Urteil vom 5. März 2021 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Georges Müller,
Gegenstand
Strafbare Vorbereitungshandlungen; Versuchtes Her- stellen von Sprengstoffen; Ungehorsam gegen amtli- che Verfügungen; Widerhandlungen gegen das Waf- fengesetz B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 0.5 6
Ass.-Nr. Beschreibung 21014 1 Feldstecher mit Etui Bushnell 21015 1 Stirnlampe, grau schwarz mit Band 7. Die folgenden beschlagnahmten Schriftstücke seien als Beweismittel in den Akten zu belassen:
Ass.-Nr. Beschreibung 12383 1 Schreiben vom 11.02.2020 12389 1 handschriftliche Notizen 21018 1 Notizbuch, Tigermuster
Ass.-Nr. Beschreibung 21002 1 Metallbox mit Bestandteilen einer Waffenattrappe 21003 1 Hämmerli CO2-Pistole, Cal. 4.5, Nr. 3 21004 1 Metalldose, Kugeln für Luftdruck, 4.5 mm, Händler & Natermann 21006 1 kleine schwarze Blechdose, beinhaltend Papier mit weissem Pulver (A013526493) 21016 1 Kunststoffseil, schwarz 21017 7 Kabelbinder, schwarz 21024 12 Tabletten Valium 21027 1 blaues Kugelschreiberrohr, mit weissen Pulverrückständen 21030 1 Dolch (A013517094) 21031 1 Dolch (A013517072) 21032 1 Küchenmesser 21033 1 Glasbrecher, rot A013520246 4 USBV A013520280 Frischhaltedose A013520326 USBV 1, mit Rohrkörper (A013520495) und Inhalt (A013520519) A013520348 USBV 2, mit Rohrkörper (A013520531) und Inhalt (A013520542) A013520440 USBV 3, mit Rohrkörper (A013520575) und Inhalt (A013'520597) A013520451 USBV 4, mit Rohrkörper (A013520622) und Inhalt (A013520633) A013521034 Papier und Klebeband A013527407 1 Klebebandrolle A013527485 1 Glasscherbe A013527532 1 Packung Carat Wunderkerzen A013527543 1 Wirbel, grau A013527598 1 Weinbrandflasche Napoleon, French Brandy A013527690 3 Glasscherben A013527714 1 Wirbel, grau A013527781 1 Deckel einer Aufbewahrungsbox 9. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 55’8575.60 (Gebühren Fr. 12'000.--, Auslagen Fr. 43'875.60) und den ge- richtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens, seien A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 10. Rechtsanwalt Georges Müller sei für die amtliche Verteidigung von A., unter Berück- sichtigung der bereits durch die Bundesanwaltschaft geleisteten Akontozahlung in der Höhe von Fr. 16'000.--, in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Bundes- kasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Ass.-Nr.*) Beschreibung 21014 Feldstecher mit Etui Bushnell 21015 Stirnlampe, grau schwarz mit Band 12383 Schreiben vom 11.02.2020 12389 handschriftliche Notizen 21018 Notizbuch, Tigermuster 21019 handschriftliches «Testament» 21028 Couvert mit Liste Essensgeldauszahlung A013526211 Mobiltelefon Wiko Sunny 2 A013526233 SIM-Karte M-Budget Mobile *) Beifügung der Asservatennummer durch die Urteilsredaktion 5. Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien auf die Staats- kasse zu nehmen.
11 - SK.2020.56 2.3 Dem Beschuldigten wird in Anklage-Ziff. 1.3 in Bezug auf den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) vorgeworfen, er habe im Zeitraum von ca. Mitte Dezember 2019 bis 11. Februar 2020 an sei- nem Wohnort in U. (und in der Umgebung von U.) von einem F. zwei Dolche mit symmetrischer Klinge gekauft, in der Folge bei sich aufbewahrt und auf seiner Schleifmaschine geschärft. Am 11. Februar 2020 habe er die zwei Dolche, wie vorstehend (in E. 2.1) beschrieben, in seinem Rucksack mitgeführt. Die Dolche würden je eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge (exakte Klingenlänge: 23,5 cm bzw. 23,8 cm) aufweisen und seien zwischen 1920 und 1930 hergestellt worden. Der Beschul- digte habe keine Ausnahmebewilligung für den Erwerb dieser Dolche und keine Waffentragbewilligung für deren Transport besessen. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe wissentlich und willentlich gehandelt. 2.4 Dem Beschuldigten wird in Anklage-Ziff. 1.4 in Bezug auf den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) vorgeworfen, er habe in der Zeit um den 2. Oktober 2020 in U. drei handschriftliche Schreiben an seine Töchter C. und D. sowie an seine ehemalige Ehefrau E. verfasst, d.h. einen auf den 2. Oktober 2020 datierten Brief und eine Karte an C. und D. sowie einen undatierten Brief an E., und diese Schreiben C. und D. per Briefpostsendung (Postaufgabe: 5. Oktober 2020) per Adresse Y., Z., zukommen lassen. Damit habe er entgegen dem Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster/SG vom 8. März 2019 gehandelt, mit welchem ihm unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB (u.a.) verboten worden sei, mit seinen Töchtern und der ehemali- gen Ehefrau schriftlich Kontakt aufzunehmen. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe wissentlich und willentlich gehandelt. 2.5 Hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe soll der Beschuldigte laut Anklage nur teilweise fähig gewesen sein, gemäss der vorhandenen Einsicht in das Unrecht seiner Ta- ten zu handeln; er sei somit in leichtem Grade vermindert schuldfähig gewesen. 2.6 Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Anklagevorwürfe.
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13 - SK.2020.56 3.2 Dolche Gemäss Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom 12. Februar 2020 handelt es sich bei den Dolchen um einen Dolch mit 23,5 cm Klingenlänge, Ge- samtlänge 36 cm, mit Zubehör Etui (Asservat Nr. A013'517'072), und einen Dolch mit 23,8 cm Klingenlänge, Gesamtlänge 38 cm, mit Zubehör Etui (Asservat Nr. A013'517'094); beide Dolche sind unbekannten Fabrikats (pag. 10-01-0013). Im Beurteilungsbericht des Bundesamts für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, vom 1. Mai 2020 werden die beiden Dolche wie folgt beurteilt (pag. 10-02-0012): – Asservat Nr. A013'517'072: Dolch Gesamtlänge 36 cm mit feststehender spitz zulaufender symmetrischen beidseitig geschliffenen Klinge von einer Länge von 23,5 cm; – Asservat Nr. A013'517'094: Dolch Gesamtlänge 38 cm mit feststehender spitz zulaufender symmetrischen beidseitig geschliffenen Klinge von einer Länge von 23,8 cm. Laut Bericht stammen beide Dolche aus dem nordafrikanischen Raum. Es han- delt sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um sogenannte „Telek“, welche von den Tuareg noch heute hergestellt und getragen werden. Die Hersteller der sicherge- stellten Dolche sind unbekannt. Die Qualität der Dolche ist nicht sehr hoch. Die Zentralstelle Waffen hält weiter fest, es sei aufgrund der verwendeten Materialien davon auszugehen, dass die Dolche zwischen 1920 und 1930 hergestellt worden seien; sie würden somit nicht als antik im Sinne von Art. 2 Abs. 2 WG gelten. 3.3 USBV 3.3.1 In der Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom 14. Februar 2020 – wel- che eine Beilage zum Rapport vom 12. Februar 2020 bildet – sind die vier USBV als Asservat-Nr. A013'520'246 erfasst (pag. 10-01-0007); deren Bestandteile sind in Unter-Asservaten aufgelistet (pag. 10-01-0008–0010). Das Forensische Institut Zürich (FOR) erstellte am 17. Februar 2020 zu den vier USBV einen Kurz- bericht (pag. 10-01-0028 ff.). Die einzelnen USBV sind darin wie folgt erfasst: USBV 1: Asservaten-Nr. A013‘520‘326; USBV 2: Asservaten-Nr. A013‘520‘348; USBV 3: Asservaten-Nr. A013‘520‘440; USBV 4; Asservaten-Nr. A013‘520‘451. 3.3.2 Aus dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 12. Februar 2020 geht hervor, dass zur Spurensicherung die vom Beschuldigten mitgeführten USBV durch den „FOR-ZED“ (Zürcher Entschärfungsdienst des Forensischen Instituts Zürich) si- chergestellt und asserviert worden seien. Zwecks Auswertung und Feststellung der Brisanz werde dazu ein separater Bericht erstellt (pag. 10-01-0003). Mit die- ser Auswertung wurde das FOR beauftragt. Dieses hält im Kurzbericht vom
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15 - SK.2020.56 – USBV 3: Gegenstand von ca. 16 cm Länge und ca. 7 cm Durchmesser. Der Rohrkörper der USBV 3 bestand aus 7 Lagen Kopierpapier A4, die zu einer Rolle gewickelt und mehrfach mit braunem Kunststoffklebeband umwickelt waren. Die Rohrkörperenden wurden mittels mehrerer Lagen geknicktem Druckerpapier und Verkleben mit braunem Kunststoffklebeband verschlos- sen. Der Inhalt des Rohrkörpers bestand aus ca. 128 g Schwarzpulversatz und Effektsternen, ca. 14 g Lady Cracker, 4 Wunderkerzen, 7 Wirbeln, 3 Effektkörpern und ca. 340 g Glasscherben. – USBV 4: Gegenstand von ca. 16 cm Länge und ca. 6 cm Durchmesser. Der Rohrkörper der USBV 4 bestand aus 10 Lagen Kopierpapier A4, die zu einer Rolle gewickelt und mehrfach mit braunem Kunststoffklebeband um- wickelt waren. Die Rohrkörperenden wurden mittels mehrerer Lagen ge- knicktem Druckerpapier und Verkleben mit braunem Kunststoffklebeband verschlossen. Der Inhalt des Rohrkörpers bestand aus ca. 76 g Schwarz- pulversatz und Effektsternen, ca. 9 g Lady Cracker, 7 Wunderkerzen, 3 Wirbeln, 1 Effektkörper und ca. 155 g Glasscherben. Zu allen USBV wird ausgeführt, dass mutmasslich der Satz (Schwarzpulver und Effektsterne) aus Feuerwerksvulkanen entnommen und zerkleinert worden war. Zu den USBV 2 und 3 wird zusätzlich ausgeführt: Die Anzündlitzen zweier Effekt- körper wurden so durch die Papierschichten des Rohrkörpers (nach aussen) ge- führt, dass diese als pyrotechnische Anzündung für die jeweilige USBV dienen können. Zu USBV 4 wird ausgeführt, dass die Anzündlitze eines Effektkörpers und einer Wunderkerze auf die vorgehend beschriebene Art verarbeitet wurden. Die für die USBV verwendeten Materialien (Lady Cracker, Wunderkerzen, Mete- orite, Silberwirbel, Feuerwirbel, Effektkörper, Glasscherben, Weinbrandflasche, Druckerpapier A4, Kunststoffklebeband) werden im Bericht detailliert umschrie- ben und anhand von Beispielbildern fotografisch dargestellt (pag 10-01-0036 ff.). Zur sichergestellten Frischhaltedose (Asservaten-Nr. A013‘520‘280) ist im Kurz- bericht festgehalten, dass der Deckel zu dieser Dose fehlt (pag 10-01-0039). 3.3.4 Am 17. Februar 2020 wurde am Wohnort des Beschuldigten (Haus R. [...], U.) eine Hausdurchsuchung durchgeführt (pag. 08-02-0010 ff.). Dabei wurden di- verse Gegenstände – darunter 1 Weinbrandflasche, 1 Klebebandrolle, Drucker- papier, 1 und 3 Glasscherben, 1 Packung Wunderkerzen, 2 Wirbel, 1 Deckel ei- ner Aufbewahrungsbox – beschlagnahmt (pag. 08-02-0006 f.). Diese Gegen- stände wurden durch das FOR untersucht und mit den Gegenständen der Mate- rialzusammenstellung vom 17. Februar 2020 (E. 3.1.3.3) auf materialtechnische Zusammenhänge hin verglichen. Im Kurzbericht vom 19. März 2020 hält das FOR fest, dass sämtliche Gegenstände mit den korrespondierenden Materialien der vier USBV visuell und – je nach Gegenstand – in ihren Abmessungen bzw.
16 - SK.2020.56 Beschaffenheit nicht unterschieden werden können; bei der Weinbrandflasche trifft dies auf jene zu, welche bei der USBV 1 verwendet wurde. Beim Deckel der Aufbewahrungsbox steht fest, dass er zur Frischhaltedose passt, die am 11. Feb- ruar 2020 sichergestellt wurde (pag. 08-02-0054 f.). 3.3.5 Die Bundesanwaltschaft erteilte einem Mitarbeiter des FOR am 26. Mai 2020 ge- mäss Art. 184 StPO einen Auftrag zur Erstellung eines sprengstoffanalytischen Gutachtens betreffend die vier USBV. Sie unterbreitete dem Gutachter insbeson- dere Fragen zu Inhalt, Konstruktion, Funktion, Wirkung und Gefährlichkeit der USBV, ausserdem Fragen zur Identifikation des Herstellers (pag. 11-02-0002 ff.). Der Gutachter erstattete sein Gutachten am 15. Juli 2020 (pag. 11-02-0011 ff.). a) Der Gutachter kam insbesondere zu folgenden Untersuchungsergebnissen: Alle vier USBV enthalten schwarzes Pulver. Die Analysenresultate der schwar- zen Pulver und der Abbrandrückstände lassen sich mit einem energetischen Pul- vergemisch mit einem wesentlichen Anteil von Kalium, Nitrat, Schwefel und Koh- lenstoff (Schwarzpulver) vereinbaren. Die Abbrandversuche – für welche eine geringe Menge des schwarzen Pulvers aus jeder USBV mit einem glühenden Metalldraht berührt wurde – zeigten einen teils heftigen Abbrand, was auf ein energetisches Material hinweist (pag. 11-02-0016 f.; vgl. 11-02-0017, -0058). In den schwarzen Pulvern der vier USBV wurden unterschiedliche Mengen von rotbraunen Kügelchen mit einem Durchmesser von ca. 3 bis 4 mm gefunden (USBV 1 ca. 2.1 g, USBV 2 ca. 20.1 g, USBV 3 ca. 11.5 g, USBV 4 ca. 4.4 g). Diese Kügelchen werden als Effektsätze („Sterne“) bezeichnet. Sie weisen beim Entzünden einen intensiven Abbrand auf. Dabei kann eine grüne Flammenfär- bung beobachtet werden, was typisch ist für Effektsätze mit Barium-Zusatz. Beim Abbrand von Effektsätzen entstehen hohe Temperaturen. Dadurch können auf der Haut lokal schwere Verbrennungen verursacht werden (pag. 11-02-0018). Die schwarzen Pulver aus den vier USBV dürften aufgrund der aufgefundenen Effektsätze („Sterne“) und der Analysenresultate aus kommerziellen, pyrotechni- schen Gegenständen (Feuerwerk) delaboriert worden sein (pag. 11-02-0018). Die aus den USBV separierten Glasscherben sind materialspezifisch in Klarglas- flaschenscherben und Flachglasscherben aus Fensterglas/Ornamentglas zu un- terscheiden. Die Klarglasflaschenscherben stammen von mindestens zwei Wein- brandflaschen gleicher Marke. Mehrere Scherben konnten aufgrund von Pass- spuren (Bruchkanten) untereinander (in der gleichen USBV) sowie überkreuzend
17 - SK.2020.56 (in verschiedenen USBV) zugeordnet werden; in Bezug auf die Flachglasscher- ben wurde auf diese Untersuchung verzichtet (pag. 11-02-0018). Mehrere Klar- glasflaschenscherben weisen an den Bruchkanten eine hohe Übereinstimmung mit den bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten gleich- artigen Scherben auf (pag. 11-02-0019). Bei zwei Scherben konnte anhand der Bruchflächenstrukturen eine Übereinstimmung festgestellt werden, was auf ihre ursprüngliche Zusammengehörigkeit (Glasscherbe aus USBV 1 und Glas- scherbe aus Hausdurchsuchung) schliessen lässt. Das Gleiche kann in Bezug auf je eine Glasscherbe aus der USBV 2 und der USBV 3 gesagt werden. Diese Vergleiche stellen eine sog. Passspuren-Identifizierung dar (pag. 11-02-0019 f.). In Bezug auf das Klebeband konnte ein übereinstimmender Abrissverlauf (Ab- rissstellen am Klebeband auf der Frischhaltedose und an der bei der Hausdurch- suchung sichergestellten Klebebandrolle) festgestellt werden, was auf eine ur- sprüngliche Zusammengehörigkeit schliessen lässt (Passspuren-Identifizierung). Zudem zeigten sich weitere übereinstimmende, individuelle „Gemeinsamkeiten" (Kratzer und Fertigungsspuren) auf der jeweiligen Oberfläche (pag. 11-02-0020). Auf den USBV 1, 2 und 4 konnten sodann mehrere daktyloskopische Spuren festgestellt werden, die dem Beschuldigten zuzuordnen sind (pag. 11-02-0021). b) Der Gutachter beantwortete die gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt: Zur Frage nach dem Inhalt der USBV (Frage 1.1): Die Interpretation sämtlicher Resultate der Untersuchungen der schwarzen Pulver lässt sich mit einem ener- getischen Pulvergemisch mit einem wesentlichen Anteil von Kalium, Nitrat, Schwefel und Kohlenstoff (z.B. Schwarzpulver) vereinbaren. Energetische Sätze, die auf der Basis von Kalium, Nitrat, Schwefel und Kohlenstoff bestehen, werden als geeignet erachtet, um eine Explosion herbeizuführen (pag. 11-02-0021 f.). Zur Frage, ob es sich bei den in den vier USBV gefundenen Schwarzpulversätzen um Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver) handle (Frage 1.2): Auf- grund der fehlenden Markiersubstanz, der nicht vorhandenen Körnung und der nachgewiesenen Komponenten Barium und Perchlorat – die nicht in Sprengpul- ver enthalten sind – handelt es sich nicht um Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver) (pag. 11-02-0022). Zur Frage, ob die in den USBV gefundenen Stoffe, insbesondere die Schwarz- pulversätze, durch Zündung (oder auf andere Weise) zur Explosion gebracht wer- den könnten (Frage 1.3): Die Abbrandgeschwindigkeit ist von der Konzentration der Schwarzpulverkomponenten und der Verdämmung dieses Pulvers abhängig.
18 - SK.2020.56 Abbrandversuche der Pulvergemische haben gezeigt, dass die Konzentration der Schwarzpulverkomponenten hoch genug ist, dass ein glühender Metalldraht das Gemisch zu entzünden vermag und der Abbrand sich selbstständig fortsetzt. Mit einem solchen Gemisch lässt sich mit entsprechender Verdämmung (Einschluss) eine Explosion herbeiführen. Ob es bei der Entzündung von Schwarzpulver zu einer Explosion kommt, ist abhängig von der Verdämmung (pag. 11-02-0022 f.). Zur Frage, ob explosionsfähige pyrotechnische Gegenstände in den USBV ge- wesen seien, welche eine mit einem Knall verbundene Druck- oder Stosswelle erzeuge (Frage 1.4): In allen vier USBV befanden sich pyrotechnische Gegen- stände, wobei einzig die Lady Cracker einen Knall erzeugen. Die weiteren pyro- technischen Gegenstände (Wunderkerzen, Silberwirbel, Feuerwirbel, Effektkör- per aus Fontänen, Meteorite) erzeugen Leucht-, Sprüh- und/oder Knattereffekte. Bei den Lady Crackern handelt es sich um pyrotechnische Gegenstände der Ka- tegorie F1, welche einen Knall erzeugen (pag. 11-02-0023). Zur Frage der Funktionsfähigkeit, d.h., ob die vier USBV durch Zündung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden konnten (Frage 2.1), ob durch eine Explosion Druck- oder Stosswellen erzeugt (Frage 2.2) bzw. eine zerstörerische Kraft entfaltet würde (Frage 2.3): Bei drei der vier USBV hat je eine Anzündschnur (Green Fuse) in die Vorrichtung geführt; auch die Umhüllung mit Papierbögen könne entfacht werden. Die Vorrichtungen enthielten als Effektsatz energetische, pyrotechnische Sätze. Sobald ein Funke oder eine Flamme den Effektsatz errei- che oder eine genügend grosse Zündenergie zugeführt werde, werde der Effekt- satz entzündet. Ob durch die Entzündung des Effektsatzes eine Explosion ent- stehe, sei abhängig von der Verdämmung des Effektsatzes. Um diese Frage – sowie jene zu den Auswirkungen einer Explosion – zu beantworten, müssten auf- wändige Versuche mit den sichergestellten Effektsätzen und entsprechenden, nachgebauten USBV durchgeführt werden (pag. 11-02-0023 f.). Aufgrund der Bauweise der USBV (geringe Verdämmung mittels einiger Lagen Papier, teil- weise mit Klebeband umwickelt, kein hermetisch abgeschlossener Körper) sei davon auszugehen, dass bei der Umsetzung der Lady Cracker Explosionen wahrnehmbar seien. Falls die USBV an einem Ort deponiert würde, an dem sie eine zusätzliche Verdämmung erführe, wäre eine erhöhte Abbrandgeschwindig- keit und dadurch eine Explosion möglich (pag. 11-02-0024). Die in den USBV enthaltenen pyrotechnischen Gegenstände – Feuerwerkskör- per der Kategorie F1 – seien bei entsprechender Verwendung nicht zum Zerstö- ren geeignet (Frage 2.5, pag. 11-02-0025). Zur Gesundheitsgefährdung von Menschen hielt der Gutachter fest, dass allenfalls weggeschleuderte, bei hoher Temperatur abbrennende Effektsätze beim Auftreffen auf die Haut lokal schwere
19 - SK.2020.56 Verbrennungen verursachen können. Eine Gefährdung durch Abbrandgase sei abhängig von der Masse des abbrennenden pyrotechnischen Gegenstandes, der Konzentration der Gase und der Verweildauer (Frage 2.4, pag. 11-02-0024 f.). Zur Frage nach der Verursachung eines Brandes durch Zünden der USBV ver- wies der Gutachter auf entsprechende, durchzuführende Versuche. Nach seiner Beurteilung brenne der Effektsatz im offenen Abbrand oder bei geringer Verdäm- mung eher langsam ab. Dadurch könnten die weiteren Feuerwerkskörper der Ka- tegorie F1 entzündet werden. Bei einem langsamen Abbrand eines Satzes dau- ere die Hitzeeinwirkung auf die Umgebung bedeutend länger als bei einer Explo- sion des gleichen Satzes. Daher bestehe die Möglichkeit, dass leicht entzündba- res Material in unmittelbarer Nähe entzündet werde (Frage 2.7, pag. 11-02-0026). Der Gutachter führte aus, die Frage nach der Funktion, der Wirkung und der Ge- fährlichkeit der in den USBV enthaltenen Glasscherben könne nicht abschlies- send beantwortet werden. Ein Wegschleudern der Glasscherben sei aufgrund des Aufbaus der vier USBV eher nicht zu erwarten (Frage 2.8, pag. 11-02-0026). Die Fragen zur Konstruktion der vier USBV beantwortete der Gutachter wie folgt: Aufgrund des Aufbaus (Konstruktion), insbesondere der geringen Verdämmung, seien die vier USBV zur direkten Zerstörung eher ungeeignet (Frage 3.1), ebenso wenig seien sie als Brandsatz oder Brandvorrichtung geeignet (Frage 3.2). An- hand der Konstruktion lasse sich nicht sagen, zu welchem Zweck die USBV an- gefertigt worden seien; die angebrachte Anzündung lasse vermuten, dass die Möglichkeit des Anzündens gewünscht war. Die Verwendung von bis über 300 g eines Gemenges aus einem energetischen Gemisch und diversen pyrotechni- schen Gegenständen lasse vermuten, dass ein effektvoller, kurzer Abbrand ge- wünscht oder erwartet war. Wie schnell der Abbrand geplant war, lasse sich an- hand der Konstruktion nicht beantworten. Die gewählte Verdämmung mit einigen Lagen Papier und Klebeband eigne sich eher nicht, um das Gemenge zur Explo- sion zu bringen oder die Vorrichtungen zum Zweck der Zerstörung einzusetzen. Aufgrund der kurzen Brenndauer seien die vier Vorrichtungen als Brandsatz oder als Brandvorrichtung eher schlecht geeignet (Frage 3.3, pag. 11-02-0027 f.). Zur Frage der Identifikation des Herstellers hielt der Gutachter fest, dass die dak- tyloskopischen Spuren unter den Klebebändern auf den USBV 1, 2 und 4 dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Frage 5.1, pag. 11-02-0030). Er machte sodann Feststellungen zu materialtechnischen Zusammenhängen zwi- schen den Bestandteilen der USBV und den bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten Gegenständen (Frage 5.2, pag. 11-02-0030 ff.).
