto 1 bei der Bank D. sei umgehend aufzu-
heben.
- Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- Der C. AG sei für die anwaltliche Vertretung eine Entschädigung inkl. Spesen und
MWST von Fr. 15'750.30 zulasten der Staatskasse zuzusprechen.
Prozessgeschichte:
A. Die C. AG mit Sitz in Chur forderte zwischen Januar 2018 und Januar 2019 di-
verse natürliche und juristische Personen in der Schweiz zur Zahlung von Bussen
wegen Verkehrsregelverletzungen in Italien auf. Auf entsprechende Anzeigen
der betroffenen Personen eröffnete die Bundesanwaltschaft am 19. März 2019
ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen mehrfacher verbotener Handlungen
für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB) und Erpressung (Art. 156 StGB).
B. Am 29. April 2019 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung
gegen Unbekannt bzw. diejenigen natürlichen Personen, welche im Namen der
C. AG verbotene Handlungen für einen fremden Staat begangen oder daran teil-
genommen haben sollen.
C. Am 20. Mai 2019 und 28. September 2020 dehnte die Bundesanwaltschaft das
Strafverfahren auf die Direktorin der C. AG, E., und die beiden Verwaltungsräte
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dieser Gesellschaft, A. und B., aus. In Bezug auf E. wurde das Verfahren später
eingestellt.
D. Im Verlaufe des Verfahrens führte die Bundesanwaltschaft verschiedene Beweis-
massnahmen durch. Die – in Deutschland wohnhaften – Beschuldigten A. und B.
liessen sich indes nicht einvernehmen.
E. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft das
Konto 1, lautend auf C. AG, bei der Bank D.
F. Am 15. Juli 2021 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. und B. je einen Straf-
befehl. Sie verurteilte die beiden Beschuldigten wegen mehrfacher verbotener
Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB) jeweils zu einer be-
dingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 200.–, bei einer Probezeit von
2 Jahren, und auferlegte Ihnen Verfahrenskosten von jeweils Fr. 3'500.– unter
solidarischer Haftung. Zudem begründete die Bundesanwaltschaft zulasten der
C. AG und zugunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung in Höhe von
Fr. 1'601'940.–. Zur Sicherung der Ersatzforderung ordnete die Bundesanwalt-
schaft die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des erwähnten Kontos der
C. AG bei der Bank D. an.
G. A., B. und die C. AG erhoben jeweils fristgerecht Einsprache gegen die sie be-
treffenden Strafbefehle.
H. Die Bundesanwaltschaft hielt an den Strafbefehlen fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a
StPO) und überwies sie am 26. Juli 2021 der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts jeweils als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens
(Art. 356 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig gab sie bekannt, auf eine Teilnahme an der
Hauptverhandlung zu verzichten.
I. Nach Eingang der Akten eröffnete die Strafkammer gegen A. und B. jeweils ein
separates Verfahren mit der Geschäftsnummer SK.2021.34 resp. SK.2021.35.
Mit Verfügung vom 1. September 2021 vereinigte der Einzelrichter die beiden
Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2021.34.
J. Mit Verfügungen des Einzelrichters vom 24. November 2021 wurden die Beschul-
digten A. und B. auf Ersuchen hin von der persönlichen Teilnahme an der Haupt-
verhandlung dispensiert.
K. Am 30. November 2021 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Verteidi-
ger von A. und B. sowie des Rechtsvertreters der C. AG am Sitz des Bundesstraf-
gerichts in Bellinzona statt.
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L. Das Urteil wurde am 15. Dezember 2021 mit Zustimmung der Verfahrensbetei-
ligten schriftlich eröffnet.
M. In der Folge meldeten die Verteidiger von A. und B. Berufung gegen das Urteil
an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Bundesanwaltschaft ersuchte gestützt auf Art. 82
Abs. 2 lit. a StPO um schriftliche Begründung des Urteils.
Der Einzelrichter erwägt:
- Prozessuales
1.1 Das angeklagte Delikt fällt in die Bundeszuständigkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO).
Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010
(StBOG; SR 173.71).
1.2 Die gerichtliche Verfolgung politischer Delikte, zu denen Art. 271 StGB gehört,
setzt gemäss Art. 66 Abs. 1 StBOG eine Ermächtigung des Bundesrates voraus.
Der diesbezügliche Entscheid obliegt dem EJPD (Art. 3 lit. a der Organisations-
verordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. No-
vember 1999; OV-EJPD; SR 172.213.1). Die erforderliche Ermächtigung zur
Strafverfolgung liegt, wie bereits ausgeführt, vor (BA pag. 1.2.1 ff.).
1.3 Hinsichtlich der Gültigkeit der vorliegenden Strafbefehle und der Einsprachen,
die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), stellen sich
keine Fragen.
- Anklagevorwurf
2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten folgenden Sachverhalt vor: Der
Beschuldigte A. und der Beschuldigte B. sollen von November 2017 bis März
2019 als Verwaltungsräte der C. AG mit Sitz in Chur auf schweizerischem Gebiet
ohne Bewilligung Inkassohandlungen betreffend Verkehrsbussen des italieni-
schen Staates vorgenommen haben. Die Beschuldigten hätten unter Verwen-
dung von Inkassoschreiben (Zahlungsaufforderungen und Mahnungen) der
C. AG bei in der Schweiz wohnhaften Fahrzeughaltern Bussgelder eingetrieben.
Diese Bussgelder hätten sie in der Folge abzüglich einer Provision von ca. 13%
der F. S.r.l. zugunsten der italienischen Gemeindepolizeibehörden weitergeleitet.
