Urteil vom 2. Dezember 2021
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
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BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwältin des Bundes Lucienne Fauquex,
Leiterin Rechtsdienst,
-
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT,
Generalsekretariat EFD, vertreten durch Fritz
Ammann, Stv. Generalsekretär und Leiter Abteilung
Stab,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Gabriela Loe-
pfe-Lazar
Gegenstand
Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 0.5 5
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
Die Bundesanwaltschaft stellt keine eigenen Anträge.
Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD):
-
A. sei schuldig zu sprechen der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung ge-
mäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG, begangen in der Zeit vom
-
November 2013 bis zum 11. Mai 2015.
-
A. sei zu verurteilen:
a) zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe,
bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren;
b) zu einer Verbindungsbusse in gerichtlich zu bestimmender Höhe, unter anteils-
mässiger Reduktion der Geldstrafe;
c) zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 80'277.-- an die Eidgenossenschaft;
d) zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Strafverfahrens des
EFD (inkl. Kosten Anklageführung) in der Höhe von insgesamt Fr. 4'810.--.
Anträge der Verteidigung:
-
Es sei die Strafverfügung vom 12. Oktober 2020 des Generalsekretariats des Eid-
genössischen Finanzdepartements EFD (Nr. 442.2-223) gegen den Beschuldigten
aufzuheben und es sei A. vom strafrechtlichen Vorwurf der Tätigkeit als Effekten-
händler ohne Bewilligung vollumfänglich freizusprechen.
-
Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 1 sei A. der fahrlässigen Tätigkeit als Effekten-
händler ohne Bewilligung schuldig zu sprechen und es sei die Strafverfügung vom
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Oktober 2020 des Generalsekretariats des Eidgenössischen Finanzdeparte-
ments EFD (Nr. 442.2-223) gegen den Beschuldigten wie folgt anzupassen:
- (keine Geldstrafe)
- Busse von Fr. 1'740.--.
- Angemessene Ersatzforderung von maximal Fr. 32'000.-- an die Eidgenossen-
schaft.
d) Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 2'810.--.
- Im Falle des Freispruchs seien die Verfahrenskosten aus der Staatskasse zu ent-
nehmen und es sei dem Freigesprochenen eine angemessene Parteientschädigung
von mindestens Fr. 24'000.-- zuzusprechen.
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Prozessgeschichte:
A. Gestützt auf eine Strafanzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nach-
folgend: FINMA) vom 23. Februar 2016 eröffnete das Eidgenössische Finanzde-
partement (nachfolgend: EFD) am 11. März 2019 gegen A. (nachfolgend: Be-
schuldigter), B. (nachfolgend: B.) und C. (nachfolgend: C.) ein Verwaltungsstraf-
verfahren wegen Verdachts auf Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung
gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.10) i.V.m.
Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den
Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) in der bis zum 31. Dezem-
ber 2015 geltenden Fassung (EFD pag. 030 0001-A).
B. Mit Strafbescheid des EFD vom 6. März 2020 wurde der Beschuldigte der
Tätigkeit als Effektenhändler gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1
BEHG, begangen in der Zeit vom 22. November 2013 bis zum 11. Mai 2015,
schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen à Fr. 280.--,
bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von
Fr. 5'040.--, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 111'636.-- an die
Eidgenossenschaft und der Verfahrenskosten von Fr. 1'610.--, verurteilt (EFD
pag. 030 0103-0113).
C. Am 6. März 2020 erliess das EFD Strafbescheide gegen B. und C.. Diese wurden
der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom
- November 2013 bis zum 11. Mai 2015 bzw. vom 13. Februar 2014 bis zum
- März 2015, schuldig gesprochen und unter anderem zu bedingt erlassenen
Geldstrafen mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie Bussen verurteilt (EFD
pag. 050 0193; 070 0053). Die Strafbescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
D. Der Beschuldigte erhob am 22. April 2020 fristgerecht Einsprache und bean-
tragte, der Strafbescheid des EFD vom 6. März 2020 sei vollumfänglich aufzuhe-
ben und er sei vom strafrechtlichen Vorwurf der Tätigkeit als Effektenhändler
ohne Bewilligung freizusprechen. Eventualiter sei er der fahrlässigen Tätigkeit
als Effektenhändler ohne Bewilligung schuldig zu sprechen und er sei zu verur-
teilen zu einer Busse von Fr. 4'999.--, einer angemessenen Ersatzforderung von
maximal Fr. 32'000.-- an die Eidgenossenschaft und zur Bezahlung der Verfah-
renskosten Fr. 1'610.--. (EFD pag. 030 0116)
E. Mit Strafverfügung des EFD vom 12. Oktober 2020 gemäss Art. 70 des Bundes-
gesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungsstraf-
rechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) wurde der Beschuldigte der Tätigkeit als Effek-
tenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10
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Abs. 1 BEHG, begangen in der Zeit vom 22. November 2013 bis zum
- Mai 2015, schuldig gesprochen und zu einer Gelstrafe von 72 Tagessätzen
à Fr. 280.--, beding erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse
von Fr. 5'040.--, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 80'277.-- an
die Eidgenossenschaft und der Verfahrenskosten von Fr. 2'810.--, verurteilt (EFD
pag. 030 0158).
F. Der Beschuldigte verlangte mit fristgerechter Eingabe an das EFD vom 21. Ok-
tober 2020 die gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 72 VStrR (TPF pag.
19.100.007).
G. Am 6. November 2020 überwies das EFD die Akten gestützt auf Art. 50 Abs. 2
FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts und ver-
wies auf ihre Strafverfügung vom 12. Oktober 2020. Ferner erhob das EFD in
Ergänzung zur Strafverfügung Eventualanklage wegen fahrlässiger Tätigkeit als
Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FINMAG
und Art. 10 Abs. 1 BEHG. Am 23. November 2020 ging das Dossier beim Bun-
desstrafgericht ein. Mit Datum vom 24. November 2020 bestimmte der Präsident
der Strafkammer den Spruchkörper für das vorliegende Verfahren. (TPF pag.
19.100.001; 19.100.003-006; 19.120.001 f.)
H. Die Parteien stellten auf Einladung der Einzelrichterin vom 7. Dezember 2020
innert Frist keine Beweisanträge (TPF pag. 19.250.001 f.; 19.511.001 f.;
19.521.002).
I. Von Amtes wegen holte das Gericht in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VStrR
einen aktuellen Strafregister- und Betreibungsregisterauszug sowie die letzten
Steuerunterlagen betreffend den Beschuldigten ein (TPF pag. 19.231.1.001 f.;
19.231.2.001-076; 19.231.3.001-003).
J. Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 teilte die Verteidigerin mit, der Beschuldigte
werde an der Hauptverhandlung nicht persönlich teilnehmen (TPF pag.
19.310.013; vgl. E. 1.5.2).
K. Am 25. August 2021 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts in Anwe-
senheit des Vertreters des EFD sowie der Verteidigung statt. Rechtsanwältin
Gabriela Loepfe Lazar liess sich mit Zustimmung der Einzelrichterin substituie-
ren. Die Bundesanwaltschaft verzichtete gestützt auf Art. 75 Abs. 4 VStrR auf
eine Teilnahme. Der Beschuldigte erschien unentschuldigt nicht (vgl. E. 1.5.2).
Die Hauptverhandlung wurde in seiner Abwesenheit durchgeführt (Art. 76 Abs. 1
Satz 1 VStrR). Die Einzelrichterin wies gemäss Art. 79 Abs. 2 VStrR darauf hin,
dass das Urteil mit den wesentlichen Entscheidgründen den Parteien schriftlich
eröffnet wird (TPF pag. 19.720.008).
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Die Einzelrichterin erwägt:
- Zuständigkeit und Verfahren
1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende
Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und
der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG. Zu den Letzteren
gehörte bis am 1. Januar 2020 (Aufhebungsdatum) auch das BEHG (Art. 1 Abs. 1
lit. e aFINMAG).
1.2 Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht u.a. vor, dass die strafbare Handlung der Bundes-
gerichtsbarkeit untersteht, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt worden ist.
In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden
des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung, welche den Sachverhalt und die an-
wendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu ver-
weisen hat, gilt als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR). Die Überweisung verweist
vorliegend «in erster Linie» auf die Strafverfügung des EFD vom 12. Okto-
ber 2020 sowie die Eventualanklage vom 6. November 2020 (vgl. oben Bst. G.).
1.3 Das vorliegende Verfahren hat den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das
Finanzmarktgesetz und aBEHG, das zu den Finanzmarkterlassen zählte
(vgl. E. 1.1), zum Gegenstand. Nachdem der Beschuldigte fristgerecht innert
10 Tagen nach Eröffnung der Strafverfügung die gerichtliche Beurteilung ver-
langt hat, ist die Strafkammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung sach-
lich zuständig (Art. 72 VStrR i.V.m. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
- März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehör-
denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
1.4 Die Kompetenz der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG.
1.5
1.5.1 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Artikel
73–80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der Schweizeri-
schen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) heranzuzie-
hen (Art. 82 VStrR). Der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft und die beteiligte
Verwaltung sind Parteien im gerichtlichen Verfahren (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Die
Vertreter der Bundesanwaltschaft und der Verwaltung müssen nicht persönlich
vor Gericht erscheinen (Art. 75 Abs. 4 VStrR). Der Beschuldigte kann auf sein
Ersuchen vom Erscheinen befreit werden (Art. 75 Abs. 5 VStrR). Die Hauptver-
handlung kann auch stattfinden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer
Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen ist (Art. 76 Abs. 1
-
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Satz 1 VStrR). Als Besonderheit gegenüber dem Kontumazialverfahren – wel-
ches im Regelfall das Ansetzen einer neuen Hauptverhandlung und ein erneutes
Fernbleiben der beschuldigten Person voraussetzt (vgl. Art. 366 Abs. 1 und
2 StPO) – genügt für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens nach
VStrR ein einmaliges Nichterscheinen der beschuldigten Person zur Hauptver-
handlung (HEIMGARTNER/KESHELAVA, Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht,
Basel 2020, Art. 76 VStrR N. 6).
Eine weitere Voraussetzung für ein Säumnisurteil ergibt sich aus Art. 366 Abs. 4
StPO, der ergänzend Anwendung findet. Danach kann ein Abwesenheitsverfah-
ren nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren aus-
reichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern
(lit. a), und zudem die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (lit. b)
(HEIMGARTNER/KESHELAVA, a.a.O., Art. 76 VStrR N. 7).
1.5.2 Wie die Verteidigerin mit Schreiben vom 23. Juli 2021 vorangekündigt hatte, er-
schien der Beschuldigte nicht persönlich zur Hauptverhandlung vom 25. Au-
gust 2021. Weder im Schreiben noch an der Hauptverhandlung wurden seitens
der Verteidigung Verhinderungsgründe vorgebracht, weshalb er an der Haupt-
verhandlung nicht teilnehmen kann. Es wurde auch nicht geltend gemacht, seine
Anwesenheit sei aus bestimmten Gründen erforderlich. Ferner wurde der Be-
schuldigte mit Vorladung vom 4. Juni 2021 ordnungsgemäss zur Hauptverhand-
lung vorgeladen; seine Bevollmächtigte quittierte am Postschalter den Empfang
der Vorladung unterschriftlich. In der Vorladung wurde er auf die Bestimmung
von Art. 76 VStrR (Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens; vgl. E. 1.5.1)
im Wortlaut hingewiesen. Der Beschuldigte ist somit trotz ordnungsgemässer
Vorladung ohne genügende Entschuldigung an der Hauptverhandlung nicht er-
schienen. (TPF pag. 19.310.013, 021, 024-A; 19.720.002)
Sodann hatte der Beschuldigte im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegen-
heit, sich zu der ihm vorgeworfenen Straftat zu äussern und die Beweislage lässt
ein Urteil ohne seine Anwesenheit zu. Die Voraussetzungen von Art. 366 Abs. 4
lit. a und b StPO sind erfüllt. Schliesslich beantragten die Parteien an der Haupt-
verhandlung explizit die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens (TPF pag.
