Urteil vom 22. April 2021 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz, Alberto Fabbri und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Rafael Schoch Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Leiten- den Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti,
und als Privatklägerschaft:
KANTONSPOLIZEI SCHWYZ, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Samuel Droxler,
Gegenstand
Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfache ungetreue Amtsführung, mehrfache qualifi- zierte Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 0.5 1
A. sei schuldig zu sprechen der: mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz (Art. 33 WG) sowie des Versuchs (Art. 22 StGB) dazu; mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB); mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB); mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB).
A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 72 Tagen sei an- zurechnen.
A. sei zudem zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, ausmachend Fr. 2'700.–. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu begründen (Art. 71 StGB).
Beschlagnahmte Gegenstände 5.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift, Inventarisierungsliste «Diverses», seien nach Eintritt der Rechtskraft der Privat- klägerschaft zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO): Ass-Nr. 01.01.0006: diverse Dossiers; Ass-Nr. 01-01.0008: Ordner, gelb, Projekt Dienstwaffe; Ass-Nr. 01.01.0012: Aktenstück CC. SA Munition; Ass-Nr. 01.01.0023: Aktenstücke S1, S2, S3, R1, Hängemäppchen; Ass-Nr. 01.01.0026: Ordner rot, Austritte ab 2012; Ass-Nr. 01.01.0028: Ordner rot, Austritte bis 2011; Ass-Nr. 04.01.0002: Ordner gelb, «Waffen Verwertungs- und Entsorgungs- protokolle 2015» mit Inhalt; Ass-Nr. 04.01.0003: Ordner gelb, «Waffen Verwertungs- und Entsorgungs- protokolle 2010 2011 2012»; Ass-Nr. 04.01.0004: Formulare Verzichtserklärung für Waffen und Munition.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 65'484.25, zzgl. die vom Gericht fest- zulegenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, seien A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Samuel Droxler, sei aus der Gerichts- kasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurtei- lung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten (Art. 135 StPO).
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Anträge der Privatklägerschaft:
Die Schadenersatzforderungen des Kantons Schwyz seien auf den Zivil- bzw. Verwaltungsverfahrensweg zu verweisen.
Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass der Kanton Schwyz an seiner Stellung als Strafkläger festhält.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu 7.7 % zu Lasten des Beschuldigten. Anträge der Verteidigung:
Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen: der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz wegen unerlaub- tem Waffen- und Munitionsbesitz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 sowie Art. 5 WG); der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB); der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) bei den Munitions- bestellungen.
Der Beschuldigte sei hierfür mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen. Auf die Erhebung einer Verbindungsbusse sei zu verzichten. Ferner sei von den erlittenen 72 Tagen Untersuchungshaft Vormerk zu nehmen.
Von folgenden Vorhalten sei der Beschuldigte freizusprechen: der unerlaubten, gewerbsmässigen Waffen- und Munitionsverkäufe sowie Versuche hierzu gemäss Anklage Ziff. 1.1.1 bis 1.1.4 (Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5, Art. 5, Art. 11 und Art. 7b WG i.V.m. Art. 22 StGB); der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Anklage Ziff. 1.3 (Art. 251 Ziff. 1 StGB) durch Übertragung einer Waffe und Munitionsbestellung; der ungetreuen Amtsführung gemäss Anklage Ziff. 1.4.2 (Art. 314 StGB) bei der Beschaffung des Maschinengewehrs 51; der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Anklage Ziff. 1.5 (Art. 320 Ziff. 1 StGB).
Die Geldstrafe sei bedingt auszusprechen, unter Androhung einer Probezeit von 2 Jahren.
Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
Die beim Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände seien der Privatklägerin zu restituieren, eventualiter zur Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden.
Die Verfahrenskosten seien anteilsmässig dem Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der anteilsmässigen Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 135 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO).
5 - SK.2020.51 Prozessgeschichte: A. Die Staatsanwaltschaft Konstanz, Deutschland, führte ein Ermittlungsverfahren (Aktenzeichen: [...].) gegen den deutschen Staatsangehörigen B. und den Schweizer Staatsangehörigen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen Verstosses gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und unerlaubten Handels mit Waffen. Am 14. November 2017 stellte sie diesbezüglich ein Ersuchen um Über- nahme der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten an die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz (BA 01-02-0006 ff.). Dieses Ersuchen wurde durch die Oberstaatsanwaltschaft über das Bundesamt für Justiz am 14. Dezem- ber 2017 an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet (BA 01-02-0017 ff.). B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Ver- fahren gegen den Beschuldigten und gegen unbekannte Täterschaft wegen Ver- dachts der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 KMG) und/oder Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG), Amtsgeheim- nisverletzung (Art. 320 StGB) und Begünstigung (Art. 305 StGB) (BA 01-01- 0001). Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 vereinigte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung wegen vorgenannter Delikte in der Hand der Bundesbehör- den (BA 01-01-0002 f.). C. Die Bundesanwaltschaft ordnete am 8. Februar 2018 eine rückwirkende Über- wachung (8. August 2017 bis 8. Mai 2018) und die Echtzeitüberwachung der durch den Beschuldigten privat und an seinem Arbeitsort bei der Kantonspolizei Schwyz benutzen Rufnummern sowie des Internetzugangs des Beschuldigten an. Die Massnahmen wurden am 8. Mai 2018 aufgehoben (BA 09-01). D. Der Beschuldigte wurde am 22. Februar 2018 verhaftet. Anschliessend befand er sich bis am 4. Mai 2018 in Untersuchungshaft (BA 06-01-0001 ff.; -0143). E. Am 22. Februar 2018 fanden am Wohnort des Beschuldigten sowie an dessen Arbeitsort bei der Kantonspolizei Schwyz Hausdurchsuchungen statt. Bei den Hausdurchsuchungen wurde unter anderem eine Vielzahl von Waffen und Muni- tion sichergestellt und beschlagnahmt (BA 08-01-0001 ff.; -02-0001 ff.). Die Bun- desanwaltschaft führte sodann, teilweise rechtshilfeweise, mehrere Befragungen von in die Vorgänge involvierten Personen durch. Ferner zog sie die Akten des deutschen Strafverfahrens (siehe Lit. A) bei. F. Am 29. März 2018 erstattete die Kantonspolizei Schwyz bei der Bundesanwalt- schaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Die Kantonspolizei Schwyz machte in der Strafanzeige geltend, es sei davon auszugehen, dass der Beschul- digte als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz für den Zeitraum von 2015 bis März 2018 insgesamt 15 Munitionsbestellungen im Umfang von Fr. 57'531.40
6 - SK.2020.51 über die Kantonspolizei Schwyz zum eigenen Vorteil getätigt haben soll (BA 05- 01-0001 ff.). Gestützt auf diese Strafanzeige dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren am 23. Mai 2018 auf den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) aus (BA 01-01-0004). G. Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 konstituierte sich die Kantonspolizei Schwyz (nachfolgend: Kantonspolizei Schwyz oder Privatklägerschaft) im Zusammen- hang mit den am 29. März 2018 angezeigten Straftaten als Straf- und Zivilkläge- rin. Eine allfällige Zivilklage wurde nicht beziffert (BA 15-01-0001). H. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 und 13. Juli 2018 ergänzte die Privatkläger- schaft ihre Strafanzeige vom 29. März 2018 (BA 05-01-0005 ff.; -0023 ff.). In der Ergänzung vom 13. Juli 2018 machte die Privatklägerschaft insbesondere gel- tend, der Beschuldigte habe im Zeitraum von 2009 und 2017 Munition und Ma- terial im Betrag von Fr. 180'976.90 über die Kantonspolizei Schwyz bestellt. Diese Ware sei durch die Kantonspolizei Schwyz bzw. den Kanton Schwyz be- zahlt worden, obwohl die bestellte Ware bei der Kantonspolizei Schwyz keine Verwendung gefunden habe (BA 05-01-0023). Gestützt auf diese Ergänzungen dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren am 29. Juni 2018 auf den Tatbe- stand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) aus (BA 01-01-0005). I. Die Bundesanwaltschaft führte anschliessend weitere Beweiserhebungen durch. Insbesondere fand am 30. Juli 2019 erneut eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten statt, an welcher wiederum Waffen und weiteres evtl. beweis- relevantes Material sichergestellt und beschlagnahmt wurde (BA 08-01-0174 ff.). J. Am 4. November 2020 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfacher ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) (TPF 9.100.003 ff.). K. Am 23. November 2020 lud das Gericht die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO zur Änderung und Erweiterung der Anklage ein (TPF 9.110.001 f.). Daraufhin reichte die Bundesanwaltschaft am 30. Novem- ber 2020 eine modifizierte Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 3 lit. a WG), mehrfacher qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfacher ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) (TPF 9.110.003 ff.) ein.
7 - SK.2020.51 L. Mit Schreiben vom 25. November 2020 stellte die Privatklägerschaft den Antrag, dass die Schadenersatzforderungen des Kantons Schwyz auf den Zivil- bzw. Verwaltungsverfahrensweg zu verweisen seien (TPF 9.551.001 f.). M. Mit Verfügungen vom 3. Dezember 2020 und 28. Januar 2021 entschied der Vor- sitzende über Beweismassnahmen und hiess die von der Verteidigung gestellten Beweisanträge (TPF 9.521.001 ff.) teilweise gut (TPF 9.250.001 ff.). Die Bundes- anwaltschaft (mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 [TPF 9.510.002]) und die Privatklägerschaft verzichteten auf die Stellung von Beweisanträgen. N. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die er- forderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (TPF 9.231.1 ff.). Weiter erkannte das Gericht den online ab- rufbaren Bericht der Finanzkontrolle Schwyz «Kantonspolizei: Beschaffung, Be- wirtschaftung und Vernichtung von Waffen und Munition, Überprüfung der Ord- nungsmässigkeit von Beschaffungen; Prüfung der Organisation, Prozesse und IKS» vom September 2018 zu den Verfahrensakten (abrufbar unter <https://www.sz.ch/public/upload/assets/37401/2018.10.22_Kapo-SZ_Beschaf- fungswesen_%28eingeschw%C3%A4rzt%29_def.pdf>; nachfolgend: Bericht FIKO Schwyz [TPF 9.271.001 ff.]). Zudem holte das Gericht beim Bundesamt für Polizei (fedpol), Zentralstelle Waffen, einen Amtsbericht über die angeblich an- gebotenen und verkauften Gegenstände sowie die sichergestellten Gegenstände (jeweils Waffen/Munition) vom 15. März 2021 (nachfolgend: Bericht der Zentral- stelle Waffen vom 15. März 2021 [TPF 9.262.3.009 ff.]) sowie bei der Kantons- polizei Schwyz weitere Unterlagen und Auskünfte ein (TPF 9.262.4.001 ff.). O. Die Hauptverhandlung fand vom 8. und 9. April 2021 in Anwesenheit der Bun- desanwaltschaft, der Privatklägerschaft und deren Vertreter sowie des Beschul- digten und dessen Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Das Urteil der Strafkammer wurde am 22. April 2021 in Anwesenheit der Parteien mündlich eröffnet und begründet. P. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung gegen das Urteil an (TPF 9.940.001).
8 - SK.2020.51 Die Strafkammer erwägt:
9 - SK.2020.51 1.2 Anklageprinzip 1.2.1 Der Verteidiger machte in seinem Parteivortrag in zweifacher Hinsicht eine Ver- letzung des Anklageprinzips geltend: Erstens sei in Bezug auf die gemäss An- klagepunkt 1.1.1 angeblich vom Beschuldigten an B. veräusserten 3'500 Schuss Munition nicht ersichtlich, welche Munition der Beschuldigte konkret wann und zu welchem Preis an B. veräussert haben soll (TPF 9.721.046). Zweitens seien auch die dem Beschuldigten im Anklagepunkt 1.1.2 vorgeworfenen Delikte zu wenig präzise umschrieben. Die Anklage enthalte keine genauen Angaben zum Tat- zeitpunkt, Tatort und zu den Beteiligten sowie zu den jeweiligen Seriennummern der angeblich verkauften Waffen. Die angeblich veräusserten Karabiner und Pis- tolen müssten registriert und damit rückverfolgbar sein (TPF 9.721.050 f.). 1.2.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfe- nen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausfüh- rung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zu- gleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der be- schuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je m.w.H.). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezem- ber 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.). 1.2.3 Im Anklagepunkt 1.1.1 wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, B. in der Zeit von August / September 2012 bis Oktober 2013 an der [...] insgesamt 7 Waffen – welche näher spezifiziert werden (siehe E. 2.1.1) – sowie insgesamt mindes- tens 3'500 Schuss Munition zu diesen Waffen zu einem nicht näher bestimmten Preis übergeben zu haben. Dem hinsichtlich der Munition vorgebrachten Ein- wand des Verteidigers (E. 1.2.1) kann nicht gefolgt werden. Die Anklageschrift umschreibt hinreichend klar in welchem Zeitraum der Beschuldigte an welchem Ort wie viel Schuss Munition an B. übertragen haben soll. Indem die Anklage- schrift zudem umschreibt, dass es sich bei der angeblich an B. übertragenen Munition um Munition zu den vorgenannten Waffen handelt, ist für den Beschul-
10 - SK.2020.51 digten überdies auch genügend klar erkennbar, um welche Munition es sich da- bei handeln soll, werden die Waffen doch in der Anklageschrift detailliert nach Modell und Kaliber umschrieben. Daraus ergibt sich auch die Art und das Kaliber der angeblich an B. übertragenen Munition. Damit ist der Inhalts-, Informations- und Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift nach Art. 325 StPO Genüge ge- tan. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt diesbezüglich nicht vor. 1.2.4 Im Anklagepunkt 1.1.2 wirft die Anklage dem Beschuldigten weiter vor, zusam- men mit B. in der Zeit von August bis Oktober 2013 in X. die Waffen und Munition gemäss nachfolgender Liste zu untenstehenden Preisen C. sowie unbekannte Personen verkauft und übergeben zu haben: Gegenstand | Beschreibung Käufer Preis 1 Karabiner 31, 7.5 x 55 mm GP 11, inkl. 250 Schuss dazugehöriger Munition C. EUR 500.– 1 Pistole SIG SAUER P210, Kaliber 9 x 19 mm C. EUR 1’800.– 1 Pistole Erma 452, Kaliber .22 I.r., inkl. 100 Schuss Munition C. EUR 1’000.– 1’000 Schuss Kaliber 7.62 x 39 mm C. EUR 700.– 6 Karabiner und 1 Pistole Unbekannt Unbekannt 2 Pistolen (davon eine im Kaliber 6.35 x 15.5 mm bzw. .25 Automatic) Unbekannt Unbekannt 3-4 weitere Karabiner Unbekannt Unbekannt Dem Einwand des Verteidigers hinsichtlich dieses Anklagepunktes (E. 1.2.1) kann in Bezug auf die angeblich an C. verkauften Gegenstände nicht gefolgt wer- den. Die Anklageschrift umschreibt diesbezüglich klar in welchem Zeitraum der Beschuldigte an welchem Ort welche Waffe und welche Munition verkauft haben soll. Dabei werden jeweils Modell und Kaliber der Waffe bzw. der dazugehörigen Munition umschrieben. Dass die Anklageschrift im Unterschied zum Anklage- punkt 1.1.1 die jeweilige Seriennummer der Waffen sowie die genaue Adresse des Übergabeortes nicht umschreibt, ändert daran nichts. Insgesamt geht aus der Anklageschrift genügend klar hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Allerdings ist dem Verteidiger beizupflichten, dass mangels konkreter Umschrei- bung der angeblich an unbekannte Personen übertragenen Waffen eine Verlet- zung des Anklageprinzips vorliegt. Es ist unklar, welche Waffen – wenigstens Bezeichnung nach Modell und Kaliber der Waffe – an welche Personen übertra- gen worden sein sollen. Der Beschuldigte weiss mangels Bezeichnung in der Anklageschrift nicht, welche Waffenübertragungen an welche Personen ihm kon- kret angelastet werden. Dies genügt den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1
11 - SK.2020.51 lit. f StPO nicht. In Bezug auf den Anklagepunkt 1.1.2 kann das Gericht daher einzig die in der Anklage umschriebenen Übertragungen von Waffen und Muni- tion an C. würdigen und beurteilen. 1.3 Beweisverwertbarkeit 1.3.1 Der Verteidiger machte in seinem Parteivortrag geltend, es sei eingehend zu prü- fen, ob zu Lasten des Beschuldigten ohne Weiteres auf den vom Gericht einge- holten Bericht FIKO Schwyz (vgl. Lit. N) abgestellt werden könne. Diesem fehle nämlich die Qualität eines Gutachtens, sei dieser doch unter Missachtung der Ausstandsvorschriften (Art. 182 ff. i.V.m. Art. 56 StPO) erstellt worden. Ferner sei dem Beschuldigten bei der Erstellung dieses Berichts nie die Möglichkeit zur Mitwirkung eingeräumt worden, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt worden sei (TPF 9.721.028). 1.3.2 Das Gericht zieht Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). Aus einem anderen Verfahren beigezogene Akten gelten als sachliche Beweismittel gemäss Art. 192 ff. StPO. Dies gilt auch für ein in den beigezogenen Akten befindliches Gutachten. Bei dessen Würdigung ist demnach zu berücksichtigen, dass es nicht in Anwendung von Art. 184 ff. StPO eingeholt wurde (BÜRGISSER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 194 StPO N. 1). Die Strafbehörden holen zudem amtliche Berichte über Vorgänge ein, die im Straf- verfahren bedeutsam sein können (Art. 195 Abs. 1 StPO). Während die Akten nach Art. 194 StPO im Zeitpunkt der Anfrage um Herausgabe bereits bestehen, sind Berichte nach Art. 195 StPO erst noch zu erstellen (BÜRGISSER, a.a.O., Art. 195 StPO N. 1; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. AufI. 2018, Art. 195 StPO N. 1). 1.3.3 Das Gericht hat den online abrufbaren Bericht FIKO Schwyz vom Septem- ber 2018 mit Verfügung vom 28. Januar 2021 von Amtes zu den Verfahrensakten erkannt (vgl. Lit. N). Als im Zeitpunkt der Aktenerkennung bereits bestehender Bericht hat das Gericht den Bericht FIKO Schwyz folglich gestützt auf Art. 194 StPO beigezogen und diesen nicht im Sinne von Art. 195 StPO erstellen lassen und eingeholt. Somit gilt der Bericht FIKO Schwyz als sachliches Beweis- mittel i.S.v. Art. 192 ff. StPO und ist als solches verwertbar, unabhängig davon, ob es sich bei diesem aufgrund seines Inhaltes um ein – nicht nach den Vor- schriften von Art. 182 ff. StPO eingeholtes – Gutachten handelt (vgl. E. 1.3.2). Dass der Bericht FIKO Schwyz unverwertbar wäre, wird von der Verteidigung sodann auch nicht explizit geltend gemacht. Welcher Beweiswert dem Bericht FIKO Schwyz – unter Berücksichtigung der bei dessen Erstellung mitgewirkten Personen – im Strafverfahren beigemessen werden kann, ist im Übrigen eine
12 - SK.2020.51 Frage der Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 3.3.3.8), kommt dem Bericht FIKO Schwyz für das Beweisergebnis oh- nehin nur eine untergeordnete Bedeutung zu.