Auf diese Weise hätten sie insgesamt einen Betrag von EUR 1'466'479.89 an
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Bussgeldern (inkl. «Kosten») eingetrieben. Konkret sollen die Beschuldigten
mehrere Mitarbeiterinnen in Köln resp. Leverkusen und anderswo in Deutschland
angewiesen haben, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten und eine Viel-
zahl weitere analoge Inkassoschreiben zu verfassen und an Adressaten in der
Schweiz per Post zuzusenden.
In betreffenden Schreiben soll die C. AG angegeben haben, dass sie von der
F. S.r.l. mit dem Inkasso der Verkehrsbussen für italienische Polizeibehörden be-
auftragt worden sei. Dabei hätte sie die Überweisung eines Geldbetrags für Bus-
sen, Kosten und juristische Dienstleistungen auf das angegebene Konto der
C. AG verlangt. Für den Fall, dass keine Zahlung erfolgen sollte, habe die C. AG
darauf hingewiesen, dass die italienischen Behörden die Fahrzeughalter bei der
nächsten Reise nach Italien anhalten und für den geschuldeten Betrag die
Zwangsvollstreckung nach italienischem Recht durchführen könnten. Weiter sei
darauf hingewiesen worden, dass diesfalls ein signifikant höherer Betrag ge-
schuldet wäre und die vorgesehenen Massnahmen weit drastischer ausfallen
würden als in der Schweiz. Weitere Kosten würden nur durch die geforderte
Geldüberweisung verhindert.
2.2 Die Beschuldigten liessen sich im Verfahren nicht vernehmen. Die Verteidiger
bestreiten die Vorwürfe (vgl. nachfolgend E. 3 und 4).
Datum Bussgeld
(inkl. "Kosten")
Adressat Polizeibehörde
10.01.2018 Fr. 922.43
unbekannt
Comune di Milano,
Polizia Locale
26.01.2018
15.02.2018
Fr. 1'251 .38 G. SA
[...]
6900 Lugano
14.01.2019 Fr. 477.14 H.
[...]
8645 Jona
24.10.2018 Fr. 717.59 I.
[...]
1868 Collombey
Polizia Municipale
di Firenze
29.10.2018 Fr. 797.46 J. GmbH
[...]
4332 Stein
29.10.2018
19.11.2018
Fr. 1'479 .15
K.
[...]
6340 Baar
17.12.2018 Fr. 797.46 L.
[...]
8122 Binz
- Beweiswürdigung
3.1 In objektiver Hinsicht ist aktenmässig erstellt, dass zwischen Januar 2018 und
Januar 2019 von der C. AG neun Schreiben an Fahrzeughalter in der Schweiz
versandt wurden. Wie die beiden Beschuldigten konkret zusammengewirkt ha-
ben, ist nicht aktenkundig. Aus dem bei den Akten befindlichen Handelsregister-
auszug (BA pag. 5.0.27) geht indes hervor, dass der Beschuldigte A. Verwal-
tungsratspräsident und der Beschuldigte B. einziges Mitglied des Verwaltungs-
rats der C. AG war. Die als Direktorin der C. AG aufgeführte E. mit Wohnsitz in
der Schweiz gab anlässlich ihrer Einvernahme sinngemäss an, lediglich als
Strohperson fungiert zu haben und in keiner Weise in «Inkasso»-Geschäfte in-
volviert gewesen zu sein (BA pag. 13.1.7). Über das Zusammenwirken der Be-
schuldigten und die Zuständigkeiten und Abläufe innerhalb der C. AG vermochte
sie keine sachdienlichen Angaben zu machen (BA pag. 13.1.9 ff.).
Die C. AG hat ihren Firmensitz in den Geschäftsräumlichkeiten der M. AG in
Chur. Gemäss Handelsregisterauszug handelt es sich bei der letzteren Gesell-
schaft um die Revisionsstelle der C. AG (BA pag. 12.3.27). Aus den bei der
M. AG edierten Unterlagen der C. AG geht hervor, dass Letztere in den Räum-
lichkeiten der M. AG (mit Ausnahme der an diese ausgegliederten Buchhaltung)
keine operativen Tätigkeiten an der Domiziladresse in Chur ausübte und die an
die C. AG adressierte Korrespondenz ungeöffnet an eine Adresse einer Zweig-
niederlassung in Köln weitergeleitet wurde (vgl. BA pag. 7.1.12). Weiter ist ak-
tenmässig erstellt, dass die Beschuldigten A. und B. für die Organisation und die
Geschäftsführung der C. AG zuständig waren. Insbesondere geht aus der bei
den Akten liegenden Geschäftskorrespondenz und den Aussagen der Auskunfts-
person N., dem Inhaber der M. AG, zweifelsfrei hervor, dass die Beschuldigten
A. und B. federführend bei Inkassogeschäften betreffend italienische Verkehrs-
bussgelder waren (BA pag. 12.3.5 ff./34). Unter diesen Umständen ist davon aus-
zugehen, dass die in Deutschland die Schreiben verfassenden Mitarbeiterinnen
der C. AG («Frau O.» und «Frau P.») in Ermangelung einer Kenntnis der Sach-
und Rechtslage als vorsatzlose Tatwerkzeuge der Beschuldigten A. und B. fun-
giert haben. Ihre Handlungen sind mithin den Beschuldigten als mittelbare Täter
zuzurechnen.
3.2 Was die in den Strafbefehlen behauptete Vielzahl von Handlungen («weitere
analoge Inkassoschreiben») betrifft, genügt die Darstellung dem Anklageprinzip
(Art. 9 Abs. 1 StPO) nicht. Die Annahme diesbezüglicher Inkassoaktivitäten
basiert auf zweier pauschaler Zahlungsflüsse von EUR 990'506.22 resp. EUR
475'973.67 an die F. S.r.l. Aus den Strafbefehlen geht indes nicht hervor, wie
viele Schreiben wann welchen in der Schweiz domizilierten Personen zugestellt
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worden sein sollen. Insoweit bilden nur die in der oben wiedergegebenen Tabelle
aufgeführten Schreiben Gegenstand der Beweiswürdigung.