19.720.003).
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Durchführung der Haupt-
verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten erfüllt. Das Gericht hat somit ein
Abwesenheitsurteil zu fällen.
1.6 Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich der Kosten neu (HAURI, Ver-
waltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu
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(HAURI, a.a.O., S. 149 f.). Das Urteil ist mit den wesentlichen Entscheidungsgrün-
den den Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Rechtsmittelbelehrung
(Art. 79 Abs. 2 VStrR).
- Anwendbares Recht
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem-
ber 1937 (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 2 VStrR wird nach geltendem Recht beur-
teilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat.
Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung
(RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Verbrechenslehre, 4. Aufl.
2013, § 8 N. 5; POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB
N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor
Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurtei-
len ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior).
2.2 Gemäss Anklageschrift soll sich der Beschuldigte vom 22. November 2013 bis
zum 11. Mai 2015 mittels der in der Schweiz domizilierten Gesellschaften D. AG
(nachfolgend: D. AG) und E. AG (nachfolgend: E. AG) als Effektenhändler ohne
Bewilligung betätigt haben.
2.3 Das BEHG vom 24. März 1995 trat am 1. Februar 1997 in Kraft (AS 1997 68)
und wurde in der Folge mehrfach geändert. Im Zeitpunkt des zu beurteilenden
Sachverhalts war als materielles Verwaltungsrecht Art. 10 Abs. 1 aBEHG – in der
Fassung vom 1. Mai 2013 bzw. 1. Januar 2015 – in Kraft. Danach bedarf einer
Bewilligung der FINMA, wer als Effektenhändler tätig sein will. Das BEHG wurde
per 1. Januar 2020 aufgehoben. Die Effektenhändlerkategorie des Emissions-
hauses gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung der Eidgenössischen Finanz-
marktausicht vom 25. Oktober 2008 über die Börsen und den Effektenhandel
(Börsenverordnung-FINMA, BEHV-FINMA; AS 2008 6521) wurde gestrichen und
verfügt über keinen Bewilligungsstatus mehr. Gemäss Art. 12 des Bundesgeset-
zes über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018 (Finanzinstitutsgesetz, FINIG;
SR 954.1), in Kraft seit 1. Januar 2020, darf jedoch eine Emissionshaustätigkeit
nur ausüben, wer über eine Bewilligung als Wertpapierhaus oder Bank verfügt
und unter anderem gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben
werden, übernehmen oder auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten (lit. a). Die
angeklagte Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung wäre somit auch unter
dem aktuell in Kraft stehenden materiellen Verwaltungsrecht bewilligungspflich-
tig. Da aber das neue Recht nicht milder ist, finden in Bezug auf die materiell
verwaltungsrechtlichen Regelungen die zur Tatzeit geltenden Bestimmungen
des aBEHG – in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung – und der aBEHV-
FINMA – in der bis zum 1. Januar 2016 geltenden Fassung – Anwendung.
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2.4 Die im Tatzeitraum geltende Strafbestimmung von Art. 44 Abs. 1 FINMAG – in
der Fassung vom 1. Juli 2013 und 1. Januar 2015 – sah eine identische Strafan-
drohung vor wie die per 1. Januar 2020 teilrevidierte und derzeit geltende Fas-
sung des FINMAG. Die vorliegend relevanten Passagen – inkl. die Strafandro-
hung – von Art. 44 FINMAG blieben durch die Teilrevision unverändert. Die An-
passung durch die Teilrevision betrifft somit nicht den in casu zu beurteilenden
Fall. Entsprechend ist das neue Recht nicht milder. Anzuwenden ist somit das im
Tatzeitpunkt geltende Recht.
- Gültigkeit der Eventualanklage
3.1 Die Verteidigerin des Beschuldigten rügte im Rahmen des Parteivortrags eine
Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 StPO. Sie machte im We-
sentlichen geltend, die Eventualanklage des EFD – in seinem Übermittlungs-
schreiben an die Bundesanwaltschaft – vom 6. November 2020 wegen fahrläs-
siger Tatbegehung sei mehr als fünf Monate nach der Einsprache des Beschul-
digten vom 22. April 2020 gegen den Strafbescheid erfolgt. Das EFD habe es
somit unterlassen, den umschriebenen Sachverhalt gegen den Beschuldigten
«de lege artis» rechtzeitig anzuklagen. (TPF pag. 19.721.014)
3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat gerichtlich nur beurteilt werden,
wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau
umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
3.3 Im Verwaltungsstrafverfahren gilt die durch die Verwaltung zu Handen des Straf-
gerichts vorzunehmende Überweisung als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und
die anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfü-
gung zu verweisen (Art. 73 Abs. 2 VStrR). In Bezug auf den Anklagesachverhalt
verweist das EFD im Überweisungsschreiben vom 6. November 2020 «in erster
Linie» auf die Strafverfügung vom 12. Oktober 2020 (TPF pag. 19.100.003). Zu-
sätzlich bringt das EFD vor, es erhebe in Ergänzung zur Strafverfügung und unter
Berücksichtigung des Anklagegrundsatzes den Vorhalt der Fahrlässigkeit als
Eventualanklage, sollte das Bundesstrafgericht in Abweichung zur Strafverfü-
gung zum Schluss kommen, der Beschuldigte habe nicht vorsätzlich gehandelt.
Das EFD umschreibt Elemente, die auf eine fahrlässige Tat schliessen lassen.
Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt und die ihm vorgeworfenen
Strafbestimmungen sollen sich somit laut EFD vorliegend aus der Strafverfügung
und dem Überweisungsbeschluss bzw. der Eventualanklage ergeben. Die Ver-
teidigerin machte indessen implizit geltend, dass ausschliesslich auf den Lebens-
sachverhalt in der Strafverfügung und die damit einhergehende vorsätzliche Tat-
begehung abgestellt werden dürfe.
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Soweit – wie vorliegend – aus einem Überweisungsschreiben klar hervorgeht,
welche Vorhalte ergänzend erhoben werden und hinsichtlich welcher auf die
Strafverfügung verwiesen wird, ist dem Anklageprinzip Genüge getan. Im Unter-
schied zum Strafverfahren nach der StPO verlangt das VStrR nicht, dass als for-
melles Schriftstück entweder ein Strafbefehl oder eine Anklage fungiert. Es wäre
überspitzter Formalismus, wenn aufgrund der Formulierung «oder» in Art. 73
Abs. 2 VStrR blosse Anklageergänzungen in Form von Eventualanklagen im
Übermittlungsschreiben ausgeschlossen würden. Demgemäss ist das Anklage-
prinzip nicht verletzt, wenn im Überweisungsschreiben i.S.v. Art. 73 Abs. 2 VStrR
auf die Strafverfügung verwiesen und die Anklage zusätzlich mit einem Eventual-
oder Alternativsachverhalt ergänzt wird. Sodann weiss der Beschuldigte vorlie-
gend genau, dass das EFD in Ergänzung zur Strafverfügung eventualiter den
Vorwurf der fahrlässigen Tatbegehung erhob. Die Überweisung beinhaltet somit
die vom Gesetz geforderten inhaltlichen Angaben für eine gültige Anklage (vgl.
Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.41 vom 5. Dezember 2019 E. 1.5.2; TPF
2020 4 E. 1.5.2 S. 6). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.
- Verjährungsfrage
4.1 Beginn der Verjährungsfrist
4.1.1 Vorsätzliche Verstösse gegen Art. 44 FINMAG sind gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB
Vergehen. Das aBEHG enthält für die Verjährung von Vergehen keine Bestim-
mung. Hinsichtlich der Frage der Verjährung gelangt daher gestützt auf Art. 2
Abs. 1 FINMAG die 7-jährige Verfolgungsverjährung gemäss Art. 52 FINMAG zur
Anwendung, welche für Übertretungen des FINMAG und der Finanzmarktge-
setze gilt, wozu auch das BEHG zählt (vgl. oben E. 1.1). Die 7-jährige Verfol-
gungsverjährung gemäss Art. 52 FINMAG gilt nach den Materialien nicht nur für
Übertretungen im technischen Sinne, sondern auch für Vergehen (vgl.
SCHWOB/WOHLERS, Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz/Finanz-
marktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, Art. 52 FINMAG N. 2).
4.1.2 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen fanden in Bezug auf die
D. AG und E. AG zwischen dem 22. November 2013 und 11. Mai 2015 statt. Die
erste nachweislich aus Aktienverkäufen der D. AG und E. AG stammende Trans-
aktion datiert vom 22. November 2013, die letzte vom 11. Mai 2015 (FINMA pag.
3 0077; 3 0668). Sodann datiert der letzte Aktienkaufvertrag zwischen der D. AG
und dem Käufer betreffend F.-Aktien vom 20. August 2014 (EFD UB-Bericht
pag. 279). Schliesslich datiert der letzte Aktienkaufvertrag über G.-Aktien vom
- Dezember 2014 (D. AG) bzw. 17. April 2015 (E. AG) (TPF pag. 19.100.016
f.). Entscheidrelevant für den Beginn der Verjährungsfrist ist das Datum der letz-
ten Transaktion (vgl. E. 4.1.5).
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4.1.3 Die Verteidigerin machte im Parteivortrag geltend, es bestünden in Bezug auf die
Aktienkaufverträge mit den F.-Aktien und G.-Aktien zwei Sachverhaltskomplexe.
Die letzte Handlung in Bezug auf die F.-Aktien sei am 20. August 2014 erfolgt.
Die 7-jährige Verfolgungsverjährung habe somit am 20. August 2021 geendet.
Der Sachverhaltskomplex betreffend die F.-Aktien sei daher verjährt. (TPF pag.
19.721.010 f.)
4.1.4 Wo begrifflich, faktisch oder typischerweise mehrere Einzelhandlungen zur Erfül-
lung des tatbestandsmässigen Verhaltens vorausgesetzt sind, liegt gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung eine tatbestandliche Handlungseinheit vor
(BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Die betreffenden Handlungen werden auf diese Weise
strafrechtlich zu einer einzigen Straftat zusammengefasst, deren Begehung ähn-
lich einem Dauerdelikt über einen gewissen Zeitraum hinweg andauert. Sodann
setzt die für die Strafbarkeit des unbewilligten Effektenhandels erforderliche Ge-
werbsmässigkeit regelmässig ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf
gleichartige Tatwiederholungen gerichtetes Verhalten voraus (vgl. unten E. 9.1.5;
9.2.1). Die gewerbsmässige Effektenhandelstätigkeit ist somit als tatbestandliche
Handlungseinheit zu behandeln.
4.1.5 Vorliegend ist die zu beurteilende Geschäftstätigkeit grundsätzlich als tatbe-
standliche Handlungseinheit zu betrachten. Wenn der Täter die strafbare Tätig-
keit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung mit dem Tag zu
laufen, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b StGB). Alternativ kann
die unbewilligte Effektenhandelstätigkeit auch als Dauerdelikt betrachtet werden
(Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2014.36 vom 3. März 2015 E. 1.6 und
SK.2017.67 vom 12. Juni 2018 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2017
vom 26. Juni 2018 E. 3). Diesfalls beginnt die Verjährung an dem Tag, an dem
das strafbare Verhalten aufhört (Art. 98 lit. c StGB). Vorliegend ist indessen irre-
levant, ob die Geschäftstätigkeiten der zwei Gesellschaften als tatbestandliche
Handlungseinheit oder als Dauerdelikt angesehen werden. So oder so handelt
es sich bei der angeklagten Effektenhandelstätigkeit ohne Bewilligung verjäh-
rungsrechtlich um eine Einheit.
