Urteil vom 18. Dezember 2020 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Philipp Perren,
Gegenstand
Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 0.3 8
A. sei wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
A. sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 290.--, entsprechend Fr. 14'500.--, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren.
A. sei zudem mit einer Busse von Fr. 2'500.-- zu bestrafen; bei schuldhaftem Nicht- bezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 9 Tagen.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1’000.-- seien A. aufzuerlegen.
Der Kanton Glarus sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 ff. StPO).
Anträge der Verteidigung:
Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung des öffentlichen Ver- kehrs freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staa- tes.
Eventualiter sei das Strafverfahren wegen erfolgter Wiedergutmachung gestützt auf Art. 53 StGB einzustellen.
Subeventualiter sei der Beschuldigte wegen erfolgter Wiedergutmachung von jeder Strafe zu befreien.
Und zwar unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, je- denfalls ab dem Moment, als die Bundesanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 53 StGB hätte einstellen müssen, was nach der entsprechenden Eingabe vom 23. Juni 2020 der Fall gewesen sei.
Der Einzelrichter erwägt:
Was die staatsvertragliche Ebene anbelangt, so wurde im Jahre 1944 die Inter- national Civil Aviation Organisation (ICAO) gegründet, um weltweit verbindliche Standards für die internationale Zivilluftfahrt zu erarbeiten und festzulegen. Die ICAO legt einerseits Grundsätze und technische Methoden für die internationale Luftfahrt fest und fördert andererseits die Planung und Entwicklung des interna- tionalen Luftverkehrs mit dem Ziel der Sicherheit, Wirtschaftlichkeit sowie Um- weltverträglichkeit. Aus diesen Gründen wurde in Chicago am 7. Dezember 1944 das Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt abgeschlossen, welches von der Schweiz am 6. Februar 1944 ratifiziert wurde und am 4. April 1947 in Kraft getreten ist (ICAO-Übereinkommen, SR 0.748.0). Das ICAO-Übereinkom- men besteht aus Bestimmungen und Regelungen zur Luftfahrt und aus (derzeit) 19 Anhängen. Auf nationaler Ebene gelten das LFG sowie die Verordnung über die Luftfahrt vom 14. November 1973 (LFV, SR 748.01), jeweils in den am Unfalltag gültigen Fassungen. Des Weiteren sind die Bestimmungen der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11; in Kraft ge- treten am 15. Juni 2015) anwendbar. Was die SUST im Besonderen anbelangt, so ist vorliegend die Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwi- schenfällen im Verkehrswesen vom 17. Dezember 2014 (VSZV, SR 742.161), in Kraft seit 1. Februar 2015, anwendbar. Anzuwenden ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Das neue Recht, soweit es seither geändert wurde (z.B. Sanktionenrecht) erweist sich für den Beschuldigten nicht als milder (Art. 2 Abs. 2 StGB).
6 - SK.2020.38 1.4 Beweisverwertbarkeit 1.4.1 Vorliegend hat die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 43 ff. StPO sämtliche Akten bei der SUST auf dem Wege der nationalen Rechtshilfe beigezogen (BA pag. 11-01-001; 11-01-0020). Es ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Akten der SUST, insbesondere der SUST-Bericht vom 28. Mai 2019, als Beweismittel im Rahmen des Strafverfahrens grundsätzlich Verwendung finden dürfen. 1.4.1.1 Bei der SUST handelt es sich um eine ausserparlamentarische Kommission nach Art. 57a–57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010; Art. 6 VSZV). Sie untersucht u.a. Ereignisse in der Luftfahrt nach den Vorgaben der VSZV. Die Untersuchungen der SUST bestehen aus einer un- abhängigen Abklärung der technischen, betrieblichen und menschlichen Um- stände und Ursachen, die zu einem Ereignis bzw. Unfall oder Zwischenfall ge- führt haben. Sie haben zum Ziel, die Sicherheit im Verkehrswesen zu verbessern, das heisst, ähnliche Vorfälle in der Zukunft zu vermeiden. 1.4.1.2 Die Klärung einer allfälligen Straftat ist nicht Aufgabe der SUST. Bereits eingangs des SUST-Berichts (BA pag. 11-01-0003) wurde darauf hingewiesen, dass der alleinige Zweck der Untersuchung eines Flugunfalls oder eines schweren Vorfalls durch die SUST auf die (künftige) Verhütung von Unfällen oder schweren Vorfäl- len ziele. Die rechtliche Würdigung der Umstände und Ursachen von Flugunfäl- len und schweren Vorfällen ist ausdrücklich nicht Gegenstand der Flugunfallun- tersuchung. Schuld und Haftung sind ebenfalls nicht Gegenstand der Untersu- chung der SUST (vgl. Art. 24 Abs. 2 LFG), weshalb der Bericht der SUST auch nicht bezweckt, ein (strafrechtliches) Verschulden festzustellen oder (zivilrechtli- che) Haftungsfragen zu klären (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.42 vom 12. Januar 2017 E. 2.3.2). 1.4.1.3 Grundsätzlich steht die Standardregel Ziff. 5.4.1 im Anhang 13 des ICAO-Über- einkommens, wonach (sinngemäss) aus Unfalluntersuchungen erlangte Informa- tionen nur zum Zwecke der Unfallprävention beigezogen werden dürfen, einem Aktenbeizug durch eine Strafuntersuchungsbehörde entgegen. Allerdings hat die Schweiz zum Anhang 13 folgenden Vorbehalt angebracht: «La législation suisse exige que tous les documents soient mis à disposition des autorités juridiques et des autorités aéronautiques» bzw. «Swiss legislation requires that all documents be made available to judicial authorities and aviation authorities» (abrufbar auf der Webseite des BAZL als PDF-Dateien unter https://www.bazl.ad- min.ch/bazl/de/home/fachleute/regulation-und-grundlagen/rechtliche-grundla- gen-und-richtlinien/anhaenge-zur-konvention-der-internationalen-zivilluftfahrtor- gani.html). Gestützt auf diesen Vorbehalt können die schweizerischen Strafver-