3.3 Was den Inhalt der Schreiben anbelangt, sind diese als «Zahlungsaufforderung»
bzw. «letzte Mahnung» betitelt und enthalten jeweils die Aufforderung, die Bus-
sen (inklusive die Letztere um ein vielfaches übertreffenden Kosten etc.) zu be-
zahlen.
Die als «Zahlungsaufforderung» betitelten Schreiben halten nach der Grussfor-
mell fest, dass sich die adressierte Person in Italien eines Verkehrsvergehens
schuldig gemacht habe und die C. AG mit dem Inkasso beauftragt worden sei,
die Forderung «bei ihnen» einzuziehen. Weiter wird ausgeführt, dass die italieni-
sche F. S.r.l. den betreffenden Halter bereits mehrfach angeschrieben habe, in-
des noch keinen Zahlungseingang registriert habe. Weiter halten die Schreiben
wörtlich fest: «Ihre offene Forderung ist in den Datensystemen in Italien vermerkt.
Die italienischen Behörden können Sie bei Ihrer nächsten Einreise nach Italien
belangen, wenn Sie der Zahlung nicht nachkommen. Soweit der Verstoss nicht
verjährt (Verjährungsfrist 5 Jahre) ist, müssen Sie mit einer Vollstreckung des
Bescheides nach italienischem Recht eventuell direkt vor Ort rechnen. Der For-
derungsbetrag kann dann deutlich höher sein. Massnahmen im Ausland können
insofern weit drastischer sein als in der Schweiz. Nur Ihre fristgerechte Überwei-
sung erspart Ihnen weitere Kosten. Weitere Schritte von unserer Seite sind für
Sie jeweils mit höheren Kosten verbunden.» (BA pag. 5.0.12/16).
Die als «letzte Mahnung» betitelten Schreiben halten fest: «Grundlegend ist an
Sanktionsmöglichkeiten bei einer nächsten Einreise nach Italien zu denken. Die
Zahlungsverweigerung bzw. offene Forderung ist in den Datensystemen in Italien
vermerkt. Soweit der Verstoss nicht verjährt ist, ist mit einer Vollstreckung des
alten Bescheides inklusive weiterer Kosten und Nebenforderungen nach italieni-
schem Recht, also einem weit höheren Betrag als derzeit, u.U. direkt vor Ort zu
rechnen. Massnahmen im Ausland können insofern weit drastischer sein als in
der Schweiz». (BA pag. 5.0.9).
3.4 Zusammenfassend steht in sachverhaltlicher Hinsicht fest, dass aus Zweigstellen
der C. AG in Köln resp. Leverkusen in dessen Namen und unter Angabe des
schweizerischen Domizils die umschriebenen Zahlungsaufforderungen am
- Januar 2019 an H. in Jona/SG (BA pag. 5.0.18), am 26. Januar 2018 und
- Februar 2018 an die G. SA in Lugano/TI (BA pag. 5.0.24 f.) versandt wurden.
Weiter erfolgten Zahlungsaufforderungen von Deutschland aus am 24. Oktober
2018 an I. in Collombey/VS (BA pag. 5.0.3), am 29. Oktober 2018 an die J. GmbH
in Stein/AG (BA pag. 5.0.16), am selben Tag sowie am 19. November 2018 an
K. in Baar/ZG (BA pag. 5.0.12/15) sowie am 17. Dezember 2018 an L. in Binz/ZH
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(BA pag. 5.0.9). Überdies wurde am 10. Januar 2018 eine auf Italienisch ver-
fasste Zahlungsaufforderung an eine (durch die Anzeigeerstatterin Organisation
Q. Ticino) anonymisierte Person zugestellt (BA pag. 5.0.34). Soweit von Seiten
der Verteidigung in Bezug auf das anonymisierte Schreiben geltend gemacht
wird (TPF pag. 4.721.37), es stehe nicht fest, dass das betreffende Schreiben an
eine Person in der Schweiz versandt wurde, steht diesem Einwand die Tatsache
gegenüber, dass der Betrag in Franken in Rechnung gestellt wurde. Damit han-
delt es sich auch in diesem Fall ohne Zweifel um einen in der Schweiz domizili-
erten Fahrzeughalter. Die Schreiben erfolgten aufgrund eines Auftrags der
F. S.r.l.; Letztere handelte ihrerseits im Auftrag der Polizeibehörden der italieni-
schen Gemeinden Mailand und Florenz (Comune di Milano, Polizia Locale; Poli-
zia Municipale di Firenze).
- Rechtliche Würdigung
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 271 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer auf schweizerischem Ge-
biet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer
Behörde oder einem Beamten zukommen.
4.1.1.1 Art. 271 StGB schützt die schweizerische Souveränität. Indirekt schützt der Tat-
bestand indes auch das Vertrauen der Bürger, dass hoheitliche Macht nur durch
die dafür zuständigen Organe in rechtmässiger Weise durchgesetzt wird (H
US-
MANN
, Recht aus den Fugen, Diss. FR 2021, 79 f.). Angriffsobjekt ist der An-
spruch der Schweiz, dass staatliches Handeln auf ihrem Gebiet allein durch ihre
Institutionen vorgenommen werde, unter ausdrücklicher Ausnahme bewilligter
Handlungen (H
USMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 271 StGB N. 8).
