Urteil vom 2. März 2021 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Lucienne Fauquex,
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT GENERALSEKRETARIAT EFD, vertreten durch Fritz Ammann
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taor- mina, Gegenstand
Verletzung der Meldepflicht über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 0.4 8
Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD):
Anträge der Verteidigung:
Prozessgeschichte: A. Gestützt auf eine Strafanzeige geschädigter Anleger vom 13. April 2016 eröff- nete das Eidgenössische Finanzdepartment (nachfolgend: EFD) mit Eröffnungs- verfügung vom 22. Juni 2016 unter der Verfahrensnummer 442.3-082 gegen die verantwortlichen Personen der Bank B. ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0; Akten EFD [Verfahrens-Nr. 442.3-082] pag. 010-0001 ff., 040-0001).
3 - SK.2020.48 B. Am 31. Mai 2018 teilte das EFD A. (nachfolgend: der Beschuldigte) die Eröffnung des konkret gegen ihn gerichteten Verwaltungsstrafverfahrens mit (EFD pag. 020-0001 ff.). C. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 stellte der untersuchende Beamte des EFD, C., der Verteidigung des Beschuldigten das Schlussprotokoll unter Anset- zung einer Frist zur Stellungnahme zu (Art. 61 VStrR; EFD pag. 080-0001 ff.). Am 4. Januar 2019 liess das EFD dem Verteidiger des Beschuldigten weitere Akten zukommen (EFD pag. 020-0092). D. Mit Schreiben vom 10. und 17. Januar 2019 beantragte die Verteidigung des Be- schuldigten beim EFD den Ausstand des untersuchenden Beamten C. und wei- terer im Verwaltungsstrafverfahren mitwirkenden Untersuchungsbeamten des EFD (nachfolgend: das Ausstandsbegehren), da diese bei der FINMA Einsicht in zu diesem Zeitpunkt gesiegelte Akten genommen hätten. Zudem beantragte er die Wiederholung der «kontaminierten» Verfahrenshandlungen sowie die Erstre- ckung der Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll (EFD pag. 020-0100 ff., 020-0108). E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies der Leiter Rechtsdienst des EFD, Fritz Ammann, das Ausstandsbegehren ab (EFD pag. 020-0111 ff.). Dagegen erhob die Verteidigung des Beschuldigten bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) am 21. Januar 2019 Be- schwerde (EFD pag. 076-0002 ff.). Die Verteidigung beantragte, es sei die Ver- fügung des EFD vom 17. Januar 2019 aufzuheben, es seien die mit Schreiben vom 10. Januar 2019 gestellten Ausstandsbegehren gutzuheissen, und es sei die Wiederholung der Verfahrenshandlungen anzuordnen – insbesondere die Er- stellung und Begründung des Schussprotokolls – an welchen die vom Ausstands- gesuch betroffenen Untersuchungsbeamten mitgewirkt haben (nachfolgend: Wiederholungsantrag 1). Überdies wurde um Erlass vorsorglicher Massnahmen (aufschiebende Wirkung, Sistierung des Verfahrens beim EFD und Abnahme der Frist zur Einreichung der Stellungnahme zum Schlussprotokoll) ersucht (EFD pag. 076-0003 ff.). F. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wies die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 23. Januar 2019 ab und hielt in der Entscheidbegründung fest, dass im Falle einer Gutheissung der Beschwerde Amtshandlungen, an de- nen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt habe, aufzuheben und zu wiederholen seien, sofern dies innert einer Frist von 5 Tagen ab Kenntnis des Entscheids verlangt werde. Zudem seien alle unter Verletzung der Ausstands- vorschriften erhobenen Beweise nicht verwertbar, es sei denn, diese könnten nicht wiederholt werden (EFD pag. 075-0001 ff., -0005). G. Nach Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs des Beschuldigten bezüglich der Stellungnahme zum Schlussprotokoll durch den untersuchenden Beamten C.
