Beschluss vom 26. Mai 2021 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Vorsitz Martin Stupf und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes Johannes Rinnerthaler, und
als Privatklägerschaft:
Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, vertreten durch Bundesamt für Strassen ASTRA, Rechtsdienst und Landerwerb,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Philipp Kunz,
B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Lenz,
C., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dieter Caliezi,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 1.1 6
Mehrfache Urkundenfälschung im Amt und mehrfache Anstiftung dazu, mehrfaches Bestechen, mehrfaches Sich-Bestechen-Lassen, gewerbsmässiger Abgabebe- trug, mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkun- dung
Sistierung des Verfahrens
Die Strafkammer erwägt:
Gesetz das BFE sachlich zuständig ist. 1.4 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit der beteiligten Verwaltung als auch Bundesgerichtsbarkeit gegeben, so kann das Departement, dem die betei- ligte Verwaltung angehört, die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörden anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht und die Strafverfolgungsbehörde der Verei- nigung vorgängig zugestimmt hat (Art. 20 Abs. 3 VStrR). Vorliegend vereinigte das UVEK die Untersuchung der verwaltungsstrafrechtli- chen Tatbestände gemäss Art. 14 und 15 VStrR mit der bei der BA hängigen strafrechtlichen Untersuchung (siehe vorgehend die Ausführungen unter Lit. B.). Es liegt somit eine gültige Vereinigungsverfügung im Sinne von Art. 20 Abs. 3 VStrR vor. 1.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts ihre sachliche Zuständigkeit nach Anklageerhebung nur aus be- sonders triftigen Gründen verneinen darf (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. 1.6 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beur- teilung der angeklagten Straftatbestände gegeben. 2. Prüfung der Anklageschrift 2.1 Nach Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als verfahrensleitende Behörde, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungs- gemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) res- pektive Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aus dieser Prüfung (oder später im Verfahren), dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren und weist die Anklage, falls erforderlich, zur Ergän- zung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). Im Übrigen haben die Strafbehörden die Obliegenheit im Sinne des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO), sich widersprechende Urteile, sei dies bei
6 - SK.2021.16 der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumes- sung, so weit wie möglich zu verhindern (vgl. BGE 138 IV 29 E. 3.2). Da die Prüfung der Prozessvoraussetzungen durch das Gericht von Amtes we- gen erfolgt und der Beschluss im Zeitpunkt der Eingabe von Rechtsanwalt Lenz schon spruchreif war, wurde auf eine Vernehmlassung des Rückweisungsan- trags verzichtet. 2.2 Zudem ist festzuhalten, dass die von der BA geführte Strafuntersuchung und das vorliegende Verfahren vor Bundesstrafgericht sich grundsätzlich nach den Best- immungen der StPO richtet (HEIMGARTNER/KESHELAVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 77 VStrR N 1, 10 ff.). Vorliegend sind indes auch Tatbestände des Verwaltungsstrafrechts angeklagt, womit sich das Verfahren genuin auch im Ver- waltungsstrafverfahren abspielt und das VStrR integral anwendbar ist. 2.2.1 Es ist eine Besonderheit des Verwaltungsstrafrechts, dass Fragen über Leis- tungs- und Rückleistungspflichten i.S.v. Art. 12 VStrR im Verwaltungsstrafrecht von Gesetzes wegen (Art. 69 Abs. 2, Art. 73 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 4 VStrR) vor einer strafrechtlichen Beurteilung rechtskräftig entschieden werden. Das Verfah- ren, in dem die Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR festgestellt wird, ist entspre- chend von einem Strafverfahren strikt zu trennen, wobei das Strafgericht erst entscheiden darf, wenn über die Leistungs- und Rückgabepflicht, welche dem Verfahren zugrunde liegt, rechtskräftig entschieden worden ist (OESTER- HELT/FRACHEBOUD, BSK VStrR, Art. 12 N 27). Insofern hat die Überweisung der Strafsache zuhanden des Gerichts solange zu unterbleiben, als die dem Straf- verfahren zugrundeliegende Leistungs- oder