Zustellung und Vollstreckung von Entscheiden ausländischer justizieller Behör-
den tangiert die Souveränität der Schweiz als territorial betroffener Staat und be-
darf grundsätzlich der Rechtshilfe. Anders verhält es sich nur, wenn der Staat
diesbezüglich auf seine Souveränität verzichtet hat und es etwa im Rahmen von
Übereinkommen oder unilateral anderen Staaten zugesteht, Handlungen mit Wir-
kungen auf seinem Staatsgebiet vorzunehmen (vgl. G
AUTHEY/MARKUS, Zivile
Rechtshilfe und Artikel 271 Strafgesetzbuch, ZSR I 2015, 360 f.).
4.1.1.2 Der Tatbestand ist kein Sonderdelikt, d.h. jede Person, nicht nur ausländische
Behörden, kann den Tatbestand erfüllen (H
USMANN, Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 271 StGB N. 12). Die betreffende Handlung muss für einen fremden Staat
erfolgen, worunter indes auch Handlungen für Gliedstaaten bzw. für eine Be-
hörde eines Gliedstaates fallen. Ein solcher Handlungsempfänger liegt mit den
italienischen Gemeinden Florenz und Mailand ohne Weiteres vor.
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Hoheitlich sind Handlungen oder Tätigkeiten die üblicherweise von staatlichen
Organen wie Fiskus, Polizei oder Gerichten i.w.S. (inklusive Vollstreckung) vor-
genommen werden (G
AUTHEY/MARKUS, a.a.O., 371). In Bezug auf die Qualifika-
tion «ausländischer» Aktivitäten ist massgebend, ob die betreffende Handlung
ihrer Natur nach oder nach der verwendeten Form oder Vorgehensweise aus
Schweizer Sicht der exklusiven Zuständigkeit einer schweizerischen Behörde un-
terstellt ist (G
AUTHEY/MARKUS, a.a.O., 372; HUSMANN, Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 271 StGB N. 31).
4.1.1.3 Was (nicht rechtshilfekonforme) Zustellungen von Schriftstücken im Besonderen
betrifft, ist in der Lehre umstritten, ob diese für eine Tatbestandsmässigkeit ge-
mäss Art. 271 StGB Rechtswirkungen in der Schweiz auszulösen vermögen
müssen (so M
C GOUGH, Verbotene Handlungen für einen fremden Staat, Diss.
ZH 2018, 86; a.A. F
ISCHER/RICHA, Commentaire romand, 2017, Art. 271 StGB
N. 30). Richtigerweise stellt es eine tatbestandsmässige Souveränitätsverletzung
dar, wenn mittels Zustellungen vorgegeben wird, Rechtsfolgen zu bewirken (vgl.
dazu Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2017.16 vom 6. Oktober 2017
E. 4.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.28 vom 18. Dezember 2018
E. 5.3.1) oder indem in zugestellten Schriftstücken für den Fall der Nichtbefol-
gung von Anweisungen Zwangsmassnahmen in Aussicht gestellt werden (H
US-
MANN
, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 271 StGB N. 37).
4.1.2
4.1.2.1 Indem die Schreiben an schweizerische Adressaten zugestellt wurden, fanden
die inkriminierten Handlungen unabhängig vom Absendeort ohne Weiteres in der
Schweiz statt (vgl. per analogiam BGE 124 IV 180). Es fragt sich, ob nach schwei-
zerischer Rechtsordnung das Zustellen der inkriminierten Schreiben Handlungen
darstellen, die einer Behörde oder Beamten zukommen. Den Schreiben liegen
(angeblich) rechtskräftige Bussenverfügungen zugrunde. Das Ausstellen von
Ordnungs- und Übertretungsbussen stellt ohne weiteres eine hoheitliche Hand-
lung dar. Öffentliches Strafen stellt genuin staatliche hoheitliche Tätigkeit dar,
welches nicht an Private delegiert werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 1 Ordnungsbus-
sengesetz vom 18. März 2016 [OBG; SR 324.1]). In casu geht es indes nicht um
die Zustellung der Bussenverfügung an sich, sondern um das In-Rechnung-Stel-
len derartiger Verfügungen. Im Unterschied zu Rechnungen mit privatrechtlichem
Charakter, die mittels Inkasso/Betreibung vollstreckt werden können, besteht hin-
sichtlich Bussen ein spezielles Vollzugsverfahren. Werden Bussen im Ordnungs-
bussenverfahren nicht bezahlt, wird ein ordentliches Verfahren ausgelöst (Art. 6
Abs. 4 OBG). Rechtskräftige Verfügungen der zuständigen Übertretungsstrafbe-
hörden werden durch die zuständige Vollzugsbehörde vollstreckt (Art. 106 Abs. 5
i.V.m. Art. 35 StGB). Letztere kann Zahlungsfristen einräumen (Art. 35 Abs. 1
StGB), die Betreibung anordnen (Art. 35 Abs. 3 StGB) oder dem Gericht Antrag
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stellen, eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Art. 36 Abs. 2 StGB). Mithin
handelt es sich um eine Handlung, die nach der gesetzlichen Ordnung in die
ausschliessliche Zuständigkeit einer Behörde fällt. Selbst wenn in einzelnen Kan-
tonen oder Gemeinden der Vollzug gestützt auf eine entsprechende Grundlage
an privatrechtliche juristische Personen ausgelagert werden kann, wie es die Ver-
teidigung geltend macht (TPF pag. 4.521.8 ff.; 4.721.40), ändert dies nichts am
genuin hoheitlichen Charakter von derartigen Inkassohandlungen. Dies gilt un-
abhängig davon, ob es sich um ein sog. vorrechtliches Inkasso (private Mahn-
schreiben mit Vorbehalt von rechtlichen Konsequenzen) oder um ein Inkasso
mittels Betreibung handelt.