4 - SK.2020.48 (EFD pag. 020-0122 f.), reichte die Verteidigung des Beschuldigten mit Schrei- ben vom 25. Januar 2019 fristgerecht eine Stellungnahme zum Schlussprotokoll ein (EFD pag. 080-0059 ff.). H. Am 30. Januar 2019 wies der untersuchende Beamte C. die mit der Stellung- nahme zum Schlussprotokoll gestellten Beweisanträge des Beschuldigten ab und überwies die Akten dem Gruppenleiter zum Entscheid (EFD pag. 080- 0086 ff.). I. Am 1. Februar 2019 erliess das EFD gegen den Beschuldigten einen Strafbe- scheid wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG), begangen vom 4. September 2010 bis zum 28. März 2012, und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 50'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfah- renskosten im Betrag von Fr. 5'070.-- (Art. 64 VStrR; EFD pag. 090-0001 ff.). J. Der Beschuldigte liess am 6. März 2019 durch seine Verteidigung dagegen frist- gerecht Einsprache erheben (Art. 67 VStrR; EFD pag. 090-0009 ff.). K. Am 25. März 2019 erliess das EFD eine Strafverfügung, worin sie die Verurtei- lung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht im Zeit- raum vom 4. September 2010 bis zum 12. April 2012 gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG bestätigte und ihm Kosten im Betrag von Fr. 10'740.-- aufer- legte (Art. 70 VStrR; EFD pag. 100-0001, -0073 ff.). L. Der Beschuldigte ersuchte mit Eingabe vom 2. April 2019 an das EFD fristgerecht um gerichtliche Beurteilung (Art. 72 VStrR; EFD pag. 100-0075). M. Mit Übermittlungsschreiben vom 12. April 2019 und Verweis auf die Strafverfü- gung vom 25. März 2019 überwies das EFD am 12. April 2019 die Akten gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktauf- sicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG], SR 956.1) an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) zuhanden des Bundesstrafgerichts. Das EFD beantragte, der Beschuldigte sei der (eventual-) vorsätzlichen Verlet- zung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG, eventualiter der fahrlässigen Tatbegehung gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG, schuldig zu sprechen, begangen vom 4. September 2010 bis zum 12. April 2012, und zu einer Busse von Fr. 80'000.-- bzw. Fr. 50'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 10'740.--, zuzüglich Kosten der Anklagevertretung und Kosten des Ge- richtsverfahrens, zu verurteilen (EFD pag. 100-0078 ff.). Am 12. April 2019 reichte die BA die Akten des EFD zusammen mit dem Begeh- ren um gerichtliche Beurteilung beim Bundesstrafgericht ein, welches ein Verfah- ren unter der Verfahrensnummer SK.2019.28 eröffnete (EFD pag. 100-0094 f.).
5 - SK.2020.48 N. Mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 15. April 2019 (Geschäftsnummer BV.2019.2; EFD pag. 100-0112 ff.; nachfolgend: Beschluss) wurde die Be- schwerde des Beschuldigten vom 21. Januar 2019 teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdekammer hob die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2019 auf und ordnete den Ausstand des Untersuchungsbeamten C. im Verwaltungsstraf- verfahren gegen den Beschuldigten an. O. Am 25. April 2019 beantragte die Verteidigung beim Bundesstrafgericht im Ver- fahren SK.2019.28 gestützt auf den Beschluss der Beschwerdekammer BV.2019.2 vom 15. April 2019, welcher dem Beschuldigten am 23. April 2019 zugestellt wurde, es seien gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sämtliche Amtshandlun- gen, an denen der untersuchende Beamte C. mitgewirkt habe, aufzuheben und zu wiederholen (nachfolgend: Wiederholungsantrag 2); es seien insbesondere das Schlussprotokoll vom 7. Dezember 2018 sowie der ausschliesslich auf dem Schlussprotokoll basierende Strafbescheid vom 1. Februar 2019 und die eben- falls auf dem Schlussprotokoll basierende Strafverfügung vom 25. März 2019 aufzuheben (EFD pag. 100-0103 f.). P. Der BA und dem EFD wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (EFD pag. 100-0108). In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2019 beantragte das EFD Nichteintreten auf den Wiederholungsantrag 2 (EFD pag. 100-0130 ff.). Die BA liess sich nicht vernehmen (EFD pag. 100-0135 ff.) Q. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 hielt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts fest, dass der Wiederholungsantrag 1 des Beschuldigten von der Beschwerde- kammer mit Beschluss vom 15. April 2019 nicht beurteilt worden sei und damit nicht als res iudicata gelte. Unter E. 3.3 stellte die Strafkammer schliesslich fest, dass der Beschuldigte den Wiederholungsantrag 2 innert der 5-tägigen Frist ge- stellt habe (Art. 60 Abs. 1 StPO analog), womit sämtliche mit C. in Zusammen- hang stehenden Amtshandlungen nach dem 6. Dezember 2018 aufzuheben seien. Gestützt darauf führte die Strafkammer weiter aus, dass von der Aufhe- bung insbesondere das Schlussprotokoll vom 7. Dezember 2018, der Überwei- sungsbeschluss vom 30. Januar 2019 sowie infolge «Kontamination» der Straf- bescheid vom 1. Februar 2019 und die Strafverfügung vom 25. März 2019, die sich beide mehrheitlich auf die Ausführungen im Schlussprotokoll beziehen wür- den, betroffen seien. Schliesslich hält die Strafkammer in E. 3.4 fest, dass die Strafuntersuchung vor der Bundesverwaltungsbehörde aufgrund der Aufhebung sämtlicher mit C. im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen nach dem