2.1.1.3 Anbieten von Waffen und Munition zusammen mit B. In der Zeit von Mai 2013 bis November 2013 bzw. zu untenstehenden Angebots- daten soll der Beschuldigte über den – gemeinsam mit B. – gegründeten und betriebenen Account «D.» im Darknet untenstehende Waffen und Munition an seinem Wohnort in X. und anderswo in der Schweiz zu nachstehenden Preisen zum Verkauf angeboten haben.
18 - SK.2020.51 c) In Bezug auf die übrigen angeblich verkauften Gegenstände finden sich in den Akten – ausser dem Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 – kei- nerlei Anhaltspunkte zur Bestimmung des Verkaufspreises. Könnten dem Be- schuldigten die jeweiligen Verkäufe nachgewiesen werden, wäre auch in Bezug auf diese Gegenstände von maximal 150 % des Mindestverkaufspreises gemäss Schätzungen des Berichts der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 auszuge- hen. Selbst wenn dem Beschuldigten die einzelnen Verkäufe nachgewiesen wer- den könnten, wäre – unter Einschluss sämtlicher ihm vorgeworfenen Verkäufe – maximal von einem Umsatz von Fr. 10'335.– bzw. von rund Fr. 650.– pro Monat auszugehen. 2.1.3.6 Dieser dem Beschuldigten aufgrund von Schätzungen maximal nachweisbare Bruttoerlös von durchschnittlich rund Fr. 650.– pro Monat stellt im Verhältnis zum damaligen – in den Jahren 2012/2013 – vom Beschuldigten erzielten durch- schnittlichen Nettoeinkommen von über Fr. 6'600.– pro Monat (TPF 9.231.2.011 ff.) einen zu niedrigen Betrag dar, um als namhafter Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung zu gelten. Hinzu kommt, dass es sich bei diesem Betrag um den dem Beschuldigten maximal nachweisbaren Bruttoerlös handelt. Der Einkaufspreis der angeblich verkauften Gegenstände sowie der gemäss Anklageschrift an B. geflossene Anteil von EUR 500.– pro Verkauf (vgl. E. 2.1.1.2) ist dabei noch nicht berücksichtigt, sodass der tatsächli- che Nettoerlös deutlich tiefer wäre. Im Übrigen könnte auch das angebliche Tat- vorgehen nicht als besonders professionell bezeichnet werden. Der Beschuldigte ist seit den 1980er Jahren passionierter Waffensammler (BA 13-01-0004 Z. 33 ff.; TPF 9.731.015). Zudem verfügte er über eine umfangreiche Waffen- und Munitionssammlung, wurden anlässlich der beim Beschuldigten durchge- führten Hausdurchsuchungen doch insgesamt 72 Waffen sowie über 70'000 Schuss Munition diverser Kaliber sichergestellt (vgl. BA 10-01-0277 f.; -0284 ff.). Folglich wären für den Verkauf von insgesamt zehn Waffen keine be- sonderen, logistischen Vorbereitungsarbeiten nötig gewesen, was ebenfalls ge- gen die Annahme von Gewerbsmässigkeit spricht. 2.1.3.7 Nach dem Gesagten könnten die in den Anklagepunkten 1.1.1 - 1.1.4 umschrie- benen Handlungen – selbst wenn sie dem Beschuldigten nachgewiesen werden könnten – unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des konkreten Falles nicht als gewerbsmässig im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. a WG qualifiziert werden. 2.1.4 Verjährung 2.1.4.1 Da der qualifizierte Tatbestand von Art. 33 Abs. 3 WG nicht erfüllt ist, käme einzig eine Strafbarkeit wegen nicht gewerbsmässiger Übertragung von Waffen und Munition ohne Berechtigung gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Betracht. Die
19 - SK.2020.51 Strafverfolgung wegen dieses Vergehens verjährt nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht in sieben Jahren (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB, in der bis am
2.2 Besitz von Waffen, Waffenzubehör und Munition ohne Berechtigung 2.2.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkt 1.1.5) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, bis am 22. Februar 2018 folgende Waffen und Munition ohne die notwendigen Bewilligungen und Papiere an seinem Wohnort in X. aufbewahrt zu haben: Gegenstand | Beschreibung Ass-Nr. 1 Springmesser 02.03.0026 1 Maschinenpistole FN, Mod. UZI, 9mm Para, Nr. 9 02.03.0032 1 Maschinengewehr, Mod. 34, 8x57IS, Nr. 10 02.04.0010 1 Maschinenpistole Sten, 9mm Para, Nr. 11 02.05.0001 1 Wechsellauf zu Mg 34, ohne Nr. 02.06.0001 1 Wechsellauf zu Mg 34, ohne Nr. 02.06.0004 1 Wechsellauf zu Mg 34, Nr. 12 02.06.0002 1 Wechsellauf zu Mg 34, Nr. 13 02.06.0003 1 Wechsellauf zu Mg 34, Nr. 14 02.06.0004 188 Patronen Kaliber 7.92 x 33 mm, Hartkern 02.03.0041 55 Patronen, Hartkern 02.03.0042 1 Patrone 20 mm, HS 48, Minenbrand explosiv 02.06.0013 200 Gewehrpatronen [Munitionsart] 02.06.0036 1 Patrone Kaliber .55 Boys Armor Piercing 02.06.0046 15 Gewehrpatronen 8x57 IS, Leuchtspur gelb, Hartkern 05.03.0002 13 Patronen 8x57 IS, Hartkern 05.13.0049 3 Patronen 8x57 IS, schwarze Spitze, Hartkern 05.13.0049 8 Patronen, 8 mm kurz, Hartkern 05.13.0049 15 Patronen, 8 mm kurz, Hartkern 05.13.0049
20 - SK.2020.51 2.2.2 Rechtliches 2.2.2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne Be- rechtigung Waffen (Art. 4 Abs. 1 WG), wesentliche Waffenbestandteile (Art. 4 Abs. 3 WG i.V.m. Art. 3 WV) oder Munition (Art. 4 Abs. 5 WG) besitzt. 2.2.2.2 Das Waffengesetz unterstellt gewisse Waffen und Munition einem Besitzverbot. Dies galt zum Tatzeitpunkt gemäss Anklageschrift am 22. Februar 2018 unter anderem für Seriefeuerwaffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile (aArt. 5 Abs. 2 lit. a WG in der vom 1. Juli 2016 bis zum 14. August 2019 geltenden Fas- sung) sowie für Munition mit Hartkerngeschossen (Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV). Dieses Besitzverbot wurde mit der auf den 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Revision des Waffengesetzes neu in das Gesetz aufgenom- men (AS 2008 5499) und gilt auch heute noch (Art. 5 Abs. 1 lit. a WG [betreffend Seriefeuerwaffen] bzw. Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV [betref- fend Munition mit Hartkerngeschossen]). 2.2.2.3 Zum Besitz von Waffen und Munition, die keinem Besitzverbot unterliegen, ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG [betref- fend Waffen] bzw. Art. 16a WG [betreffend Munition]). Gilt für eine Waffe ein Er- werbsverbot nach Art. 5 Abs. 2 WG (bzw. aArt. 5 Abs. 1 WG in der vom 1. Juli 2016 bis zum 14. August 2019 geltenden Fassung), bedarf es für den rechtmäs- sigen Erwerb dieser Waffe einer Ausnahmebewilligung nach Art. 5 Abs. 6 WG (bzw. aArt. 5 Abs. 4 WG in der vom 1. Juli 2016 bis zum 14. August 2019 gelten- den Fassung). Gleiches gilt für Munition, die einem Erwerbsverbot unterliegt (Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 WV). 2.2.3 Tatsächliches 2.2.3.1 Aufgrund der Akten und den Aussagen des Beschuldigten ist erstellt und unbe- stritten, dass er am 22. Februar 2018 in Besitz der ihm vorgeworfenen Gegen- stände war (BA 08-01-0009 ff.; -0174 ff.; 13-01-0190 Z. 45, TPF 9.731.015 ff.). Allerdings machte er sinngemäss geltend, die Gegenstände vor längerer Zeit le- gal erworben zu haben und in der Folge legal besessen zu haben. Im Vorverfah- ren gab er anlässlich der Einvernahme vom 22. Februar 2018 auf Frage zu den gleichentags sichergestellten Gegenständen an, dass vieles davon registriert sei, er seit 35 Jahren Waffen und Munition sammle und nichts illegal sei (BA 13-01- 0006 Z. 20 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 30. April 2020 präzisierte er, sämtliche sichergestellte Waffen legal oder vor längerer Zeit erworben zu ha- ben; mit Ausnahme der sichergestellten Maschinenpistolen UZI und STEN (Ass- Nr. 02.03.0032; 02.05.0001), welche er Ende der 1970er Jahre erworben habe und mehrfach versucht habe, beim zuständigen Mitarbeiter der Kantonspolizei Schwyz anzumelden. Hinsichtlich der sichergestellten Munition machte er zudem
21 - SK.2020.51 geltend, als Geschichtsinteressierter seit den 1970er Jahren Munition zu sam- meln (BA 13-01-0190 Z. 45). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Be- schuldigte diese Aussagen im Wesentlichen und präzisierte, dass er sämtliche ihm vorgeworfenen Gegenstände in den 1970er bis 1990er Jahren erworben habe (TPF 9.731.016 ff.). Lediglich die 200 Gewehrpatronen [Munitionsart] (Ass- Nr. 02.06.0036) habe er im Jahr 2007 über die Kantonspolizei Schwyz für sich privat bestellt (TPF 9.731.017 Z. 14 ff.). 2.2.3.2 In tatsächlicher Hinsicht ist somit vorab anhand der Personalbeweise und der anderen Beweismittel festzustellen, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Gegenstände erworben hat (vgl. E. 2.2.3.4) und über welche Bewilligungen der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt für diese Gegenstände verfügt hat (E. 2.2.3.5). 2.2.3.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschulds- vermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem be- lastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der ge- samten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tat- version vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoreti- sche Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.). Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Bei Letzterem (sog. «Indizienbeweis») wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu bewei- sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild er- zeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom
25 - SK.2020.51 treten des eidgenössischen Waffengesetzes: Gemäss dem altrechtlichen Waf- fen-Konkordat war der Ankauf von Springmessern, die einhändig bedient werden können, verboten und bedurfte im Kanton Schwyz einer Ausnahmebewilligung (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 Waffen-Konkordat i.V.m. § 3 des Beschlusses des Re- gierungsrates des Kantons Schwyz betreffend den Vollzug des Konkordats über den Handel mit Waffen und Munition vom 9. November 1970; GS 15-820). Der Kanton Schwyz ist diesem Waffen-Konkordat am 9. November 1970 beigetreten. Folglich konnte das Springmesser seit dem 9. November 1970 lediglich mit einer Ausnahmebewilligung rechtmässig erworben werden. Über eine solche Ausnah- mebewilligung verfügte der Beschuldigte weder unter altem noch unter neuem Recht (vgl. E. 2.2.3.5). Demnach hat er das Springmesser – entgegen dem Vor- bringen des Verteidigers (TPF 9.721.062) – nicht rechtmässig erworben und so- mit ohne Berechtigung besessen. c) Hinsichtlich der zwei Maschinenpistolen (Ass-Nr. 02.03.0032; 02.05.0001) ist Folgendes festzuhalten: Die Maschinenpistolen unterliegen als Seriefeuerwaffen seit dem 12. Dezember 2008 einem Besitzverbot (aArt. 5 Abs. 2 lit. a WG in der vom 1. Juli 2016 bis zum 14. August 2019 geltenden Fassung; Art. 5 Abs. 1 lit. a WG in der heute geltenden Fassung). Wer bei Inkrafttreten dieses Besitz- verbotes die entsprechenden, dem Besitzverbot unterliegenden Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile unter dem neuen Waffenrecht weiterhin besitzen möchte, hatte dafür innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Besitz- verbotes ein Gesuch um Ausnahmebewilligung einzureichen (Art. 42 Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 WG; BGE 141 IV 132 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Ausgenommen von der Pflicht zur Einreichung eines Gesuchs um Ausnahmebewilligung war, wer bereits eine gültige Ausnahmebewilligung zum Erwerb der Waffe hatte (Art. 42 Abs. 6 Satz 2 WG). Ist dies nicht der Fall und wurde keine Ausnahmebe- willigung beantragt oder ein solches Gesuch abgelehnt, so hatte der Besitzer die Waffe an eine berechtigte Person zu veräussern oder zur Aufbewahrung zu über- tragen, ansonsten er wegen unberechtigten Besitzes nach Art. 33 Abs.1 lit. a WG belangt werden kann (Art. 42 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 WG; BGE 141 IV 132 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Selbst wenn der Beschuldigte die zwei Maschinenpistolen – wie er geltend machte (vgl. E. 2.2.3.1) – vor Inkrafttreten des Besitzverbotes erworben hatte, hätte er, um diese weiterhin rechtmässig besitzen zu können, innert der in Art. 42 Abs. 6 WG statuierten Frist eine entsprechende Ausnahmebewilligung einholen müssen (BGE 141 IV 132 E. 2.4.3). Die Pflicht zur Einholung einer solchen Aus- nahmebewilligung entfällt nur, wenn er bereits eine gültige (altrechtliche) Aus- nahmebewilligung zum Erwerb der entsprechenden Waffen hatte (Art. 42 Abs. 6 Satz 2 WG). In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte weder
26 - SK.2020.51 unter altem noch unter neuem Recht über eine entsprechende Ausnahmebewil- ligung für die genannten Maschinenpistolen verfügte (vgl. E. 2.2.3.5b). Die über- gangsrechtliche Frist von sechs Monaten zur Einholung einer Ausnahmebewilli- gung war zum Tatzeitpunkt bereits seit rund neun Jahren abgelaufen. Da der Beschuldigte weder unter altem Recht über eine entsprechende Ausnahmebe- willigung für die zwei Maschinenpistolen verfügte und auch unter neuem Recht nicht innert Frist eine Ausnahmebewilligung einholte, hat er diese zwei Waffen ohne Berechtigung besessen. Das Vorbringen des Beschuldigten, mehrmals ver- sucht zu haben, diese Waffen beim damals zuständigen Mitarbeiter der Kantons- polizei Schwyz, F., nachzumelden (BA 13-01-0190 Z. 45; TPF 9.731.016 Z. 1 ff.), ändert daran nichts. Diese angeblichen Nachmeldungsversuche wurden anläss- lich der an der Hauptverhandlung durchgeführten Zeugeneinvernahme von F. nicht bestätigt (TPF 9.764.006; -008) und sind somit bereits in tatsächlicher Hin- sicht nicht erstellt. Überdies gab der Beschuldigte an der Hauptverhandlung selbst an, erstmals in den Jahren 2013/2014 (TPF 9.731.018 Z. 11) bzw. 2015/2016 (TPF 9.731.016 Z. 2 f.) versucht zu haben, diese Waffen nachzumel- den. In diesem Zeitpunkt war die übergangsrechtliche Frist zur Nachmeldung bzw. Einholung einer Ausnahmebewilligung bereits abgelaufen. Folglich könnte der Beschuldigte durch eine versuchte Nachmeldung ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. d) Schliesslich unterliegen die vorgenannten 200 Gewehrpatronen (Ass- Nr. 02.06.0036) als Munition mit Hartkerngeschossen (BA 10-01-0281) seit dem
28 - SK.2020.51 13 Patronen 8x57 IS, Hartkern 05.13.0049 3 Patronen 8x57 IS, schwarze Spitze, Hartkern 05.13.0049 8 Patronen, 8 mm kurz, Hartkern 05.13.0049 15 Patronen, 8 mm kurz, Hartkern 05.13.0049 2.2.4.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit dem 5. No- vember 1990 über eine Bewilligung zum Sammeln von Seriefeuerwaffen (BA 16- 01-0053 f.) und über eine Vielzahl von Waffenerwerbsscheine und Ausnahme- bewilligungen verfügte (BA 10-01-0169 ff.; BA 16-01-0053 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass er sich vertiefter mit der Waffenthematik und -gesetzgebung auseinandergesetzt hat. Zudem ist allgemein bekannt, dass der Besitz von Waf- fen und Munition gesetzlicher Regelung untersteht und auch, dass der Besitz gewisser Waffen und Munition für den Privatgebrauch verboten ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 E. 4.4.6). Hinzu kommt seine berufliche Erfahrung, gestützt auf welche er sich in den vorgenannten Be- reichen überdurchschnittliches Wissen angeeignet hat. Hinsichtlich des Springmessers gab der Beschuldigte an, nicht mehr gewusst zu haben, dass dieses existiere (TPF 9.731.015 Z. 34 ff.). Diese Aussage ist als Schutzbehauptung anzusehen, erscheint es doch nicht glaubhaft, dass der Be- schuldigte als Waffensammler nicht wusste, über welche Waffen er verfügte. Überdies bestätigte der Beschuldigte anlässlich der am 22. Februar 2018 durch- geführten Hausdurchsuchung (BA 08-01-0010), dass dieses Springmesser bei ihm zu Hause sichergestellt worden war. Hätte er nicht gewusst, dass er dieses Springmesser besitzt, hätte er die Sicherstellung auch nicht bestätigen können bzw. mindestens beanstanden müssen. Der Beschuldigte hat das Springmesser somit am 22. Februar 2018 vorsätzlich besessen. Zudem gab er selbst an, ge- wusst zu haben, dass der Besitz von derartigen Springmessern verboten ist (BA 13-01-0007 Z. 19; TPF 9.731.015 Z. 36 f.). In Bezug auf die zwei Maschi- nenpistolen gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung an, versucht zu haben, bei der Kantonspolizei Schwyz eine Ausnahmebewilligung einzuholen (TPF 9.731.015 Z. 1 ff.; -018 Z. 7 ff.). Als ihm dies nicht gelang, habe er dem da- mals dafür zuständigen Mitarbeiter der Kantonspolizei, F., gesagt: «Dann behalte ich diese halt weiterhin schwarz» (TPF 9.731.018 Z. 23 ff.). Demnach war ihm auch in Bezug auf die Maschinenpistolen bewusst, dass er diese ohne Berechti- gung besessen hat. Aufgrund seines Fachwissens musste der Beschuldigte auch in Bezug auf die 200 Gewehrpatronen wissen, dass er diese ohne Berechtigung besass. Folglich hat der Beschuldigte die vorgenannten Gegenstände (vgl. E. 2.2.4.1) vorsätzlich ohne Berechtigung besessen. 2.2.4.4 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Bezug auf das Springmesser (Ass-Nr.