7 - SK.2020.38 folgungsbehörden – namentlich die Bundesanwaltschaft – und Gerichte die si- cherheitstechnischen Untersuchungen der SUST und deren Ergebnisse, darun- ter auch den Schlussbericht, im Strafverfahren grundsätzlich verwenden. 1.4.1.4 Ferner bestimmt auch Art. 23 VSZV, dass die Untersuchung bei der SUST unab- hängig von einem Straf- oder Administrativverfahren erfolgt, wobei die Strafver- folgungs- und Administrativbehörden und die SUST ihre Tätigkeit koordinieren und einander Untersuchungsunterlagen, wie Auswertungen und Aufzeichnun- gen, (unentgeltlich) zur Verfügung stellen. 1.4.1.5 Nach dem Gesagten dürfen die (sicherheitstechnischen) Untersuchungen der SUST und deren Ergebnisse, insbesondere der Schlussbericht, im Rahmen ei- nes parallel geführten (strafrechtlichen) Vorverfahrens grundsätzlich berücksich- tigt bzw. verwendet werden. Sie stellen mithin sachliche Beweismittel im Sinne von Art. 139 i.V.m. Art. 192 ff. StPO dar und unterliegen im Gerichtsverfahren – unter Vorbehalt der Verwertbarkeit, vgl. sogleich – der freien richterlichen Be- weiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). 1.4.2 Von Amtes wegen ist vorliegend indes die Verwertbarkeit der Protokolle, der im Untersuchungsverfahren der SUST durchgeführten Befragungen des Beschul- digten und der weiteren Personen zu überprüfen, da die einvernommenen Per- sonen keine Einverständniserklärung nach Art. 24 VSZV betreffend die Verwen- dung ihrer Auskünfte im Strafverfahren abgegeben haben. 1.4.2.1 Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise im Straf- prozess. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt werden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsver- bot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeich- net (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Zwar spricht Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO von «diesem» Gesetz, dennoch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich das Ver- wertungsverbot lediglich auf die StPO beziehen soll (vgl. [weitergehend] BGE 146 IV 226), sehen doch auch andere Gesetze die Unverwertbarkeit eines Beweismittels vor (GLESS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 141 StPO N. 62). Zu nennen sind etwa Art. 47 Abs. 3 SKV (vgl. Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2020.25 vom 1. Dezember 2020 E. 4.3.15), Art. 369 Abs. 8 Satz 2 StGB, und wie in casu – Art. 24 VSZV. 1.4.2.2 Die Befragungen der SUST erfolgen – einer sicherheitstechnischen Untersu- chung entsprechend – nicht nach den Grundsätzen und Gepflogenheiten der Strafprozessordnung. Zwar wurden die Befragten über ihre Rechte als «Aus- kunftspersonen» belehrt und auf die Möglichkeit des Aussageverweigerungs- rechts hingewiesen. Es handelte sich dabei jedoch um eine auf verwaltungsrecht- lichen Grundsätzen basierende Befragung und nicht um strafprozessuale
8 - SK.2020.38 Rechtsbelehrungen für die beschuldigte Person nach Art. 157 ff. StPO, den Zeu- gen nach Art. 162 ff. StPO oder die Auskunftsperson nach Art. 178 ff. StPO. Wei- ter fehlen die strafbewehrten Hinweise wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und Begünstigung (Art. 305 StGB). 1.4.2.3 Gemäss Art. 24 VSZV dürfen die von einer Person im Rahmen einer Sicherheits- untersuchung erteilten Auskünfte in einem Strafverfahren nur mit deren Einver- ständnis verwendet werden. Erkenntnisse der SUST, welche vom Beschuldigten nicht anerkannt sind, können daher im Strafverfahren nicht zu dessen Nachteil herangezogen werden. Entsprechende Beweise sind von der zuständigen Be- hörde in Beachtung der strafprozessualen Normen zu erheben (Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO). Diese unterscheiden sich von den für die SUST massgebenden Vorgaben (VSZV bzw. VFU) entscheidend (vgl. etwa Art. 147 Abs. 4 und Art. 182 ff. StPO). Beweise, die den gesetzlichen Gültigkeitsvorschriften nicht entspre- chen, sind im Strafverfahren nicht verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.42 vom 12. Januar 2017 E. 2.4.2). 1.4.2.4 Am 27. Mai 2016 wurden sämtliche am Vorfall vom 26. Mai 2016 involvierten Personen, d.h. die drei Piloten sowie deren jeweiligen Passagiere (sog. backse- aters), durch den Untersuchungsbeauftragten der SUST unter Hinweis auf Art. 24 VSZV befragt. Sämtliche Personen gaben dabei zu Protokoll, dass sie bereit seien Aussagen zu machen, dass ihre Aussagen indes ausschliesslich im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung verwendet werden dürften (BA pag. 11- 01-0022). Da alle befragten Personen ihr Einverständnis zur Verwendung der erteilten Auskünfte im Strafverfahren nicht erteilten, dürfen diese im vorliegenden Strafverfahren nicht verwendet werden, dies gilt auch soweit sie in den SUST- Bericht Eingang gefunden haben. Mangels Einverständniserklärung gemäss Art. 24 VSZV ist auch die sich in den Akten der SUST befindliche Aktennotiz zum Telefonat zwischen dem Untersu- chungsbeamten der SUST, E., und Oberstleutnant F., [.], vom 1. März 2018, 13:40 Uhr bis 14:10 Uhr, im vorliegenden Strafverfahren unverwertbar. Die Ak- tennotiz wurde als «vertraulich» gekennzeichnet und beinhaltet die Erkenntnisse des «Erfahrungs-/Meinungsaustausches mit einem sehr erfahrenen Piloten im Bereich Display- und Formations-Flight bezüglich des Split/Grande bei dem der Unfall mit der B. und der C. am 26. Mai 2016 passiert ist». Daraus ergibt sich, dass F. weder sein Einverständnis nach Art. 24 VSZV erteilt hat noch überhaupt wusste, dass seine Aussagen im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung Ver- wendung finden würden, ging er doch von einem informellen Meinungsaustausch unter erfahrenen Piloten aus (TPF pag. 2.762.004).