20 - SK.2020.56 3.4 Zivilrechtliche Entscheide und Verfügungen 3.4.1 Mit Entscheid vom 30. September 2005 betreffend Eheschutzmassnahmen be- rechtigte das Kreisgericht See-Gaster/SG E. (damals Ehefrau des Beschuldig- ten) ab dem 7. August 2005 zum Getrenntleben (Dispositiv Ziff. 1) und wies ihr die eheliche Wohnung in Y., Z., zur alleinigen Benützung zu (Ziff. 2). Dem Be- schuldigten wurde das Betreten der Wohnung sowie deren Umgebung im Um- kreis von 100 m verboten (Ziff. 3), unter Androhung von Bestrafung mit Haft oder Busse gemäss Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung (Ziff. 5). Die gemeinsamen Kinder C., geb. [... 2001], und D., geb. [... 2003], wurden in die Obhut der Mutter gestellt (Ziff. 6). Es wurde verfügt, dass die Kinder ihren Vater in Begleitung der Mutter jeden zweiten Sonntag des Monats besuchen können, sobald sich der Vater in einer Klink aufhalte. Andernfalls sei das Recht auf persönlichen Verkehr aufgehoben (Ziff. 7; pag. B1-18-02-0006). Das Kantonsgericht St. Gallen wies mit Entscheid vom 15. November 2005 einen vom Beschuldigten erhobenen Re- kurs ab (pag. B1-18-02-0024 ff.). Vom Betretungsverbot hatte der Beschuldigte Kenntnis (pag. B1-18-02-0020). 3.4.2 Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde [...]/SG vom 15. Mai 2007 wurde für die Kinder C. und D. eine Beistandschaft zur Überwachung des Besuchsrechts des Beschuldigten gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet (vgl. pag. B1- 18-07-0019 und B1-18-07-0025). 3.4.3 Mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Oktober 2010 wurde die am
22 - SK.2020.56 beibehalten, dass die Beiständin dem Beschuldigten auf Begehren Auskunft über Kinderbelange zu erteilen und seine Anliegen oder Briefe den Kindern zur Kennt- nis zu bringen hatte (pag. B1-18-07-0018 ff., B1-18-07-0024 ff.). Aus der Begrün- dung geht hervor, dass die Kinder zusammen mit ihrer Mutter bis dato in einer freikirchlichen Gemeinschaft auf Y. [N. Gemeinde in Z.] lebten. Diese Gemein- schaft führe eine interne Privatschule [G. Schule], in welcher die Kinder die obli- gatorische Schulzeit absolvieren würden. Der Vater habe sich als ehemaliger Be- wohner von dieser Gemeinschaft abgewendet. Er sorge sich um das Wohl der Kinder aufgrund der rigiden Erziehungsmethoden; aufgrund seiner Erfahrung sei er sicher, dass die Kinder in der Schule geschlagen würden. Das Besuchsrecht sei in den vergangenen Jahren unregelmässig ausgeübt worden und für die Kin- der wie für den Vater je länger desto unbefriedigender verlaufen. Mehrmals habe die Polizei intervenieren müssen, weil der Vater unbefugt auf dem Gelände des Y. [N. Gemeinde in Z.] erschienen sei. Die langjährig geführte Beistandschaft habe weder zu einer Beruhigung auf der Elternebene noch zu regelmässigen Kontakten der Kinder zum Vater geführt; sie habe nicht zu einer nachhaltigen Lösung des Konflikts geführt, weshalb sie aufzuheben und an ihrer Stelle andere Massnahmen zu prüfen seien (pag. B1-18-07-0019 f., B1-18-07-0025 f.). Die KESB hebt dabei hervor, dass der Vater die von der Mutter gewählte Lebensform in der religiösen Gemeinschaft nicht akzeptieren könne und er dagegen in ob- sessiver Art und Weise interveniere. Beide Kinder würden mittlerweile jeglichen Kontakt zum Vater ablehnen. Eine Weiterführung der Beistandschaft sei nicht geeignet, den Besuchsrechtskonflikt zu beheben. Die Beistandschaft sei lediglich als Auskunftsstelle für den Vater in Bezug auf Kinderbelange – aufgrund des Rechts auf Information – fortzuführen. Die Gemeinschaft auf Y. [N. Gemeinde in Z.] sei ein geschlossenes System, zu welchem der Vater keinen Zugang mehr habe; er könne sich weder an die Mutter noch an die Schule wenden (pag. B1- 18-07-0020 f., B1-18-07-0026 f.). Im Rechenschaftsbericht über C. und D. für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018 hielt die Beiständin fest, sie habe dem Kindsvater jeweils über die Lebenssituation seiner Töchter und deren Anliegen, dass sie derzeit keinerlei persönlichen Kontakt wünschten, berichtet. Dies sei für ihn nur sehr schwierig nachvollziehbar gewesen. Der Kindsvater habe sich des Öfteren bei ihr gemeldet und jeweils sein Unverständnis ausgedrückt, dass seine Töchter gegen ihren Wil- len immer noch auf Y. [N. Gemeinde in Z.] leben müssten. Er habe Gefährdungs- meldungen bei verschiedenen Stellen gemacht (pag. B1-18-07-0036). Die Beiständin erstattete am 15. August 2019 ihren Schlussbericht zur Beistand- schaft über C. für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 15. August 2019. Sie hielt
23 - SK.2020.56 fest, C. und D. hätten ihr je in einem Brief mitgeteilt, dass es ihnen auf Y. [N. Ge- meinde in Z.] gefalle und dass dieser kein „geschlossenes System“ darstelle; sie würden sich dort wohlfühlen und hätten vor, dort wohnen zu bleiben. Die Beistän- din bemerkte, vom Kindsvater seien keine konkreten Anfragen betreffend C. ein- gegangen. Aufgrund der Volljährigkeit sei die Beistandschaft über C. aufzuheben (pag. B1-18-07-0043 ff.). Im Schlussbericht vom 30. September 2020 zur Beistandschaft über D. für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2020 hielt die Beiständin fest, sie habe am 27. April 2019 D. und C. auf Y. [N. Gemeinde in Z.] besucht und mit ihnen ihre aktuelle Lebenssituation besprochen. Im Anschluss habe sie dem Kindsvater entsprechend Bericht erstattet. Beide Kinder hätten ihr gegenüber klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keinerlei Kontakt zum Kindsvater wünschten. Beide Kinder hätten Kenntnis davon, dass sie jederzeit auf Wunsch in Kontakt zu ihrem Vater treten dürfen. Der Kindsvater habe sporadisch die Beiständin brief- lich und telefonisch kontaktiert. Dabei sei es ihm nicht um Nachfragen zum Be- finden von D. gegangen, sondern um Ereignisse, die sich auf Y. [N. Gemeinde in Z.] in der Vergangenheit zugetragen hätten; ausserdem habe er bedauert, dass er keinen Kontakt zu seinen Töchtern pflegen könne. Die Beiständin beantragte der KESB die Aufhebung der Beistandschaft (pag. 10-02-0223 ff.). 3.4.7 Mit Entscheid vom 13. Juli 2018 betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 28b ZGB auferlegte der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster/SG dem Beschuldigten ein Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber E. und den Kin- dern C. und D. (Ziff. 1). Für den Fall der Widerhandlung wurde Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB angedroht (Ziff. 2). Den Gesuchstellerinnen (E., C. und D.) wurde Frist bis 30. September 2018 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen (pag. B1-18-08-0004). Dieser Entscheid wurde dem Beschuldigten am 25. Juli 2018 eigenhändig zugestellt (TPF pag. 6.262.1.3). Mit Entscheid vom 8. März 2019 betreffend Personenrecht gemäss Art. 28b ZGB verbot der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster/SG dem Beschuldigten, sich E. und den Kindern C. und D. auf Sichtweite im Umkreis von 200 m zu nä- hern sowie die Wohnung in Y., Z., zu betreten oder sich im Umkreis von 200 m um diese Liegenschaft aufzuhalten; C. und D. während ihres Schulbesuchs (ak- tuell: G. Schule, Y., Z.) aufzusuchen oder sich ihnen auf dem Schulweg oder in der Schule zu nähern; mit E. und den Kindern C. und D. auf telefonischem, schrift- lichem oder elektronischem Weg (Briefe, Skype, E-Mails, etc.) oder über Drittper- sonen Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 1).
24 - SK.2020.56 Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Anordnung wurde der unmittelbare Voll- zug angeordnet und die Polizei angewiesen, den Beschuldigten wegzuweisen. Zudem wurde angedroht, dass eine Widerhandlung nach Art. 292 StGB mit Busse bestraft werde (Ziff. 2). Der Entscheid wurde dem Beschuldigten einge- schrieben per Adresse c/o Haus R. in U. zugestellt und dort am 14. März 2019 von H. entgegengenommen (TPF pag. 6.262.1.3). Der Entscheid ist laut Rechts- kraftbescheinigung vom 27. März 2020 rechtskräftig (pag. B1-18-08-0008). 3.5 Strafrechtliche und polizeiliche Vorakten; Polizeiberichte Auf die strafrechtlichen Vorakten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Straf- zumessung näher eingegangen. An dieser Stelle ist Folgendes festzuhalten: 3.5.1 Das Polizeikommando des Kantons St. Gallen verbot dem Beschuldigten mit Ver- fügung vom 7. März 2006 unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, Waffen zu erwerben oder zu besitzen (Dispositiv Ziff. 3). Es beschlag- nahmte aus dessen Besitz eine Selbstladepistole Glock, 2 Magazine zur Glock- pistole, 65 Patronen und drei Klappmesser (Ziff. 1). Aus der Begründung ergibt sich, dass der Beschuldigte die Voraussetzungen für einen Waffenerwerbsschein gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG nicht (mehr) erfülle (pag. B1-18-05-0235 ff.). 3.5.2 Mit Bussenverfügungen des Untersuchungsamts Uznach, Zweigstelle Flums, vom 4. Juli 2006, 11. Oktober 2006 und 9. November 2010 wurde der Beschul- digte zufolge Widerhandlung gegen das Betretungsverbot gemäss Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 30. September 2005 (vorne E. 3.4.1) wegen Un- gehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB mit Busse be- straft (pag. B1-18-02-0003 f., -0007 f., 0030 f.). Wie sich aus den Akten ergibt, wollte der Beschuldigte jeweils seine Kinder sehen. Er gab an, dass er sie einfach habe sehen wollen bzw. Angst hatte, ob es ihnen gut gehe (pag. B1-18-02-0037). 3.5.3 Gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach, Zweigstelle Flums, vom
26 - SK.2020.56 er vom Hörensagen erfahren. Auf die Frage nach seiner Zukunft erklärte der Be- schuldigte, nur wenn er Angst um seine Kinder habe, werde es schwierig (pag. B1-18-03-0066). Die Einsprache gegen den Strafbefehl wurde zurückgezogen. 3.5.6 Aus diversen Nichtanhandnahmeverfügungen des Untersuchungsamts Uznach betreffend Strafanzeigen gegen den Beschuldigten wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB bzw. Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss 292 StGB geht hervor, dass sich der Be- schuldigte wiederholt im Bereich der Liegenschaft Y. – dem Wohnort seiner Kin- der und ehemaligen Ehefrau – und der Privatschule G., Y., in Z. aufgehalten hat. Dabei hat er kundgetan, seine Kinder sehen zu wollen. Ein strafrechtlich relevan- tes Verhalten wurde jeweils verneint, unter anderem, weil das Betretungsverbot gemäss Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Oktober 2010 (E. 3.4.4 vorstehend) nicht strafbewehrt ist (Nichtanhandnahmeverfügungen vom 1. März 2011, 28. Februar 2013, 4. Juni 2014, 15. Januar 2018; pag. B1-18-02-0039 ff., -0050 ff., -0063 ff., -0225 ff.). Gemäss Angabe im Polizeirapport vom 14. März 2014 hatte sich die Polizei in Z. seit Jahren immer wieder wegen ähnlichen Vorfällen (Missachtung des Betre- tungsverbots) mit dem Beschuldigten zu befassen (pag. B1-18-02-0055). 3.5.7 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Juni 2011 wurde der Beschuldigte wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) bestraft, weil er unberechtigterweise eine Waffe – Wurfmesser mit symmetrischer Klinge von 11 cm – in seinem Rucksack mit sich führte (pag. B1-18-04-0002 f.). 3.5.8 Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom 15. Januar 2018 wurde der Beschuldigte wegen Übertretung des Waffengesetzes (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) mit Fr. 300.-- Busse bestraft, weil er fahrlässig ohne Berechtigung eine Waffe – einen Schlagring – trug (pag. B1-18-02-0223 f.). 3.5.9 Die Strafkammer liess durch die Kantonspolizei Basel-Stadt die Öffnungszeiten der Waffengeschäfte in Basel für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020 abklären. Sie wies darauf hin, dass der Beschuldigte angegeben habe, dass er am 11. Februar 2020 in einem Waffengeschäft in Basel zwei Dolche habe ver- kaufen wollen, das Geschäft aber geschlossen gewesen sei (TPF pag. 6.262.2.1, 6.262.2.3). Im Leumundsbericht vom 23. Januar 2021 hielt die Kantonspolizei Basel-Stadt unter Bemerkungen fest: Waffengeschäft Basel-Stadt: I. Waffen, [...] Basel; Tel.: 061 [...]; Öffnungszeiten: Montag geschlossen, Dienstag-Freitag 1000-1830 Uhr, Samstag 1000-1600 Uhr, Sonntag geschlossen (TPF pag. 6.231.5.3). Im Nachtrag zum Leumundsbericht vom 17. Februar 2021 hielt die
27 - SK.2020.56 Kantonspolizei Basel-Stadt ergänzend fest, dass noch ein weiteres, seit Ende 2019 dauerhaft geschlossenes Waffengeschäft existiert habe, das Waffenge- schäft/Büchsenmacherei J., [...] Basel. Die Öffnungszeiten seien gewesen: Mon- tag geschlossen, Dienstag-Freitag 0800-1200 / 1330-1830 Uhr, Samstag 0900- 1600 Uhr, Sonntag geschlossen. Das Geschäft sei während des angefragten Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020 nicht mehr in Betrieb gewe- sen. Es sei immer noch mit „Waffengeschäft/Büchsenmacherei“ beschriftet und für die Öffentlichkeit visuell als solches wahrnehmbar. Die Tramlinien 6, 16 (Bas- ler Verkehrsbetriebe) und 10, 17 (Baselland Transport) würden daran vorbeifüh- ren (TPF pag. 6.262.2.5 f.). 3.6 Persönliche Effekten des Beschuldigten vom 11. Februar 2020 (vgl. E. 3.1.2) 3.6.1 In einem Notizbuch (Umschlag mit Tigermuster) steht handschriftlich: „Wir schrei- ben das Jahr 2020 und der 11.2. Ich hoffe, dass es alles gut geht und ich E. helfen kann, dass sie frei ist! Dabei ist mir sehr wichtig, dass“ (pag. 08-01-0016). 3.6.2 In einem handschriftlichen, undatierten Schreiben steht („/“ = neue Zeile/Absatz): „A. geb. [...] / Vater von C. + D./ An die Gemeinde / Y. / Z. / Hiermit bitte ich, meine Verfehlungen zu vergeben! / Das ist mein Testament und mögen meine Töchter, und alle Kinder dieser Gemeinde weder geschlagen noch sonst irgend- welchen Schaden erleiden oder erlitten haben! / Ansonsten wie ich heute über das Internet erfahre, ist aber dass leider nicht so! / Sollten meine Kinder nicht auf dem [...Y.] sein, oder nicht zu erreichen werde ich dies ALLEN schreiben + er- zählen und“ (pag. 08-01-0010). 3.6.3 Ein mehrere Seiten umfassendes handschriftliches Schreiben mit der Überschrift bzw. ersten Zeile „A. 11.02.2020“ enthält Hinweise zu den Kindern C. und D. sowie zur ehemaligen Ehefrau sowie offensichtliche Bezüge zur Schule bzw. zur Gemeinschaft auf Y. [N. Gemeinde in Z.]. Insbesondere wird darin auf Misshand- lungen gegenüber den Kindern und die diesbezüglichen Anzeigen des Verfas- sers an diverse Behörden hingewiesen, wobei „nichts“ gegen diese Misshand- lungen unternommen worden sei (pag. 08-01-0002 bis -0009). 3.6.4 Auf einem Notizzettel mit handschriftlich notierten Telefonnummern findet sich unter anderem folgende Adresse: Kinderbüro Basel, Auf der Lyss 20, 4051 Basel, mit Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse dieser Institution (pag. 08-01-0013). Auf der Webseite https://bildungslandschaften-basel.ch (letztmals besucht am 22. März 2021) findet sich folgende Angabe: „Das Kinderbüro Basel ist seit 15 Jahren die Anlaufstelle für Kinderanliegen und Kinderrechte in Basel. Es setzt sich für die wirkungsvolle und nachhaltige Umsetzung der Beteiligungs- rechte in allen Lebensbereichen von Kindern ein“. Als Kontaktdaten sind jene
28 - SK.2020.56 aufgeführt, welche sich auf dem Notizzettel des Beschuldigten finden. Weitere Informationen zum Kinderbüro Basel finden sich auch auf der Webseite https://www.kinderbuero-basel.ch (letztmals besucht am 22. März 2021). 3.6.5 Die Belege der SBB AG betreffend „Reise ohne gültigen Fahrausweis“ wurden auf A., [...] U., ausgestellt, am 4. Februar 2020, 13:33 Uhr, für die Strecke Basel SBB-Z. und am 11. Februar 2020, 15:38 Uhr, für die Strecke Basel SBB-Zürich HB (pag. 08-01-0017). 3.7 Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten 3.7.1 Der Beschuldigte schrieb in einer SMS an K. – seinen damaligen Arbeitgeber – vom 6. Dezember 2019, 16:28 Uhr, er könne heute nicht kommen, es sei ein sehr schlimmes Ereignis mit den Kindern passiert und er werde nächste Woche am Dienstag und Donnerstag am Morgen nacharbeiten. Er müsse „zu ihnen gehen und dann noch zu einem Anwalt um dort Hilfe und sie wieder sehen zu können!!! Erst dann kann ich wieder leben!!!“ (pag. 10-02-0090 Nr. 284). In einer SMS an K. vom 4. Februar 2020, 13:42 Uhr, schrieb der Beschuldigte: „Hole ab morgen wieder die Zeit die ich nicht kommen kann ein. Versuche mit dem Weg zu meinen Lieben zurück in mein Leben zu können. Tut mir leid aber ich muss mich jetzt nach sehen wie es ihnen geht! LG A.“ (pag. 10-02-0092 Nr. 776). In einer SMS an K. vom 10. Februar 2020, 13:02 Uhr, schrieb der Beschuldigte: „Komme heute aber bin leider 10 min. zu spät. geht mir nicht gut und hoffe dass ich es schaffe. Tut mir leid aber ich habe wirklich keine Absicht, es ist nicht gut und geht mir nicht gut. LG A.“ (pag. 10-02-0092 Nr. 846). 3.7.2 Der Beschuldigte teilte in einer SMS an L. vom 10. Februar 2020, 18:10 Uhr, mit: „Ist das so okay dann bis nachher. Ich muss dann aber nachher, gleich zu meinen Kindern gehen und wissen wie es ihnen geht. Ich habe niemanden, der mir hilft, um zu wissen dass es ihnen gut geht!!! Ich habe sie nun schon seit über 5 Jahren nicht mehr gesehen! Ich vermisse sie und es zerreisst mir jeden Tag mein Herz. Das mir meine Familie nicht hilft, ist das Schlimmste. Also bis gleich LG A.“ (pag. 10-02-0092 Nr. 858). 3.8 Briefsendung des Beschuldigten an seine Kinder bzw. seine ehemalige Ehefrau Mit Schreiben vom 9. November 2020 übermittelte E. der Bundesanwaltschaft mehrere Briefe, die sie vom Beschuldigten erhalten hatte. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte mit Postaufgabe 5. Oktober 2020 in einem „An C. + D.“,
29 - SK.2020.56 Y., Z., adressierten Briefumschlag zwei jeweils eine A4-Seite umfassende hand- schriftliche Briefe sandte, wovon einer undatiert an „E.“ gerichtet und einer auf den 2. Oktober 2020 datiert an C. und D. gerichtet ist; zudem befand sich darin eine handschriftlich beschriebene Karte mit der Anschrift „An meine liebsten C. + D.“. Im Brief an „E.“ bittet der Beschuldigte darum, seinen Töchtern „den Brief und die Karte zu geben“. Auf der Rückseite des Briefumschlags steht: „Ein Brief für E. andere für C. + D.“; darunter befindet sich die Absenderadresse des Be- schuldigten (pag. 10-02-0241 [Schreiben von E., mit zwei Briefen, einer Karte und Briefumschlag im Original, unpaginiert]). B) Personalbeweise 3.9 Aussagen des Beschuldigten 3.9.1 Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Anklage. Er räumt grundsätzlich ein, dass er am 11. Februar 2020 mit dem Zug von Basel nach Zürich reiste und in seinem Rucksack insbesondere zwei Dolche und vier von ihm konstruierte Vorrichtungen, welche unter anderem aus pyrotechnischen Gegenständen und Bestandteilen von solchen sowie aus Glasscherben bestan- den hätten, mit sich führte. Er macht indessen geltend, dass er auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, wobei er die beiden Dolche in einem Waffengeschäft in Basel habe verkaufen wollen. Weil dieses Geschäft geschlossen gewesen sei, sei er spontan nach Zürich gefahren, um die Dolche dort in einem Waffengeschäft zu verkaufen. Die vier Vorrichtungen habe er an seinem Arbeitsplatz in einem Con- tainer zur Zündung bringen und dabei das Ganze filmen wollen. Der Beschuldigte bestreitet, dass er auf dem Weg nach Z. gewesen sei. Er habe weder seinen Kindern noch seiner ehemaligen Ehefrau noch anderen Personen Schaden zu- fügen bzw. eine der in der Anklage geschilderten Taten ausführen wollen. 3.9.2 In der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 11. Februar 2020 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei mit dem Zug von Basel nach Zürich gefahren und um ca. 15:58 Uhr in Zürich angekommen. Zum Grund der Reise gab er an, dass er eigentlich in Basel auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei. Auf dem Ar- beitsweg habe es früher einen Waffenhändler gegeben, welchem er die Dolche habe verkaufen wollen. Da es diesen nicht mehr gegeben habe, sei er nach Zü- rich gefahren, da es hier sicherlich möglich wäre, die Gegenstände zu verkaufen. Den ersten Dolch habe er vor zwei bis drei Wochen und den zweiten Dolch eine Woche später von einem Kollegen gekauft, welcher ebenfalls im Haus R. in U. wohne. Er habe für beide Dolche Fr. 30.-- bis Fr. 40.-- bezahlt und habe sie mit Gewinnabsicht verkaufen wollen, da er gedacht habe, dass sie wertvoll seien. Er habe den Zustand der Dolche nicht verändert, aber versucht, sie zu polieren. Auf Nachfrage gab der Beschuldigte an, er habe sie auf einer Schleifmaschine, die
30 - SK.2020.56 er von seinem Vater geerbt habe, geschliffen (pag. 13-01-0002 ff.). Auf Hinweis, dass Dolche mit einer symmetrischen, geschliffenen Klinge gemäss Waffenge- setz verboten seien, erklärte der Beschuldigte, das habe er nicht gewusst. Er habe sich auch nicht vor dem Kauf darüber informiert. Er habe gedacht, dass es sich um einen legalen, antiken Gegenstand handle (pag. 13-01-0004). Auf die Frage, welche weiteren Gegenstände er mit sich geführt habe, erklärte der Beschuldigte, er habe selbst gebastelte Knallkörper bei sich gehabt; er habe diese selber angefertigt. Er habe Schwarzpulver aus einem Vulkan genommen und mit pyrotechnischen Gegenständen angereichert. Des Weiteren habe er Glasscherben hinzugefügt; es sei möglich, dass er Nägel, Schrauben oder an- dere Gegenstände hinzugefügt habe. Zum Grund der Anfertigung der Knallkörper gab der Beschuldigte an, er habe verstehen wollen, was „daraus“ passiere. Es gäbe viele Länder, in welchen Personen selbstgebastelte Bomben herstellten. Er habe selber probieren wollen, ob dies mit Schwarzpulver aus einem Vulkan mög- lich sei. Die Knallkörper habe er bei der Arbeit in einem grossen Container „aus- probieren“ wollen. Zum Zündmechanismus befragt erklärte der Beschuldigte, bei einem der Knallkörper rage eine Zündschnur von ca. 1 cm hervor. Er hätte eine Zündschnur kaufen müssen oder mit Petrol eine Zündquelle herstellen müssen. Aufgrund der kurzen Zündschnüre bestehe die Gefahr, dass man sich beim Zün- den verletze. Auf die Frage, was passiere, wenn man einen solchen Gegenstand in einer Menschenmenge umsetze, erklärte der Beschuldigte, es könnten Men- schen verletzt werden; ob es Tote geben könnte, wisse er nicht. Deshalb habe er die Knallkörper in einer sicheren Umgebung „ausprobieren“ wollen. Er habe sich damit das Wissen aneignen wollen, was passiere, wenn jemand einen An- schlag begehe. Er habe die Knallkörper mehrfach sicher verpackt, sodass sie sicher nicht zündbar seien. Er habe sie sicher transportiert; das Schwarzpulver hätte sich nicht unabsichtlich umsetzen können. Es sei ihm bewusst, dass man mit diesen Gegenständen Menschen hätte verletzen können. Er wisse nicht mehr genau, wann er die Knallkörper hergestellt habe; es sei mehr als ein Jahr her. Er habe die Materialien auf der Strasse gefunden. Die Knallkörper habe er in seinem Kleiderschrank versteckt gelagert. Er habe sie nach Zürich mitgenommen, weil er die Dolche in Basel nicht habe verkaufen können. Die Knallkörper seien in einem Papier eingepackt und in einem Plastiksack gewesen. Er habe sie noch in ein Tupperware gepackt und in seinem Rucksack, den er mit Textilien ausgeklei- det habe, transportiert (pag. 13-01-0005 bis -0007). Zum Glasbrecher erklärte er, diesen habe er einmal gefunden. Er wisse, dass solche Glasbrecher üblicher- weise in Trams oder Bussen seien, wo sie fest montiert seien (pag. 13-01-0006). 3.9.3 In der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 25. Februar 2020 be- stätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Aussagen (pag. 13-01-0009 ff.).