11 - SK.2020.48 lit. c StGB am 5. April 2012 zu laufen begonnen (vgl. zur allgemeinen schweize- rischen Praxis, wonach Fristen am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis zu laufen beginnen ZURBRÜGG, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 98 StGB N 2 m.H.). 3.2 Ruhen der Verjährung 3.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verfolgungsverjährung während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leis- tungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Ver- waltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage. Diese Sonderregel soll verhindern, dass Widerhandlungen gegen Verwaltungsgesetze verjähren, bevor über Vorfra- gen, die für die strafrechtliche Beurteilung wesentlich sind, rechtlich Klarheit be- steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019; Urteil der Straf- kammer SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.4.3). Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verjährung von der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bis zum Erlass des rechtskräftigen Entscheids (Urteile des Bundesgerichts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 E. 2.5; 6B_679/2009 vom 5. November 2009 E. 3.2). Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung ruht nicht nur für die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, sondern auch für (andere) Beschuldigte, für welche die gerichtlich zu klärende Frage die Bedeutung einer Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_564/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 8.3). Indes bewirkt ein solches Verfahren nur dann ein Ruhen der Verjährung, wenn es sich um eine für das betreffende Strafverfahren relevante Vorfrage handelt, die es zu klären gilt (OESTER- HELT/FRACHEBOUD, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 11 VStrR N 35; Urteil des Bundesgerichts 6S.464/2004 vom 9. Mai 2005 E. 4). 3.2.2 Das EFD führt in der Strafverfügung II aus, dass die Verjährung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR vorliegend während des Beschwerdeverfahrens von F. ge- gen das mit Verfügung der FINMA vom 23. Mai 2014 verhängte Berufsverbot bis zur Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2015 geruht habe, da die Rechtsfrage, ob die Kundenbeziehungen der Bank B. zur D. AG wegen ihrer Auffälligkeiten Abklärungspflichten nach Art. 6 GwG auslös- ten, Gegenstand dieses bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gewesen sei. Der strafrechtliche Vorwurf gegen den Beschuldigten basiere u.a. darauf, dass die Geschäftsbeziehung zwischen der Bank B. und der D. AG un- gewöhnlich gewesen sei und die Bank B. zu entsprechenden Abklärungen nach Art. 6 GwG verpflichtet gewesen wäre. Da die Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts of- fen gestanden habe, sei das Urteil vom 6. Oktober 2015 erst nach Ablauf der 30- tägigen-Frist und unter Berücksichtigung der Zustellung an den Beschwerdefüh- rer (F.), d.h. am 17. November 2015, rechtskräftig geworden, wobei die Verjäh- rung bis zu diesem Zeitpunkt, und damit während 543 Tagen, geruht habe (EFD pag. 115-0060 f.).
12 - SK.2020.48 3.2.3 Die Verteidigung bringt vor, dass das genannte Beschwerdeverfahren ein vom vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten gänzlich unabhängiges Verwaltungsverfahren gewesen sei und er daran in keiner Weise beteiligt gewe- sen sei. Es habe sich dabei um ein aufsichtsrechtliches Verfahren gehandelt, womit von einer wechselseitigen Abhängigkeit dieser beiden Verfahren nicht die Rede sein könne. Eine wechselseitige Abhängigkeit der Verfahren und eine Ver- einigung, so wie sie im vom EFD angeführten BGE 134 IV 328 gefordert werde, sei zudem aus zeitlichen Gründen auch nicht möglich gewesen, da zu diesem Zeitpunkt die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten noch nicht einmal er- öffnet gewesen sei (TPF pag. 47.521.018 f.). 3.2.4 Mit Beschwerde vom 27. Juni 2014 beantragte F., die Aufhebung der Verfügung der FINMA vom 23. Mai 2014. Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Be- schwerdeverfahrens von F. war vorab das mit genannter Verfügung verhängte Berufsverbot, in diesem Zusammenhang indes auch die Frage, «ob die Kunden- beziehung zur D. AG auffällig gewesen war und damit Abklärungs- und Doku- mentationspflichten seitens des Beschwerdeführers gemäss GwG hätte auslö- sen müssen» respektive, ob F. Art. 6 Abs. 2 GwG verletzt hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 8.1 ff.). Es handelte sich dabei um ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen F., an welchem der Beschuldigte weder beteiligt noch beschwerdelegitimiert war. Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten war hinge- gen die Frage der Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Ziff. 2 GwG. Eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne letzterer Be- stimmung liegt unabhängig davon, ob Art. 6 Abs. 2 GwG verletzt wurde, vor, wenn der Finanzintermediär eine Meldung an die MROS unterlässt, obwohl er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte in Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 305 bis StGB stehen oder aus einem Verbrechen herrühren. Insofern handelte es sich bei den im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren zu klären- den Fragen gerade nicht um für das verwaltungsrechtliche Strafverfahren gegen den Beschuldigten relevante Fragestellungen, die es zu klären galt. Dementspre- chend ruhte die Verjährung in dem hier zu beurteilenden Verwaltungsstrafverfah- ren nicht im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR. Nach dem Gesagten trat die Verjäh- rung, nach dem diese am 5. April 2012 zu laufen begann (vgl. E. 3.1), in vorlie- gendem Verfahren somit am 5. April 2019 ein. 3.2.