9 - SK.2020.38 1.4.2.5 Nach dem Gesagten werden die Protokolle der SUST nicht für die vorliegende Urteilsfindung und -begründung berücksichtigt. Die Befragung des Beschuldigten und die Befragungen der weiteren Personen im Vorverfahren wurden aus- schliesslich unter Einhaltung der strafprozessualen Rechtsbelehrungen durchge- führt und die fraglichen Protokolle wurden weder bei den Einvernahmen bei der Bundesanwaltschaft noch anlässlich der Befragung vor Gericht berücksichtigt. Auch wurde deren Inhalt weder dem Beschuldigten noch der Auskunftsperson resp. dem Zeugen zur Bestätigung vorgehalten. Die Telefonnotiz vom 1. März 2018 wurde an der Hauptverhandlung vom 4. De- zember 2020 dem Zeugen F. bei der Einvernahme zwar vorgelegt, jedoch nur um deren Entstehung und damit deren Verwertbarkeit abzuklären (TPF pag. 2.762.006). Erst durch die Fragen zur Entstehung und zum Hinter- grund der Aktennotiz konnte abschliessend geklärt werden, ob diese als solche verwertbar ist (vgl. E. 1.4.2.4). Die Einvernahme des Zeugen F. anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2020 ist indes nur insoweit verwertbar, als hinsichtlich der Fragen nicht direkt Bezug auf die Aktennotiz genommen wurde. 1.4.3 Der SUST-Bericht wurde unter anderem gestützt auf die im Strafverfahren nicht verwertbaren Aussagen der involvierten Piloten erstellt und beruht damit teil- weise auf unverwertbaren Beweismitteln (vgl. E. 1.4.2.4). Der Möglichkeit, dass die im Rahmen der SUST-Untersuchung gemachten Aussagen des Beschuldig- ten und der weiteren Piloten im SUST-Schlussbericht berücksichtigt worden sein könnten, ohne dass sie durchwegs als solche erkenntlich gemacht wurden und den Anschein erwecken könnten, es handle sich dabei um Resultate der Abklä- rungen seitens der SUST, muss Rechnung getragen werden. Insofern ist der SUST-Bericht grundsätzlich verwertbar, doch können Erkenntnisse nur soweit verwertet werden, als sich diese nicht auf Aussagen der Befragten stützen. Verwertbar sind die einführende Zusammenfassung auf S. 3, die Angaben zu den Flugzeugen unter Ziff. 1.2 auf S. 7 f. und jene zur Meteorologie unter Ziff. 1.3, S. 8. Gleiches gilt für die Ausführungen gemäss den Ziff. 1.4.1 Allgemeines zum Verbandflug, 1.4.3 Kommunikation und 1.4.4 Ausbildung auf S. 8 ff. Die Vorge- schichte (Ziff. 1.1.2) und der Flugverlauf (Ziff. 1.1.3) ab S. 4 ff. basieren indes (gemäss den Bemerkungen unter Ziff. 1.1.1, S. 4) auf den Aussagen der betei- ligten Personen sowie Augenzeugen und des Kursleiters, mitunter also auf Aus- sagen von Befragten, die ihre Zustimmung nach Art. 24 VSZV nicht erteilt haben (vgl. vorne E. 1.4.2.4). Die Angaben zur Aufgabenverteilung auf S. 9 unter Ziff. 1.4.2 basieren zumindest grösstenteils auf den Ausführungen von Oberst- leutnant F., die indes wie vorne unter E. 1.4.2.4 dargelegt, als unverwertbar qua- lifiziert wurden, womit auch Ziff. 1.4.2 des SUST-Berichts unverwertbar ist. Im Weiteren sind auch die Ausführungen zur Erfahrung der Piloten in Ziff. 1.4.5,
10 - SK.2020.38 S. 10, zum Kollisionswarnsystem Flarm und Transponder in Ziff. 1.4.6., S. 11, die Analyse auf S. 12 ff. sowie die Schlussfolgerungen ab S. 14 nicht verwertbar, da sie sich auf die Aussagen der Beteiligten stützen und darauf basierend Schluss- folgerungen gezogen wurden. Dies gilt auch für die Sicherheitsempfehlungen ge- mäss Ziff. 4, da diese auf den vorhergehenden, unverwertbaren Ausführungen des SUST-Berichts basieren.
13 - SK.2020.38 einem allgemeinen Zulassungszwang und sind ihrer Natur nach einem unbe- stimmbaren Kreis von Nutzern zugänglich, womit auch der An- und Wegflug als öffentlicher Verkehr im Sinne von Art. 237 StGB zu gelten hat. Steht das Starten und Landen von Flugzeugen indes nicht einem unbestimmten Benutzerkreis zur Verfügung, so handelt es sich um ein Flugfeld. Diesfalls fallen An- und Wegflug nicht unter den Begriff des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 StGB (vgl. BGE 102 IV 26, S. 27 f.). 4.2.2 Gemäss dem Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) ist der Flugplatz Z. ein ehemaliger Militärflugplatz und gilt (zumindest im Tatzeitpunkt) als Flugfeld (https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/sicherheit/infrastruktur/flugplaetze.ht ml#flugpl_tze_der_schwe__content_bazl_de_home_sicherheit_infrastruktur_flu gplaetze_jcr_content_par_tabs; vgl. Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt vom 2. September 2020, 15. Serie, GL-1, S. 1). Demnach ist der Flugplatz Z. ein privates Flugfeld und darf von auswärtigen Piloten nur mit einer Anflugbewilligung angeflogen werden (Betriebskonzept und Konformitäts-überprüfung Flughafen Z., S. 14). Damit wird anderen Flugzeugen das Landen und Starten nur auf Gesuch hin erlaubt. Insofern ist – was die Beanspruchung des erdnahen, bei Landung und Start beanspruchten Luftraumes auf dem Flugfeld Z. betrifft – nicht von öffentlichem Verkehr im Sinne von Art. 237 StGB auszugehen (vgl. BGE 102 IV 26, S. 27). In casu kam es in einer Flughöhe von rund 1200 ft (Fuss) über dem Flugplatz Z. zur Streifkollision und damit gerade nicht im Bereich des erdnahen beanspruch- ten Luftraumes bei Start und Landung. Der Luftraum steht schon naturgemäss einem unbestimmten Benutzerkreis offen, ist allgemein zugänglich und hat somit als öffentlich zu gelten. Dies gilt auch für den Luftraum über dem Flugplatz Z., sofern es nicht den erdnahen, bei Start und Landung beanspruchten Luftraum betrifft. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass während des Flugvorfüh- rungskurses eine sog. danger area publiziert wurde, diente diese doch lediglich dazu auswärtige Luftraumbenutzer auf die Trainingstage aufmerksam zu ma- chen. Dies vermindert die Zugänglichkeit des Luftraums aber nicht (vgl. BA pag. 13-01-0018). 4.2.3 Nach dem Gesagten befanden sich die beiden Luftfahrzeuge (B. [leader]; C. [wingman links]) im Zeitpunkt der Kollision in dem, dem öffentlichen Verkehr zu- gänglichen Luftraum (vgl. Art. 1 Abs. 1 LFG; BGE 105 IV 41 E. 2a m.w.H.). 4.3 Der Beschuldigte war im Besitz der für die Flugdurchführung erforderlichen Li- zenzen und Berechtigungen (BA pag. 11-01-0004). Der fliegerische Leumund gibt keinen Anlass zu Bemerkungen (TPF pag. 2.266.022 [vgl. Schreiben des
14 - SK.2020.38 Bundesamtes für Zivilluftfahrt BAZL vom 19. November 2020, «keine besonde- ren Vorkommnisse»]). 4.4 Beide Luftfahrzeuge waren ordnungsgemäss zum Verkehr zugelassen und im Zeitpunkt des Unfalls in technisch einwandfreiem Zustand (BA pag. 11-01-0022). 4.5 Zu den Wetterverhältnissen am Unfalltag gilt es festzuhalten, dass die Sicht rund 40 km betrug. Das Wetter war trocken und windschwach. Quellwolken und Felder von Altocumuli bedeckten den Himmel etwa hälftig (BA pag. 11-01-0009) 4.6 Was die menschliche Sehfähigkeit anbelangt, so machte der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt des Strafverfahrens geltend wegen einer allfälligen Sehschwä- che, mangelnder Sehschärfe, aus anderen gesundheitlichen Gründen oder we- gen Sonnenblendung eine eingeschränkte Sicht gehabt und infolgedessen die C. nicht gesehen zu haben. Es ist daher von einem weder gesundheitlich noch anderweitig eingeschränkten Verkehrsteilnehmer in der Luft auszugehen.