4.1.6 Wie noch aufzuzeigen ist, handelt es sich bei der D. AG und E. AG – unbestrit-
tenermassen – um eine Gruppe (E. 9.2.1; TPF pag. 19.721.028). Aufgrund des
gruppenweisen Vorgehens der H.-Gruppe in Bezug auf den Effektenhandel liegt
verjährungsrechtlich ein einheitlicher Sachverhaltskomplex vor. Die 7-jährige
Verjährungsfrist begann somit mit dem letzten Effektenhandel bzw. der letzten
Transaktion am 11. Mai 2015.
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4.2 Ruhen der Verjährung
4.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verfolgungsverjährung während der Dauer
eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leis-
tungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Ver-
waltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage. Diese Sonderregel soll verhindern,
dass Widerhandlungen gegen Verwaltungsgesetze verjähren, bevor über Vorfra-
gen, die für die strafrechtliche Beurteilung wesentlich sind, rechtlich Klarheit be-
steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 E. 2.5; Urteile
des Bundesstrafgerichts SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.4.3 und
SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 E. 3.4). Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die
Verjährung von der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bis zum Erlass des
rechtskräftigen Entscheids (Urteile des Bundesgerichts 6B_505/2018 vom
- Mai 2019 E. 2.5 und 6B_679/2009 vom 5. November 2009 E. 3.2). Die straf-
rechtliche Verfolgungsverjährung ruht nicht nur für die Parteien des verwaltungs-
gerichtlichen Beschwerdeverfahrens, sondern auch für (andere) Beschuldigte,
für welche die gerichtlich zu klärende Frage die Bedeutung einer Vorfrage im
Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_564/2015
vom 29. Oktober 2015 E. 8.3). Indes bewirkt ein solches Verfahren nur dann ein
Ruhen der Verjährung, wenn es sich um eine für das betreffende Strafverfahren
relevante Vorfrage handelt, die es zu klären gilt (OESTERHELT/FRACHEBOUD, Bas-
ler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, Basel 2020, Art. 11 VStrR N. 35; Urteil des
Bundesgerichts 6S.464/2004 vom 9. Mai 2005 E. 4).
4.2.2 Am 7. April 2016 erhob der Beschuldigte – im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen
Verfahrens – gegen eine Verfügung der FINMA Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (vgl. E. 6.1). Streitgegenstand war unter anderem die Bewilli-
gungspflicht für den inkriminierten Effektenhandel und die Verantwortlichkeit des
Beschuldigten. Das Bundesverwaltungsgericht entschied darüber mit Urteil vom
- Dezember 2017 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2188/2016 vom
- Dezember 2017 E. 3 f.; FINMA pag. 10 018-027). Dabei handelt es sich um
relevante Vorfragen i.S. von Art. 11 Abs. 3 VStrR. Gegen das Urteil wurde kein
Rechtsmittel erhoben. Die Verjährung ruhte somit während des Weiterzugs des
FINMA-Verfahrens (Erhebung der Beschwerde) bis zur Ausfällung des in Rechts-
kraft erwachsenen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 11
Abs. 3 VStR während rund 20 Monaten (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2016.19 vom 19. September 2018 E. 3.3).
4.3 Eintritt der Verjährung
Nach dem Gesagten endete die vorgeworfene unerlaubte Tätigkeit vor weniger
als 7 Jahren, weshalb sie noch nicht verjährt ist. Die Verjährung könnte frühes-
tens im Januar 2024 eintreten (inkl. der 20 Monate, in denen sie aufgrund des
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Weiterzugs des Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht ruhte [vgl.
E. 4.2.2]).
- Einwand der Verteidigung
5.1 Die Verteidigerin wandte ihm Rahmen des Parteivortrags ein, das Verfahren sei
wegen Betroffenheit des Beschuldigten gemäss Art. 54 StGB einzustellen. Sie
machte geltend, der Beschuldigte habe durch das FINMA-Verfahren einen Re-
putationsschaden erlitten und dadurch sei ihm das wirtschaftliche Fortkommen
in Europa erschwert. Ausserdem sei ihm infolge der FINMA-Untersuchung auf-
grund der Anwalts- und Verfahrenskosten ein hoher finanzieller Schaden ent-
standen. Zudem würden seine Lohn- und Geschäftsspesenansprüche gegen-
über der H.-Gruppe im Konkursverfahren ungedeckt bleiben. (TPF pag.
19.721.027; 19.100.030 f.)
5.2 Gemäss Art. 54 StGB ist von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das
Gericht oder einer Bestrafung abzusehen, wenn der Täter durch die unmittelba-
ren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen
wäre. Der Voraussetzung der Unmittelbarkeit kommt eine einschränkende Funk-
tion zu (BGE 137 IV 105 E. 2.3.2). Das Gesetz verlangt somit einen Zusammen-
hang zwischen den Folgen der Tat und der dadurch erlittenen Beeinträchtigung.
Als nicht unmittelbare Folgen gelten der Verlust des guten Rufes oder einer Ar-
beitsstelle wegen der Delinquenz (RIKLIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019,
Art. 54 StGB N. 35). Beim angeblichen Reputationsschaden würde es sich somit
bloss um eine indirekte Auswirkung der Widerhandlung gegen das Finanzmarkt-
gesetz handeln und wäre kein Grund, gestützt auf Art. 54 StGB von einer Bestra-
fung abzusehen. Gleich verhält es sich mit den geltend gemachten finanziellen
Nachteilen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind namentlich die
Zahlung von Verfahrenskosten oder die Verschlechterung des finanziellen Zu-
stands bloss indirekte Auswirkungen einer Widerhandlung und daher ohne Ein-
fluss auf die Betroffenheit des Täters durch die Tat gemäss Art. 54 StGB (Urteil
des Bundesgerichts 6B_442/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2.1). Die materiellen Vo-
raussetzungen für eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 54 StGB sind somit nicht
gegeben. Nach dem Gesagten erübrigen sich Ausführungen zur bundesgericht-
lichen Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 8 StPO.
- Aufsichtsrechtliches Verfahren der FINMA
6.1 Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 stellte die FINMA unter anderem fest, dass
die D. AG und die E. AG gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmäs-
sig Effektenhandel betrieben haben. Weiter stellte sie fest, dass aufgrund ihres
massgeblichen Beitrages an der unerlaubten Tätigkeit auch die Beschuldigten
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(gemeint: Beschuldigter sowie die Verurteilten B. und C.) ohne Bewilligung ge-
werbsmässig den Effektenhandel betrieben und damit aufsichtsrechtliche Best-
immungen (Börsengesetz) schwer verletzt haben. Der Beschuldigte erhob am
- April 2016 gegen die Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Mit Urteil B-2188/2016 vom 4. Dezember 2017 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde teilweise gut und hob Dispositivziffer 13 der FINMA-Verfü-
gung betreffend die Veröffentlichung auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat (FINMA pag. 10 009). Es stellte in Bezug auf die inkrimi-
nierten Aktienverkäufe fest, dass der Vorwurf des gewerbsmässigen Effekten-
handels ohne Bewilligung erstellt sei. Die F.- und G.-Aktien seien sowohl fest als
auch in Kommission übernommen und anschliessend öffentlich auf dem Primär-
markt angeboten worden. Auch sei die gewerbsmässige Tätigkeit der D. AG und
E. AG hauptsächlich im Finanzbereich erfolgt. Schliesslich habe der Beschul-
digte aufgrund seiner Stellung innerhalb der H.-Gruppe einen massgeblichen
Beitrag an der unerlaubten Tätigkeit geleistet und sei daher zu Recht als wesent-
lich mitverantwortliche Person ins Recht gefasst worden (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-2188/2016 vom 4. Dezember 2017 E. 3.4 f., 3.6 f., 4; FINMA
pag. 10 018-027). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
6.2 Bindungswirkung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-2188/2016 vom
- Dezember 2017
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2017 erging zum
gleichen Lebenssachverhalt. Das Gericht ist vorliegend an die – vom Bundesver-
waltungsgericht rechtskräftig bestätigte – aufsichtsrechtliche Qualifikation des
gewerbsmässigen Effektenhandels ohne Bewilligung durch die H.-Gruppe sowie
(Mit-)Verantwortlichkeit des Beschuldigten gebunden (sog. Bindungswirkung;
BGE 129 IV 246 E. 2.1, S. 249 und Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2017 vom
- November 2017 E. 2. [La juridiction pénale et le Tribunal fédéral sont liés par
ce prononcé de la juridiction administrative]; Urteile des Bundesstrafgerichts
SK.2016.19 vom 19. September 2018 E. 7.2.4.1 und CA.2019.27 vom 22. Sep-
tember 2020 E. 1.1.3 und E. 1.1.3.14).
- Anklagevorwurf
In der Überweisung des EFD vom 6. November 2020 wird dem Beschuldigten
zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich vom 22. November 2013 bis zum
- Mai 2015 mittels der in Schweiz domizilierten Gesellschaften D. AG und
E. AG als Effektenhändler ohne Bewilligung betätigt. Die D. AG und E. AG hätten
aufgrund der wirtschaftlichen, organisatorischen und personellen Verflechtung
eine Gruppe gebildet. Der Beschuldigte habe über die H.-Gruppe Aktienverkäufe
von insgesamt rund Fr. 4.9 Mio. an mindestens 199 Anleger (129 Anleger für die
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G.-Aktien und 70 Anleger für die F.-Aktien) getätigt. Er habe bei der D. AG vom
- September 2013 bis zum 14. Juli 2015 eine Einzelprokura gehabt. Bei der
E. AG sei er vom 13. Februar 2014 bis zum 24. März 2015 Verwaltungsratsprä-
sident mit Einzelunterschrift und vom 24. März 2015 bis zum 14. Juli 2015 einzi-
ger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift gewesen. Aufgrund seiner zentralen
Stellung in der H.-Gruppe habe der Beschuldigte einen wesentlichen Beitrag an
der unerlaubten Tätigkeit geleistet und sei daher – nebst den verurteilten Gesell-
schaftern B. und C. – mitverantwortlich. Er habe vorsätzlich, eventualiter fahrläs-
sig gehandelt.
- Feststellungen zum äusseren Sachverhalt
Der äussere Sachverhalt gemäss Strafverfügung vom 12. Oktober 2020 (Einzel-
heiten zu den involvierten Gesellschaften und Personen sowie zur Geschäftstä-
tigkeit der H.-Gruppe) ist unbestritten (vgl. Strafverfügung, Ziff. 9-39; TPF pag.
19.100.010-019). Ausserdem ist das Gericht an das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-2188/2016 vom 4. Dezember 2017 E. 3.2 ff. zum selben Lebens-
sachverhalt gebunden (vgl. E. 6.2; FINMA pag. 10 009-027). Zusammenfassend
ergibt sich Folgendes:
Der Beschuldigte hatte bei der D. AG vom 23. September 2013 bis zum
- Juli 2015 eine Einzelprokura. Bei der E. AG war er vom 13. Februar 2014 bis
zum 24. März 2015 Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift und vom
- März 2015 bis zum 14. Juli 2015 einziger Verwaltungsrat mit Einzelunter-
schrift. Er hatte die operative Führung der Gesellschaften inne und unterzeich-
nete für die H.-Gruppe den grössten Teil der Verträge (vgl. E. 9.2.4.2). Unterstützt
wurde er von den Mitbeschuldigten B. und C. (vgl. Lit. C.).
