Urteil vom 16. Juni 2021
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan-
walt des Bundes Johannes Rinnerthaler
und
als Privatklägerschaft:
-
B. GMBH,
-
C., Genossenschaft,
-
D. GENOSSENSCHAFT
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner
Gegenstand
Mehrfache Geldfälschung; In Umlaufsetzen falschen Gel-
des und mehrfache Anstiftung dazu; Mehrfaches Einfüh-
ren, Erwerben, Lagern falschen Geldes und mehrfache
Anstiftung dazu; Geringfügiger Betrug und mehrfache An-
stiftung dazu; Mehrfache und teilweise qualifizierte Wider-
handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(abgekürztes Verfahren)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 1.1 3
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SK.2021.13
In Erwägung, dass
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 1. März 2021 den Antrag des Beschul-
digten A. (nachfolgend: der Beschuldigte) auf Durchführung eines abgekürzten Ver-
fahrens (Art. 358 Abs. 1 StPO) gutgeheissen und den Privatklägern eine Frist von
zehn Tagen angesetzt hat, um Zivilansprüche und die Forderungen auf Entschädi-
gung für notwendige Aufwendungen im Verfahren anzumelden (BA 4.1.4 f.);
- der Beschuldigte den relevanten Anklagesachverhalt sowie die Zivilansprüche aner-
kannt hat (Art. 358 Abs. 1 und Abs. 2 StPO; BA 13.5.122 ff.);
- die Bundesanwaltschaft am 24. März 2021 die Anklageschrift den Parteien eröffnete
und unter Ansetzung einer zehntägigen Frist aufforderte, zu erklären, ob sie der An-
klageschrift zustimmen oder diese ablehnen (Art. 360 Abs. 2 StPO; BA 4.1.10 ff.;
4.2.1 ff.);
- die Bundesanwaltschaft am 24. März 2021 die Privatkläger gemäss Art. 360
Abs. 3 StPO darauf hinwies, dass eine fehlende Erklärung als Zustimmung zur An-
klageschrift gelte (BA 4.2.2);
- die Bundesanwaltschaft bei Zustimmung der Parteien die Anklageschrift mit den Ak-
ten dem erstinstanzlichen Gericht überweist (Art. 360 Abs. 4 StPO), demgegenüber
jedoch ein ordentliches Verfahren durchführt, wenn eine Partei nicht zustimmt
(Art. 360 Abs. 5 StPO);
- der Beschuldigte am 1. April 2021 eigenhändig die Erklärung der beschuldigten Per-
son im abgekürzten Verfahren unterzeichnete, womit er der Anklageschrift vom
- März 2021 in der von der Bundesanwaltschaft unterbreiteten Fassung unwider-
ruflich zustimmte sowie den Verzicht auf ein ordentliches Verfahren und die Ergrei-
fung von Rechtsmitteln erklärte (BA 4.1.15);
-
die Privatkläger der Anklageschrift stillschweigend zustimmten;
-
mit Schreiben vom 12. April 2021 und gestützt auf Art. 360 Abs. 4 StPO die Bundes-
anwaltschaft die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren mit den Akten an die Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts übermittelte (SK 7.100.001 ff.);
-
die Anklageschrift den formellen Voraussetzungen von Art. 360 Abs. 1 StPO ent-
spricht und die Privatkläger nicht innert der zehntägigen Frist die Anklageschrift ab-
gelehnt haben, womit sie auf ein ordentliches Verfahren verzichtet haben (Art. 360
Abs. 1 lit. h StPO);
-
die Bundesanwaltschaft in Übereinstimmung mit Art. 358 Abs. 2 StPO eine Freiheits-
strafe von weniger als fünf Jahren beantragt hat;
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-
das Gericht im Einverständnis mit den Parteien die Anklage im Schuld-, Straf- und
Zivilpunkt sowie die rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte anlässlich
der Hauptverhandlung ändern kann (BBl 2006, 1085, 1297; GREINER/JAGGI, Basler
Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 362 StPO N. 24 m.H.);
-
das Gericht nach Prüfung der Anklageschrift im Hinblick auf die Hauptverhandlung
mit Schreiben vom 21. April 2021 die Bundesanwaltschaft darauf hinwies, dass ein
Teil der angeklagten Taten bis zur Hauptverhandlung verjährt sein werden
(SK 7.400.001 f.);
-
die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 5. Mai 2021 dem Gericht einen modifi-
zierten Urteilsvorschlag unterbreitete, wonach abändernd zu Ziffer 6.3 der Anklage-
schrift der Beschuldigte in Zusatz zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 9. März 2020 mit einer Übertretungsbusse von Fr. 900.--, bei schuld-
haftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 9 Tagen, zu bestra-
fen sei (SK 7.510.001 f.);
-
anlässlich der Hauptverhandlung der Beschuldigte dem Modifikationsvorschlag der