15 - SK.2020.38 TPF pag. 2.731.005 Z. 17 ff.; 2.731.006 Z. 17 ff.). Am Briefing hätten alle invol- vierten Piloten, auch H. der wingman rechts, teilgenommen (TPF pag. 2.731.006 6 Z. 6 f.). Auf Frage, was anlässlich des Briefings besprochen worden sei, sagte der Be- schuldigte, es seien die Sequenzierung der Flugelemente mit der geografischen Anordnung, die entsprechenden Flughöhen und das Energiemanagement auf- grund der unterschiedlichen Performances gebrieft worden (BA pag. 13-01-0009 Z. 32 f.; 13-01-0010 Z. 1 ff.). Ein möglicher Sichtverlust sei am Briefing vor dem Flug nicht angesprochen worden (BA pag. 13-01-0011 Z. 1 ff.). Dazu befragt, ob ein Sichtverlust geplant gewesen sei, gab der Beschuldigte an, es hätte kein Sichtverlust entstehen müssen, da die Ausgangssituation im For- mationsflug «tiefgestaffelt» gewesen sei und der PC DUE (gemeint wingman links [C.]) sich am leader orientieren müsse, d.h. diesen sehen müsse, um seine Position zu diesem richtig einschätzen zu können (BA pag. 13-01-0010 Z. 27 ff.; TPF pag. 2.731.007 Z. 3 ff.). 5.2.3 Anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Bundesanwalt- schaft am 3. Juli 2020 gab G. an, er habe das Programm dieses Formationsflu- ges zusammengestellt, wobei er sich genau überlegt habe, wo die Schwierigkei- ten bezüglich der Boeing Stearman (Doppeldecker des leaders) liegen. Er habe es sich zur Aufgabe gemacht, ein sicheres Programm für den Formationsflug zu- sammenzustellen (TPF pag. 2.761.010 Z. 12 ff.). Das Briefing hätte er zusammen mit dem Beschuldigten gemacht (BA pag. 12-01-0008 Z. 2 ff.). Dieses sei stan- dardmässig abgelaufen. Es seien die Startreihenfolge, die Flugwege, die Forma- tionen, die Landung und die Funkfrequenz thematisiert worden (BA pag. 12-01- 0008 Z. 17 ff.). G. präzisierte auf entsprechende Nachfrage, dass sämtliche in- volvierten Piloten, auch H., am besagten Briefing teilgenommen hätten (BA pag. 12-01-0008 Z. 7 ff.). An der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2020 sagte der Zeuge G. aus, dass der Sichtverlust für ihn «klar» gewesen sei, weshalb sie auf die Problematik des Sichtverlusts anlässlich des Briefings nicht speziell eingegangen seien (TPF pag. 2.761.006 Z. 29 ff.). Auf die Frage, wie man bei einem Sichtverlust bei einem Formationsflug reagiere, gab G. an, dass ein ungeplanter Sichtverlust gemeldet werde; im Flugverband Sichtverluste aber immer wieder geplant und dann nicht zu melden seien (TPF pag. 2.761.006 Z. 36 ff.). Seiner Auffassung nach habe im Nachhinein betrachtet diesbezüglich ein Missverständnis vorgelegen (BA pag. 12-01-0010 Z. 3; TPF pag. 2.761.007 Z. 43 ff; 2.761.008 Z. 6). 5.2.4 H., der Pilot der D. in der Rolle des wingman rechts, gab bei der Einvernahme im Vorverfahren am 3. Juli 2020 als Zeuge an, sich nicht mehr an die Details des
16 - SK.2020.38 Briefings vor dem Flug erinnern zu können. An einem Briefing bespreche man den Ablauf, den Einstieg, das Funken, den Start, den Flugablauf, die Landung, auch Sperrzonen und Gefahren (BA pag. 12-02-0010 Z. 16 ff.; 12-02-0011 Z. 4 ff.). Die Feststellung im SUST-Bericht, er habe am Briefing nicht teilgenom- men, dementierte er (BA pag. 12-02-0010 Z. 20 ff.). Die Frage, ob er durchge- hend Sichtkontakt zu den beiden anderen Flugzeugen gehabt habe, bejahte er und gab an, dass dies eine Grundregel des Formationsfluges sei und man sofort per Funk melden müsse, wenn man Sichtkontakt verliere (BA pag. 12-02-0011 Z. 25 f.). 5.2.5 Angesichts der besonderen Ausgangslage des Flugvorführungs- und Verbands- flugkurses in Z., ist unklar, inwieweit der Beschuldigte vom (fürs Programm ver- antwortlichen) Coach G. nicht nur in der Planung des Verbandsflugs, sondern auch im Briefing unterstützt wurde. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen kann indes davon ausgegangen werden, dass die Flugvorbereitung, d.h. sowohl die Planung als auch das Briefing, vom Beschuldigten zusammen mit dem Coach vorgenommen wurde. Wer letztlich für die Flugvorbereitung, d.h. die Planung der Manöver als auch des Briefings, zuständig war, kann indes nicht vollständig nachvollzogen werden. Erstellt ist ferner, dass – entgegen dem SUST-Bericht – nicht nur der Beschuldigte und G., sondern auch H., der wingman rechts, an die- sem Briefing teilgenommen haben. Der exakte Inhalt des Briefings kann anhand der vorliegenden (verwertbaren) Beweismittel nicht vollständig rekonstruiert werden. Die Aussagen sämtlicher einvernommener Personen hierzu sind zu vage, was mit Blick auf die seit dem Vorfall vergangenen Zeit nachvollziehbar erscheint. Nach den dargelegten über- einstimmenden Aussagen ist davon auszugehen, dass das Briefing dem praxis- gemässen Standard entsprochen hat. Dies gilt auch insofern, als der Sichtverlust nicht speziell thematisiert wurde, ging doch einzig G. von einem solchen aus, während sowohl der Beschuldigte als auch H. keinen Sichtverlust erwartet hat- ten. Insofern ist hinsichtlich des Eintretens respektive Nichteintretens eines Sicht- verlusts von einem Missverständnis der involvierten Personen auszugehen, wel- ches dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gereicht werden kann. Nach dem Gesagten kann dem Beschuldigten eine mangelhafte Flugvorberei- tung somit weder hinsichtlich der Planung, die dieser nicht alleine vorgenommen hat, noch hinsichtlich des Briefings, welches dem üblichen Standard entsprochen hat, vorgeworfen werden. Die mangelnde Thematisierung des Sichtverlusts kann ihm ebenso wenig vorgeworfen werden, da er (bei dem von ihm vorgestellten Manöver) von einem solchen gerade nicht ausgehen musste. 5.3 Flugmanöver