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das aufsichtsrechtliche Beschwer- deverfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 endete und die Verjährung gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR zwischen der Einleitung des Beschwerdeverfahrens (Erhebung der Beschwerde) bis zur Ausfällung des in Rechtskraft erwachsenen Entscheids und nicht etwa bis zu dessen, um die Rechtsmittelfrist verlängerten Datum der Rechtskraft ruht (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 E. 2.5). Entsprechend hätte – selbst wenn man vorliegend von einem Ruhen der Verjährung im Sinne vorgenannter
13 - SK.2020.48 Bestimmung ausgehen und der Argumentation des EFD folgen würde – die Ver- folgungsverjährung nicht während 543 Tagen, sondern während lediglich 466 Tagen geruht (ab Erhebung der Beschwerde am 27. Juni 2014 gegen die Verfü- gung der FINMA vom 23. Mai 2014 bis zur Ausfällung des Urteils am 6. Oktober 2015), womit die Verjährung diesfalls am 13. Juli 2020 eingetreten wäre (Beginn der Verjährung am 5. April 2012 [siehe E. 3.1] bei um 466 Tage verlängerten 7- jährigen Verjährungsfrist). 3.3 Eintritt der Verjährung 3.3.1 Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass die vorliegend zu beurtei- lende Verletzung der Meldepflicht verjährt und das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen sei (TPF pag. 47.521.006; ferner EFD pag. 114-0033 ff.). Zur Begründung führt die Verteidigung zusammengefasst aus, dass die Strafverfügung I keine verjährungsunterbrechende Wirkung habe, da sie aufgehoben worden und somit nach Art. 60 Abs. 1 StPO unwirksam und unverwertbar sei. Ferner seien das Schlussprotokoll I, der Strafbescheid I und die Strafverfügung I – auch ohne Antrag auf Aufhebung und Wiederholung nach Art. 60 Abs. 1 StPO – nichtig, da der vorliegende Verfahrensfehler besonders krass sei, wie dies auch ausdrücklich in der Verfügung SK.2019.28 festgehalten worden sei. Die Nichtigkeit der Strafverfügung I sei zudem auch dann gegeben, wenn das Schlussprotokoll I nur anfechtbar wäre, da letzteres aufgehoben und somit nicht als «Fundament» für den Strafbescheid und die Strafverfügung hätte dienen können. Im Weiteren komme Strafverfügungen entgegen der bundesge- richtlichen Rechtsprechung grundsätzlich keine verjährungsunterbrechende Wir- kung zu. Die Verteidigung argumentiert, dass die entsprechende bundesgericht- liche Rechtsprechung eine Praxisänderung vorbehalte und eine solche sachlich gerechtfertigt sei. Die Verteidigung führt – stark zusammengefasst – folgende Gründe dafür auf: Missbrauchsanfälligkeit, da bei dieser Rechtslage untersu- chende Beamten die Verjährung durch Erlass von Strafverfügungen auszuhe- beln vermögen; die in solchen Konstellationen noch fehlende gerichtliche Kon- trolle durch ein erstinstanzliches Urteil; unterschiedliche Verjährungszeitpunkte je nach Gang des Verfahrens mit Blick auf Art. 71 VStrR (Erlass einer Strafver- fügung nach Art. 70 VStrR oder direkte gerichtliche Beurteilung, ohne vorgängi- gen Erlass einer Strafverfügung nach Art. 71 VStrR). Da das EFD keine gericht- liche Behörde sei, könne die Rechtsprechung zu aufgehobenen erstinstanzlichen Urteilen zudem nicht auf aufgehobene Strafverfügungen angewendet werden. Wie Art. 370 Abs. 2 StPO sieht auch Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils vor, womit die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Abwesenheitsurteilen insofern analog auch auf (aufgehobene) Strafverfü- gungen anwendbar sei. 3.3.2 Das EFD beruft sich im Wesentlichen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, wonach eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR als ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qualifizieren sei. Ein Entscheid, der
14 - SK.2020.48 gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO aufgehoben wird und wiederholt werden muss, unterscheide sich betreffend seine Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nicht von ei- nem erstinstanzlichen Urteil, das infolge grober Mängel kassiert wird und neu ergehen muss, wobei ihm die verjährungsunterbrechende Wirkung trotz Aufhe- bung zugesprochen wird. Die Strafverfügung vom 15. Juli 2019 (recte: 25. März