4.1.2.2 Was das in casu infrage stehende Inkasso (im eben skizzierten Sinn) ausländi-
scher Bussen betrifft, fragt sich, ob das massgebliche schweizerische Recht
resp. das anwendbare Staatsvertragsrecht ein solches durch ausländische Staa-
ten resp. durch Private erlaubt. Wie aus Art. 94 Abs. 4 IRSG hervorgeht, sind
auch Bussen von sich in der Schweiz aufhaltenden resp. über Vermögenswerte
in der Schweiz verfügenden Personen über den Rechtshilfeweg vollstrecken zu
lassen. Das für die Schweiz geltende Staatsvertragsrecht sieht diesbezüglich
Ausnahmen vor. Art. 52 des Schengener Durchführungsübereinkommen vom
- September 1990 (SDÜ) erlaubt den Vertragsstaaten die direkte postalische
Zustellung von Gerichtsurkunden. Dasselbe gilt in Bezug auf Schriftstücke be-
treffend Verkehrsübertretungen im Allgemeinen gestützt auf Art. 30 Abs. 2 der
Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982
(Rechtshilfeverordnung [IRSV], SR 351.11). Mithin ist die Zustellung von Bus-
senverfügungen und diesbezügliche Mahnungen durch ausländische Strafbehör-
den an Personen in der Schweiz grundsätzlich zulässig. Bilaterale Regelungen
hinsichtlich der Vollstreckung von Bussen aus Strassenverkehrsdelikten enthal-
ten die Polizeiverträge mit Frankreich und Deutschland (vgl. A
BO YOUSSEF/HEIM-
GARTNER
, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 94 IRSG N.
31 ff.). Die betreffenden Bestimmungen enthalten gewisse Erleichterungen in Be-
zug auf die Gewährung der Vollstreckungshilfe, indes keine Handhabe, die Voll-
streckung durch den ersuchenden Staat auf dem Staatsgebiet des ersuchten
Staates selbstständig durchzusetzen. Auch ist nicht vorgesehen, dass die stell-
vertretend vollstreckten Bussenbeträge an den ersuchenden Staat fliessen; im
Gegenteil verbleiben diese beim ersuchten Staat (vgl. Art. 50 des Abkommens
vom 9. Oktober 2007 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regie-
rung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenar-
beit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen [SR 0.360.349.1]). Übereinkommen, an
denen die Schweiz und Italien beteiligt wären und aufgrund derer die Schweiz
auf seine diesbezügliche Souveränität in diesem Bereich verzichtet hätte, beste-
hen nicht. So hat die Schweiz das Europarat-Übereinkommen über die Ahndung
von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr vom 30. November 1964 (SEV Nr.
- nicht ratifiziert. Indes sieht auch das betreffende Übereinkommen nicht vor,
dass Staaten direkt Bussen in anderen Staaten vollstrecken können.
4.1.2.3 Die inkriminierten Schreiben der C. AG führen aus, dass sie im Rahmen eines
Auftrags zum «Inkasso» erfolgen. Aufgrund des Sitzes der C. AG in der Schweiz
wird zudem impliziert, dass eine Handhabe besteht, in der Schweiz «bei Ihnen»,
d.h. am Wohnort der adressierten Fahrzeughalter, die Forderung «einzuziehen».
Daran ändert auch der explizite Hinweis auf die möglichen Massnahmen in Italien
nach italienischem Recht nichts. Endet doch der entsprechende Hinweis damit,
dass Massnahmen im Ausland «drastischer» sein können als in der Schweiz.
Damit wird suggeriert, dass unter Umständen auch mit Massnahmen in der
Schweiz, d.h. einer Betreibung, zu rechnen ist. Dasselbe gilt für die Betitelung
der zweiten Schreiben mit «letzte Mahnung». Die zugestellten Schreiben geben
mithin vor, dass die C. AG befugt ist, betreffende Rechnungen in der Schweiz zu
vollstrecken, und dass für den Fall der Nichtbezahlungen einschneidende Kon-
sequenzen, wie Zwangsvollstreckung, im Ausland drohen. Damit werden implizit
in der Schweiz Vollstreckung resp. Betreibung und explizit im Ausland erhebliche
Nachteile in Aussicht gestellt für den Fall, dass die Rechnungen nicht bezahlt
werden. Es liegt folglich eine tatbestandsmässige Handlung für einen fremden
Staat vor (vgl. E. 4.1.1.3).
4.1.2.4 Von der Verteidigung wird vorgebracht, die betreffenden Schreiben seien inso-
weit nicht «verboten» als das massgebende Rechtshilferecht das direkte Zustel-
len von Strafbescheiden zulässt. Insoweit müsse auch eine Zustellung durch
Dritte in der Schweiz rechtlich zulässig sein, da es lediglich um eine Fortsetzung
der Zustellung handle (TPF pag. 4.521.14 f.). Damit wird verkannt, dass es sich
vorliegend nicht um die Zustellung der Bussen oder diesbezüglicher Mahnungen
durch die ausländischen Behörden, sondern um die Vollstreckung bzw. das In-
kasso durch eine juristische Person in der Schweiz geht.
4.1.2.5 Unerheblich ist, dass die Beschuldigten nicht unmittelbar im Auftrag der auslän-
dischen Behörde, sondern lediglich im Auftrag einer ausländischen juristischen
Person des Privatrechts (F. S.r.l.) gehandelt haben. Nach konstanter Rechtspre-
chung genügt es, dass der Täter im Interesse eines fremden Staates bzw. aus-
ländischen Verfahrens gehandelt hat, was vorliegend der Fall war. Wie BGE 114
IV 128 E. 3b festhält, bedarf es weder eines Auftrags noch eines Wollens des
betreffenden Staates.