17 - SK.2020.38 5.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die Kollision am (...) 2016 verursacht zu haben, indem er in der Funktion als leader nach der Trennung des Verbandes mit dem Befehl «Grande», den Steigflug einzig in Sichtkontakt mit dem wingman rechts, der D., fortgeführt habe, ohne dabei sicherzustellen, dass auch der wingman links, die C., über ihm keine Kollisionsgefahr mehr darstelle, womit auf einer Höhe von 1200 ft über dem Flugplatz Z. der linke obere Flügel der B. mit der rechten Flügelspitze der C. kollidiert sei (BA pag. 03-00-0008 f.) 5.3.2 Was die Verantwortlichkeiten des leaders betrifft, ergibt sich Folgendes: 5.3.2.1 Der Beschuldigte agierte im Rahmen des hier interessierenden Verbands- übungsfluges als Verbandsführer (sog. leader). Gemäss Art. 11 VRV-L gelten für Flüge im Verband nur die in SERA.3135 vorgesehenen Bedingungen. Gemäss SERA.3135 lit. a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 wird in einem Verbandsflug einer der verantwortlichen Piloten als Verbandsführer benannt. Gemäss SERA.3135 lit. c unterliegt die Staffelung zwischen den Luftfahrzeugen im Verband der Verant- wortung des Verbandsführers und der verantwortlichen Piloten der anderen Luft- fahrzeuge des Verbandes und hat Übergangszeiträume zu umfassen, in denen die Luftfahrzeuge zur Erreichung ihrer eigenen Staffelung innerhalb des Verban- des und während der Bildung und der Auflösung des Verbands manövrieren. Weitere Regelungen zur Aufgabe eines leaders im Verbandsfluges gibt es nicht (vgl. Art. 11 VRV-L). 5.3.2.2 Die Bundesanwaltschaft hält im Strafbefehl vom 6. August 2020 fest, dass der Verbandsführer als solcher die am Verbandsflug teilnehmenden Flugzeuge zu führen habe und für eine sichere Durchführung des Formationsfluges verantwort- lich sei. Der leader müsse zudem für die Separation der Flugwege bzw. für die Kollisionsvermeidung sorgen, wenn Flugmanöver geflogen werden, bei welchen der Flügelmann (wingman) den leader nicht mehr sehen würde (BA pag. 03-00- 0008). 5.3.2.3 Die Ausführungen der Bundesanwaltschaft zur Verantwortlichkeit des leaders stützen sich offensichtlich auf die im SUST-Bericht in Ziff. 1.4.2 festgehaltenen Prämissen. Diese wiederum basieren auf der Telefonnotiz vom 1. Mai 2018, die wie vorne ausgeführt (E. 1.4.2.4), nicht verwertbar ist. Entsprechend können die diesbezüglichen Ausführungen im SUST-Bericht nicht berücksichtigt werden. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass die Regeln zur Aufgaben- verteilung zwischen dem leader und den wingmen – wie nachfolgend aufgezeigt wird – letztlich ohnehin nicht so klar sind, wie dies der SUST-Bericht impliziert. 5.3.2.4 Auf die Frage, welche Aufgaben einem leader zukommen, sagte der Beschul- digte im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung aus, der leader sei für die
18 - SK.2020.38 räumliche, horizontale und vertikale Lage der Formation und das Energiema- nagement zuständig. Der Formationsleader sei dafür verantwortlich, dass der Flugweg der Formation nicht in Konflikt mit dem Gelände oder einem anderen Flugobjekt komme. Im Weiteren sei er für die sichere Durchführung der Gesamt- formation zuständig (BA pag. 13-01-0008 Z. 10 ff.; TPF pag. 2.731.004 Z. 40 ff.; 2.731.005 Z. 3 ff.). 5.3.2.5 Die Frage nach der Aufgabenverteilung zwischen dem leader und wingman be- antwortete G. an der Hauptverhandlung dahingehend, dass der leader immer die Verantwortung habe. Er habe den Verband zu führen. Die Aufgabe des wing- mans sei es, dem leader zu folgen, diesem nicht zu nahezukommen und keine kritischen Situationen zu erlauben (TPF pag. 2.761.004 Z. 9 ff.). Im Rahmen des Vorverfahrens gab er zudem an, dass der wingman dem leader in sicherer Dis- tanz nachfliege und diesen nicht touchieren dürfe. In der Formation müsse man immer schauen, dass man Sichtkontakt habe (BA pag. 12-01-0009, Z. 2 ff.) 5.3.2.6 Im Vorverfahren dazu befragt, was die Aufgaben eines wingmans seien, gab H. als Zeuge an, die Aufgabe sei die Position zum leader oder underleader zu halten (BA pag. 12-02-0011 Z 19 ff.). 5.3.2.7 Der Zeuge F. gab an der Hauptverhandlung auf entsprechende Frage hin an, dass der leader die Formation führe und die Flügelmänner hinterher fliegen wür- den. Der leader sei verantwortlich für die Flugeinteilung, das Energiemanage- ment und den Flugweg (TPF pag. 2.762.005 Z. 10 ff.). Der leader sei generell für die Separation zum Gelände verantwortlich, weil die Flügelmänner ja immer auf ihn schauen würden. Die anderen Piloten hätten aber auch eine Verantwortung, so müsse der underleader sicherstellen, dass er wisse, wo sich der leader befin- den würde (TPF pag. 2.762.008 Z. 22 ff.). 5.3.2.8 In Anbetracht der rudimentären gesetzlichen Normen betreffend die Zuständig- keiten in Bezug auf das geflogene Flugmanöver und der Aussagen der befragten Personen bestehen keine klaren Regelungen zu den Verantwortlichkeiten des leaders. Fest steht, dass der leader zur Kollisionsvermeidung mit dem Gelände, mit Hindernissen oder anderen Flugobjekten auf dem Flugweg verantwortlich ist. Indes ist nicht der leader zur Kollisionsvermeidung mit den anderen Flugzeugen im Verband per se verantwortlich, sondern vielmehr sind die wingmen verant- wortlich für die Einhaltung ihrer Position zum leader und für eine genügende Se- paration der Flugwege. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der lea- der in seiner Funktion den Verbandflug anführt und regelmässig vorne wegfliegt, während die wingmen ihm links und rechts tieferversetzt folgen und er somit Letz- tere nicht immer im Sichtfeld hat (vgl. EV-Protokoll F., pag. 2.762.005 Z. 10 f., 37 f., 007 Z. 35, 43: Der leader führe die Formation und die Flügelmänner würden
