Urteil vom 15. Oktober 2021 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiber Rafael Schoch Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwäl- tin des Bundes Sabrina Beyeler
gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Manuela Vasiljevic
Gegenstand
Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 1.3 3
9.1. Es wird festgestellt, dass für den ehemaligen amtlichen Verteidiger von A., Rechtsanwalt B., eine Entschädigung von Fr. 6'334.25 (inkl. MWST) festgesetzt und in vollem Umfang ausgerichtet worden ist. 9.2. Rechtsanwältin Manuela Vasiljevic wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 6'193.– (inkl. MWST) von der Eidgenossenschaft entschädigt. 9.3. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer 9.1.-9.2. Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben.
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird ausgehändigt an: Frau Rechtsanwältin Manuela Vasiljevic, amtliche Verteidigerin von A. (Beschuldig- ter) Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: Bundesanwaltschaft Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an: Herrn Rechtsanwalt B. (ehemaliger amtlicher Verteidiger von A.; Dispositiv Ziffer 9.1. sowie zugehörige Erwägungen) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 15. Oktober 2021