Bundesanwaltschaft zustimmte;
-
die vorgenannten Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Urteilsvorschlag für
die Privatklägerschaft bei der Durchsetzung ihrer Zivilforderungen keinen Rechts-
nachteil zur Folge haben, weshalb diese Änderungen ohne deren ausdrückliche Zu-
stimmung vorgenommen werden können (Art. 360 Abs. 3 StPO);
-
das Bundesstrafgericht am heutigen Tag in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft,
des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers die Hauptverhandlung am Sitz
des Gerichts durchgeführt hat (Art. 361 Abs. 1 StPO) und die übrigen Privatkläger
auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichteten;
-
das Gericht frei darüber befindet, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens
rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO), die Anklage mit dem
Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (lit. b) und die be-
antragten Sanktionen angemessen sind (lit. c);
-
die gerichtliche Prüfung der Akten und die gerichtliche Befragung des Beschuldigten
anlässlich der Hauptverhandlung am heutigen Tag ergeben hat, dass deren Ge-
ständnis (Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO) mit der Aktenlage übereinstimmt (Art. 361 Abs. 2
lit. b StPO) und glaubhaft ist;
-
die im Urteilsvorschlag vorgenommene rechtliche Würdigung des angeklagten Sach-
verhalts zutreffend ist;
-
die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist
(Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO);
-
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die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten überein-
stimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO);
-
der (modifizierte) Urteilsvorschlag der vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen
Sachlage angemessen ist (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO) und zum Urteil erhoben wer-
den kann.
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Der Einzelrichter erkennt:
I.
- A. wird schuldig gesprochen
- der mehrfachen Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB);
- des In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB)
und der mehrfachen Anstiftung dazu (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 i.V.m.
Art. 24 Abs. 1 StGB);
- des mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244
Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) und der mehrfachen Anstiftung dazu (Art. 244
Abs. 1 i.V.m. Art. 250 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB);
- des geringfügigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172
ter
Abs. 1 StGB)
und der mehrfachen Anstiftung dazu (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172
ter
Abs. 1
i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB);
- der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v.
Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG;
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v.
Art. 19
bis
BetmG; sowie
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v.
Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
- A. wird bestraft mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon
10 Monate vollziehbar sowie 10 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit
von 4 Jahren.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 25 Tagen wird auf die Strafe ange-
rechnet (Art. 51 StGB).
- A. wird in Zusatz zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
- März 2020 sowie in Zusatz zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 19. April 2018 mit einer Übertretungsbusse von
Fr. 900.-- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Frei-
heitsstrafe von 9 Tagen.
- Auf den Widerruf der mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
vom 31. Januar 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu je Fr. 30.-- wird verzichtet (Art. 46 Abs. 2 StGB).
- Der Kanton Solothurn wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG
i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO).
- A. wird verpflichtet, den nachfolgenden Personen Schadenersatz zu bezahlen:
- B. GmbH EUR 150.-- und Fr. 250.--;
- C. Genossenschaft Fr. 558.85;
- D. Genossenschaft Fr. 150.--.
- Von einer Ersatzforderung des Staates wird abgesehen.