4.1.3 Insgesamt haben die Beschuldigten bei vorliegender Anklage- und Aktenlage
neun diesbezügliche Schreiben an sieben Adressaten versendet. Die im Abstand
von ca. 20 Tagen jeweils an die gleiche Adressatin (G. SA, K.) zugestellten Mah-
nungen sind aufgrund der zeitlichen und persönlichen Konnexität als in Tateinheit
- 13 -
SK.2021.34
begangen zu betrachten, sodass die Beschuldigten den Tatbestand in objektiver
Hinsicht siebenfach erfüllt haben.
4.2
4.2.1 In subjektiver Hinsicht bedarf es des Vorsatzes, wobei Eventualvorsatz ausreicht
(vgl. H
USMANN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 271 StGB N. 107). In Bezug auf
das rechtlich geprägte Tatbestandsmerkmal der «Verbotenheit» resp. den Um-
stand, dass die betreffende Handlung einer Behörde oder einem Beamten zu-
kommt, genügt es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Täter «in
laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sach-
verhalts» erfasst (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2018 vom 4. Dezember
2018 E. 3.1.1).
4.2.2 In Ermangelung von diesbezüglichen Personalbeweisen ist aufgrund der Tatum-
stände auf das diesbezügliche Wissen der Beschuldigten zu schliessen. Auf-
grund des Umstands, dass die italienische F. S.r.l. sich keiner in der Schweiz
ansässigen, in der Schweiz operativ tätigen Inkasso-Unternehmens bediente,
musste sich den Beschuldigten die Frage aufdrängen, ob die Tätigkeit mit dem
Schweizer Recht vereinbar ist. Überdies wurden die Beschuldigten durch E-Mail
vom 16. November 2018 von einer Mitarbeiterin des Bundesamtes für Justiz über
die Unrechtmässigkeit der inkriminierten Geschäftstätigkeit in Kenntnis gesetzt
(BA pag. 5.0.6). Vor diesem Hintergrund vermochten die Beschuldigten die so-
ziale Bedeutung der «Inkassotätigkeit» einer ausländischen Forderung aus einer
Verkehrsbusse in der Schweiz zutreffend als eventuell verboten einzuordnen. Zu
diesem Ergebnis führen im Übrigen auch die nachstehend unter dem Aspekt des
Rechtsirrtums thematisierten Umstände (vgl. E. 4.3).
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht
weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum
vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
Ein Rechtsirrtum liegt vor, wenn der Täter in der irrigen Vorstellung handelt, seine
Handlungen seien nicht verboten. Dem Täter muss mithin ein Unrechtsbewusst-
sein gänzlich fehlen. Hat der Täter ein «bloss unbestimmtes Empfinden [...] et-
was Unrechtes zu tun, hat er eine genügende Kenntnis der Rechtswidrigkeit, wel-
che einen Rechtsirrtum a priori ausschliesst (BGE 72 IV 155).
4.3.2 Ein Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB käme vorliegend aufgrund der er-
wähnten E-Mail des Bundesamtes für Justiz (E. 4.2.2) höchstens für die vor dem
- November 2018 vorgenommenen Handlungen in Betracht. Die Beschuldigten
machten nicht geltend, die Rechtslage etwa durch Rechtsanwälte oder Erkundi-
- 14 -
SK.2021.34
gungen bei Behörden abgeklärt zu haben. Es trifft zwar zu, dass es im inkrimi-
nierten Zeitraum keine einschlägigen Präjudizien gab. Indes führte eine einfache
Internet-Recherche zum Ergebnis, dass nach Auffassung des Bundesamtes für
Justiz «Ausländisches Busseninkasso illegal» sei (so der Titel in 20 Minuten vom
- April 2009, online abrufbar; BA pag. 5.0.30). Daran ändert – entgegen der
Verteidigung (TPF pag. 4.720.6, 4.721.39) – auch der im Recht liegende Auszug
aus der Webseite des fedpol (abgerufen am 2. März 2019) nichts (BA 18.2.7).
Die betreffende Webseite enthält zwar den Hinweis, wonach Rechnungen von
privaten Firmen, die im Ausland beauftragt worden seien, Parkbussen auf öffent-
lichem Grund einzutreiben, als privatrechtliche Forderungen gelten, welche
durch Schweizer Inkassofirmen eingetrieben werden könnten. Diese zweifelhafte
Rechtsauffassung könnte bei Rechtssuchenden tatsächlich zu Missverständnis-
sen führen, doch sie betrifft einen anderen Sachverhalt. Vorliegend geht es um
von Behörden verhängte Bussen für Verkehrsdelikte im Verkehr (vorwiegend ge-
ringfügige Geschwindigkeitsübertretungen; Fahren ohne Erlaubnis in verkehrs-
begrenzter Zone) und nicht um Parkbussen. Angesichts des Umstands, dass die
Beschuldigten als deutsche Staatsbürger in einem anderen Staat eine Tätigkeit
zuhanden der Behörden eines Drittstaates vornehmen wollten, ist davon auszu-
gehen, dass sie zumindest im Internet eine einfache Recherche zur Legalität
ihres Geschäftsmodells durchgeführt und dabei Kenntnis von der zweifelhaften
Rechtslage erlangt haben. Das Vorliegen eines Rechtsirrtums fällt damit auf-
grund eines vorhandenen Unrechtsbewusstseins ausser Betracht, sodass die
Vermeidbarkeit nicht geprüft werden muss.
4.4 Zusammenfassend sind die Beschuldigten der mehrfachen verbotenen Handlun-
gen für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB schuldig zu spre-
chen.
- Strafzumessung
5.1
5.1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be-
stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach
den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden.