31 - SK.2020.56 Zu den Bestandteilen der USBV erklärte er, er habe vier Stück hergestellt und dazu das Schwarzpulvergemisch von einem grossen, intakten Vulkan verwendet, ein bisschen Scherben, nicht allzu grosse Schrauben, Frauenfürze, kleine Bo- denknaller und Wunderkerzen hineingetan. Die Bodenknaller seien nicht solche, die in die Luft gehen und einen riesigen Knall verursachen würden. Er habe das Ganze mit Papier gut verklebt, nur nicht in der Mitte, damit es zur Seite hin „aus- blasen“ würde. In der Mitte habe er nur zwei oder drei Blätter verwendet; dort sei die dünnste Schicht, mit wenig Klebeband. Auf der Seite habe es nur Klebeband gehabt, damit das Ganze seitwärts „ausblase“. Die Enden habe er mit Klebeband zugeklebt. Er habe keine Anleitung zur Herstellung der USBV gehabt, sondern dies „von sich aus“ gemacht. Er habe gewusst, dass sie nicht explosiv seien. Wenn ein Vulkan explodieren würde, könnte man ihn ja nicht abbrennen. Diese spritzten nach oben, es gäbe ein Farbenspektakel. Die Glasscherben habe er hineingetan, damit es mehr funkle (pag. 13-01-0010 ff.). Am 11. Februar 2020 habe er auf dem Weg zur Arbeit die Dolche in Basel verkaufen wollen. Der Laden sei noch angeschrieben, weshalb er davon ausgegangen sei, dass er noch exis- tiere. Der Laden existiere aber nicht mehr. Er habe zuerst zur Arbeit gehen und die USBV dort in einem etwa 9 m langen und 4 m hohen Container „ausprobieren“ wollen. Er arbeite bei M. in X.; dort habe es hohe Container (pag. 13-01-0009 f.). Er habe die USBV auf gar keinen Fall gegen Menschen, Tiere oder Sachen oder in deren Nähe einsetzen wollen. Er habe ja die Kamera dabeigehabt und hätte das gefilmt und dann auf Facebook getan (pag. 13-01-0012). Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass er einen Nothammer und ein Rüstmes- ser bei sich gehabt habe. Den Nothammer habe er einmal gefunden; man könnte diesen ja einmal brauchen. Er hätte dann noch unter Umständen das Klebeband aufgeschnitten und weggenommen. Durch das Papier hätte kein Druck aufge- baut werden können. Zu den weiteren Gegenständen in seinen Effekten erklärte er, mit dem Kabelbinder habe er die Kamera in der Höhe montieren und dann den Effekt im Container filmen wollen. Wozu er das Seil bei sich gehabt habe, wisse er nicht mehr. Die Stirnlampe habe er oft dabei. Oft sei er mit den Inline- Skates unterwegs; dieses Mal habe er das Trotti dabeigehabt (pag. 13-01-0014). Auf die Frage, weshalb er ein undatiertes Testament in seinen Effekten gehabt habe, erklärte der Beschuldigte, das Schreiben sei von etwa Sommer 2019. Er habe noch weitere Schreiben dabeigehabt. Er habe einfach das Schreibpapier zusammengepackt und sei gegangen. Er schreibe oft solche Sachen für sich auf. Er habe viele Situationen, in welchen er Angst habe; er könne nicht mit Angst umgehen. Es sei ihm einfach wichtig, dass es den Kindern gut gehe. Er habe seit fünf Jahren keinen Besuch mehr bei seinen Kindern gehabt. Er denke, das Hauptziel der Schule in Z. sei, die Kinder zu brechen (pag. 13-1-0015).
32 - SK.2020.56 Der Beschuldigte erklärte auf Vorhalt einer Quittung der SBB AG vom 4. Februar 2020 betreffend Reisen ohne gültigen Fahrausweis, dass er am 4. Februar 2020 seine Kinder habe sehen wollen. In Zürich sei er dann umgekehrt (pag. 13-01- 0014). Er erklärte weiter, dass er wisse, dass er in Z. einen Mindestabstand von 200 m einhalten müsse. Seine Ex-Frau habe schon mehrere Anzeigen gegen ihn gemacht; er habe ca. sieben Strafbefehle erhalten (pag. 13-01-0015). 3.9.4 Der Beschuldigte bestätigte in den delegierten Einvernahmen durch die Bundes- kriminalpolizei vom 7. April und 8. April 2020 (pag. 13-01-0033 ff., -0045 ff.) im Wesentlichen seine früher gemachten Aussagen und ergänzte seine Aussagen. In Bezug auf den Zeitpunkt der Herstellung der vier USBV erklärte er, er habe alle am Abend vor der Reise von Basel nach Zürich, mutmasslich am 9. oder
33 - SK.2020.56 nach der von ihm erwarteten Wirkung erklärte der Beschuldigte, es hätte ein Rie- senfarbenspektakel geben sollen, ein schönes Bild; akustisch hätte es beim An- zünden eventuell einen kleinen Knall gegeben. Die USBV seien in diesem Zu- stand jedoch noch nicht zündfertig gewesen. Die Anzündstellen seien zu kurz gewesen, um sie im grossen Container zu zünden. Es hätte eine längere Zünd- schnur gebraucht, sonst wäre es zu gefährlich gewesen; man hätte sich nicht zeitgerecht aus dem Container entfernen können (pag. 13-01-0039). Auf Vorhalt der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (pag. 10-01-0022 ff.) erklärte der Beschuldigte, das seien nicht seine USBV, er habe das ganz an- ders gebaut. Sie (seine USBV) seien alle gleich gross und gleich gebaut gewe- sen. Auf den Fotos sehe man die Einzelheiten und die Bauweise nicht (pag. 13- 01-0040). Auch auf Vorhalt des Berichts des FOR vom 17. Februar 2020 (pag. 10-01-0028 bis 10-01-0039) erklärte der Beschuldigte, dass – und weshalb – es sich nicht um die von ihm hergestellten USBV handle (pag. 13-01-0054). Zu den Fotos der Dolche und des Messers (pag. 10-01-0022 ff.) erklärte er, es seien wahrscheinlich seine Sachen. Der Notfallhammer sei nicht seiner; er sehe neu aus, während seiner ein alter mit abgebrochener Stelle sei (pag. 13-01-0040). Der Beschuldigte erklärte, auf dem Weg zur Arbeit in X. habe er die Dolche in einem Waffengeschäft, bei einer der Umsteigestationen in Basel, verkaufen wol- len. Er habe gesehen, dass der Rollladen wieder oben sei und gedacht, das Ge- schäft sei wieder offen; es sei aber noch geschlossen gewesen. Deshalb sei er nach Zürich gefahren, um die Messer dort anzubieten (pag. 13-01-0036, -0047). Der Beschuldigte erklärte zu den in seinen Effekten vorgefundenen Notizen, er schreibe immer wieder solche Sachen. In der Verzweiflung, wenn man seine Kin- der fünf bis sechs Jahre nicht gesehen habe, schreibe man solche Sachen (pag. 13-01-0048). Auf Vorhalt, dass eines der Papiere mit „Testament“ bezeichnet sei, erklärte er, das sei kein Testament; er habe mit Testament eine Zusammenfas- sung von Ereignissen gemeint, ein Zeugnis „halt“, damit es festgehalten sei. Er habe geschrieben, dass Kinder immer noch geschlagen würden. Er habe in dem Schreiben, das an die Gemeinde Y. [N. Gemeinde in Z.] adressiert sei „meine Verfehlungen zu vergeben“ geschrieben, weil er schon oft versucht habe, Frieden mit dem Leiter zu schliessen; es sei ein Friedensversuch gewesen. Im Internet habe er auf einer Webseite Berichte von Ehemaligen gesehen; diese würden von ihren Erfahrungen berichten, dass man die Leute brechen wolle (pag. 13-01-0049 f.). Der Beschuldigte erklärte auf Vorhalt einer SMS-Nachricht an K. – seinen dama- ligen Arbeitgeber in X. – vom 6. Dezember 2019 (pag. 10-02-0090 Nr. 284), seit- dem seine Ex-Frau ihm die Kinder weggenommen habe, sei alles drunter und
34 - SK.2020.56 drüber gegangen. Er wolle Kontakt zu seinen Kindern haben. Es sei schlimm, dass er sie nicht mehr sehen könne, wirklich schlimm. Er wisse deshalb nie, ob es seinen Kindern wirklich gut gehe. Er sei schon seit langem verzweifelt. Er wisse, dass in der Gemeinde eine starke Hierarchie herrsche und gelebt werde und dass der Wille der Kinder gebrochen werden solle (pag. 13-01-0051 f.). Auf Vorhalt, er habe mit einer SMS-Nachricht vom 10. Februar 2020 L. mitgeteilt, dass er gleich zu seinen Kindern gehen müsse, da er wissen müsse, wie es ihnen gehe (pag. 10-02-0092 Nr. 858 f.), erklärte der Beschuldigte, dass sie (L.) wisse, dass er die Kinder schon “so lange“ nicht mehr gesehen habe. Sie habe ihm auch schon Hilfe angeboten (pag. 13-01-0048). 3.9.5 Der Beschuldigte berief sich in der delegierten Einvernahme durch die Bundes- kriminalpolizei vom 6. Mai 2020 (pag. 13-01-0057 ff.) in weiten Teilen auf sein Aussageverweigerungsrecht. Im Übrigen verwies er auf die früheren Aussagen. 3.9.6 In der Schlusseinvermahme durch die Bundesanwaltschaft vom 13. November 2020 (pag. 13-01-0073 ff.) bestritt der Beschuldigte den Vorwurf des versuchten Herstellens von Sprengstoffen. Er bestritt namentlich, die am 11. Februar 2020 aus seinem Rucksack sichergestellten USBV zu verbrecherischem Gebrauch hergestellt zu haben. Er habe am 11. Februar 2020 auch nicht die Absicht gehabt, nach Z. zu fahren. Er habe lediglich in Basel, wo er normalerweise umgestiegen sei, ins Waffengeschäft gehen wollen (pag. 13-01-0074). Er habe die USBV her- gestellt, um damit Aufnahmen zu machen. Falls das Waffengeschäft offen gehabt hätte, wäre er nachher zur Arbeit gegangen und hätte dort in einem riesigen Con- tainer Aufnahmen gemacht. Auch die Dochte seien viel zu kurz und nicht fertig gewesen. Er habe die Kabelbinder mitgenommen, um die Kamera oberhalb des Containers an den Bäumen zu befestigen. Er hätte aber zuerst seinen Chef ge- fragt, ob er dies machen dürfe (pag. 13-01-0075). Auf Vorhalt der Zusammenset- zung und der Konstruktionsweise jeder einzelnen der vier USBV erklärte der Be- schuldigte, dass dies nicht seine vier USBV seien; eine sei etwas kleiner und sonst seien alle gleich gewesen. Pro USBV habe er drei bis vier Blatt 80g-Ko- pierpapier verwendet, mit einem separaten „Bödeli“, alles aus Papier, nichts Gla- siges. Er habe alle vier USBV aus Papier gemacht, keine mit einer Flasche. Er habe insgesamt nicht einmal eine ganze Stange Lady Cracker gehabt; das seien eineinhalb Reihen, sicher nicht mehr, und sicher nicht mehr als 10 g. Alle vier USBV habe er mit einem einzigen Vulkan hergestellt. Der Vulkan habe vielleicht 400 g gewogen; er wisse nicht, wie viel Schwarzpulver drin gewesen sei. Es seien höchstens 15 g Scherben pro USBV gewesen (pag. 13-01-0075 f.). Auf Vorhalt der Fotos der USBV (pag. 10-01-0032) bestritt der Beschuldigte, dass das seine USBV seien; sie seien niemals so gross gewesen; alle hätten praktisch identisch
35 - SK.2020.56 ausgesehen und seien niemals so verklebt gewesen. Er sei nicht so ein Pfuscher, er sei exakt und handwerklich „geschickt“ (pag. 13-01-0076 f.). Er habe sieben Funkelstäbchen auf vier USBV aufgeteilt und oben elf Männerfürze integriert; diese seien um einen Viertel grösser als Frauenfürze (pag. 13-01-0077). Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf, dass er die vier USBV durch Zündung habe zur Explosion bringen und gefährliche zerstörerische Kräfte entfalten wol- len. Er erklärte, ein Vulkan spritze, er explodiere nicht; man müsse 15 m Abstand halten wegen der glühenden „Sternli“, die oben herauskämen (pag. 13-01-0077). Bei der Zündung hätten die USBV zerstörerische Kräfte vom Feuer, das sie ent- fachen könnten, aber nicht von der Explosivität. Weil er sie im Container seitlich aufgeschnitten hätte, wäre das „Flashfeuer“ seitwärts herausgekommen; hätte er sie nicht seitlich durchgeschnitten, dann wäre es für die Bäume ringsum gefähr- lich geworden. Er habe bestimmt niemanden verletzen wollen (pag. 13-01-0078). Im Übrigen bestritt der Beschuldigte verschiedene Aussagen in den polizeilichen Einvernahmeprotokollen und machte geltend, dass die diversen handschriftli- chen Korrekturen nicht von ihm seien. Insbesondere bestritt er die (gedruckten) Aussagen, dass er habe probieren wollen, ob man mit Schwarzpulver aus einem Vulkan eine Bombe herstellen könne, dass es beim Zünden der USBV in einer Menschenmenge Verletzte geben könnte, weshalb er die USBV in einer sicheren Umgebung habe ausprobieren wollen, dass er von „Knallkörpern“ gesprochen habe, und dass er habe ausprobieren wolle, was „passiere“ (pag. 13-01-0078 ff.). Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffen- gesetz (pag. 13-01-0080 ff.). Zum Vorwurf, er habe zwei Dolche mit symmetri- scher Klinge ohne Berechtigung erworben und getragen sowie auf seiner Schleif- maschine geschärft, erklärte er, man dürfe diese Dolche zum Verkaufen mitneh- men. Er habe sie nicht geschärft, sondern lediglich poliert oder versucht zu po- lieren. Der Beschuldigte anerkannte, dass er die Dolche zum angegebenen Zeit- punkt – d.h. zwischen ca. Mitte Dezember 2019 und 11. Februar 2020 – von F. gekauft und in seinem Zimmer im Haus R. aufbewahrt hat. Er wisse nicht mehr, wann es genau gewesen sei, er denke eher im Januar 2020 (pag. 13-01-0080 f.). Er denke, die Dolche seien etwa 120 Jahre alt, so um die 100 Jahre herum. Er sei sich nicht ganz sicher (pag. 13-01-0082). Der Beschuldigte bestätigte, dass er die Dolche am 11. Februar 2020 im Zug von Basel nach Zürich mitgenommen hat; er habe sie in Zürich in einem Laden verkaufen wollen. Er sei zum Waffen- händler unterwegs gewesen, das sei legal (pag. 13-01-0082). Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (pag. 13-01-0083 ff.). Er erklärte zu den einzelnen Vorhalten, er habe die vier
36 - SK.2020.56 USBV einen Tag vor dem 11. Februar 2020 hergestellt; alle hätten gleich ausge- sehen. Die beiden Dolche habe er nicht geschärft, sondern nur geputzt. Die auf- geführten Gegenstände (1 Glasbrecher [Nothammer], 7 Kunststoffkabelbinder, 1 Feldstecher, 1 Stirnlampe, 1 Küchenmesser) habe er bereitgestellt, um Film- aufnahmen zu machen. Das handschriftliche „Testament“ sei kein Testament, sondern wie ein „Testimony“; das habe er schon öfters gemacht. Er habe alle aufgeführten Gegenstände am 11. Februar 2020 ca. um 13 Uhr in den Rucksack gepackt. Das ganze Material habe er auf keinen Fall schon am 4. Februar 2020 dabeigehabt, allenfalls die Kamera und den Feldstecher (pag. 13-01-0083 f.). Der Beschuldigte bestritt, dass er am 11. Februar 2020 nach Z. habe reisen wollen. Er habe nur nach Zürich fahren wollen, um die Dolche zu verkaufen, was auch legal sei. Hätte er nach Z. fahren wollen, dann hätte er ein Billett nach Z. gelöst und nicht nur eines bis nach Zürich (pag. 13-01-0084 f.). In Bezug auf den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen aner- kannte der Beschuldigte auf Vorhalt der Briefkopien hin, die fraglichen Briefe, datiert 2. Oktober 2020 (Postaufgabe: 5. Oktober 2020), geschrieben zu haben, und zwar einen Brief und eine Karte an seine beiden Kinder und einen Brief an E. (pag. 13-01-0089). Er erklärte, den Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 8. März 2019 noch nie gesehen zu haben (pag. 13-01-0090). 3.9.7 Aussagen in der Hauptverhandlung Der Beschuldigte bestritt in der Hauptverhandlung vom 4. März 2021 sämtliche Anklagevorwürfe. Er verwies grundsätzlich auf seine Aussagen im Vorverfahren und machte zu den einzelnen Anklagevorwürfen im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie im Vorverfahren (TPF pag. 6.731.1 ff.). Soweit erforderlich, wird darauf bei den einzelnen Anklagepunkten Bezug genommen. 3.10 Zeugen und Auskunftspersonen 3.10.1 E., ehemalige Ehefrau des Beschuldigten, erklärte in der Einvernahme vom 19. März 2020 als Zeugin (pag. 12-03-0003 ff.) auf die Frage, ob der Beschuldigte ihr gegenüber jemals Rachegefühle ausgedrückt habe, dass sie in diesen 15 Jahren nur das gehört habe, Bedrohung und Schimpfwörter. Am Anfang habe er ihr gegenüber per Telefon verbal Gewalt ausgedrückt, und dann mehr durch die Besuche mit den Kindern gegen sie geredet und sie aufgewühlt. Die Kinder hätten ihr gesagt, wenn sie dabeigewesen wäre, dann hätte er sie gepackt, erwürgt oder getötet. Dadurch hätten die Kinder sehr Angst um sie gehabt. Sie selber habe eigentlich eine ständige Angst gehabt (pag. 12-03-0006). Die Zeugin verneinte, vom Beschuldigten konkret bedroht oder geschlagen worden zu sein, oder dass er ihr gegenüber Gewalt angewendet habe; sie sei vorher „geflohen“.