Die Geschäftstätigkeit der D. AG und E. AG bestand in der Beratung von Drittge-
sellschaften im Zusammenhang mit deren Börsengang oder Reverse Take-Over
(RTO). Die Honorierung dieser Dienstleistungen erfolgte in der Regel durch
Übertragung von Aktien der betreuten Gesellschaften an Zahlung statt. Damit die
operativen Kosten der D. AG und E. AG gedeckt werden konnten, erwarben
diese Aktien des betreuten Unternehmens und verkauften diese durch Vermittler
an Dritte. Das operative Geschäft wurde bis 2014 von der D. AG betrieben. Nach
der Gründung der E. AG wurde es auf diese übertragen. (FINMA pag. 1 080 f.;
TPF pag. 19.100.013)
Die D. AG und E. AG haben durch die Verkäufe von über 2 Mio. F.- und G.-Aktien
an mindestens 199 Anleger (129 Anleger für die G.-Aktien und 70 Anleger für die
F.-Aktien) insgesamt rund Fr. 4.9 Mio. entgegengenommen. Die erste aus den
Aktienverkäufen der D. AG und E. AG stammende Transaktion datiert vom
- November 2013 und die letzte vom 11. Mai 2015 (FINMA pag. 3 0077, 3
0667). Das Geschäftsmodell der D. AG und E. AG war darauf ausgerichtet, sich
durch Aktienverkäufe zu finanzieren. (FINMA pag. 10 075; TPF pag. TPF pag.
19.100.017).
Die Aktienverkäufe waren als Effektenhändlertätigkeit ohne Bewilligung zu qua-
lifizieren und unterstanden der Bewilligungspflicht durch die FINMA. Weder die
Gesellschaften der H.-Gruppe noch der Beschuldigte verfügten über eine Bewil-
ligung. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 stellte die FINMA fest, dass die
nachträgliche Erteilung einer Effektenhändlerbewilligung mangels vorgeschrie-
benen Mindestkapitals und einer adäquaten Organisation zum Vornherein aus-
ser Betracht fällt (EFD pag. 010 0021).
- Effektenhandel ohne Bewilligung
9.1 Rechtliches
9.1.1 Wer vorsätzlich ohne Bewilligung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilli-
gungspflichtige Tätigkeit ausübt, wird seit 1. Januar 2009 mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 44 Abs. 1 FINMAG). Die fahrlässige
Tatbegehung wird mit Busse bis zu Fr. 250‘000.-- bestraft (Art. 44 Abs. 2 FIN-
MAG).
Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA
(Art. 10 Abs. 1 BEHG). Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche
Bewilligung der FINMA als Effektenhändler betätigt, macht sich nach Art. 44 FIN-
MAG strafbar. Als Effektenhändler gelten insbesondere natürliche und juristische
Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung
zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Se-
kundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten
oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten (Art. 2 lit. d BEHG). Das
Tätigwerden als Effektenhändler ist bereits dann gegeben, wenn der Täter ge-
genüber dem Publikum in Erscheinung tritt und seine Dienste als Effektenhändler
in einer Art und Weise anbietet, die konkret in eine genehmigungspflichtige Tä-
tigkeit münden kann, wenn das Publikum reagiert (SCHWOB/WOHLERS, Basler
Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz / Finanzmarktinfrastrukturgesetz,
- Aufl. 2019, Art. 44 FINMAG N. 16).
Effekten sind vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpa-
piere, nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte) und Derivate
(Art. 2 lit. a BEHG). Unerheblich für die Einordnung von Wertpapieren, Wertrech-
ten und Derivaten als Effekten ist dagegen die Frage, ob Effekten i.S.v. Art. 2
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lit. c BEHG kotiert sind oder nicht bzw. börslich oder ausserbörslich gehandelt
werden.
9.1.2 Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und
den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV; SR 954.11) sind Effektenhändler
im Sinne des Börsengesetzes Eigenhändler, Emissionshäuser und Derivathäu-
ser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind. Emissionshäuser sind
nach Art. 3 Abs. 2 BEHV Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von
Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen
und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten. Bei einer Festübernahme werden
die zu emittierenden Effekten von einem Dritten zu einem bestimmten Preis über-
nommen und in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf dem Markt plat-
ziert. In der Praxis erfolgt die Festübernahme entweder im Zusammenhang mit
einer Kapitalerhöhung, wobei die Aktien am Tag der Generalversammlung in der
Regel von einer Bank oder einem Bankensyndikat gezeichnet und liberiert wer-
den (sog. Primary Offering). Effektenhändler ist auch, wer gewerbsmässig sog.
secondary placements macht, also z.B. bestehende Aktien eines Grossaktionärs
im Publikum veräussert. Bei einer kommissionsweisen Platzierung hingegen
nimmt der Dritte die Aktien in eigenem Namen jedoch auf fremde Rechnung, d.h.
als indirekter Stellvertreter des Emittenten, entgegen. Das Platzierungsrisiko ver-
bleibt beim Emittenten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2188/2016 vom
- Dezember 2017 E. 3.3.4 S. 16 f. m.H.; TPF pag. 19.100.024 f.).
9.1.3 Als Primärmarkt wird der Markt bezeichnet, in dem Kapitalmarktpapiere (Aktien,
Obligationen usw.) erstmals begeben (emittiert) werden (Urteil des Bundesstraf-
gerichts SK.2015.31 vom 3. November 2015 E. 5.4.4.1). Dies im Unterschied
zum Sekundärmarkt, wo die bereits emittierten Kapitalmarktpapiere börslich oder
ausserbörslich gehandelt werden und wo der Emittent typischerweise nicht mehr
involviert ist (BGE 136 II 43 E. 4.1). Als relevanter Zeitpunkt für das Effektenge-
schäft gilt das erstmalige Angebot an die Öffentlichkeit (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-2188/2016 vom 4. Dezember 2017 E. 3.1.2).
9.1.4 Öffentlich i.S.v. Art. 2 lit. d BEHG ist ein Angebot, welches sich an unbestimmt
viele Interessenten richtet und durch entsprechende Publikation zugänglich ge-
macht wird (BGE 136 II 43 E. 4.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.31
vom 3. November 2015 E. 5.4.3.1). Der Einsatz von Vermittlern ist eine Form der
Werbung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1186/2013 vom 10. De-
zember 2013 E. 3.3, dort im Zusammenhang mit dem Bankengesetz).
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9.1.5 Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn das Effektengeschäft eine selbstständige und
unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regel-
mässig Erträge zu erzielen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.19 vom
- September 2018 E. 7.1.3; BGE 136 II 43 E. 4.1; EBK-RS 1998/2 N. 11. f.).
9.1.6 Eine bewilligungspflichtige Aktivität kann praxisgemäss auch im Rahmen einer
Gruppe ausgeübt werden (BGE 136 II 43 E. 4.3.1, m.H.; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-2188/2016 vom 4. Dezember 2017 E. 3.1.4; BLOCH/VON DER
CRONE, Begriff der Gruppe in Fällen unbewilligter Effektenhändlertätigkeit, SZW
2010 S. 161 ff.; HARI, Proportionnalité et surveillance consolidée: le cas de la
mise en liquidation par la FINMA de sociétés – membres d’un groupe – déployant
sans droit des activités soumises à autorisation, GesKR 2010 S. 88 ff.). Gemäss
Rechtsprechung sind die Aufsichtsgesetze auf alle Gesellschaften einer Gruppe
anwendbar, selbst wenn nicht alle Gruppengesellschaften selber die bewilli-
gungspflichtige Tätigkeit ausüben. Eine Gruppe liegt vor, wenn zwischen mehre-
ren Gesellschaften und/oder Personen enge wirtschaftliche (finanzielle, ge-
schäftliche), organisatorische oder personelle Verflechtungen bestehen, so dass
diese als wirtschaftliche Einheit behandelt und in Bezug auf die ausgeübte Ge-
schäftstätigkeit der einzelnen Gesellschaften oder Personen aufsichtsrechtlich
als Einheit betrachtet werden müssen (BGE 136 II 43 E. 4.3.1; Urteil des Bun-
desgerichts 2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2). Ein gruppenweises Vor-
gehen liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn die Beteilig-
ten gegen aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände (Verwischen
der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten; faktisch
gleiche Geschäftssitze; wirtschaftlich unbegründete, verschachtelte Beteili-
gungsverhältnisse usw.) davon auszugehen ist, dass koordiniert – ausdrücklich
oder stillschweigend arbeitsteilig zielgerichtet – eine gemeinsame Aktivität im
aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt oder wesentlich gefördert wird (Urteil des
Bundesgerichts 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.2; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-8299/2008 vom 1. Juni 2010 E. 3.4).
9.1.7 In subjektiver Hinsicht verlangt die Tatvariante von Art. 44 Abs. 1 FINMAG Vor-
satz, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsatz ist nach Art. 50 Abs. 1 FINMAG
i.V.m. Art. 2 VStrR und Art. 12 Abs. 2 StGB dann gegeben, wenn der Täter die
Tat mit Wissen und Willen ausführt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.31
vom 3. November 2015 E. 5.8.3.5 g). Grundsätzlich reicht es für die Wissensseite
des Vorsatzes aus, dass der Täter die Sachverhaltsumstände erkannt hat, auf-
grund derer das Vorliegen des objektiven Tatbestands zu bejahen ist, und er die
zur Subsumtion notwendigen rechtlichen Wertungen jedenfalls laienhaft nach-
vollzogen hat (sog. Parallelwertung der Laiensphäre). Hieraus folgt, dass min-
destens eventualvorsätzlich handelt, wer eine Tätigkeit aufnimmt, von der er
weiss, dass sie bewilligungspflichtig ist (Botschaft BEHG, 1425). Gleiches gilt
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auch für denjenigen Täter, der wenigstens die Möglichkeit erkannt hat, dass es
sich um eine bewilligungspflichtige Tätigkeit handeln könnte (SCHWOB/WOHLERS,
a.a.O., Art. 44 FINMAG N. 35 f.).
9.2 Beweiswürdigung und Subsumtion
9.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem rechtskräftigen Urteil B-2188/2016
vom 4. Dezember 2017 festgestellt, dass die D. AG und die E. AG zwischen 2013
und 2015 gewerbsmässig ohne Bewilligung als Effektenhändlerin tätig waren und
der Beschuldigte aufgrund seiner Stellung innerhalb der H.-Gruppe einen mass-
geblichen Beitrag an der unerlaubten Tätigkeit geleistet hat und daran eine we-
sentliche Mitverantwortung trägt. Sodann stellte es fest, dass auch die übrigen
Kriterien für eine Effektenhändlerbewilligung (Fest- oder kommissionsweise
Übernahme der Aktien; Angebot der Aktien auf dem Primärmarkt; Öffentliches
Angebot der Aktien; Gewerbsmässigkeit und hauptsächliche Tätigkeit im Finanz-
bereich) gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2188/2016
vom 4. Dezember 2017 E. 3.3.4, 3.4.1, 3.4.2, 3.6. 3.7; siehe zur Gruppe E. 3.2).
Das Gericht ist an dieses verwaltungsgerichtliche Urteil zum selben Lebenssach-
verhalt gebunden (vgl. E. 6.2). Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind somit
gegeben.
9.2.2 Nach dem Gesagten geht der Einwand des Beschuldigten, die objektiven Tatbe-
standsmerkmale – insbesondere das Kriterium der «Öffentlichkeit des Angebots»
– seien nicht erfüllt, in der Sache fehl (siehe TPF pag. 19.721.012).
9.2.3 Die H.-Gruppe hat den objektiven Tatbestand von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10
Abs. 1 BEHG erfüllt. Eine Ausnahme gemäss Art. 2 Abs. 3 BEHV liegt nicht vor.
