Urteil vom 17. März 2021 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- wältin des Bundes Simone Meyer-Burger,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Viktor Peter,
Gegenstand
Hausfriedensbruch, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 0.6 1
3 - SK.2020.61 Prozessgeschichte: A. Am 12. Januar 2020, um 2:45 Uhr, rückte die Luzerner Polizei nach einer telefoni- schen Meldung seitens B. (Einsatzleiter der C. AG) aus, wonach in der Festhalle Willisau A. (nachfolgend: Beschuldigter) zurückgehalten werde (BA pag. 10-01-0002 f.). Diesem habe man um ca. 2:30 Uhr ein Betretungsverbot für das ganze Areal der Festhalle erteilt. Er habe dies jedoch nicht befolgt und stehe wieder in der Halle. Zudem habe er einen «Böller» in der Menschenmenge gezündet (BA pag. 10-01- 0006). B. Am 12. Januar 2020 stellte B. für die C. AG, als Sicherheitsbeauftragte der Veran- stalterin fristgemäss Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedens- bruchs (Art. 186 StGB) (BA pag. 15-01-0001). C. Gestützt auf die Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Sursee vom 31. Ja- nuar 2020, übernahm die Bundesanwaltschaft am 5. Februar 2020 das von der Staatsanwaltschaft Sursee geführte Verfahren wegen Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Hausfrie- densbruchs (Art. 186 StGB) (BA pag. 02-00-0001 f.; 10-01-0011). D. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 vereinigte die Bundesanwaltschaft die Straf- verfolgung gegen den Beschuldigten in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO) (BA pag. 02-00-0003 f.). E. Am 7. Dezember 2020 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen den Beschul- digten A. wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) (TPF pag. 2.100.001). F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die erfor- derlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Straf- und Betreibungsregisterauszug, Steuerunterlagen) ein (TPF pag. 2.400.001). Die Bundesanwaltschaft (mit Schreiben vom 17. Dezember 2020) und die Verteidigung (mit Schreiben vom 5. März 2021) verzichteten auf die Stellung von Beweisanträgen. G. Mit Schreiben vom 8. März 2021 teilte das Gericht den Parteien mit, dass es sich vorbehalte, den Sachverhalt auch im Lichte von Art. 225 Abs. 1 StGB (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht) zu würdigen (TPF pag. 2.400.002). H. Am 17. März 2021 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Das Urteil des Einzelrichters der Strafkammer wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet. I. In der Folge meldete die Bundesanwaltschaft am 19. März 2021 fristgerecht Beru- fung gegen das Urteil an.
4 - SK.2020.61 Der Einzelrichter erwägt:
5 - SK.2020.61 Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Her- stellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwi- schenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Ab- schluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit. c (explosionsfähige Erzeug- nisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224- 226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwe- cke der Zerstörung verwendet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.5.1; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 4.1.1; SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2). 3.1.2 Art. 224 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar und setzt objektiv vo- raus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Feb- ruar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Ge- fährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles. Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es ge- nügt die gezielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer bestimm- ten fremden Sache (BGE 103 IV 241 E. I.1; 115 IV 113). Deshalb erfüllt bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224 StGB (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, um- schreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinwei- sen). Allerdings ist bezüglich der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige
6 - SK.2020.61 Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzi- gen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahr- scheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom
9 - SK.2020.61 im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Ver- wendung die menschliche Gesundheit nicht gefährden). Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden (Art. 7 und Anhang 1, Ziffer 2.3, SprstV) (BA pag. 11-01-0006). Die grösste Gefahr bei einem Feuerwerksrohr gehe von der ausgeschossenen Bombette aus. Diese enthalte einen Blitzknallsatz. Blitzknallsätze seien sehr energiereiche pyrotechnische Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit. Dementsprechend gross seien Explosionsdruck und Knalleffekt. Für das Aus- mass der Gefährdung sei die Distanz zum Explosionspunkt entscheidend. Direkt anliegend oder unter Einschluss – sogenannt verdämmt – sei die Wirkung am grössten. Es bestehe ein erhebliches Verletzungs- bzw. Zerstörungspotenzial. Auf Grund des hohen Schalldrucks könne es insbesondere zu einem Ge- hörtrauma kommen. Die Zerstörungskraft nehme mit zunehmender Distanz rasch ab. In der Nähe von Glas, Metall etc. könnten sich durch die Explosion des pyrotechnischen Gegenstandes zudem Splitter resp. Scherben bilden und weg- geschleudert werden. Diese könnten auch über eine grössere Distanz zusätzli- chen Schaden anrichten oder Personen verletzen. Weiter könne der Effektkörper durch thermische Reaktionen und durch kinetische Energie beim Aufprall Schä- den verursachen. Die thermischen Einflüsse könnten auf der Haut eines Men- schen beträchtliche Verletzungen oder im Auge irreversible Schädigungen ver- ursachen. Die kinetische Energie hänge von der Geschwindigkeit im Quadrat und dem Eigengewicht des auftreffenden Effektkörpers ab. Bei einem Treffer sei mit Blutergüssen am Körper oder dem Verlust eines Auges zu rechnen. Die Sicher- heitsabstände der drei vorliegend in Frage kommenden pyrotechnischen Pro- dukte mit einer CH-Identifikations-Nr. bezögen sich auf Zuschauer, Gebäude und brennbare Materialien. Die Werte der beschriebenen «Thunder King»-Varianten lägen zwischen 15 m und 25 m. Da bei einem vorschriftsgemäss abgebrannten Feuerwerksrohr der Effektkörper nach oben ausgeschossen werde, vergrössere sich der Abstand zum Publikum zusätzlich. Dadurch werde gewährleistet, dass die vorgeschriebenen Schallgrenzwerte eingehalten würden und die menschli- che Gesundheit nicht gefährdet werde. Bei der korrekten Anwendung aller auf- geführten Produkte dürften diese nur im Freien verwendet werden, sich keine Hindernisse (insbesondere Körperteile) über der Mündung befinden und das Feuerwerksrohr müsse auf einem festen, ebenen Boden stehen, um ein Umkip- pen zu vermeiden (BA pag. 11-01-0006 f.). Gemäss den dem Forensischen Institut zur Verfügung stehenden Unterlagen sei der «Thunder King» aus der Hand in einer geschlossenen Halle mit etwa 1’000 Besuchern abgefeuert worden. Die Distanz zu den nächsten Personen habe ca. 3 m betragen. Damit sei gegen mehrere fundamentale Sicherheitsregeln verstos- sen worden. Die Sicherheitsabstände der Hersteller seien deutlich höher. Im Ge- gensatz zur Schallausbreitung im Freien komme es bei der Schallausbreitung in geschlossenen Räumen zu Reflexionserscheinungen an den Raumbegrenzun- gen. Auf diese Weise verstärke sich das Schallfeld. Wo die Bombette mit dem
10 - SK.2020.61 Blitzknallsatz zur Umsetzung gelange, könne beim Verschiessen aus der Hand nicht genau vorhergesagt werden. Zudem liege bei diesem Vorgehen eine er- hebliche Eigengefährdung vor. Im Ergebnis sei der Feuerwerkskörper so einge- setzt worden, dass eine gefährliche Situation resp. eine Situation mit hohem Ver- letzungspotenzial geschaffen worden sei (BA pag. 11-01-0007). 4.1.3.2 Der Beschuldigte beschrieb ausführlich, wie er den «Thunder King» vor Ort ge- zündet hatte (vgl. E. 4.1.1). Unter Berücksichtigung seiner Aussagen und den Feststellungen des Forensischen Instituts Zürich steht zweifelsfrei fest, dass so, wie der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand einsetzte, es sich beim betreffenden «Thunder King» um Sprengstoff und damit um ein geeignetes zer- störerisches Tatmittel im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB handelte. Der objektive Tatbestand von Art. 224 StGB ist damit gegeben. 