15 - SK.2020.48 auf summarischer Grundlage getroffen werden kann. Die Strafverfügung dage- gen muss – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf einer umfassenden Grundlage beruhen und wird in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen (BGE 133 IV 112 E. 9.4.4). 3.3.5 Das Bundesgericht nahm inzwischen keine Praxisänderung vor. In BGE 139 IV 62 prüfte das Bundesgericht, ob die Verjährung bereits mit dem Strafbescheid der Verwaltung aufhöre, wenn die Einsprache übersprungen werde (Art. 71 VStrR), lehnte dies jedoch ab und hielt jedenfalls insoweit an sei- ner bisherigen Rechtsprechung fest, dass der Strafbescheid (Art. 64 VStrR) kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB ist, sondern diesfalls erst das erstinstanzliche Gerichtsurteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qua- lifizieren ist (BGE 139 IV 62 E. 1.4.5.). In der nachfolgenden Erwägung führt das Bundesgericht aus, es sei nicht zu entscheiden, welche Konsequenzen sich da- raus für die Fälle ergeben, in denen das Einspracheverfahren nicht übersprun- gen, sondern nach dem Erlass des Strafbescheids eine Strafverfügung ausgefällt werde. Es sei nicht zu prüfen, ob folgerichtig auch in diesen Fällen die Verjährung erst mit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils im gerichtlichen Verfahren zu laufen aufhöre und die Rechtsprechung in diesem Sinne zu ändern wäre (BGE 139 IV 62 E. 1.4.6). Eine Praxisänderung gegenüber BGE 133 IV 112 fand demnach aber gerade nicht statt. BGE 142 IV 276 E. 5.2 stellt wiederum auf die bisherige Praxis nach BGE 133 IV 112 ab und hält erneut fest, in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren konstituiere die Strafverfügung (le prononcé pénal de l’administration), welche dem Strafbe- scheid (mandat de répression) folge, die massgebende Entscheidung, welche die Verjährung beende (met fin à la prescription). Das Bundesgericht hielt an dieser Rechtsprechung der Gleichstellung der Straf- verfügung im Rahmen des Verjährungsrecht mit einem erstinstanzlichen Urteil auch in den Urteilen 6B_207/2017 vom 11. September 2017 E. 1.5 sowie 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 2.3.3 und E. 2.4.2 fest. Das Bundesgericht führt im Urteil 6B_286/2018 vom 26. April 2019, mit Verweis auf BGE 133 IV 112 E. 9.4.4, aus, dass eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR in verjährungsrechtlicher Hinsicht wie ein erstinstanzliches Urteil zu behandeln ist und kein Grund bestehe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Auch im Urteil 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 hielt das Bundesgericht fest, dass die Verjährung mit Ausfällung der Strafverfügung unterbrochen werde. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 4.1.3 hält dieses an seiner Rechtsprechung zur verjährungsunterbrechenden Wirkung von Straf- verfügungen fest und führt aus, dass «die Strafverfügung im Ergebnis – jedenfalls
16 - SK.2020.48 mit Blick auf die Verjährung – einem gerichtlichen Urteil nähersteht». Zudem ver- neinte das Bundesgericht in E. 4.4.10 ausdrücklich das Bestehen eines Anlasses für eine Praxisänderung. Im jüngst ergangenen BGE 6B_786/2020 vom 11. Januar 2021 (Publikation in der AS vorgesehen) bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach die Strafverfügung nach Art. 70 VStrR einem erstinstanzlichen Urteil im Ergebnis gleichkommt und die Verjährung unterbricht. Es führt aus, dass der von einer Strafverfügung Betroffene, innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung beantra- gen kann, von einem Gericht verurteilt zu werden (Art. 72 Abs. 1 VStrR). Wird innert gesetzlicher Frist jedoch nicht um gerichtliche Beurteilung ersucht, wird die Strafverfügung zum rechtskräftigen Urteil (Art. 72 Abs. 3 VStrR). Insofern bildet die Strafverfügung nach Art. 70 VStrR, welche dem Strafbescheid folgt, das Ur- teil, welches die Verjährung beendet. Damit die Strafverfügung aber als erstin- stanzliches Urteil, welches die Verjährung unterbricht, angesehen werden kann, muss es auf einer umfassenden Grundlage beruhen und in einem kontradiktori- schen Verfahren ergehen (E. 1.10: «Comme vu ci-dessus [...], pour être considéré comme jugement de première instance interruptif de la prescription, le prononcé pénal doit reposer sur une base circonstanciée et être rendu dans le cadre d’une procédure contradictoire.»). Ferner hält das Bundesgericht in diesem Entscheid fest, dass die Verwaltungsverfügung nicht mit einem Abwesenheitsur- teil verglichen werden kann, denn für die Frage der verjährungsunterbrechenden Wirkung im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB sei zu berücksichtigen, ob dem fragli- chen Urteil ein kontradiktorisches Verfahren mit weitgehenden Mitwirkungsrech- ten vorausgegangen ist, was, so das Bundesgericht, nicht auf das Abwesenheits- verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren – zutreffe, weil der Be- schuldigte diesfalls ohne seine Anwesenheit verurteilt werde, womit seine Mitwir- kungsrechte eingeschränkt seien («Enfin, le critère qui doit être pris en considération s'agissant de déterminer si l'acte en cause est apte à interrompre la prescription au sens de l'Art. 97 al. 3 CP est celui de savoir s'il a été précédé d'une procédure contradictoire avec des droits de participation étendus pour les personnes touchées [...]. Dans le cas d'une procédure par défaut, les droits de participation de l'accusé sont manifestement restreints puisqu'il est jugé hors sa présence. En revanche, comme vu précédemment, le prononcé pénal ne repose pas sur une procédure dans le cadre de laquelle les droits de l'intéressé auraient été limités. Partant, il ne se justifie pas de comparer le prononcé pénal et le ju- gement par défaut en ce qui concerne l'application de l'Art. 97 al. 3 CP.»). Nach dem Gesagten sind gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Recht- sprechung, Strafverfügungen gemäss Art. 70 VStrR, die auf einer umfassenden Grundlage beruhen und in einem kontradiktorischen Verfahren ergehen, in ver- jährungsrechtlicher Hinsicht einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichgestellt.