37 - SK.2020.56 Sie habe festgestellt, dass er Alkohol und Drogen konsumiere. Sie habe versucht ihm zu helfen, aber sie habe gemerkt, dass sie wegmüsse. Im August 2005 sei sie vor ihm „geflohen“ (pag. 12-03-0007). Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte den Kindern gedroht, ihnen gegenüber Gewalt angewendet oder sie geschlagen habe (pag. 12-03-0007). Bei der Ausübung des Besuchsrechts habe es keine Regelmässigkeit gegeben; manchmal sei der Beschuldigte nicht gekommen. Sie hätten jahrelang vieles versucht. Die Sozialpädagogin habe vieles organisiert und versprochen, wenn es nicht gut sei für die Kinder, würden die Besuche abgebrochen. Es habe Situationen gegeben, in denen der Vater aufgewühlt geschrien habe. Die Kinder hätten dann Angst gehabt, sie hätten aber die Besuche trotzdem weiterhin machen müssen. Als eine der Töchter 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei, seien sie gefragt worden, ob sie die Besuche weiterführen wollten. Beide Kinder hätten geäussert, dass sie keinen Besuch mehr wollten (pag. 12-02-0007 f.). Der letzte Besuch habe vor zwei oder drei Jahren stattgefunden; es sei im Zusammenhang mit der Befragung der Kinder durch die Behörde gewesen (pag. 12-03-0009). Die Zeugin erklärte, dass es zu Verstössen gegen das Hausverbot gemäss der Eheschutzmassnahme von 2005 gekommen sei; einmal, vor 10 oder 14 Jahren, habe der Beschuldigte die Haustüre mit Gewalt aufgebrochen. Dann sei er immer wieder gekommen, in den Gang oder ins Treppenhaus oder in den verbotenen Umkreis von 100 m, später von 200 m. Bei jedem Verstoss habe sie die Polizei gerufen (pag. 12-03-0008). Die Zeugin erklärte, sie wohne seit der Heirat auf dem Areal der N. Kirche auf Y. Der Beschuldigte habe schon dort gewohnt, bevor sie geheiratet hätten. Es gäbe keine Mitgliedschaft in der Kirche; es werde nichts protokolliert. Jeder sei frei, reinzukommen oder zu gehen (pag. 12-03-0009). 3.10.2 O., Präsident der Schule G. (heute: P. Schule), erklärte in der Einvernahme vom
38 - SK.2020.56 Presse wiederholt zur Sprache gebracht worden. Der Präsident habe diesen Fall im Rahmen einer Aussprache dem Amt für Volksschule mitgeteilt. Die Behörde habe daraufhin im Rahmen der Neuorganisation der Aufsicht über Privatschulen und Internate eine Beurteilung vorgenommen; die Aufsicht sei dabei professio- nalisiert worden. Zudem habe die Schule eine von der Institution unabhängige, externe Aufsichtsstelle schaffen müssen. Diese Funktion habe der damalige Schulpräsident von Z. übernommen. Die Richtlinien der Schule seien angepasst worden. Das Schulreglement verbiete Körperstrafen. Es habe seines Wissens in den letzten 20 Jahren keinen einzigen Vorfall mehr gegeben. Im Jahr 2006 habe es infolge einer parlamentarischen Interpellation eine Untersuchung zu den glei- chen Vorfällen gegeben. Diese habe nichts ergeben; der Regierungsrat habe in seiner Antwort festgehalten, dass Privatschulen, welche den gesetzlichen Anfor- derungen nicht entsprächen, keine Bewilligung erhalten würden. Das Internat sei ca. 2012 aufgehoben worden. Die Schule bestehe bis heute (pag. 12-06-0008). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte von einem Sohn des Zeugen erfahren haben will, dass der Zeuge diesen Sohn geschlagen hätte, erklärte der Zeuge, er könne sich daran nicht mehr daran erinnern. Da diese Vorwürfe vor vielen Jahren ge- schehen seien, habe er mit seinen Kindern gesprochen, und der betroffene Sohn habe es erwähnt, aber ohne Details. Sie hätten damals über die Sache gespro- chen und er (der Zeuge) habe sich entschuldigt. Der Vorfall müsse vor 25-30 Jahren gewesen sein. Er habe damals in T. gewohnt und den Beschuldigten noch nicht gekannt. Seine Kinder würden sich heute nicht mehr daran erinnern, wie er auf seine Nachfrage hin festgestellt habe (pag. 12-06-0009). Der Zeuge erklärte, es gebe keine Vorfälle, bei denen die Kinder des Beschuldigten oder seine Fa- milie von Misshandlungen oder Schlägen betroffen gewesen seien (pag. 12-06- 0009). Der Zeuge erklärte, als der Beschuldigte nicht mehr bei ihnen (d.h. auf Y.) gewohnt habe, seien seine Besuche erfolgt. Diese seien oft sehr unangenehm gewesen; der Beschuldigte habe sie beschimpft, die Nachbarschaft belästigt und den Vorgaben der Behörden keine Folge geleistet. Dies habe mehrere Jahre ge- dauert. Manchmal habe sich der Beschuldigte beruhigen lassen; manchmal sei es unumgänglich gewesen, die Polizei zu „holen“, worauf sich der Beschuldigte schnell entfernt habe, bevor die Polizei eingetroffen sei. 2010 habe die Schule ein Schreiben betreffend eine Schutzzone von 100 m für die Familie erhalten. Die Schule habe 2013 selber bei der Gemeinde [Gemeinde Z.] gegenüber dem Be- schuldigten ein Hausverbot für das Schulareal beantragt; dieses Verbot sei dem Beschuldigten zugestellt worden. Trotzdem sei er im Februar 2014 in der Schule erschienen und habe seine Kinder sehen wollen. 2015 sei er mit einem entwen- deten Fahrzeug gekommen und habe bei einem Gebäude einen Schaden verur- sacht (pag. 12-06-0009 f.). Der Zeuge erklärte, er wisse nicht mehr, wann der Beschuldigte das letzte Mal gekommen sei, vielleicht vor zwei bis drei Jahren. Er sei aber zwischendurch in der Gegend gesehen worden (pag. 12-06-0010).
39 - SK.2020.56 3.10.3 Q. erklärte in der Einvernahme vom 19. März 2020 als Zeuge (pag. 12-04-0003 ff.), er sei stellvertretender Geschäftsführer und Leiter stationäre Wohnbereiche bei der R. in U. Er sei auch Bezugsperson des Beschuldigten gewesen. Es habe Zeiten gegeben, in denen er den Beschuldigten in der Stadt privat getroffen habe (pag. 12-04-0004, -0006). Der Zeuge erklärte, er kenne den Beschuldigten seit 12-13 Jahren. Der Beschuldigte sei dreimal bei ihnen gewesen, das erste Mal vor 12 Jahren, dann wieder 2014/15, jeweils für ca. eineinhalb Jahre. Die dritte Phase sei mit Eintritt am 15. Juni 2018 gewesen. Der Beschuldigte sei in einer schwie- rigen Lebenssituation gewesen, stark geprägt von Alkoholkonsum und Medika- menten. Es sei ihm im Haus R. ein betreutes Zimmer angeboten worden (pag. 12-04-0006 f.). Der Zeuge erklärte, als Bezugsperson sei die Realität, dass der Beschuldigte einfach keinen Kontakt zu seinen Kindern haben könne, ein Thema gewesen. Dann seien noch der Konsum und die Delinquenz ein Thema gewesen. Unter hohem Alkoholeinfluss sei der Trennungsschmerz stark zum Vorschein ge- kommen. Er (der Zeuge) habe auch immer wieder verzweifelte Phasen beobach- tet. Der Trennungsschmerz und der Alkoholeinfluss hätten dazu geführt, dass der Beschuldigte Impulshandlungen vorgenommen habe (pag. 12-04-0007). Der Be- schuldigte sei verschiedenste Male Richtung Zürich oder Ostschweiz gereist, um in der Nähe von Z. zu sein, wo seine Töchter offensichtlich wohnten. Einmal sei er nach Rumänien gereist, weil er geglaubt habe, dass seine Töchter dort seien und es ihnen nicht gut gehe. Auch in Deutschland und Österreich sei er gewesen. Der Beschuldigte sei jeweils seinen Impulsen gefolgt. Der Beschuldigte habe ein- fach zu verstehen gegeben, dass seine innere Anspannung, der Druck und das Bedürfnis, etwas zu tun, steige, um seine Töchter zu sehen. Was er dann aber tun oder wie er habe reisen wollen, sei nicht konkret gewesen. Der Zeuge er- klärte, der Beschuldige sei ein ausgeprägter Beziehungsmensch; er hänge sehr an seinen Kindern und habe darunter einfach sehr gelitten. Er sei ein Stück weit hilflos gewesen, weil die Ex-Ehefrau ihm Steine in den Weg gelegt habe betref- fend Besuchsrecht und Kontaktverbote jeglicher Art. Der Zeuge betonte, dass der Beschuldigte ein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden habe; er habe sich auch bei Ungerechtigkeiten gegenüber Dritten eingesetzt (pag. 12-04-0008). Der Zeuge führte aus, dass dem Beschuldigten das Besuchsrecht entzogen worden sei. Bei seinem ersten Aufenthalt im Haus R. hätten noch begleitete Besuche stattgefunden, jedoch nur vereinzelt; bei seinem zweiten Aufenthalt hätten keine Besuche mehr stattgefunden (pag. 12-04-0009). Der Beschuldigte habe ihm er- zählt, dass er trotz Annäherungsverbot zu dieser Gemeinschaft gehe, da er et- was mit einem Leiter habe klären wollen. Er habe auch von seinen Ausfahrten in alkoholisiertem Zustand und ohne Führerschein erzählt (pag. 12-04-0009). Der Beschuldigte habe ihm zwei-, dreimal erzählt, dass er die innere Überzeugung habe, dass seine Kinder gegen ihren Willen in der Gemeinschaft (Y.) festgehalten würden. Der Beschuldigte sei auch der Meinung, dass seine Kinder geschlagen
40 - SK.2020.56 würden, und aus diesen Situationen heraus habe er den Wunsch, sie einfach zu retten, zu befreien oder ihnen zu helfen. Der Zeuge erklärte, dass der Beschul- digte, wenn so eine Situation dagewesen sei und er nachgefragt habe, was er denn da und dort wolle, nicht genau habe sagen können, was er denn machen würde, wenn er sie finden würde (pag. 12-04-0010). Der Zeuge erklärte, er wisse nicht, ob die Kinder geschlagen, gezüchtigt oder misshandelt würden; der Be- schuldigte habe ihm das einfach so geschildert; es sei bei relativ unpräzisen, all- gemeinen Aussagen geblieben. Der Beschuldigte habe allgemein gesagt, dass die Kinder festgehalten würden und sie gegen ihren Willen dortbleiben müssten, und sie geschlagen würden (pag. 12-04-0010 f.). 3.10.4 K. erklärte in der Einvernahme vom 18. März 2020 als Zeuge (pag. 12-02-0003 ff.), der Beschuldigte habe ab 7. August 2019 bei ihm (bei der Firma M.; vgl. pag. 12-02-0015) gearbeitet. Der Beschuldigte habe Reinigungsarbeiten und Mithilfe im Recyclinghof gemacht. Er sei gekommen, weil er eine Busse habe abverdienen müssen. Man könne in seiner Firma einfach vorbeikommen und arbeiten, dann würden die Stunden aufgeschrieben. Es gäbe keine verbindlichen Abmachungen. Er wisse nicht, wann welche Person komme. Die Leute müssten sich für den jeweiligen Arbeitstag an- bzw. abmelden. Er habe einen Anwesenheitsplan, aus welchem ersichtlich sei, wann der Beschuldigte gearbeitet habe (pag. 12-02-0006). Auf Vorhalt, dass auf diesem Plan ein Einsatz des Beschuldigten bis 7. November 2019 festgehalten sei (pag. 12-02-0014), erklärte der Zeuge, er wisse nicht, ob der Beschuldigte im Dezember 2019 noch gearbeitet habe; im Januar und Februar 2020 habe der Beschuldigte nicht mehr gearbeitet, weil er in Gefangenschaft gewesen sei (pag. 12-02-0007). Auf den Einwand des Beschuldigten hin, dass er im Januar 2020 noch gearbeitet habe, erklärte der Zeuge, er könne sich schwach daran erinnern, dass der Beschuldigte damals gearbeitet habe. Das betreffende Blatt, auf dem er dessen Anwesenheit notiert habe, habe der Beschuldigte (pag. 12-02-0007 f.). Der Zeuge erklärte, im Recyclinghof könne man Altmetall entsorgen. Sie hätten einen Alteisencontainer und einen Kehrichtcontainer; beide seien ca. 7 m lang, 2 m breit und 2 m hoch und oben offen. Die Container würden 1-2 Mal pro Monat geleert (pag. 12-02- 0009). Der Beschuldigte habe ihn nie gefragt, ob er die Container für andere Zwecke brauchen dürfe; das hätte er nicht bewilligt. Er habe nicht festgestellt, ob der Beschuldigte auf seinem Areal Sprengversuche durchgeführt oder Vulkane gezündet habe. Das hätte man nicht tun dürfen und während seiner Anwesenheit auch nicht können. Es bestehe die Möglichkeit, ausserhalb der Öffnungszeiten Zugang zu den Containern zu erhalten. Die Halle sei abgeschlossen, aber der Vorplatz nicht, dieser sei eigentlich öffentlich zugänglich. Es wäre möglich, in der Nähe der Container eine Kamera zu befestigen, direkt an der Halle oder an den Bäumen (pag. 12-02-0010). Der Beschuldigte habe ihm nie etwas von
41 - SK.2020.56 Feuerwerksversuchen gesagt (pag. 12-02-0011). Der Beschuldigte habe ihm erzählt, dass seine Frau und seine Kinder in einer Sekte seien und dass er die Frau und die Kinder nicht mehr sehen dürfe. Er (der Zeuge) wisse, dass das den Beschuldigten beschäftige und dass es ihn traurig mache (pag. 12-02-0012). 3.10.5 F. erklärte als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 22. April 2020 (pag. 12- 05-0001 ff.), er habe dem Beschuldigten vor etwa drei bis sechs Monaten zwei Dolche gegeben. Er habe Geld gebraucht und ihm daher einen Dolch für etwa Fr. 30.-- bis Fr. 40.-- verkauft; für den anderen Dolch habe ihm der Beschuldigte als Tauschgeschäft eine Musikanlage mit Boxen gegeben. Die Übergabe der Dolche sei im Haus R. erfolgt, wo sie beide wohnten. Er denke, der Beschuldigte wollte die Dolche, weil sie ihm einfach gefallen hätten. Er habe die Dolche von einem S. für ca. Fr. 40.-- abgekauft; S. habe sie in einer Brockenstube gekauft, wo dieser arbeite (pag. 12-05-0002 f.). Auf Vorhalt von Fotos der beiden Dolche (pag. 10-01-0025 und 10-01-0026) erklärte F., er erkenne diese Dolche sofort. Es seien die Dolche auf den Bildern 7 und 8, welche er dem Beschuldigten ver- kauft habe (pag. 12-05-0003). 3.10.6 L. erklärte als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 29. April 2020 (pag. 12- 07-0005 ff.), sie habe den Beschuldigten in einer Klinik, auf einer Drogenentzugs- station, kennengelernt. Später seien sie unabhängig voneinander in die gleiche Wohngemeinschaft gezogen. Das sei vor ungefähr zehn Jahren gewesen. Dort seien sie ein Paar geworden; es sei eine „On-Off-Beziehung“ gewesen, wobei die Freundschaft im Vordergrund gestanden habe. Die Freundschaft hätten sie bis heute behalten. Sie habe durchschnittlich zwei- bis dreimal pro Woche Kon- takt mit dem Beschuldigten. Sie bestätigte dessen Aussage, dass sie „eine gute Freundin“ des Beschuldigten sei (pag. 12-07-0007). Sie hätten auch Kontakt per SMS (pag. 12-07-0008). Sie wisse von den Problemen des Beschuldigten, dass er ADHS habe und dass er seine Kinder vermisse, die er nicht sehen dürfe. Letz- teres beschäftige den Beschuldigten sehr; er sei traurig und trinke, um diesen Schmerz nicht zu spüren. Sie wisse nicht genau, ob der Beschuldigte etwas un- ternehme, damit er seine Kinder wieder sehen könne. Sie wisse jedoch, dass der Beschuldigte schon Anzeigen gemacht habe. Sie habe ihm dabei schon helfen wollen, beispielsweise wäre sie zu einer Sektenberatungsstelle gegangen oder hätte angeboten, einen Brief zu schreiben, sie wäre mitgegangen oder hätte im Internet nach Gesetzen recherchiert. Der Beschuldigte habe sie aber nicht um etwas Spezielles gebeten (pag. 12-07-0008). Der Beschuldigte habe ihr oft er- zählt, dass seinen Kindern etwas Schlimmes passiert sei, aber sie habe keine Ahnung, was passiert sein soll. Sie erinnere sich, dass der Beschuldigte erzählt habe, dass die Kinder geschlagen würden, d.h. alle Kinder in dieser Sekte oder in dieser Schule. Der Beschuldigte habe ihr von Prügelstrafen erzählt und dass
42 - SK.2020.56 ein Kind auf dem Schulhof zu Tode geschlagen worden sei. In der Zeitung habe sie einmal gelesen, dass es eine gefährliche Sekte sei (pag. 12-07-0009). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ab und zu zu seinen Kindern auf Y. fahre, erklärte sie, er dürfe gar nicht dorthin fahren. Vielleicht sei er in die Nähe gefahren; das habe er ab und zu gemacht. Sie versuche, ihm das auszureden; manchmal habe sie Erfolg und manchmal nicht. Sie wisse nicht, wann der Beschuldigte das letzte Mal in der Nähe der Kinder gewesen sei. Wenn er das mache, dann tue er es, weil er die Kinder vermisse und weil er Angst um sie habe; er tue es nicht, um ihnen zu schaden. Auf weitere Frage erklärte sie, sie wisse nicht, wohin der Be- schuldigte am 11. Februar 2020 gewollt habe; sie wisse auch nicht, dass er am
43 - SK.2020.56 im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten ent- scheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht er- schweren oder verunmöglichen. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjek- tiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Der Einbezug der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Bei Mittäterschaft beginnt der Versuch für alle Mittäter in dem Zeitpunkt, in dem einer von ihnen unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2009 vom 26. Ok- tober 2009 E. 3.3.2 und 6B_55/2011 vom 26. April 2011 E. 2.2.3; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch bereits anzunehmen ist und keine Vorbereitungshandlungen mehr vorliegen, darf der eigentlichen Tatbege- hung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert m.a.W. ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Die unmittelbare räumliche und zeitliche Nähe des Handelns zur eigentlichen Tatbe- gehung, und somit die letzte Teilhandlung vor der eigentlichen Ausführung der Tat, ist insoweit bereits ersichtlich, wenn der Täter zur Verwirklichung des Tatbe- stands angesetzt hat, indem er die tätige Beziehung zur fremden Rechtssphäre bereits geschaffen hat. Damit überschreitet er die Grenze der Vorbereitungs- handlungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.3.3). 4.1.3 Wo das Gesetz Vorbereitungshandlungen als strafbar erklärt, ist Strafbarkeit al- lerdings nur vorgesehen, wenn äussere Akte des Täters auf eine solche Intensität des deliktischen Willens schliessen lassen, dass eine Ausführung der Straftat normalerweise bevorsteht (BGE 111 IV 157 E. 2a). Die Vorkehrungen müssen planmässig und konkret sein, d.h. es müssen mehrere überlegt ausgeführte Handlungen gegeben sein, die im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion haben (BGE 111 IV 150 E. 4b; 111 IV 158 E. 2b). Das Vorliegen eines Plans muss aus einer Mehrzahl von auf dasselbe Ziel – nämlich die Verübung eines deliktischen Vorhabens – gerichteten Hand- lungen ersichtlich sein (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 260 bis StGB N. 4; ENGLER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 260 bis StGB N. 7). Hinreichend konkretisiert sind Vorbereitungshandlungen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zur Verwirklichung der betreffenden Tatbestände
44 - SK.2020.56 geeignet erscheinen (ENGLER, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 8). Die konkreten Vor- bereitungen müssen so weit gediehen sein, dass objektiv die verbrecherische Absicht eindeutig erkennbar ist, und sich das Verhalten nicht anders deuten lässt, als auf eine der in Art. 260 bis StGB aufgelisteten Taten ausgerichtet (TRECH- SEL/VEST, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 6). Das Gesetz verlangt hingegen nicht, dass die Vorkehrungen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hin- reichend konkretisiertes Delikt Bezug haben (BGE 111 IV 158 E. 2b). 4.1.4 Die Vorkehrungen müssen technischer oder organisatorischer Art sein. Vorkeh- rungen technischer Art sind das Beschaffen und Bereitstellen von Deliktswerk- zeugen und anderen Hilfsmitteln zur Tatausführung, wie beispielsweise das Her- stellen von Brandsätzen für Brandstiftungen (WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 260 bis
StGB N. 2; CORBOZ, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 14) oder das Bereitstellen der Mittel zu einer Entführung, vom Auto mit gefälschten Kontrollschildern bis zu den als Versteck vorgesehenen Räumen (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 40 N. 6). Im Falle von gewöhnlichen Vorkehrungen, wie Kauf von Handschuhen oder eines Rucksackes, ist das Vor- handensein zusätzlicher Elemente nötig, die diese als im Sinne von Art. 260 bis
StGB zu wertende technische Vorkehrungen erscheinen lassen (CORBOZ, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 14 in fine). Die Beschaffung von Informationen wird als tech- nische Vorkehr betrachtet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 3). Orga- nisatorische Vorkehrungen sind demgegenüber alle Vorkehren nicht technischer Art, die den reibungslosen Ablauf der beabsichtigten Straftat ermöglichen sollen, wie beispielsweise die Rollenverteilung zwischen Mittätern (BGE 111 IV 150; 118 IV 367 f.; WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 2). Im Allge- meinen geht es bei den organisatorischen Vorkehrungen um die Planung des Ablaufs (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 3). Darunter fallen auch Au- genscheinnahmen (CORBOZ, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 15). 4.1.5 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, nicht nur bezüglich der Vorberei- tungshandlungen selber, sondern auch hinsichtlich der geplanten Tat (TRECH- SEL/VEST, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 7). Der Täter muss seine Vorkehrungen wissentlich und willentlich treffen. Durch das objektive Tatbestandsmerkmal der Planmässigkeit ist bei den Vorbereitungshandlungen Eventualvorsatz ausge- schlossen (ENGLER, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 12), mit Ausnahme der in Aussicht genommenen Straftat, deren Art im Sinne von Art. 260 bis StGB bloss zumindest in Kauf genommen werden muss (WEDER, StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 260 bis StGB N. 11; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 7; DUPUIS ET AL. [Hrsg.], Petit commentaire, CP, 2. Aufl. 2017, Art. 260 bis StGB N. 16). Dabei muss die Vorstellung des Täters hinsichtlich der Präzisierung der Tat nicht über
46 - SK.2020.56 zwingt, einen Ort zu verlassen (BGE 101 IV 154 E. 3b S. 161). Ebenfalls keine unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt vor, wenn eine Per- son einen bestimmten Ort überhaupt nicht oder nicht auf dem gewünschten Weg erreichen kann. Eine partielle Beeinträchtigung der Freiheit, den Aufenthaltsort zu wählen, ist keine Freiheitsberaubung. Nur eine umfassende Aufhebung dieser Freiheit erfüllt den Tatbestand (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1 m.w.H.). Der Tatbestand der Freiheitsberaubung ist beispielsweise nicht erfüllt, wenn Kindern vom nicht sorgeberechtigten Vater der Zugang zum Wohnort ihrer Mutter verwehrt wird, so- weit ihre Fortbewegungsfreiheit nicht auch in anderer Weise eingeschränkt ist (BGE 141 IV 10 E. 4.4.2 [in casu wurde indessen der objektive Tatbestand der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB als erfüllt erachtet; a.a.O., E. 4.5]). Die Freiheitsberaubung kann durch unrechtmässige Festnahme, Gefangenhal- ten oder unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise geschehen (Ge- neralklausel; vgl. BGE 141 IV 10 E. 4.4.1). 4.2.3 Die Tathandlung der Entführung besteht nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung darin, dass der Täter sein Opfer an einen anderen Ort verbringt, wo es sich in der Gewalt des Täters oder eines Dritten befindet und unabhängig von dessen Willen nicht an seinen früheren Aufenthaltsort zurückkehren kann (BGE 83 IV 152, 154; 118 IV 61, 63 f.; DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 StGB N. 46). Das Entführen einer urteils- und widerstandsfähigen Person über 16 Jahren ist nur strafbar, wenn bestimmte Tatmittel – Gewalt, List oder Drohung – eingesetzt wer- den (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 StGB N. 47 f.). Die Tatmittel beziehen sich auf die Art und Weise des Wegbringens des Opfers, nicht auf seine allfällige Frei- heitsberaubung am neuen Ort (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 StGB N. 48). Entführung ist ein Dauerdelikt. Die Vollendung tritt bei Dauerdelikten mit der erst- maligen Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale ein, die Beendigung erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes oder dem Abbruch des verbote- nen Verhaltens. Die Entführung ist vollendet, wenn das Opfer vom früheren Auf- enthaltsort entfernt und in der Macht des Täters ist; sie ist beendet, wenn dieses seine Freiheit wiedererlangt hat (BGE 119 IV 216 E. 2f; TRECHSEL/MONA, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 183 StGB N. 14a). 4.2.4 In subjektiver Hinsicht erfordern sowohl Freiheitsberaubung als auch Entführung Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 StGB N. 56 f.).