5.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
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15 -
SK.2021.34
schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht
ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst-
mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es
an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
5.1.3 Der Strafrahmen des Grundtatbestands von Art. 271 StGB erstreckt sich von
Geldstrafe von drei Tagessätzen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Bei der pe-
kuniären Sanktion beträgt die Höchststrafe 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1
StGB).
Aufgrund der Art und Schwere der Rechtsgutsbeeinträchtigung kommt vorlie-
gend lediglich eine Geldstrafe in Betracht. Infolgedessen führt der aufgrund der
Tatmehrheit zur Anwendung kommende Art. 49 Abs. 1 StGB dazu, dass der
obere Strafrahmen bei 180 Tagessätzen als gesetzliches Höchstmass verbleibt.
Strafmilderungsgründe, welche den Strafrahmen nach unten erweitern, bestehen
keine. Da die zu beurteilenden Delikte qualitativ identisch sind, ist vorliegend im
Sinne einer Ausnahme nicht eine Einsatzstrafe für das konkret schwerste Delikt
auszufällen, sondern eine Geldstrafe für sämtliche sieben Delikte.
5.2
5.2.1 In Bezug auf die Tatkomponente fällt Folgendes ins Gewicht: Die Beschuldigten
haben über einen Zeitraum von rund einem Jahr den schweizerischen Behörden
vorbehaltene Aktivitäten im (indirekten) Auftrag ausländischer Kommunen durch-
geführt. Insoweit sind die inkriminierten Handlungen diesbezüglich von erhebli-
cher Intensität zumal mehrere Rechtsunterworfene der Schweiz dadurch tangiert
wurden. Die Beeinträchtigung des Rechtsguts der schweizerischen Souveränität
ist in casu noch als relativ abstrakt zu werten, da sich die Vollzugshandlungen
darin erschöpften, Schreiben mit (impliziten) Androhungen von Nachteilen zu
versenden. Das Motiv der Beschuldigten lag offensichtlich darin, sich resp. die
von ihnen betriebene Gesellschaft durch die resultierenden Margen zu berei-
chern. Zugunsten der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sie lediglich
eventualvorsätzlich gehandelt haben.
5.2.2 Die Täterkomponente, wie insbesondere das Verhalten anlässlich des Strafver-
fahrens, ist neutral zu bewerten. Es ist weder ein besonders kooperatives noch
ein renitentes Verhalten der Beschuldigten zu konstatieren.
5.2.3 Insgesamt ist das Verschulden der Beschuldigten gerade noch als leicht zu wer-
ten und es erscheint je eine Geldstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen als
schuldadäquat.
5.2.4 Was die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten betrifft, sind diese in Erman-
gelung von diesbezüglichen Angaben zu schätzen. Aus den Akten ergibt sich
-
16 -
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zum einen, dass die von den Beschuldigten in der Schweiz betriebene Aktien-
gesellschaft in einem Zeitraum von ca. 16 Monaten einen Umsatz von rund
Fr. 1.6 Mio. machte. Wer in welchem Umfang am daraus resultierenden Erlös
berechtigt ist, muss offengelassen werden, doch ist davon auszugehen, dass
beide Beschuldigten davon profitierten. Im Übrigen ist aktenkundig, dass die Be-
schuldigten in Köln verschiedene Inkassofirmen beitreiben (BA pag. 12.3.34),
welche aufgrund umsatzträchtiger Mandate (etwa Inkasso für sämtliche Forde-
rungen von F. S.r.l. in Deutschland und Österreich) erheblichen Gewinn erwirt-
schaften dürften. Vor diesem Hintergrund wird bei beiden Beschuldigten ein mo-
natliches Nettoeinkommen von je Fr. 10'000.– angenommen. Infolgedessen ist
der Tagessatz jeweils auf Fr. 300.– festzusetzten.
5.3 Angesichts der Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten sind die Strafen gemäss
Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen. Um die Spürbarkeit der Strafe si-
cherzustellen, wird die bedingte Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB mit
einer Busse von je Fr. 9'000.– verbunden. Diese unbedingt zu leistende Verbin-
dungsbusse wird (im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung; vgl. BGE
134 IV 56) von der Geldstrafe in Abzug gebracht, indem diese auf je 150 Tagess-
ätze reduziert wird. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird die Busse in eine Er-
satzfreiheitsstrafe von 30 Tagen umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 StGB).
5.4 Für den Vollzug der Strafen ist der Kanton Graubünden zuständig (Art. 74 Abs. 1
StBOG i.V.m. 31 Abs. 2 StPO).
- Ersatzforderung / Beschlagnahme
6.1 Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermö-
genswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Die Einziehung kann
beim Täter oder einem Dritten erfolgen. Sind die der Einziehung unterliegenden
Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatz-
forderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB).
6.2 Die Anklage geht davon aus, dass durch die inkriminierten Handlungen Bussgel-
der (mindestens) in Höhe von EUR 1'466'479.89, umgerechnet Fr. 1'601'940.–,
erlangt worden seien. Diese Vermögenswerte seien nicht mehr vorhanden; teil-
weise (ca.87%) seien sie an F. S.r.l. weitergeleitet und teilweise (ca. 13%) von
der C. AG vereinnahmt worden. Es sei daher zulasten der C. AG auf eine Ersatz-
forderung des Staates in gleicher Höhe zu erkennen (TPF pag. 4.100.7).
6.3 Wie bereits ausgeführt (E. 3.2), sind die in den Strafbefehlen im Kontext des an-
genommenen Deliktsbetrags pauschal behaupteten Delikte («eine Vielzahl von
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weiteren, analogen Inkassoschreiben») nicht dem Anklageprinzip konform dar-
gestellt. Infolgedessen ist es dem Gericht nicht möglich zu prüfen, ob betreffende
Gelder aus einer Straftat stammen. Dabei wird nicht verkannt, dass Einziehun-
gen und Ersatzforderungen nicht zwingend einen Schuldspruch voraussetzen.