29 - SK.2020.51 02.03.0026), die Maschinenpistole FN, Mod. UZI (Ass-Nr. 02.03.0032), die Ma- schinenpistole Sten (Ass-Nr. 02.05.0001) und die 200 Gewehrpatronen [Muniti- onsart] (Ass-Nr. 02.06.0036) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Recht- fertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a WG, Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV und Art. 12 WG schuldig zu sprechen.
30 - SK.2020.51 3.2 Rechtliches 3.2.1 Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen an- dern damit unrechtmässig zu bereichern. Wer die Veruntreuung als Beamter begeht, unterliegt einer qualifizierten Strafdrohung (Art. 138 Ziff. 2 StGB). 3.2.2 Als Beamter gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege ange- stellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Entscheidend für die Beamtenstellung ist, ob die übertragene Funktion amtlicher Natur ist, das heisst, ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zu- stehenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe übertragen wurde (BGE 141 IV 329 E. 1.3 mit Hinweisen). Der qualifizierte Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2 StGB soll Tätergruppen erfassen, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen (BGE 120 IV 182 E. 1b). Erforderlich ist, dass der Täter die Tat in Ausübung der betreffenden Tä- tigkeit begeht (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 138 StGB N. 158). Der Täter muss die Vermögenswerte, die er veruntreut, im Rahmen sei- ner Beamtenstellung anvertraut erhalten haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_629/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.3.1). 3.2.3 Ob eine Sache fremd ist, beurteilt sich nach dem Zivilrecht (BGE 132 IV 5 E. 3.3 m.w.H.). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2). Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zu- rückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treuge- ber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 45; BGE 143 IV 297 E. 1.3). Aneignung bedeutet, dass der Tä- ter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermö- gen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, beziehungsweise dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des Eigentümers voraus und andererseits einen Willen auf mindestens vorübergehende Zueig- nung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Gunsten. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2019 vom 14. November 2019 E. 2.3).
31 - SK.2020.51 3.2.4 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Als unrechtmässige Be- reicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt. In der Regel ist mit der Aneignung auch eine Bereiche- rung verbunden (BGE 114 IV 133 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 5.3.3). 3.3 Tatsächliches 3.3.1 Im Vorverfahren sowie anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte den Umfang der ihm vorgeworfenen Bestellungen. Zusammenfassend machte er geltend, er habe nicht Munition und Material im Betrag von ca. Fr. 180'000.–, sondern lediglich Munition im Betrag von ca. Fr. 40'000.– für sich privat über die Kantonspolizei Schwyz bestellt (BA 13-01-0098 Z. 4; -0189 Z. 44; TPF 9.731.019 Z. 40 ff.; -020 Z. 20 ff.). Hingegen bestritt er nicht, dass sämtliche ihm vorgeworfenen Bestellungen im Namen der Kantonspolizei Schwyz durch ihn bestellt und durch die Kantonspolizei Schwyz bezahlt worden sind (TPF 9.731.023 Z. 3 ff.). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Akten (BA 05- 01-0029 bis 0057; -0248 bis 0335). Vorab ist somit festzustellen, in welchem Umfang der Beschuldigte Munition und Material aus den ihm vorgeworfenen Bestellungen für sich privat bestellt und schliesslich verwendet hat. 3.3.2 Beweismittel 3.3.2.1 Aussagen Beschuldigter a) In Bezug auf seine Stellung und Aufgaben als Leiter Logistik führte der Be- schuldigte im Vorverfahren aus, er habe die Kompetenz gehabt, Einkäufe bis zu Fr. 5'000.– selbständig zu tätigen (BA 13-01-0100 Z. 26 f.). Erst bei Bestellun- gen, die über diesen Betrag gingen, habe er einen sogenannten Arbeitsauftrag bei seinen Vorgesetzen einholen müssen (BA 13-01-0116 Z. 27 ff.). Diese Aus- sagen bestätigte er anlässlich der Hauptverhandlung und führte weiter aus, für die Verwaltung von insgesamt vier Konti der Buchhaltung der Kantonspolizei Schwyz zuständig gewesen zu sein (TPF 9.731.021). b) Nach anfänglicher Aussageverweigerung (BA 13-01-0026 ff.) gab der Be- schuldigte im Vorverfahren anlässlich der Einvernahme vom 2. Mai 2018 erst- mals an, ab dem Jahr 2014 über die Kantonspolizei Schwyz für sich selbst Mu- nition im Umfang von ca. Fr. 40'000.– bezogen und abgerechnet zu haben. Es habe sich dabei um Munition gehandelt, welche er für sich zum Schiessen ge- brauchen konnte, vor allem Ordonnanzmunition (BA 13-01-0098 Z. 1 ff.). Auf
32 - SK.2020.51 Vorhalt der einzelnen Bestellungen präzisierte der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme, die ihm vorgeworfenen Bestellungen bei der LBA aus den Jahren 2015 bis 2017 (mit zwei Ausnahmen) über die Kantonspolizei Schwyz für sich selbst getätigt bzw. die Munition dieser Bestellungen für sich selbst verwendet zu haben (BA 13-01-0098 bis -0118). Davon ausgenommen seien die Bestellung vom 24. April 2015 im Betrag von Fr. 1'931.– sowie die Bestellung vom 29. Feb- ruar 2016 im Betrag von Fr. 3'660.–, bei denen er nicht mehr wisse, ob er diese für sich privat oder für die Kantonspolizei Schwyz vorgenommen habe (BA 13- 01-0101 Z. 9 ff.; -0108 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt, dass es sich bei diesen ihm vorge- haltenen Bestellungen um Munitionsbestellungen aus dem Zeitraum 2015 bis 2017 handle, gab der Beschuldigte an, sich mit dem eingangs erwähnten Jahr 2014 «wohl geirrt» zu haben; der Zeitraum ab 2015 sei korrekt (BA 13-01-0121 Z. 17 ff.). Im Vorverfahren gab er anlässlich der Einvernahme vom 28. Juni 2018 weiter zu, die ihm vorgeworfene Bestellung bei der H. GmbH im Betrag von Fr. 492.50 ebenfalls für sich selbst vorgenommen bzw. die Munition dieser Be- stellung für sich selbst verwendet zu haben (BA 13-01-0134 Z. 5 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme bestätigte er, lediglich Munition im Umfang von ca. Fr. 40'000.– über die Kantonspolizei Schwyz für sich privat bestellt zu haben (BA 13-01-0189 Z. 44). Anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, ab 2015 Munition im Umfang von total ca. Fr. 40'000.– für sich privat über die Kantonspolizei Schwyz bestellt zu haben (TPF 9.731.020 Z. 11/Z. 20 ff.). Er präzisierte, «in erster Linie» bei der E. AG sowie einmal bei der H. GmbH Munition für private Zwecke bestellt zu haben (TPF 9.731.022 Z. 41). Überdies bestätigte er seine im Vorverfahren gemachte Aussage, wonach er privat Munition bei der LBA und der H. GmbH bestellt habe (TPF 9.731.022 Z. 44 ff.). c) In Bezug auf die eingestandenen Bestellungen bei der LBA gab er im Vorver- fahren an, diese jeweils per Fax oder E-Mail an die LBA gesandt zu haben (BA 13-01-0098 Z. 23; -0101 Z. 16; -0102 ff.). Die Rechnungen und die bestellte Munition seien jeweils an ihn als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz adres- siert gewesen und in sein Büro bei der Kantonspolizei Schwyz geliefert worden (BA 13-01-0098 Z. 24 f./32; -0099 Z. 1; -0102 ff.). Die Rechnungen habe er an- schliessend jeweils visiert und zur weiteren Unterschrift innerhalb der Kantons- polizei Schwyz an das Rechnungsbüro weitergeleitet, sodass diese schliesslich durch die Kantonspolizei bezahlt worden seien (BA 13-01-0098 Z. 27 ff.). Die Munition habe er jeweils in seinem privaten Motorfahrzeug nach Hause mitge- nommen. Grösstenteils habe er die Munition für sich privat zum Schiessen ver- wendet; etwa «1 %» habe er über die Plattform «J.» an Dritte verkauft (BA 13- 01-0099 Z. 2 ff.; -0102 Z. 28). Zur Begründung seiner Handlungen gab er an, dass Privatpersonen viele Munitionsarten kaum kaufen könnten; er habe daher seine Position bei der Kantonspolizei Schwyz dafür ausgenutzt (BA 13-01-0099
33 - SK.2020.51 Z. 16 f.). Insbesondere hätte er als Privatperson nicht bei der Armee Munition bestellen können (BA 13-01-0120 Z. 12 ff.). Weiter gab er an, «es war einfach zu einfach»; er habe es einmal versucht und bemerkt, dass er die Rechnungen durch die Polizei bezahlen lassen könne. Anschliessend habe er dies «halt dann immer so gemacht», obwohl er genügend Geld für den Kauf der Munition gehabt hätte. Es sei ihm um den «Kick» gegangen (BA 13-01-0099 Z. 19 ff.). Diese Aus- sagen bestätigte er im Wesentlichen an der Hauptverhandlung (TPF 9.731.020 Z. 1 ff./14 f.; -022). d) In Bezug auf alle weiteren ihm vorgeworfenen Bestellungen stritt der Beschul- digte im Vorverfahren kategorisch ab, diese für sich privat getätigt zu haben bzw. machte er mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (BA 13-01-0132 ff.). Als Begründung für die Differenz zwischen den ihm vorge- worfenen und von ihm eingestandenen Bestellungen im Umfang von ca. Fr. 140'000.– gab er insbesondere an, dass es im Schiesskeller beim Stütz- punkt der Kantonspolizei Schwyz sogenannte Demoschiessen gegeben habe, an welchen verschiedene beschlagnahmte Waffen durch Polizeiangehörige be- schossen werden konnten. Zudem seien verschiedene Polizisten zu ihm gekom- men und hätten durch ihn Gegenstände bestellen lassen, wobei er die Bestellun- gen jeweils nicht hinterfragt habe (BA 13-01-0132 Z. 17 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme gab er an, verschiedene Abteilungen hätten über ihn Mate- rial bestellt. Er wolle keine Namen nennen, aber man habe seine Gutmütigkeit ausgenutzt. Zudem finde er es ungerecht, wenn man nun alle Ungereimtheiten, welche aufgrund schlechter Buchführung und Kontrolle entstanden seien und durch die Finanzkontrolle Schwyz festgestellt worden seien, auf ihn abschieben wolle (BA 13-01-0190 Z. 44/49 f./52). Diesbezüglich präzisierte er, dass es zahl- reiche Anstifter und seine Gutmütigkeit ausnützende mittelbare Täter gegeben habe, die nicht belangt worden seien, u.a. die Kaderoffiziere, welche die Bestel- lungen abgesegnet hätten, die Leistungsbezüger auf dem Ausbildungsplatz Z. und im Schiesskeller Y. sowie diverse Sondergruppen (BA 13-01-0191 Z. 71). Auf Vorhalt dieser Aussage gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhand- lung zu Protokoll, dass verschiedene Personen der Sondergruppe «K.» und der Ausbildung bei ihm Munition und Material hätten bestellen können. Er habe diese Bestellungen nicht hinterfragt und sei jeweils davon ausgegangen, dass diese Bestellungen für dienstliche Zwecke gewesen seien (TPF 9.731.024). Auch habe er Munition für Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen bestellen und teil- weise schlagartig ausliefern müssen (TPF 9.731.025). An solchen Schiessen seien jeweils sicherlich 80 bis 100 Schuss pro Person verschossen worden (TPF 9.731.028 Z. 19 ff.).
34 - SK.2020.51 3.3.2.2 Schriftliche Eingaben der Privatklägerschaft a) Hinsichtlich der Bestellkompetenz des Beschuldigten führte die Privatkläger- schaft in ihrem Bericht vom 28. November 2019 aus, dass der Beschuldigte be- fugt gewesen sei, Bestellungen bis Fr. 5'000.– selber auszuführen. Für Bestel- lungen über Fr. 5'000.– habe er einen sog. Arbeitsauftrag erstellen und diesen durch seinen Vorgesetzten unterzeichnen lassen müssen (BA 15-01-0085). b) Die Privatklägerschaft führte im erwähnten Bericht weiter aus, dass neben dem Beschuldigten folgende drei Stellen innerhalb der Kantonspolizei Schwyz Munition hätten bestellen konnten: 1) der Dienst Schiessen, Taktik und Selbst- verteidigung (nachfolgend: Dienst STS), 2) die Sondergruppe «K.» und 3) das Detachement Ordnungsdienst (BA 15-01-0079). Die Munitionsbestellungen für den Dienst STS seien jeweils zentral über den Beschuldigten gelaufen. Abgese- hen von einzelnen Ausnahmen, habe der Dienst STS die Bestellungen vorberei- tet und der Beschuldigte habe diese im Bedarfsfall angepasst (Datum, Bestell- nummer, etc.). Anschliessend habe der Beschuldigte die Bestellungen in seinem Namen bei den Lieferanten in Auftrag gegeben. Dabei sei üblicherweise auch die Rechnungsadresse des Beschuldigten als Leiter Logistik angegeben worden (BA 15-01-0080). Demgegenüber seien die Munitionsbestellungen für die Sonder- gruppe «K.» im Normalfall direkt durch den Materialchef der Sondergruppe «K.» getätigt worden. In Ausnahmefällen, wenn eine grosse Menge oder spezielle Mu- nition zu bestellen gewesen sei, seien die Bestellungen über den Beschuldigten gelaufen (BA 15-01-0081). Das Detachement Ordnungsdienst der Kantonspoli- zei Schwyz habe schliesslich für Einsätze im Zusammenhang mit unfriedlichem Ordnungsdienst über Mehrzweckwerfer (Gummischrot/CS) verfügt. Die Beschaf- fung von den dafür nötigen Treibpatronen sei jeweils zentral über den Beschul- digten gelaufen. Konkret seien folgende zwei Munitionstypen im Detachement Ordnungsdienst verwendet worden: «[Munitionsart]», welche bei der LBA, und «[Munitionsart]», welche bei der E. AG bestellt worden seien (BA 15-01-0082). c) In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Bestellungen machte die Privatklägerschaft in ihrem Bericht vom 11. Juli 2018 zusammengefasst geltend, dass eine Verwendung der damit bestellten Munition durch die Kantonspolizei Schwyz zusammengefasst ausgeschlossen sei, da 1) die Munition aufgrund Nicht-Vorhandensein der entsprechenden, dazugehörigen Waffen nicht verwen- det werden könne; 2) die Munition im relevanten Zeitraum nie von der Kantons- polizei Schwyz verwendet worden sei; 3) die Munition zwar aufgrund der vorhan- denen Waffen verwendet werden könne, aber solche Munition noch an Lager gewesen sei und deshalb kein Bedarf für weitere Munition bestanden habe oder
35 - SK.2020.51 könne, die Munition aber bei anderen Lieferanten bestellt worden sei (BA 05-01- 0227 ff.). d) Was die vom Beschuldigten geltend gemachten Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen anbelangt, hielt die Privatklägerschaft in ihrem Bericht vom 1. März 2021 fest, dass im Zeitraum von 2009 bis 2018 insgesamt 28 sol- cher Schiessen im Schiesskeller des Sicherheitsstützpunktes Y. sowie auf dem Schiessplatz Z. stattgefunden hätten. Im Rahmen der Gastschiessen sei die per- sönliche Dienstwaffe vorgestellt worden. Bei den Versuchs- und Fremdwaffen- schiessen seien verschiedene Munitionssorten und -typen verwendet worden; unter anderem auch Munition für Waffen, die nicht als Dienstwaffen anzusehen seien (TPF 9.262.4.017 ff.). Die für solche Schiessen verwendete Munition stamme aus dem Bestand der Kantonspolizei Schwyz. Genaue Angaben zu den Schusszahlen bei solchen Schiessen können nicht gemacht werden, da diese nicht erfasst worden seien. Erfahrungsgemäss könne bei einem Gastschiessen von ein paar Dutzend Schuss pro Gast ausgegangen werden; bei Versuchs- und Fremdwaffenschiessen sei jeweils eine sehr geringe Anzahl Schuss für das Be- schiessen der verschiedenen Zielmedien benötigt worden (TPF 2.262.4.020). 3.3.2.3 Aussagen Zeuge L. L., ehemaliger stellvertretender Kommandant der Kantonspolizei Schwyz, wurde an der Hauptverhandlung als Zeuge befragt. Dabei führte er zusammenfassend Folgendes aus: Der Beschuldigte sei als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz ihm direkt unterstellt gewesen. In dieser Funktion habe er in eigener Kompetenz Bestellungen bis zu einem Betrag von Fr. 5'000.– tätigen können. Sodann sei der Beschuldigte für die materielle und formelle Prüfung der Rech- nungen für solche Bestellungen zuständig gewesen (TPF 9.761.003 ff.). Nach dieser Kontrolle seien diese Rechnungen an die Geschäftsleitung der Kantons- polizei Schwyz, unter anderem auch an ihn (L.) selbst, zur Zahlungsfreigabe wei- tergeleitet worden (TPF 9.761.005). Für die Zahlungsfreigabe habe er dann je- weils – gestützt auf die zuvor durch den Beschuldigten erfolgte Kontrolle – die Rechnungen visieren müssen (TPF 9.761.009 f.). Bei Bestellungen über Fr. 5'000.– habe der Beschuldigte einen Arbeitsauftrag bei ihm einholen müssen. Dieser sei jeweils der Rechnung beigelegt worden (TPF 9.761.004; -010). Ob die Kantonspolizei Schwyz Gast-, Versuchs- oder Fremdwaffenschies- sen durchgeführt habe, wisse er nicht. Er habe davon gehört, könne aber keine weiteren Aussagen dazu machen, da er nicht daran beteiligt gewesen sei (TPF 9.761.007).