19 - SK.2020.38 ihm links und rechts unterhalb hinterherfliegen. Wenn sich zwei «Elemente» ge- ografisch voneinander trennen würden, dann würde in Kauf genommen, dass sie sich eine gewisse Zeit nicht sehen würden). Es kann somit nicht im Verantwor- tungsbereich des leaders liegen, Kollisionen durch die ihm hinterherfliegenden Flugzeuge zu vermeiden. 5.3.2.9 Als Zwischenfazit ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschuldigte die ihm als leader obliegenden Pflichten korrekt beachtet hatte. Folglich kann ihm diesbezüglich keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden. 5.3.3 Was die Umstände der Kollision und die Erkennbarkeit und Sichtbarkeit der C. durch den Beschuldigten anbelangt, ergibt sich Folgendes: 5.3.3.1 Zu den Umständen, wie es zur Kollision kam, äusserte sich der Beschuldigte im Vorverfahren sowie in der Hauptverhandlung wie folgt: Kurz nach 17:00 Uhr Lokalzeit seien sie in einer Dreierformation, er als leader in der Stearman, die zwei anderen Piloten als wingmen in den zwei PC7, in Z. «in Sequenz» nacheinander gestartet. Sie seien nach Norden gestiegen und hätten sich in der Formation Pfeil gesammelt, die Stearman in der Mitte hoch und die beiden PC7 zurück und tief. Nach einigen Manövern sei der Verband in der For- mation Pfeil in die Vorführzone über dem Flugplatz Z. geflogen. Über Funk habe er als Verbandsleader das Kommando für die nächste Formation «Racetrack» gegeben, dabei fliege das Flugzeug eine halbe Umkehrkurve (wingover) nach links. Wegen des Performanceunterschieds der Flugzeuge hätten die PC7 dabei einen grösseren Weg zu fliegen als die Stearman. Es sei geplant gewesen, dass die Flugzeuge gleichzeitig steigen, wodurch sich die Stearman verlangsame, während die PC7 sich beschleunigen würden. Die PC7 DUE (gemeint wingman links) sei dann hinter die Stearman auf gleiche Höhe, d.h. auf deren Flugebene, gekommen, habe beschleunigt und dabei hätten sich die Stearman und die PC7 am Flügel berührt (BA pag. 13-01-0006 Z. 11 ff.; 13-01-0007 Z. 1 ff.; TPF pag. 2.731.007 Z. 29 ff.; 2.731.008 f. Z. 43 ff., 2.731.009 Z. 4 ff.; 2.731.011 Z. 2 ff.). Auf Frage, wo der wingman links hätte durchfliegen sollen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, es sei geplant gewesen, dass der PC7 DUE unter der Stearman durchfliege (BA pag. 13-01-0017 Z. 3). Hinsichtlich des Sichtverlustes erklärte der Beschuldigte, dass die wingmen den leader generell immer zu sehen hätten (BA pag. 13-01-0011 Z 15 ff.). Seiner An- sicht nach hätte die PC7, d.h. der wingman links, die Stearman immer sehen müssen, da ein Sichtverlust nicht geplant gewesen sei (TPF pag. 2.731.008 Z. 36 ff.). Zur Kommunikation betreffend einen Sichtverlust, sagte der Beschul- digte aus, dass derjenige, der den Sichtverlust habe, einen «blind-call» zu ma- chen habe (TPF pag. 2.731.008 Z. 25).
20 - SK.2020.38 Die Frage, wieso es zur Kollision gekommen sei, beantwortete der Beschuldigte damit, dass es eine Sichtverlustsituation mit anschliessendem konvergierendem Vektor gegeben habe (TPF pag. 2.731.009 Z. 24 f.). Die PC7 DUE habe aufgrund der Cockpitsituation und der Position der Flügel, die Stearman nicht sehen kön- nen, und er als leader habe die PC7 DUE nicht mehr sehen können, weil sich diese in einem toten Winkel befunden habe, was seiner Ansicht nach so nicht geplant gewesen sei (BA pag. 13-01-0010 Z. 5 ff.; BA-01-0017 Z. 33). Er habe beim Hochziehen die PC7 TRE, d.h. den wingman rechts, gesehen, habe aber primär beobachten müssen, wo die Formation sich hinbewege und ob der Luft- raum frei sei (BA pag. 13-01-0010 Z. 19 ff.). 5.3.3.2 Der Zeuge G. räumte an der Hauptverhandlung zu den Umständen der Kollision Folgendes ein: Die Ausgangslage sei die Formation Pfeil gewesen. Die Flugzeuge hätten dann begonnen zu steigen, wobei geplant gewesen sei, dass die schnelleren Flieger (wingmen) langsam steigend an der Stearman vorbeifliegen würden, so steigend, dass der Pilot der Stearman die wingmen hätte sehen können. In dieser Phase habe er den Blickkontakt zur Stearman verloren, weil dieser durch die Flügel der PC7 abgedeckt gewesen sei. Die Stearman sei dann von unten gekommen und habe seinen rechten Flügel touchiert (BA pag. 12-01-0006 Z. 12 ff.; 12-01-0007 Z. 1 ff.; BA pag. 12-01-0009 Z. 10 ff.; TPF pag. 2.761.005 Z. 18 ff.). Auf Nachfrage hin, präzisierte G., dass das Aufsteigen zeitgleich, aber höhenmässig und ge- schwindigkeitsmässig versetzt geplant gewesen sei (TPF pag. 2.761.007 Z. 22 ff.). Der Befehl für dieses Flugmanöver sei nicht ein «Grande», sondern ein «Se- pare», gewesen (TPF pag. 2.761.006 Z. 1 f.). Er gab weiter an, dass ihm der Sichtverlust bewusst gewesen sei. Es wäre der schwierigere Fall gewesen, wenn die beiden wingmen «untendurch» geflogen wären, da dann niemand mehr Sichtkontakt gehabt hätte. Sie hätten daher die sicherere Variante gewählt und seien gestiegen. Die Stearman hätte sie eigent- lich sehen müssen (BA pag. 12-01-0009 Z. 17 ff.; TPF pag. 2.761.006 Z. 17 ff.). Der Sichtverlust sei für ihn geplant gewesen, weshalb er ihn auch nicht gemeldet habe (BA pag. 12-01-0009, Z. 15 ff.; TPF pag. 2.761.006 Z. 30 ff.; 2.761.007 Z. 9 ff.). Die Frage, wieso es zur Kollision gekommen sei, beantwortete er dahingehend, dass man im Nachhinein sagen könne, dass ein Missverständnis vorgelegen habe. Im Rahmen der Flugvorbereitung könne er aber nicht merken, wenn etwas falsch verstanden werde (BA pag. 12-01-0010 Z. 3 ff.; TPF pag. 2.761.005 Z. 6 ff.). Weiter gab er an, dass der leader wahrscheinlich das vertikale Manöver zu früh eingeleitet habe (TPF pag. 2.761.009 Z. 3).