4.1.4 In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit Gefährdungsvorsatz sowie in verbrecherischer Absicht handelte. 4.1.4.1 In Bezug auf sein Motiv der Zündung eines pyrotechnischen Gegenstandes in einer geschlossenen Halle gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll: In dem Moment habe er sich nichts überlegt, es sei ihm nicht bewusst gewesen. Es sei ihm «nicht viel» durch den Kopf gegangen; er habe nur gedacht, es sei eine «lus- tige Aktion». Die Stimmung sei «super» gewesen. An eine mögliche Gefährdung oder gar Verletzung von Personen oder Sachen habe er «nicht gross» gedacht. Erst im Nachhinein, vor allem am nächsten Tag, sei es ihm bewusstgeworden, dass es schlimm habe ausgehen können. Er habe aber weder jemanden verlet- zen noch etwas beschädigen wollen und habe gewusst, wie man mit dem «Böl- ler» habe umgehen müssen. Er habe auch schon in der Vergangenheit solche Pyrotechnika gezündet, jedoch immer zu Festanlässen und nie zu Zerstörungs- zwecken. Die Sicherheitsvorschriften habe er nicht gelesen, aber es würde dort jeweils draufstehen, wieviel Abstand beim Zünden eines «Thunder King» einzu- halten sei. Weiter gab er an, unter Alkoholeinfluss gestanden zu sein. Zwar habe er an diesem Abend verschiedene Alkoholika getrunken (Bier, Wodka), jedoch sei er nicht so betrunken gewesen, als dass er nicht mehr gewusst habe, was er getan habe. Bei der (gesamten) Aktion habe er sich eigentlich gar nichts überlegt; es sei wohl einfach aus «Dummheit und Leichtsinn» passiert (BA pag. 16-01- 0041; TPF pag. 2.731.005 ff.). 4.1.4.2 Dass der Beschuldigte mit dem Zünden des «Thunder King» eine konkrete Ge- fahr für die anwesenden Personen schuf, ist unbestritten. Der Beschuldigte hat den pyrotechnischen Gegenstand wissentlich und willentlich gezündet. Obwohl er unter (leichtem) Alkoholeinfluss stand, war er sich des Gefährdungspotentials seiner Handlung dennoch bewusst, andernfalls hätte er den «Böller» kaum aus der Hand, in einem 45 Grad-Winkel und über die Köpfe der anwesenden Men- schen hinweg gezündet, sodass dieser unter Decke zur Detonation kam. Auch
11 - SK.2020.61 war ihm bewusst, dass im Moment des Zündens mehrere Menschen in unmittel- barer Nähe anwesend waren und er den Sicherheitsabstand beim Zünden mas- siv unterschritt. Nach dem Gesagten handelte der Beschuldigte in Bezug auf die Gefährdung zumindest eventualvorsätzlich. 4.1.4.3 In Bezug auf die verbrecherische Absicht liegt folgendes Beweisergebnis vor: Dass der Beschuldigte einen legal erwerbbaren pyrotechnischen Gegenstand nicht bestimmungsgemäss einsetzte und damit bewusst eine gefährliche Situa- tion mit hohem Verletzungspotential geschaffen hatte, ist unbestritten. Die Bun- desanwaltschaft führte weder in der Anklage noch im Rahmen ihres Parteivor- trags näher aus, worin vorliegend die verbrecherische Absicht des Beschuldigten konkret bestanden haben soll. Sie zitierte jedoch die geltende Rechtsprechung zu Art. 224 Abs.1 StGB, mit dem Fazit, dass es sich auch bei der zu beurteilenden Strafsache um einen derartigen Anwendungsfall handle (TPF pag. 2.721.023), im Einzelnen: a) Das Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2016 vom 13. April 2017 bzw. das Ur- teil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 be- traf einen versuchten Anschlag in einer Konzerthalle durch eine Täterschaft aus dem rechtsextremen Milieu gegen ein linksgerichtetes Publikum mittels einer in einem Rucksack versteckten funktionsfähigen unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV). Kurz nachdem der Rucksack vom Sicherheitspersonal ins Freie gebracht werden konnte, erzeugte der Spreng- und Brandsatz einen Feuerball von bis zu 5 Metern Breite. Das Handlungsziel des Täters war ohne jeden Zweifel auf die Verursachung eines grossen Schadens und die eventuelle Zufügung von (schweren) Körperverletzungen der anwesenden Personen ge- richtet. b) Das Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017 bzw. 