36 - SK.2020.51 3.3.2.4 Aussagen Zeuge M. M., Chef Einsatztraining (früher: Dienst STS) der Kantonspolizei Schwyz, wurde an der Hauptverhandlung als Zeuge befragt. Dabei führte er zusammenfassend Folgendes aus: Er habe u.a. bei der Munitionsbestellung mit dem Beschuldigten zusammengearbeitet. Der Beschuldigte sei der Kontoführer gewesen und die Rechnungen seien schliesslich alle über ihn beglichen worden (TPF 9.762.004), sodass dieser immer über alles informiert gewesen sei (TPF 9.762.006). Es sei auch vorgekommen, dass er selbst Bestellungen vorgenommen und den Be- schuldigten erst im Nachhinein informiert habe (TPF 9.762.005). Dabei seien ins- besondere grössere Munitionsbestellungen (50'000 Schuss) direkt zum Schiess- keller Y. geliefert worden; der Beschuldigte habe aber die entsprechenden Rech- nungen erhalten (TPF 9.762.005). Weiter bestätigte der Zeuge, dass die Kan- tonspolizei Schwyz Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen im Schiesskel- ler Y. und auf dem Schiessplatz Z. durchgeführt habe. Dabei sei jeweils eine geringe Menge pro Person (ein Magazin, 15 Schuss) verschossen worden (TPF 9.762.007 f.). Auf Vorhalt des Berichts der Kantonspolizei Schwyz vom
38 - SK.2020.51 3.3.2.8 Rechnungskontrolle der Kantonspolizei Schwyz Die Kantonspolizei Schwyz reichte mit Nachtragsbericht vom 11. Juli 2018 die Daten ihrer Rechnungskontrolle aus den Jahren 2009 bis 2018 ein (BA 05-01- 0236). Diese Daten zeigen unter anderem, dass die folgenden 28 Rechnungen zu den folgenden, dem Beschuldigten vorgeworfenen, Munitionsbestellungen durch den Beschuldigten wie folgt verbucht worden sind: a) Bestellungen bei der LBA (BA 05-01-0245 ff.): Datum Bestel- lung / Rechnung Bestellte Munition Kontogruppe Buchungsnotiz 20.10.2015 / 28.10.2015 [Munitionsart] Ausrüstung Diverse Munition 04.09.2015 / 10.09.2015 [Munitionsart] Diverses Trainingsmunition 16.01.2015 / 27.01.2015 [Munitionsart] SG OD Munition für OD 14.08.2014 / 05.09.2014 [Munitionsart] SG OD Munition OD 09.07.2014 / 21.07.2014 [Munitionsart] Bekleidung Jacken 26.06.2014 / 04.07.2014 [Munitionsart] Bekleidung Arbeitsschuhe 12.05.2014 / 19.05.2014 [Munitionsart] Bekleidung Arbeitsschuhe 20.02.2014 / 27.02.2014 [Munitionsart] SG OD Treibpat 18.11.2013 / 26.11.2013 [Munitionsart] SG OD Treibpat 03.09.2013 / 12.09.2013 [Munitionsart] SG OD Mun OD 20.03.2013 / 02.04.2013 [Munitionsart] SG OD Munition Unbekannt / 13.09.2011 [Munitionsart] SG OD Treib PAT 17.09.2010 / 23.09.2010 [Munitionsart] SG OD Treibpatronen Unbekannt / 25.11.2009 [Munitionsart] SG OD Gew Treib Pat Unbekannt / 02.04.2009 [Munitionsart] Diverses Pistolenputzzeug
39 - SK.2020.51 b) Bestellungen bei der G. AG (BA 05-01-0284): Datum Bestel- lung / Rechnung Bestellte Munition Kontogruppe Buchungsnotiz Unbekannt / 23.03.2017 [Munitionsart] SG OD Munition für OD Unbekannt / 23.06.2014 [Munitionsart] SG OD diverse Mun Unbekannt / 19.05.2014 [Munitionsart]
Ausrüstung G. AG Patrone SAR Unbekannt / 11.03.2014 [Munitionsart]
Ausrüstung Diverses Waffengurt- material c) Bestellungen bei der E. AG (BA 05-01-0299 f.): Datum Bestel- lung / Rechnung Bestellte Munition Kontogruppe Buchungsnotiz 22.03.2017 / 07.04.2017 [Munitionsart] SG OD Munition für OD 03.09.2015 / 21.09.2015 [Munitionsart] SG OD Munition für OD 22.06.2015 / 07.07.2015 [Munitionsart] SG OD Diverse Munition für OD 23.03.2015 / 13.05.2015 [Munitionsart] Ausrüstung Diverses Alkomaterial 16.01.2015 / 30.01.2015 [Munitionsart] Bewaffnung und Munition Ausbildungsmaterial für OD 15.04.2014 / 30.04.2014 [Munitionsart]
Ausrüstung Testmaterial für OD 14.03.2014 / 28.03.2014 [Munitionsart]
SG OD Diverses Kleinmaterial 03.09.2012 / 18.09.2012 [Munitionsart]
SG OD Tragtaschen 19.01.2009 / 30.01.2009 [Munitionsart] SG OD Treibpatronen für OD 3.3.2.9 Bericht FIKO Schwyz Die Finanzkontrolle des Kantons Schwyz hat im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren die Bestell- und Abrechnungsabläufe im Bereich der Materialbe- schaffung und -bewirtschaftung bei der Kantonspolizei Schwyz überprüft, insbe- sondere bezüglich Munition im Zeitraum von 2008 bis 2017. Die Ergebnisse die- ser Überprüfung hat sie im Bericht FIKO Schwyz (siehe Lit. N; TPF 9.271.001 ff.)
40 - SK.2020.51 zusammengefasst. Als Prüfungsergebnisse hält der Bericht u.a. Folgendes fest: «lm Zeitraum von 2008 bis 2017 konnten insgesamt 60 Bestellungen bzw. 62 Lie- ferungen festgestellt werden, welche keinem internen Verwendungszweck zuge- ordnet werden können. Zudem ist die gelieferte Munition mit Ausnahme von drei Kisten intern nicht auffindbar. Es betrifft 167 gelieferte Positionen im Wert von Fr. 180'976.60. Bei der unrechtmässig beschafften Munition handelt es sich unter anderem auch um Munitionstypen, welche bei der Kantonspolizei Schwyz nicht zum Einsatz kommen oder kamen. Aufgrund der getätigten Abklärungen muss davon ausgegangen werden, dass die für keinen internen Verwendungszweck zuordbaren Lieferungen durch den ehemaligen Leiter Logistik zu nicht polizeili- chen Zwecken, sprich für den privaten Gebrauch, bestellt und unrechtmässig an- geeignet wurden. Bei diesen Lieferungen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Munition nach Schwyz geliefert werden sollte. Die Bestellungen wurden zudem auffallend oft unter der Kompetenzschwelle für ein zweites Visum getätigt» (Be- richt FIKO Schwyz, S. 14 f.). Weiter wird in allgemeiner Hinsicht ausgeführt, dass das Beschaffungswesen der Kantonspolizei Schwyz relativ informell ablaufe und die Logistikprozesse (Beschaffung, Wareneingang, -bewirtschaftung, -ausgang, und Ausmusterung) formell nicht durch Weisungen bzw. Dienstbefehle geregelt seien (Bericht FIKO Schwyz, S. 18 f.). Hinsichtlich der Bestellkompeten- zen gelte gemäss Weisung «Kontoführung (Ausgabenkompetenzen / Laufwege / Ausgabengrundsätze)» vom 15. April 2014 Folgendes: Der Logistiker (Konto- führer) entscheide bei Bestellungen unter Fr. 2'000.– abschliessend (kein 4-Augenprinzip). Bei Bestellungen ab Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.– entscheide der Logistiker ebenfalls abschliessend (kein 4-Augenprinzip), sofern die Anschaffung detailliert im Budget aufgeführt sei; andernfalls sei ein Arbeitsauftrag an den Kommandanten bzw. dessen Stellvertreter zur Unterzeichnung zu erstellen. Bei Bestellungen ab Fr. 5'000.– bis Fr. 20'000.– habe der Logistiker ebenfalls einen Arbeitsauftrag zu erstellen und der Kommandant habe die Bestellung zu bewilli- gen (Bericht FIKO Schwyz, S. 33). Nach Eingang der Kreditorenrechnungen habe der Logistiker gemäss der Weisung über die Kontoführung in Verbindung mit der Finanzhaushaltsverordnung die materielle und formelle Richtigkeit zu prü- fen und die Rechnung anschliessend dem Stabschef zur Zahlungsanweisung weiterzureichen; ab Fr. 5'000.– habe der Kommandant oder dessen Stellvertreter zu visieren (Bericht FIKO Schwyz, S. 50). 3.3.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis 3.3.3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass sämtliche der dem Beschuldigten vorgeworfe- nen Bestellungen im Namen der Kantonspolizei Schwyz durch ihn als Leiter Lo- gistik bestellt und durch die Kantonspolizei Schwyz bezahlt worden sind (TPF 9.731.023 Z. 3 ff.; BA 05-01-0029 bis 0057; -0248 bis 0335). Zu beweisen
41 - SK.2020.51 ist, in welchem Umfang der Beschuldigte Munition und Material aus diesen Be- stellungen für sich privat bestellt und schliesslich verwendet hat. 3.3.3.2 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indi- rekter Beweis zulässig. Beim sogenannten Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachver- halt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. Ap- ril 2017 E. 3 m.w.H.). 3.3.3.3 In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen 34 Bestellungen bei der LBA zwischen 2009 und 2017 im Betrag von total Fr. 110'823.25 liegt folgendes Be- weisergebnis vor: a) Auf Vorhalt der Bestellungen bei der LBA aus den Jahren 2015 bis 2017 ge- stand der Beschuldigte (mit Ausnahme der Bestellungen vom 24. April 2015 und
43 - SK.2020.51 auch, dass der Beschuldigte bereits ab 2009 damit begonnen hat, privat Munition über die Kantonspolizei Schwyz zu bestellen. f) Ferner zeigen die Daten der Rechnungskontrolle der Kantonspolizei Schwyz, dass die Rechnungen für Munitionsbestellungen üblicherweise in der Konto- gruppe «Bewaffnung und Munition» verbucht worden sind (BA 05-01-0245 ff.). Der Beschuldigte, welcher alleine für die Kontoführung zuständig war (vgl. E. 3.3.2.1a; 3.3.2.9), hat insgesamt 15 Rechnungen zu den ihm vorgeworfenen Bestellungen aus den Jahren 2009 bis 2015 in anderen Kontogruppen verbucht (vgl. E. 0a). Von diesen in anderen Kontogruppen verbuchten Rechnungen stam- men 3 aus dem Jahr 2015. Die zu diesen 3 Rechnungen dazugehörigen Bestel- lungen vom 20. Oktober 2015, 4. September 2015 und 16. Januar 2015 hat der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen für private Zwecke getätigt (vgl. vorne lit. a). Deshalb wertet das Gericht bereits die Verbuchung in einer falschen Kon- togruppe per se als Indiz dafür, dass der Beschuldigte die so nicht ordnungsge- mäss verbuchten Bestellungen für sich privat getätigt hat. Die übrigen 12 Bu- chungen, d.h. diejenigen aus den Jahren 2009 bis 2014, bekräftigen diese An- nahme: Von diesen 12 Buchungen, welche alle nachweislich Munitionsbestellun- gen betreffen, hat der Beschuldigte 1 Bestellung in der Kontogruppe «Diverses» mit der Notiz «Pistolenputzzeug» (Bestellung mit Rechnung vom 2. April 2009), 3 in der Kontogruppe «Bekleidung» mit den Notizen «Jacken» bzw. «Arbeits- schuhe» (Bestellungen vom 9. Juli 2014, 26. Juni 2014, 12. Mai 2014) und 8 in der Kontogruppe «SG OD» (Sondergruppe Ordnungsdienst) mit der Notiz, dass es sich um Treibpatronen handle, verbucht. Die zwei erstgenannten 4 Buchun- gen in den Kontogruppen «Diverses» und «Bekleidung» sind offensichtlich falsch, handelt es sich bei der bestellen Ware doch weder um Pistolenputzzeug noch um Kleidungsstücke. Gleiches gilt in Bezug auf die in der Kontogruppe «SG OD» verbuchten Rechnungen. Gemäss den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Vorbringen der Privatklägerschaft hat die Kantonspolizei Schwyz für ihr Detachement Ordnungsdienst lediglich Treibpatronen «[Munitionsart]» bei der LBA bestellt (BA 15-01-0082), was im Übrigen nicht bestritten ist. Die in der Kon- togruppe «SG OD» verbuchten Rechnungen betreffen aber allesamt Bestellun- gen von Munition anderen Kalibers. Die Verbuchung in der Kontogruppe «SG OD» mit der Buchungsnotiz, dass es sich um Treibpatronen handle, ergibt somit keinen Sinn. Diese offensichtlichen Falschverbuchungen und das Einfügen irreführender bzw. falscher Buchungsnotizen lassen keine Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte damit private Munitionsbestellungen vertuschen wollte. Folglich wertet das Gericht auch diese Falschverbuchungen als wesentliches In- diz dafür, dass der Beschuldigte diese 15 Buchungen für sich privat getätigt hat. Dies betrifft die Bestellungen vom 20. Oktober 2015, 4. September 2015, 16. Ja- nuar 2015, 14. August 2014, 9. Juli 2014, 26. Juni 2014, 12. Mai 2014, 20. Feb-
44 - SK.2020.51 ruar 2014, 18. November 2013, 3. September 2013, 20. März 2013, 17. Septem- ber 2010 sowie die gemäss Anklageschrift undatierten Bestellungen mit den Rechnungen vom 13. September 2011, 25. November 2009 und 2. April 2009. Im Übrigen zeigt auch dies, dass der Beschuldigte bereits ab 2009 damit begon- nen hat, privat Munition über die Kantonspolizei Schwyz zu bestellen. g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Teilgeständnis, die Ausführun- gen der Privatklägerschaft, die beim Beschuldigten sichergestellten Bestelldoku- mente und die von ihm vorgenommenen Falschverbuchungen für das Gericht in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, dass bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass der Beschuldigte von den ihm vorgenommenen 34 Bestel- lungen insgesamt 31 Bestellungen, welche überdies in den modus operandi pas- sen, für sich privat getätigt hat. Lediglich 3 Bestellungen sind nicht vom Teilge- ständnis des Beschuldigten, den beim Beschuldigten sichergestellten Bestelldo- kumenten oder den Falschverbuchungen erfasst. Auf diese ist in der Folge näher einzugehen:
47 - SK.2020.51 gerschaft gab selbst an, dass es sich hierbei vermutlich um Korpsmaterial han- deln könnte (BA 05-01-0214) und machte sodann auch nicht geltend, inwiefern diese keine Verwendung bei der Kantonspolizei Schwyz gefunden hätten (vgl. BA 05-01-0231 f.). Überdies wurden diese Gurthalter auch korrekt verbucht (BA 05-01-0284), und es fanden sich hierzu keine Unterlagen auf den privaten Datenträgern des Beschuldigten. 3.3.3.5 In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Bestellung bei der H. GmbH aus dem Jahr 2017 im Betrag von Fr. 492.50 liegt folgendes Beweisergebnis vor: Der Beschuldigte hat sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptver- handlung zugegeben, diese Bestellung für sich privat getätigt und die Munition privat verwendet zu haben (vgl. E. 3.3.2.1). Diese Aussagen erachtet das Gericht als glaubhaft; sie stehen überdies im Einklang mit den schriftlichen Eingaben der Privatklägerschaft (vgl. E. 0). Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte diese Bestellung für sich privat getätigt und die Munition privat verwendet hat. 3.3.3.6 Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Bestellung bei der I. AG aus dem Jahr 2017 im Betrag von Fr. 1'333.80 liegt folgendes Beweisergebnis vor: Der Beschuldigte stritt sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptver- handlung ab, diese Bestellung für sich privat getätigt zu haben (vgl. E. 3.3.2.1). Aus den Akten ergibt sich zwar, dass die Bestellung durch den Beschuldigten selbst getätigt worden und die bestellte Ware (zwei Trommelmagazine [...]) an den Arbeitsort des Beschuldigten geliefert wurde (BA 05-01-0296). Hingegen passt diese Bestellung nicht in den modus operandi (vgl. E. 3.3.3.3d) des Be- schuldigten, hat er doch sonst bei der I. AG weder Waffen und Munition noch ein Trommelmagazin bestellt. Die dazugehörige Rechnung wurde sodann ordentlich in der Kontogruppe «Bewaffnung und Munition» verbucht (BA 05-01-0295). Zu- dem fanden sich auf den privaten Datenträgern des Beschuldigten auch keine Bestelldokumente von diesem Lieferanten (vgl. BA 10-01-0139 ff.). Obschon die Privatklägerschaft geltend machte, solche Magazine mit einer Kapazität von [...] nicht zu verwenden (BA 05-01-0232), kann dem Beschuldigten nach dem Ge- sagten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er diese Bestellung bei der I. AG für private Zwecke getätigt und die Trommelmagazine für sich privat verwendet hat. Der Anklagesachverhalt ist betreffend diese Bestellung bei der I. AG nicht erstellt. 3.3.3.7 In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen 19 Bestellungen bei der E. AG zwischen 2009 und 2017 im Betrag von total Fr. 64'414.– liegt folgendes Beweisergebnis vor:
48 - SK.2020.51 a) Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren, die Bestellungen bei der E. AG für sich privat getätigt zu haben (vgl. E. 3.3.2.1). Demgegenüber machte die Privat- klägerschaft nachvollziehbar geltend, dass sämtliche Ware aus diesen Bestel- lungen bei der Kantonspolizei Schwyz keine Verwendung gefunden hat (vgl. E. 0c). b) Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte erstmals zu Protokoll, «in erster Linie» bei der E. AG ab dem Jahr 2015 Munition für sich privat bestellt zu haben, welche er jeweils an seinen Arbeitsplatz im Kommando habe liefern lassen (vgl. E. 3.3.2.1a/b). Überdies hat er im Zusammenhang mit dem Vorwurf des unberechtigten Waffen- und Munitionsbesitz zugegeben, dass er am
54 - SK.2020.51 4.2.1 Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzei- chen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Urkun- den sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Nicht als Urkunde gilt ein Entwurf, soweit er erkennbar eine unfertige Erklärung ist. Dem Entwurf fehlt es entweder schon am Erklärungswert oder jedenfalls an der Beweisbestimmung. Hingegen kann einem fertigen Entwurf Urkundenqualität zukommen, soweit er in den Rechtsverkehr gelangt (BOOG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 110 Abs. 4 StGB N. 54 mit Hinweisen). Ferner gelten im Rahmen der Falschbeurkundung einseitige Erklä- rungen, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, nicht als von Art. 251 StGB geschützte Urkunden, kommt ihnen in der Regel doch keine erhöhte Glaub- würdigkeit zu (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 104). 4.2.2 Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingül- tige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewähr- leisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Anga- ben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist folglich relativ. Das Schriftstück kann mit Bezug auf be- stimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht (BGE 142 IV 119 E. 2.2; 138 IV 130 E. 2.2.1). Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeur- kundung hohe Anforderungen (BGE 118 IV 363 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2016 vom 25. Mai 2006 E. 3.3.1).