Indes bedarf es des Nachweises einer Tat, was in Fällen ohne Schuldspruch
grundsätzlich in einem separaten Einziehungsverfahren erfolgt (vgl. S
CHOLL,
Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, § 4
N. 131). Vorliegend wurde die Höhe der beantragten Ersatzforderung – soweit
ersichtlich – aufgrund der Zahlungsflüsse an die F. S.r.l. berechnet. Ein Nach-
weis, dass diesen Zahlungen effektiv konkrete strafbare verbotene Handlungen
an einen fremden Staat zugrunde liegt, fehlt demgegenüber. Der Rechtsvertreter
der C. AG wendet diesbezüglich zu Recht ein, dass in den Akten der Nachweis
fehle, dass es sich um Erträge aus eingezogenen Bussen und nicht aus Nut-
zungsentgelten, d.h. aus zivilrechtlichen Forderungen, handelt (TPF pag.
4.721.19 ff). In Bezug auf die abgeurteilten Delikte mangelt es an einem delikti-
schen Zufluss der betreffenden Bussenbeträge an die C. AG, weil die betroffenen
Personen keine Zahlungen geleistet, sondern Strafanzeigen eingereicht haben.
Infolgedessen ist der Antrag auf Begründung einer Ersatzforderung abzuweisen.
6.4 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Grund mehr für die Beschlagnahme
des Kontos 1, lautend auf C. AG, bei der Bank D. Die Beschlagnahme ist folglich
aufzuheben (Art. 267 Abs. 1 StPO).
- Verfahrenskosten
7.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO;
Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet,
die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der BA sowie im erst-
instanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der
Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge-
hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand
(Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen um-
fassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die
amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behör-
den, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2
StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vor-
gesehen werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 4 BStKR).
- 18 -
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7.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 7‘000.–
geltend (TPF pag. 4.100.8). Diese liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrah-
mens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheint angemessen.
Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist gemäss Art. 1 Abs. 4,
Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 3‘000.– festzusetzen.
7.3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten den ver-
urteilten Beschuldigten je hälftig, d.h. zu je Fr. 5‘000.–, aufzuerlegen (Art. 426
Abs. 1 StPO).
- Entschädigung
8.1 Dem Ausgang des Verfahrens gemäss haben A. und B. keinen Anspruch auf
Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
8.2 Die C. AG hat als obsiegende beschwerte Dritte Anspruch auf einen angemes-
senen Ersatz ihrer Aufwendungen im Verfahren (Art. 434 StPO).
8.2.1 Gemäss Art. 10 BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der gänzlich
oder teilweise obsiegenden Drittperson i.S.v. Art. 434 StPO die Bestimmungen
dieses Reglements über die amtliche Verteidigung anwendbar.
Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na-
mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen
(Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie-
senen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt min-
destens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im
ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger
Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (vgl.
Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2,
m.w.H.). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tat-
sächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).
8.2.2 Der Rechtsvertreter der C. AG, Rechtsanwalt Mauro Lardi, macht in seiner Kos-
tennote einen Arbeitsaufwand von 48.1167 Stunden zu einem Stundenansatz
von Fr. 270.–, 4.5 Stunden Reisezeit à Fr. 200.–, Fahrspesen von Fr. 316.– sowie
eine Kleinspesenpauschale von Fr. 416.75 (3% des Honorars) zzgl. MWST gel-
tend (TPF pag. 4.851.2 f.).
Die Kostennote ist nicht zu beanstanden, mit folgenden Korrekturen: Der Straffall
stellte die Rechtsvertretung der Drittbetroffenen nicht vor besondere Herausfor-
derungen; der Arbeitsaufwand ist daher mit dem üblichen Stundenansatz von
-
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Fr. 230.– zu vergüten. Die Kleinspesenpauschale ist entsprechend anzupassen.
Im Ergebnis beträgt die von der Eidgenossenschaft an die C. AG zu leistende
Entschädigung Fr. 13'615.50.
-
20 -
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Der Einzelrichter erkennt:
I.
- A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen frem-
den Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB).
- A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 300.–, bedingt voll-
ziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 9'000.–. Bezahlt
A. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von
30 Tagen.
II.
- B. wird schuldig gesprochen der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen frem-
den Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB).
- B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 300.–, bedingt voll-
ziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 9'000.–. Bezahlt
B. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von
30 Tagen.
III.
- Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Begründung einer Ersatzforderung zuguns-
ten der Eidgenossenschaft und zulasten der C. AG wird abgewiesen.
- Die Beschlagnahme des Kontos 1, lautend auf C. AG, bei der Bank D. wird aufgeho-
ben.
IV.
- Die Verfahrenskosten betragen Fr. 10'000.– (Gebühren für das Vorverfahren:
Fr. 7'000.–; Gerichtsgebühr: Fr. 3'000.–).
- Die Verfahrenskosten werden wie folgt auferlegt:
-
A.: Fr. 5'000.–,
-
B.: Fr. 5'000.–.
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V.
- A. und B. haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
- Die C. AG wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 13'615.50 entschädigt.
Dieses Urteil wird den Parteien und der C. AG schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
− Bundesanwaltschaft
− Rechtsanwalt Patrik Salzmann (Verteidiger von A.)
− Rechtsanwalt Nathan Landshut (Verteidiger von B.)
− Rechtsanwalt Mauro Lardi (Rechtsvertreter der C. AG)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
− Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
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Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder
schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können
gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so-
wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich
anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).