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 bzw. jenes der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017 befasste sich mit Fangewalt in einem Stadion während eines Fussballspiels. Die von der (vermummten) Täterschaft während einem laufenden Spiel bewusst und gewollt eingesetzten zwei Rauchkörper sowie zwei Spreng- körper (Kreiselblitze mit Silberperlenschweif) wurden mit eindeutiger Schädi- gungsabsicht eingesetzt und verursachte eine Beschädigung des Fussballrasens und einer Jacke sowie – gewissermassen als «Kollateralschaden» – eine schwere Körperverletzung (teilweiser Gehörsverlust) eines Zuschauers. c) Dem Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 bzw. jenem der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.13 vom 5. September 2018 lag der Wurf eines pyrotechnischen Gegenstandes aus einer hockenden Position direkt zwischen zwei Verkehrsbusse zugrunde. Der Gegenstand detonierte mit einem lauten Knall zwischen den an einer Haltestelle wartenden Bussen, wobei durch den Knalldruck bei beiden Bussen je eine Glasscheibe zerbarst und einen
12 - SK.2020.61 Schaden von mehreren tausend Franken verursachte. Durch die Glassplitter erlitt eine bei einem geborstenen Fenster sitzende Passagierin blutende Kratzer am Rücken. Mit der vorsätzlichen und bewussten Zündung und dem Wurf des Knall- körpers zwischen zwei vollbesetzte Busse handelte der Täter in der Eventualab- sicht, Menschen an Leib und Leben zu verletzen und fremdes Eigentum zu be- schädigen, was in casu, zusätzlich zur Verurteilung in Anwendung von Art. 224 StGB, zu einem Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung führte. d) Im Rahmen einer Anklage im abgekürzten Verfahren der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.50 wurde am 10. Dezember 2020 eine Person ver- urteilt, die u.a. pyrotechnische Gegenstände zündete und diese zur Umsetzung in einen Abfalleimer eines abgestellten Zuges bzw. in das Ausgabefach eines Ticketautomaten legte. Da das Verhalten der Täterschaft zweifelsfrei mit einer absichtlichen «Zerstörung» bzw. Beschädigung von Eigentum verbunden war, erfolgte auch eine Verurteilung wegen mehrfacher Sachbeschädigung. In den vorgenannten Fallkonstellationen setzte die Täterschaft Sprengkörper im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB auf eine Art und Weise ein, mittels derer sie nicht nur eine unmittelbare, konkrete Gefahr für Personen und Sachen schuf, sondern zusätzlich beabsichtigte, darüber hinaus gezielt Schaden anzurichten, nament- lich Eigentum zu beschädigen und/oder Personen zu verletzen. Im zu beurteilen- den Fall wurde der fragliche Feuerwerkskörper «Thunder King» zwar unbestritten in einer sehr gefährlichen Art und Weise abgefeuert; eine verbrecherische Ab- sicht kann in der Vorgehensweise des Beschuldigten hingegen nicht erblickt wer- den. Vielmehr geschah die Zündung gemäss den überzeugenden, glaubhaften Aussagen des Beschuldigten (E. 4.1.4.1) eher zufällig, gänzlich unüberlegt, aus «Dummheit und Leichtsinn» und damit ohne jegliche schädigenden Hintergedan- ken und fehlendem Handlungsziel. Die (inkriminierte) Handlung des Beschuldig- ten richtete sich subjektiv gewissermassen «ins Leere». Von Bedeutung ist, dass keine Anhaltspunkte für einen Vorsatz vorliegen, die auf die Begehung eines wei- tergehenden Deliktes (z.B. Sachbeschädigung, Körperverletzung etc.) gerichtet gewesen wären. Was der Beschuldigte tatsächlich beabsichtigte, ist eine nach- zuweisende Tatfrage, auf welche nicht einzig aufgrund der Tatsache, dass er mit dem Zünden des «Thunder King» eine für Mensch und Eigentum sehr gefährliche Situation schuf, geschlossen werden kann. Eine Schädigungsabsicht ist nicht er- kennbar, geschweige denn ist eine solche rechtsgenüglich nachgewiesen. Im Ergebnis liegt keine über die konkrete Gefährdung (für Mensch und Eigentum) hinausgehende, deliktische Absicht vor, weshalb eine Bestrafung des Beschul- digten gestützt auf Art. 224 Abs. 1 StGB mangels verbrecherischer Absicht ent- fällt. 4.2 Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte mit seinem Verhalten der vorsätzli- chen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Ab- sicht (Art. 225 StGB) schuldig gemacht hat.