55 - SK.2020.51 4.2.3 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvor- satz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Im Weiteren verlangt der Tatbestand ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 4.3 Tatsächliches und Beweiswürdigung 4.3.1 In Bezug auf den Anklagepunkt 1.3.1 ist in tatsächlicher Hinsicht Folgendes fest- zuhalten: Das Formular «Schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe» wurde auf dem Bürotisch des Beschuldigten sichergestellt und liegt bei den Akten (Ass-Nr. 01.01.0016; BA 10-01-0081). Dieses Formular enthält unter der Rubrik «Waffe / wesentlicher Waffenbestandteil» Angaben zu einem Sturmgewehr 57, Nr. 17. Unter der Rubrik «Erwerber» stehen die Personalien des Beschuldigten. Die Angaben des Veräusserers fehlen. Als Datum der Übertragung der Waffe ist der 24. Juli 2007 notiert. Das Formular ist schliesslich vom Beschuldigten unter- schrieben (BA 10-01-0081). Gemäss seinen eigenen Aussagen hat der Beschul- digte das Formular, wie beschrieben, selbst ausgefüllt (TPF 9.731.029 Z. 21). Er gab im Vorverfahren anlässlich der Einvernahme vom 28. Juni 2018 auf Vorhalt dieses Formulars an, dass ihn jemand angerufen habe, um ihm ein Sturmgewehr zu verkaufen. Er habe das Sturmgewehr mit einem zurückdatierten Waffenkauf- vertrag erwerben wollen (BA 13-01-0128 Z. 1 ff.). Anlässlich der Schlusseinver- nahme präzisierte der Beschuldigte am 30. April 2020, dass er angenommen habe, dieses Formular weggeworfen zu haben. Es habe sich nur um einen Ent- wurf gehandelt; das Geschäft sei nie zustande gekommen (BA 13-01-0190 Z. 48). Diese Aussagen bestätigte er im Wesentlichen an der Hauptverhandlung (TPF 9.731.029). Gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 12. Juni 2018 könne der aktuelle Besitzer des im Formular erwähnten Sturmgewehrs 57 nicht ermittelt werden (BA 10-01-0078). Nach dem Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht, dass der Beschuldigte das Formular, wie oben beschrieben, ausgefüllt hat. Zugunsten des Beschuldig- ten ist allerdings davon auszugehen, dass er das Sturmgewehr Nr. 57 nie erwor- ben hat. Dies resultiert nicht nur aus den Aussagen des Beschuldigten, sondern stützt sich auch darauf, dass das Formular nicht vollständig ausgefüllt worden ist und das entsprechende Sturmgewehr nicht beim Beschuldigten sichergestellt werden konnte. 4.3.2 In Bezug auf den Anklagepunkt 1.3.2 ist in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Arbeitsauftrag vom 8. Novem- ber 2017 bei den Akten liegt (TPF 9.262.4.013). Diesbezüglich ist aufgrund der
56 - SK.2020.51 Akten erstellt, dass er diesen Arbeitsauftrag, wonach bei der LBA Gewehrpatro- nen [Munitionsart 1] im Betrag von Fr. 5'200.– bestellt worden sind, erstellt und unterzeichnet und in der Folge seinem Vorgesetzten zur Visierung vorgelegt hat (TPF 9.262.4.013), was vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird (TPF 9.731.029 f.). Weiter ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 bei der LBA Gewehrpatronen [Munitionsart 1] und [Munitionsart 2] im Betrag von Fr. 5'200.– bestellt hat (BA 05-01-0030). Im Vorverfahren sowie anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte allerdings, dass das vorgenannte Bestellschreiben vom 31. Oktober 2017 und der Arbeitsauftrag die gleiche Bestellung betreffen. Vielmehr seien zwei verschie- dene Bestellungen je im Betrag von Fr. 5'200.– getätigt worden (BA 13-01-0016 Z. 27 ff.; -0017 Z. 1 ff.; TPF 9.731.029 Z. 23 ff./31 ff.). Aufgrund der sich in den Akten befindenden Unterlagen kann diesem Einwand des Beschuldigten nicht gefolgt werden. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Arbeitsauftrag, nach welchem nur Gewehrpatronen [Munitionsart 1] bestellt wor- den sind, nimmt Bezug auf die Offerte Nr. 18 (TPF 9.262.4.013). Die sich eben- falls in den Akten befindende Auftragsbestätigung der LBA vom 3. Novem- ber 2017 (TPF 9.262.4.014) sowie die Rechnung der LBA vom 14. Novem- ber 2017 (BA 05-01-0249) nehmen ebenfalls auf die Nr. 18 Bezug. Auch auf dem Bestellschreiben vom 31. Oktober 2017 ist die Nr. 18 handschriftlich vermerkt (BA 05-01-0030). Die letztgenannten drei Dokumente (Bestellschreiben vom
57 - SK.2020.51 4.4 Rechtliche Würdigung 4.4.1 Vorab ist zu prüfen, ob dem sichergestellten Formular «Schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe» im Rahmen der Falschbeurkundung Urkundenqua- lität zukommt. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte im vor- liegend relevanten Formular – entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten – ein- seitig bestätigt hat, am 24. Juli 2007 das Sturmgewehr 57, Nr. 17, übertragen er- halten zu haben. Angaben zum Veräusserer fehlen gänzlich im Formular. Ferner ist erstellt, dass das mit diesem Formular beabsichtigte Geschäft nie zustande gekommen ist. Das Formular wurde sodann auf dem Schreibtisch des Beschul- digten – und somit in dessen Herrschaftsbereich – sichergestellt und gelangte nie in den Rechtsverkehr (vgl. E. 4.3.1). Dieses vom Beschuldigten einseitig er- stellte Formular stellt somit eine unfertige Erklärung dar und ist daher als Entwurf zu qualifizieren, welcher nie in den Rechtsverkehr gelangte. Als solcher ist er nicht geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung – insbesondere nicht die Übertragung des Sturmgewehrs 57 – zu beweisen (vgl. E. 4.2.1). Dem vom Be- schuldigten zurückdatierten Formular kommt im Rahmen der Falschbeurkun- dung folglich kein Urkundencharakter zu. Da das Formular nie in den Rechtsver- kehr gelangte, hat der Beschuldigte das Formular – dem ohnehin kein Urkun- dencharakter zukommt – auch nicht zur Täuschung gebraucht. Nach dem Ge- sagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Anklage- punkt 1.3.1 freizusprechen. 4.4.2 4.4.2.1 In Bezug auf den Anklagepunkt 1.3.2 ergibt sich in objektiver Hinsicht Folgendes: Der dem Beschuldigten vorgeworfene Arbeitsauftrag stellt inhaltlich eine Ausga- benbewilligung im Sinne von § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den kantonalen Fi- nanzhaushalt des Kantons Schwyz vom 20. November 2013 (FHG; SRSZ 144.110) dar. Nach § 29 Abs. 1 FHG gilt als Ausnahmebewilligung die Ermäch- tigung zum Eingehen von finanziellen Verpflichtungen für bestimmte Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag (§ 29 Abs. 1 FHG). Im Allgemeinen sind zwar die Departemente in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Erteilung von Ausga- benbewilligungen bis zu einem bestimmten Betrag zuständig; sie können den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten ihre Kompetenzen allerdings ganz oder teilweise übertragen (§ 31 Abs. 1 der Verordnung über den kantonalen Finanz- haushalt des Kantons Schwyz vom 9. Dezember 2015 [FHV; SRSZ 144.111]). Für Munitionsbestellungen der Kantonspolizei Schwyz ab Fr. 5'000.– bis Fr. 50'000.– wurde diese Kompetenz an den Kommandanten bzw. Stellvertreten- den Kommandanten übertragen (vgl. Bericht FIKO Schwyz, S. 33 [TPF 9.271.033]). Der vorliegende Arbeitsauftrag vom 8. November 2017 war so- mit dazu bestimmt und geeignet, zu beweisen, dass eine Ausgabenbewilligung für den Erwerb von Gewehrpatronen [Munitionsart 1] im Betrag von Fr. 5'200.–
58 - SK.2020.51 erteilt worden war. Dieser Arbeitsauftrag fand als Beilage zur dazugehörigen Rechnung vom 14. November 2017 (BA 05-01-0249; TPF 9.731.029 Z. 22 ff.), welche als Beleg für die Zahlungsanweisung gemäss § 52 ff. FHV diente und vom Beschuldigten als materiell und formell richtig visiert worden ist, Eingang in die Buchhaltung des Kantons Schwyz bzw. der Kantonspolizei Schwyz. Als Buchhaltungsbeleg kommt dem Arbeitsauftrag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 138 IV 130 E. 2.2.1; 129 IV 130 E. 3.2 f.) sodann auch erhöhte Glaubwürdigkeit und somit Urkundencharakter im Rahmen der Falsch- beurkundung zu. Indem der Beschuldigte diesen inhaltlich falschen und somit unwahren (vgl. E. 4.3.2) Arbeitsauftrag erstellte, unterschrieb und seinem Vorge- setzten zur Unterschrift vorlegte, hat er in objektiver Hinsicht eine Falschbeur- kundung begangen.
4.4.2.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass der von ihm erstellte und unterzeichnete Arbeitsauftrag inhaltlich falsch war, hat er doch die dazugehörige – und vom Arbeitsauftrag in Bezug auf die bestellte Ware abweichende – Bestellung getätigt (BA 05-01-0030; E. 4.3.2). Darüber hinaus war es der Beschuldigte, welcher auf der zum Arbeitsauftrag dazugehörigen Rechnung mit seiner Unterschrift materiell und formell deren Richtigkeit bestä- tigte (BA 05-01-0249) und die Munition schliesslich auch (privat) verwendete (vgl. E. 3.3.3.3). Daraus ergibt sich, dass er direkt vorsätzlich gehandelt hat. Indem der gefälschte Arbeitsauftrag dem Beschuldigten überdies die Bestellung von pri- vat verwendeter Munition im Wert von Fr. 5'200.– auf Kosten der Kantonspolizei Schwyz ermöglichte, hat der Beschuldigte sodann in der Absicht gehandelt, die Kantonspolizei Schwyz am Vermögen zu schädigen und sich einen unrechtmäs- sigen Vorteil zu verschaffen.
4.4.2.3 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der Urkundenfälschung gemäss 251 Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.3.2 schuldig zu sprechen.