21 - SK.2020.38 5.3.3.3 H. gab bei der Einvernahme im Vorverfahren zu Bedenken, dass es eine Grund- regel des Formationsflugs sei, dass derjenige der die Sicht verliere, dies sofort per Funk mitteile und sich von der letzten Position weg separiere. Die Frage, ob er durchgehend Sichtkontakt mit der Stearman und der C. gehabt habe, bejahte er (BA 12-02-0011 Z. 19 ff. und 25 f.) 5.3.3.4 Auf die Frage, wie er das Manöver «Pfeil» fliegen würde, äusserte sich F. dahin- gehend, dass diese Formation normalerweise «Höhen-separiert» geflogen werde, wobei die Flügelmänner zwei Meter gestuft nach unten die Formation mit- fliegen würden, während der leader vorne wegfliegen würde (TPF pag. 2.762.007 Z. 34 ff.; 2.762.007 f. Z. 42 ff.). Die Auflösung aus der Formation «Pfeil» würde er so gestalten, dass der leader in die Vertikale gehe und die anderen Flugzeuge mehr oder weniger weiterfliegen würden, damit es für die Zuschauer attraktiv ausschaue (TPF pag. 2.762.008 Z. 12 ff.). Eine Trennung des Verbandes, wie es im vorliegenden Fall im Raume stehe, kenne er indes nur im Hinblick auf Lande- manöver, wobei sich da die Flugzeuge jeweils einzeln aus dem Verband nach oben steigend lösen und dann auf eine Seite drehen würden (TPF pag. 2.762.006 Z. 8 ff.). 5.3.3.5 Nach dem Dargelegten ist unklar, welches Flugmanöver kurz vor der Streifkolli- sion geplant war. Aufgrund der vorgehenden Aussagen steht zwar fest, dass es nicht – wie im Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 6. August 2020 ausge- führt – ein «Grande»-Manöver war, das hätte geflogen werden sollen. Ob es sich aber um ein «Separe»-Manöver oder ein «Airrace»-Manöver gehandelt hat, lässt sich aufgrund der vagen und differierenden Aussagen der einvernommenen Per- sonen nicht (mehr) eindeutig feststellen. Ebenso wenig ist erstellt, ob überhaupt Einigkeit hinsichtlich des geplanten Manövers bestanden hat oder ob bereits ein Missverständnis hinsichtlich des Manövers respektive des Ablaufs der Trennung des Verbandes herrschte, ging der Beschuldigte doch aufgrund der tiefgestaffel- ten Ausgangsformation davon aus, dass die beiden PC7 unter der Stearman durchfliegen würden, während G. überzeugt war, dass diese steigend an der Ste- arman vorbeiziehen würden. Es gibt denn auch keine einheitliche Regelung für eine Separation bzw. eine Trennung des Verbands respektive die Einleitung ei- nes anderen Manövers im Verbandsflug. Da sowohl der Beschuldigte als auch G. von einem zeitgleichen Hochsteigen der drei Flugzeuge sprachen, kann im eigentlichen Flugmanöver, d.h. dem Einleiten des Steigfluges selbst, keine Sorg- faltspflichtverletzung gesehen werden. Dies gilt umso mehr, als auch F. es für ein gangbares Vorgehen hielt, wenn der leader steigend aus der Formation her- auszieht. Auch hinsichtlich des Sichtverlustes ergibt sich aufgrund der vorliegenden (ver- wertbaren) Beweismittel kein eindeutiges Bild. Sowohl der Beschuldigte als auch
22 - SK.2020.38 H. (wingman rechts) gingen nicht von einem Sichtverlust aus. In Übereinstim- mung aller Aussagen wurde ein allfälliger Sichtverlust anlässlich des Briefings denn auch nicht speziell thematisiert (vgl. E. 5.2.2 ff.). Während der Beschuldigte und H. stets Sichtkontakt zueinander und Letzterer auch zu G. hatte, verloren der Beschuldigte als leader und G. als wingman links den Sichtkontakt, als sie zeit- gleich, aber höhenmässig versetzt, den Steigflug einleiteten. Dabei führte der Flugweg der tiefgestaffelten PC7-FUN durch die Flugebene des leaders, wobei es aufgrund des Performanceunterschieds letztlich zur Streifkollision kam. Es bleibt unklar, weshalb einzig der Sichtkontakt zwischen leader und wingman links unterbrochen wurde, nicht aber zwischen den übrigen Beteiligten. Nicht erstellt ist weiter, ob die beiden wingmen parallel zueinander flogen und ob sämtliche Piloten ihre Flugrouten wahrten, hätte diesfalls doch die Sichtbarkeit zwischen leader und wingman links auch gewährleistet sein müssen. Vor diesem Hinter- grund kann der Sichtverlust nicht als geplant angesehen werden, womit die Kol- lisionsvermeidung nicht etwa generell beim leader, sondern vielmehr bei den bei- den wingmen gelegen hätte. Offensichtlich bestand indes nicht nur ein Missver- ständnis in Bezug auf die Voraussehbarkeit des Sichtverlusts, sondern zwangs- läufig auch hinsichtlich einer diesbezüglichen Kommunikation. Denn während der leader mit keinem Sichtverlust gerechnet und somit einen Funkspruch bei Sicht- verlust erwartet hätte, ging der wingman links gerade von einem geplanten Sicht- verlust aus, den er infolge Voraussehbarkeit gerade nicht zu melden hatte. 5.3.4 Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe seine Funktion als leader im Verbandsflug und die damit einhergehende Verantwortung und Sorgfalt verletzt, lag es doch nicht in seiner Verantwortung die Kollision mit einem hinter ihm fliegenden Flugzeug, welches er nicht sehen konnte, zu vermeiden. Das vom Beschuldigten vorgenommene Hochziehen, sei es um sich zu separieren, sei es um danach einen wingover zu fliegen, stellt keine Sorgfaltspflichtverletzung dar, sofern nicht ein anderes Manöver vereinbart war – was vorliegend nicht bewiesen ist. Im Gegenteil war – gemäss den über- einstimmenden Aussagen der Beteiligten – gerade geplant, dass die Flugzeuge zeitgleich, räumlich und geschwindigkeitsmässig versetzt hochgezogen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein Abweichen von seiner Flug- route gerade nicht Teil der Anklageschrift bildet und ohnehin nicht nachweisbar wäre. 5.4 Insgesamt erachtet es das Gericht aufgrund der Akten, der Untersuchungsergeb- nisse der SUST – soweit sie verwertbar sind –, der Aussagen der befragten Per- sonen und der übrigen Ermittlungen als erwiesen, dass der Beschuldigte keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Er hat im Übrigen nach erfolgter Streif- kollision alle Massnahmen ergriffen, um die Gefahr für Leib und Leben der ande-
23 - SK.2020.38 ren Flugteilnehmer zu verhindern, instruierte er doch seine Mitinsassin über ei- nen allfälligen Absprung mit dem Notfallschirm, konnte das Flugzeug letztlich aber steuern und sicher landen. 5.5 Mangels Sorgfaltspflichtverletzung ist der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrläs- sigen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB freizusprechen.