47 - SK.2020.56 4.3 Beweiswürdigung 4.3.1 Der Beschuldigte bringt vor, die ihm in den Einvernahmen vorgelegten Fotos der USBV entsprächen nicht jenen USBV, die er hergestellt und am 11. Februar 2020 in einem Rucksack mit sich geführt habe. Seine USBV seien praktisch identisch, gleich gross und gleich gebaut gewesen; sie seien nicht derart verklebt gewesen wie jene auf den Fotos. Er sei nicht so ein „Pfuscher“, sondern exakt und hand- werklich geschickt. Die Beweise seien durch die Polizei ausgetauscht worden. Diese Einwendungen sind unbegründet. Zunächst ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte in den Einvernahmen durch die Kantonspolizei Zürich keine Einwen- dungen dieser Art machte (E. 3.9.2-3.9.3); erst in den Einvernahmen durch die Bundeskriminalpolizei (E. 3.9.4) und in der Schlusseinvernahme (E. 3.9.6) zwei- felte er diese Beweise an. Die Sicherstellung der USBV am 11. Februar 2020 mit anschliessender Fotodokumentation durch die Kantonspolizei Zürich (Foto- und Röntgenbilder) ist ordnungsgemäss in den Akten erstellt. Der Bericht des FOR und dessen analytisches Gutachten erforderten eine Zerlegung der USBV in ihre Bestandteile, weshalb diese nicht mehr im Originalzustand vorhanden sind. Das Vorgehen des FOR ist dokumentiert. In der Untersuchung konnte eine Passspu- ren-Identifizierung zwischen Bestandteilen der USBV und den in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Gegenständen (Glasscherben, Klebeband) sowie auf den USBV 1, 2 und 4 mehrere dem Beschuldigten zuzuordnende dak- tyloskopische Spuren festgestellt werden (E. 3.3.5a). Zwei der USBV befanden sich in einem Kunststoffbehälter (Tupperware, pag. 10-01-0023), zu welchem ein passgenauer Deckel in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellt werden konnte (E. 3.3.4). Anhaltspunkte, wonach Beweise – sei es absichtlich oder ver- sehentlich – ausgetauscht worden sein sollten, bestehen demzufolge in keiner Weise. Es bestehen insgesamt keine Zweifel, dass es sich bei den in Akten do- kumentierten USBV um jene USBV handelt, welche der Beschuldigte gemäss eigener Aussage selber hergestellt hatte und am 11. Februar 2020 mit sich führte. Auch in Bezug auf den sichergestellten Nothammer besteht kein Zweifel, dass es sich um das vom Beschuldigten am 11. Februar 2020 mitgeführte Exemplar han- delt. Der Einwand des Beschuldigten, er habe einen alten, beschädigten Notham- mer dabeigehabt und nicht einen intakten bzw. neuen, entbehrt jeder Grundlage. Im Übrigen bestreitet der Beschuldigte nicht, dass die am 11. Februar 2020 sowie in der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände in seinem Besitz waren. Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte sämtliche in E. 3.1 bis 3.3 genannten Gegenstände am 11. Februar 2020 im Zug von Basel nach Zürich mit sich führte.
48 - SK.2020.56 4.3.2 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von ca. Mitte Dezember 2019 bis vor dem 11. Februar 2020 die Dolche beschaffte (E. 6.) und gemäss eigener Aussage am Vorabend des 11. Februar 2020 die vier USBV herstellte (E. 3.9). 4.3.3 Bei den Dolchen handelt es sich um Waffen im Sinne der Waffengesetzgebung, deren Erwerb grundsätzlich verboten ist bzw. einer Bewilligungspflicht unterliegt (E. 6). Der Beschuldigte verfügte nicht über eine entsprechende Bewilligung. Als gefährlicher Gegenstand ist auch das Küchenmesser einzustufen, auch wenn es sich um einen normalen Haushaltsgegenstand handelt (vgl. Art. 4 Abs. 6 WG). Der private Besitz des Nothammers kann als ungewöhnlich bezeichnet werden. Es ist nicht erstellt, in welchem Zeitpunkt der Beschuldigte in dessen Besitz ge- langt ist. Er räumte ein, dass derartige Nothammer normalerweise in Bussen und Trams fest montiert sind. Es handelt sich zweifelsohne um einen Gegenstand zum Brechen von hartem Glas, wie etwa Fensterscheiben in Verkehrsmitteln. 4.3.4 Gemäss Kurzbericht (E. 3.3.3) und Gutachten des FOR (E. 3.3.5) waren drei der vier USBV mit einer pyrotechnischen Anzündung versehen; alle USBV enthielten ein explosives Gemisch und Glasscherben, die sich in einem Rohrkörper aus mehreren Lagen aus Papier, welches mit Klebeband verklebt war, befanden. Die Bestandteile der USBV waren ein Schwarzpulversatz mit Effektsternen, Lady Cracker, Wunderkerzen, Wirbel, Effektkörper, Meteoriten (nur USBV 2) und Glas- scherben aus Klarglasflaschen und Flachglas. Der Gutachter des FOR gelangte zum Schluss, dass sich die USBV aufgrund der kurzen Brenndauer als Brandsatz oder Brandvorrichtungen eher schlecht eigneten (Antwort zu Fragen 3.2 und 3.3). Da aber die Vorrichtung im offenen Abbrand oder bei geringer Verdämmung eher langsam abbrenne, könnten sich die Feuerwerkskörper der Kategorie F1 entzün- den, wodurch die Möglichkeit bestehe, dass leicht entzündbares Material in un- mittelbarer Nähe entzündet werde (Antwort zu Frage 2.7). Aufgrund der Bau- weise der USBV (geringe Verdämmung mittels Papier, nicht hermetisch abge- schlossener Körper) seien mutmasslich Explosionen bei der Umsetzung der Lady Cracker wahrnehmbar. Bei zusätzlicher Verdämmung wäre eine erhöhte Ab- brandgeschwindigkeit und dadurch eine Explosion möglich (Antwort zu Fragen 2.1-2.3). Die in den USBV enthaltenen pyrotechnischen Gegenstände seien nicht zum Zerstören geeignet (Antwort zu Frage 2.5). Ein Wegschleudern der Glas- scherben sei nicht zu erwarten (Antwort zu Frage 2.8). Die vier USBV seien zur direkten Zerstörung eher ungeeignet (Antwort zu Fragen 3.1 und 3.3). Anhand der Konstruktion der USBV könne nicht gesagt werden, zu welchem Zweck die USBV konstruiert worden seien; aufgrund der Anzündvorrichtung sei zu vermu- ten, dass die Möglichkeit des Anzündens gewünscht war (Antwort zu Frage 3.3).
49 - SK.2020.56 Das Gutachten ist klar, vollständig und schlüssig; seine Schlussfolgerungen sind überzeugend. Auf das Gutachten kann ohne weiteres abgestellt werden. 4.3.5 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit nach der Trennung von seiner ehemaligen Ehefrau im Jahr 2005, insbesondere nach der Scheidung im Jahr 2010, bis Ende 2019 zahlreiche Male in Widerhandlung gegen bestehende Ver- bote die Liegenschaft Y. in Z. (Wohnort seiner Kinder und Ex-Frau) sowie die dortige Schule G., welche beide Kinder besuchten, aufsuchte (E. 3.4.6, 3.5.2- 3.5.6). Dabei drang er teilweise in diese Gebäude ein. Mehrere Male begab sich der Beschuldigte in die Nähe dieser Örtlichkeiten, ohne das Betretungsverbot zu verletzen. Der Beschuldigte gab jeweils an, dass er zu seinen Kindern wollte, er sie sehen wollte, er nachschauen wollte, ob es ihnen gut gehe, oder dass er das Bedürfnis verspürt habe, in ihrer Nähe zu sein. Um nach Z. oder in die Nähe davon zu gelangen, benutzte der Beschuldigte – nebst den öffentlichen Verkehrs- mitteln – wiederholt und trotz Fahrausweisentzugs Motorfahrzeuge, wobei er sol- che teilweise zu diesem Zweck entwendete. 4.3.6 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte seit ca. 2014/2015 kaum mehr direkten Kon- takt zu seinen Kindern hatte. Festzuhalten ist, dass die Kinder selber keinen Kon- takt mehr zum Vater wünschten. Mit der Aufhebung der Beistandschaft über die Tochter C. zufolge Volljährigkeit und der absehbaren Aufhebung der Beistand- schaft über die Tochter D. (E. 3.4) verlor der Beschuldigte die einzige Möglichkeit (bzw. hätte er diese Möglichkeit auch in Bezug auf D. demnächst verloren), zu- mindest auf amtlichem Weg Kenntnis über die Lebenssituation seiner Kinder und damit auch über ihr Wohlbefinden und ihre Bedürfnisse zu erlangen. 4.3.7 Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte in Bezug auf seine Kinder Gefähr- dungsmeldungen bei diversen Stellen machte. In der Hauptverhandlung erklärte er, dass er die KESB vergeblich darum ersucht habe, den Kindern Schutz anzu- bieten und sie in einem persönlichen Gespräch zu befragen; stattdessen hätten die Kinder schriftlich geantwortet. Aus den Akten der KESB geht indessen hervor, dass die Beiständin mit beiden Kindern persönliche Gespräche – letztmals am
50 - SK.2020.56 ein, dass er über all die Jahre keine konkreten Anhaltspunkte gehabt hat, dass seine beiden Kinder misshandelt worden seien oder würden, auch nicht für die Zeit vor dem 11. Februar 2020. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit den Misshand- lungs- und Züchtigungsvorwürfen gegenüber der Schule G. lediglich ein konkre- ter Vorfall, der ungefähr auf das Jahr 1999 zurückgeht, bekannt ist. Damals wurde ein Knabe vom Präsidenten der Trägerschaft geohrfeigt; dieser Vorfall wurde dem Amt für Volkschule mitgeteilt, wie der Zeuge O. darlegte. In der Folge wurde die Aufsicht über die Privatschulen reorganisiert und professionalisiert (E. 3.10.2). Später, im Jahr 2006, gingen kantonale Behörden – Kantonsparlament und Regierung – den weiterhin in der Presse erhobenen Vorwürfen im Zusam- menhang mit der Privatschule G. nach. Die Untersuchung ergab laut dem Zeu- gen nichts Negatives (E. 3.10.2). Der Zeuge erklärte, es gäbe auch keine Vor- fälle, bei denen die Kinder des Beschuldigten von Misshandlungen oder Schlä- gen betroffen gewesen seien (E. 3.10.2). Aus dem vom Beschuldigten vorge- brachten und vom Zeugen sinngemäss bestätigten Umstand, wonach der Zeuge offenbar vor 25-30 Jahren, d.h. bevor dieser auf Y. in Z. wohnte und für die Pri- vatschule tätig war, einmal einen seiner Söhne geschlagen hat (E. 3.10.2), kann nicht auf (regelmässige) Misshandlungen von Kindern in der Schule G. geschlos- sen werden. Die Ausführungen des Zeugen erscheinen glaubhaft; auf sie kann abgestellt werden. Die Mutmassungen des Beschuldigten über angebliche Misshandlungen oder Züchtigungen seiner Kinder entbehren damit einer beweismässigen Grundlage. 4.3.8 Erstellt ist, dass der Beschuldigte am 4. Februar 2020 ohne gültigen Fahrausweis mit dem Zug von Basel nach Z. reisen wollte, um seine Kinder zu sehen (Aussage des Beschuldigten). Gemäss seiner Angabe sah der Beschuldigte von seinem Vorhaben ab und kehrte in Zürich um. Die SMS-Nachricht des Beschuldigten an K. vom 4. Februar 2020, 13:42 Uhr, bestätigt, dass der Beschuldigte an jenem Tag beabsichtigte, zu seinen Kindern zu fahren (E. 3.7.1). 4.3.9 Erstellt ist, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2020 ohne gültigen Fahraus- weis mit dem Zug von Basel nach Zürich Hauptbahnhof reiste, wo er um 16.00 Uhr ankam. Wäre er im Sinne der Anklage nach Z. weitergereist, so wäre er laut SBB-Fahrplan etwa um 17.30 Uhr, also am frühen Abend, angekommen. 4.3.10 Die SMS-Nachricht des Beschuldigten an L. vom 10. Februar 2020, 18.10 Uhr, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte offensichtlich vorhatte, nach einem unmittelbar bevorstehenden Besuch bei L. nach Z. zu reisen, um
51 - SK.2020.56 nach seinen Kindern zu sehen (pag. 10-02-0092; E. 3.7.2). Bei L. handelt es sich um eine Vertrauensperson des Beschuldigten; dies ergibt sich aus seinen Aus- sagen und jenen von L. 4.3.11 Es kann als erwiesen gelten, dass der Beschuldigte die mit sich geführten hand- schriftlichen Notizen – auf denen teils sein Name und das Datum des 11. Februar 2020 notiert sind – selber erstellt hat; eine andere Urheberschaft kann schon auf- grund dieser Umstände ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte brachte in der Hauptverhandlung vor, sein Bruder habe eine ähnliche Schrift. Weshalb er im Besitz von Aufzeichnungen seines Bruders, teilweise mit Datum 11. Februar 2020, gewesen sein sollte, legte er nicht dar. Die Einwendung entbehrt jeder Grundlage. Dass dem Beschuldigten die Notizen heute teilweise fremd und ei- genartig vorkommen und er sich nicht daran erinnert, weshalb er solche Sachen geschrieben haben sollte, wie er in der Hauptverhandlung vorbrachte, lässt eben- falls keine Zweifel an seiner Urheberschaft aufkommen. Soweit die Schreiben datiert sind, bestehen gewichtige Anhaltspunkte, dass sie am darin erwähnten Datum, also am 11. Februar 2020, erstellt worden sind. An diesem Tag waren sie im Besitz des Beschuldigten. Gemäss seiner Aussage will der Beschuldigte das „undatierte Testament“ schon vor geraumer Zeit, im Sommer 2019, erstellt haben (E. 3.9.3); es handle sich um eine Zusammenstellung von Ereignissen (E. 3.9.4). Da er auch die undatierten Schreiben am 11. Februar 2020 mit sich führte, ergibt sich schon daraus ein Zusammenhang mit den datierten Aufzeichnungen. Dass er einfach wahllos herumliegende Schreiben in seinen Rucksack gepackt haben sollte, wie er vorbrachte (E. 3.9.3), ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Der Notizbucheintrag, datiert 11.2.2020, mit dem Text „Ich hoffe, dass es alles gut geht und ich E. helfen kann, dass sie frei ist...“ (E. 3.6.1), ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte offensichtlich vorhatte, am 11. Februar 2020 nach Z. zu seiner ehemaligen Ehefrau zu reisen; insbesondere lässt der Text darauf schliessen, dass er unbestimmte Handlungen vornehmen wollte. In einem auf den 11. Februar 2020 datierten Schreiben spricht der Beschuldigte von seinen Kindern C. und D. und seiner ehemaligen Ehefrau und weist auf Miss- handlungen gegenüber den Kindern auf Y. und seine diesbezüglichen Anzeigen an diverse Behörden hin (E. 3.6.3). In einem weiteren, undatierten Schreiben – sog. „undatiertes Testament“ (E. 3.1.2) –, welches an die Gemeinde Y. [N. Ge- meinde in Z.] gerichtet ist, gibt der Beschuldigte seinem Wunsch Ausdruck, dass seine Töchter und alle Kinder dieser Gemeinde nicht geschlagen oder sonst ir- gendwelchen Schaden erleiden würden. Zudem erwähnt er darin im gleichen Satz, dass dies sein „Testament“ sei (E. 3.6.2). Diese Bezeichnung lässt – ohne dass ein erbrechtlicher Bezug vorliegen müsste, wie die Verteidigung vorbringt
52 - SK.2020.56 (Plädoyernotizen S. 5) – den Schluss zu, dass es sich um ein Dokument mit wich- tigem Inhalt handelt – laut Aussage des Beschuldigten um eine Zusammenfas- sung von Ereignissen (E. 3.9.4). Der Umstand, dass der Beschuldigte beide Schreiben am 11. Februar 2020 mit sich führte, weist – zusammen mit dem No- tizbucheintrag vom 11. Februar 2020 – darauf hin, dass er offensichtlich beab- sichtigte, am 11. Februar 2020 nach Z. zu reisen. Daran vermag der bereits er- wähnte Einwand des Beschuldigten, wonach er das undatierte Schreiben („Tes- tament“) schon im Sommer 2019 erstellt haben will, nichts zu ändern. 4.3.12 Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er am 11. Februar 2020 die zwei Dolche in einem Waffengeschäft in Basel habe verkaufen wollen und er, weil das Geschäft an jenem Tag geschlossen gewesen sei, spontan nach Zürich gefahren sei, um die Dolche dort zu verkaufen, wird durch keine konkreten Anhaltspunkte gestützt und ist im Gesamtzusammenhang als Schutzbehauptung zu werten. Es trifft zwar zu, dass das Waffengeschäft J. an der [...] in Basel – in der Zone, wo der Beschuldigte gemäss seiner Aussage auf dem Weg von U. zur Arbeits- stelle in X. mit dem Tram jeweils vorbeifuhr bzw. umstieg – seit Ende Dezember 2019 geschlossen, jedoch weiterhin wahrnehmbar war. Dieser Umstand scheint die Behauptung des Beschuldigten, er habe dort die Dolche verkaufen wollen, zunächst zu stützen. Allerdings befindet sich im Stadtzentrum von Basel auch das Waffengeschäft I., welches am fraglichen Tag – am Dienstag, den 11. Feb- ruar 2020 – geöffnet war. Der Beschuldigte gab an, er kenne in Basel nur ein Waffengeschäft – womit er offenbar das bereits geschlossene Waffengeschäft J. meinte – und habe angenommen, in Zürich ein Waffengeschäft in Bahnhofsnähe zu finden (pag. 13-01-0013). Es erscheint indes nicht naheliegend, ohne vorhe- rige Abfrage im Telefonbuch oder im Internet oder mittels Nachfrage bei Bekann- ten – z.B. beim Mitbewohner F., der ihm die Dolche verkauft hatte –, ob ein wei- teres Waffengeschäft in Basel bestehe, spontan nach Zürich zu reisen, um aufs Geratewohl nach einem Waffengeschäft zu suchen. Die Erklärung des Beschul- digten, er habe Geld für Zigaretten und Alkohol gebraucht (pag. 13-01-0013), er- scheint aufgrund des geringen Erwerbspreises der Dolche nicht stichhaltig. Da diese aus einer Brockenstube stammten, konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, viel Geld für sie lösen zu können. Ebenso als Schutzbehauptung ist die Aussage des Beschuldigten zu werten, dass er die vier von ihm hergestellten USBV an seinem Arbeitsplatz in einem Recycling-Container habe zur Zündung bringen und das Ganze filmen wollen. Namentlich fällt auf, dass er – obwohl er beispielsweise den Vulkan und weitere pyrotechnische Gegenstände schon seit längerer Zeit in Besitz gehabt haben will – unter Verwendung weiterer Materialien am Abend des 10. Februar 2020 vier
53 - SK.2020.56 USBV herstellte, um sie sogleich am Folgetag an seinem Arbeitsort zu testen. Sein Arbeitgeber K. war über diesen Plan nicht informiert und hätte keine Zustim- mung dazu erteilt. Es erscheint daher lebensfremd, wenn der Beschuldigte davon ausgehen wollte, er könne solche pyrotechnische Versuche am Arbeitsplatz durchführen, selbst wenn diese nach Arbeitsschluss erfolgt wären. 4.4 Subsumtion objektiver Tatbestand 4.4.1 Der Beschuldigte führte am 11. Februar 2020 auf der Fahrt von Basel nach Zürich (unter anderem) folgende Gegenstände in einem Rucksack mit sich (E. 3.1-3.3): – 4 USBV – 2 Dolche mit einer Klingenlänge von 23,5 cm bzw. 23,8 cm – 1 Glasbrecher, rot (Nothammer) – 1 Küchenmesser – 1 Feldstecher, Marke Bushnell – 1 schwarzes Kunststoffseil – 7 schwarze Kunststoffkabelbinder – 1 Stirnlampe, grau/schwarz, Marke unbekannt – 1 Notizbuch, Tigermuster – diverse handschriftliche Notizen: -- undatiertes Testament -- Schreiben vom 11. Februar 2020 -- Notizzettel mit diversen Telefonnummern 4.4.2 Der Beschuldigte beschaffte die beiden Dolche im Zeitraum zwischen ca. Mitte Dezember 2019 und vor dem 11. Februar 2020. Die vier USBV stellte er (spätes- tens) am 10. Februar 2020 bei sich zuhause selber her mit Materialien, die sich bereits in seinem Besitz befanden. Der Glasbrecher gelangte zu einem nicht nä- her bekannten Zeitpunkt in den Besitz des Beschuldigten. Auch die weiteren Ge- genstände befanden sich bereits in seinem Besitz; jedenfalls ist nicht bekannt, wann und zu welchem Zweck er sie erworben hatte. Dass der Beschuldigte einige der Gegenstände anlässlich pyrotechnischer Versuche verwenden wollte bzw. zu diesem Zweck bereitgestellt hatte, wie die vier USBV und die Kabelbinder zum Befestigen einer Kamera, kann ausgeschlossen werden (E. 4.3.12). Die datierten Schriftstücke (Notizbucheintrag und Schreiben, je mit Datum 11. Februar 2020) stellte der Beschuldigte am 11. Februar 2020 her. Das undatierte Schreiben (ge- mäss Effektenverzeichnis „undatiertes Testament“) ist unbekannten Herstel- lungsdatums. Der Beschuldigte packte gemäss eigener Angabe sämtliche Ge- genstände und Schriftstücke am 11. Februar 2020 um die Mittagszeit in seinen