62 - SK.2020.51 zum Preis von Fr. 0.– als Privatperson erworben (BA 13-01-0191 Z. 59; TPF 9.731.031 Z. 10 ff.). Letzteres wurde von dem damals zuständigen Mitarbei- ter der G. AG bestätigt (BA 12-10-0003 Z. 29 ff.) und ergibt sich im Übrigen auch aus den Akten (siehe Rechnung der G. AG vom 7. Februar 2007, welche an den Beschuldigten privat adressiert ist [BA 13-01-0157], sowie die an den Beschul- digten erteilte Ausnahmebewilligung vom 9. Februar 2007 [BA 13-01-0159]). 5.4 Rechtliche Würdigung 5.4.1 In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Munitionsbestellungen ge- mäss Anklagepunkt 1.4.1 ergibt sich in rechtlicher Hinsicht Folgendes: 5.4.1.1 Der Beschuldigte war im Tatzeitraum Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz. Gegenüber den Munitionslieferanten ist er nachweislich in dieser Funktion auf- getreten bzw. hat die Bestellungen in dieser Funktion getätigt (vgl. E. 3.3.3). Dadurch hat er als Beamter i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB gehandelt. 5.4.1.2 In dieser Beamtenfunktion hat der Beschuldigte im Namen und auf Rechnung der Kantonspolizei Schwyz bei den jeweiligen Lieferanten Munition bestellt. Durch diese Bestellungen hat er mit den jeweiligen Lieferanten für die Kantons- polizei Schwyz einen Kaufvertrag über die besagte Munition abgeschlossen. Ob diese Kaufverträge – namentlich die Verträge, an denen lediglich Gemeinwesen und keine Privatpersonen beteiligt waren – als privatrechtlich oder öffentlich- rechtlich zu qualifizieren sind, ist dabei ohne Belang (vgl. E. 5.2.3). 5.4.1.3 Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatkläger- schaft konnte er Bestellungen bis zu einem Betrag von Fr. 5'000.– in eigener Kompetenz tätigen (vgl. E. 3.3.2.1 f.). Folglich war er formell berechtigt, die Rechtsgeschäfte in Bezug auf die Munitionsbestellungen unter Fr. 5'000.– abzu- schliessen. Hingegen war er intern nicht formell berechtigt die zwei Munitionsbe- stellungen im Betrag von über Fr. 5'000.– (Bestellung bei der LBA vom 31. Okto- ber 2017; Bestellung bei der E. AG vom 17. November 2017) selbständig vorzu- nehmen, sondern musste hierfür von seinen Vorgesetzen einen Arbeitsauftrag einholen (vgl. E. 3.3.2.1 f.). Als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz war der Beschuldigte aber direkte Ansprechperson für die jeweiligen Lieferanten. Über- dies war es die primäre Aufgabe des Beschuldigten, Material und Munition zu beschaffen und zu bestellen. Weiter war die (interne, auf Beträge unter Fr. 5'000.– beschränkte) Bestellkompetenz des Beschuldigten – wie dieser selbst geltend machte (TPF 9.731.030 Z. 12 ff.) – den jeweiligen Lieferanten nicht be- kannt (siehe auch Bericht FIKO Schwyz, S. 32 [TPF 9.271.032]). Somit konnte der Beschuldigte jedenfalls faktisch über die zwei vorgenannten Munitionsbestel- lungen im Betrag von über Fr. 5'000.– entscheiden (vgl. E. 5.2.2). Dies hat der Beschuldigte sodann in Bezug auf die ihm vorgeworfenen zwei Bestellungen
63 - SK.2020.51 auch getan: Die entsprechende Bestellung bei der LBA wurde bereits am 31. Ok- tober 2017 durch den Beschuldigten aufgegeben (BA 05-01-0030); der entspre- chende (und überdies gefälschte) Arbeitsauftrag wurde hingegen erst nachträg- lich am 8. November 2017 erstellt (TPF 9.262.4.013; vgl. E. 4.4.2). Folglich konnte er die Bestellung auch ohne vorgängiges Einholen des Arbeitsauftrages faktisch selbständig tätigen. In Bezug auf die Bestellung bei der E. AG vom
64 - SK.2020.51 5.4.1.6 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung in objekti- ver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Da er auf die vorgenannte Weise bei der Be- stellung von Munition die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen mehr- fach geschädigt hat, hat er den Tatbestand mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB im Anklage- punkt 1.4.1 schuldig zu sprechen. 5.4.2 In Bezug auf den Anklagepunkt 1.4.2 ergibt sich in rechtlicher Hinsicht Folgen- des: Aus dem Gesamtzusammenhänge können folgende drei Vorgänge eruiert werden, die als potentielle Rechtsgeschäfte infrage kommen: 5.4.2.1 Als Rechtsgeschäft kommt erstens die Beschaffung des Maschinengewehrs 51 durch den Beschuldigten bei der LBA infrage. Indem der Beschuldigte gegenüber der LBA als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz auftrat, handelte er dabei zwar als Beamter. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern er bei der Beschaffung des Maschinengewehrs öffentliche Interessen geschädigt haben soll. Aufgrund der vorhandenen Akten ist erstellt, dass die Kantonspolizei Schwyz das Maschi- nengewehr zu Ausbildungszwecken unentgeltlich von der LBA erhalten hat (vgl. E. 5.3.2). Es liegt somit weder ein finanzieller Schaden vor noch ist ersicht- lich ist, inwiefern der Beschuldigte mit dieser Bestellung der Kantonspolizei Schwyz einen ideellen Schaden zugefügt haben soll. 5.4.2.2 Das Maschinengewehr 51 ist an die G. AG übertragen worden. Dieser Vorgang ist in der Anklage nicht explizit umschrieben, sondern ergibt sich sinngemäss aus den Aussagen des Beschuldigten und den übrigen Akten (vgl. E. 5.3.2). Aber selbst wenn dieser Vorgang – im Einklang mit dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) – als genügend präzise umschrieben gelten würde, ist er sachver- haltsmässig nicht zweifelsfrei erstellt: Der Beschuldigte gab anlässlich der Haupt- verhandlung an, das Maschinengewehr «gratis» an die G. AG weitergegeben zu haben (TPF 9.731.031 Z. 40 ff.). Diese unentgeltliche Übertragung an die G. AG sei in Absprache mit dem damals zuständigen Ausbildungschef der Kantonspo- lizei Schwyz erfolgt (TPF 9.731.031 Z. 10 ff.; -032 Z. 17 ff.). Gegenteiliges kann dem Beschuldigten bei vorliegender Akten- und Beweislage nicht nachgewiesen werden. Demnach ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er bei diesem Vorgang öf- fentliche Interesse schädigen konnte. 5.4.2.3 Schliesslich erwarb der Beschuldigte das Maschinengewehr 51 von der G. AG. Bei diesem Erwerb trat der Beschuldigte nachweislich als Privatperson (vgl. E. 5.3.2) und nicht als Beamter auf. Folglich erfüllt er bei diesem Vorgang nicht die Täterqualifikation von Art. 314 StGB, sodass eine Strafbarkeit von vorn- herein ausscheidet.
65 - SK.2020.51 5.4.2.4 Nach dem Gesagten kann dem Beschuldigten bei keinem der vorliegend rele- vanten Vorgänge nachgewiesen werden, dass er als Beamter finanzielle oder ideelle Interessen der Kantonspolizei Schwyz geschädigt hat. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung im Anklagepunkt 1.4.2 freizuspre- chen.
67 - SK.2020.51 oder unvollständigen Kenntnisse ergänzt oder verstärkt werden (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 10; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 8). 6.2.6 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). 6.3 Tatsächliches 6.3.1 Beweismittel 6.3.1.1 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren die ihm vorgeworfenen Dokumente und Informationen an B. übermittelt zu haben (BA 13-01-0071 f.; 13-01-0191 Z. 65). Er gab einzig an, B. geschrieben zu haben, dass er von S., Wachtmeister der Kantonspolizei Schwyz, einvernommen worden sei. Er habe aber nicht über ein eingescanntes Dokument verfügt (BA 13-01-0072 Z. 14 ff.). Zudem habe er als Zivilangestellter keinen Zugriff auf Ermittlungsdaten oder Akten gehabt (BA 13-01-0191 Z. 65). Im Übrigen machte der Beschuldigte im Vorverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Auch anlässlich der Hauptver- handlung bestritt er den Anklagevorwurf im Grundsatz (TPF 9.731.032 Z. 43). Er gab zu Protokoll, B. habe ihn am 11. September 2016 gegen Mitternacht «aus heiterem Himmel» besucht (TPF 9.731.008 Z. 13 ff.; -032 Z. 45). Zu einem spä- teren Zeitpunkt sei er von S. der Kantonspolizei Schwyz über seine privaten Kon- taktdaten kontaktiert worden und habe mit diesem am 29. September 2016 ge- sprochen (TPF 9.731.033 Z. 2 ff.; -035 Z. 21). Dabei habe S. den Beschuldigten gefragt, ob er einen «jungen Deutschen, B.» kenne, was der Beschuldigte ver- neint habe. Weiter habe S. ihn darüber informiert, dass die Behörden jemanden verfolgt hätten und dieser am 11. September 2016 in X. unterwegs gewesen sei. Als der Beschuldigte nach Konsultation seines Kalenders bemerkt habe, dass B. ihn an diesem Datum besucht habe, habe er S. darüber informiert, dass B., den er unter dem Namen «T.» kenne, am 11. September 2016 bei ihm gewesen sei (TPF 9.731.033 Z. 5 ff.). Der Beschuldigte sei danach von S. darüber informiert worden, dass B. im Zusammenhang mit dem «Thema Waffen» beobachtet werde (TPF 9.731.034 Z. 1 ff.). Nach der Besprechung mit S. sei dem Beschuldigten bewusst geworden, dass wenn B. beobachtet werde, würde er als Nächster be- obachtet werden (TPF 9.731.034 Z. 15 ff.). Anschliessend habe er zwei illegale Maschinenpistolen und etwas Munition, welche er zu Hause gehabt habe, weg- geschafft, sodass ihm diese Gegenstände nicht zum Verhängnis werden könnten (TPF 9.731.033 Z. 22 ff.; -034 Z. 21 ff.). Überdies habe er B. geschrieben, dass er ihn nicht mehr besuchen solle und er mit ihm nichts mehr zu tun haben möchte (TPF 9.731.033 Z. 24 ff.; -034 Z. 24 ff.). Allgemein führte der Beschuldigte
68 - SK.2020.51 schliesslich aus, nicht zu wissen, ob er als Privatperson oder als Polizeimitarbei- ter mit S. gesprochen habe. Es habe sich seiner Ansicht nach nicht um eine Zeu- geneinvernahme gehandelt; er sei überdies nie auf eine Schweigepflicht hinge- wiesen worden (TPF 9.731.035 Z. 19 f.). In Bezug auf die ihm vorgeworfenen Dokumente und Informationen führte der Beschuldigte aus, bei der Besprechung mit S. keine schriftlichen Unterlagen, ins- besondere kein Protokoll, erhalten zu haben (TPF 9.731.034 Z. 40 f.; -035 Z. 36 ff.). Überdies habe er keinen Zugriff auf polizeiliche Datenbanken gehabt (TPF 9.731.033 Z. 43 ff.) und folglich B. auch keine Dokumente übermitteln kön- nen (TPF 9.731.035 Z. 6/18/42). Auf Frage gab der Beschuldigte allerdings an, B. geschrieben zu haben, «er solle nicht mehr kommen und er werde überwacht» (TPF 9.731.035 Z. 1 ff.). Er «habe ihm gesagt, dass er (B.) auf der Verfolgungs- liste stehe» und «dass er (B.) verfolgt worden sei nach X.» (TPF 9.731.035 Z. 10 ff.). 6.3.1.2 Aussagen B. Anlässlich der rechtshilfeweise durchgeführten Konfrontationseinvernahme vom
69 - SK.2020.51 sich aber nicht mehr erinnern (TPF 9.272.016 Z. 26 ff.). Die Informationen und Dokumente habe er ihm jeweils über einen im Darknet betriebenen E-Mail- Account zukommen lassen. Auf Frage hinsichtlich des Formats der Dokumente konnte B. keine Angaben machen; es habe sich um ein «normales Bildformat» gehandelt. Insgesamt habe der Beschuldigte ihm jeweils eine bis zwei Seiten pro Nachricht geschickt, total zehn bis zwanzig Seiten (TPF 9.272.016 f.). Hinsicht- lich des ihm zugestellten Einvernahmeprotokolls des Beschuldigten präzisierte B., dass dieses eine oder zwei Seiten lang war. Der Beschuldigte habe ihm das gesamte Protokoll gesendet, aber den Namen des einvernehmenden Polizisten «rausgenommen», sodass dieser nicht ersichtlich gewesen sei (TPF 9.272.017 Z. 9). Wer dem Beschuldigten diese Informationen und Dokumente gegeben habe, wisse er nicht; er habe auch nicht gefragt. Der Beschuldigte habe ihm aber gesagt, ein Kollege hätte ihm diese Informationen «unter der Hand» zukommen lassen (TPF 9.272.014 Z. 30 ff.). Auf Frage, wer S. sei, antwortete B., dass er keinen S. kenne (TPF 9.272.018 Z. 24 ff.). 6.3.1.3 Aktennotizen von S. In den Akten befinden sich zwei von S., Sachbearbeiter Kriminalanalyse der Kan- tonspolizei Schwyz, verfasste Aktennotizen (Aktennotiz vom 3. Oktober 2016 [BA 01-02-0111 f.]; Aktennotiz vom 24. Oktober 2016 [BA 01-02-0110]). Gemäss Bericht der Kantonspolizei Schwyz vom 17. Februar 2021 erkundigte sich S. so- wohl am 29. September 2016 als auch am 24. Oktober 2016 beim Beschuldigten über mögliche Erkenntnisse zu B. Hierbei wurde der Beschuldigte nicht schriftlich einvernommen, sondern es wurden jeweils lediglich die vorgenannten Aktenno- tizen erstellt (TPF 9.262.4.006). Auf deren Inhalt wird im Rahmen der Beweis- würdigung eingegangen. 6.3.2 Beweiswürdigung und Beweisergebnis 6.3.2.1 Der Beschuldigte bestritt den Anklagesachverhalt im Vorverfahren sowie im Grundsatz auch anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. E. 6.3.1.1). Deshalb ist zu klären, ob dem Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass er die ihm vorgeworfenen Informationen und Dokumente B. zukommen liess. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass der E-Mail-Account, welcher zur Übermittlung der Informationen und Dokumente gedient haben soll, gemäss An- klageschrift zwischenzeitlich gelöscht sei. Somit fehlt es an direkten Beweisen, insbesondere den angeblich zwischen dem Beschuldigten und B. ausgetausch- ten E-Mails, mit welchen der Beschuldigte B. die entsprechenden Informationen und Dokumente übermittelt haben soll. Es muss geprüft werden, ob ein Indizien- beweis erbracht werden kann (vgl. dazu E. 3.3.3.2).
70 - SK.2020.51 6.3.2.2 In Bezug auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe B. seine gegenüber S. gemach- ten Aussagen übermittelt (vgl. E. 6.1a) liegt folgendes Beweisergebnis vor: a) Sachverhaltsmässig ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und den sich in den Akten befindenden Aktennotizen erstellt, dass der Beschuldigte von S. im Zusammenhang mit B., der dem Beschuldigten damals unter dem Namen «T.» bekannt war, befragt worden ist. S. hat von dieser Befragung einen zweisei- tigen Wahrnehmungsbericht in Form einer Aktennotiz, datierend vom 3. Okto- ber 2016, erstellt (BA 01-02-0111 f.). b) B. sagte im Vorverfahren zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe ihm das Protokoll der Einvernahme geschickt, in welcher der Beschuldigte erklärt habe, dass er B. in Stuttgart auf einer Messe kennen gelernt und ihn beim nächt- lichen Besuch überraschte habe. In diesem Protokoll sei die Schweizer Polizei aufgrund des Besuchs zu «dieser fragwürdigen Zeit» davon ausgegangen, dass B. beim Beschuldigten habe einbrechen wollen. Dieses Protokoll sei eine oder zwei Seiten lang gewesen (vgl. E. 6.3.1.2). c) Die Beschreibung des Einvernahmeprotokolls durch B. trifft im Kern inhaltlich auf die von S. verfasste Aktennotiz vom 3. Oktober 2016 zu. In dieser Aktennotiz ist nachzulesen, dass der Beschuldigte seit über 30 Jahren an Oldtimermärkten in Mannheim und Ulm Ersatzteile für Oldtimer anbietet und an «einer solchen Veranstaltung T.... (wie er sich selber vorstellte)» bzw. B. kennengelernt habe (BA 01-02-0112), was mit der Aussage von B. – abgesehen von den unterschied- lichen Städten (Mannheim/Ulm statt Stuttgart) – ansonsten inhaltlich überein- stimmt. Weiter ist in der Aktennotiz nachzulesen, dass der Beschuldigte den nächtlichen Besuch vom 11. September 2016 als «Überfall Besuch» bezeichnete und B. ihm damals mitgeteilt habe, dass er niemandem habe mitteilen wollen, dass er nach X. reise, «daher die Überraschung» (BA 01-02-0112). Auch die Passage stimmt mit den Aussagen von B. überein, wonach der Beschuldigte im Einvernahmeprotokoll ausgesagt habe, dass B. den Beschuldigten beim nächtli- chen Besuch überrascht habe. Schliesslich ist als Schlussbemerkung der Akten- notiz Folgendes festgehalten: «Da dieser T. unangemeldet zu einer speziellen Zeit in X. im Quartier von A. auftauchte, besteht die Möglichkeit, dass dieser das Objekt auskundschaften wollte, um zu einem späteren Zeitpunkt den Einbruchs- diebstahl zu tätigen» (BA 01-02-0112). Diese Schlussbemerkung stimmt eben- falls mit den Aussagen von B. überein, wonach die Schweizer Polizei aufgrund des Besuchs zu «dieser fragwürdigen Zeit» davon ausgegangen sei, dass B. beim Beschuldigten habe einbrechen wollen. Ferner trifft die von B. gemachte Beschreibung des Protokolls nicht nur in Bezug auf den Inhalt, sondern auch in Bezug auf dessen Länge mit der Aktennotiz vom 24. Oktober 2016 überein, ist Letztere doch genau zwei Seiten lang (BA 01-02-0111 f.). Schliesslich gab B. an,
71 - SK.2020.51 den Verfasser des Protokolls – S. – nicht zu kennen, was mit seiner Aussage übereinstimmt, dass der Beschuldigte vor dem Übermitteln des Protokolls den Namen des einvernehmenden Polizisten abgedeckt habe (vgl. E. 6.3.1.2 in fine). d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Aussagen von B. weitge- hend mit den Informationen in der Aktennotiz vom 3. Oktober 2016 decken. Für das Gericht bestehen deshalb keine Zweifel, dass B. jedenfalls der in dieser Ak- tennotiz festgehaltene Inhalt – wenn auch nicht die Aktennotiz selbst – übermittelt worden ist. Dies wurde vom Beschuldigten im Übrigen auch nicht explizit bestrit- ten. Vielmehr machte er lediglich geltend, keine Aktennotiz bzw. im Allgemeinen keine Unterlagen an B. übermittelt zu haben (vgl. E. 6.3.1.1). e) Zu prüfen bleibt, ob der in der Aktennotiz vom 3. Oktober 2016 festgehaltene Inhalt durch den Beschuldigten B. übermittelt worden ist. Der Beschuldigte gab selbst an, B. nach dem Gespräch mit S. kontaktiert zu haben (E. 6.3.1.1). Bereits dies indiziert, dass er B. über den Inhalt des Gesprächs mit S. und folglich über den Inhalt der Aktennotiz informiert hat. Es ist überdies nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht, wer ausser dem Beschuldigten ein Interesse daran gehabt hätte, den Inhalt der Aktennotiz an B. weiterzuleiten. Demgegenüber ist ein klares Interesse des Beschuldigten ersichtlich, B. über das gegen ihn damals laufende Verfahren zu informieren: Gemäss eigenen Aussa- gen befürchtete der Beschuldigte aufgrund der Verbindung zu B. nämlich selbst ins Visier der Strafverfolgungsbehörden zu geraten (E. 6.3.1.1), was durch die Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung, in welchem er unter anderem als Mittäter von B. angeklagt worden ist, auch tatsächlich geschehen ist (vgl. E. 2.1). Durch eine vorzeitige Information von B. wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, sich mit B. abzusprechen (unabhängig davon, ob eine solche Abspra- che auch tatsächlich erfolgte), was als gewichtiges Indiz für die Information von B. durch den Beschuldigten zu werten ist. Überdies standen der Beschuldigte und B. jedenfalls in einem gewissen Näheverhältnis, hätte der Beschuldigte doch sonst nicht anlässlich des nächtlichen, nicht vereinbarten Besuchs am 11. Sep- tember 2016 etwa eineinhalb Stunden mit B. – wie er selbst geltend machte (BA 01-02-0112; 13-01-0003 Z. 14 ff.) – verbracht. Auch dies lässt darauf schlies- sen, dass der Beschuldigte ein Interesse daran hatte, B. über das gegen ihn da- mals laufende Strafverfahren zu informieren. Nach dem Gesagten bestehen auf- grund den an sich glaubhaften Aussagen von B. und den übrigen Indizien für das Gericht keine Zweifel, dass B. durch den Beschuldigten über den in der Akten- notiz vom 3. Oktober 2016 festgehaltenen Inhalt informiert worden ist. Der An- klagesachverhalt ist diesbezüglich erstellt. f) Da dem Beschuldigten lediglich die Übermittlung des Kommunikationsinhaltes und nicht die physische bzw. elektronische Übermittlung der Aktennotiz selbst