13 - SK.2020.61 Gemäss Art. 225 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men- schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. 4.2.1 Der objektive Tatbestand entspricht demjenigen von Art. 224 StGB, weshalb in- tegral auf die Ausführungen unter E. 4.1.3 verwiesen werden kann. 4.2.2 Zum subjektiven Tatbestand gilt Folgendes: 4.2.2.1 Was den Gefährdungsvorsatz anbelangt, so ist dieser beweismässig erstellt (vgl. E. 4.1.4.2). 4.2.2.2 In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal «ohne verbrecherische Absicht» hielt das Bundesgericht im Urteil 6B_79/2019 vom 5. August 2019 (E. 1.7.2) Folgendes fest: Unter Art. 225 StGB fällt, wer bei einer rechtmässigen Handhabung von Sprengstoff z.B. zu industriellen oder Forschungszwecken (z.B. ein Chemiepro- fessor; ein Arbeiter, der eine Mine legt) Personen oder fremdes Eigentum gefähr- det, aber nicht verletzen will. Auch der Eigentümer, der ein ihm gehörendes Ob- jekt (z.B. einen Wurzelstock) sprengen will, um es zu beseitigen, und der dabei Leib, Leben oder Eigentum Dritter wissentlich gefährdet, wird von Art. 225 StGB erfasst. Nicht auf Art. 225 StGB berufen kann sich demgegenüber, wer Leib, Le- ben oder Eigentum Dritter durch Sprengstoff ohne legalen Zweck einer konkreten Gefahr aussetzt, wenn er dabei in Kauf nimmt, dass es aufgrund der gesetzten Gefahr zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Insoweit ge- nügt nach der Rechtsprechung Eventualvorsatz. Auch wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, ist daher nach Art. 224 StGB und nicht nach Art. 225 StGB strafbar, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Person oder Eigentum eventualvorsätzlich in Kauf nimmt. 4.2.2.3 Diese höchstrichterliche Rechtsprechung findet in der Lehre geteilte Zustim- mung. Einerseits stösst die Auffassung auf Kritik, für die Annahme einer verbre- cherischen Absicht genüge bereits Eventualvorsatz (vgl. E. 3.1.3.2), andererseits wird die Beschränkung möglicher Anwendungsfälle von Art. 225 StGB auf beruf- liche Tätigkeiten und auf «Unfälle» wegen unsachgemässer Handhabung nicht umfassend geteilt (a.M. wohl CORBOZ, Les infractions en droit suisse II, 3. Aufl. 2010, N. 7 zu Art. 225 StGB; PAREIN-REYMOND/PAREIN/VUILLE, in: MACALUSO/MOREILLON/QUELOZ, Code pénal II, 2017, N. 5 zu Art. 225 StGB; DU- PUIS, Petit commentaire, 2012, N. 10 zu Art. 225 StGB). Gemäss DUPUIS soll Art. 225 StGB auch anwendbar sein, wenn der Täter mit der Tat herausfordern, über- raschen oder schockieren will («s'il agit par défi, pour surprendre ou pour cho- quer»). DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS vertreten die Ansicht, Art. 225 StGB sei ebenfalls auf denjenigen Täter anzuwenden, der etwa zum Vergnügen mit Sprengstoffen hantiert und dabei um die entstehende Gefahr weiss, ohne dabei
14 - SK.2020.61 jedoch weitergehende, verbrecherische Absichten zu hegen (DONATSCH/THOM- MEN/WOHLERS, a.a.O., §10, S. 50). Dieser Ansicht ist beizupflichten. Würde bei jeder bewussten Gefährdung eine verbrecherische Absicht angenommen, so käme dies im Ergebnis einer Vermengung der Tatbestandsmerkmale der Gefähr- dung und der verbrecherischen Absicht gleich. Nichts spricht dafür, dass der Ge- setzgeber den Anwendungsbereich von Art. 225 StGB auf den berufsmässigen Umgang mit Sprengstoffen hätte beschränken wollen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_79/2019 vom 5. August 2018, E. 1.3.1 e contrario), zumal auf diese Weise ein Anwendungsfall der vorsätzlichen Variante gemäss Abs. 1 Satz 1 kaum auszumachen wäre. 4.2.2.4 Der Beschuldigte wusste bzw. nahm zumindest in Kauf, dass er mit der Zündung des «Thunder King» Gesundheit und Eigentum der sich vor allem in seiner Nähe, innerhalb der geschlossenen Festhalle, befindlichen Personen und Eigentum ge- fährdete. Er handelte jedoch nicht in verbrecherischer Absicht bzw. es kann ihm eine solche nicht nachgewiesen werden (vgl. E. 4.1.4.3). Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 225 Abs. 1 StGB (erste Variante: «ohne verbrecherische Absicht») erfüllt. 4.2.5 Im Ergebnis ist der Beschuldigte der vorsätzlichen Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. 4.3 In Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) liegt folgen- des Beweisergebnis vor: Der Beschuldigte ist geständig, die Festhalle Willisau in der Nacht vom 12. Ja- nuar 2020 trotz Aussprache eines Hausverbots unbefugt erneut betreten bzw. sich Zutritt verschafft zu haben (BA pag. 16-01-0043; TPF pag. 2.731.004). Auf die Frage, warum er die Festhalle trotz Hausverbotes nochmals betreten habe, erklärte der Beschuldigte, er sei betrunken gewesen und habe sich noch kurz von seinen Kollegen verabschieden wollen. Es sei ihm aber trotz Alkoholeinfluss bewusst gewesen, dass er die Festhalle nicht mehr hätte betreten dürfen (TPF pag. 2.731.006). Sein Geständnis deckt sich mit den Aussagen des Sicherheits- verantwortlichen (BA pag. 10-01-0002 f.). Der Anklagesachverhalt ist somit erstellt; der Tatbestand des Hausfriedens- bruchs i.S.v. Art. 186 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
15 - SK.2020.61 sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be- stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkre- ten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). 5.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 5.3 Der Tatbestand von Art. 225 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe an; derjenige von Art. 186 StGB Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe. Der ordentliche Strafrahmen beträgt somit 3 Tage Geldstrafe bis 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe. 5.3.1 Bezüglich der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbreche- rische Absicht (Art. 225 StGB) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln zahlreiche unbeteiligte Menschen konkret an Leib und Leben sowie deren Eigentum (Kleider und mitgeführte Gegenstände) und die Unver- sehrtheit der Festhalleneinrichtung gefährdet hat. Das Ausmass der Gefährdung war erheblich (vgl. Kurzbericht Forensisches Institut Zürich: «hohe[s] Verlet- zungspotenzial»; BA pag. 11-01-0007). Die übrigen Besucher der Festhalle hat- ten wegen des geschlossenen Raumes sowie wegen der unerwarteten Zündung des Sprengkörpers nur begrenzt die Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen. Es ist nur den Umständen zu verdanken, dass niemand verletzt wurde und keine bleibenden Schäden (z.B. ein Gehörstrauma als Folge der Detonation) davon- trug. Das objektive Tatverschulden ist somit im mittleren Bereich anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht gab der Beschuldigte an, sich «nichts» bei seiner Aktion überlegt zu haben. Erst im Nachhinein sei ihm die Gefährlichkeit seiner Handlung bewusstgeworden (BA pag. 16-01-0041; TPF pag. 2.731.004). Er wusste jedoch um die Einhaltung von Sicherheitsabständen beim Abfeuern eines derartigen «Böllers» und dass er diesen nicht sachgemäss gezündet hatte. Dass er im Mo- ment der Manipulation ziemlich stark alkoholisiert war, wirkt keinesfalls entschul- digend. Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten war im Zeitpunkt des Vorfalls nicht derart eingeschränkt, als dass er nicht mehr um die Gefährlichkeit seines Tuns gewusst hätte. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, den «Thunder King»