17 - SK.2020.48 3.3.6 Die soeben zitierte Rechtsprechung betreffend die verjährungsunterbrechende Wirkung der Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR wird in der Lehre zuneh- mend einhellig kritisiert (MACALUSO/GARBARSKI, 6B_207/2017: La prescription de l’actionpénale en droit pénal administratif: confirmation d’une jurisprudence criti- quable, AJP 2018, S. 117 ff.; MARKWALDER/FRANK, Verwaltungsstrafrecht: Be- sprechung des Entscheids des Bundesstrafgerichts BV.2018.6, forumpoenale 6/2018, S. 543; RIEDO/ZURBRÜGG, Der Jetlag dauert an oder Neue Unwägbar- keiten im Recht der strafrechtlichen Verjährung, AJP 2009, S. 372 ff.; ROTH, Code pénal I, Art. 97 StGB N 63; ZURBRÜGG, Basler Kommentar Strafrecht I,
18 - SK.2020.48 Rechtsprechung zukommt. Diese Frage ist im Lichte der nachfolgenden Erwä- gungen zu beantworten. 3.3.7.1 Die Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften sind im VStrR nicht gere- gelt, so dass Art. 60 StPO anwendbar ist (Art. 29 Abs. 3 VStrR; BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.36 vom 21. Okto- ber 2014 E. 2.3). Amtshandlungen, die unter Verletzung der Ausstandsvorschrif- ten zustande kommen, sind – ausser ausnahmsweise in schwerwiegenden Fäl- len, wozu insbesondere die Verfolgung persönlicher Interessen zu zählen ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a VStrR) – nicht nichtig, sondern anfechtbar (BGE 120 IV 226 E. 7a m.w.H.; BOOG, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N 3; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Art. 60 StPO N 1; a.M. ZIM- MERLIN, der sich auch für Nichtigkeit der Verfahrenshandlung ausspricht, soweit die Unparteilichkeitsgarantie in ihrem Kerngehalt betroffen ist [ZIMMERLIN, Der Verzicht des Beschuldigten auf Verfahrensrechte im Strafprozess, N 574]). Wird das Ausstandsbegehren gegen einen Beamten gutgeheissen, so sind – analog zu Art. 60 Abs. 1 StPO – die nach Eintritt des Ausstandsgrundes erfolgten Amtshandlungen des Beamten aufzuheben, sofern dies eine Partei innert 5 Ta- gen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (BGE 136 II 383 und 120 IV 241 E. 7b; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2016, N 1117; vgl. auch Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2012.118-119 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3; BGE 141 IV 178 E. 3.7 und Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.3.1). In Analogie zu Art. 60 Abs. 2 StPO dürfen dagegen Beweise, die nicht erneut erhoben werden können, gleichwohl berücksichtigt werden (BOOG, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N 3). Die vom Ausstand «kontami- nierten» Akten sind auszuscheiden, wobei Art. 141 Abs. 5 StPO zur Anwendung gelangt (Beschluss des Bundesstrafgericht BB.2012.118-119 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3; KELLER, Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 60 StPO N 3). Die Aufhebung der erfolgten Amtshandlungen bzw. die Aussonderung sämtlicher durch die Befangenheit «kontaminierten» Akten und Verfahrenshandlungen be- zweckt der beschuldigten Person den in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Bundesverfassung, BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerte Anspruch auf ein faires Verfahren zu garantieren (BGE 120 IV 226 E. 4b). 3.3.7.2 Eine Untersuchung hat unter Beachtung der geltenden Verfahrensregeln und der Verfahrensrechte des Beschuldigten zu erfolgen. Im Verwaltungsstrafrecht zählt das Schlussprotokoll zu den in Art. 38 VStrR genannten amtlichen Unterlagen (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafecht und Verwaltungsstrafverfah- rensrecht, 2012, S. 165 f.). Durch das Abfassen des Schlussprotokolls schliesst