9.2.4 Verantwortlichkeit
9.2.4.1 Was die Verantwortlichkeit des Beschuldigten betrifft, so bestimmt Art. 6 Abs. 1
VStrR, dass bei einer Widerhandlung, die beim Besorgen der Angelegenheiten
einer juristischen Person [...] oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienst-
licher Verrichtungen für einen anderen begangen wird, die Strafbestimmungen
auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar sind, welche die Tat verübt ha-
ben (Art. 6 Abs. 1 VStrR).
9.2.4.2 Bereits im aufsichtsrechtlichen Verfahren wurde verbindlich festgehalten, dass
der Beschuldigte aufgrund seiner Stellung innerhalb der H.-Gruppe einen mass-
geblichen Beitrag zur unerlaubten Tätigkeit geleistet hat und eine wesentliche
Mitverantwortung trägt (vgl. E. 6.1; 9.2.1). Das Bundesstrafgericht kommt zum
gleichen Ergebnis: Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte die operative
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Führung innehatte. Er war nach eigenen Angaben im aufsichtsrechtlichen Ver-
fahren für die «Akquise von neuen Beratungsmandaten sowie die Erbringung von
Beratungsdienstleistungen» zuständig (FINMA pag. 2 181). So unterzeichnete er
für die H.-Gruppe das F.-Agreement, das G.-Agreement, die Aktienkaufverträge
mit der I. GmbH und der J. AG, das Subscription Agreement, den Aktienkaufver-
trag mit der K. AG, die Vermittler-Verträge mit der L. AG und der M. AG sowie
die Aktienkaufverträge mit den Anlegern (EFD pag. Beilagen UB-Bericht pag.
152, 210, 227, 230, 234, 238, 268, 271, 274, 276, 280, 306; TPF pag.
19.100.018). Die zentrale Stellung des Beschuldigten innerhalb der H.-Gruppe
belegen ferner die Aussagen des Verurteilten B.. So sagte er gegenüber dem
Untersuchungsbeauftragen aus, er sei Geschäftsführer der D. AG und E. AG ge-
wesen, zuerst alleine, dann zusammen mit dem Beschuldigten (EFD Beilagen
UB-Bericht pag. 66 Frage 4). Später erklärte er in der Stellungnahme zum Unter-
suchungsbericht, er (gemeint: B.) sei bis zum Jahre 2015 praktisch nicht in das
operative Geschäft der D. AG involviert gewesen. Bis dahin habe er sich auf die
Ausübung seiner Funktion als Verwaltungsrat und punktuelle Besprechungen po-
tentieller Projekte mit dem Beschuldigten beschränkt. Die Führung des operati-
ven Geschäfts habe vollumfänglich beim Beschuldigten gelegen (FINMA pag. 2
243). Aber auch N. (nachfolgend: N.), der zwischen dem 1. September 2013 bis
Mitte Mai 2014 ohne schriftlichen Arbeitsvertrag als Berater für die D. AG tätig
war, erklärte gegenüber der Untersuchungsbeauftragen, der Beschuldigte sie bei
der D. AG «der Boss, der alles entscheidet» (EFD Beilagen UB-Bericht pag. 98,
102 Frage 9). In Berücksichtigung all dessen ist dem Beschuldigten die Ge-
schäftstätigkeit der H.-Gruppe vom 22. November 2013 bis zum 11. Mai 2015 in
Mittäterschaft mit den Verurteilten B. und C. im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VStrR
strafrechtlich zuzurechnen. Ihm ist die Erfüllung des objektiven Tatbestands von
Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG durch die Geschäftstätigkeit der
D. AG und E. AG anzulasten. Er war für den Effektenhandel ohne Bewilligung
der H.-Gruppe (mit-)verantwortlich.
9.2.5
9.2.5.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und
Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Nicht zum Wissen als Bestandteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der
Rechtswidrigkeit oder dasjenige der Strafbarkeit (DONATSCH, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 12 StGB N. 6; STRATENWERTH,
a.a.O., § 11 N. 54). Der objektive Tatbestand besteht bei Strafnormen im Finanz-
marktbereich nur aus der grundsätzlich verbotenen, eine Bewilligung vorausset-
zende Finanzmarkttätigkeit. Darauf muss sich das Wissen als Bestandteil des
Vorsatzes beziehen. Das Element der Bewilligungslosigkeit hingegen ist nicht
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20 -
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Teil des objektiven Tatbestandes, sondern auf Ebene der Rechtswidrigkeit zu
prüfen. Ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungs-
erteilung verboten war, ist auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbot-
sirrtums (Art. 21 StGB) zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 2A.460/2003 vom
- August 2004 E. 3.5 und 6S.222/2004 vom 20. August 2004 E. 4.3; Urteile des
Bundesstrafgerichts SK.2015.31 vom 3. November 2015 E. 5.8.3.5 a;
SK.2015.52 vom 1. April 2016 E. 6.10; SK.2015.60 vom 24. Mai 2016 E. 4.9.1;
SK.2016.19 vom 19. September 2018 E. 7.4.3.1, E. 7.4.3.3 b).
9.2.5.2 Aufgrund der zentralen Stellung des Beschuldigten im Rahmen der Geschäftstä-
tigkeit der H.-Gruppe steht ausser Zweifel, dass er sich bewusst war (und dies
auch wollte), dass diese gewerbsmässig mit Effekten handelte. Er wusste auf-
grund der von ihm abgeschlossenen Verträge (vgl. E. 9.2.4.2), dass die H.-
Gruppe Aktien der F. und der G. von diesen Emittentinnen übernahm und auf
dem Primärmarkt weiterverkaufte. Zweifelsohne wollte er die Effekten öffentlich
anbieten. Ebenfalls war ihm bewusst, dass die H.-Gruppe dafür Vermittler ein-
setzte und hauptsächlich im Finanzbereich tätig war. Sodann war ihm aufgrund
der hohen Umsätze und der Häufigkeit der Transaktionen das Tatbestandsmerk-
mal der Gewerbsmässigkeit bekannt. Ausser Frage steht, dass er dies auch
wollte. Er hatte somit Kenntnis von sämtlichen Sachverhaltselementen, welche
den objektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1
BEHG ausmachen. Der Effektenhandel entsprach seinem Willen. Der Beschul-
digte hat den Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG
in Bezug auf die H.-Gruppe demnach vorsätzlich im Sinne von Art. 44 Abs. 1
FINMAG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB erfüllt.
9.2.5.3 Der Einwand des Beschuldigten, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, da sein
Aufgabenbereich nicht auf den Effektenhandel ausgerichtet gewesen sei und er
mit den Aktienverkäufen der H.-Gruppe nicht oder nur am Rande in Kontakt ge-
kommen sei, kann nicht gehört werden (siehe TPF pag. 19.721.016).
9.2.5.4 Sachverhaltsirrtum
a) Die Verteidigerin des Beschuldigten machte im Rahmen des Parteivortrages
geltend, er habe sich über sämtliche Effektenhändlerbewilligungskriterien sowie
das Bewilligungserfordernis geirrt. Es liege ein vorsatzausschliessender Sach-
verhaltsirrtum vor. (TPF pag. 19.721.018)
b) Ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungsertei-
lung verboten war, ist – wie erwähnt (vgl. E. 9.2.5.1) – grundsätzlich auf der
Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB) zu prüfen.
Nachfolgend wird auf Grund des Einwands des Sachverhaltsirrtums näher ge-
prüft, ob allenfalls in einer Fehlvorstellung über das Bewilligungserfordernis ein
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SK.2020.55
Sachverhaltsirrtum vorliegt, der den für die Strafbarkeit erforderlichen Vorsatz
(Art. 12 Abs.1 StGB) ausschliesst.
c) Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt
das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der
Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; Sachverhaltsirrtum). Ein solcher Sach-
verhaltsirrtum beziehungsweise Tatbestandsirrtum ist auch der Irrtum über Tat-
bestandsmerkmale. Derjenige, der von einem strafrechtlichen Tatbestandsmerk-
mal eine unzutreffende Vorstellung hat, handelt in einem Sachverhaltsirrtum und
damit ohne Vorsatz (BGE 129 IV 238 E. 3.2.1). Nach Rechtsprechung und herr-
schender Lehre ist es unerheblich, ob dieser Irrtum auf einer Verkennung von
Tatsachen oder auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruht (Urteil des Bun-
desgerichts 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). Ein vorsatzausschliessen-
der Sachverhaltsirrtum liegt dann vor, wenn der Täter nicht erkannt hat, dass er
einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgeht (SCHWOB/WOHLERS, a.a.O.,
Art. 44 FINMAG N. 37). Ein den Vorsatz des Täters (Art. 13 StGB) ausschlies-
sender Sachverhaltsirrtum wird demnach angenommen, wenn der Täter das be-
treffende Bewilligungserfordernis zwar kennt, jedoch zu Unrecht davon ausgeht,
dass seine konkrete Tätigkeit nicht davon erfasst ist. Er hat in diesem Fall keine
oder eine falsche Vorstellung über ein objektives Tatbestandsmerkmal
(vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1). Unzutreffende Vorstellungen über objektive Tatbe-
standsmerkmale führen jedoch nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Vorsat-
zes (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt
nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt
es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen
Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre;
BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Er muss also die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem
genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstel-
lung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben (BGE 129 IV 238
E. 3.2.2). Die dem Merkmal innewohnende rechtliche Wertung muss bloss in
dem Umfang vollzogen werden, als es für einen Nichtjuristen möglich ist (BGE 99
IV 57 E. 1a S. 59; BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Eine solche „Parallelwertung“ kommt
der für den Vorsatz erforderlichen Kenntnis gleich, weil Gegenstand des Vorsat-
zes nicht die rechtlichen Begriffe oder die Rechtswidrigkeit sind. Vielmehr bezieht
sich der Vorsatz auf die Tatumstände, d.h. die äusseren Gegebenheiten mitsamt
ihrer sozialen Bedeutung (zum Ganzen BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 S. 243). Kein
Sachverhaltsirrtum ist deshalb beispielsweise gegeben, wenn der Täter sich ge-
mäss den üblichen Vorstellungen eines Nichtjuristen bewusst ist, dass er ein Fi-
nanzprodukt anbietet und dieses möglicherweise Gegenstand einer verwaltungs-
rechtlichen Regelung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2014 vom
- November 2015 E. 3.2). Ein Sachverhaltsirrtum ist ferner ausgeschlossen,
wenn der Täter sich im Moment seines Handelns darüber im Klaren ist, dass ihm
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SK.2020.55
faktische oder juristische Informationen fehlen, die für die Beurteilung des eige-
nen Verhaltens wichtig wären (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1); wenn ihm also be-
wusst ist, dass die Zulässigkeit seines Verhaltens zweifelhaft ist (vgl. zum Gan-
zen Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2017 vom 17. November 2017 E. 3.2 und
3.3).
d) Vorab steht ausser Frage, dass sich der Beschuldigte über die Sachverhalts-
elemente (Fest- oder kommissionsweise Übernahme von Effekten, welche von
Drittpersonen ausgegeben worden sind; Angebot auf dem Primärmarkt; Öffent-
lichkeit des Angebots; Gewerbsmässigkeit des Anbieters und hauptsächliche Tä-
tigkeit im Finanzbereich) nicht irrte, zumal das für den Vorsatz notwendige Wis-
sen nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs verlangt
(vgl. E. 9.2.5.4 c). Sodann hat er aufgrund seiner Ausbildungen in Wirtschaft und
Finanzwissenschaften zweifelsohne die Tatbestandsmerkmale so verstanden,
wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht; ein Irrtum darüber
liegt nicht vor (vgl. zum Ganzen E. 9.2.5.2).