- Beschlagnahmte Gegenstände
8.1 Folgende Gegenstände werden unter Aufhebung der Beschlagnahme A. heraus-
gegeben:
1 Mobiltelefon iPhone, grau, IMEI Nr. 1
1 Mobiltelefon iPhone X 256GB, schwarz, IMEI Nr. 2
1 Gamer-PC Phantom 820, schwarz, Sach-Nr. 3
8.2 Folgende Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB):
1 Festplatte Samsung, Nr. 4 , SN: Nr. 5
1 Festplatte WD 2.0 TB, SN: Nr. 6
1 Festplatte Corsair Neutron 128GB, SN: Nr. 7
1 Festplatte Seagate, Video 3.5 HDD 500GB, SN: Nr. 8
1 Festplatte WD 2.0 TB, SN: Nr. 9
20 g Ecstasy/MDMA (in Briefpostsendung)
1 Tanita Präzisionswaage mit Resten von Speed (Amphetamin) auf Waagebrett
1,58 g Kokain (mit Verpackung)
4,6 g Marihuana (mit Verpackung)
8 Ecstasy/MDMA-Pillen mit Prägung "WARNING PHARAO 240 MG"
1 Präzisionswaage, schwarz, Rosenstein & Söhne Nr. 10
1 Quittung, SweePay Bitcoin
2 leere Aluminiumhüllen
2 leere Fläschchen à 100 ml, Bio Culture Oil
2 Papierröhrchen und leere Zigarettenschachtel
1 Zigarettenpapierchen
34 gebrauchte, mit verschiedenen Restsubstanzen behaftete Minigrip
4 Minigrip mit total netto 6,7 g Haschisch
1 Minigrip mit netto 2,6 g Haschisch, 1 angerauchter Joint
1 Minigrip mit ca. 0,4 g Haschisch
4 Minigrip mit total 6,5 g Marihuana
81 ½ Ecstasy/MDMA-Tabletten mit Prägung "Audi RS" (total netto 67,4 g)
2 x ½ Ecstasy/MDMA-Tablette mit Prägung "Audi RS" (total netto 0,81 g)
1 braunes Kunststofffläschchen, mit ca. 5ml GBL / GHB
7,9 g Coffein (Streckmittel)
2 leere Glasfläschchen, braun, mit Pipetten
3 leere Plastikfläschchen, 100 ml BIO-Ecoculture-Oil
2 gebrauchte Einwegspritzen mit Nadeln und 1 Spritze ohne Nadel
3 ungebrauchte und verpackte Einwegspritzen und 2 Spritzennadeln
22 unterschiedliche Minigrips mit diversen Restsubstanzen
1 Minigrip mit 3,7 g MDMA
8.3 Folgende Falschgeldnoten werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder
vernichtet (Art. 69 StGB, i.V.m. Art. 249 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB):
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69 50-Euro-Falschgeldnoten mit Serien-Nr. 11
7 50-Euro-Falschgeldnoten mit Serien-Nr. 12
11 50-Euro-Falschgeldnoten mit Serien-Nr. 13
42 50-Euro-Falschgeldnoten, Serien-Nrn. gem. BA Nr. 14 ff.
10 Hologramme für 50-Euro-Falschgeldnoten
- Die Verfahrenskosten von Fr. 9'000.-- (Gebühr Vorverfahren Fr. 7'500.--; Ge-
richtsgebühr Fr. 1'500.--) werden A. auferlegt.
- Rechtsanwalt Marcel Haltiner wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die
Eidgenossenschaft mit Fr. 20'142.88 (inkl. MwSt) entschädigt.
A. wird verpflichtet, dem Bund die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurück-
zuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135
Abs. 4 StPO).
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter summa-
risch mündlich begründet. Der Bundesanwaltschaft und dem Beschuldigten wird das
schriftlich begründete Urteil ausgehändigt; den nicht anwesenden Privatklägern wird es
schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
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Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder
schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe
der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als
es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO.
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 16. Juni 2021