19 - SK.2020.48 die Verwaltungsbehörde die Untersuchung ab (vgl. Art. 61 Abs. 1 VStrR und Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2009.25-28 vom 20. Mai 2009 E. 2.3). Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen (Art. 61 Abs. 2 VStrR). In der Folge erlässt die Verwaltung einen Strafbescheid (Art. 64 VStrR) oder stellt das Verfahren ein, wobei die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung vorbe- halten bleibt (Art. 62 Abs. 1 VStrR). Wird gegen einen allfälligen Strafbescheid (Art. 64 VStrR) innerhalb der gesetzlichen Frist Einsprache erhoben, so erlässt die Verwaltung aufgrund der Ergebnisse ihrer Prüfung eine Einstellungs- oder Strafverfügung (Art. 70 Abs. 1 VStrR), woraufhin der Betroffene innert 10 Tagen seit der Eröffnung um Beurteilung durch das Strafgericht verlangen kann (Art. 72 Abs. 1 VStrR). 3.3.7.3 In vorliegender Verwaltungsstrafsache wurden das Schlussprotokoll I, der Über- weisungsbeschluss, der Strafbescheid I sowie auch die Strafverfügung I, gestützt auf das Ersuchen des Beschuldigten, infolge der als «krassen Verfahrensfehler» qualifizierten Verletzung der Vorschriften über den Ausstand gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO aufgehoben (Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2019.28 vom
20 - SK.2020.48 3.3.7.4 Zwar sind Amtshandlungen, die unter Verletzung der Ausstandsvorschriften zu- stande kommen, in schwerwiegenden Fällen ausnahmsweise nichtig. Vorliegend kann die Frage der Nichtigkeit der aufgehobenen Prozesshandlungen, insbeson- dere der Strafverfügung I, offenbleiben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung kommt einer Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR ohnehin nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung eines erstinstanzlichen Urteils nach Art. 97 Abs. 3 StGB zu, wenn diese – einem erstinstanzlichen Gerichtsurteil ähnlich und im Unterschied zu einem Strafbescheid, welcher auf bloss summarischen Grund- lage ergeht – auf einer umfassenden Grundlage und in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen ist (statt vieler BGE 6B_786/2020 vom 11. Januar 2021 m.w.H.). Das Bundesgericht misst dem Kriterium der umfassenden Grundlage und dem kontradiktorischen Charakter des von der Verwaltung geführten Verfah- rens insofern entscheidende Bedeutung zu. Darauf folgt e contrario, dass einer Strafverfügung, die nicht auf dieser Grundlage entsteht und somit gerade nicht in einem Verfahren wie ein erstinstanzliches Gerichtsurteil erlassen wird, keine ver- jährungsbeendende Wirkung nach Art. 97 Abs. 3 StGB zukommt. Letzteres ist hier aber gerade der Fall, da das Schlussprotokoll I, der darauf ba- sierende Strafbescheid I, welcher als solcher einer Strafverfügung vorauszuge- hen hat, und die auf diesen beiden Verfahrenshandlungen beruhende Strafver- fügung I allesamt in Anwendung von Art. 60 Abs. 1 StPO aufgehoben wurden. Diese Aufhebung sämtlicher mit dem befangenen Untersuchungsbeamten im Zu- sammenhang stehenden Amtshandlungen nach dem 6. Dezember 2018 führt dazu, dass die Strafuntersuchung des EFD nicht als vollständig durchgeführt gel- ten kann (vgl. auch Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2019.28 vom 15. Juli 2019). Insofern entbehrt die Strafverfügung I einer umfassenden Grundlage. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Strafverfügung I somit mangels umfassender Grundlage resp. vollständiger Untersuchung des EFD in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB qualifiziert werden. 3.3.7.5 Nach dem Gesagten, kommt der infolge Verletzung der Ausstandsvorschriften aufgehobenen Strafverfügung I, die auf dem ebenfalls aufgehobenen Schluss- protokoll I und dem aufgehobenen Strafbescheid I basiert, keine verjährungsbe- endende Wirkung im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu. Wie in E. 3.1 f. ausge- führt, ist die Verfolgungsverjährung vorliegend am 5. April 2019 und damit vor Erlass einer gültigen und zu beachtenden Strafverfügung eingetreten. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn von einem Ruhen der Verjährung ausgegangen werden würde (vgl. E. 3.2). Folglich sind die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verletzungen der Meldepflicht in der Zeit vom 4. September 2010 bis 12. Ap- ril 2012 bereits verjährt, weshalb das Verfahren einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO).