72 - SK.2020.51 vorgeworfen wird, ist auch nicht massgebend, dass er – wie er geltend machte (E. 6.3.1.1) – keinen Zugriff auf Ermittlungsakten bzw. entsprechende Datenban- ken hatte. 6.3.2.3 In Bezug auf den zweiten Vorwurf, der Beschuldigte habe B. über die gegen ihn eingeleiteten Observationsmassnahmen (GPS-Tracking und Innenraumüberwa- chung des Fahrzeuges) informiert (vgl. E. 6.1b) liegt folgendes Beweisergebnis vor: a) Gemäss dem sich in den Akten befindenden Antrag des Polizeipräsidiums Konstanz vom 4. November 2016 an die Staatsanwaltschaft Konstanz wurde das Fahrzeug von B. seit dem 17. Juli 2016 – und somit während des angeblichen Tatzeitraums der Amtsgeheimnisverletzung – mittels GPS-Technik durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden überwacht (CD BA 01-02-0022, 61 Js 25833_16, Hauptband I, S. 269, 277). B. belastete den Beschuldigten ausdrück- lich, diese Information an ihn übermittelt zu haben (vgl. E. 6.3.1.2). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, nach dem Gespräch mit S. ange- nommen zu haben, dass B. mittels GPS-Technik überwacht worden sei (TPF 9.731.036 Z. 7 ff.). Überdies habe er B. darüber informiert, dass er über- wacht werde, auf der «Verfolgungsliste» stehe und nach X. verfolgt worden sei (E. 6.3.1.1). Der Anklagesachverhalt ist folglich in Bezug auf das gegen B. ein- geleitete GPS-Tracking eingestanden und somit erstellt. b) Hingegen ist der Anklagesachverhalt in Bezug auf die Übermittlung von Infor- mation über allfällige weitere Observationsmassnahmen (insbesondere die In- nenraumüberwachung von B.s Fahrzeug) nicht erstellt: In den im vorliegenden Strafverfahren verwertbaren Einvernahmen machte B. nicht ausdrücklich gel- tend, dass der Beschuldigte ihm auch weitere, von den deutschen Strafverfol- gungsbehörden eingeleitete Observationsmassnahmen mitgeteilt habe (vgl. E. 6.3.1.2). Folglich fehlt es diesbezüglich an irgendwelchen belastenden direk- ten oder indirekten Beweismitteln. Der Beschuldigte machte anlässlich der Hauptverhandlung sodann geltend, nicht gewusst zu haben, dass B.s Fahrzeug auch mittels Innenraumüberwachung überwacht worden sei; überdies habe er nicht gewusst, dass dies überhaupt möglich sei (TPF 9.731.036 Z. 7 ff.). Zuguns- ten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass er B. nicht über wei- tere gegen ihn eingeleitete Observations- und Überwachungsmassnahmen infor- miert hat. 6.3.2.4 In Bezug auf den letzten Vorwurf, der Beschuldigte habe B. diverse Schreiben und Verfügungen der deutschen und Schweizer Strafverfolgungsbehörden wei- tergeleitet (vgl. E. 6.1c), geht – wie der Verteidiger zu Recht geltend gemacht hat (TPF 9.721.085) – aus der Anklageschrift nicht genügend klar hervor, um welche
73 - SK.2020.51 Dokumente und Inhalte es sich dabei konkret gehandelt haben soll. Im Übrigen ist der Sachverhalt ohnehin nicht erstellt: B. gab diesbezüglich an, der Beschul- digte habe ihm alles geschickt, was die deutsche Polizei der Schweizer Polizei geschickt habe, unter anderem die Anfrage der deutschen Polizei von Herrn Kri- minalhauptkommissar AA. Inhaltlich konnte B. weder in Bezug auf diese Anfrage noch in Bezug auf allfällige weitere Dokumente nähere Angaben machen (vgl. E. 6.3.1.2). Der Beschuldigte machte geltend, keine Unterlagen an B. übermittelt zu haben; Gegenteiliges kann ihm aufgrund der vorhandenen Akten- und Be- weislage nicht nachgewiesen werden. Zugunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass er B. keine Schreiben und Verfügungen der deutschen und Schweizer Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet hat. 6.3.2.5 Im Ergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte den in der Aktennotiz von S. vom
77 - SK.2020.51 gen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in wel- chem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.w.H.). 8.1.3 Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) – die mit der konkreten Straf- tat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen – sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Ja- nuar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6). 8.1.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 8.2 Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die qualifizierte Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB; die Strafandrohung für dieses Delikt lautet Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Die Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und die ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) sind mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft; bei der ungetreuen Amtsführung ist mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden. Die Verletzung des Amtsgeheim- nisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bedroht. In Anwendung des Asperationsprinzips beträgt der obere Straf- rahmen mithin Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahre und Geldstrafe bis zu 360 Tagess- ätzen. 8.3 8.3.1 Der Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet demnach die qualifizierte Verun- treuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB. 8.3.2 Der Beschuldigte hat den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung mehrfach erfüllt, indem er sich in der Zeit von Januar 2009 bis Februar 2018 mehrere ihm anvertraute Munitionsbestellungen im Betrag von jeweils rund Fr. 500.– bis Fr. 5'000.– in jeweils gleicher Vorgehensweise angeeignet hat. Diese Taten sind zeitlich, sachlich und situativ derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, weshalb sie in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; 6B_1216/2017 vom 22. Juni 2018 E. 1.1.1).
78 - SK.2020.51 8.3.3 Tatkomponente 8.3.3.1 Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von neun Jahren (von 2009 bis 2018) dauernd delinquiert und seinen Arbeitgeber im Umfang von Fr. 181'659.10 ge- schädigt, was ein nicht unerheblicher Deliktsbetrag darstellt. In Bezug auf das Tatvorgehen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – mit Ausnahme von zwei Bestellungen – im Betrag von über Fr. 5'000.– sämtliche Munitionsbestellungen selbständig in seiner Funktion als Leiter Logistik tätigen konnte. Somit konnte er die Bestellungen im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit ohne besondere (formelle) Vorkehrungen in Auftrag geben und die gelieferte Ware anschliessend behändi- gen. Dabei hat der Beschuldigte es aber nicht belassen, sondern er hat die von ihm bestellte und behändigte Munition – zumindest teilweise – auch falsch ver- bucht und mit falschen bzw. irreführenden Buchungsnotizen vermerkt, um so seine inkriminierten Handlungen zu vertuschen (vgl. E. 3.3.3). In Bezug auf eine Bestellung im Betrag von über Fr. Fr. 5'000.– hat er zudem einen Arbeitsauftrag gefälscht und diesen seinem Vorgesetzten zur Unterschrift vorgelegt, um an die entsprechende Menge Munition zu gelangen, was einer betrugsähnlichen Vorge- hensweise entspricht (vgl. E. 4.3.2). Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als gerade noch leicht zu gewichten. 8.3.3.2 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich gehandelt hat: Ihm war bewusst, dass er die Ware nicht über die Kantonspolizei Schwyz bestellten durfte. Er hat es dennoch getan, weil es ihm dabei nach eige- nen Worten um den «Kick» gegangen sei (vgl. E. 3.3.21). Nachdem er die Ware bis zu einem Bestellwert von Fr. 5'000.– im Rahmen seiner Kompetenzen unbe- merkt im Namen und auf Rechnung der Kantonspolizei Schwyz bestellen konnte (vgl. BA 13-01-0099 Z. 19 ff.), hat er das interne Kontrollsystem der Kantonspo- lizei Schwyz bewusst unterlaufen und sich über sämtliche internen Regeln hin- weggesetzt. Denn die (Munitions-)Bestellungen, deren formelle und materielle Prüfung sowie die Kontierung fielen weitgehend in seine alleinige Zuständigkeit. Auf diese Weise bestellte er inkriminierte Munition in der Regel unter einem Be- trag von Fr. 5'000.–, weil er dann davon ausgehen konnte, dass eine nähere Prüfung und Kontrolle durch die vorgesetzte Stelle unterbleiben wird. Soweit im Einzelfall Unterlagen erstellt werden mussten, lag es daher in seiner «Macht», Belege inhaltlich falsch auszustellen, abzuändern, falsch zu verbuchen oder so- gar verschwinden zu lassen. Die Intensität des deliktischen Willens ist daher als hoch einzustufen. Sein Vorgehen manifestiert aber auch eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und Raffinesse. Diese Machenschaft wäre auch durch eine kritische(re) Aufsicht oder Kontrolle kaum zu verhindern gewesen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte seinen Arbeitgeber nicht finanziell hätte schädigen müssen: Wie er selbst geltend machte, lebte er in soliden finanziellen Verhältnissen, verdiente über all die Jahre (bei der Kantonspolizei Schwyz) gut
79 - SK.2020.51 bzw. genug und war folglich nicht darauf angewiesen, die Munition «kostenlos» und damit zum Nachteil seiner Arbeitgeberin zu beziehen (vgl. E. 3.3.2.1). Es wäre für ihn daher ein Leichtes gewesen, seine Tat und deren Folgen zu vermei- den. Da der Beschuldigte – nebst seiner Sammlerpassion für bestimmte Muniti- onstypen – die Munition zu einem grossen Teil selber verschoss oder verkaufte, ist in seinem deliktischen Verhalten auch ein finanzielles Motiv klar erkennbar. Insgesamt gewichtet das Gericht das subjektive Tatverschulden als mittelschwer. 8.3.3.3 Das Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu gewichten. Die gedankliche Ein- satzstrafe ist auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 8.3.4 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Stra- fen gemäss Art. 49 Abs.1 StGB auszusprechen sind – angemessen zu erhöhen. Dabei ist in Ergänzung zur qualifizierten Veruntreuung (E. 8.3.3) die mehrfache ungetreue Amtsführung nach Art. 314 StGB zu bewerten. 8.3.4.1 Der Beschuldigte hat nicht nur seine Beamtenstellung und Leitungsfunktion als Leiter Logistik und Kontoführer über mehrere Jahre missbraucht, sondern hat auch das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten bewusst ausgenutzt. Dadurch hat er der Kantonspolizei Schwyz als Trägerin einer besonders wichti- gen öffentlichen Institution – neben dem finanziellen Schaden – einen erhebli- chen Reputationsschaden zugefügt. Die Schwere der Rechtsgutverletzung und damit das objektive Tatverschulden erachtet das Gericht daher als gravierender als bei der qualifizierten Veruntreuung. Was das subjektive Tatverschulden an- belangt, so kann im Wesentlichen auf die Ausführungen unter E. 8.3.3.2 verwie- sen werden. 8.3.4.2 Bei der Wahl der Strafart ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Dem vom Beschuldigten in Bezug auf Art. 314 StGB begangenen Unrecht kann in Relation zur qualifizierten Veruntreuung (siehe auch zur Frage der Konkurrenz unter E. 7) einzig mit einer Freiheitsstrafe angemessen begegnet werden. Mit der Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen auch eine Geldstrafe auszufällen. Infol- gedessen erscheint eine Asperation um 4 Monate Freiheitsstrafe und die zusätz- liche Ausfällung einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen angemessen. 8.3.5 Was den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) anbe- langt, ist Folgendes festzustellen: 8.3.5.1 Der Beschuldigte hat lediglich eine Urkunde inhaltlich gefälscht. Allerdings hat er diese nicht allein visiert, sondern auch seinem Vorgesetzten zur Unterschrift vor- gelegt. Ein solches Handeln ist verwerflich. Leicht strafmindernd wirkt allerdings, dass die Fälschung unter Beizug der dazugehörigen Bestellung oder Rechnung durch den visierenden Vorgesetzten als solche hätte erkannt werden können.
80 - SK.2020.51 Deshalb kann in objektiver Hinsicht noch von einem leichten Tatverschulden aus- gegangen werden. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direkt vor- sätzlich; war es doch er selbst, der die entsprechende dazugehörige Bestellung getätigt hat (vgl. E. 4.4.2). Die gefälschte Urkunde ermöglichte ihm gewissermas- sen uno actu die von ihm favorisierten Gewehrpatronen [Munitionsart 1 und 2] im Betrag von Fr. 5'200.– zu bestellen (vgl. E. 3.3.3.3d); andernfalls hätte er zwei Bestellungen tätigen müssen. Straferhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte die Urkundenfälschung (erstmals) am Ende seiner deliktischen Tätigkeiten beging und seine Vorgesetzten auf raffinierte Weise täuschte, weshalb auch ein «Crescendo» seiner kriminellen Energie erkennbar ist. Infolgedessen ist das sub- jektive Tatverschulden als mittelschwer zu qualifizieren. 8.3.5.2 Nach dem Gesagten und aufgrund des Umstandes, dass die Urkundenfälschung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den beiden vorerwähnten Delik- ten steht, erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um weitere 2 Monate an- gemessen. 8.3.6 Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt somit 30 Monate Freiheitsstrafe und 80 Tagessätze Geldstrafe. Letztere wird in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs.1 StGB auszusprechen sind – angemessen zu erhöhen sein (dazu E. 8.4). 8.3.7 Täterkomponente 8.3.7.1 Der heute 58-jährige Beschuldigte ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder (Jahrgang 1992, 1993 und 1996). Er bewohnt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter ein Einfamilienhaus in X. Nach Abschluss der obligatorischen Schulen absolvierte er eine Lehre als Maschinenmechaniker und anschliessend zwei Weiterbildungen an einer Höheren Fachschule in den Bereichen Betriebstechnik und Unternehmensführung (TPF 9.731.002 f.; 9.231.4.005 ff.). Seit dem 1. No- vember 2002 arbeitete der Beschuldigte bei der Kantonspolizei Schwyz als Leiter Logistik. Seit seiner Freistellung am 22. Februar 2018 ist er arbeitslos; seit dem
82 - SK.2020.51 (etwas weniger als einen Viertel) des von ihm angerichteten Schadens beglichen und sich deswegen bei seiner Tochter verschuldet (TPF 9.731.004 Z. 27 ff.). Eine Strafminderung im Umfang von 2 Monaten und 20 Tagessätzen erscheint gerechtfertigt. 8.3.9 Unter Würdigung aller Umstände und Strafzumessungsfaktoren ist für die vorge- nannten Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten und 60 Tagessätze Geldstrafe schuldangemessen. 8.3.10 Die ausgestandene Haft von 72 Tagen (22. Februar bis 4. Mai 2018 [BA 06-01- 0001; -0143]) ist auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 8.4 8.4.1 In Bezug auf die Vergehen (Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 Ziff. 1 StGB) ist die objektive und subjektive Tatschwere nicht derart schwer, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Nach dem Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit sind für diese Taten demzufolge Geldstrafen auszufällen. Aus- gangspunkt bildet die für die mehrfache ungetreue Amtsführung ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen (E. 8.3.4.2; 8.3.8 f.). 8.4.2 In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG steht fest, dass der Beschuldigte ein Springmesser, zwei Maschinen- pistolen sowie 200 Gewehrpatronen mit Hartkern ohne Berechtigung besessen hat. Diese Gegenstände konnten im Haus des Beschuldigten in ungeladenem bzw. verpacktem Zustand sichergestellt werden. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte aufgrund seines beruflichen Hintergrundes und als passionierter Waf- fensammler wusste, dass er diese Gegenstände ohne Ausnahmebewilligung nicht besitzen durfte. In Bezug auf die Maschinenpistolen wurde er zudem von F., ehemaligem Mitarbeiter der Kantonspolizei Schwyz, explizit darauf aufmerk- sam gemacht (vgl. E. 2.2.4.3). Dabei wäre es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, die fraglichen Gegenstände bei der entsprechenden Amtsstelle zur Vernichtung abzugeben bzw. die fehlenden Bewilligungen rechtzeitig einzuholen, was er aber bewusst unterlassen hat. Das subjektive Tatverschulden ist dennoch als eher leicht zu qualifizieren. Insgesamt erscheint eine Asperation um 60 Ta- gessätze Geldstrafe angemessen. 8.4.3 Die Geldstrafe ist auch aufgrund der mehrfach begangenen Amtsgeheimnisver- letzung (Art. 320 Ziff. 1 StGB) angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 8.4.3.1 Der Beschuldigte hat zwei Amtsgeheimnisse an B. offenbart. Hinsichtlich des GPS-Trackings wirkt leicht entlastend, dass B. bereits vor der Benachrichtigung
83 - SK.2020.51 durch den Beschuldigten davon ausgegangen ist, er werde überwacht (vgl. E. 6.3.1.2). Insofern hat der Beschuldigte die geheime Überwachungsmass- nahme lediglich bestätigt. In Bezug auf die Aktennotiz von Wachtmeister S. fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte als Angestellter der Kantons- polizei Schwyz polizeiinternes Wissen und damit «Insiderwissen» erwarb und dieses letztlich auch zu seinem eigenen Vorteil verwendete; einerseits, um die gegen B. laufende Strafuntersuchung zu beeinflussen, indem er Spuren im deut- schen Strafverfahren zu verwischen beabsichtigte und andererseits, indem er zu verhindern versuchte, dass ein Verdacht auch auf ihn fallen und ein Strafverfah- ren gegen ihn eingeleitet werden könnte. Leicht strafmindernd wirkt der Umstand, dass er nicht aktiv nach Informationen aus einem Strafverfahren bei der Kantons- polizei Schwyz gesucht hat, sondern direkt von S. darauf angesprochen worden ist. 8.4.3.2 Das Gesamtverschulden ist als leicht zu werten und unter diesen Voraussetzun- gen die Geldstrafe für die mehrfach begangene Amtsgeheimnisverletzung um weitere 60 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 8.4.4 Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung (E. 8.3.4.2, 8.3.8 f.) um insgesamt 120 Tagessätze zu erhöhen und die hypothetische Gesamtstrafe auf 180 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 8.4.5 Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen zur Täterkomponente (vgl. E. 8.3.7) ist festzuhalten, dass – entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (TPF 9.721.097) – auch das Geständnis in Bezug auf die beiden Maschinenpis- tolen keine Strafreduktion rechtfertigt: Der Beschuldigte gab zwar zu, diese ohne Berechtigung besessen zu haben. Gleichzeitig führte er aber an, mehrmals ver- sucht zu haben, diese beim zuständigen Mitarbeiter der Kantonspolizei Schwyz, F., nachzumelden, was von diesem anlässlich der Hauptverhandlung in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise nicht bestätigt worden ist (vgl. E. 2.2.4.1c). Im Ergebnis konnte der Sachverhalt erst vor Gericht durch die Zeugeneinver- nahme von F. geklärt werden. Im Übrigen war der zu beurteilende Sachverhalt auch ohne ein Zutun des Beschuldigten bereits weitgehend erstellt. Die Täterkomponenten in Bezug auf die beiden Vergehen sind insgesamt neutral zu werten. 8.4.6 8.4.6.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB).