54 - SK.2020.56 Rucksack, welchen er auf der Zugfahrt von Basel nach Zürich mit sich führte. Der Beschuldigte traf mithin in der Zeit vor dem 11. Februar 2020 planmässig diverse Vorbereitungen, welche darauf hinweisen, dass er eine Straftat begehen wollte. 4.4.3 In objektiver Hinsicht erscheinen diese Gegenstände insbesondere geeignet, um: – sich mit dem Feldstecher aus der Distanz Übersicht über die Lage an einem fremden Ort zu verschaffen; – sich mit der Stirnlampe an einem fremden Ort im Dunkeln zurechtzufinden; – sich mit dem Glasbrecher Zutritt zu verschlossenen Gebäuden zu verschaf- fen, insbesondere durch Zerstören von Fenstern oder Glastüren; – mit den Dolchen und dem Küchenmesser Hindernisse zu überwinden; – mit den Dolchen und dem Küchenmesser Personen zu bedrohen, zu nöti- gen, zu verletzen oder zu töten; – mit dem Kunststoffseil und den Kabelbindern Personen zu fesseln; – mit den USBV als eine Art Bombenattrappe Personen zu bedrohen; – mit dem Abbrennen der USBV als Ablenkungsmanöver auf Brandgefahr hinzuweisen oder leicht entzündbare Gegenstände in Brand zu setzen. Am 11. Februar 2020 packte der Beschuldigte diese Gegenstände in einen Ruck- sack und begab sich mit dem Zug von Basel, [...], nach Zürich. 4.4.4 Der Beschuldigte hat demnach planmässig technische und organisatorische Vor- kehren getroffen, die in objektiver Hinsicht indizieren, dass eine der in Art. 260 bis
Abs. 1 lit. a, c bzw. e StGB aufgeführten Straftaten beabsichtigt war. Die Vorbereitung einer Brandstiftung gemäss Art. 260 bis Abs. 1 lit. g StGB ist auf- grund der kurzen Brenndauer der USBV – und mangels weiterer Brandmittel oder allfälliger Brandbeschleuniger – bereits in objektiver Hinsicht ausgeschlossen. 4.4.5 In subjektiver Hinsicht steht fest, dass sich der Beschuldigte seit Jahren darauf fixiert hat, dass seine Kinder in der N. Gemeinde Y. körperlich misshandelt wür- den, obwohl sie dies gegenüber den Behörden stets bestritten und dem Beschul- digten auch im direkten Gespräch bekundeten, dass dem nicht so sei und es ihnen in der Gemeinde gut gehe (pag. B1-18-06-0015). Auch die Rechenschafts- berichte der Beiständin über die beiden Kinder enthalten keine Hinweise darauf, dass es den Kindern in der Gemeinde oder der Privatschule G. nicht gut gehen sollte oder sie gar geschlagen oder sonst wie misshandelt würden; im Gegenteil. Die diesbezügliche Fixiertheit des Beschuldigten ist wohl auch krankheitsbedingt
55 - SK.2020.56 erklärbar (vgl. pag. 11-01-0063). Aufgrund seiner Besorgnis machte er – in ob- jektiver Hinsicht indes unbegründete – Gefährdungsmeldungen bei verschiede- nen Stellen. Gemäss seinen Angaben blieben diese Meldungen folgenlos. Wie- derholt und über einen langjährigen Zeitraum hinweg brachte der Beschuldigte zum Ausdruck, dass er umgehend nach seinen Kindern und ihrem Wohlbefinden schauen müsse, und setzte seine Vorhaben regelmässig in die Tat um. Die ihm gegenüber von verschiedenen Behörden auferlegten Betretungs- und Annähe- rungsverbote (E. 3.4) hielten ihn nicht von solchen Vorhaben ab, was zu zahlrei- chen polizeilichen Interventionen und Strafverfahren führte. Die Besorgtheit des Beschuldigten um seine Kinder ist bis hin zum 10. Februar 2020 dokumentiert, was sich auch in seiner SMS an L. vom 10. Februar 2020 zeigt (E. 3.7.2). Sie zeigt sich zudem darin, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2020 die Kontakt- daten des Kinderbüros Basel – einer offiziellen Stelle, die sich für Kinderbelange und Kinderrechte einsetzt – mit sich führte (E. 3.6.4). Die Besorgtheit des Be- schuldigten um seine Kinder kann zusammenfassend als ein kontinuierliches „Crescendo“ bezeichnet werden. Hingegen kann in subjektiver Hinsicht weitgehend ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte geplant oder beabsichtigte hatte, seinen Kindern und seiner ehemaligen Ehefrau physischen Schaden an der Gesundheit zuzufügen. Die zahlreichen Hinweise in den Akten lassen im Gegenteil darauf schliessen, dass der Beschuldigte gerade um das physische und psychische Wohlergehen seiner Kinder, und wohl auch deren Mutter, besorgt war. Insbesondere kann eine Tö- tung oder schwere Körperverletzung zu deren Nachteil ausgeschlossen werden. Für eine solche Handlung – Tötung oder schwere Körperverletzung – zum Nach- teil Dritter in Z. oder anderswo bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte. Im Notizbucheintrag vom 11. Februar 2020 hält der Beschuldigte fest, er hoffe, dass alles gut gehe und dass E. – seine ehemalige Ehefrau – frei sein werde. Im weiteren Schreiben vom 11. Februar 2020 nimmt der Beschuldigte Bezug auf seine Kinder und seine ehemalige Ehefrau und erwähnt die Misshandlungen ge- genüber den Kindern auf Y. Im undatierten Schreiben äussert er sich in ähnlicher Weise, zudem bezeichnet er es als sein „Testament“. Diese Schriftstücke, welche der Beschuldigte am 11. Februar 2020 ebenfalls mit sich führte, enthalten einen konkreten Bezug zu seinen Kindern und seiner ehemaligen Ehefrau und bringen Misshandlungen, die aus Sicht des Beschuldigten gegenüber seinen (wie auch anderen) Kindern auf Y. geschehen sein sollen oder weiterhin geschehen wür- den, zum Ausdruck. Insbesondere lassen sie – zusammen mit den konkreten objektiven Anhaltspunkten (E. 4.4.3) – den Schluss zu, dass der Beschuldigte nunmehr entschlossen war, zur Tat zu schreiten. Diese Tat kann aufgrund der konkreten Umstände einzig in einer Freiheitsberaubung oder Entführung im
56 - SK.2020.56 Sinne von Art. 183 StGB gelegen haben. Der Beschuldigte war nunmehr fest entschlossen, seine Kinder aus der „Sekte“ bzw. der Gemeinschaft auf Y. zu be- freien. Dieses Ziel konnte er nur erreichen, indem er die Kinder von diesem Ort, falls erforderlich mit Gewalt oder unter Drohung, wegführen würde. Dass sie ihm freiwillig folgen würden, konnte er aufgrund der negativen Entwicklung in der per- sönlichen Beziehung nicht annehmen. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von den Berichten betreffend Kindesschutzmassnahmen; es war ihm daher bewusst, dass die Kinder ihn nicht mehr sehen wollten. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte mit seinen Vorberei- tungshandlungen beabsichtigte, eine Freiheitsberaubung oder Entführung zum Nachteil seiner Kinder und eventuell seiner ehemaligen Ehefrau zu begehen. Für einen Einbezug letzterer in seinen Tatplan spricht namentlich der Eintrag im No- tizbuch, datiert 11. Februar 2020, wonach er hoffe, dass er E. helfen könne, dass sie frei sei (E. 3.6.1). In einem undatierten Schreiben, welches der Beschuldigte am 11. Februar 2020 mit sich führte, spricht er hingegen nur davon, was er zu tun gedenke – nämlich „dies ALLEN schreiben + erzählen“ –, falls seine Kinder nicht auf Y. oder nicht zu erreichen sein sollten (E. 3.6.2). Da die Kinder bei der Mutter lebten und der Beschuldigte nicht annehmen konnte, dass diese tatenlos zuschauen würde, wie er seine Kinder entführen würde, musste sein Tatplan auch eine eventuelle Entführung der Mutter beinhaltet haben. Eine eventualvor- sätzliche Entführung der ehemaligen Ehefrau, wovon auch die Anklage auszuge- hen scheint (Anklageschrift S.4), genügt (E. 4.1.5). Sodann ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte bereit gewesen wäre, bei einem allfälligen Scheitern der Entführung seiner Kinder alternativ eine Freiheitsberaubung zu begehen, in- dem er seine Kinder und allenfalls auch seine ehemalige Ehefrau auf Y. gefangen gehalten hätte, etwa, indem er sich verschanzen würde, um auf eine günstige Fluchtmöglichkeit – mit oder ohne seine Kinder – zu warten. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte früher einen Suizidversuch be- gangen hat und auch Notizen gemacht hat, in denen solche Gedanken anklingen (pag. 11-01-0101). Auch in seiner Eingabe vom 25. November 2020 an das Ge- richt sind solche Gedanken enthalten („Damit meine ich bitte töten Sie mich dann, denn dies wäre mir sehr wichtig!“; TPF pag. 6.231.9.12). Diese Vorgeschichte weist, zusammen mit dem Inhalt der Notizen vom 11. Februar 2020 und der un- datierten Schreiben, die der Beschuldigte bei sich hatte, darauf hin, dass er da- mals zu allem entschlossen war, um seine Kinder in Z. zu befreien. 4.4.6 Der Beschuldigte reiste am 11. Februar 2020 mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln. Er wohnte in U. in einem Zimmer in einer betreuten Wohnsituation, wo er kaum seine Kinder und seine ehemalige Ehefrau hätte unterbringen können.
57 - SK.2020.56 Dass der Beschuldigte keine konkreten Vorkehren – wie das Bereitstellen eines Autos und die Beschaffung eines Raumes – getroffen hat, um die zu entführen- den Personen von ihrem Aufenthaltsort an einen neuen Ort zu bringen und dort gefangen zu halten, spricht nicht gegen den Plan einer Entführung. Wie aus dem Beweisergebnis zu schliessen ist, wollte der Beschuldigte in erster Linie errei- chen, dass seine Kinder von Y. bzw. der N. Gemeinde wegkommen, dass sie von dort „befreit“ würden. Insbesondere wollte er, dass seine Kinder, wie von ihm stets befürchtet wurde, nicht mehr misshandelt würden. Dazu musste er nicht notwendigerweise eine Räumlichkeit für einen anderen Aufenthalt bereitstellen. Ebenso wenig musste er ein Fahrzeug für den Wegtransport beschaffen; durch Drohen, etwa mit den Dolchen oder den USBV, hätte er seine Kinder und seine ehemalige Ehefrau auch zwingen können, beispielsweise die öffentlichen Ver- kehrsmittel zu besteigen und an einen beliebigen Ort zu fahren. 4.4.7 Hätte das Wegbringen dieser Personen misslingen sollen, dann wäre zumindest eine Freiheitsberaubung, allenfalls nur für eine kurze Dauer, erfüllt gewesen. 4.4.8 Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte mit konkreten Vorbe- reitungshandlungen im Zeitraum von Mitte Dezember 2019 bis zum 11. Februar 2020 beabsichtigte, eine Entführung, eventuell Freiheitsberaubung, zum Nachteil seiner beiden Kinder, eventuell auch seiner ehemaligen Ehefrau, zu begehen. 4.5 Subsumtion subjektiver Tatbestand Ein direkter Vorsatz des Beschuldigten ist aufgrund des Gesagten hinsichtlich der Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260 bis Abs. 1 lit. e StGB zu einer Entführung, eventuell zu einer Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB, erstellt. Hinsichtlich dieser geplanten Taten ist zumindest Eventualvorsatz unzweifelhaft. 4.6 Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der strafbaren Vorbereitungshandlun- gen im Sinne von Art. 260 bis Abs. 1 lit. e StGB schuldig zu sprechen.
58 - SK.2020.56 5.1.1.1 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224–226 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Sprengstoffgesetz. Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG „einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig gerin- ger Menge gefährlich sind“. Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverord- nung, SprstV; SR 941.411), beispielsweise Mischungen, wie Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver) (Art. 2 lit. b SprstV). Nicht unter den Sprengstoff- begriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 lit. a-c SprstG (lit. a: explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren; lit. b: bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entste- hende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigen- schaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren; lit. c: explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224–226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016, E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwe- cke der Zerstörung verwendet werden (BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteil des Bun- desgerichts 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; Entscheid des Bun- desstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2). Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 SprstV in die Kategorien F1–F4 eingeteilt (Art. 7 Abs. 1 SprstV). Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht (Art. 7 Abs. 2 SprstV). Anhang 1 Ziff. 2.1 SprstV definiert Kategorie F1 der Feuerwerkskörper wie folgt: «Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel
59 - SK.2020.56 erzeugen und die für die Verwendung in eingegrenzten Bereichen einschliesslich Wohngebäuden vorgesehen sind». 5.1.1.2 Die Tathandlung von Art. 226 Abs. 1 StGB besteht im Herstellen von Sprengstof- fen oder giftigen Gasen (nicht aber von deren Ausgangsprodukten) zu verbre- cherischen Zwecken. Damit ist eine derartige Zusammenstellung von Stoffen zu verstehen, dass die zusammengesetzte Menge explodierbar ist; die Explosions- bereitschaft ist nicht vorausgesetzt (ROELLI, a.a.O., Art. 226 StGB N. 4). 5.1.1.3 Art. 226 StGB stellt Vorbereitungshandlungen zu Art. 224 StGB unter Strafe (BGE 103 IV 244; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 226 StGB N. 1). Im Gegensatz zu den konkreten Gefährdungsdelikten gemäss Art. 224 f. StGB handelt es sich bei Art. 226 StGB um abstrakte Gefährdungsdelikte, weshalb der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat nicht erforderlich ist (ROELLI, a.a.O., Art. 226 StGB N. 2). Mit der Bestimmung zu verbrecherischem Gebrauch ist die verbrecheri- sche Absicht im Sinne von Art. 224 StGB gemeint, was sich aus der Strafdrohung ergibt (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 226 StGB N. 2). 5.1.1.4 Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Dieser Tatbestand erfordert in subjektiver Hinsicht Gefährdungsvorsatz. Sodann setzt er ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus. In verbrecheri- scher Absicht handelt nach der Rechtsprechung, wer mittels Sprengstoffen be- absichtigt, ein Delikt wie zum Beispiel eine Körperverletzung oder eine Sachbe- schädigung zu begehen (BGE 103 IV 241 E. I.1. S. 243 mit Verweis auf BGE 80 IV 120). Die verbrecherische Absicht besteht darin, dass der Täter den Spreng- stoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüber hinaus gehendes Verbrechen oder Ver- gehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5). Eventualabsicht genügt (BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243; Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom
60 - SK.2020.56 5.1.2 Versuch (Art. 22 StGB) 5.1.2.1 Da Art. 226 StGB die einzelnen Vorbereitungs- und Beistandshandlungen selb- ständig ausgestaltet, ist Versuch strafbar (ROELLI, a.a.O., Art. 226 StGB N. 2). 5.1.2.2 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Voll- endung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmung erfasst den altrechtlichen unvollendeten Versuch (Art. 21 Abs. 1 aStGB), den vollendeten Versuch (Art. 22 Abs. 1 aStGB) und den untauglichen Versuch (Art. 23 Abs. 1 aStGB). Im Interesse der klaren Erfassung des Rücktritts bzw. der tätigen Reue und des Unrechtsgehalts der Tat sind diese Unterscheidungen wei- terhin zu beachten (TRECHSEL/GETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 22 StGB N. 1). 5.1.2.3 Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Ge- genstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos (Art. 22 Abs. 2 StGB). Diese Art. 23 Abs. 2 aStGB entsprechende, neurechtlich nicht mehr strafbare Versuchsform liegt vor, wenn die Untauglichkeit des Vorgehens des Täters von jedem normal denkenden Menschen ohne weiteres erkannt werden kann, der Täter seine Verhaltensweise nur aus besonders exquisiter Dummheit für tauglich hielt oder der Versuch lächerlich erscheint (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 22 StGB N. 22 m.w.H.). Massgebliches Kriterium für die Tauglichkeit des Versuchs ist die Gefährlichkeit; die Abgrenzung zum untauglichen (ungefährlichen) Versuch ist oft schwer (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 22 StGB N. 16 f., 21). Beim Urteil über die Gefährlichkeit des vom Täter verwendeten Mittels muss ex post entschieden werden, ob die Art des Vorgehens überhaupt geeignet war, den Tatbestand zu verwirklichen, den es gerade nicht verwirklicht hat. Das bedeutet, dass von den Besonderheiten des Einzelfalles abstrahiert werden muss (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 12 N. 42). 5.2 Beweiswürdigung Hinsichtlich der USBV kann vorab auf das Gesagte (E. 4.3.4) verwiesen werden. 5.3 Subsumtion objektiver Tatbestand 5.3.1 Es ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei den vier sogenannten USBV, welche der Beschuldigte herstellte und am 11. Februar 2020 in einem Rucksack mit sich führte, allenfalls um Sprengstoffe im Sinne von Art. 224–226 StGB handelt.
61 - SK.2020.56 5.3.2 Wie aus dem Gutachten des FOR (E. 3.3.5) hervorgeht, befanden sich unter den Komponenten der vier USBV keine Sprengstoffe im Sinne von Art. 2 SprstV. Beim untersuchten schwarzen Pulver handelt es sich nicht um Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver) (Gutachten FOR, Antwort zu Frage 1.2). Die den USBV beigefügten verschiedenen Typen von Feuerwerkskörpern sind allesamt handelsübliche Feuerwerkskörper der Kategorie F1, von welchen nur die Lady Crackers („Frauenfürze“) explodieren. Bei Feuerwerkskörpern handelt es sich gemäss Art. 7 SprstG nicht um Sprengstoffe. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung fällt deren Verwendung nur unter Art. 224–226 StGB, sofern sie eine grosse Zerstörung bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden (BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2012 vom 20. Sep- tember 2012 E. 2.2). Von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 geht gemäss der Definition in Anhang 1 Ziff. 2.1 SprstV nur eine sehr geringe Gefahr aus; solche Feuerwerkskörper dürfen in eingegrenzten Bereichen einschliesslich Wohnge- bäuden verwendet werden (E. 5.1.1.1). Bei entsprechendem Gebrauch ist eine zerstörerische Wirkung zu verneinen (Gutachten FOR, Antwort zu Frage 2.5). Der Gutachter hält fest, dass sich die in den USBV enthaltenen Effektsätze auf- grund der Anzündvorrichtung, welche bei drei der vier USBV vorhanden sei, zwar zur Zündung bringen liessen (Abbrand). Eine Explosion wäre aber nur möglich, wenn die USBV durch entsprechende Platzierung eine erhöhte Abbrandge- schwindigkeit und dadurch eine zusätzliche Verdämmung erführen (Gutachten FOR, Antwort zu Frage 2.1-2.3). Der Gutachter weist diesbezüglich darauf hin, dass aufwändige Versuche mit den sichergestellten Effektsätzen und nachge- bauten USBV durchgeführt werden müssten, um Antwort auf die Frage geben zu können, ob eine Explosion entstehen würde und welche Auswirkungen eine sol- che hätte (Gutachten FOR, Antwort zu Frage 2.4). Durch die beigefügten Glas- splitter sei keine Gefährdung zu erwarten (Gutachten FOR, Antwort zu Frage 2.8). Der Gutachter gelangt zum Ergebnis, dass die USBV aufgrund der Bau- weise ungeeignet seien, das Gemenge aus einem energetischen Gemisch und diversen pyrotechnischen Gegenständen zur Explosion zu bringen, oder sie zum Zweck der Zerstörung einzusetzen (Gutachten FOR, Antwort zu Fragen 3.1-3.3). Demnach steht fest, dass die in den vier USBV verwendeten Feuerwerkskörper und weiteren Materialien keine grosse Zerstörung hätten bewirken können. Ob sie eine grosse Zerstörung allenfalls bei einer zusätzlichen Verdämmung – durch entsprechende Platzierung vor der Zündung – hätten bewirken können, steht nicht fest. Damit sind die vier USBV nicht als Sprengstoff zu qualifizieren. Eine vollendete Tatbegehung im Sinne von Art. 226 Abs. 1 StGB ist nicht gegeben.
