Verfügung vom 3. Februar 2021 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,
und
als Privatklägerschaft:
B.,
gegen
A.,
Gegenstand
Verspätete Einsprache; Nichteintreten B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 1.2
2 - SK.2021.2 Der Einzelrichter erwägt, dass:
die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2020 A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 59 PBG) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilte und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- auf- erlegte (nachfolgend: der Strafbefehl) (SK 2.100.131 ff.);
A. mittels E-Mail vom 7. Januar 2021 Einsprache gegen den Strafbefehl («...gegen diese Rechnung und das dazugehörige Verfahren...») erhob und den inkriminierten Sachverhalt bestritt (SK 2.100.144);
die Bundesanwaltschaft A. mit Schreiben vom 8. Januar 2020 dazu einlud, sich zur Frage der fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl schriftlich zu äussern (SK 2.100.145 f.); A. sich nicht vernehmen liess;
die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 25. Januar 2021 die Akten an das hiesige Gericht überwies unter Hinweis, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei (Art. 91 Abs. 2 StPO; SK 2.100.001 ff.);
das Gericht vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet (Art. 356 Abs. 2 StPO);
gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Ein- sprache erhoben werden kann (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO);
der Strafbefehl dem Einspracheberechtigten schriftlich eröffnet wird (Art. 353 Abs. 3 StPO), wobei die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgt (Art. 85 Abs. 2 StPO);
Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst wer- den, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO); eine Frist einge- halten ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbe- hörde abgegeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO);
der Strafbefehl A. mit fristauslösender Wirkung am 2. November 2020, 15:18 Uhr persönlich gegen Unterschrift zugestellt wurde (Abholung am Schalter der Poststelle in Niederweningen) (SK 2.100.143);
der Strafbefehl die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;
3 - SK.2021.2
die 10-tägige Frist für eine Einsprache gegen den Strafbefehl am 12. Novem- ber 2020 endete;
A. indes erst am 7. Januar 2021 Einsprache erhob;
bei Säumnis die Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Partei eine Frist ver- säumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwach- sen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Ver- schulden trifft (Art. 94 StPO);
die Bundesanwaltschaft A. das rechtliche Gehör betreffend Einhaltung der 10-tägi- gen Einsprachefrist gewährt hat; A. keine Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 94 StPO geltend gemacht hat und solche auch nicht ersichtlich sind;
sich die Einsprache nach dem Gesagten als verspätet und damit als ungültig er- weist, womit darauf nicht einzutreten ist;
der Strafbefehl somit von Rechts wegen zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO);
sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen;
bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Strafbehörde Ver- fahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der ver- fahrensbeteiligten Person auferlegen kann, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO);
A. durch seine verspätete Einsprache das vorliegende gerichtliche Verfahren und damit dessen Kosten verursacht hat;
in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR.173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine pauschale Gebühr von Fr. 300.-- festzusetzten ist.
4 - SK.2021.2 Der Einzelrichter erkennt:
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Geht an: Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes A. B. (Privatkläger) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
Versand 3. Februar 2021