Rückleistungspflicht nicht rechts- kräftig entschieden wurde (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VStrR; HEIMGARTNER/KES- HELAVA, BSK VStrR, Art. 73 N 11 ff.). Nicht zuletzt erklärt Art. 77 Abs. 4 VStrR rechtskräftige Entscheide der Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichts- behörden über die dem Strafverfahren zugrundeliegende Leistungs- und Rück- leistungspflicht für das Strafgericht für verbindlich. Daher ist mit der Überweisung an den Strafrichter solange zuzuwarten, als ein Verfahren über die Leistungs- pflicht hängig ist, das sich auf das Strafverfahren auswirken kann (Art. 69 Abs. 2 VStrR; BGE 134 IV 328 E. 3.3 mutatis mutandis; KURT HAURI, Verwaltungsstraf- recht, Bern 1998, S. 150 mit Hinweis auf die Materialien). 2.2.2 Nach dem Gesagten stellt die definitive Erledigung der abgaberechtlichen Strei- tigkeit im Verwaltungsstrafrecht mithin eine Prozessvoraussetzung dar, die von der Verfahrensleitung im Strafverfahren zwingend berücksichtigt werden muss. Fehlt es an dieser Voraussetzung, hat das Gericht das Verfahren zu sistieren
7 - SK.2021.16 und die Strafsache zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO; HEIMGARTNER/KES- HELAVA, BSK VStrR, Art. 73 N 11 ff.). Dies trägt denn auch dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung, nach welchem insbesondere sich widersprüchliche Urteile zu vermeiden sind, Rechnung. 2.3 Die Anklage wirft den Beschuldigten zusammengefasst vor, dass B. und C. mo- natlich einen Bargeldbetrag von Fr. 2'000.-- an A. bezahlt hätten, damit dieser insgesamt 2'239 von der D. AG - welche dem ASTRA (und dem BFE) gegenüber als (Gross-)Importeurin von Personenwagen im Sinne der CO 2 -Gesetzgebung aufgetreten ist - importierte Personenwagen in den Computersystemen des ASTRA unrichtig erfasste, wodurch B. und C. erreicht hätten, dass die D. AG für die Jahre 2015 bis 2017 keine CO 2 -Sanktionen entrichten bzw. CO 2 -Sanktionen in der Höhe von Fr. 9'027'262.50 habe umgehen können (pag. TPF 63.100.001). Sämtliche (verwaltungs-)strafrechtlichen Vorwürfe, insbesondere auch die Ur- kundenfälschung im Amt, die Bestechung und das Sich-Bestechen-Lassen, ste- hen in unmittelbaren Zusammenhang mit der Erhebung der CO 2 -Sanktionen, die durch das angeklagte Vorgehen, welches zu Unrecht zur Senkung der CO 2
Emissionen der D. AG geführt haben soll, nicht (korrekt) erfolgt sei. Die Frage, ob die D. AG der Sanktionspflicht im Sinne der CO 2 -Gesetzgebung unterliegt, ist für sämtliche angeklagten Straftatbestände von erheblicher Relevanz. Insofern hängt nicht nur die Beantwortung der Frage, ob die Straftatbestände von Art. 14 und 15 VStrR erfüllt sind, vom Entscheid über die abgaberechtliche Frage ab, sondern gegebenenfalls auch die Erfüllung der Straftatbestände nach StGB, zu- mindest wie sie vorliegend angeklagt sind. 2.4 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist vorab die Auslegung des Begriffs des Importeurs, und damit die Frage der Verpflichtung zur Entrich- tung von CO 2 -Sanktionen durch die D. AG in dieser Funktion strittig. Art. 13 Abs. 1 CO 2 -Gesetz hält fest, dass Importeure oder Hersteller dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeugs bestimmte Be- träge zu entrichten haben, wenn die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen der Neu- wagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuellen Zielvorgaben überschreiten. Insofern sind nur Importeure oder Hersteller Abgabesubjekt im Sinne vorgenannter Bestimmung. Der Begriff des Importeurs oder Herstellers wird indes weder im CO 2 -Gesetz noch in der zugehörigen Verordnung definiert. Dies hält auch das BFE in seiner Vernehmlassung vom 31. August 2020 fest, indem es ausführt: «Eine einheitliche Legaldefinition dieses Begriffs existiert je- doch nicht [...]. Es ist festzuhalten, dass der Begriff in der schweizerischen Rechtsordnung weder ein klar definierter Begriff ist, noch einheitlich verwendet
StGB ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Herrn Staatsanwalt Johannes Rinnerthaler
Bundesamt für Strassen ASTRA, Rechtsdienst und Landerwerb
Fürsprecher Philipp Kunz, Verteidiger von A. (Beschuldigter)
Rechtsanwalt Stefan Lenz, Verteidiger von B. (Beschuldigter)
Fürsprecher Dieter Caliezi, Verteidiger von C. (Beschuldigter) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
11 - SK.2021.16 Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand 27. Mai 2021