62 - SK.2020.56 5.4 Versuchtes Herstellen von Sprengstoffen 5.4.1 Im Sinne des Anklagesachverhalts ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschul- digte versucht hat, mit den vier USBV Vorrichtungen herzustellen, die zum Zweck einer grossen Zerstörung hätten verwendet werden können und sollen. Diese Frage kann nicht losgelöst von subjektiven Elementen beantwortet werden. Aufgrund der Ausführungen zum Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshand- lungen ist erstellt, dass der Beschuldigte Vorbereitungen getroffen hat, um eine Entführung seiner Kinder, eventuell auch seiner ehemaligen Ehefrau, bzw. even- tuell eine Freiheitsberaubung zum Nachteil dieser Personen, zu begehen (E. 4). Eine Verwendung der USBV ausserhalb dieses Kontextes ist nicht anzunehmen. Anhaltspunkte, die eindeutig darauf hinweisen, dass der Beschuldigte die vier USBV im Zusammenhang mit einer Entführung oder Freiheitsberaubung zum Zweck der Zerstörung hätte einsetzen wollen, bestehen nicht. Der Gutachter hält fest, der Verwendungszweck sei anhand der Konstruktion der USBV nicht erklär- bar; es sei zu vermuten, dass ein effektvoller, kurzer Abbrand gewünscht oder erwartet worden sei (Gutachten FOR, Antwort zu Frage 3.3). Die Vorrichtungen seien nicht geeignet, zur Explosion gebracht oder zum Zweck der Zerstörung eingesetzt zu werden (Gutachten FOR, Antwort zu Fragen 3.1 und 3.3). Die Funktionsweise der vier USBV – wovon nur drei eine Anzündschnur aufwiesen (pag. 11-02-0023) – lässt mithin darauf schliessen, dass der Beschuldigte die USBV bei einem Abbrand allenfalls als Ablenkungsmanöver bei der Entführung, etwa zum Zeitgewinn, hätte verwenden wollen, sofern er sie nicht als Mittel für eine Drohung (etwa als Bombenattrappe) verwendet hätte, um sein Ziel, nämlich die Befreiung der Kinder, zu erreichen. Der Beschuldigte sagte zwar in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2020 zum Grund, weshalb er die Knallkörper (USBV) hergestellt habe, aus, in vielen Ländern würden Menschen selbstgebastelte Bomben herstellen; er habe ausprobieren wollen, ob das mit Schwarzpulver aus einem Vulkan möglich sei; er habe verstehen wollen, was daraus passiere. Er habe die Knallkörper in einem grossen Container bei der Arbeit ausprobieren wollen. Auf die weitere Frage, was bei einer Umsetzung ei- nes solchen Gegenstands in einer Menschenmenge geschehen würde, erklärte der Beschuldigte, dass Personen verletzt werden könnten; ob es Tote geben würde, wisse er nicht; deshalb habe er die Knallkörper in einer sicheren Umge- bung ausprobieren wollen und sie für den Transport mehrfach sicher verpackt (pag. 13-01-0005 f.). Die Anklagebehörde hob unter anderem diese Aussage her- vor (Plädoyernotizen S. 7). Das Eingeständnis, dass Menschen verletzt werden könnten, ist offensichtlich im Zusammenhang mit der vom Gericht als Schutzbe- hauptung gewerteten Aussage des Beschuldigten zu sehen, er habe die USBV bei seinem Arbeitgeber in einem Container ausprobieren und das Ganze filmen
63 - SK.2020.56 wollen (E. 4.3.12). Aus dieser Aussage kann daher nicht auf eine verbrecherische Absicht geschlossen werden. Auch der Umstand, dass den USBV Glassplitter beigefügt waren (Plädoyernotizen S. 13), weist nicht darauf hin, dass der Be- schuldigte die USBV gegen Menschen oder fremdes Eigentum bzw. zum Zwecke einer grossen Zerstörung hatte herstellen wollen. Durch die Beifügung von Glas- splittern waren die USBV nicht eher für eine Explosion geeignet (pag. 11-02- 0026), sondern allenfalls durch eine zusätzliche Verdämmung (pag. 11-02-0024). Es bestehen jedoch keine konkreten Hinweise, dass der Beschuldigte die USBV mit möglichst starker Verdämmung hatte bauen oder auf diese Art und Weise (unter zusätzlicher Verdämmung) hätte einsetzen wollen. Aus einem allfälligen Nichtwissen des Beschuldigten, dass die USBV keine gefährlichen Detonations- kräfte entwickelt hätten (Plädoyernotizen S. 13), kann nicht geschlossen werden, der Beschuldigte habe Sprengstoffe herstellen wollen. Dass der Beschuldigte mit den USBV eine grosse Zerstörung bewirken wollte, ist demnach nicht erstellt. Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte alles daran- gesetzt hatte, um funktionsfähige Vorrichtungen herzustellen und mit diesen eine Explosion und damit einhergehend eine grosse Zerstörung zu verursachen. 5.4.2 Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte in objektiver Hinsicht versucht hat, Sprengstoffe im Sinne von Art. 226 Abs. 1 StGB herzustellen. Er ist vom Vorwurf des versuchten Herstellens von Sprengstoffen freizusprechen.
64 - SK.2020.56 Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen des Waffengesetzes. Als antike Waffen gelten vor 1870 her- gestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waf- fen (Art. 2 Abs. 2 WG). Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a WG sind verboten: die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Messern und Dolchen nach Artikel 4 Ab- satz 1 Buchstabe c des Waffengesetzes. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benö- tigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentrag- bewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zoll- organen vorzuweisen. Vorbehalten ist Art. 28 Abs. 1 (Art. 27 Abs. 1 WG). Ge- mäss Art. 28 Abs. 1 WG ist keine Waffentragbewilligung erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere: a. von und zu Kursen, Übungen und Ver- anstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von mili- tärischen Vereinigungen oder Verbänden; b. von und zu einem Zeughaus; c. von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung; d. von und zu Fachveranstaltungen; e. bei einem Wohnsitzwechsel. 6.2 Beweiswürdigung Es ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und von F. erstellt, dass der Beschuldigte die in E. 3.2 umschriebenen Dolche im Zeitraum ab ca. Mitte De- zember 2019 und vor dem 11. Februar 2020 von F. erwarb, bei sich zuhause aufbewahrte und am 11. Februar 2020 bei der Zugfahrt von Basel SBB nach Zü- rich Hauptbahnhof in einem Rucksack mit sich führte. Es handelt sich um Dolche mit symmetrischer, geschärfter, spitz zulaufender Klinge mit einer Klingenlänge von 23,5 cm bzw. 23,8 cm, bei einer Gesamtlänge von 36 cm bzw. 38 cm. Gemäss Beurteilungsbericht des fedpol vom 1. Mai 2020 seien die Dolche ca. zwischen 1920 und 1930 hergestellt worden; es handle es sich daher nicht um antike Waffen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 WG (E. 3.2). In Bezug auf den Bericht des fedpol vom 1. Mai 2020 ist vorab festzuhalten, dass er nicht den Beweiswert eines Gutachtens im Sinne von Art. 182 ff. StPO hat. Die Altersbestimmung wurde zwar von der Zentralstelle Waffen und damit von einer polizeilichen Fachstelle vorgenommen; sie basiert jedoch auf einer summari- schen Beurteilung aufgrund der Materialien, des Aussehens und des Zustands der Dolche. Hinweise zu allfälligen Vergleichsobjekten, die zur Altersbestimmung
65 - SK.2020.56 nützlich sein könnten, fehlen. In diesem Zusammenhang ist von Relevanz, dass der Beschuldigte ausgesagt hat, er habe die Dolche auf einer Schleifmaschine geschliffen bzw. poliert. Diese Behandlung könnte das Aussehen merklich ver- ändert und möglicherweise dazu geführt haben, dass die Dolche jünger einge- schätzt wurden, als sie tatsächlich sind. Zudem ist die Schätzung eines Herstel- lungsdatums zwischen 1920 und 1930 nicht allzu weit von der gesetzlichen Grenze für antike Waffen entfernt. Aufgrund dieser Unwägbarkeiten in der Alters- bestimmung ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Waf- fen tatsächlich aus der Zeit von vor 1900 stammen könnten und damit antik sind. 6.3 Subsumtion objektiver Tatbestand Bei den beiden Dolchen handelt es sich um Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 WV; sie fallen grundsätzlich unter das Waffengesetz. Da jedoch eine Einstufung als antike Waffen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 WG nicht ausgeschlossen werden kann, gelten für sie nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen des Waffengesetzes. Mithin braucht es für den Erwerb der Dolche keinen Waffenerwerbsschein (Art. 5 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 WG). Für das Tragen an öffentlich zugänglichen Orten und den Transport ist hingegen auch für antike Waffen eine Waffentragbewilligung erfor- derlich (Art. 27 Abs. 1 WG). Der Beschuldigte verfügt nicht über eine solche Be- willigung. Zu prüfen bleibt, ob eine der Ausnahmebestimmungen von Art. 28 Abs. 1 WG zum Tragen kommt. Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.3.12), kann in beweismässiger Hinsicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte am
67 - SK.2020.56 die auferlegten Pflichten richten sich nach der Verfügung – dort muss das straf- bare Verhalten mit genügender Bestimmtheit umschrieben sein (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 292 StGB N. 13). 7.1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, was insbesondere das Wissen vo- raussetzt, dass die Verfügung gegen den Täter erlassen und auf Nichtbefolgen Strafe angedroht wurde. Die Kenntnis darf nicht unterstellt werden, wenn der Ad- ressat die Annahme verweigerte und der Abholungseinladung keine Folge leis- tete, auch wenn damit verfahrensrechtlich die Zustellung als erfolgt gilt (TRECH- SEL/VEST, a.a.O., Art. 292 StGB N. 14). 7.1.4 Gemäss Art. 28b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann die klagende Person zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstel- lungen dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu ver- bieten: 1. sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Woh- nung aufzuhalten; 2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Stras- sen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten; 3. mit ihr Kontakt aufzunehmen, na- mentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Fassung vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007; AS 2007 137). 7.1.5 Für Klagen aus Persönlichkeitsverletzung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 20 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008, ZPO; SR 272) (MEILI, Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 28a ZGB N. 20). Bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB ist das vereinfachte Verfahren anwendbar (Art. 243 Abs. 2 lit. b ZPO). Nach st.gallischem Recht entscheidet der Einzelrichter des Kreisgerichts, soweit nichts anderes bestimmt ist, im vereinfachten Verfahren (Art. 6 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2010 zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung; sGS 961.2). Der Wahlkreis See-Gaster ist ein Wahl- kreis für den Kantonsrat und bildet damit gleichzeitig einen Gerichtskreis (Art. 3 des Gerichtsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 2. April 1987, sGS 941.1). 7.2 Beweiswürdigung Es ist erstellt, dass der Beschuldigte um den oder am 2. Oktober 2020 (gemäss Datierung auf seinen Schreiben) einen Brief an seine Ex-Frau und einen Brief sowie eine Karte an seine beiden Kinder schrieb und die Schreiben per Post am
68 - SK.2020.56
72 - SK.2020.56 Der Beschuldigte hat mit dem Zusammenstellen der Utensilien für die Durchfüh- rung einer Entführung oder Freiheitsberaubung, deren Mitführen in seinem Ruck- sack und dem Antritt der Reise in Richtung Z. seine Vorbereitungshandlungen fortgeführt, weshalb die Voraussetzungen für eine Straflosigkeit nicht gegeben sind. Erst durch seine Verhaftung wurden die Vorbereitungen unterbrochen. Die- ser Umstand ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. 8.3.3 Tatkomponenten 8.3.3.1 Objektives Tatverschulden Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Vorbereitungshandlungen über einen gewissen Zeitraum hinweg, längstens aber während drei Monaten, vorgenommen hat. Der Beschuldigte hat die Dolche im Dezember 2019, spätes- tens im Januar 2020 erworben. Gemäss seiner Angabe ging der Erwerb zwar nicht auf seine Initiative zurück, sondern die Dolche wurden ihm von einem Kol- legen angeboten. Immerhin hat er vor Gericht eingeräumt, aus einem gewissen Sammlerinteresse eine Affinität zu solchen und ähnlichen Waffen zu haben. Die Herstellung der USBV will der Beschuldigte erst am Vorabend des 11. Februar 2020 vorgenommen haben; die Komponenten dazu musste er jedoch bereits vor- her erworben oder aus einem anderen Grund in seinem Besitz gehabt haben. Die Fertigung erforderte handwerkliches Geschick, wie der Beschuldigte selber einräumte. Das lässt darauf schliessen, dass er sich zumindest gedanklich schon vorher mit der Herstellung der USBV befasst haben musste, auch wenn er zu diesem Zweck keine Recherchen vorgenommen hat. Dass die USBV für eine Explosion, als Brandvorrichtung oder für eine grosse Zerstörung ungeeignet wa- ren, spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle. Sodann musste sich der Beschul- digte überlegen, welche weiteren Gegenstände für sein Vorhaben von Nutzen sein konnten. Von diesen Gegenständen – Glasbrecher, Küchenmesser, Feld- stecher, Stirnlampe, Kunststoffseil, Kunststoffkabelbinder (E. 4.4.1) – sind zumin- dest der Glasbrecher und der Kabelbinder keine Alltagsgegenstände. Dass der Beschuldigte diese Gegenstände für andere Zwecke benötigt hätte, ist nicht an- zunehmen. Sämtliches Material verpackte der Beschuldigte am 11. Februar 2020 in seinen Rucksack und begab sich Richtung Z., den Tatort für die geplante Ent- führung oder Freiheitsberaubung. Damit waren die Vorbereitungshandlungen ab- geschlossen und der Beginn der Ausführung der geplanten Straftaten stand un- mittelbar bevor. Es handelt sich bei der Entführung oder Freiheitsberaubung um einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit; ins Gewicht fällt, dass meh- rere – zwei, eventuell drei – Personen davon betroffen gewesen wären. Das ob- jektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu gewichten.
73 - SK.2020.56 8.3.3.2 Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keinen objektiven Grund zur Annahme hatte, dass sich seine Kinder in einer konkreten Gefahr für ihre Gesundheit befanden. In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte selber an, er habe nicht gewusst, ob seine Kinder geschlagen oder misshandelt würden, er habe das einfach angenommen. Er habe Sehnsucht nach seinen Kindern ge- habt. Der Umstand, dass er seine Kinder schon mehrere Jahre nicht mehr gese- hen hatte, entlastet ihn dabei nicht. Mit seinem geplanten Handeln hätte er sich über den Willen der Kinder, dass sie keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihm wünschten, hinweggesetzt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der ehemaligen Ehefrau. Die Kontaktlosigkeit zu den Kindern ist zu einem wesentlichen Teil auf ein unkor- rektes Verhalten des Beschuldigten bei früheren Besuchsrechtsausübungen zu- rückzuführen; in diesem Sinne liegt ein gewisses Selbstverschulden vor. Dem Beschuldigten wurden behördliche Annäherungs- und Betretungsverbote aufer- legt, über die er sich während Jahren hinwegsetzte – das wäre auch am 11. Feb- ruar 2020 der Fall gewesen. Er liess sich mithin auch von behördlichen Vorgaben nicht von seinem Tun abhalten. Der Beschuldigte hätte seine Taten – unter Vor- behalt der verminderten Schuldfähigkeit, worauf noch einzugehen ist – mit wenig Selbstüberwindung vermeiden können. In diesem Sinne äusserte er sich auch in der Hauptverhandlung. Das subjektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht. 8.3.4 Insgesamt ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu gewichten. Die gedank- liche Einsatzstrafe ist auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 8.4 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Stra- fen gemäss Art. 49 Abs.1 StGB auszusprechen sind – angemessen zu erhöhen. Zu bewerten ist die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG). 8.4.1 Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte hat zwei (antike) Dolche ohne die notwendige Transportbewil- ligung von seinem Wohnort in U. mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Zürich transportiert. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu qualifizieren. 8.4.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Er wusste, dass gefährliche Gegen- stände, wie Waffen und Messer, grundsätzlich – je nach Verwendungszweck (Er- werb, Tragen, Transport etc.) – einer Bewilligungspflicht unterliegen. Er hatte frü- her einen Waffenerwerbsschein und nahm seine Schusswaffe ins Ausland mit.
74 - SK.2020.56 2005 wurde gegen ihn ein Waffenerwerbsverbot ausgesprochen. Ungeachtet dieser Kenntnisse hat er zwei Dolche an öffentlich zugänglichem Ort getragen und transportiert. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden noch leicht. 8.4.3 Für die Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1. lit. a WG ist eine Strafe im Äquiva- lent von weniger als 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Bei diesem Straf- mass fällt grundsätzlich eine Geldstrafe in Betracht. Bei der Wahl der Strafart ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Vorliegend steht aufgrund der zahlreichen, grösstenteils unbedingt ausgesprochenen Vorstrafen fest, dass eine Geldstrafe nicht mehr als zweckmässig erscheint, um den Beschuldigten von wei- teren Straftaten abzuhalten. Es ist daher eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 8.4.4 Die Einsatzstrafe von 16 Monaten ist angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Eine Erhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe erscheint schuldange- messen. Die (hypothetische) Gesamtstrafe ist damit auf 18 Monate festzusetzen. 8.5 Strafmilderung 8.5.1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). 8.5.2 Im Vorverfahren wurde ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit und der Frage nach einer Massnahme im Sinne von Art. 59-61 und 63 StGB eingeholt. Der Gutachter erstattete das Gutachten am 27. Juni 2020 (pag. 11-01-0021 ff.). Das Gutachten ist vollständig, klar und schlüssig. Es ist aktuell; eine erneute Ab- klärung drängt sich nicht auf. Gründe für eine allfällige Abweichung von den Schlussfolgerungen bestehen nicht. Es ist somit auf das Gutachten abzustellen. 8.5.3 Der Gutachter stellte fest, dass der Beschuldigte zur Zeit der Taten, das heisst am 11. Februar 2020, an einer psychischen Störung und gleichzeitig an einer Abhängigkeit von Suchtstoffen gelitten hat. Es handelt sich um eine Schizotypie und um eine Polytoxikomanie (Abhängigkeit von Methadon, Kokain, Alkohol) (pag. 11-01-0100). Er stellte fest, dass keine Unfähigkeit zur Einsicht in das Un- recht der Taten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB bestand (pag. 11-01-0100). Er stellte weiter fest, dass auch keine teilweise Reduktion dieser Fähigkeit bestand. Hingegen bescheinigt er eine Reduktion der Fähigkeit zum Handeln gemäss der vorhandenen Einsicht im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB. Er qualifiziert dabei die Verminderung der Schuldfähigkeit als in leichtem Grade (pag. 11-01-0100).
75 - SK.2020.56 8.5.4 Nach dem Gesagten ist die Strafe zu mildern. Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Als mildere Strafart fiele eine Geldstrafe in Betracht (Art. 34 StGB). Deren Maximum beträgt 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Eine derart starke Straf- milderung ist aufgrund der nur leicht verminderten Schuldfähigkeit nicht ange- messen. Demnach ist dem Strafmilderungsgrund im Sinne einer Strafminderung bei der Bemessung der auszusprechenden Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. 8.5.5 Aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit auf der Steuerungsebene ist eine Strafminderung im Umfang von zwei Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Die hypothetische Gesamtstrafe ist auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 8.6 Täterkomponenten Die persönlichen Verhältnisse umfassen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhältnisse oder auch Alkohol- und Drogenabhängigkeit. Dabei können sich fast alle Umstände mit anderen Strafzumessungstatsachen überschneiden, z.B. dann, wenn sie zum Entschluss des Täters, das Delikt zu begehen, beige- tragen haben (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 146). Der Beschuldigte ist heute 57-jährig und alleinstehend. Er wuchs zusammen mit vier Geschwistern in geordneten Verhältnissen auf und besuchte die Primar- und Sekundarschule. Eine nach einem Austauschjahr in Frankreich begonnene Mau- rerlehre brach er ab. Schon als junger Erwachsener kam der Beschuldigte mit Drogen in Kontakt. Mit 29 Jahren machte er eine Therapie. Dadurch konnte er eine Lehre als Landschaftsgärtner absolvieren, die er als Drittbester abschloss. Danach besuchte er eine Handelsschule und einen Kaderjahreskurs. Er gründete in der Schweiz eine Landschaftsgärtnerfirma und später in Rumänien eine Firma für den Rückbau und Wiederverkauf gebrauchter Materialien. Er hielt sich wie- derholt in Südafrika auf, wo er im Sicherheitsdienst tätig war. Dort lernte er seine spätere Ehefrau kennen, die er 2000 heiratete. Aus der Ehe gingen zwei Kinder (geb. 2001 und 2003) hervor. Von 1995/96 bis 2005 lebte der Beschuldigte auf Y. in Z. Seit 2005 lebte er getrennt von seiner ehemaligen Ehefrau und den Kin- dern. Die Ehe wurde 2010 geschieden. Das Sorgerecht über die Kinder wurde der Mutter zugesprochen; die Kinder wohnen bis heute bei ihr.
76 - SK.2020.56 Der Beschuldigte hat eine langjährige Suchtproblematik, die wiederholt statio- näre Behandlungen erforderlich machten; diesbezüglich kann auf das psychiatri- sche Gutachten (pag. 11-01-0021 ff.) verwiesen werden. Gemäss seinen Anga- ben verlor der Beschuldigte etwa zwei Jahre vor der Trennung von seiner Ehefrau seine Arbeitsstelle. Seine Wohn- und Lebensverhältnisse sind seit der Trennung von der Familie unstet. Gemäss seinen Angaben litt er sehr unter der Trennung, namentlich unter der seit 2014/2015 bestehenden Kontaktlosigkeit zu seinen Kin- dern. Zuletzt lebte er in einer betreuten Wohnsituation. Gelegentlich konnte er kürzere Arbeitseinsätze verrichten. Im Rahmen der Sozialhilfe erhielt er monat- lich Fr. 400.-- zu seiner Verfügung. Die Krankenkassen- und Wohnkosten werden von der Sozialhilfe übernommen. Der Beschuldigte hat laufende Betreibungen in der Höhe von Fr. 2'095.15 sowie Verlustscheine von total Fr. 30'808.70. Er hat kein Vermögen. Der Beschuldigte hat keine familiären Unterhaltspflichten. Zu Gunsten des Beschuldigten fallen seine schwierigen persönlichen Lebensver- hältnisse ins Gewicht. Soweit diese Umstände nicht bereits – wie die langjährige Drogen- und Alkoholabhängigkeit – im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit beachtlich sind, sind sie in leichtem Masse strafmindernd zu berücksichtigen. Bei der Strafzumessung kommt den Vorstrafen eine ausserordentlich wichtige – straferhöhende – Rolle zu (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 130). Gemäss Strafregisterauszug vom 29. Januar 2021 ergingen gegen den Beschul- digten im Zeitraum von April 2011 bis November 2019 zehn Verurteilungen we- gen Diebstahls, Hehlerei, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, sexueller Be- lästigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Verstössen gegen das Waffengesetz, Übertretungen im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes so- wie einer Vielzahl von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (wie grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, pflicht- widriges Verhalten bei einem Unfall, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Ge- brauch, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, missbräuchliche Ver- wendung von Ausweisen, widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern). Der Beschuldigte wurde zweimal zu unbedingten Freiheitsstrafen von je 6 Monaten, im Übrigen zu unbedingten Geldstrafen zwischen 10 und 130 Tagessätzen sowie zu Bussen von bis zu Fr. 1'200.-- verurteilt (TPF pag. 6.231.1.2 ff.). Weiter liegt ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Mai 2020 vor. Der Beschuldigte wurde wegen mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungs- gesetzes zu Fr. 200.-- Busse verurteilt, weil er vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug der Schweizeri- schen Bundesbahnen für die Strecke Basel SBB bis Z. (04.02.2020) bzw. Basel SBB bis Zürich HB (11.02.2020) benutzte (TPF pag. 6.231.5.6 f.). Die vielen Vor- strafen sind in einem leichten Masse straferhöhend zu berücksichtigen.