84 - SK.2020.51 8.4.6.2 Angesichts der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. E. 8.3.7.1) ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 8.4.7 Unter Würdigung aller Umstände erscheint zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine Ge- samtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– schuldangemessen. 8.5 Im Ergebnis beträgt das Strafmass 28 Monate Freiheitsstrafe und 180 Tages- sätze Geldstrafe zu je Fr. 30.–. Auch bei einer Gesamtbetrachtung der verschie- denen zu verhängenden Strafen erscheinen diese insgesamt als verschuldens- und täterangemessen. 8.6 Das Gesetz ermöglicht bedingte (Art. 42 StGB) und teilbedingte (Art. 43 StGB) Strafen. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überstei- gen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Mit der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des Sanktionen- rechts hat sich an diesen Voraussetzungen für die teilbedingte Freiheitsstrafe nichts geändert. 8.6.1 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entspre- chender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht aus- fällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens Iiegt die Festsetzung des bedingten und unbedingten Teils im pflichtgemässen Ermessen des Ge- richts. AIs Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genü- gender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Gemäss Bundes- gericht ist unter dem Begriff des Verschuldens nach Art. 43 StGB das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; er umfasst den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Der Be- griffsinhalt richtet sich nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint ist die Strafzumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst und vor al- lem ein Bemessungskriterium bei der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Berück- sichtigung seiner Bewährungsaussichten als notwendig erscheint, kann es ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in gleicher Weise auf die
85 - SK.2020.51 Strafzumessungsschuld ankommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafaufschubs befindet, muss die Strafhöhe bereits festste- hen und es geht nur noch um die angemessene Vollzugsform. Allerdings ver- knüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen aus- schliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Frei- heitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein An- haltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel (ausführlich auch zur Ge- setzgebung Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6). Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfor- dernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die «hauptsächliche Bedeutung» bzw. der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Das Ver- hältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der LegaIbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensge- sichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 8.6.2 Aus objektiven Gründen kann vorliegend nur ein teilweiser Strafaufschub in Be- tracht fallen. Der Beschuldigte hat als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz über einen Zeitraum von insgesamt neun Jahren delinquiert. Dabei unterlief er das interne Kontrollsystem der Kantonspolizei Schwyz mit besonderer Raffi- nesse und nicht unerheblicher krimineller Energie, indem er u.a. Rechnungen bewusst in falschen Kontogruppen und mit falschen, unvollständigen und irrefüh- renden Buchungsnotizen verbuchte, um eine Aufdeckung seiner Machenschaf- ten zu verhindern. Auch fälschte er eine Urkunde, um durch Täuschung seiner Vorgesetzten noch rascher an die von ihm zum Nachteil der Kantonspolizei Schwyz bestellte Munition zu gelangen. Dieser Höhepunkt seines kriminellen Verhaltens verdeutlich, dass er sich offenbar nie an die internen Regeln der Kan- tonspolizei Schwyz halten wollte. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als es sich bei ihm um einen langjährigen Mitarbeiter der Kantonspolizei Schwyz in leitender ziviler Position handelte. Vor diesem Hintergrund ist sein deliktisches Handeln als verwerflich und rücksichtslos zu bezeichnen, zumal er damit der Kantonspo- lizei Schwyz nicht nur einen hohen finanziellen Schaden, sondern auch einen erheblichen Reputationsschaden zufügte. Das Gericht geht indessen davon aus, dass die erstmalige Bestrafung zu einer (längeren) Freiheitsstrafe den Beschul- digten künftig zur Achtung der Rechtsordnung anhalten wird. Der Beschuldigte ist sozial integriert; er weist keine Vorstrafen auf und hat sich seit der letzten Tat
86 - SK.2020.51 wohl verhalten. Aufgrund der heutigen persönlichen und finanziellen Situation ist eine künftige Straffälligkeit nicht zu erwarten. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die Wirkung des Strafvollzugs und die erstandene Untersuchungshaft ein- bezieht, kann ihm somit keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen teil- bedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Demnach kann dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Im Ergebnis ist es ausreichend, den unbedingt zu vollziehenden Teil auf 8 Mo- nate festzusetzen. Der Strafaufschub ist für die restlichen 20 Monate zu gewäh- ren. 8.6.3 Unter altem Recht bestand die Möglichkeit den Vollzug der Geldstrafe ganz oder teilweise aufzuschieben (Art. 42 StGB, aArt. 43 Abs. 1 StGB). Die Möglichkeit des teilbedingten, nicht aber des bedingten, Vollzugs wurde per 1. Januar 2018 abgeschafft (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario; AS 2016 1249). Da dem Be- schuldigten, wie zuvor erwähnt, keine schlechte Prognose gestellt werden kann, erscheint es vorliegend nicht notwendig auch die Geldstrafe teilweise zu vollzie- hen bzw. diese nur teilweise aufzuschieben. Vielmehr ist die auf 180 Tagessätze zu je Fr. 30.– festgesetzte Geldstrafe bedingt auszusprechen. 8.6.4 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persön- lichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfällig- keit. Je grösser diese Gefahr, desto Iänger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probe- zeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEI- DER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4). Aufgrund der guten Legalprognose des Beschuldigten ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. 8.7 Als Vollzugskanton ist der Kanton Schwyz zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
88 - SK.2020.51 um historisches Armee- und Militärmaterial. Dieses steht in keinem Zusammen- hang mit einer Straftat und eignet sich überdies nicht zur Kostendeckung. Diese Munition ist folglich durch das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, aus- zusondern und anschliessend durch die Vollzugsbehörde der berechtigten Per- son zurückzugeben. Andererseits befindet sich darunter Munition nach der Art, die der Beschuldigte auch im Namen und auf Rechnung der Kantonspolizei Schwyz bestellt und schliesslich veruntreut hat (vgl. E. 3, 0). Bei dieser Munition ist aufgrund des Beschlagnahmeortes (Arbeitsort des Beschuldigten) und der Art der Munition davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese im Namen und auf Rechnung der Kantonspolizei Schwyz bestellt hat, weshalb diese – in Überein- stimmung mit dem Antrag des Verteidigers – an die Privatklägerschaft zu restitu- ieren ist. 10.3 Ferner wurde am Wohnort des Beschuldigten unter anderem das Sturmgewehr Mod. 90, Nr. 19 (Ass-Nr. 02.04.0001) beschlagnahmt. Gemäss Akten handelt es sich hierbei um die persönliche Dienstwaffe des Sohnes des Beschuldigten, BB. (BA 10-01-0286). Demnach handelt es sich dabei um einen persönlichen Aus- rüstungsgegenstand gemäss Art. 110 ff. des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz [MG; SR 510.10]). Die persönliche Ausrüstung steht im Eigentum des Bundes (Art. 114 Abs. 1 Satz 1 MG). Das persönliche Sturmgewehr kann zwar grundsätzlich dem Ange- hörigen der Armee zu Eigentum überlassen werden (vgl. Art. 114 Abs. 3 MG i.V.m. Art. 29 der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeange- hörigen vom 21. November 2018 [VPAA; SR 514.10]), es wird dann allerdings mit einem «P» als Privateigentum gekennzeichnet (Art. 31 Abs. 3 VPAA). Da das Sturmgewehr nicht mit einem «P» als Privateigentum gekennzeichnet ist, steht es nach wie vor im Eigentum des Bundes, weshalb die Waffe an die berechtigte Person zurückzugeben ist. 10.4 Überdies wurde eine Vielzahl Dokumente, Ordner und elektronische Datenträger beschlagnahmt. Diese in der Inventarisierungsliste «Diverses» (TPF 9.110.041) aufgelisteten Gegenstände sind – mit Ausnahme der Gegenstände unter der Ass-Nr. 02.13.0001 (dazu E. 10.5.1) – als Beweismittel bei den Akten zu belas- sen und die Beschlagnahme ist zu diesem Zweck aufrechtzuerhalten (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 267 Abs. 1 StPO e contrario). 10.5 Schliesslich wurden im Vorverfahren eine Vielzahl von Waffen und Waffenteile (siehe Auflistung in der Inventarisierungsliste «Waffen und Waffenteile» [TPF 9.110.035 f.]), eine Vielzahl von Waffenzubehör (siehe Auflistung in der In- ventarisierungsliste «Zubehör etc.» [TPF 9.110.037]) sowie ein Glasgefäss mit einer kleinen Menge Marihuana und zwei Wasserpfeifen (Ass-Nr. 02.13.0001) beschlagnahmt. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
89 - SK.2020.51 10.5.1 Der Beschuldigte wurde wegen des Besitzes von insgesamt drei Waffen ohne Berechtigung schuldig gesprochen (vgl. E. 2.2). Diese drei Waffen (Ass- Nr. 02.03.0026, 02.03.0032, 02.05.0001) sind gestützt auf Art. 69 StGB einzuzie- hen, da sie zur Begehung einer Straftat gedient haben. Gleiches gilt in Bezug auf das Glasgefäss mit einer kleinen Menge Marihuana und zwei Wasserpfeifen (Ass-Nr. 02.13.0001), dessen Besitz nach Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG verboten ist. 10.5.2 Die übrigen Waffen, Waffenteile und das Waffenzubehör eignen sich zur De- ckung der Verfahrenskosten. Diese sind somit – in Übereinstimmung mit den An- trägen der Bundesanwaltschaft und der Verteidigung – einzuziehen und zu ver- werten; der Verwertungserlös ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwen- den.
11.2.2 Die Bundesanwaltschaft bezifferte die Auslagen mit Fr. 45’484.25, bestehend aus Auslagen für Überwachungsmassnahmen in der Höhe von Fr. 36'290.00 so- wie andere (auferlegbare) Auslagen in der Höhe von Fr. 9'194.25. Die Auslagen sind ausgewiesen (BA 24-01-0001 ff.; -0038). Diese stehen im Zusammenhang
90 - SK.2020.51 mit den Untersuchungshandlungen (Art. 422 Abs. 2 StPO). Die übrigen Auslagen in der Höhe von Fr. 17'392.55 (Untersuchungshaftkosten; Hafttransportkosten; Gesundheitskosten) sind nicht auferlegbar. 11.3 11.3.1 Im Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1'000.– bis Fr. 100’000.– (Art. 7 lit. b BStKR). Unter Berücksichtigung der in E. 11.1 erwähn- ten Kriterien wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.– festgesetzt. 11.3.2 Hinzu kommen die im Hauptverfahren entstanden Auslagen von insgesamt Fr. 326.60 im Zusammenhang mit den durchgeführten Zeugenbefragungen (TPF 9.761.014; -762.014; -763.009; -764.011). 11.4 Die auferlegbaren Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen total Fr. 75'810.85. 11.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 11.6 Aus den Akten ergibt sich, dass die Überwachungsmassnahmen in erster Linie im Zusammenhang mit der angeklagten Widerhandlung gegen das Waffenge- setz gemäss den Anklagepunkten 1.1.1 - 1.1.4, teilweise aber auch wegen der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss dem Anklagepunkt 1.5, angeordnet worden sind (BA 09-01-0001; 03-0001 ff.). Da das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen der angeklagten Widerhandlung gegen das Waffenge- setz eingestellt (vgl. E. 2.1), der Beschuldigte aber wegen der mehrfachen Ver- letzung des Amtsgeheimnisses schuldig gesprochen wird (vgl. E. 6), sind die Auslagen im Zusammenhang mit den Überwachungsmassnahmen von insge- samt Fr. 36'290.00 dem Beschuldigten lediglich im Umfang von ¼, ausmachend Fr. 9'072.50, aufzuerlegen. 11.7 Die übrigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 39'520.85 sind dem Beschul- digten aufgrund der genannten Einstellung sowie des Freispruchs in zwei Ankla- gepunkten in einem reduzierten Umfang von ¾, ausmachend Fr. 29'640.65, auf- zuerlegen. 11.8 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 38'713.15 zu tragen.
91 - SK.2020.51
93 - SK.2020.51 selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 433 StPO N. 3). Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise (anwaltlich ver- tretenen) Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). 14.2 Die Kantonspolizei Schwyz konstituierte sich mit Schreiben vom 9. Mai 2018 als Straf- und Zivilklägerin (BA 15-01-0001). Allfällige zivilrechtliche Ansprüche wur- den weder explizit geltend gemacht noch beziffert. Mit Schreiben vom 25. No- vember 2020 stellte die Kantonspolizei Schwyz sodann über ihren Rechtsbei- stand den Antrag, dass die Schadenersatzforderungen des Kantons Schwyz auf den Zivil- bzw. Verwaltungsverfahrensweg zu verweisen seien (Lit. L). Diesen Antrag wiederholte sie anlässlich der Hauptverhandlung. Eine Zivilklage wurde demzufolge nie anhängig gemacht. Als Strafklägerin schloss sich die Kantons- polizei Schwyz im Strafpunkt den Ausführungen der Bundesanwaltschaft an und verlangte, dass der Beschuldigte der qualifizierten Veruntreuung im Anklage- punkt 1.2 und der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Anklagepunkt 1.4.1 schuldig zu sprechen sei. Da der Beschuldigte wegen dieser Delikte schuldig ge- sprochen wird, hat die Privatklägerschaft vollumfänglich obsiegt. Es besteht so- mit ein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. 14.3 Der Rechtsbeistand der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt Arthur Schilter, machte in seiner Kostennote einen Aufwand von 87.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– (Arbeitszeit), einen Aufwand von 20 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung inkl. Reisezeit zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– so- wie Auslagen von Fr. 815.– (jeweils exkl. MWST), ausmachend total Fr. 29'822.15 (inkl. 7.7 % MWST), geltend (TPF 9.721.013 ff.). Das beantragte Honorar erscheint grundsätzlich angemessen, mit folgenden Korrekturen: In der Kostennote wird ein Stundenansatz von Fr. 250.– geltend gemacht. Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sach- liche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reise- und Wartezeit (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.20 vom 15. März 2019 E. 5.2, 8.4; Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1). Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an den Rechtsbeistand der Privatkläger- schaft. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.– für Arbeitszeit sowie auf Fr. 200.– für die Reisezeit zu reduzieren. Für die Hauptverhandlung inkl. Reisezeit (ohne Urteilseröffnung) wurden insge- samt 20 Stunden geltend gemacht. Die Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung
94 - SK.2020.51 und Nachbesprechung) dauerte rund 14 Stunden. Für die jeweilige An- und Ab- reise an die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung sind insgesamt 9 Stunden Reisezeit zu berücksichtigen. Der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist folglich mit 14 Stunden Arbeitszeit zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– und 9 Stunden Reisezeit zu einem Stun- denansatz von Fr. 200.– zu ersetzen. 14.4 Nach dem Gesagten wird die Entschädigung an die Privatklägerschaft auf Fr. 27'958.90 (inkl. MWST) festgesetzt. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerschaft in diesem Umfang zu entschädigen.
95 - SK.2020.51 Die Strafkammer erkennt:
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand 8. Juni 2021