21 - SK.2020.48
23 - SK.2020.48 der getätigten Eingaben, über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung erforderlich war. Unter Berücksichtigung, dass neben dem Verteidiger, eine wei- tere Anwältin an den Eingaben mitarbeitete, sind die Aufwendungen in Zusam- menhang mit dem vorgenannten Leistungsträger um ½ und dementsprechend auf 14.1 Stunden à Fr. 230.-- zu kürzen. Gleiches gilt für den Leistungsträger «Akten- und Rechtsstudium», auch hier sind Doppelspurigkeiten und die Mitar- beit zweier Anwälte am Dossier nicht von der Eidgenossenschaft zu entschädi- gen, womit die Aufwendungen um ½ und somit auf 11.045 Stunden à Fr. 230.-- zu kürzen sind. Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für die Arbeitszeit Fr. 7'255.35 (31.545 Stunden x Fr. 230.--), für die Reisezeit Fr. 500.-- (2.5 Stunden x Fr. 200.--), zu- züglich Mehrwertsteuer von 7.7% (Fr. 597.15) ist die Entschädigung für die erbe- tene Verteidigung für das Jahr 2018 auf total Fr. 8'352.50 (inkl. MWST) festzu- setzten. 5.4.2 Ab dem 1. Januar 2019 macht der Verteidiger eine Arbeitszeit von 138.7 Stunden à Fr. 230.-- und Mehrwertsteuern von 7.7% geltend. Die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Ausstandsersuchen im Verfahren BV.2019.2 sind vorab gesondert zu betrachten, da dem Verteidiger dafür bereits von der Beschwerdekammer (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 6.2) eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- vergütet worden ist. Die Entschädigung erscheint, insbesondere mit Blick auf in- terne Doppelspurigkeiten und die Mitarbeit zweier Anwälte, als angemessen. Der geltend gemachte Aufwand ist somit nicht weiter zu entschädigen. Nicht zu entschädigen sind wiederum Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten, wie insbesondere interne Doppelspurigkeiten, rein administrative Tätigkeiten sowie der Austausch mit anderen Rechtsanwäl- ten, so also E-Mail und interne Besprechung vom 22. Januar 2019 0.5 Stunden; interne Besprechung vom 25. Februar 2019 von 2.5 Stunden; Rechtstudium und interne Besprechung vom 30. April 2019 von 0.5 Stunden; interne Besprechung betreffend Rückweisung und allfälliger Eingaben zur Befangenheit vom 25. Juli 2019 0.8 Stunden. Im Übrigen gehen die Aufwände für die Leistungsträger «Akten- und Rechtsstu- dium» mit 19.2 Stunden und «Abfassen schriftlicher Eingaben» mit 95.85 Stun- den über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung erforderlich war und sind – insbesondere mit Blick darauf, dass interne Doppelspurigkeiten und die Mitarbeit einer zusätzlichen Anwältin in diesen Positionen miterfasst sind – ent- sprechend zu kürzen, nämlich um 1/3 auf 12.8 Stunden für den Leistungsträger «Akten- und Rechtsstudium» und um ½ auf 47.925 Stunden für «Abfassen
24 - SK.2020.48 schriftlicher Eingaben». Die gelten gemachten Aufwendungen in Zusammen- hang mit dem Leistungsträger «Korrespondenz (E-Mails, Telefonate mit Klient)» von 1.9 Stunden sind nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für die erbetene Verteidigung für das Jahr 2019 total Fr. 15'512.85 (inkl. MWST), zusammengesetzt aus Fr. 14'403.75.-- für die Arbeitszeit (62.625 Stunden x Fr. 230.--) zuzüglich Mehr- wertsteuer von 7.7%, ausmachend Fr. 1'109.10. 5.4.3 Für das Jahr 2020 macht der Verteidiger 98.8 Arbeitsstunden à Fr. 230.-- sowie die Mehrwertsteuer von 7.7%, ausmachend Fr. 1'749.75, insgesamt somit Fr. 24'473.75 geltend. Der für das Jahr 2020 geltend gemachte Arbeitsaufwand für den Leistungsträger «Korrespondenz» mit 1.7 Stunden erscheint angemessen. Im Übrigen gehen die Aufwände über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung erforderlich war. Nicht zu entschädigen sind wiederum die Aufwendungen, die nicht der Wah- rung der Rechte im Strafverfahren dienten, wie insbesondere interne Bespre- chungen und interne Doppelspurigkeiten: interne Besprechung betr. Schlusspro- tokoll vom 6. Januar 2020 2.1 Stunden; interne Besprechung mit SC vom 6. Ja- nuar 2020 2.5 Stunden; interne Besprechung betreffend Vorgehen vom 25. Au- gust 2020 0.8 Stunden; interne Besprechung vom 08. September 2020 1 Stunde; interne Besprechung vom 30. September 2020 0.8 Stunden; interne Bespre- chung vom 23.10.2020 0.80 Stunden; interne Besprechung und Strategie und Koordination vom 26. Oktober 2020 1 Stunde; Strategie Akteneinsicht vom
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an Bundesanwaltschaft, Frau Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes Eidgenössisches Finanzdepartement, Herrn Fritz Ammann, Leiter Rechtsdienst Herrn Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina, Verteidiger von A. (Beschuldigter)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an Eidgenössisches Finanzdepartement EFD als Vollzugsbehörde (vollständig)
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand 2. März 2021