16 - SK.2020.61 gerade nicht in einer Halle zu zünden. Insbesondere wäre es verfehlt, die Zün- dung eines pyrotechnischen Gegenstands im Rahmen eines Fastnachtsanlas- ses, beim dem erfahrungsgemäss eine sehr ausgelassene Stimmung mit einem hohen Lärmpegel (Guggenmusiken etc.) herrscht, als eine den Umständen an- gemessene Aktion jugendlichen Leichtsinns zu verharmlosen. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden gerade noch als leicht zu qualifizieren. Als gedankliche Einsatzstrafe erscheint eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen angemessen. 5.3.2 Bezüglich des Hausfriedensbruchs ist anzumerken, dass der Beschuldigte nach dem Zünden des «Thunder King» bereits der Festhalle verwiesen worden war und im Wissen darum vorsätzlich abermals in dieselbe eindrang. Allerdings legte er glaubhaft dar, dass er sich nur von den Kollegen habe verabschieden wollen. Im Übrigen verstrickte sich der Beschuldigte mit dem Sicherheitspersonal wegen des Hausverbots in keinerlei auffälligen Dispute bzw. Auseinandersetzungen. Es ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Strafe gedanklich um 30 Tagessätze auf insgesamt 180 Tagessätze zu erhöhen. 5.4 Der Beschuldigte ist bald 20-jährig. Er befindet sich derzeit in der Lehre als Tief- bauzeichner und erzielt ein Bruttoeinkommen von ca. Fr. 1’050.--. Er hat ein Ver- mögen von Fr. 5'000.--. Gesundheitliche Beeinträchtigungen liegen keine vor. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (TPF pag. 2.231.1.002 f.). Seine schuli- schen Leistungen können als gut bis sehr gut bezeichnet werden (TPF pag. 2.731.009 f.). Seine Zukunftsaussichten erscheinen folglich intakt. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind im Übrigen neutral zu würdigen. Der Beschuldigte legte noch am Tatort ein Geständnis ab und zeigte sich wäh- rend der Untersuchung und dem anschliessenden gerichtlichen Strafverfahren kooperativ und einsichtig. Während laufender Strafuntersuchung und seit Bege- hung der Tat hat er sich wohl verhalten. Die Täterkomponenten wirken sich unter Einbezug aller Strafzumessungsfakto- ren leicht strafmindernd aus, womit die Geldstrafe um 20 Tagessätze auf insge- samt 160 Tagessätze zu reduzieren ist. Andere Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe liegen nicht vor. 5.5 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist eine Geldstrafe von 160 Ta- gessätzen zu Fr. 30.-- festzusetzen. 5.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder eine Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwen- dig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
17 - SK.2020.61 5.6.1 Das Gericht erachtet die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB als erfüllt: Der Beschuldigte ist Erst- täter, sozial integriert und hat eine Arbeitsstelle. Diese Umstände wirken sich sta- bilisierend auf seine persönlichen Verhältnisse aus. Gefragt nach seinen Zu- kunftsplänen gab der Beschuldigte an, nach seinem unmittelbar bevorstehenden Lehrabschluss die Rekrutenschule absolvieren und anschliessend ggf. ein Stu- dium oder eine Zweitlehre auf dem Bau absolvieren zu wollen (TPF pag. 2.731.002). Aus spezialpräventiven Gesichtspunkten und mit Blick auf die guten Leistungen des Beschuldigten im Rahmen seiner bisherigen Ausbildung sowie unter Berücksichtigung der intakten beruflichen Perspektiven erscheint ein Straf- aufschub angezeigt. Das Gericht geht davon aus, dass die vorliegende Bestra- fung dem Beschuldigten eine «Lehre» sein wird und ihn von künftigem strafbaren Verhalten abhalten wird. Es kann ihm insgesamt eine gute Prognose gestellt und der bedingte Strafvollzug gewährt werden. 5.6.2 Dem Verschulden entsprechend erachtet das Gericht eine Probezeit von zwei Jahren als angezeigt (Art. 44 StGB).
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand 20. Mai 2021