Sodann wäre bei tatsächlicher Kenntnis des Bewilligungserfordernisses nach
BEHG zu erwarten gewesen, dass sich der Beschuldigte die fehlende Bewilli-
gungspflicht des konkreten Geschäftsmodells von der FINMA hätte bestätigen
lassen. Dies hat er nicht getan. Eine mündliche Zusicherung seiner Geschäfts-
partner, das Geschäftsmodell der H.-Gruppe sei zulässig, ist nicht ausreichend
als Grundlage für einen rechtlich geschützten Sachverhaltsirrtum. Entsprechend
wäre dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass ihm juristische Informationen
fehlten, die für die Beurteilung des eigenen Verhaltens wichtig wären. In jedem
Fall war dem Beschuldigten in seiner Parallelwertung bewusst, dass die H.-
Gruppe ein Finanzprodukt anbot und dieses (möglicherweise) Gegenstand einer
verwaltungsrechtlichen Regelung war. Unter diesen Umständen ist ein Sachver-
haltsirrtum gemäss vorerwähnter Rechtsprechung (vgl. E. 9.2.5.4 c) von vornhe-
rein ausgeschlossen und der Vorsatz des Beschuldigten entfällt nicht. (vgl. TPF
pag. 19.100.004 f.)
9.3 Rechtswidrigkeit
Die H.-Gruppe sowie der Beschuldigte verfügten über keine Effektenhändlerbe-
willigung der FINMA nach Art. 10 Abs. 1 BEHG (vgl. E. 8). Der Effektenhandel
erfolgte somit rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.
9.4 Schuld
9.4.1 Die Verteidigerin des Beschuldigten wandte im Rahmen des Parteivortrages ein,
er habe sich in Bezug auf die Bewilligungspflicht in einem vermeidbaren Verbot-
sirrtum gemäss Art. 21 StGB befunden (TPF pag. 19.721.021). Er lebe erst seit
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dem 10. November 2011 in der Schweiz und sei am 23. September 2013 mit
Einzelprokura für die D. AG in das Handelsregister eingetragen worden. Zuvor
habe er in den USA bzw. Kanada gearbeitet und habe sich daher noch nie mit
der Regulierung des Schweizer Finanzplatzes auseinandergesetzt. Demgemäss
habe er sich auf die Rechtsauskünfte seiner Geschäftspartner zur Rechtslage in
der Schweiz verlassen. Der Verurteile B. als Mitglied des Verwaltungsrats und
nebenberuflicher unabhängiger Revisor sowie N. hätten ihm versichert, dass die
Tätigkeit der H.-Gruppe keiner Bewilligungspflicht unterliege. N. habe ihm zudem
versichert, bei einem externen Rechtsanwalt abgeklärt zu haben, ob die Tätigkeit
der H.-Gruppe in der Schweiz irgendwelchen Regulierungen oder Vorschriften
unterliege. Diese Abklärung sei gemäss Auskunft von N. negativ ausgefallen.
(TPF pag. 19.721.017, 021)
9.4.2 a) Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat
nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der
Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum ist gege-
ben, wenn dem Täter trotz Kenntnis des unrechtsbegründenden Sachverhalts
das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlt (STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 46
f.). Der Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) betrifft die Konstellation, bei welcher der Tä-
ter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun
versehentlich für erlaubt hält (Urteil des Bundesgerichts 2A.460/2003 vom
- August 2004 E. 3.5). Ein Verbotsirrtum liegt nur vor, wenn der Täter meint,
kein Unrecht zu tun (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, Schweizerisches Strafge-
setzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 21 StGB N. 4; TRECHSEL/NOLL,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., 2004, § 29 A. 1.; Urteil
des Bundesgerichts 6B_395/2009 vom 20. Oktober 2009, E. 5.1). Der Irrtum be-
zieht sich in diesem Fall auf die Rechtswidrigkeit der konkreten Tat (Urteil des
Bundesgerichts 2A.460/2003 vom 11. August 2004 E. 3.5; vgl. weiterführend
BGE 129 IV 238 E. 3 S. 240 ff.). Art. 21 StGB anerkennt einen Irrtum über die
Rechtmässigkeit als unvermeidbar, wenn der Täter «nicht weiss und nicht wissen
kann», dass er rechtswidrig handelt (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, a.a.O.,
Art. 21 StGB N. 6). Zureichend ist ein Grund nur dann, wenn dem Täter aus sei-
nem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen be-
ruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen las-
sen (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, a.a.O., Art. 21 StGB N. 6; BGE 98 IV 293
E. 4.a m.w.H.). Die unrechtsverneinende Auskunft eines qualifizierten Rechtsbe-
raters kann zu einem unvermeidbaren Verbotsirrtum führen. Voraussetzung der
Unvermeidbarkeit ist einerseits, dass dem Rechtsberater der vollständige Sach-
verhalt zur Prüfung vorgelegt worden ist, den der Täter anschliessend verwirk-
licht. Andererseits muss der Rechtsberater diesen Sachverhalt in einem Gutach-
ten unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft haben (BGE 98 IV 293 E. 4a
S. 303; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.23 vom 24. September 2015
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E. 4.7.3). Hingegen begründet die Unkenntnis der rechtlichen Normierung grund-
sätzlich keine Unvermeidbarkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2016 vom
- September 2016 E. 3.4). Wo Anlass zu Zweifel besteht, sind Erkundigungen
einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 6B_920/2015 vom 4. Mai 2016 E. 1.3).
Die Sorgfaltspflicht ist, ähnlich wie bei der Fahrlässigkeit, unter Berücksichtigung
der persönlichen Verhältnisse, der Intelligenz, Ausbildung und Erfahrung des Tä-
ters zu bemessen. Nach dem Denkmodell des Übernahmeverschuldens ist die
Ignoranz dessen vorwerfbar, der sich in einem dicht durchnormten Bereich (Fi-
nanzmarkt usw.) bewegt, insbesondere, wenn er einer bewilligungspflichtigen
Tätigkeit nachgeht (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, a.a.O., Art. 21 StGB N. 7).
b) Die Frage der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums orientiert sich daran, ob sich
auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen, oder ob der Täter
hinreichenden Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu
erkennen oder in Erfahrung zu bringen, sei es durch eigenes Nachdenken, eine
Gewissensanspannung oder eine gewissenhafte Überlegung, sei es durch ein
Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen (Urteil des Bun-
desstrafgerichts SK.2015.31 vom 3. November 2015 E. 7.3). Die Überprüfung
des eigenen Verhaltens auf seine Rechtmässigkeit ist insbesondere dann ver-
langt, wenn der Täter weiss, dass sein Verhalten rechtlicher Regelung unterliegt,
ohne sich näher über deren Inhalt und Reichweite zu informieren. Vermeidbar ist
der Verbotsirrtum ferner dann, wenn die Möglichkeit einer rechtlichen Regelung
derart nahe liegt, dass es völliger Gleichgültigkeit gegenüber den Anforderungen
des Rechts bedarf, um sie nicht zu erkennen (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommen-
tar, 4. Aufl. 2019, Art. 21 StGB N. 21). Der Irrtum über das Bewilligungserforder-
nis beim Handeln mit Effekten ist für einen Beschuldigten vermeidbar, zumal er
sich über die Zulässigkeit dieser Tätigkeit im dicht durchnormten Bereich des Fi-
nanzmarkts hätte informieren müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1236/2015
vom 25. November 2016 E. 1.3.2).
9.4.3 Der Einwand des Beschuldigten hinsichtlich der externen Rechtsabklärungen bei
einem Rechtsanwalt betreffend die fehlende Bewilligungspflicht der H.-Gruppe
erscheint unglaubwürdig. Eine seriöse Rechtsabklärung wäre mit Blick auf die
abgeschlossenen Verträge zweifelsfrei zum Schluss gekommen, dass die Ge-
schäftstätigkeit der H.-Gruppe einer Bewilligungspflicht unterliegt. In jedem Fall
macht der Beschuldigte nicht geltend, er habe sich eine entsprechende schriftli-
che Auskunft zeigen lassen. Sodann sind die Anforderungen gemäss der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme eines schuldausschliessen-
den Verbotsirrtums aufgrund falscher Rechtsberatung sehr hoch (vgl. E. 9.4.2 a).
Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor, hat doch der Beschuldigte
kein Dokument ins Recht gelegt, welches die behaupteten Rechtsabklärungen
durch einen Rechtsanwalt belegen würden. Dass ausserdem ein Gutachten bei
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einem qualifizierten Rechtsberater in Auftrag gegeben worden sei, wird vorlie-
gend weder behauptet noch ist ein solches aktenkundig. Vorliegend fehlt es an
einem detaillierten einschlägigen Rechtsgutachten zur Frage der Rechtmässig-
keit der Aktienverkäufe durch die H.-Gruppe. Der Umstand, dass die Geschäfts-
partner des Beschuldigten, B. und N., nicht von einer Bewilligungspflicht ausgin-
gen, vermag daher auch keine Grundlage für einen Verbotsirrtum im Sinne von
Art. 21 StGB zu begründen, zumal beide nicht Juristen waren.
Damit fehlt es an einer faktischen Grundlage für die Annahme einer Fehlvorstel-
lung im Sinne von Art. 21 StGB und damit für einen Verbotsirrtum.
9.4.4 Ein solcher Verbotsirrtum wäre zudem in hohem Masse vermeidbar gewesen.
Dass die Tätigkeit im Finanzmarktbereich stark reguliert ist, ist allgemein bekannt
(Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.7.5).
Es ist daher nur in seltenen Ausnahmefällen davon auszugehen, dass der Zuwi-
derhandelnde nicht um die Bewilligungspflicht seiner Tätigkeit wissen konnte.
Der Beschuldigte verfügt über eine Ausbildung im Finanzsektor und entspre-
chende Erfahrungen in der USA und in Kanada. Dem Beschuldigten war somit
aufgrund seiner Fachkompetenz im Finanzmarktbereich bekannt, dass der Ef-
fektenhandel der H.-Gruppe einer engmaschigen Regulierung unterworfen war.
Das vom Beschuldigten selber zu verantwortende Vorgehen befreite ihn somit
nicht von der Verpflichtung, ein allfälliges Bewilligungserfordernis sorgfältig ab-
zuklären. Es war deshalb von ihm zu erwarten, dass er sich persönlich mit der
Bewilligungspflicht befasst. Er durfte nicht blind auf die Einschätzung seiner Ge-
schäftspartner vertrauen, sondern musste selber Abklärungen treffen. Gerade
ihm als Verwaltungsratspräsident der E. AG mit Einzelunterschrift vom 13. Feb-
ruar 2014 bis zum 24. März 2015 und als einzigem Verwaltungsrat mit Einzelun-
terschrift vom 24. März 2015 bis zum 14. Juli 2015 hätte diese Verpflichtung
umso mehr zugemutet werden können, da ihm die zuständigen Stellen bekannt
waren. Es wäre auf der Hand gelegen, das Geschäftskonzept, für das er als Ver-
waltungsrat als Organ die Hauptverantwortung hatte, in rechtlicher Hinsicht zu
überprüfen. Vor diesem Hintergrund hätte er durch eine einfache Anfrage bei der
FINMA Sicherheit darüber erlangen können und müssen, ob für den Effekten-
handel der H.-Gruppe eine Bewilligung erforderlich ist. In Würdigung aller Um-
stände hätte ihm die Verpflichtung obliegen, sich proaktiv bei den zuständigen
Stellen nach der Rechtmässigkeit seines Handelns zu erkundigen, was er jedoch
unterliess. Diese Verpflichtung oblag dem Beschuldigten aufgrund seiner Stel-
lung innerhalb der H.-Gruppe in hohem Masse, zumal er erhebliche Zweifel an
der Rechtmässigkeit seines Handelns hatte. Der Verbotsirrtum wäre somit bei
pflichtgemässer Vorsicht – beispielsweise mit einem FINMA-Ruling – leicht ver-
meidbar gewesen. Dem vermeidbaren Verbotsirrtum ist im Rahmen der Strafzu-
messung Rechnung zu tragen (vgl. E. 10.4).