77 - SK.2020.56 Das Nachtatverhalten, insbesondere das Verhalten im Verfahren und in der Haft, gibt vorliegend zu keinen strafzumessungsrelevanten Bemerkungen Anlass. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit wird nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht. Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur in Be- tracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfind- lichkeit geboten sind, etwa bei Schwerkranken (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 150 und 152). In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, wegen Bewegungsmangel an körperlichen Beschwerden (Rückenbeschwerden) zu leiden. Laut dem vom Gericht eingeholten Arztbericht zum aktuellen Gesund- heitszustand des Beschuldigten vom 10. Februar 2021 ergab sich diesbezüglich kein pathologischer Befund; der Arzt bezeichnet den gesundheitlichen Zustand als gut (TPF pag. 6.264.1.5 ff.). Der Beschuldigte gab zudem an, dass er auf den täglichen Spaziergang verzichte. Es ist daher davon auszugehen, dass die kör- perlichen Beschwerden bei täglicher Bewegung weitgehend verschwinden wer- den. Soweit der Beschuldigte die notwendige Medikation erhält, ist sein psychi- scher Zustand relativ stabil (TPF pag. 6.264.1.5 ff.). In diesem Sinne äusserte sich auch der Beschuldigte in der Hauptverhandlung. Der Eingriff in die persönli- che Freiheit und in die Lebensverhältnisse treffen den Beschuldigten nicht mehr als andere Straftäter. Mit seinem Handeln musste er sich zudem bewusst sein, dass er allenfalls eine Freiheitsstrafe zu gewärtigen haben wird. Eine hinsichtlich der Strafzumessung relevante, besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. 8.7 Konkrete Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten – leicht strafmindernde Wirkung der persönlichen Verhältnisse bzw. leicht straferhöhende Wirkung der Vorstrafen – ist die konkrete Gesamtstrafe auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 8.8 Anrechnung der Haft und der Ersatzmassnahmen 8.8.1 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Als Untersuchungshaft gilt auch die Sicherheitshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). In Bezug auf die Anrechnung kommt grundsätzlich jede Form der Freiheitsent- ziehung in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde, namentlich auch an Stelle der Unter- suchungshaft angeordnete Ersatzmassnahmen (METTLER/SPICHTIN, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 51 StGB N. 13 und 20). Ausschlag- gebend ist das Mass der Beschränkung in der Bewegungsfreiheit, während die
78 - SK.2020.56 Vollzugsmodalitäten keine Rolle spielen. Ist vor diesem Hintergrund der Vollzug der Ersatzmassnahme dem Vollzug von Untersuchungshaft ungefähr gleichzu- setzen, so ist grundsätzlich die ganze Dauer anrechenbar (METTLER/SPICHTIN, a.a.O., Art. 51 StGB N. 21 und 38). Eine Einweisung in ein Spital oder in eine psychiatrische Klinik infolge Erkrankung des Untersuchungshäftlings ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (METTLER/SPICHTIN, a.a.O., Art. 51 StGB N. 22). Auch eine ambulante Behandlung ist grundsätzlich auf die Freiheitsstrafe anzu- rechnen – in dem Masse allerdings, in welchem eine tatsächliche Beschränkung der persönlichen Freiheit vorliegt. Von Bedeutung ist der mit der Massnahme ver- bundene Zeit- und Kostenaufwand (METTLER/SPICHTIN, a.a.O., Art. 51 StGB N. 39). Soweit durch nichtstationäre Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, wie Meldepflichten, Pass- und Schriftsperren, Eingrenzungen und sonstige Weisun- gen, die persönliche Freiheit tatsächlich beschränkt wurde, ist auch ihre Dauer auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (METTLER/SPICHTIN, a.a.O., Art. 51 StGB N. 26). 8.8.2 Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft dauerte insgesamt 254 Tage (11. Feb- ruar 2020 bis 28. Mai 2020; 11. Oktober 2020 bis 5. März 2021 [Urteilsdatum]). Die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Juli 2020 an Stelle der Untersuchungshaft angeordnete stationäre Ersatzmassnahme (stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung mit begleitender psychotherapeutischer Behandlung; pag. 06-02-0082) dauerte insgesamt 52 Tage (3. August bis 22. Au- gust 2020; 9. September bis 10. Oktober 2020; pag. 06-02-0122 f., 06-02-0126, 06-02-0145). Die stationäre Ersatzmassnahme kommt im Mass der Beschrän- kung der Bewegungsfreiheit dem Vollzug der Untersuchungshaft gleich und ist daher in vollem Umfang von 52 Tagen anzurechnen. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Mai 2020 wurden zu- dem an Stelle der Untersuchungshaft folgende Ersatzmassnahmen angeordnet (pag. 06-01-0125; zur Umsetzung der Massnahmen siehe pag. 06-02-0017 ff.): ambulante psychiatrische Behandlung, anfänglich zweimal wöchentlich, später einmal wöchentlich; Konsumverbot bezüglich Drogen/Betäubungsmittel (inkl. Al- kohol); regelmässige Abstinenzkontrolle, mindestens zweimal monatlich; Verbot, die Schweiz zu verlassen; Verbot, sich der Gemeinde Z. näher als 10 km zu nä- hern. Diese Ersatzmassnahmen dauerten 83 Tage (29. Mai bis 2. August 2020 und 23. August bis 8. September 2020). Das Mass der Beschränkung der per- sönlichen Bewegungsfreiheit rechtfertigt zu Gunsten des Beschuldigten eine An- rechnung zur Hälfte, mithin im Umfang von (aufgerundet) 42 Tagen. Damit ist Haft im Sinne von Art. 51 StGB im Umfang von 348 Tagen anzurechnen.
79 - SK.2020.56 8.9 Vollzug 8.9.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB greifen vorliegend nicht (E. 8.6). Grundvoraussetzung für den Strafaufschub ist eine begründete Aussicht auf Bewährung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) verzichtet werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Das Gesetz fordert als Wirkung des bedingten Strafaufschubs eine innere und infolgedessen dauernde Besserung des Verurteilten. Das Gericht hat also eine Prognose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen. Zu prüfen ist die Rückfallgefahr. Dabei steht ihm ein erhebliches Ermessen zu. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben, das Verhalten des Schuldigen nach der Tat sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussicht seiner Bewährung zulassen. Einsicht in das Unrecht der Tat und Reue sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine günstige Prognose (BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_947/2016 vom 4. April 2017 E. 2; 6S.253/2004 vom 3. November 2004 E. 4). 8.9.2 Der Beschuldigte gewärtigte in den vergangenen zehn Jahren zahlreiche, unbe- dingt ausgesprochene Vorstrafen (E. 8.6). Sodann erfolgten 2010 drei Verurtei- lungen, die im aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr aufgeführt sind und daher bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen (pag. 17-01-0004 ff.). Hingegen können diese Strafen bei der Beurteilung des Vorlebens und Charak- ters berücksichtigt werden. Das Amtsstatthalteramt Sursee verurteilte den Be- schuldigten am 26. April 2010 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe und das Untersuchungsamt Uznach am 9. November 2010 wegen Hausfriedensbruchs und Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen zu einer Geldstrafe und einer Busse. Mit Urteil der Bezirksgerichtskommis- sion Münchwilen vom 17. Juni 2010 wurde der Beschuldigte wegen einer Vielzahl von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und mehrfacher Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von fünf Mona- ten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs wurde in mehreren
80 - SK.2020.56 späteren Urteilen bzw. Strafbefehlen verzichtet; dabei wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert und eine Verwarnung ausgesprochen. Schliesslich widerrief das Untersuchungsamt Uznach am 4. Juni 2014 den bedingten Vollzug (pag. 17- 01-0005). Aktenkundig ist aufgrund des Leumundsberichts vom 23. Januar 2021 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Dezember 2011 we- gen Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (TPF pag. 6.231.5.12 f.). Aktenkundig sind ferner zahlreiche Administrativmassnahmen im Bereich des Strassenverkehrs, insbesondere Führerausweisentzüge und Sperr- fristen (TPF pag. 6.231.5.21 f.). Die zahlreichen Vorstrafen und Administrativmassnahmen im Bereich des Stras- senverkehrs zeigen auf, dass der Beschuldigte offenbar grösste Mühe bekundet, sich an die Rechtsordnung zu halten. Dabei fällt auf, dass er wiederholt auch einschlägig rückfällig wurde. Selbst eine frühere Gewährung des bedingten Straf- vollzugs konnte ihn nicht von erneuter Delinquenz abhalten. Einsicht in das Un- recht der Taten und Reue liegen nicht vor; vielmehr versuchte der Beschuldigte im gesamten Verfahren, sein Verhalten mit unglaubhaften Schutzbehauptungen zu rechtfertigen. Bei dieser Sachlage ist von einer hohen Wahrscheinlichkeit ei- nes Rückfalls auszugehen. Dem Beschuldigten ist demnach eine ungünstige Prognose zu stellen. Der bedingte Strafvollzug kann ihm nicht gewährt werden.
81 - SK.2020.56 9.1.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicher- heit dies erfordert (lit. b), und die Voraussetzungen von Art. 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59–61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB); diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Re- gel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB). Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne von Art. 59–61 StGB sind vom Strafvollzug getrennt zu führen (Art. 58 Abs. 2 StGB). 9.1.3 Das Gesetz sieht stationäre therapeutische Massnahmen zur Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) sowie zur Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) vor. Im Vordergrund steht vorliegend eine Massnahme nach Art. 60 StGB. 9.1.3.1 Art. 60 StGB bestimmt: Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise ab- hängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1). Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereit- schaft des Täters Rechnung (Abs. 2). Die Behandlung erfolgt in einer speziali- sierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen (Abs. 3). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Mass- nahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbun- dene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten (Abs. 4).
82 - SK.2020.56 9.1.3.2 Die Anordnung einer Massnahme zur Suchtbehandlung setzt nach Art. 60 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist. Eine Alkoholabhängigkeit ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Betroffene regelmässig zu viel Alkohol konsumiert und diese Neigung zum über- mässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden vermag (Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 1.6; BGE 126 II 185 E. 2a; 126 II 361 E. 3a zum altrechtlichen Begriff der Trunksucht im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c aSVG; HEER/HABERMEYER, Basler Kommentar, Straf- recht I, 4 Aufl. 2019, Art. 60 StGB N. 26; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Straf- recht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, S. 170). 9.2 Psychiatrisches Gutachten 9.2.1 Die Bundesanwaltschaft beauftragte am 9. April 2020 PD Dr. med. AA. damit, ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten zu erstellen, welches sich u.a. zu den Fragen einer Massnahme nach Art. 59–61 und 63 StGB zu äussern hatte (pag. 11-01-0002 ff.). Am 27. Juni 2020 erstattete Dr. AA. das Gutachten (pag. 11-01-0021 ff.). 9.2.2 In der psychiatrischen Diagnose hielt der Gutachter fest, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit sehr oft hospitalisiert worden sei. Dabei sei er immer wieder fachkompetent, d.h. durch psychiatrisch ausgebildete Ärzte, untersucht und di- agnostisch beurteilt worden. Im Zeitraum von 2008 bis 2014, in welchem zahlrei- che Hospitalisationen erfolgt seien, sei Hauptgrund der Behandlung eine Sucht- krankheit, in der Erscheinungsform eines schädlichen Gebrauchs oder einer Ab- hängigkeit (konsumierte Suchtmittel: Haschisch, Heroin, Benzodiazepin, Kokain und Alkohol), gewesen, wobei die Opiatabhängigkeit auch als methadonsubsti- tuierte Variante genannt worden sei. In Kontakt mit Drogen (Haschisch) sei der Beschuldigte bereits mit zwölf Jahren gekommen. Es sei dem Beschuldigten zwar gelungen, dank Behandlung während mehrerer Jahre abstinent zu leben. Zu einem Absturz ins alte Fahrwasser der Sucht sei es im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau im Jahre 2005 gekommen. Der Gutachter hält fest, dass die Behandlungen, die immer als Suchtbehandlungen erfolgt seien, auf eine chronische Suchtkrankheit schliessen liessen (pag. 11-01-0093 f.). Der Gut- achter attestiert dem Beschuldigten sodann aufgrund der psychopathologischen Merkmale und Auffälligkeiten eine schizotype Störung gemäss ICD F21, welche früher auch als Borderline-Schizophrenie oder Grenzschizophrenie bezeichnet worden sei (pag. 11-01-0096). Der Gutachter hält in Bezug auf die Krankheits- prognose (sowie die Legalprognose) fest, dass sowohl die Polytoxikomanie (Ab- hängigkeit von verschiedenen Suchtstoffen) als auch die schizotype Persönlich- keitsstörung grundsätzlich Krankheiten bzw. Störungen mit einer ungünstigen
83 - SK.2020.56 Prognose seien. Die Sucht neige, wie der Beschuldigte selber veranschauliche, zu Rückfällen. Die schizotype Persönlichkeitsstörung sei ohnehin von konstanter Natur. In Bezug auf die Sucht sei grundsätzlich damit zu rechnen, dass die Wir- kung der Suchtmittel enthemmend sein und auch Delikte aus unkontrollierten Im- pulsen heraus begünstigen könne. Aus diesem Grund sei damit zu rechnen, dass der Beschuldigte immer wieder Taten von jener Art begehen könnte, für die er bisher schon verurteilt worden sei. Ausserdem sei bei ihm eine Gewaltneigung oder Affinität für Gewaltsymbole und Gewaltmittel festzustellen (pag. 11-01- 0098). Der Gutachter weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die un- berechenbaren Auswirkungen eines Drogenkonsums hin und kommt zum Schluss, dass im Zustand der Verzweiflung und feindseligen Gefühlen gegen- über der Ex-Frau und Behörden Anlass geben, an die Möglichkeit von Gewaltde- likten zu denken (pag. 11-01-0099). Der Gutachter sieht eine Gefahr für gewalt- bezogene Delikte erst gebannt, wenn die Konfliktspannung in der Beziehung zur Ex-Frau und das Problem des Besuchsrechts (zu seinen Kindern) zu seiner Be- friedigung gelöst werden können (pag. 11-01-0099). In Bezug auf das eigentliche Besuchsrecht ist zwar darauf hinzuweisen, dass die ältere Tochter (geb. [...]
84 - SK.2020.56 schuldigte habe zur Zeit der Taten, d.h. am 11. Februar 2020, an einer psychi- schen Störung und gleichzeitig an einer Abhängigkeit von Suchtstoffen gelitten. Dabei handle es sich um eine Schizotypie und um eine Polytoxikomanie (Abhän- gigkeit von Methadon, Kokain, Alkohol) (Antwort zu Fragen 1.1 und 1.2). Es be- stehe die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehen werde. Es wären gleiche Straftaten zu erwarten, für die der Beschuldigte bereits verurteilt worden sei, und falls der aktuelle Vorwurf zutreffe, auch eine solche Tat (Antwort zu Fragen 3.1. und 3.2). Es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden könnte, wenn seine Vorliebe für explosives Material sich unter der Wirkung seiner psychischen Störung in ein Tathandeln umwandeln würde (Antwort zu Frage 3.3). Falls der Beschuldigte unter einem stärkeren Einfluss seiner schizotypen Störung stehe und unter zusätzlichem Einfluss von Drogen, bestehe die Gefahr, dass er sich zu einem schweren Verbrechen hinreissen lassen könnte (Tötung, schwere Körperverletzung), wobei er in Kauf nehmen könnte, bei der Tatausführung – in Z. oder anderswo – ums Leben zu kommen (Antwort zu Frage 3.4). Die Gefahr erneuter solcher Straftaten bestehe einerseits aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung und/oder Abhängigkeit von Suchtstoffen von erheblicher Schwere, andererseits aufgrund der für ihn deprimierenden und zur Verzweiflung bringenden familiären Situation (Antwort zu Frage 3.5). Die für die Tatzeit festgestellte psychische Störung und Abhängigkeit von Suchtstoffen bestehe weiterhin; die vorgeworfenen Taten stünden damit in Zusammenhang (Antwort zu Frage 4.1). Hierfür gebe es eine Behandlung, mit welcher sich der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen lasse. Es sollte sich dabei um eine sta- tionäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung mit begleitender psychothera- peutischer Aufarbeitung der Schizotypie handeln (Antwort zu Frage 4.2). Eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB sei einer am- bulanten Behandlung vorzuziehen; nur eine stationäre Behandlung sei geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Es brauche nicht mehrere Massnah- men im Sinne von Art. 57a (recte: Art. 56a) StGB. Es bestünden in der Schweiz mehrere Suchtkliniken zur Durchführung einer solchen Massnahme; in Frage käme zum Beispiel die „Klinik im Hasel“ im Kanton Aargau (Antwort zu Frage 4.4). 9.2.3 Das Gutachten ist klar, vollständig und schlüssig; seine Schlussfolgerungen sind überzeugend und nachvollziehbar. Auf das Gutachten kann abgestellt werden.
85 - SK.2020.56 9.2.4 Würdigung 9.2.4.1 Der Beschuldigte wird wegen eines Verbrechens und eines Vergehens – straf- bare Vorbereitungshandlungen (Art. 260 bis Abs. 1 lit. e StGB) sowie Widerhand- lung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG) – verurteilt. Die nach Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB geforderte Anlasstat ist gegeben. 9.2.4.2 Der psychiatrische Gutachter hielt in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise fest, dass der Beschuldigte zur Zeit der Taten, d.h. am 11. Februar 2020, an einer psychischen Störung – einer sogenannten Schizotypie – und gleichzeitig – was Voraussetzung für eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB ist – an einer mehr- fachen Abhängigkeit von Suchtstoffen gelitten hat. Im Übrigen ist beim Beschul- digten eine langjährige Trunk- und Rauschgiftproblematik festzustellen. 9.2.4.3 Der Zusammenhang zwischen der Abhängigkeit und der Anlasstat im Sinne der weiteren Voraussetzung von Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB ist laut dem Gutachten ohne weiteres gegeben. Ausserdem besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte, falls er unter einem stärkeren Einfluss seiner schizotypen Störung und unter zu- sätzlicher Einwirkung von Drogen steht, sich zu einem schwereren Verbrechen hinreissen lassen könnte. Bezogen auf den hier beurteilten Fall könnte dies somit bedeuten, dass der Beschuldigte nicht nur strafbare Vorbereitungshandlungen für eine Entführung oder eine Freiheitsberaubung treffen könnte, sondern im vom Psychiater beschriebenen Zustand effektiv zur Ausführung einer Entführung oder Freiheitsberaubung oder einer noch schwerwiegenderen Tat schreiten könnte. 9.2.4.4 Infolgedessen ist im Falle des Beschuldigten ein Präventionsbedarf festzustellen, der in der Heilung des Täters besteht. Die Behandlungsbedürftigkeit des Be- schuldigten und damit die Erforderlichkeit der Massnahme ist klar ausgewiesen. 9.2.4.5 Ebenso erscheint eine Massnahme nach Art. 60 StGB geeignet: Gemäss den Ausführungen des Gutachters ist die Anordnung einer stationären therapeuti- schen Massnahme einer ambulanten Behandlung vorzuziehen, denn nur eine stationäre Behandlung sei geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen; eine ambulante Behandlung genüge hierfür nicht (Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB). 9.2.4.6 Ausserdem hält der Gutachter fest, dass die Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB einer allfälligen Behandlung nach Art. 59 StGB vorzuziehen ist. Er hält dazu fest, dass die Schyzotypie im Rahmen einer Suchtbehandlung effizient, durch Ge- sprächstherapie, mitbehandelt werden kann. Im Übrigen folgert der Gutachter nicht, dass eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 StGB vorliege. 9.2.4.7 Die Einweisung des Beschuldigten in eine für ihn geeignete Anstalt oder Klinik ist zwar Sache des Vollzugs, jedoch hat das Gericht gemäss Art. 60 Abs. 2 StGB
86 - SK.2020.56 auch der Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten gebührend Rechnung zu tragen. Die Behandlung ist folglich den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen. Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptver- handlung klar zu verstehen gegeben, dass ihm eine stationäre Behandlung wie in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel nicht zusage. In der Schweiz existieren jedoch mehrere geeignete Suchtkliniken. Der Gutachter empfiehlt etwa die „Klinik im Hasel“ im Kanton Aargau. Zum stationären Aufenthalt wird auf de- ren Homepage (www.klinikimhasel.ch/klinik-im-hasel) angegeben, dass in einem beschützenden und unterstützenden Rahmen eine grundlegende Veränderung des Suchtmittelkonsums möglich sei, wobei sich Behandlungsziele, -inhalte und -dauer nach den individuellen Bedürfnissen des Patienten richteten. Das Be- handlungskonzept stütze sich dabei auf wirksame und umfassende Therapiean- gebote aus den Bereichen Psychotherapie, Pflege, Körper- und Bewegungsthe- rapie, Kunsttherapie, Sozialdienst und Ergotherapie. Ein solches «Setting» in dieser oder einer vergleichbaren spezialisierten Klinik erachtet das Gericht für die gesundheitlichen Bedürfnisse des Beschuldigten als durchaus angemessen. Eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 56 Abs. 5 StGB ist somit vorhanden. 9.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzun- gen für eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB gegeben sind. Andere Massnahmen sind nicht oder nicht in gleichem Masse zur Behandlung des Beschuldigten geeignet. Ebenso wenig sind mehrere Massnahmen gleich- zeitig notwendig. Es ist eine Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen. 9.4 Da sowohl die Voraussetzungen für eine Strafe als auch für eine Massnahme gegeben sind, sind beide Sanktionsarten anzuordnen (Art. 57 Abs. 1 StGB). 9.5 Der Vollzug der Strafe ist von Gesetzes wegen zugunsten der Massnahme nach Art. 60 StGB aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB). 9.6 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurech- nen (Art. 57 Abs. 3 StGB). Da die Dauer der Massnahme erst nach deren Been- digung feststeht, ist deren Anrechnung auf die Strafe eine Frage des Vollzugs.
6.1 Folgende Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: Ass.-Nr. Beschreibung Referenz (pag.) 21030 1 Dolch (A013517094) 08-01-0020, 10-01-0007/ 10-01-0013 21031 1 Dolch (A013517072) 21032 1 Küchenmesser 08-01-0018 f., 10-01-00014 21033 1 Glasbrecher, rot A013520246 4 USBV 10-01-0007 ff./0029 ff. A013520280 Frischhaltedose A013520326 USBV 1, mit Rohrkörper (A013520495) und Inhalt (A013520519) A013520348 USBV 2, mit Rohrkörper (A013520531) und Inhalt (A013520542) A013520440 USBV 3, mit Rohrkörper (A013520575) und Inhalt (A013'520597) A013520451 USBV 4, mit Rohrkörper (A013520622) und Inhalt (A013520633) A013521034 Papier und Klebeband 21016 1 Kunststoffseil, schwarz 21017 7 Kabelbinder, schwarz
Davon werden A. Fr. 25'000.-- auferlegt. 9. Amtliche Verteidigung 9.1 Die Entschädigung von Rechtsanwalt Georges Müller für die amtliche Verteidi- gung von A. wird mit separatem Entscheid festgelegt. 9.2 A. wird verpflichtet, dem Bund die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im redu- zierten Umfang von zwei Dritteln der Entschädigungen an Rechtsanwalt Georges Müller und an Rechtsanwältin B. zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand 16. April 2021