25 - SK.2020.38 des Stundenansatzes sowie die einzelnen Leistungsträger nicht zusammenge- fasst mit einer Zeitangabe zu erfassen. Im Weiteren wurde der Verteidiger erneut auf die Stundenansätze für die Rechtsanwälte gemäss dem «Merkblatt für die Erstellung der Honorarnote» aufmerksam gemacht. Ihm wurde eine 3-tägige Frist angesetzt (TPF pag. 2.821.016 f.). 8.2.5 Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 reichte der Verteidiger fristgerecht eine nachgebesserte Kostennote im Umfang von Fr. 45'277.65 (inkl. MWST) ein, wo- bei die Stundenansätze für die anwaltliche Tätigkeit von Rechtsanwalt Perren auf Fr. 270.--, für die Reisezeit auf Fr. 200.-- und für den Kanzleipartner Rechtsan- walt I. auf Fr. 250.-- festgelegt wurden. Die Stundenansätze für die angestellten Anwälte wurden mit Fr. 230.--, jene für Praktikanten und Substituten auf Fr. 100.-
angesetzt (TPF pag. 2.821.020 ff.). 8.2.6 Die von Rechtsanwalt Perren eingereichte Honorarnote entspricht nicht sämtli- chen reglementarischen Vorgaben des Bundesstrafgerichts: Das vorliegende Verfahren stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittli- chen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reisezeit auf Fr. 200.-- und für den Praktikanten/Substituten auf Fr. 100.-- festzusetzen (vgl. E. 8.2.2). 8.2.7 Der für das Jahr 2019 geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint mit nachge- nannten Ausnahmen angemessen: Nicht zu entschädigen sind die Aufwendun- gen, die nicht der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten, wie insbeson- dere die anwaltliche Korrespondenz mit Versicherungen sowie sämtliche damit zusammenhängenden Abklärungen, weshalb die entsprechend ausgewiesenen Positionen von 1.15 Stunden zu streichen sind. Gleiches gilt für die Besprechung des Verteidigers mit seinem Mitarbeiter J., interne Doppelspurigkeiten sind nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit dem Leistungsträger Aktenstudium erscheint mit Blick auf die damalige Aktenlage und insbesondere aufgrund von Aufwendungen im Zu- sammenhang mit Versicherungen, die nicht einzeln ausgewiesen und entspre- chend gestrichen werden können, unangemessen und ist daher um 1/5, auf 5 Stunden à Fr. 230.--, zu kürzen. Die Entschädigung für die Arbeitszeit im Jahr 2019 beläuft sich somit auf Fr. 1'725.-- (7.5 Stunden x Fr. 230.--), hinzukommen die Mehrwertsteuern von 7.7%, ausmachend Fr. 132.80. Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für das Jahr 2019 Fr. 1'857.80. (inkl. 7.7% MWST). 8.2.8 Der Verteidiger macht ab dem 1. Januar 2020 eine Arbeitszeit von 127.58 Stun- den à Fr. 270.--, 7.5 Stunden à Fr. 100.-- für den Praktikanten, eine Reisezeit von 17 Stunden à Fr. 200.--, Spesen von Fr. 663.05 und Mehrwertsteuern von
26 - SK.2020.38 Fr. 3'020.35 (Fr. 2'969.30 + Fr. 51.05), insgesamt also Fr. 42'245.90, geltend (TPF pag. 2.821.2.821.021). 8.2.8.1 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand für die Leistungsträger «Einvernah- men/Vorbereitung Einvernahme», «Reisezeiten und allfällige Wartezeiten» so- wie «Verhandlung in Bellinzona» (ohne Urteilseröffnung) erscheint angemessen. 8.2.8.2 Nicht zu entschädigen sind die Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten, wie insbesondere sämtliche Korrespondenz und Ab- klärungen mit Versicherungen (wie insbesondere «Mail CAP» 1 Stunde, «Ein- gabe Versicherungsinfo» 2.05 Stunden), rein administrative Tätigkeiten wie na- mentlich die blosse Weiterleitung von Korrespondenz («Überweisung an Straf- gericht weiterleiten» 0.45 Stunden, «Akten weiterleiten» 0.30 Stunden, «Brief BStGer weiterleiten» 0.30 Stunden, «Eingangsanzeige weiterleiten» 1 Stunde, «Akten sortieren» als Sammelposition 1 Stunde) und interne Doppelspurigkeiten (Besprechung zwischen Rechtsanwalt Perren und Rechtsanwalt J. 0.45 Stun- den, Besprechung Rechtsanwalt I. 0.15 Stunden, Sitzung mit Klient, Rechtsan- walt Perren und Praktikant 2.30 Stunden). Abklärungen und der Austausch mit anderen Rechtsanwälten und Experten sind ebenfalls nicht von der Eidgenos- senschaft zu tragen («Besprechung mit Rechtsanwalt B», «Mails Rechtsanwalt A», «Besprechung CP», «Expertenfragen» 2 Stunden, «Tel./Expertenfragen» 2 Stunden), genauso wenig wie die Evaluierung des als Beweismittels einge- reichten Filmes und das Abfassen des Filmtextes («Film evaluieren» 2 Stunden, «Filmtext Karussell» 0.30 Stunden). 8.2.8.3 Im Übrigen gehen die Aufwände für die Leistungsträger «Akten- und Rechtsstu- dium» sowie «Eingaben/Rechtschriften» über das hinaus, was für eine gewis- senhafte Vertretung unter Berücksichtigung der nicht aussergewöhnlichen Schwierigkeiten erforderlich war und sind dementsprechend zu kürzen, nämlich um jeweils ¼ auf 25.75 Stunden à Fr. 230.-- für das «Akten- und Rechtsstudium» und auf 30 Stunden à Fr. 230.-- für das «Abfassen schriftlicher Eingaben». Als dann sind die Taxispesen Gericht - Hotel/Hotel-Gericht von gesamthaft Fr. 37.20 nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen. 8.2.8.4 Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für das Jahr 2020 für die Arbeitszeit Fr. 19'309.55 (83.085 Stunden x Fr. 230.-- für die anwaltliche Tätigkeit von Rechtsanwalt Perren und 2 Stunden à Fr. 100.-- für den Praktikanten) und für die Reisezeit Fr. 3'400.-- (17 Stunden x Fr. 200.--), zuzüglich der Spesen von Fr. 633.65, ausmachend Fr. 23'343.20. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% (Fr. 1'797.40) ist die Entschädigung für die erbetene Verteidigung für das Jahr 2020 auf total Fr. 25'140.60 (inkl. MWST) festzusetzen.
27 - SK.2020.38 8.2.9 Zusammengefasst ergibt sich eine Entschädigung für die Kosten einer angemes- senen Verteidigung von total Fr. 26'998.40 (Fr. 1'857.80 [inkl. MWST] für das Jahr 2019 + Fr. 25'140.60 [inkl. MWST] für das Jahr 2020). 8.3 Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen 8.3.1 Die freigesprochene beschuldigte Person hat gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO auch Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Bei den wirt- schaftlichen Einbussen geht es in erster Linie um Lohn- und Erwerbseinbussen sowie Reisekosten, verursacht durch Haft oder Teilnahme am Verfahren (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
3.1 A. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 26'998.40 für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung entschädigt. 3.2 A. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 635.90 für die wirtschaftlichen Einbus- sen entschädigt. II. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand 12. Februar 2021