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9.4.5 Weitere Schuldmilderungs- oder -ausschliessungsgründe wurden weder geltend
gemacht noch sind solche ersichtlich. Ein Schuldausschlussgrund gemäss
Art. 21 StGB liegt nach dem Gesagten nicht vor. Der Beschuldigte hat mithin
schuldhaft gehandelt.
9.5 Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der vorsätzlichen Tätigkeit als Effekten-
händler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1
aBEHG schuldig gemacht, begangen vom 22. November 2013 bis zum
- Mai 2015.
- Strafzumessung
10.1 Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Sofern es für
den Beschuldigten das mildere Recht ist, beurteilt sich die Sanktion nach den
neuen Normen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss neuer geltender Fassung von
Art. 34 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 (und nicht mehr 360)
Tagessätze. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens
3000 Franken (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Wie nachfolgend ausgeführt (E. 10.6.5), hält das Gericht für den Schuldspruch
eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen dem Verschulden als angemessen, weshalb
diesbezüglich das neue Recht nicht milder erscheint (vgl. TRECHSEL/VEST,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 2 StGB
N. 11). Vorliegend ist somit das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
10.2 Der Beschuldigte ist des Effektenhandels ohne Bewilligung schuldig befunden
worden. Die Strafandrohung von Art. 44 Abs. 1 FINMAG lautet auf Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Der Strafrahmen beträgt vorliegend bis zu 360 Tagessätze, ein Tagessatz beträgt
mindestens Fr. 10.-- und höchstens Fr. 3'000.-- (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34
Abs. 1 und 2 aStGB; BGE 135 IV 180 E. 1.4).
10.3 Grundsätze der Strafzumessung
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschul-
den des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält-
nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden
bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han-
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delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Tä-
ter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4, S. 59).
Im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB hat das Gericht zuerst die
objektiven und subjektiven Tatumstände (Tatkomponenten) zu gewichten und
die sich daraus ergebende hypothetische Strafe zu definieren (BGE 134 IV 132
E. 6.1, S. 135 ff.). Die objektive Tatkomponente umfasst das Ausmass des ver-
schuldeten Erfolgs und die Art und Weise des Vorgehens, während sich die sub-
jektive Tatkomponente auf die Beweggründe, die Intensität des deliktischen Wil-
lens und das Mass an Entscheidungsfreiheit bezieht (BGE 129 IV 6 E. 6.1,
S. 20 f.). Sodann ist die anhand der objektiven und subjektiven Tatumstände er-
mittelte hypothetische Strafe bei Vorliegen täterrelevanter Strafzumessungsfak-
toren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (BGE 136 IV 55 E. 5.7, S. 62 f.). Die Täter-
komponente setzt sich zusammen aus dem Vorleben, den persönlichen Verhält-
nissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafemp-
findlichkeit des Täters (BGE 129 IV 6 E. 6.1, S. 20 f.).
10.4 Gesetzliche Strafschärfungsgründe liegen nicht vor. Gemäss Art. 21 StGB ist
dem vermeidbaren Verbotsirrtum des Beschuldigten (vgl. E. 9.4.4) mit einer ob-
ligatorischen Strafmilderung Rechnung zu tragen, welche aufgrund der konkre-
ten Umstände 5 Tagessätze beträgt.
10.5 Tatkomponenten
10.5.1 Objektive Tatkomponenten
Hinsichtlich der Tatkomponenten fällt objektiv zunächst der relativ lange Delikts-
zeitraum vom 22. November 2013 bis zum 11. Mai 2015 ins Gewicht. Der Be-
schuldigte hat in diesem Zeitraum zusammen mit den Verurteilten B. und C. über
die H.-Gruppe Effektenverkäufe von insgesamt rund Fr. 4.9 Mio. an mindestens
199 Anleger getätigt. Das Ausmass des verschulden Erfolges ist daher ange-
sichts des erheblichen Deliktsbetrags sowie der beträchtlichen Anzahl an Käu-
fern nicht unerheblich. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte
die operative Führung der H.-Gruppe innehatte und die meisten Verträge für
diese unterzeichnete. Leicht strafmindernd ist indessen zu berücksichtigen, dass
es bei den verkauften Aktien um werthaltige Aktien handelte, welche an die Akti-
onäre verkauft wurden. So stellte auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
B-2188/2016 vom 4. Dezember 2017 fest, dass die Geschäftstätigkeit der
H.-Gruppe nicht à priori auf eine Schädigung von Anlegern ausgerichtet war und
auch keine Aktionäre geschädigt wurden (FINMA pag. G01066337 10 014). Die
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kriminelle Energie war daher gering. Sodann war die Art und Weise des Vorge-
hens nicht raffiniert oder dergleichen, sondern leichtsinnig. Das objektive Tatver-
schulden wiegt insgesamt gering.
10.5.2 Subjektive Tatkomponenten
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus finanziellen Beweggrün-
den. Seine Willensrichtung war vorsätzlich. Er schadete dem Vertrauen in das
schweizerische Finanzwesen. Umstände, welche auf uneigennützige Beweg-
gründe schliessen lassen würden, sind nicht aktenkundig. Die Intensität des de-
liktischen Willens wiegt aber mit Blick auf die gewählte Vorgehensweise gering.
Ebenso ist sie mangels Schädigung der Aktionäre insgesamt als leicht einzustu-
fen. Zu Lasten des Beschuldigten ist aber zu berücksichtigen, dass die Entschei-
dungsfreiheit zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt war. Als Geschäftsführer der
H.-Gruppe mit Einzelprokura war er zweifelsohne in der Lage, die Folgen seines
illegalen Effektenhandels abzuschätzen. Er hätte die Tat mit einem minimalen
Mass an Pflichtbewusstsein und Professionalität ohne Weiteres vermeiden kön-
nen (vgl. E. 9.4.4). Insgesamt wiegt auch die subjektive Tatschwere leicht.
10.5.3 Im Lichte dieser Faktoren wiegt das Tatverschulden leicht. Insgesamt erscheint
eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 110 Tagessätzen angemessen.
10.6 Täterkomponenten
10.6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Der Beschuldigte ist 46-jährig und deutscher Staatsangehöriger. Er ist seit 2019
geschieden und hat keine Kinder (TPF pag. 19.231.2.003; EFD pag. 040 0011).
In akademischer Hinsicht verfügt er nach eigenen Angaben über mehrere Hoch-
schulabschlüsse in Wirtschaft und Finanzwissenschaften: «2003-2004: [...];
1989-1996: [...]; 1992-1995: [...]; 1996: [...]». Seit 2018 ist er CEO der kanadi-
schen Gesellschaft O. in U.. Zuvor war er für verschiedene Gesellschaften in
unselbständiger Anstellung als Direktor und Manager tätig (EFD pag. 040 0011
f.).
Das jährliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt Fr. 52'274.-- (TPF pag.
19.231.2.022). Die private Krankenkassenprämie beträgt monatlich Fr. 255.--
(TPF pag. 19.231.2.030). Die Schulden betragen Fr. 14'649.-- (TPF pag.
19.231.2.015). Sodann hat er offene Betreibungen im Umfang von Fr. 114'631.90
(TPF pag. 19.231.3.003).
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Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (TPF
pag. 19.231.1.002). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1
E. 2.6.4). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich.
Die allgemeinen persönlichen Verhältnisse und Faktoren des Vorlebens wirken
sich neutral aus.
10.6.2 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren
10.6.2.1 Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der Tat wirkt sich neutral aus
(BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli
2013 E. 3.7).
10.6.2.2 Leicht strafmindernd wirkt sich die Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten
während des aufsichtsrechtlichen Verfahrens aus.
10.6.3 Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten unter Einbezug aller Straf-
zumessungsfaktoren mit 10 Tagessätzen leicht strafmindernd aus.
10.6.4 Verfahrensdauer
10.6.4.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in
Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Tä-
ter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (vgl. hierzu WIPRÄCHTIGER/KELLER, Bas-
ler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 48 StGB N. 42: gemeint ist v.a. das Fehlen
strafbarer Handlungen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft ers-
teres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbegehung zwei Drittel der Verjährungs-
frist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 132 IV 1 E. 6.2;
Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). In
Grenzfällen ist es auch möglich, die Strafmilderung schon früher in Betracht zu
ziehen (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Dieser Strafmilderungsgrund ist obligatorisch zu
beachten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (TRECHSEL/SEELMANN, Schwei-
zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 48 StGB N. 1;
BGE 132 IV 1 E. 6.2 f.).
10.6.4.2 Die Verjährung des Effektenhandels ohne Bewilligung tritt im Januar 2024 ein
(vgl. E. 4.3). Vorliegend sind im Urteilszeitpunkt vom 2. Dezember 2021 mehr als
2/3 der Verjährungsfrist verstrichen (Eintritt von zwei Drittel der Verjährungsfrist:
März 2021). Das Strafbedürfnis hat sich daher aufgrund der seit der Tat verstri-
chenen langen Zeitdauer erheblich vermindert. Die objektiven Voraussetzungen
für eine Strafmilderung sind somit erfüllt. Auf der subjektiven Seite bedingt eine
Strafmilderung ein Wohlverhalten des Täters. Der Beschuldigte hat sich seit Ab-
schluss der Tat strafrechtlich nichts mehr zuschulden lassen kommen
-
30 -
SK.2020.55
(E. 10.6.2.1), weshalb auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Strafmil-
derung vorliegen. In Würdigung der Umstände und in Anwendung der Zweidrittel-
Regel ist daher eine Strafmilderung von 5 Tagessätzen zu gewähren.
10.6.5 In Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren sowie der Strafmilderungsgründe
(E. 10.4; 10.6.4.2) ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu bestrafen.
10.6.6 Tagessatz
Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.-- (vgl. E. 10.2). Die Höhe des Tages-
satzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach
dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgehend von einem monatlichen
Nettoeinkommen von Fr. 4'356.--, dem hypothetischen Mietzins von Fr. 1'500.--
und in Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% für die Krankenkassen-
prämien und Steuern, den Schulden von Fr. 14'649.-- sowie den offenen Betrei-
bungen von Fr. 114'631.90 ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 140.-- festzu-
setzen.
10.6.7 Bedingter Vollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine bedingt auszuspre-
chende Geldstrafe sind vorliegend erfüllt. Dem Beschuldigten kann keine
schlechte Prognose gestellt werden. Die auf 90 Tagessätze à Fr. 140.-- festge-
setzte Geldstrafe ist bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre
festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
10.6.8 Von einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB wird Umgang genom-
men. Eine solche ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht ange-
zeigt.
- Ersatzforderung
11.1
11.1.1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden,
weil sie bspw. verbraucht, versteckt, veräussert oder ins Ausland verbracht wur-
-
31 -
SK.2020.55
den (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom-
mentar, 4. Aufl. 2021, Art. 71 StGB N. 1), so erkennt das Gericht auf eine Ersatz-
forderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Gemäss Recht-
sprechung des Bundesgerichts soll die Regelung in Art. 71 Abs. 1 StGB verhin-
dern, dass derjenige, der sich einschlägiger Vermögenswerte entledigt hat, bes-
sergestellt wird, als jemand, der sie behalten hat (BGE 129 IV 107 E. 3.2, S. 109).
Der Grund, weshalb das ursprüngliche Einziehungsobjekt nicht mehr vorhanden
ist, ist bei der Festsetzung einer Ersatzforderung grundsätzlich irrelevant (TRECH-
SEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 71 StGB N. 1). Das Gericht kann von einer Er-
satzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich unein-
bringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern
würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Dem Verurteilten soll nicht durch übermässige
Schulden die Wiedereingliederung verunmöglicht werden TRECHSEL/JEAN-
RICHARD, a.a.O., Art. 71 StGB N. 2).
11.1.2 Zum unrechtmässigen Vorteil aus einem von vornherein verbotenen Geschäft
gehört nach der früheren Praxis des Bundesgerichts zum alten Recht der ganze
Erlös ohne Abzug der Aufwendungen des Bevorteilten (BGE 124 I 6 E. 4. b,
vgl. die Hinweise). Auch in der neueren Praxis sprach sich das Bundesgericht
verschiedentlich für das Bruttoprinzip aus, dies namentlich bei generell verbote-
nen Verhaltensweisen wie dem illegalen Betäubungsmittelhandel. In neueren
Entscheiden bringt das Bundesgericht aus Gründen der Verhältnismässigkeit
das Nettoprinzip zur Anwendung. Aus dem Grundsatz, «Verbrechen soll sich
nicht lohnen» ergebe sich nicht zwingend die Anwendung des Bruttoprinzips.
Strafbares Verhalten lohne sich unter Umständen auch schon dann nicht, wenn
der Täter den Nettoerlös nicht behalten dürfe (BGE 141 IV 317 E. 5.8.3). Auch in
Fällen, in welchen die zugeflossenen Vermögenvorteile als Ganzes rechtswidrig
entstanden seien, könne für die Berechnung der Ersatzforderung nicht unbese-
hen auf das reine Bruttoprinzip abgestellt werden, sondern müsse der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit über die in Art. 71 Abs. 2 StGB genannten Aspekte der
voraussichtlichen Uneinbringlichkeit und der ernsthaften Behinderung der Wie-
dereingliederung hinaus beachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_178-
181/2019 vom 1. April 2020 E. 8.4.1; TPF pag. 19.100.035).
11.2 Der Beschuldigte bekam im anklagerelevanten Zeitraum vom 22. Novem-
ber 2013 bis zum 11. Mai 2015 von der D. AG mindestens Fr. 280'946.-- Lohn
ausbezahlt (TPF pag. 19.100.018, 028; EFD Beilagen Stellungnahme A. pag.
251-254; 2013: pro rata temporis Fr. 5'300.--; 2014: Fr. 275'646.--: 2015: keine
Lohnausweise aktenkundig). Er bekam die Lohnzahlungen, weil er an der unbe-
willigten Geschäftstätigkeit der H.-Gruppe teilgenommen hat. Es handelt sich in-
sofern um Vermögenwerte, welche im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB dazu be-
stimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Im Jahr 2014
-
32 -
SK.2020.55
stammten insgesamt 55.6% und im Jahr 2014 noch 40.5% der Einkünfte der D.
AG aus den Aktienverkäufen. Folglich hat der Beschuldigte im Jahr 2013 pro rata
temporis (Dezember 2013) Fr. 2'946.-- und im Jahr 2014 Fr. 111'636.-- vom aus-
bezahlten Lohn, insgesamt Fr. 114'582.--, i.S.v. Art. 70 Abs. 1 StGB durch eine
Straftat erlangt. (TPF pag. 19.100.036)
Der Beschuldigte hat für die Jahre 2014 und 2015 unbeglichene Spesenforde-
rungen von rund Fr. 120'000.-- gegenüber der D. AG (EFD pag. 030 0123). Mit
Urteil vom 4. Dezember 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt,
dass die Geschäftstätigkeit der H.-Gruppe nicht à priori auf eine Schädigung von
Anlegern ausgelegt gewesen sei und durch das Geschäftskonzept soweit er-
sichtlich keine Aktionäre geschädigt worden seien, womit sich dieser Fall wesent-
lich von den bisher vom Bundesgericht und vom Bundesverwaltungsgericht be-
urteilten Fällen von gruppenweiser Emissionshaustätigkeit unterscheide (FINMA
pag. G01066337 10 014). Angesichts dieser besonderen Umstände ist der mit-
tels Ersatzforderung abzuschöpfende Betrag zu reduzieren. Für das Jahr 2014
unterliegen 40.5% des ausbezahlten Lohns von Fr. 114'582.-- der Einziehung.
Im Jahr 2015 ist kein Lohn aktenkundig und einzuziehen. Entsprechend sind für
das Jahr 2014 40.5% der ausgewiesenen Spesen abzuziehen, für das Jahr 2015
hingegen keine. Pro rata temporis ergibt dies einen abzugsfähigen Spesenbetrag
von Fr. 34'305.--. Nach dem Gesagten beträgt der deliktisch abzuschöpfende
Betrag grundsätzlich Fr. 80'277.--. (TPF pag. 19.100.036)
11.3 Ein einziehungsrechtlicher Kausalzusammenhang ist bei Bewilligungsdelikten
nur zu bejahen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur
Tatzeit nicht erfüllt waren, so dass das rechtmässige Alternativverhalten nur im
gänzlichen Verzicht auf die Ausübung der unter Bewilligungspflicht gestellten Tä-
tigkeit liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.4).
Für die Bewilligungserteilung ist unter anderem vorausgesetzt, dass ein Effek-
tenhändler über das Mindestkapital von Fr. 1.5 Mio. sowie über eine adäquate
Organisation verfügt (Art. 10 Abs. 2 lit. b BEHG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aBEHV und
Art. 10 Abs. 2 lit. a BEHG i.V.m. Art. 19 aBEHV). Die H.-Gruppe erfüllte diese
Voraussetzungen im anklagerelevanten Zeitraum nicht (TPF pag. 19.100.036).
Sodann hat die FINMA als zuständige Bewilligungsbehörde in ihrer Verfügung
vom 19. Februar 2016 ausdrücklich festgehalten, dass die Erteilung einer nach-
träglichen Bewilligung mangels vorgeschriebenen Mindestkapitals und einer adä-
quaten Organisation zum Vornherein ausser Betracht fällt (vgl. E. 8.; FINMA
pag. 9 080). Folglich bestand das rechtmässige Alternativverhalten nur aus dem
gänzlichen Verzicht auf die Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit. Der
einziehungsrechtliche Kausalzusammenhang ist demnach gegeben. (TPF pag.
19.721.005)
-
33 -
SK.2020.55
11.4 Vorliegend sind sodann folgende Umstände nach Art. 71 Abs. 2 StGB zu berück-
sichtigen: Der grundsätzlich deliktisch abzuschöpfende Betrag beträgt
Fr. 80'277.-- (E. 11.2). Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'356.--,
Schulden von Fr. 14'649.-- und offenen Betreibungen im Umfang von
Fr. 114'631.90 würde die Ersatzforderung von Fr. 80'277.-- die Wiedereingliede-
rung des Beschuldigten ernstlich gefährden. Von der Ersatzforderung ist daher
teilweise abzusehen.
Zulasten des Beschuldigten und zugunsten der Eidgenossenschaft ist eine Er-
satzforderung von Fr. 60'000.-- festzusetzen.
- Verfahrenskosten
12.1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen aus den Gebühren (die
sog. Spruch- und Schreibgebühr) sowie Barauslagen (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Der
Betrag der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach dem vom Bun-
desrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr beträgt
gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten
und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) für eine Straf-
verfügung zwischen Fr. 100.-- und Fr. 10'000.--, die Schreibgebühr Fr. 10.-- je
Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Gestützt darauf wur-
den die Verfahrenskosten in der Strafverfügung vom 12. Oktober 2020 auf eine
Spruchgebühr von 2'500.-- festgelegt, zuzüglich einer Schreibgebühr von
Fr. 310.--, ausmachend Fr. 2'810.-- (TPF pag. 19.100.037). Für die Anklageer-
hebung macht das EFD eine Gebühr i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. c des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) von
Fr. 2'000.--, beinhaltend die Auslagen i.S.v. Art. 1 Abs. 3 und Art. 9 BStKR von
insgesamt Fr. 341.80 (TPF pag. 19.721.008; Reise-, Unterbringungs- und Ver-
pflegungskosten), geltend. Auslagen für die Vertretung der Anklage sind in der
Gebühr enthalten (vgl. Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 E. 4.1 und SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 E. 15.2).
Die geltend gemachte Gebühr ist nicht zu beanstanden.
Die Kosten der Verwaltung inkl. Anklageerhebung betragen demnach total
Fr. 4'810.--.
12.2 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen
sich – vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um ge-
richtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR) – nach Art. 417–428 StPO (Art. 97
Abs. 1 VStrR). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berech-
nung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im
- 34 -
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BStKR getan. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren
zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422
Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 BStKR). Im Hauptverfahren vor der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts vor dem Einzelgericht beträgt die Gerichtsgebühr
Fr. 200.-- bis 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach
Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer
finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). In Berücksichti-
gung dessen wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.-- festgesetzt. Die Auslagen
des Gerichts, bestehend aus Post-, Telefon- und ähnlichen Spesen, belaufen
sich auf total Fr. 200.--.
Die Kosten für das Gerichtsverfahren betragen demnach Fr. 2'700.--.
12.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser
Regel abzuweichen. Die Kosten der Verwaltung können im Urteil gleich verlegt
werden wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Art. 97 Abs. 2 VStrR). Der
Beschuldigte hat die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 7'510.-- (Kosten für
Strafverfahren der Verwaltung [inkl. Kosten Anklageerhebung]: Fr. 4'810.-- und
Kosten für Gerichtsverfahren: Fr. 2'700.--) in vollem Umfang zu tragen.
- Entschädigung
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ent-
schädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Das Entschädigungsbegehren ist
daher abzuweisen.
- Vollzug
Für den Vollzug des vorliegenden Urteils ist gemäss Art. 90 Abs. 1 VStrR das
EFD zuständig.
- 35 -
SK.2020.55
Die Einzelrichterin erkennt:
I.
- A. wird schuldig gesprochen der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung ge-
mäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 aBEHG.
- A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 140.--, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.
- Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung in
der Höhe von Fr. 60'000.-- begründet.
- Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 7'510.-- (Verwaltung: Fr. 4'810.-- und Ge-
richt: Fr. 2'700.--) werden A. auferlegt.
- Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Der Vollzug des vorliegenden Urteils erfolgt durch das Eidgenössische Finanzde-
partement EFD.
II.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
- 36 -
SK.2020.55
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
Bundesanwaltschaft
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar (Verteidigerin des Beschuldigten)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat EFD, als Vollzugsbe-
hörde (vollständig)
Rechtlicher Hinweis
Art. 76 VStrR
1
Die Hauptverhandlung kann auch stattfinden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung
ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen ist. Ein Verteidiger ist zuzulassen.
2
Der in Abwesenheit Verurteilte kann innert zehn Tagen, seitdem ihm das Urteil zur Kenntnis gelangt ist,
die Wiedereinsetzung anbegehren, wenn er durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist,
zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Wird das Gesuch bewilligt, so findet eine neue Hauptverhandlung
statt.
3
Das Gesuch um Wiedereinsetzung hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn das Gericht oder sein Prä-
sident es verfügt.
4
Für den von der Einziehung Betroffenen gelten diese Vorschriften sinngemäss.
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder
schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können
gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so-
wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als
es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich
anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
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schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Rechtsbelehrung gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB (Probezeit)
zu Handen von A.
Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Strafurteils zu laufen, das vollstreckbar wird, vorliegend mit dem
Empfang des schriftlichen Urteils durch die Verteidigerin (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2010 vom
23. September 2010 E. 3).
Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr
vollzogen (Art. 45 StGB).
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten,
dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil
der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung
von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere
Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen
oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der
verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Ver-
längerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).
Versand: 2. Dezember 2021